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D-5548/2023

D-5548/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-10-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Datierung der angefochtenen Verfügung auf den 21. September 2023 offensichtlich auf einem Versehen beruht, wurde doch das (erst) am 27. September 2023 bei der Vorinstanz eingegangene Beweismittel in der Verfügung erwähnt. Da sich das Eröffnungsdatum unzweifelhaft aus den Akten ergibt, sind zum korrekten Verfügungsdatum keine weiteren Abklärungen nötig.

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4 Vorab ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe erhobene verfahrensrechtliche Rüge, wonach das SEM den Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe, indem es keine weiteren Abklärungen zum Bestehen einer Ehe oder eheähnlichen Beziehung getätigt respektive die vorgelegte Trauungsurkunde nicht in genügender Weise berücksichtigt habe, nicht zu greifen vermag. Das SEM hat die im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 14. September 2023 gemachten Vorbringen zu der in Syrien erfolgten religiösen Trauung gehört und den Beschwerdeführer zur Einreichung eines entsprechenden Belegs aufgefordert. Damit ist es seiner Pflicht zur Sachverhaltserhebung in genügender Weise nachgekommen. Der Beschwerdeführer, welcher die Substantiierungslast für seine Vorbringen trägt (Art. 7 AsylG), hat weder im Dublin-Gespräch noch in der nachfolgenden Beweismitteleingabe vertiefte Ausführungen zur Beziehung zu C._______ oder zu den Hintergründen der religiösen Trauung gemacht. Das vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichte Dokument (Kopie einer Trauungsbestätigung) fand Eingang in den Entscheid (vgl. vorinstanzliche Verfügung S. 2 und 4). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ist damit nicht auszumachen und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der entsprechende (Eventual-)Antrag ist abzuweisen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 -15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 5.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO) oder seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO), nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.

E. 6.1 Vorliegend ist durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac belegt, dass der Beschwerdeführer am 30. Juli 2023 in Rumänien als asylsuchende Person registriert worden ist. Sein Einwand, dass er dort eigentlich kein Asylgesuch habe stellen wollen, vermag daran nichts zu ändern. Zudem ist ein Mitgliedstaat auch dann für die Prüfung eines Antrags um internationalen Schutz zuständig, wenn die betreffende Person - ohne einen Asylantrag gestellt zu haben - illegal eingereist und erfasst worden ist (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die rumänischen Behörden haben der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 18. September 2023 ausdrücklich zugestimmt. Die Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung seines Asylverfahrens ist somit grundsätzlich gegeben.

E. 6.2 Eine Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO ist bei der vorliegenden Aktenlage nicht festzustellen. Gemäss dieser Bestimmung ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem ein Familienangehöriger in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes aufenthaltsberechtigt ist, sofern die beteiligten Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Praxisgemäss ist für die Beurteilung, ob jemand als Familienangehöriger im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt, auf die Rechtsprechung zu den von Art. 8 EMRK erfassten familiären Beziehungen zurückzugreifen (vgl. Urteil des BVGer F-2645/2018 vom 25. November 2019 E. 4.3 m.w.H.). Als Familienangehöriger gilt unter anderem der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare (Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO; vgl. dazu auch BVGE 2015/41 E. 8.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer und C._______ sind unbestrittenermassen nicht zivilrechtlich verheiratet. Laut den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde seien sie am (...) 2023 in Syrien in Abwesenheit von C._______ religiös vermählt worden. Das Vorbringen, wonach religiöse Trauungen in Syrien auch in Abwesenheit eines Gatten möglich seien, mag zwar durchaus zutreffen, aber mit dem vorgelegten Dokument - Kopie einer Trauungsbestätigung - vermag der Beschwerdeführer die geltend gemachte Vermählung nicht rechtsgenüglich nachzuweisen. Die Angaben im vorinstanzlichen Verfahren und die Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer und C._______, die seit (...) in der Schweiz lebt, seit zwei Jahren per WhatsApp Kontakt hätten, sich einig seien, dass sie eine gemeinsame Zukunft in der Schweiz möchten, und sich seit der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz an den Wochenenden sehen würden, lassen auch nicht auf das Führen einer eheähnlichen Beziehung im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO schliessen. Diesen Beleg vermögen auch die (undatierten respektive seit der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz Ende August 2023 entstandenen) Fotografien des Paares, das (undatierte) Schreiben von C._______ und die geäusserte Absicht, ein Gesuch um Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens stellen zu wollen und das entsprechende Formular, nicht zu erbringen. C._______ ist somit nicht zur Kernfamilie des Beschwerdeführers gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu zählen. Cousins und Cousinen fallen nicht unter die von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO erfassten Familienmitglieder. Die Zuständigkeit Rumäniens bleibt folglich bestehen. Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Schweiz von Anfang an sein Ziel gewesen sei, nichts zu ändern, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3).

E. 7.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 7.2 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 7.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Rumänien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-4847/2023 vom 22. September 2023 S. 6, E-4636/2023 vom 6. September 2023 E. 6, E-1592/2023 vom 28. März 2023 E. 5.4, D-1490/2023 vom 24. März 2023 S. 5 f. oder F-4517/2022 vom 17. November 2022 E. 5.2 f.). Solche hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bislang nicht erkannt. Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch unter Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers keine Veranlassung. Mit seinen Ausführungen zu der als unbefriedigend erlebten Versorgung vermag er nicht substantiiert darzulegen, dass ihm in Rumänien ein faires Asylverfahren sowie eine adäquate Unterstützung und Unterbringung grundsätzlich verweigert worden wären, und er sich erfolglos bemüht hätte, diese gegebenenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Laut Auskunft der rumänischen Behörden ist der Beschwerdeführer bereits wenige Tage nach der Asylgesuchstellung aus der ihm zugewiesenen Unterkunft verschwunden. Die Vermutung der Einhaltung der völkerrechtlichen Pflichten durch Rumänien vermag er damit nicht umzustossen, respektive keine ernsthaften Hinweise für systemische Mängel im rumänischen Asylverfahren und den dortigen Aufnahmebedingungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO darzutun.

E. 7.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 8.1 Des Weiteren ist die vom Beschwerdeführer mit Verweis auf seine Beziehung zu C._______ und die als unzulänglich erlebte Versorgungslage in Rumänien geforderte Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zu prüfen.

E. 8.2 Gemäss der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert, gemäss dem das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Entscheid über den Selbsteintritt liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Bei einer Gefährdung der Einheit der Familie gemäss Art. 8 EMRK ist die Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden (vgl. BVGE 2013/24 E. 5).

E. 8.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, seine Rückführung nach Rumänien würde eine Verletzung von Art. 8 EMRK nach sich ziehen, da er von der ihm religiös angetrauten C._______, die er hierzulande zivilrechtlich heiraten und mit der er zusammenleben möchte, getrennt würde. Art. 8 EMRK ist unter dem Aspekt von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu berücksichtigen, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 144 II 1 E. 6 ff. m.w.H., Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 1999, S. 365; Urteil des EGMR K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer] vom 12. Juli 2001, Nr. 25702/94, § 150). Wie zuvor festgestellt, ist C._______ nicht zur Kernfamilie des Beschwerdeführers gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu zählen. Aufgrund der Aktenlage kann auch nicht von einer gefestigten und bereits längere Zeit tatsächlich gelebten, eng verflochtenen Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK ausgegangen werden, nachdem C._______ bereits seit (....) in der Schweiz lebt und bisherige Kontakte lediglich in virtueller Form stattgefunden hätten. An dieser Einschätzung vermögen die Wochenendbesuche seit der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz Ende August 2023 nichts zu ändern. Dass der Beschwerdeführer und C._______ die Absicht haben, ein Gesuch um Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens zu stellen und sie ein entsprechendes Formular ausgefüllt haben, sie mithin eine dauerhafte Beziehung führen möchten, ändert nichts daran, dass die erforderlichen Voraussetzungen zum heutigen Zeitpunkt nicht erfüllt sind. Hinsichtlich der besagten Absicht ist zudem festzuhalten, dass ein Ehevorbereitungsverfahren nicht zwingend die Anwesenheit beider Brautleute in der Schweiz bedingt (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), und der Beschwerdeführer dieses sowie einen potenziellen Familiennachzug auch in Rumänien abwarten könnte. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zwecks Vermeidung der Gefährdung der Einheit der Familie sind somit nicht gegeben. Es besteht vorliegend unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK kein zwingender Selbsteintrittsgrund. Nicht weiter reicht der Schutzbereich von Art. 12 EMRK (vgl. Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Aufl. 2021, § 22 N. 90; Entscheid der Europäischen Kommission für Menschenrechte [EKMR] X. gegen Bundesrepublik Deutschland vom 12. Juli 1976, Nr. 7175/75 DR 6 S. 138 f.).

E. 8.4 Die rumänischen Behörden haben der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 18. September 2023 zugestimmt. Ihm steht es nach erfolgter Überstellung offen, das Asylverfahren in Rumänien fortführen oder wiederaufnehmen zu lassen. Bei Vorliegen eines negativen Asyl- und Wegweisungsentscheids könnte er den Rechtsweg beschreiten. Jedenfalls besteht vorliegend kein Grund zur Annahme, die rumänischen Behörden würden dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung den Zugang zum Asyl- respektive einem allfälligen Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern oder in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.

E. 8.5 Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen auch keine konkreten und ernsthaften Hinweise für die Annahme darzutun, Rumänien würde ihm nach der Überstellung dorthin und der (Wieder-)Aufnahme ins Asylverfahren dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich nötigenfalls an die zuständigen Behörden vor Ort wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). In Bezug auf die erwähnten gesundheitlichen Probleme ([...], Hautausschläge) ist festzuhalten, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und es darf aufgrund des Gesagten davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer dort bei Bedarf adäquate medizinische Unterstützung zukommt.

E. 8.6 Die angefochtene Verfügung ist schliesslich auch mit Blick auf die Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch das SEM zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen in diesem Zusammenhang.

E. 8.7 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und an dieser Stelle bleibt nochmals festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Rumänien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.

E. 8.8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Rumänien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 8.9 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von solchen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 9 Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 10 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. Der vorsorglich angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5548/2023 Urteil vom 27. Oktober 2023 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Franziska Isliker, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. September 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 30. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 30. Juli 2023 in Rumänien ein Asylgesuch gestellt hatte. A.c Anlässlich des am 24. August (recte: 14. September) 2023 im Beisein seiner Rechtsvertretung durchgeführten persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), wurde dem Beschwerdeführer, der Syrien am 26. Juni 2023 verlassen habe, das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Rumänien gewährt. Er gab im Wesentlichen zu Protokoll, er sei in Rumänien aufgegriffen und zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden. Er habe dort ein Asylgesuch gestellt, dies aber eigentlich nicht gewollt. Er sei 12 bis 15 Tage in Rumänien geblieben und am 28. August 2023 in die Schweiz eingereist. Er möchte nicht nach Rumänien zurück. Die Schweiz sei von Anfang an sein Ziel gewesen. In B._______ lebe C._______, die ihm religiös angetraut sei, und sie möchten hierzulande heiraten. Auch (...) Cousinen und Cousins seien hier wohnhaft. In Rumänien habe er keine Verwandten. Zudem werde dort mit Flüchtlingen schlecht umgegangen. Im Camp sei es schmutzig gewesen und er habe nicht von Beginn weg Essen erhalten. Erst später habe er von einer Organisation Kartoffeln und Biskuits bekommen. Er habe eine (...) und leide seit dem Aufenthalt im Camp an Hautausschlägen. Zur Behandlung habe er hierzulande eine Crème und ein Shampoo erhalten. A.d Das SEM ersuchte die rumänischen Behörden am 8. September 2023 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die rumänischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am 18. September 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zu und teilten gleichzeitig mit, der Beschwerdeführer sei am 7. August 2023 aus der Asylunterkunft verschwunden und das Dossier sei am 7. September 2023 geschlossen worden. A.e Der Beschwerdeführer gab seine syrische Identitätskarte ab und reichte eine Kopie einer syrischen Trauungsbestätigung vom (...) 2023 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 21. September 2023 - eröffnet am 3. Oktober 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat (Rumänien) an, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Für die Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen. C. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch die rubrizierte Rechtsvertreterin Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung an das SEM, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM zwecks vollständiger Sachverhaltsabklärung ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Des Weiteren wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Nebst Kopien der angefochtenen Verfügung, der Eröffnungsbestätigung und der Vollmacht der Rechtsvertretung reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ein: französische Übersetzung der Trauungsurkunde, (undatiertes) Schreiben von C._______, Kopie eines Formulars betreffend Gesuch um Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahren im Kanton E._______ (undatiert), Fotos, die den Beschwerdeführer und C._______ zeigen würden, 2 Kaufquittungen vom 21. September 2023 (1 Goldring, 1 Silberring). Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Beweismittel ist, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 12. Oktober 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte es den Vollzug der Überstellung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Datierung der angefochtenen Verfügung auf den 21. September 2023 offensichtlich auf einem Versehen beruht, wurde doch das (erst) am 27. September 2023 bei der Vorinstanz eingegangene Beweismittel in der Verfügung erwähnt. Da sich das Eröffnungsdatum unzweifelhaft aus den Akten ergibt, sind zum korrekten Verfügungsdatum keine weiteren Abklärungen nötig.

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

4. Vorab ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe erhobene verfahrensrechtliche Rüge, wonach das SEM den Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe, indem es keine weiteren Abklärungen zum Bestehen einer Ehe oder eheähnlichen Beziehung getätigt respektive die vorgelegte Trauungsurkunde nicht in genügender Weise berücksichtigt habe, nicht zu greifen vermag. Das SEM hat die im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 14. September 2023 gemachten Vorbringen zu der in Syrien erfolgten religiösen Trauung gehört und den Beschwerdeführer zur Einreichung eines entsprechenden Belegs aufgefordert. Damit ist es seiner Pflicht zur Sachverhaltserhebung in genügender Weise nachgekommen. Der Beschwerdeführer, welcher die Substantiierungslast für seine Vorbringen trägt (Art. 7 AsylG), hat weder im Dublin-Gespräch noch in der nachfolgenden Beweismitteleingabe vertiefte Ausführungen zur Beziehung zu C._______ oder zu den Hintergründen der religiösen Trauung gemacht. Das vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichte Dokument (Kopie einer Trauungsbestätigung) fand Eingang in den Entscheid (vgl. vorinstanzliche Verfügung S. 2 und 4). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ist damit nicht auszumachen und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der entsprechende (Eventual-)Antrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 -15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO) oder seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO), nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen. 6. 6.1 Vorliegend ist durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac belegt, dass der Beschwerdeführer am 30. Juli 2023 in Rumänien als asylsuchende Person registriert worden ist. Sein Einwand, dass er dort eigentlich kein Asylgesuch habe stellen wollen, vermag daran nichts zu ändern. Zudem ist ein Mitgliedstaat auch dann für die Prüfung eines Antrags um internationalen Schutz zuständig, wenn die betreffende Person - ohne einen Asylantrag gestellt zu haben - illegal eingereist und erfasst worden ist (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die rumänischen Behörden haben der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 18. September 2023 ausdrücklich zugestimmt. Die Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung seines Asylverfahrens ist somit grundsätzlich gegeben. 6.2 Eine Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO ist bei der vorliegenden Aktenlage nicht festzustellen. Gemäss dieser Bestimmung ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem ein Familienangehöriger in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes aufenthaltsberechtigt ist, sofern die beteiligten Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Praxisgemäss ist für die Beurteilung, ob jemand als Familienangehöriger im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt, auf die Rechtsprechung zu den von Art. 8 EMRK erfassten familiären Beziehungen zurückzugreifen (vgl. Urteil des BVGer F-2645/2018 vom 25. November 2019 E. 4.3 m.w.H.). Als Familienangehöriger gilt unter anderem der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare (Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO; vgl. dazu auch BVGE 2015/41 E. 8.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer und C._______ sind unbestrittenermassen nicht zivilrechtlich verheiratet. Laut den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde seien sie am (...) 2023 in Syrien in Abwesenheit von C._______ religiös vermählt worden. Das Vorbringen, wonach religiöse Trauungen in Syrien auch in Abwesenheit eines Gatten möglich seien, mag zwar durchaus zutreffen, aber mit dem vorgelegten Dokument - Kopie einer Trauungsbestätigung - vermag der Beschwerdeführer die geltend gemachte Vermählung nicht rechtsgenüglich nachzuweisen. Die Angaben im vorinstanzlichen Verfahren und die Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer und C._______, die seit (...) in der Schweiz lebt, seit zwei Jahren per WhatsApp Kontakt hätten, sich einig seien, dass sie eine gemeinsame Zukunft in der Schweiz möchten, und sich seit der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz an den Wochenenden sehen würden, lassen auch nicht auf das Führen einer eheähnlichen Beziehung im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO schliessen. Diesen Beleg vermögen auch die (undatierten respektive seit der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz Ende August 2023 entstandenen) Fotografien des Paares, das (undatierte) Schreiben von C._______ und die geäusserte Absicht, ein Gesuch um Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens stellen zu wollen und das entsprechende Formular, nicht zu erbringen. C._______ ist somit nicht zur Kernfamilie des Beschwerdeführers gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu zählen. Cousins und Cousinen fallen nicht unter die von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO erfassten Familienmitglieder. Die Zuständigkeit Rumäniens bleibt folglich bestehen. Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Schweiz von Anfang an sein Ziel gewesen sei, nichts zu ändern, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3). 7. 7.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 7.2 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Rumänien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-4847/2023 vom 22. September 2023 S. 6, E-4636/2023 vom 6. September 2023 E. 6, E-1592/2023 vom 28. März 2023 E. 5.4, D-1490/2023 vom 24. März 2023 S. 5 f. oder F-4517/2022 vom 17. November 2022 E. 5.2 f.). Solche hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bislang nicht erkannt. Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch unter Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers keine Veranlassung. Mit seinen Ausführungen zu der als unbefriedigend erlebten Versorgung vermag er nicht substantiiert darzulegen, dass ihm in Rumänien ein faires Asylverfahren sowie eine adäquate Unterstützung und Unterbringung grundsätzlich verweigert worden wären, und er sich erfolglos bemüht hätte, diese gegebenenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Laut Auskunft der rumänischen Behörden ist der Beschwerdeführer bereits wenige Tage nach der Asylgesuchstellung aus der ihm zugewiesenen Unterkunft verschwunden. Die Vermutung der Einhaltung der völkerrechtlichen Pflichten durch Rumänien vermag er damit nicht umzustossen, respektive keine ernsthaften Hinweise für systemische Mängel im rumänischen Asylverfahren und den dortigen Aufnahmebedingungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO darzutun. 7.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Des Weiteren ist die vom Beschwerdeführer mit Verweis auf seine Beziehung zu C._______ und die als unzulänglich erlebte Versorgungslage in Rumänien geforderte Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zu prüfen. 8.2 Gemäss der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert, gemäss dem das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Entscheid über den Selbsteintritt liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Bei einer Gefährdung der Einheit der Familie gemäss Art. 8 EMRK ist die Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden (vgl. BVGE 2013/24 E. 5). 8.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, seine Rückführung nach Rumänien würde eine Verletzung von Art. 8 EMRK nach sich ziehen, da er von der ihm religiös angetrauten C._______, die er hierzulande zivilrechtlich heiraten und mit der er zusammenleben möchte, getrennt würde. Art. 8 EMRK ist unter dem Aspekt von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu berücksichtigen, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 144 II 1 E. 6 ff. m.w.H., Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 1999, S. 365; Urteil des EGMR K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer] vom 12. Juli 2001, Nr. 25702/94, § 150). Wie zuvor festgestellt, ist C._______ nicht zur Kernfamilie des Beschwerdeführers gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu zählen. Aufgrund der Aktenlage kann auch nicht von einer gefestigten und bereits längere Zeit tatsächlich gelebten, eng verflochtenen Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK ausgegangen werden, nachdem C._______ bereits seit (....) in der Schweiz lebt und bisherige Kontakte lediglich in virtueller Form stattgefunden hätten. An dieser Einschätzung vermögen die Wochenendbesuche seit der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz Ende August 2023 nichts zu ändern. Dass der Beschwerdeführer und C._______ die Absicht haben, ein Gesuch um Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens zu stellen und sie ein entsprechendes Formular ausgefüllt haben, sie mithin eine dauerhafte Beziehung führen möchten, ändert nichts daran, dass die erforderlichen Voraussetzungen zum heutigen Zeitpunkt nicht erfüllt sind. Hinsichtlich der besagten Absicht ist zudem festzuhalten, dass ein Ehevorbereitungsverfahren nicht zwingend die Anwesenheit beider Brautleute in der Schweiz bedingt (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), und der Beschwerdeführer dieses sowie einen potenziellen Familiennachzug auch in Rumänien abwarten könnte. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zwecks Vermeidung der Gefährdung der Einheit der Familie sind somit nicht gegeben. Es besteht vorliegend unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK kein zwingender Selbsteintrittsgrund. Nicht weiter reicht der Schutzbereich von Art. 12 EMRK (vgl. Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Aufl. 2021, § 22 N. 90; Entscheid der Europäischen Kommission für Menschenrechte [EKMR] X. gegen Bundesrepublik Deutschland vom 12. Juli 1976, Nr. 7175/75 DR 6 S. 138 f.). 8.4 Die rumänischen Behörden haben der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 18. September 2023 zugestimmt. Ihm steht es nach erfolgter Überstellung offen, das Asylverfahren in Rumänien fortführen oder wiederaufnehmen zu lassen. Bei Vorliegen eines negativen Asyl- und Wegweisungsentscheids könnte er den Rechtsweg beschreiten. Jedenfalls besteht vorliegend kein Grund zur Annahme, die rumänischen Behörden würden dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung den Zugang zum Asyl- respektive einem allfälligen Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern oder in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 8.5 Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen auch keine konkreten und ernsthaften Hinweise für die Annahme darzutun, Rumänien würde ihm nach der Überstellung dorthin und der (Wieder-)Aufnahme ins Asylverfahren dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich nötigenfalls an die zuständigen Behörden vor Ort wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). In Bezug auf die erwähnten gesundheitlichen Probleme ([...], Hautausschläge) ist festzuhalten, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und es darf aufgrund des Gesagten davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer dort bei Bedarf adäquate medizinische Unterstützung zukommt. 8.6 Die angefochtene Verfügung ist schliesslich auch mit Blick auf die Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch das SEM zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen in diesem Zusammenhang. 8.7 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und an dieser Stelle bleibt nochmals festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Rumänien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. 8.8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Rumänien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 8.9 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von solchen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

9. Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

10. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. Der vorsorglich angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 11. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: