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F-2570/2021

F-2570/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-06-07 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 21. April 2021 im Bundesasylzentrum Altstätten ein Asylgesuch ein. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 4. Februar 2021 in Rumänien daktyloskopisch erfasst worden war und am 9. Februar 2021 ein Asylgesuch gestellt hatte (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 8). B. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gewährte das SEM dem Beschwerdeführer am 29. April 2021 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Rumä-niens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, einer allfälligen Rückkehr in dieses Land sowie zum medizinischen Sachverhalt. Hierbei erklärte er im Wesentlichen, in Rumänien von der Polizei aufgegriffen und für ungefähr eine Woche in Quarantäne geschickt worden zu sein. Anschliessend sei er unter Gewaltanwendung gezwungen worden, die Fingerabdrücke abzugeben. Wohl habe man ihn nur an jenem Tag, dafür aber sehr heftig, geschlagen. Danach sei er zwei Tage in ein Camp in Timisoara verbracht und im Anschluss daran für eine Woche an einen anderen Ort namens Galati verlegt worden. Ein Interview habe es nie gegeben, er sei lediglich zu seinen Personalien befragt worden. Das dortige Camp habe er nur mit einem Ausweis verlassen können, welchen er alle zehn Tage hätte verlängern müssen. Nachdem er 60 Euro bekommen habe, sei er selbständig für einen Monat nach Timisoara zurückgekehrt. Nachts habe er jeweils versucht, illegal die Grenze zu überqueren und sich tagsüber in einer heruntergekommenen Ruine aufgehalten. Schlussendlich sei es ihm gelungen, Rumänien in einem geschlossenen Containerwagen zu verlassen. Zur Unterbringung führte der Beschwerdeführer aus, dass die Zustände im überbelegten und dreckigen Camp in Timisoara seien sehr schlimm gewesen. Er habe dort kein Geld erhalten und sich bei niemandem beschweren können. Einzig eine Hilfsorganisation habe ihn vor Ort unterstützt. In Galati seien die Bedingungen besser, die erhaltenen 60 Euro jedoch nach vier Tagen aufgebraucht gewesen. Die Leute dort seien nicht nachgekommen, ihn zu versorgen. Ausserdem habe ihm der Verantwortliche jenes Camps mitgeteilt, dass von hundert Asylsuchenden nur eine Person Asyl erhalte. Rumänien sei kein Land, in welchem man leben könne. Zudem schulde er einem Schlepper, der ihn massiv bedrohe, noch Geld. Darüber hinaus habe man ihm mit der Ausschaffung nach Serbien gedroht. Zum medizinischen Sachverhalt schliesslich gab er an, dass es ihm momentan gut gehe. Psychisch sei er allerdings unruhig und leide seit sechs Monaten an Schlafproblemen. In Rumänien habe er sich zweimal am Fuss verletzt. Das erste Mal sei er bloss mit einer Bandage behandelt worden, beim zweiten Mal sei er von der Polizei beim Überqueren der Grenze erwischt und geschlagen worden. Hierbei habe sich sein linker Fuss in einem Stacheldraht verfangen. Zu jenem Zeitpunkt habe er das Camp bereits verlassen gehabt und keine medizinische Hilfe mehr in Anspruch nehmen können. Medikamente nehme er keine, für den Fuss benötige er jedoch täglich eine neue Bandage (SEM act. 15). Im Anschluss an die Befragung legte die zugewiesene Rechtsvertretung diverse Fotos zu Rumänien und einen USB-Stick mit vier Videos zu den Lebensbedingungen für Asylsuchende ins Recht. Später liess der Beschwerdeführer Fotos seines Reisepasses und der Behausung in Timisoara (SEM act. 20) sowie Aufnahmen der dortigen Unterkunft und den Verhältnissen nachreichen (SEM act. 21). C. Am 30. April 2021 ersuchte das SEM die rumänischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Die rumänischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am 13. Mai 2021 gestützt auf die genannte Bestimmung zu (SEM act. 22). E. Mit Verfügung vom 21. Mai 2021 (eröffnet am 25. Mai 2021) trat die Vor-instanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Rumänien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 27). F. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 31. Mai 2021 beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen; subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den rumänischen Behörden individuelle Garantien bezüglich Zugang zum Asylverfahren sowie angemessener Unterbringung, Ernährung und medizinischer Grundversorgung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Erlass vorsorglicher Massnahmen, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeschrift lagen Fotos aus rumänischen Camps und eines von der Stacheldrahtverletzung, welche er sich zugezogen hatte, ferner ein UBS-Stick mit Videos, angeblich über das Camp in Galati, und eine Reihe von Berichten und Publikationen zur Situation von Migrantinnen und Migranten in Rumänien bei (BVGer act. 1). G. Am 1. Juni 2021 setzt die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten der Vor-instanz in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.).

E. 4.1 In formeller Hinsicht rügt der Parteivertreter, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht weder mit Blick auf die individuell vorgebrachten Erlebnisse noch in Bezug auf die aktuelle Situation von Asylsuchenden in Rumänien hinreichend nachgekommen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung niederschlagen muss. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; 136 V 351 E. 4.2).

E. 4.2 Das SEM stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass sich Rumänien an die einschlägigen internationalen Verpflichtungen halte und keine systemischen Mängel im Asylsystem vorlägen. Unter anderem unter Verweis auf zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, einen Länderreport sowie Medienberichte hat es seine Ansicht begründet, weshalb es davon ausgehe, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers im Rahmen der Dublin-III-VO zulässig sei und ein Selbsteintritt nicht angezeigt erscheine. Auch mit den Schilderungen des Betroffenen und den eingereichten Beweismitteln hat sich die Vorinstanz auseinandergesetzt und dargetan, weshalb die Vorbringen des noch jungen, alleinstehenden Beschwerdeführers, der keine gravierenden gesundheitlichen Probleme geltend mache, an der vorgenommenen Einschätzung nichts zu ändern vermöchten. Unter den dargelegten Umständen war für ihn ohne weiteres erkennbar, von welchen Motiven sich das SEM bei seinem Entscheid leiten liess, und er war in der Lage, seine Parteirechte sachgerecht wahrzunehmen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist mithin nicht erkennbar.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).

E. 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 9. Februar 2021 in Rumänien um Asyl nachgesucht hatte (SEM act. 8). Die rumänischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am 13. Mai 2021 zu. Die Zustimmung stützte sich auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM act. 22). Die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens ist somit gegeben und wird auf Beschwerdeebene auch nicht bestritten.

E. 6.2 Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (E. 7) und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist (E. 8).

E. 7.1 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Zwar ist den in der Beschwerdeschrift zitierten Publikationen zu entnehmen, dass die Situation von (abgewiesenen) Asylsuchenden sowie Migrantinnen und Migranten in Rumänien teilweise problematisch ist. Dennoch geht das Gericht nicht davon aus, die bekannten Unzulänglichkeiten würden in einer Weise auftreten, welche darauf schliessen liesse, Rumänien sei grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte zu gewähren beziehungsweise dass diese Ansprüche bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten. Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) - und im Übrigen auch nicht der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) - systemische Schwachstellen im rumänischen Asylsystem erkannt. Für eine Änderung der geltenden Rechtsprechung besteht unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen zu seiner Behandlung in Rumänien ebenfalls keine Veranlassung (vgl. etwa Urteile des BVGer F-1123/2021 vom 24. März 2021 E. 4.2, F-1186/2021 vom 24. März 2021, E-350/2021 vom 1. Februar 2021 E. 8.1, E-5656/2020 vom 22. Januar 2021 E. 6.1, D-6557/2020 vom 7. Januar 2021 E. 9.3, F-6222/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 7.3 oder F-5474/2020 vom 13. November 2020 E. 4.1).

E. 7.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer fordert die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Es ist daher zu prüfen, ob aufgrund seiner persönlichen Situation von einer Überstellung nach Rumänien abzusehen ist, weil sie für ihn das reelle und naheliegende Risiko einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (BVGE 2012/27 E. 6.4; 2010/45 E. 7.4; Urteile des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.9; E-3356/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.2; Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer 29217/12, § 104; Urteil des EuGH vom 19. März 2019 C-163/17 Jawo Rn. 76 ff.).

E. 8.2 Die rumänischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu und hielten fest, dass sein Antrag sich noch in Bearbeitung befinde (SEM act. 22). Rumänien hat damit signalisiert, die Verantwortung für das Asylverfahren übernehmen zu wollen. Dem Betroffenen steht es nach erfolgter Überstellung in dieses Land offen, das dortige Asylverfahren fortführen zu lassen. Seine Befürchtung, wonach dies nicht mehr möglich sei, widerspricht den vorinstanzlichen Erkenntnissen und beruht auf reinen Mutmassungen. Er hat in diesem Zusammenhang nicht hinreichend dargetan, die rumänischen Behörden würden sich weigern, seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Auch sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass Rumänien den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ebenso wenig führt die Überstellung vorliegend zu einer Kettenabschiebung. Hervorzuheben gilt es an dieser Stelle, dass der Beschwerdeführer in Rumänien - wenn auch angeblich gegen seinen Willen - als Asylsuchender registriert wurde, er das Land jedoch verlassen hat, bevor über sein Asylgesuch befunden wurde. Seine Ausreise erfolgte mit anderen Worten freiwillig und die rumänischen Behörden haben nicht versucht, ihn nach Afghanistan oder in ein anderes Land zu bringen. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag er ferner aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Berichten, Reporten und den zitierten, sich nicht auf Rumänien beziehenden Urteilen des EGMR. Soweit er im Dublin-Gespräch vorbrachte, nach wie vor von einem Schlepper bedroht zu werden, steht es ihm frei, sich an die dafür zuständigen rumänischen Stellen beziehungsweise an die Justiz zu wenden. Rumänien ist ein Rechtsstaat und die Behörden sind grundsätzlich gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren.

E. 8.3 Des Weiteren finden sich in den Akten keine konkreten Hinweise für die Annahme, Rumänien würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Es kann offenbleiben, ob sein Vorbringen, unter Gewalteinwirkung zur Registrierung und Einreichung eines Asylgesuches gezwungen worden zu sein, glaubhaft erscheint. Aus diesem Einzelfall könnte jedenfalls nicht geschlossen werden, die ihn bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Analoges gilt hinsichtlich der behaupteten Missstände in den Asylunterkünften. Mit Blick auf die in diesem Zusammenhang eingereichten Unterlagen (Fotos, Videos auf USB-Stick) ist anzumerken, dass sie sich örtlich und zeitlich nicht zuordnen lassen und daher wenig aufschlussreich sind. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer in dem heftig kritisierten Camp in Timisoara gerade mal zwei Tage und im Camp in Galati (die dortigen Bedingungen bezeichnete er erst im Nachhinein als ebenfalls prekär) etwas mehr als eine Woche verbracht, weswegen den diesbezüglich erhobenen Rügen, losgelöst von sonstigen Ungereimtheiten, schon deshalb die Grundlage entzogen ist. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen an die Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Aufnahmerichtlinie). Zudem steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. An der unter E. 8.1 skizzierten Rechtsprechung ist deshalb festzuhalten.

E. 8.4 Was den medizinischen Sachverhalt angeht, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 8.5 Eine solche Situation liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer gab anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 29. April 2021 an, dass es ihm gut gehe. Psychisch sei er allerdings unruhig und könne seit sechs Monaten nicht gut schlafen. Zudem erhalte er für seinen verletzten linken Fuss täglich eine neue Bandage. Medikamente nehme er keine. Wegen später aufgetretener Schmerzen unterzog er sich am 21. Mai 2021 einer ambulanten medizinischen Abklärung. Aus dem entsprechenden Behandlungseintrag geht hervor, dass bei ihm eine Thorakodynie (Brustschmerzen), eine Anpassungsstörung und eine depressive Episode diagnostiziert wurden. Zur Behandlung dieser gesundheitlichen Probleme verschrieb ihm der Arzt ein schlafanstossendes Antidepressivum und Schmerzmittel (SEM act. 26). Die diagnostizierten Beschwerden stellen keine derart gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen dar, dass im Falle der Überstellung nach Rumänien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Betroffenen gerechnet werden müsste. Eine Überstellung des Beschwerdeführers steht Art. 3 EMRK somit nicht entgegen.

E. 8.6 Aufgrund des beschriebenen Gesundheitszustandes kann der Beschwerdeführer auch nicht zur Gruppe besonders verletzlicher Personen gezählt werden, womit es keiner individuellen Zusicherungen der rumänischen Behörden bezüglich Unterbringung, Ernährung oder medizinischer Versorgung bedarf. Ebenso wenig liegt nach dem bisher Gesagten eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Die auf Beschwerdeebene mehrfach erhobene Rüge der nicht rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung erweist sich folglich als nicht stichhaltig.

E. 8.7 Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa Urteile F-1186/2021 E. 5.5.3, E-350/2021 E. 8.2.2 oder E-5656/2020 E. 6.3.2). Es liegen keine substantiierten Hinweise zur Annahme der Gefahr vor, dass Rumänien dem Beschwerdeführer im Falle der Überstellung eine adäquate medizinische Behandlung verweigern könnte. Festzuhalten ist darüber hinaus, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, allfällig bestehenden besonderen medizinischen Bedürfnissen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die rumänischen Behörden vorgängig darüber informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 9 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 10 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Rumänien der für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 11 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 12 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 13 Der am 1. Juni 2021 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.

E. 14 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Somit sind die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt; die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das SEM, Bundesasylzentrum Altstätten - das Migrationsamt des Kantons Thurgau (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2570/2021 Urteil vom 7. Juni 2021 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien A._______, geb. (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. LL.M. Sascha Marcec, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Mai 2021 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 21. April 2021 im Bundesasylzentrum Altstätten ein Asylgesuch ein. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 4. Februar 2021 in Rumänien daktyloskopisch erfasst worden war und am 9. Februar 2021 ein Asylgesuch gestellt hatte (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 8). B. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gewährte das SEM dem Beschwerdeführer am 29. April 2021 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Rumä-niens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, einer allfälligen Rückkehr in dieses Land sowie zum medizinischen Sachverhalt. Hierbei erklärte er im Wesentlichen, in Rumänien von der Polizei aufgegriffen und für ungefähr eine Woche in Quarantäne geschickt worden zu sein. Anschliessend sei er unter Gewaltanwendung gezwungen worden, die Fingerabdrücke abzugeben. Wohl habe man ihn nur an jenem Tag, dafür aber sehr heftig, geschlagen. Danach sei er zwei Tage in ein Camp in Timisoara verbracht und im Anschluss daran für eine Woche an einen anderen Ort namens Galati verlegt worden. Ein Interview habe es nie gegeben, er sei lediglich zu seinen Personalien befragt worden. Das dortige Camp habe er nur mit einem Ausweis verlassen können, welchen er alle zehn Tage hätte verlängern müssen. Nachdem er 60 Euro bekommen habe, sei er selbständig für einen Monat nach Timisoara zurückgekehrt. Nachts habe er jeweils versucht, illegal die Grenze zu überqueren und sich tagsüber in einer heruntergekommenen Ruine aufgehalten. Schlussendlich sei es ihm gelungen, Rumänien in einem geschlossenen Containerwagen zu verlassen. Zur Unterbringung führte der Beschwerdeführer aus, dass die Zustände im überbelegten und dreckigen Camp in Timisoara seien sehr schlimm gewesen. Er habe dort kein Geld erhalten und sich bei niemandem beschweren können. Einzig eine Hilfsorganisation habe ihn vor Ort unterstützt. In Galati seien die Bedingungen besser, die erhaltenen 60 Euro jedoch nach vier Tagen aufgebraucht gewesen. Die Leute dort seien nicht nachgekommen, ihn zu versorgen. Ausserdem habe ihm der Verantwortliche jenes Camps mitgeteilt, dass von hundert Asylsuchenden nur eine Person Asyl erhalte. Rumänien sei kein Land, in welchem man leben könne. Zudem schulde er einem Schlepper, der ihn massiv bedrohe, noch Geld. Darüber hinaus habe man ihm mit der Ausschaffung nach Serbien gedroht. Zum medizinischen Sachverhalt schliesslich gab er an, dass es ihm momentan gut gehe. Psychisch sei er allerdings unruhig und leide seit sechs Monaten an Schlafproblemen. In Rumänien habe er sich zweimal am Fuss verletzt. Das erste Mal sei er bloss mit einer Bandage behandelt worden, beim zweiten Mal sei er von der Polizei beim Überqueren der Grenze erwischt und geschlagen worden. Hierbei habe sich sein linker Fuss in einem Stacheldraht verfangen. Zu jenem Zeitpunkt habe er das Camp bereits verlassen gehabt und keine medizinische Hilfe mehr in Anspruch nehmen können. Medikamente nehme er keine, für den Fuss benötige er jedoch täglich eine neue Bandage (SEM act. 15). Im Anschluss an die Befragung legte die zugewiesene Rechtsvertretung diverse Fotos zu Rumänien und einen USB-Stick mit vier Videos zu den Lebensbedingungen für Asylsuchende ins Recht. Später liess der Beschwerdeführer Fotos seines Reisepasses und der Behausung in Timisoara (SEM act. 20) sowie Aufnahmen der dortigen Unterkunft und den Verhältnissen nachreichen (SEM act. 21). C. Am 30. April 2021 ersuchte das SEM die rumänischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Die rumänischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am 13. Mai 2021 gestützt auf die genannte Bestimmung zu (SEM act. 22). E. Mit Verfügung vom 21. Mai 2021 (eröffnet am 25. Mai 2021) trat die Vor-instanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Rumänien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 27). F. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 31. Mai 2021 beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen; subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den rumänischen Behörden individuelle Garantien bezüglich Zugang zum Asylverfahren sowie angemessener Unterbringung, Ernährung und medizinischer Grundversorgung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Erlass vorsorglicher Massnahmen, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeschrift lagen Fotos aus rumänischen Camps und eines von der Stacheldrahtverletzung, welche er sich zugezogen hatte, ferner ein UBS-Stick mit Videos, angeblich über das Camp in Galati, und eine Reihe von Berichten und Publikationen zur Situation von Migrantinnen und Migranten in Rumänien bei (BVGer act. 1). G. Am 1. Juni 2021 setzt die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten der Vor-instanz in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.). 4. 4.1 In formeller Hinsicht rügt der Parteivertreter, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht weder mit Blick auf die individuell vorgebrachten Erlebnisse noch in Bezug auf die aktuelle Situation von Asylsuchenden in Rumänien hinreichend nachgekommen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung niederschlagen muss. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; 136 V 351 E. 4.2). 4.2 Das SEM stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass sich Rumänien an die einschlägigen internationalen Verpflichtungen halte und keine systemischen Mängel im Asylsystem vorlägen. Unter anderem unter Verweis auf zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, einen Länderreport sowie Medienberichte hat es seine Ansicht begründet, weshalb es davon ausgehe, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers im Rahmen der Dublin-III-VO zulässig sei und ein Selbsteintritt nicht angezeigt erscheine. Auch mit den Schilderungen des Betroffenen und den eingereichten Beweismitteln hat sich die Vorinstanz auseinandergesetzt und dargetan, weshalb die Vorbringen des noch jungen, alleinstehenden Beschwerdeführers, der keine gravierenden gesundheitlichen Probleme geltend mache, an der vorgenommenen Einschätzung nichts zu ändern vermöchten. Unter den dargelegten Umständen war für ihn ohne weiteres erkennbar, von welchen Motiven sich das SEM bei seinem Entscheid leiten liess, und er war in der Lage, seine Parteirechte sachgerecht wahrzunehmen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist mithin nicht erkennbar. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 6. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 9. Februar 2021 in Rumänien um Asyl nachgesucht hatte (SEM act. 8). Die rumänischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am 13. Mai 2021 zu. Die Zustimmung stützte sich auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM act. 22). Die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens ist somit gegeben und wird auf Beschwerdeebene auch nicht bestritten. 6.2 Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (E. 7) und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist (E. 8). 7. 7.1 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Zwar ist den in der Beschwerdeschrift zitierten Publikationen zu entnehmen, dass die Situation von (abgewiesenen) Asylsuchenden sowie Migrantinnen und Migranten in Rumänien teilweise problematisch ist. Dennoch geht das Gericht nicht davon aus, die bekannten Unzulänglichkeiten würden in einer Weise auftreten, welche darauf schliessen liesse, Rumänien sei grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte zu gewähren beziehungsweise dass diese Ansprüche bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten. Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) - und im Übrigen auch nicht der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) - systemische Schwachstellen im rumänischen Asylsystem erkannt. Für eine Änderung der geltenden Rechtsprechung besteht unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen zu seiner Behandlung in Rumänien ebenfalls keine Veranlassung (vgl. etwa Urteile des BVGer F-1123/2021 vom 24. März 2021 E. 4.2, F-1186/2021 vom 24. März 2021, E-350/2021 vom 1. Februar 2021 E. 8.1, E-5656/2020 vom 22. Januar 2021 E. 6.1, D-6557/2020 vom 7. Januar 2021 E. 9.3, F-6222/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 7.3 oder F-5474/2020 vom 13. November 2020 E. 4.1). 7.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer fordert die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Es ist daher zu prüfen, ob aufgrund seiner persönlichen Situation von einer Überstellung nach Rumänien abzusehen ist, weil sie für ihn das reelle und naheliegende Risiko einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (BVGE 2012/27 E. 6.4; 2010/45 E. 7.4; Urteile des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.9; E-3356/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.2; Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer 29217/12, § 104; Urteil des EuGH vom 19. März 2019 C-163/17 Jawo Rn. 76 ff.). 8.2 Die rumänischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu und hielten fest, dass sein Antrag sich noch in Bearbeitung befinde (SEM act. 22). Rumänien hat damit signalisiert, die Verantwortung für das Asylverfahren übernehmen zu wollen. Dem Betroffenen steht es nach erfolgter Überstellung in dieses Land offen, das dortige Asylverfahren fortführen zu lassen. Seine Befürchtung, wonach dies nicht mehr möglich sei, widerspricht den vorinstanzlichen Erkenntnissen und beruht auf reinen Mutmassungen. Er hat in diesem Zusammenhang nicht hinreichend dargetan, die rumänischen Behörden würden sich weigern, seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Auch sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass Rumänien den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ebenso wenig führt die Überstellung vorliegend zu einer Kettenabschiebung. Hervorzuheben gilt es an dieser Stelle, dass der Beschwerdeführer in Rumänien - wenn auch angeblich gegen seinen Willen - als Asylsuchender registriert wurde, er das Land jedoch verlassen hat, bevor über sein Asylgesuch befunden wurde. Seine Ausreise erfolgte mit anderen Worten freiwillig und die rumänischen Behörden haben nicht versucht, ihn nach Afghanistan oder in ein anderes Land zu bringen. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag er ferner aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Berichten, Reporten und den zitierten, sich nicht auf Rumänien beziehenden Urteilen des EGMR. Soweit er im Dublin-Gespräch vorbrachte, nach wie vor von einem Schlepper bedroht zu werden, steht es ihm frei, sich an die dafür zuständigen rumänischen Stellen beziehungsweise an die Justiz zu wenden. Rumänien ist ein Rechtsstaat und die Behörden sind grundsätzlich gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. 8.3 Des Weiteren finden sich in den Akten keine konkreten Hinweise für die Annahme, Rumänien würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Es kann offenbleiben, ob sein Vorbringen, unter Gewalteinwirkung zur Registrierung und Einreichung eines Asylgesuches gezwungen worden zu sein, glaubhaft erscheint. Aus diesem Einzelfall könnte jedenfalls nicht geschlossen werden, die ihn bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Analoges gilt hinsichtlich der behaupteten Missstände in den Asylunterkünften. Mit Blick auf die in diesem Zusammenhang eingereichten Unterlagen (Fotos, Videos auf USB-Stick) ist anzumerken, dass sie sich örtlich und zeitlich nicht zuordnen lassen und daher wenig aufschlussreich sind. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer in dem heftig kritisierten Camp in Timisoara gerade mal zwei Tage und im Camp in Galati (die dortigen Bedingungen bezeichnete er erst im Nachhinein als ebenfalls prekär) etwas mehr als eine Woche verbracht, weswegen den diesbezüglich erhobenen Rügen, losgelöst von sonstigen Ungereimtheiten, schon deshalb die Grundlage entzogen ist. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen an die Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Aufnahmerichtlinie). Zudem steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. An der unter E. 8.1 skizzierten Rechtsprechung ist deshalb festzuhalten. 8.4 Was den medizinischen Sachverhalt angeht, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 8.5 Eine solche Situation liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer gab anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 29. April 2021 an, dass es ihm gut gehe. Psychisch sei er allerdings unruhig und könne seit sechs Monaten nicht gut schlafen. Zudem erhalte er für seinen verletzten linken Fuss täglich eine neue Bandage. Medikamente nehme er keine. Wegen später aufgetretener Schmerzen unterzog er sich am 21. Mai 2021 einer ambulanten medizinischen Abklärung. Aus dem entsprechenden Behandlungseintrag geht hervor, dass bei ihm eine Thorakodynie (Brustschmerzen), eine Anpassungsstörung und eine depressive Episode diagnostiziert wurden. Zur Behandlung dieser gesundheitlichen Probleme verschrieb ihm der Arzt ein schlafanstossendes Antidepressivum und Schmerzmittel (SEM act. 26). Die diagnostizierten Beschwerden stellen keine derart gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen dar, dass im Falle der Überstellung nach Rumänien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Betroffenen gerechnet werden müsste. Eine Überstellung des Beschwerdeführers steht Art. 3 EMRK somit nicht entgegen. 8.6 Aufgrund des beschriebenen Gesundheitszustandes kann der Beschwerdeführer auch nicht zur Gruppe besonders verletzlicher Personen gezählt werden, womit es keiner individuellen Zusicherungen der rumänischen Behörden bezüglich Unterbringung, Ernährung oder medizinischer Versorgung bedarf. Ebenso wenig liegt nach dem bisher Gesagten eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Die auf Beschwerdeebene mehrfach erhobene Rüge der nicht rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung erweist sich folglich als nicht stichhaltig. 8.7 Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa Urteile F-1186/2021 E. 5.5.3, E-350/2021 E. 8.2.2 oder E-5656/2020 E. 6.3.2). Es liegen keine substantiierten Hinweise zur Annahme der Gefahr vor, dass Rumänien dem Beschwerdeführer im Falle der Überstellung eine adäquate medizinische Behandlung verweigern könnte. Festzuhalten ist darüber hinaus, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, allfällig bestehenden besonderen medizinischen Bedürfnissen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die rumänischen Behörden vorgängig darüber informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

9. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

10. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Rumänien der für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

11. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

12. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

13. Der am 1. Juni 2021 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.

14. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Somit sind die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt; die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das SEM, Bundesasylzentrum Altstätten

- das Migrationsamt des Kantons Thurgau (in Kopie)