Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst, vorliegend kann aber praxisgemäss auf eine Rückweisung der Beschwerde zur Verbesserung verzichtet werden, weil die in englischer Sprache verfassten Ausführungen genügend verständlich sind. Somit ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) - wie vorliegend - findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).
E. 4.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 21. August 2023 in Rumänien Asylgesuche gestellt hatten (vgl. SEM-Akte [...]-14/1 und [...]-15/1). Die zuständigen rumänischen Behörden haben den Wiederaufnahmegesuchen des SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt und dabei ausgeführt, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden seien im «administrative stage» abgelehnt worden (vgl. SEM-Akte [...]-30/1 und [...]-31/1). Gemäss gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht bei prozessual erledigten Asylverfahren in Rumänien grundsätzlich die Möglichkeit, Folgeanträge zu stellen beziehungsweise die Wiederaufnahme und Weiterführung zu beantragten (vgl. etwa die Urteile des BVGers E-2207/2023 vom 27. April 2023 E. 7.1, F-2989/2022 vom 27. Juli 2022 E. 6.2, F-3952/2021 vom 16. September 2021 E. 4.4 oder F-1123/2021 vom 24. März 2021 E. 4.4). Dementsprechend ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden einen Folgeantrag beziehungsweise die Wiederaufnahme und Weiterführung ihrer Asylverfahren nach ihrer Überstellung nach Rumänien beantragen können. Nach dem Gesagten ist die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend die Beschwerdeführenden gegeben. Der auf Beschwerdeebene erneut geltend gemachte Umstand, dass sie zur Abgabe ihrer Fingerabdrücke in Rumänien gezwungen worden seien, vermag daran nichts zu ändern (vgl. dazu auch Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2023 Ziff. II S. 3).
E. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahme-bedingungen für Asylsuchende in Rumänien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 5.2 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 5.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Rumänien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-5548/2023 vom 27. Oktober 2023 E. 7.3, E-4847/2023 vom 22. September 2023 S. 6, E-4636/2023 vom 6. September 2023 E. 6, E-1592/2023 vom 28. März 2023 E. 5.4 oder D-1490/2023 vom 24. März 2023 S. 5 f.). Solche hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bislang nicht erkannt. Insbesondere lassen auch die von den Beschwerdeführenden bei ihrem Aufenthalt in Rumänien geltend gemachten Vorkommnisse (mehrere Stunden ohne Essen und Trinken, gemeinsame Unterbringung sowie Badezimmernutzung mit anderen Männern und Frauen, schmutzige Unterkunft, Ungleichbehandlung von schwarzen und weissen Menschen) nicht den Schluss zu, sie hätten bei einer Überstellung nach Rumänien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta zu gewärtigen. Gegen das Fehlverhalten von einzelnen Polizeibeamten könnten sie im Übrigen in Rumänien rechtlich vorgehen (vgl. dazu auch Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2023 Ziff. II S. 5). Nach dem Gesagten besteht vorliegend auch unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführenden keine Veranlassung für eine Änderung der Rechtsprechung.
E. 5.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 6.1 Sodann sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nahelegen würden.
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die rumänischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung ihrer Asylgesuche mangelhaft gewesen sein könnte und ihre Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only») dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes «asylum shopping»; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Vorliegend führt die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Rumänien gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden allfällig neue Asylgründe sowie Wegweisungshindernisse bei den zuständigen rumänischen Behörden vorzubringen haben, da die Prüfung von Asylgründen nicht Gegenstand des vorliegenden Zuständigkeitsverfahrens ist (vgl. vorhergehend E. 4).
E. 6.3 Die Beschwerdeführenden haben auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Rumänien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die rumänischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 6.4 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Auf eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der bestehenden Akten nicht zu schliessen. Die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden ([...]) sind nicht als derart schwerwiegend anzusehen, dass aus humanitären Gründen oder gar wegen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Rumänien abgesehen werden müsste (vgl. SEM-Akte [...]-32/1; [...]-33/2; [...]-34/4; [...]-35/4; [...]-37/1; [...]-38/1; [...]-39/4). Des Weiteren ist hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Verfügung des SEM 24. Oktober 2023 Ziff. II S. 5 - 7). Im Übrigen ist davon auszugehen, dass Rumänien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen damit keine Hinweise vor, wonach Rumänien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. In antizipierter Beweiswürdigung erweist sich nach dem Gesagten die Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen respektive das Abwarten weiterer medizinischer Berichte als nicht notwendig. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen (vgl. SEM-Akte [...]-40/1) und die rumänischen Behörden - sofern notwendig - vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 6.5 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Vorliegend bestehen keine Hinweise auf eine Ermessensunterschreitung oder andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Überschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 6.6 Nach dem Gesagten bleibt Rumänien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 7 Das SEM ist dementsprechend zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Rumänien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Es besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne des Eventualbegehrens, zumal dieses in der Beschwerde nicht näher begründet wird.
E. 8 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt mir vorliegendem Urteil dahin.
E. 10 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein aussichtlos waren, weshalb die Vor-aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5941/2023 Urteil vom 7. November 2023 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reichten am 31. August 2023 in der Schweiz Asylgesuche ein. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am (...) 2023 in Rumänien bereits um Asyl nachgesucht hatten. B. Am 6. September 2023 wurden die Personalien der Beschwerdeführenden in das Protokoll der Personalienaufnahme (PA) aufgenommen. Die Aufnahme fand ohne die Beschwerdeführenden statt; die Protokolle wurden anhand der vorhandenen Akten ausgefüllt. C. Am 7. September 2023 ersuchte die Vorinstanz die rumänischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (unter Hinweis auf den separaten Antrag betreffend seine Ehefrau [die Beschwerdeführerin]) sowie der Beschwerdeführerin (unter Hinweis auf den separaten Antrag betreffend ihren Ehemann [den Beschwerdeführer]) gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. D.a Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden am 11. September 2023 - im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO und im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung - das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. D.b Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe in Rumänien nicht um Asyl nachsuchen wollen. Seine Frau und er hätten sich von ihrer Heimat aus mit einem Schlepper auf den Weg in die Schweiz gemacht, um dort um Asyl nachzusuchen. Der Schlepper habe sie beide zu einem Treffpunkt geschickt, wo sie gewartet hätten. Beim Warten hätten sie die Aufmerksamkeit der Polizei auf sich gezogen, weshalb diese zu ihnen gekommen sei und habe wissen wollen, was sie (die Beschwerde-führenden) hier tun würden. Da es bereits Abend gewesen sei, habe die Polizei sie zu einem Ort mitgenommen, der wie eine Grenze ausgesehen habe. Dort habe man ihm (dem Beschwerdeführer) - ohne ihm vollumfänglich mitzuteilen, weshalb man dies tue - seine Fingerabdrücke abgenommen. Am nächsten Morgen sei eine Tamilisch sprechende Person zu ihm gekommen und habe ihm mitgeteilt, dass an diesem Ort Asyl beantragt werde. Er habe daraufhin mitgeteilt, dass er dies nicht wolle, und seinen Pass herausverlangt. Daraufhin sei ihm gesagt worden, er solle in diesem Fall ein Ticket nach Sri Lanka buchen. Dorthin könne er jedoch aufgrund von Kastenproblemen nicht zurückkehren. Sein Pass befinde sich nach wie vor in Rumänien. Sodann sei er in Rumänien schikaniert worden. Schwarze und weisse Menschen seien anders behandelt worden. Er habe um Wasser gebeten, aber keines erhalten. Des Weiteren sei eine von ihm in Rumänien erlittene allergische Reaktion erst in der Schweiz behandelt worden. Das Asylgesuch in Rumänien sei nicht freiwillig gewesen. In der Schweiz würden alle Menschen gleichbehandelt, was in Rumänien nicht der Fall sei. Betreffend seine gesundheitliche Situation hielt er fest, er habe aufgrund von in Sri Lanka erlittenen Schlägen auf den Kopf (...) beziehungsweise (...)probleme. Seit er in der Schweiz sei, gehe es ihm zwar besser, aber seine Gedanken kreisten ständig um die in Rumänien unter Zwang abgegebenen Fingerabdrücke sowie darum, was nun mit ihm geschehe. D.c Die Beschwerdeführerin führte anlässlich des Dublin-Gesprächs im Wesentlichen aus, sie habe in Rumänien nicht um Asyl nachsuchen wollen. Ihr Ehemann und sie hätten sich von ihrer Heimat aus mit einem Schlepper auf den Weg in die Schweiz gemacht, um dort um Asyl nachzusuchen. Der Schlepper habe sie beide zu einem Treffpunkt bestellt, sei dort aber nicht aufgetaucht. Gekommen sei dann aber die Polizei und habe wissen wollen, was sie (die Beschwerdeführenden) hier tun würden. Sie sei mitgenommen und zu einer Polizeistation gebracht worden, wo ihr ihre Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Anschliessend sei sie zu einem Ort gebracht worden, der wie eine Grenze ausgesehen habe. Sie sei infolge eines Verdachts festgenommen worden und habe nicht gewusst, dass es sich dabei um das Prozedere eines Asylverfahrens handle. Als es dunkel geworden sei, sei sie zu einer Hütte gebracht worden, wo man ihr ihren Pass abgenommen habe. Sie habe - abgesehen von einem Keks - kein Essen erhalten. Die Toiletten sowie Schlafplätze seien sowohl für Männer als auch Frauen gewesen. Es sei ein schmutziger, unhygienischer Platz gewesen. Sie sei da auch gebissen worden und habe eine allergische Reaktion gezeigt, die erst in der Schweiz behandelt worden sei. Sie habe nicht in Rumänien bleiben wollen und die Aushändigung ihrer Dokumente verlangt. Daraufhin sei ihr gesagt worden, sie bekäme ihre Dokumente erst dann wieder, wenn sie ein Ticket nach Sri Lanka buche. Als die rumänischen Behörden sie freiliessen, habe sie wieder Kontakt mit dem Schlepper aufgenommen, der sie für eine Woche in einem Haus untergebracht habe. Anschliessend seien sie mit einem Lastwagen abgeholt und dann mit einem Auto in die Schweiz gebracht worden. Nach Rumänien wolle sie nicht zurück, weil sie als Frau dort keine Sicherheit habe. Sie sei dort während des Duschens von einem C._______ gefilmt und wie ein Hund behandelt worden. Zudem habe sie in Rumänien Allergien und Probleme mit dem Kopf gehabt, um welche man sich nicht gekümmert habe. Betreffend ihre gesundheitliche Situation hielt sie fest, sie sei zu Hause auf den Kopf geschlagen worden. Seither glaube sie ein Blutgerinnsel im Kopf zu haben. In der Schweiz sei ihr zweimal Blut abgenommen und eine Spritze verabreicht worden. Der Bericht eines wahrgenommen Arzttermins stehe noch aus. Psychisch gehe es ihr «normal». D.d Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ihre beiden Identitätskarten (im Original), ihre Führerscheine (in Kopie) sowie eine Heiratsurkunde (inkl. englischer Übersetzung) ein. E. Am 20. September 2023 stimmten die rumänischen Behörden dem Ersuchen um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ausdrücklich zu, und hielten zusätzlich fest, das von den Beschwerdeführenden eingeleitete Asylverfahren vom (...) 2023 sei am (...) 2023 im «administrative stage» abgelehnt worden. Da gegen diesen Entscheid kein Rechtsmittel ergriffen worden sei, sei der Entscheid rechtskräftig geworden. F. Am 21. September 2023 informierte das zuständige Bundesasylzentrum (BAZ) das SEM über den medizinischen Sachverhalt der Beschwerdeführenden. G. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2023 liessen die Beschwerdeführenden je ein sie betreffendes medizinisches Zuweisungsschreiben von Medic-Help zu den Akten reichen. H. Am 23. Oktober 2023 informierte das zuständige BAZ das SEM über erfolgte Abklärungen betreffend den medizinischen Sachverhalt der Beschwerdeführenden. I. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 (eröffnet am 25. Oktober 2023) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte deren Überstellung nach Rumänien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei, und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. J. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2023 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. K. Mit datierter Eingabe vom 28. Oktober 2023 (Poststempel 30. Oktober 2023) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden einzutreten und diese zu prüfen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Des Weiteren beantragten sie im Sinne vorsorglicher Massnahmen, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Wegweisungsvollzug sei auszusetzen, bis das Gericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. L. Am 31. Oktober 2023 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungs-gericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst, vorliegend kann aber praxisgemäss auf eine Rückweisung der Beschwerde zur Verbesserung verzichtet werden, weil die in englischer Sprache verfassten Ausführungen genügend verständlich sind. Somit ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) - wie vorliegend - findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). 4.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 21. August 2023 in Rumänien Asylgesuche gestellt hatten (vgl. SEM-Akte [...]-14/1 und [...]-15/1). Die zuständigen rumänischen Behörden haben den Wiederaufnahmegesuchen des SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt und dabei ausgeführt, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden seien im «administrative stage» abgelehnt worden (vgl. SEM-Akte [...]-30/1 und [...]-31/1). Gemäss gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht bei prozessual erledigten Asylverfahren in Rumänien grundsätzlich die Möglichkeit, Folgeanträge zu stellen beziehungsweise die Wiederaufnahme und Weiterführung zu beantragten (vgl. etwa die Urteile des BVGers E-2207/2023 vom 27. April 2023 E. 7.1, F-2989/2022 vom 27. Juli 2022 E. 6.2, F-3952/2021 vom 16. September 2021 E. 4.4 oder F-1123/2021 vom 24. März 2021 E. 4.4). Dementsprechend ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden einen Folgeantrag beziehungsweise die Wiederaufnahme und Weiterführung ihrer Asylverfahren nach ihrer Überstellung nach Rumänien beantragen können. Nach dem Gesagten ist die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend die Beschwerdeführenden gegeben. Der auf Beschwerdeebene erneut geltend gemachte Umstand, dass sie zur Abgabe ihrer Fingerabdrücke in Rumänien gezwungen worden seien, vermag daran nichts zu ändern (vgl. dazu auch Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2023 Ziff. II S. 3). 5. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahme-bedingungen für Asylsuchende in Rumänien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.2 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Rumänien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-5548/2023 vom 27. Oktober 2023 E. 7.3, E-4847/2023 vom 22. September 2023 S. 6, E-4636/2023 vom 6. September 2023 E. 6, E-1592/2023 vom 28. März 2023 E. 5.4 oder D-1490/2023 vom 24. März 2023 S. 5 f.). Solche hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bislang nicht erkannt. Insbesondere lassen auch die von den Beschwerdeführenden bei ihrem Aufenthalt in Rumänien geltend gemachten Vorkommnisse (mehrere Stunden ohne Essen und Trinken, gemeinsame Unterbringung sowie Badezimmernutzung mit anderen Männern und Frauen, schmutzige Unterkunft, Ungleichbehandlung von schwarzen und weissen Menschen) nicht den Schluss zu, sie hätten bei einer Überstellung nach Rumänien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta zu gewärtigen. Gegen das Fehlverhalten von einzelnen Polizeibeamten könnten sie im Übrigen in Rumänien rechtlich vorgehen (vgl. dazu auch Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2023 Ziff. II S. 5). Nach dem Gesagten besteht vorliegend auch unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführenden keine Veranlassung für eine Änderung der Rechtsprechung. 5.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1 Sodann sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nahelegen würden. 6.2 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die rumänischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung ihrer Asylgesuche mangelhaft gewesen sein könnte und ihre Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only») dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes «asylum shopping»; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Vorliegend führt die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Rumänien gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden allfällig neue Asylgründe sowie Wegweisungshindernisse bei den zuständigen rumänischen Behörden vorzubringen haben, da die Prüfung von Asylgründen nicht Gegenstand des vorliegenden Zuständigkeitsverfahrens ist (vgl. vorhergehend E. 4). 6.3 Die Beschwerdeführenden haben auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Rumänien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die rumänischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 6.4 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Auf eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der bestehenden Akten nicht zu schliessen. Die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden ([...]) sind nicht als derart schwerwiegend anzusehen, dass aus humanitären Gründen oder gar wegen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Rumänien abgesehen werden müsste (vgl. SEM-Akte [...]-32/1; [...]-33/2; [...]-34/4; [...]-35/4; [...]-37/1; [...]-38/1; [...]-39/4). Des Weiteren ist hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Verfügung des SEM 24. Oktober 2023 Ziff. II S. 5 - 7). Im Übrigen ist davon auszugehen, dass Rumänien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen damit keine Hinweise vor, wonach Rumänien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. In antizipierter Beweiswürdigung erweist sich nach dem Gesagten die Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen respektive das Abwarten weiterer medizinischer Berichte als nicht notwendig. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen (vgl. SEM-Akte [...]-40/1) und die rumänischen Behörden - sofern notwendig - vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 6.5 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Vorliegend bestehen keine Hinweise auf eine Ermessensunterschreitung oder andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Überschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 6.6 Nach dem Gesagten bleibt Rumänien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
7. Das SEM ist dementsprechend zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Rumänien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Es besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne des Eventualbegehrens, zumal dieses in der Beschwerde nicht näher begründet wird.
8. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt mir vorliegendem Urteil dahin.
10. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein aussichtlos waren, weshalb die Vor-aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die rumänischen Behörden - sofern notwendig - vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand: