Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am (...) Juli 2020 und suchte am (...) Oktober 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass der Beschwerdeführer am (...) September 2020 in Rumänien um Asyl ersucht hatte. B. Am 14. Oktober 2020 ersuchte das SEM die rumänischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die rumänischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 27. Oktober 2020 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu. C. Anlässlich der Befragung vom 23. Oktober 2020 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Rumänien gewährt, welches gemäss Dublin-III-VO grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte dieser geltend, nicht nach Rumänien zurückkehren zu wollen, da man ihm dort zwangsweise die Fingerabdrücke abgenommen und ihn geschlagen habe. Nach einer eintägigen Haft sei er in die Schweiz weitergereist. Er wolle nicht, dass seine Familie, welche sich momentan in Syrien aufhalte, eines Tages in Rumänien zu leiden habe. D. Mit Verfügung vom 5. November 2020 (eröffnet am 6. November 2020) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete die Überstellung nach Rumänien an. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Am 6. November 2020 legte die gesetzlich zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. F. Mit Eingabe vom 12. November 2020 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch die neu mandatierte Rechtsvertretung - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung vom 5. November 2020 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich der Einhaltung des Non-Refoulement-Gebots von den rumänischen Behörden einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die unterzeichnete Rechtsvertreterin sei als amtliche Vertretung einzusetzen. Der Wegweisungsvollzug sei superprovisorisch auszusetzen und dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Ergänzung seiner Beschwerdebegründung anzusetzen. G. Mit superprovisorischer Massnahme vom 13. November 2020 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der angefochtenen Verfügung einstweilen aus. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten der Vor-instanz in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). H. Mit Verfügung vom 20. November 2020 lud die Instruktionsrichterin das SEM zur Vernehmlassung ein. Gleichzeitig erteilte sie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob die Entscheide über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt. Das Gesuch um die Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde wies sie ab. I. Am 29. November 2020 reichte der Beschwerdeführer ein medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche im BAZ C._______ zu den Akten, welches Einträge vom 3. November 2020, vom 10. November 2020 und vom 24. November 2020 enthält. Das Bundesverwaltungsgericht stellte diese Unterlagen am 1. Dezember 2020 dem SEM zu. J. Mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2020 (nach gewährter Fristerstreckung) hielt das SEM an seiner Verfügung fest. K. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Verbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Lea Hungerbühler als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit zur Replik eingeräumt. L. Der Beschwerdeführer reichte am 21. Dezember 2020 eine Replik ein. M. Auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und der Replik sowie die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung und Vernehmlassung wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die Ausführungen betreffend das Heimatland sowie die Asylvorbringen des Beschwerdeführers ist deshalb nicht einzugehen.
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d Dublin-III-VO das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am (...) September 2020 in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die rumänischen Behörden am 14. Oktober 2020 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die rumänischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 27. Oktober 2020 zu. Die Zustimmung stützte sich auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (vgl. SEM-Akten 1078015-21/1). Dem Schreiben der rumänischen Behörden ist auch zu entnehmen, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers abgelehnt wurde. Dessen unbesehen ist die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens gegeben. Dies wird auf Beschwerdeebene auch nicht bestritten.
E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren angefochtenen Entscheid damit, dass der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Es gebe keine Hinweise darauf, dass er bei einer Überstellung nach Rumänien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatstaat überstellt werde. Es lägen keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, welche die Schweiz dazu verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen. In Rumänien sei der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln gewährleistet. Bei allfälligen Problemen im Rahmen des Asylverfahrens oder mit den rumänischen Behörden beziehungsweise Dritten könne er sich auf dem Rechtsweg an die zuständige Behörde in Rumänien wenden. Ausserdem habe er angegeben, gesund zu sein. In einer Gesamtwürdigung seien keine Gründe ersichtlich, welche die Schweiz veranlassen müsste, die Souveränitätsklausel anzuwenden.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sowohl das Asylverfahren als auch die Aufnahmebedingungen in Rumänien systemische Schwachstellen aufwiesen. Asylsuchende könnten in Rumänien kaum für ihren Lebensunterhalt aufkommen, und insbesondere die medizinische Versorgung von vulnerablen Personen sei nicht gewährleistet. Diese Situation habe sich aufgrund der Verbreitung des Coronavirus verschärft. Mit grosser Wahrscheinlichkeit werde er in Rumänien illegal inhaftiert, wie es dort an der Tagesordnung sei. Indem die Vorinstanz festgehalten habe, dass das rumänische Asylsystem keine systemischen Schwachstellen aufweise, habe sie den Sachverhalt falsch festgestellt. Er sei in Rumänien geschlagen worden, habe unter unmenschlichen Bedingungen auf der Strasse gelebt und habe panische Angst, dorthin zurückzukehren.
E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 7. Dezember 2020 hält die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Es seien den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Rumänien würde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten. Der Beschwerdeführer habe nicht darlegen können, dass die ihn in Rumänien erwartenden Bedingungen derart schlecht seien, dass sie zur Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) führen könnten. Ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland stellten nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar. Der Beschwerdeführer habe nicht darlegen können, warum er bei einer Rückkehr nach Rumänien in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Die Pflege im BAZ C._______ sei über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Bilde und er werde dort medizinisch versorgt. Allfällige psychiatrisch-psychologische Behandlungen sowie weitere Untersuchungen seines Allgemeinzustandes könnten auch in Rumänien vorgenommen werden. Es sei davon auszugehen, dass dort der Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung gewährleistet sei. Rumänien biete eine angemessene medizinische Versorgung an. Auch die suizidalen Tendenzen des Beschwerdeführers seien kein Kriterium für die Rechtfertigung der Anwendung der Ermessensklausel. Rumänien sei ein Rechtsstaat, weshalb sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die geltend gemachte erlebte Polizeigewalt an die zuständigen Stellen wenden könne, um gegebenenfalls Anzeige zu erstatten.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer bekräftigt in seiner Replik seine Vorbringen und merkt an, dass sein Asylgesuch in Rumänien abgelehnt worden sei. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, inwiefern die rumänischen Behörden ihn wiederaufnehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz prüfen würden. Die Schweiz komme ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nach, wenn sie den Beschwerdeführer im Wissen darum, dass er unter Verletzung von Art. 3 EMRK nach Syrien ausgeschafft würde, nach Rumänien rückführe. Ihm sei der Zugang zum Arbeitsmarkt faktisch verwehrt. Für Flüchtlinge sei dieser Zugang enorm schwierig, weshalb es für abgewiesene Asylsuchende erst recht nicht möglich sei, eine Arbeit zu finden. Somit könne er nicht für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Es sei des Weiteren unklar, wo er als abgewiesener Asylsuchender untergebracht würde. Es bestehe die immanente Gefahr, dass er obdachlos werde. Bei seiner Suizidgefahr handle es sich um eine tatsächliche subjektive Angst, welche erwiesen sei. Er befinde sich deshalb in Behandlung und könne in der Schweiz durch die Familie seiner Ehefrau auf ein Unterstützungsnetzwerk zurückgreifen. Hingegen habe er in Rumänien niemanden, der ihn unterstützen könne.
E. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Zwar ist den in der Beschwerdeschrift zitierten Berichten zu entnehmen, dass die Situation von (abgewiesenen) Asylsuchenden in Rumänien teilweise problematisch ist. Dennoch geht das Gericht nicht davon aus, die bekannten Unzulänglichkeiten würden in einer Weise auftreten, welche darauf schliessen liesse, Rumänien sei grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren beziehungsweise dass diese bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten. Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) - und im Übrigen auch nicht der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) - systemische Schwachstellen im rumänischen Asylsystem erkannt. Auch das in der Beschwerdeschrift erwähnte Urteil des EGMR lässt keine solche Schlussfolgerung zu (vgl. Urteil des EGMR Muhammad und Muhammad gegen Rumänien 15. Oktober 2020, 80982/12); für eine Änderung der geltenden Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen zu seiner Behandlung in Rumänien keine Veranlassung (vgl. Urteil des BVGer F-2060/2019 vom 10. Mai 2019 m.w.H.; bestätigt in den Urteilen des BVGer D-6557/2020 vom 7. Januar 2021 E. 9.3; F-6222/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 7.3; F-5474/2020 vom 13. November 2020 E. 4.1; F-4980/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.2). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Die Rüge, das SEM habe den Sachverhalt falsch festgestellt, erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Somit ist der Eventualantrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen.
E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer fordert die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Es ist daher zu prüfen, ob im Falle des Beschwerdeführers aufgrund seiner persönlichen Situation von seiner Überstellung nach Rumänien abzusehen ist, weil sie für ihn das reelle und naheliegende Risiko einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (BVGE 2012/27 E. 6.4; 2010/45 E. 7.4; Urteile des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.9; E-3356/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.2; Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer 29217/12, § 104; Urteil des EuGH vom 19. März 2019 C-163/17 Jawo Rn. 76 ff.).
E. 6.2.2 Die rumänischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu und hielten fest, dass sein Asylgesuch am 13. Oktober 2020 abgelehnt worden sei (vgl. SEM-Akten 1078015-21/1). Rumänien hat damit anerkannt, die Verantwortung für einen Wegweisungsvollzug zu übernehmen, sollte dem Beschwerdeführer kein provisorischer Aufenthaltstitel gewährt werden. Näheres dazu ist vorliegend aber nicht bekannt. Wurde das Verfahren des Beschwerdeführers in Rumänien eingestellt, ohne dass seine Asylgründe materiell geprüft wurden, wird es grundsätzlich wiederaufgenommen. Gegen einen negativen Asylentscheid kann der Beschwerdeführer den Rechtsweg beschreiten. Für den Fall, dass sein Gesuch bereits Gegenstand einer materiellen Überprüfung durch die rumänischen Behörden gebildet hat, steht es ihm frei, nach seiner Überstellung ein Mehrfach- oder ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen (Art. 28 Abs. 2 und Art. 40-42 Verfahrensrichtlinie). So oder anders hat der Beschwerdeführer jedoch nicht hinreichend dargetan, dass der Entscheid in Rumänien in Verletzung internationaler Verfahrensbestimmungen ergangen sein könnte. Aus dem Umstand, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Rumänien abgelehnt wurde, lässt sich nicht ableiten, das Asylverfahren sei nicht korrekt durchgeführt worden oder die rumänischen Behörden würden im Fall des Beschwerdeführers das Non-Refoulement-Gebot missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Urteil des BVGer E-3773/2020 vom 28. Juli 2020 E. 5.3). Der vertretene Beschwerdeführer legt keine Beweise dafür ins Recht und vermag überdies auch nicht substantiiert darzulegen, dass und inwiefern die Behandlung seines Asylgesuchs mangelhaft gewesen sein könnte. Auch die kurze Dauer seines Asylverfahrens in Rumänien vermag nicht zu belegen, dass dieses nicht korrekt durchgeführt worden sei. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes "asylum shopping"; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Vorliegend führt die Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt). Die Vorinstanz ist auch nicht gehalten, Zusicherungen der rumänischen Behörden bezüglich eines minimalen Schutzes und der Einhaltung des Non-Refoulement-Gebots einzuholen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass Rumänien seinen Verpflichtungen aus der Verfahrens- sowie der Aufnahmerichtlinie insoweit nachkommt und dabei auch das Non-Refoulement-Gebot angemessen berücksichtigt. Anzumerken gilt es an dieser Stelle, dass der Beschwerdeführer das Land verlassen hat, bevor sein Asylgesuch bearbeitet werden konnte. Seine Ausreise erfolgte mit anderen Worten freiwillig und die rumänischen Behörden haben nicht versucht, ihn nach Syrien oder in ein anderes Land zu bringen. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag er ferner aus den auf Beschwerdeebene zitierten, nicht auf den Einzelfall Bezug nehmenden Berichten. An der eingangs zitierten Rechtsprechung ist deshalb festzuhalten und der Antrag betreffend Einholung von individuellen Zusicherungen bezüglich der Einhaltung des Non-Refoulement-Gebots ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Rumänien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Es kann offenbleiben, ob sein Vorbringen, von der Polizei geschlagen worden zu sein, glaubhaft ist. Aus diesem Einzelfall könnte jedenfalls nicht geschlossen werden, dass Rumänien Asylsuchenden systematisch die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen an die dafür zuständigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Aufnahmerichtlinie). Zudem steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.
E. 6.2.3 Es ist vorliegend nicht zu erwarten, dass die ihn bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Rumänien derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten (vgl. Urteil des BVGer F-3773/2020 vom 28. Juli 2020 E. 5.3).
E. 6.3.1 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen; ihm gehe es psychisch sehr schlecht. Damit macht er implizit geltend, die Überstellung nach Rumänien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. Der Beschwerdeführer konnte indessen nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Dem am 29. Dezember 2020 eingereichten medizinischen Datenblatt für interne Arztbesuche im BAZ C._______ ist zu entnehmen, dass er unter Schmerzen, Alpträumen und Schlafstörungen leide. Zudem bestehe ein Verdacht auf eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion sowie ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS). Sein Gesundheitszustand ist nicht derart gravierend, als dass eine Überstellung nach Rumänien eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR sowie Urteil des EGMR P. gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10). Die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Zudem gab der Beschwerdeführer anlässlich des Gesprächs vom 23. Oktober 2020 an, gesund zu sein (vgl. SEM-Akten 1078015-18/5). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die mit der Überstellung beauftragten Behörden die besonderen Bedürfnisse des Beschwerdeführers - einschliesslich die der notwendigen medizinischen Versorgung, auch in Bezug auf die Corona-Problematik - berücksichtigen würden, sollte dies erforderlich sein (vgl. Art. 31 Abs. 2 Bst. a Dublin-III-VO).
E. 6.3.2 Im Übrigen verfügt Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Rumänien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde.
E. 6.4 Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien erweist sich nach dem Gesagten nicht als völkerrechtlich unzulässig.
E. 6.5 Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die Äusserungen des Beschwerdeführers berücksichtigt und seinen persönlichen Umständen Rechnung getragen (vgl. SEM-Akten 1078015-24/10 S. 3f.). Den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und Bst. b AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen. Es hat somit innerhalb seines Ermessensspielraums gehandelt, welcher im Ergebnis vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr überprüft werden kann, weshalb es sich weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 7 Somit bleibt Rumänien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Rumänien ist verpflichtet, das Asylverfahren Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.
E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Rumänien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 9 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Der am 13. November 2020 im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme einstweilen angeordnete Vollzugsstopp ist wieder aufzuheben.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 12 Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2020 gutgeheissen und dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsanwältin Lea Hungerbühler als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte Rechtsvertretungen mit Anwaltspatent mit einem Stundensatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Als Beilage zur Beschwerde präsentiert die Rechtsvertreterin eine Honorarnote mit einem Totalbetrag von Fr. 1'858.80, welche nebst Barauslagen von Fr. 16.30 einen zeitlichen Aufwand von 4,25 Stunden der rubrizierten Rechtsanwältin zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- und einen zeitlichen Aufwand von 8,25 Stunden der Praktikantin Nathalie Vainio zu einem Stundenansatz von Fr. 110.- ausweist. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint indes im Verhältnis zu anderen Verfahren gleichen Umfangs zu hoch und ist um einen Drittel zu reduzieren, womit sich ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 8,5 Stunden (davon 3 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- und 5,5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 110.-) ergibt. Unter Berücksichtigung der weiteren Eingaben sowie der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das Honorar auf insgesamt Fr. 1'395.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Es umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der einstweilen angeordnete Vollzugsstopp ist wieder aufzuheben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1'395.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5656/2020 Urteil vom 22. Januar 2021 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Susanne Genner,Richterin Déborah D'Aveni, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, und Nathalie Vainio, AsyLex, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. November 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am (...) Juli 2020 und suchte am (...) Oktober 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass der Beschwerdeführer am (...) September 2020 in Rumänien um Asyl ersucht hatte. B. Am 14. Oktober 2020 ersuchte das SEM die rumänischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die rumänischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 27. Oktober 2020 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu. C. Anlässlich der Befragung vom 23. Oktober 2020 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Rumänien gewährt, welches gemäss Dublin-III-VO grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte dieser geltend, nicht nach Rumänien zurückkehren zu wollen, da man ihm dort zwangsweise die Fingerabdrücke abgenommen und ihn geschlagen habe. Nach einer eintägigen Haft sei er in die Schweiz weitergereist. Er wolle nicht, dass seine Familie, welche sich momentan in Syrien aufhalte, eines Tages in Rumänien zu leiden habe. D. Mit Verfügung vom 5. November 2020 (eröffnet am 6. November 2020) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete die Überstellung nach Rumänien an. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Am 6. November 2020 legte die gesetzlich zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. F. Mit Eingabe vom 12. November 2020 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch die neu mandatierte Rechtsvertretung - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung vom 5. November 2020 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich der Einhaltung des Non-Refoulement-Gebots von den rumänischen Behörden einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die unterzeichnete Rechtsvertreterin sei als amtliche Vertretung einzusetzen. Der Wegweisungsvollzug sei superprovisorisch auszusetzen und dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Ergänzung seiner Beschwerdebegründung anzusetzen. G. Mit superprovisorischer Massnahme vom 13. November 2020 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der angefochtenen Verfügung einstweilen aus. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten der Vor-instanz in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). H. Mit Verfügung vom 20. November 2020 lud die Instruktionsrichterin das SEM zur Vernehmlassung ein. Gleichzeitig erteilte sie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob die Entscheide über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt. Das Gesuch um die Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde wies sie ab. I. Am 29. November 2020 reichte der Beschwerdeführer ein medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche im BAZ C._______ zu den Akten, welches Einträge vom 3. November 2020, vom 10. November 2020 und vom 24. November 2020 enthält. Das Bundesverwaltungsgericht stellte diese Unterlagen am 1. Dezember 2020 dem SEM zu. J. Mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2020 (nach gewährter Fristerstreckung) hielt das SEM an seiner Verfügung fest. K. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Verbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Lea Hungerbühler als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit zur Replik eingeräumt. L. Der Beschwerdeführer reichte am 21. Dezember 2020 eine Replik ein. M. Auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und der Replik sowie die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung und Vernehmlassung wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die Ausführungen betreffend das Heimatland sowie die Asylvorbringen des Beschwerdeführers ist deshalb nicht einzugehen. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d Dublin-III-VO das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am (...) September 2020 in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die rumänischen Behörden am 14. Oktober 2020 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die rumänischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 27. Oktober 2020 zu. Die Zustimmung stützte sich auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (vgl. SEM-Akten 1078015-21/1). Dem Schreiben der rumänischen Behörden ist auch zu entnehmen, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers abgelehnt wurde. Dessen unbesehen ist die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens gegeben. Dies wird auf Beschwerdeebene auch nicht bestritten. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren angefochtenen Entscheid damit, dass der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Es gebe keine Hinweise darauf, dass er bei einer Überstellung nach Rumänien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatstaat überstellt werde. Es lägen keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, welche die Schweiz dazu verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen. In Rumänien sei der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln gewährleistet. Bei allfälligen Problemen im Rahmen des Asylverfahrens oder mit den rumänischen Behörden beziehungsweise Dritten könne er sich auf dem Rechtsweg an die zuständige Behörde in Rumänien wenden. Ausserdem habe er angegeben, gesund zu sein. In einer Gesamtwürdigung seien keine Gründe ersichtlich, welche die Schweiz veranlassen müsste, die Souveränitätsklausel anzuwenden. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sowohl das Asylverfahren als auch die Aufnahmebedingungen in Rumänien systemische Schwachstellen aufwiesen. Asylsuchende könnten in Rumänien kaum für ihren Lebensunterhalt aufkommen, und insbesondere die medizinische Versorgung von vulnerablen Personen sei nicht gewährleistet. Diese Situation habe sich aufgrund der Verbreitung des Coronavirus verschärft. Mit grosser Wahrscheinlichkeit werde er in Rumänien illegal inhaftiert, wie es dort an der Tagesordnung sei. Indem die Vorinstanz festgehalten habe, dass das rumänische Asylsystem keine systemischen Schwachstellen aufweise, habe sie den Sachverhalt falsch festgestellt. Er sei in Rumänien geschlagen worden, habe unter unmenschlichen Bedingungen auf der Strasse gelebt und habe panische Angst, dorthin zurückzukehren. 5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 7. Dezember 2020 hält die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Es seien den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Rumänien würde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten. Der Beschwerdeführer habe nicht darlegen können, dass die ihn in Rumänien erwartenden Bedingungen derart schlecht seien, dass sie zur Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) führen könnten. Ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland stellten nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar. Der Beschwerdeführer habe nicht darlegen können, warum er bei einer Rückkehr nach Rumänien in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Die Pflege im BAZ C._______ sei über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Bilde und er werde dort medizinisch versorgt. Allfällige psychiatrisch-psychologische Behandlungen sowie weitere Untersuchungen seines Allgemeinzustandes könnten auch in Rumänien vorgenommen werden. Es sei davon auszugehen, dass dort der Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung gewährleistet sei. Rumänien biete eine angemessene medizinische Versorgung an. Auch die suizidalen Tendenzen des Beschwerdeführers seien kein Kriterium für die Rechtfertigung der Anwendung der Ermessensklausel. Rumänien sei ein Rechtsstaat, weshalb sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die geltend gemachte erlebte Polizeigewalt an die zuständigen Stellen wenden könne, um gegebenenfalls Anzeige zu erstatten. 5.4 Der Beschwerdeführer bekräftigt in seiner Replik seine Vorbringen und merkt an, dass sein Asylgesuch in Rumänien abgelehnt worden sei. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, inwiefern die rumänischen Behörden ihn wiederaufnehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz prüfen würden. Die Schweiz komme ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nach, wenn sie den Beschwerdeführer im Wissen darum, dass er unter Verletzung von Art. 3 EMRK nach Syrien ausgeschafft würde, nach Rumänien rückführe. Ihm sei der Zugang zum Arbeitsmarkt faktisch verwehrt. Für Flüchtlinge sei dieser Zugang enorm schwierig, weshalb es für abgewiesene Asylsuchende erst recht nicht möglich sei, eine Arbeit zu finden. Somit könne er nicht für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Es sei des Weiteren unklar, wo er als abgewiesener Asylsuchender untergebracht würde. Es bestehe die immanente Gefahr, dass er obdachlos werde. Bei seiner Suizidgefahr handle es sich um eine tatsächliche subjektive Angst, welche erwiesen sei. Er befinde sich deshalb in Behandlung und könne in der Schweiz durch die Familie seiner Ehefrau auf ein Unterstützungsnetzwerk zurückgreifen. Hingegen habe er in Rumänien niemanden, der ihn unterstützen könne. 6. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Zwar ist den in der Beschwerdeschrift zitierten Berichten zu entnehmen, dass die Situation von (abgewiesenen) Asylsuchenden in Rumänien teilweise problematisch ist. Dennoch geht das Gericht nicht davon aus, die bekannten Unzulänglichkeiten würden in einer Weise auftreten, welche darauf schliessen liesse, Rumänien sei grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren beziehungsweise dass diese bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten. Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) - und im Übrigen auch nicht der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) - systemische Schwachstellen im rumänischen Asylsystem erkannt. Auch das in der Beschwerdeschrift erwähnte Urteil des EGMR lässt keine solche Schlussfolgerung zu (vgl. Urteil des EGMR Muhammad und Muhammad gegen Rumänien 15. Oktober 2020, 80982/12); für eine Änderung der geltenden Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen zu seiner Behandlung in Rumänien keine Veranlassung (vgl. Urteil des BVGer F-2060/2019 vom 10. Mai 2019 m.w.H.; bestätigt in den Urteilen des BVGer D-6557/2020 vom 7. Januar 2021 E. 9.3; F-6222/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 7.3; F-5474/2020 vom 13. November 2020 E. 4.1; F-4980/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.2). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Die Rüge, das SEM habe den Sachverhalt falsch festgestellt, erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Somit ist der Eventualantrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen. 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer fordert die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Es ist daher zu prüfen, ob im Falle des Beschwerdeführers aufgrund seiner persönlichen Situation von seiner Überstellung nach Rumänien abzusehen ist, weil sie für ihn das reelle und naheliegende Risiko einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (BVGE 2012/27 E. 6.4; 2010/45 E. 7.4; Urteile des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.9; E-3356/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.2; Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer 29217/12, § 104; Urteil des EuGH vom 19. März 2019 C-163/17 Jawo Rn. 76 ff.). 6.2.2 Die rumänischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu und hielten fest, dass sein Asylgesuch am 13. Oktober 2020 abgelehnt worden sei (vgl. SEM-Akten 1078015-21/1). Rumänien hat damit anerkannt, die Verantwortung für einen Wegweisungsvollzug zu übernehmen, sollte dem Beschwerdeführer kein provisorischer Aufenthaltstitel gewährt werden. Näheres dazu ist vorliegend aber nicht bekannt. Wurde das Verfahren des Beschwerdeführers in Rumänien eingestellt, ohne dass seine Asylgründe materiell geprüft wurden, wird es grundsätzlich wiederaufgenommen. Gegen einen negativen Asylentscheid kann der Beschwerdeführer den Rechtsweg beschreiten. Für den Fall, dass sein Gesuch bereits Gegenstand einer materiellen Überprüfung durch die rumänischen Behörden gebildet hat, steht es ihm frei, nach seiner Überstellung ein Mehrfach- oder ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen (Art. 28 Abs. 2 und Art. 40-42 Verfahrensrichtlinie). So oder anders hat der Beschwerdeführer jedoch nicht hinreichend dargetan, dass der Entscheid in Rumänien in Verletzung internationaler Verfahrensbestimmungen ergangen sein könnte. Aus dem Umstand, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Rumänien abgelehnt wurde, lässt sich nicht ableiten, das Asylverfahren sei nicht korrekt durchgeführt worden oder die rumänischen Behörden würden im Fall des Beschwerdeführers das Non-Refoulement-Gebot missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Urteil des BVGer E-3773/2020 vom 28. Juli 2020 E. 5.3). Der vertretene Beschwerdeführer legt keine Beweise dafür ins Recht und vermag überdies auch nicht substantiiert darzulegen, dass und inwiefern die Behandlung seines Asylgesuchs mangelhaft gewesen sein könnte. Auch die kurze Dauer seines Asylverfahrens in Rumänien vermag nicht zu belegen, dass dieses nicht korrekt durchgeführt worden sei. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes "asylum shopping"; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Vorliegend führt die Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt). Die Vorinstanz ist auch nicht gehalten, Zusicherungen der rumänischen Behörden bezüglich eines minimalen Schutzes und der Einhaltung des Non-Refoulement-Gebots einzuholen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass Rumänien seinen Verpflichtungen aus der Verfahrens- sowie der Aufnahmerichtlinie insoweit nachkommt und dabei auch das Non-Refoulement-Gebot angemessen berücksichtigt. Anzumerken gilt es an dieser Stelle, dass der Beschwerdeführer das Land verlassen hat, bevor sein Asylgesuch bearbeitet werden konnte. Seine Ausreise erfolgte mit anderen Worten freiwillig und die rumänischen Behörden haben nicht versucht, ihn nach Syrien oder in ein anderes Land zu bringen. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag er ferner aus den auf Beschwerdeebene zitierten, nicht auf den Einzelfall Bezug nehmenden Berichten. An der eingangs zitierten Rechtsprechung ist deshalb festzuhalten und der Antrag betreffend Einholung von individuellen Zusicherungen bezüglich der Einhaltung des Non-Refoulement-Gebots ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Rumänien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Es kann offenbleiben, ob sein Vorbringen, von der Polizei geschlagen worden zu sein, glaubhaft ist. Aus diesem Einzelfall könnte jedenfalls nicht geschlossen werden, dass Rumänien Asylsuchenden systematisch die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen an die dafür zuständigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Aufnahmerichtlinie). Zudem steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 6.2.3 Es ist vorliegend nicht zu erwarten, dass die ihn bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Rumänien derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten (vgl. Urteil des BVGer F-3773/2020 vom 28. Juli 2020 E. 5.3). 6.3 6.3.1 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen; ihm gehe es psychisch sehr schlecht. Damit macht er implizit geltend, die Überstellung nach Rumänien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. Der Beschwerdeführer konnte indessen nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Dem am 29. Dezember 2020 eingereichten medizinischen Datenblatt für interne Arztbesuche im BAZ C._______ ist zu entnehmen, dass er unter Schmerzen, Alpträumen und Schlafstörungen leide. Zudem bestehe ein Verdacht auf eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion sowie ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS). Sein Gesundheitszustand ist nicht derart gravierend, als dass eine Überstellung nach Rumänien eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR sowie Urteil des EGMR P. gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10). Die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Zudem gab der Beschwerdeführer anlässlich des Gesprächs vom 23. Oktober 2020 an, gesund zu sein (vgl. SEM-Akten 1078015-18/5). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die mit der Überstellung beauftragten Behörden die besonderen Bedürfnisse des Beschwerdeführers - einschliesslich die der notwendigen medizinischen Versorgung, auch in Bezug auf die Corona-Problematik - berücksichtigen würden, sollte dies erforderlich sein (vgl. Art. 31 Abs. 2 Bst. a Dublin-III-VO). 6.3.2 Im Übrigen verfügt Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Rumänien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. 6.4 Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien erweist sich nach dem Gesagten nicht als völkerrechtlich unzulässig. 6.5 Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die Äusserungen des Beschwerdeführers berücksichtigt und seinen persönlichen Umständen Rechnung getragen (vgl. SEM-Akten 1078015-24/10 S. 3f.). Den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und Bst. b AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen. Es hat somit innerhalb seines Ermessensspielraums gehandelt, welcher im Ergebnis vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr überprüft werden kann, weshalb es sich weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
7. Somit bleibt Rumänien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Rumänien ist verpflichtet, das Asylverfahren Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.
8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Rumänien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
9. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Der am 13. November 2020 im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme einstweilen angeordnete Vollzugsstopp ist wieder aufzuheben.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
12. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2020 gutgeheissen und dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsanwältin Lea Hungerbühler als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte Rechtsvertretungen mit Anwaltspatent mit einem Stundensatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Als Beilage zur Beschwerde präsentiert die Rechtsvertreterin eine Honorarnote mit einem Totalbetrag von Fr. 1'858.80, welche nebst Barauslagen von Fr. 16.30 einen zeitlichen Aufwand von 4,25 Stunden der rubrizierten Rechtsanwältin zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- und einen zeitlichen Aufwand von 8,25 Stunden der Praktikantin Nathalie Vainio zu einem Stundenansatz von Fr. 110.- ausweist. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint indes im Verhältnis zu anderen Verfahren gleichen Umfangs zu hoch und ist um einen Drittel zu reduzieren, womit sich ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 8,5 Stunden (davon 3 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- und 5,5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 110.-) ergibt. Unter Berücksichtigung der weiteren Eingaben sowie der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das Honorar auf insgesamt Fr. 1'395.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Es umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der einstweilen angeordnete Vollzugsstopp ist wieder aufzuheben.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1'395.- ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: