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F-1186/2021

F-1186/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-03-24 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer 1 und seine religiös angetraute Ehefrau, die Beschwerdeführerin 2 wurden bei ihrer Einreise in die Schweiz am 23. Januar 2021 angehalten. Sie ersuchten noch gleichentags um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1, 5, 14, 15). Die Beschwerdeführerin 2 war zu diesem Zeitpunkt im neunten Monat schwanger mit der Beschwerdeführerin 3, welche am (...) in der Schweiz geboren wurde. Vater des Kindes ist der Beschwerdeführer 1 (SEM-act. 20). B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden 1 und 2 mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass beide bereits am 12. Dezember 2020 in Rumänien und am 3. Januar 2021 in Österreich ein Asylgesuch gestellt hatten (SEM-act. 13, 26). C. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer 1 am 29. Januar 2021 und der Beschwerdeführerin 2 am 15. Februar 2021 das rechtliche Gehör zu einer möglichen Überstellung nach Rumänien oder Österreich. Der Beschwerdeführer 1 äusserte sich ablehnend zu einer Überstellung nach Rumänien, da man ihm dort zwangsweise die Fingerabdrücke abgenommen habe und ihn bei einer Rückführung dorthin aufgrund seines negativen Asylentscheids sofort inhaftieren würde. Auch nach Österreich wolle er nicht zurückkehren, da er befürchte, von dort nach Rumänien zurückgeschickt zu werden (SEM-act. 28). Die Beschwerdeführerin 2 gab zu Protokoll, sie glaube nicht, dass Rumänien für ihr Asylgesuch zuständig sei, da das Asylgesuch ihres Ehemannes bereits abgelehnt worden sei und sie das Land hätten verlassen müssen. Zudem sei es dort nicht sicher; sie habe sich nicht frei bewegen können, sei beschimpft und trotz Schwangerschaft nicht angemessen untergebracht worden. Auch der Zugang zum Spital sei ihr mangels eigener finanzieller Mittel verwehrt worden (SEM-act. 47). D. Am 15. Februar 2021 ersuchte die Vorinstanz die rumänischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO; SEM-act. 50, 51). Die rumänischen Behörden hiessen die Ersuchen - beim Beschwerdeführer 1 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO - am 26. Februar 2021 gut (SEM-act. 57, 59). E. Mit Verfügung vom 3. März 2021 (eröffnet am 9. März 2021) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Rumänien an und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 67). F. Mit Beschwerde vom 16. März 2021 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die Verfügung vom 3. März 2021 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, eine individuelle Garantieerklärung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem seien die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Rumänien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). G. Am 17. März 2021 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2).

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden noch zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines sog. Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO; engl.: «take back»), wie es in casu vorliegt, findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 3.3 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragssteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (Bst. b), beziehungsweise einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde (Bst. d), und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen.

E. 3.4 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 bestreiten nicht, in Rumänien - wenn auch angeblich unfreiwillig - Asylgesuche gestellt zu haben. Die Vorinstanz ersuchte deshalb die rumänischen Behörden am 15. Februar 2021 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden 1 und 2 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO und informierte sie über die Geburt der Beschwerdeführerin 3, für deren Asylgesuch gemäss Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO ebenfalls Rumänien zuständig ist (SEM-act. 50, 51). Die rumänischen Behörden stimmten den Ersuchen am 26. Februar 2021 zu (SEM-act. 57, 59). Dem Schreiben der rumänischen Behörden betreffend den Beschwerdeführer 1 ist zu entnehmen, dass dessen Asylantrag am 28. Dezember 2020 erstinstanzlich abgelehnt worden und dieser Entscheid mangels Anfechtung rechtskräftig geworden sei. Dessen unbesehen ist die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens gegeben.

E. 4 Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt hat und auf Beschwerdeebene auch nicht bestritten wird, gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Rumänien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) - und im Übrigen auch nicht der Europäische Gerichtshof (EuGH) - systemische Schwachstellen im rumänischen Asylsystem erkannt (vgl. Urteile des BVGer F-4980/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.2; F-2060/2019 / F-2061/2019 vom 10. Mai 2019 E. 6.3). Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 5.1 Die Beschwerdeführenden fordern in ihrer Rechtsmitteleingabe die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311).

E. 5.2 Sie bringen vor, die Vorinstanz beziehe sich bei ihrer Begründung der Nichtanwendung der Souveränitätsklausel nur auf Fragen der Unterbringung und der medizinischen Versorgung in Rumänien. Hingegen äussere sie sich nicht zum Umstand, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 in Rumänien nicht als Familie anerkannt würden, was sich bereits daran zeige, dass die rumänischen Behörden der Wiederaufnahme der Ehegatten in zwei separaten Schreiben zustimmten. Da das Asylgesuch des Beschwerdeführers 1 in Rumänien bereits rechtskräftig abgelehnt worden sei, bestehe grosse Gefahr, dass dieser in Rumänien inhaftiert und die Familie auseinandergerissen werde, was den Grundsatz der Einheit der Familie und die Gewährleistung des Kindeswohls verletzen würde. Ferner leide die Beschwerdeführerin 2 an Depressionen und müsse demnächst operiert werden. Es sei ihr nicht zuzumuten, mit der knapp (...) Monate alten Tochter in diesem Zustand nach Rumänien überstellt zu werden, wo sie davon ausgehen müsse, auf sich alleine gestellt zu sein. Indem die Vorinstanz auf die absehbare Trennung der Beschwerdeführenden in Rumänien nicht eingegangen sei, habe sie ihr Ermessen bei der Prüfung des Selbsteintritts unterschritten. Die Vorinstanz wäre nach Ansicht der Beschwerdeführenden zudem gehalten gewesen, von den rumänischen Behörden eine Garantieerklärung einzuholen, wonach der Beschwerdeführer 1 nicht inhaftiert und die Familie zusammen untergebracht werde. Ohne entsprechende Zusicherung verletze die Überstellung der Beschwerdeführenden Art. 3 und Art. 8 EMRK.

E. 5.3 Unter dem Blickwinkel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist demnach strittig, ob im konkreten Fall einer Überstellung - wie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht - eine Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK droht, was wiederum die Schweiz zur Anwendung der Souveränitätsklausel verpflichten würde (vgl. BVGE 2013/24 E. 5).

E. 5.4 Die rumänischen Behörden stimmten sowohl der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin 2, unter Einschluss der in der Schweiz geborenen Beschwerdeführerin 3, sowie des Beschwerdeführers 1 zu (siehe vorstehend E. 3.4); dies gestützt auf zwei von der Schweiz gestellte separate Gesuche. Auch wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers 1 in Rumänien bereits rechtskräftig abgeschlossen ist, obliegt es weiterhin den rumänischen Behörden, das Asylverfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug beziehungsweise einer Regelung des Aufenthalts im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen durchzuführen (vgl. Urteile des BVGer F-6848/2019 vom 10. Januar 2020 E. 7.3; F-6366/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 7.3). Substantiierte Gründe für das Bestehen einer Gefahr, dass die rumänischen Behörden das Recht auf Familienleben nach einer Überstellung der Beschwerdeführenden verletzen würden, vermögen die Beschwerdeführenden nicht darzutun. Der alleinige Umstand, dass diese dem Übernahmeersuchen in zwei separaten Schreiben zugestimmt haben, lässt diesen Schluss jedenfalls nicht zu. Auch aus der pauschalen Behauptung, wonach Dublin-Rückkehrer, deren Asylverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen sei, in Rumänien umgehend inhaftiert würden, lässt sich noch nichts auf die Behandlung von Familienkonstellationen ableiten. Die Beschwerdeführenden gestehen in ihrer Beschwerde selbst ein, dass in einer Konstellation wie derjenigen des Beschwerdeführers 1 ein Folgeantrag gestellt werden könne und die Inhaftierung in der nationalen Gesetzgebung nicht ausdrücklich erwähnt werde. Kommt hinzu, dass die Vorinstanz in beiden Übernahmeersuchen darauf hinwies, dass es sich bei den Beschwerdeführenden 1 und 2 um ein Ehepaar handelt und die Beschwerdeführerin 3 deren gemeinsames, in der Schweiz geborenes Kind ist (SEM-act. 50 und 51). Sodann sicherte sie in der angefochtenen Verfügung zu, dass die mit dem Vollzug beauftragten kantonalen Behörden über die Notwendigkeit der Überstellung nach Rumänien als Familie informiert werden. Ein entsprechender Hinweis ist in den Informationen betreffend die Überstellungsmodalitäten enthalten (SEM-act. 68). Die Beschwerdeführenden haben sodann keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Rumänien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie (ABl. L 180/96 vom 29.06.2013) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung des Unterbringungs- und Betreuungsangebots könnten sich die Beschwerdeführenden nötigenfalls an die rumänischen Behörden werden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Gleiches gilt hinsichtlich allfälliger Einschränkungen des Grundsatzes der Einheit der Familie (Art. 8 EMRK). In Anbetracht der gegebenen Umstände war die Vorinstanz entgegen den Beschwerdevorbringen auch nicht gehalten, bei den rumänischen Behörden konkrete Garantien für eine gemeinsame Unterbringung als Familie einzuholen.

E. 5.5.1 Was den medizinischen Sachverhalt angeht, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher Verstoss würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 5.5.2 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. In Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 wurden im undatierten Bericht eines Facharztes für innere Medizin über eine am 2. März 2021 durchgeführte ambulante Behandlung die Diagnosen Depression, radiologischer Verdacht auf Lungentuberkulose (ohne Nachweis einer DNA in 3 Sputumproben) und Medikamentenallergie, sowie Eisenmangelanämie gestellt und zu deren Behandlung entsprechende Medikamente und Pflegeprodukte verordnet. Hinweise auf eine geplante Operation der Beschwerdeführerin 2 ergeben sich hingegen weder aus diesem noch aus einem früheren Bericht des gleichen Arztes vom 18. Februar 2021 (SEM-act. 54, 65). Beim Beschwerdeführer 1 stellte der erwähnte Arzt - ebenfalls gestützt auf eine ambulante Behandlung vom 2. März 2021 - die Diagnosen Nikotinkonsum, Zervikale Lymphadenopathie links und linksseitige Thoraxschmerzen infolge einer (älteren) Fraktur der zehnten und elften Rippe links und verordnete zu deren Behandlung ebenfalls diverse Medikamente (SEM-act. 66). Die bei den Beschwerdeführenden 1 und 2 solchermassen diagnostizierten Beschwerden (der bei letzterer diagnostizierte Verdacht auf Lungentuberkulose hat sich offensichtlich nicht erhärtet) stellen keine derart gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen dar, dass im Falle einer Überstellung nach Rumänien im Sinne der zitierten Rechtsprechung mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands der Betroffenen gerechnet werden müsste. Einer Überstellung der Beschwerdeführenden steht Art. 3 EMRK somit nicht entgegen.

E. 5.5.3 Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa Urteil F-2060/2019 / F-2061/2019 vom 10. Mai 2019 E. 7.5). Es liegen keine substantiierten Hinweise zur Annahme der Gefahr vor, dass Rumänien den Beschwerdeführenden im Falle der Überstellung eine adäquate medizinische Behandlung verweigern könnte. Festzuhalten ist darüber hinaus, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, allfällig bestehenden besonderen medizinischen Bedürfnissen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die rumänischen Behörden vorgängig darüber informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Dies ist vorliegend bereits geschehen, figuriert doch in den Informationen betreffend die Überstellungsmodalitäten eine Auflistung der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden (SEM-act. 68).

E. 5.6 Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend machen, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung vielmehr im Wesentlichen darauf, ob die Vorinstanz den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E. 5.7 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.

E. 5.8 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 6 Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass Rumänien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden zuständig ist. Zu Recht ist die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten und hat - da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Rumänien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweist sich mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils als gegenstandslos.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das von ihnen mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu betrachten waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 8 Die Beschwerdeführenden haben die Verfahrenskosten demnach zu tragen. Diese sind in Anwendung von Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 750.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Corina Fuhrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1186/2021 Urteil vom 24. März 2021 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Corina Fuhrer. Parteien

1. A._______, geboren am (...), Marokko,

2. B._______, geboren am (...), Somalia,

3. C._______, geboren am (...), Somalia, Beschwerdeführende, alle vertreten durch lic. iur. Anol Eshrefi, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. März 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer 1 und seine religiös angetraute Ehefrau, die Beschwerdeführerin 2 wurden bei ihrer Einreise in die Schweiz am 23. Januar 2021 angehalten. Sie ersuchten noch gleichentags um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1, 5, 14, 15). Die Beschwerdeführerin 2 war zu diesem Zeitpunkt im neunten Monat schwanger mit der Beschwerdeführerin 3, welche am (...) in der Schweiz geboren wurde. Vater des Kindes ist der Beschwerdeführer 1 (SEM-act. 20). B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden 1 und 2 mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass beide bereits am 12. Dezember 2020 in Rumänien und am 3. Januar 2021 in Österreich ein Asylgesuch gestellt hatten (SEM-act. 13, 26). C. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer 1 am 29. Januar 2021 und der Beschwerdeführerin 2 am 15. Februar 2021 das rechtliche Gehör zu einer möglichen Überstellung nach Rumänien oder Österreich. Der Beschwerdeführer 1 äusserte sich ablehnend zu einer Überstellung nach Rumänien, da man ihm dort zwangsweise die Fingerabdrücke abgenommen habe und ihn bei einer Rückführung dorthin aufgrund seines negativen Asylentscheids sofort inhaftieren würde. Auch nach Österreich wolle er nicht zurückkehren, da er befürchte, von dort nach Rumänien zurückgeschickt zu werden (SEM-act. 28). Die Beschwerdeführerin 2 gab zu Protokoll, sie glaube nicht, dass Rumänien für ihr Asylgesuch zuständig sei, da das Asylgesuch ihres Ehemannes bereits abgelehnt worden sei und sie das Land hätten verlassen müssen. Zudem sei es dort nicht sicher; sie habe sich nicht frei bewegen können, sei beschimpft und trotz Schwangerschaft nicht angemessen untergebracht worden. Auch der Zugang zum Spital sei ihr mangels eigener finanzieller Mittel verwehrt worden (SEM-act. 47). D. Am 15. Februar 2021 ersuchte die Vorinstanz die rumänischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO; SEM-act. 50, 51). Die rumänischen Behörden hiessen die Ersuchen - beim Beschwerdeführer 1 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO - am 26. Februar 2021 gut (SEM-act. 57, 59). E. Mit Verfügung vom 3. März 2021 (eröffnet am 9. März 2021) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Rumänien an und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 67). F. Mit Beschwerde vom 16. März 2021 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die Verfügung vom 3. März 2021 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, eine individuelle Garantieerklärung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem seien die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Rumänien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). G. Am 17. März 2021 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden noch zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines sog. Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO; engl.: «take back»), wie es in casu vorliegt, findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.3. Gemäss Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragssteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (Bst. b), beziehungsweise einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde (Bst. d), und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen. 3.4. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 bestreiten nicht, in Rumänien - wenn auch angeblich unfreiwillig - Asylgesuche gestellt zu haben. Die Vorinstanz ersuchte deshalb die rumänischen Behörden am 15. Februar 2021 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden 1 und 2 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO und informierte sie über die Geburt der Beschwerdeführerin 3, für deren Asylgesuch gemäss Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO ebenfalls Rumänien zuständig ist (SEM-act. 50, 51). Die rumänischen Behörden stimmten den Ersuchen am 26. Februar 2021 zu (SEM-act. 57, 59). Dem Schreiben der rumänischen Behörden betreffend den Beschwerdeführer 1 ist zu entnehmen, dass dessen Asylantrag am 28. Dezember 2020 erstinstanzlich abgelehnt worden und dieser Entscheid mangels Anfechtung rechtskräftig geworden sei. Dessen unbesehen ist die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens gegeben. 4. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt hat und auf Beschwerdeebene auch nicht bestritten wird, gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Rumänien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) - und im Übrigen auch nicht der Europäische Gerichtshof (EuGH) - systemische Schwachstellen im rumänischen Asylsystem erkannt (vgl. Urteile des BVGer F-4980/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.2; F-2060/2019 / F-2061/2019 vom 10. Mai 2019 E. 6.3). Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 5. 5.1. Die Beschwerdeführenden fordern in ihrer Rechtsmitteleingabe die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). 5.2. Sie bringen vor, die Vorinstanz beziehe sich bei ihrer Begründung der Nichtanwendung der Souveränitätsklausel nur auf Fragen der Unterbringung und der medizinischen Versorgung in Rumänien. Hingegen äussere sie sich nicht zum Umstand, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 in Rumänien nicht als Familie anerkannt würden, was sich bereits daran zeige, dass die rumänischen Behörden der Wiederaufnahme der Ehegatten in zwei separaten Schreiben zustimmten. Da das Asylgesuch des Beschwerdeführers 1 in Rumänien bereits rechtskräftig abgelehnt worden sei, bestehe grosse Gefahr, dass dieser in Rumänien inhaftiert und die Familie auseinandergerissen werde, was den Grundsatz der Einheit der Familie und die Gewährleistung des Kindeswohls verletzen würde. Ferner leide die Beschwerdeführerin 2 an Depressionen und müsse demnächst operiert werden. Es sei ihr nicht zuzumuten, mit der knapp (...) Monate alten Tochter in diesem Zustand nach Rumänien überstellt zu werden, wo sie davon ausgehen müsse, auf sich alleine gestellt zu sein. Indem die Vorinstanz auf die absehbare Trennung der Beschwerdeführenden in Rumänien nicht eingegangen sei, habe sie ihr Ermessen bei der Prüfung des Selbsteintritts unterschritten. Die Vorinstanz wäre nach Ansicht der Beschwerdeführenden zudem gehalten gewesen, von den rumänischen Behörden eine Garantieerklärung einzuholen, wonach der Beschwerdeführer 1 nicht inhaftiert und die Familie zusammen untergebracht werde. Ohne entsprechende Zusicherung verletze die Überstellung der Beschwerdeführenden Art. 3 und Art. 8 EMRK. 5.3. Unter dem Blickwinkel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist demnach strittig, ob im konkreten Fall einer Überstellung - wie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht - eine Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK droht, was wiederum die Schweiz zur Anwendung der Souveränitätsklausel verpflichten würde (vgl. BVGE 2013/24 E. 5). 5.4. Die rumänischen Behörden stimmten sowohl der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin 2, unter Einschluss der in der Schweiz geborenen Beschwerdeführerin 3, sowie des Beschwerdeführers 1 zu (siehe vorstehend E. 3.4); dies gestützt auf zwei von der Schweiz gestellte separate Gesuche. Auch wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers 1 in Rumänien bereits rechtskräftig abgeschlossen ist, obliegt es weiterhin den rumänischen Behörden, das Asylverfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug beziehungsweise einer Regelung des Aufenthalts im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen durchzuführen (vgl. Urteile des BVGer F-6848/2019 vom 10. Januar 2020 E. 7.3; F-6366/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 7.3). Substantiierte Gründe für das Bestehen einer Gefahr, dass die rumänischen Behörden das Recht auf Familienleben nach einer Überstellung der Beschwerdeführenden verletzen würden, vermögen die Beschwerdeführenden nicht darzutun. Der alleinige Umstand, dass diese dem Übernahmeersuchen in zwei separaten Schreiben zugestimmt haben, lässt diesen Schluss jedenfalls nicht zu. Auch aus der pauschalen Behauptung, wonach Dublin-Rückkehrer, deren Asylverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen sei, in Rumänien umgehend inhaftiert würden, lässt sich noch nichts auf die Behandlung von Familienkonstellationen ableiten. Die Beschwerdeführenden gestehen in ihrer Beschwerde selbst ein, dass in einer Konstellation wie derjenigen des Beschwerdeführers 1 ein Folgeantrag gestellt werden könne und die Inhaftierung in der nationalen Gesetzgebung nicht ausdrücklich erwähnt werde. Kommt hinzu, dass die Vorinstanz in beiden Übernahmeersuchen darauf hinwies, dass es sich bei den Beschwerdeführenden 1 und 2 um ein Ehepaar handelt und die Beschwerdeführerin 3 deren gemeinsames, in der Schweiz geborenes Kind ist (SEM-act. 50 und 51). Sodann sicherte sie in der angefochtenen Verfügung zu, dass die mit dem Vollzug beauftragten kantonalen Behörden über die Notwendigkeit der Überstellung nach Rumänien als Familie informiert werden. Ein entsprechender Hinweis ist in den Informationen betreffend die Überstellungsmodalitäten enthalten (SEM-act. 68). Die Beschwerdeführenden haben sodann keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Rumänien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie (ABl. L 180/96 vom 29.06.2013) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung des Unterbringungs- und Betreuungsangebots könnten sich die Beschwerdeführenden nötigenfalls an die rumänischen Behörden werden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Gleiches gilt hinsichtlich allfälliger Einschränkungen des Grundsatzes der Einheit der Familie (Art. 8 EMRK). In Anbetracht der gegebenen Umstände war die Vorinstanz entgegen den Beschwerdevorbringen auch nicht gehalten, bei den rumänischen Behörden konkrete Garantien für eine gemeinsame Unterbringung als Familie einzuholen. 5.5. 5.5.1. Was den medizinischen Sachverhalt angeht, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher Verstoss würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 5.5.2. Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. In Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 wurden im undatierten Bericht eines Facharztes für innere Medizin über eine am 2. März 2021 durchgeführte ambulante Behandlung die Diagnosen Depression, radiologischer Verdacht auf Lungentuberkulose (ohne Nachweis einer DNA in 3 Sputumproben) und Medikamentenallergie, sowie Eisenmangelanämie gestellt und zu deren Behandlung entsprechende Medikamente und Pflegeprodukte verordnet. Hinweise auf eine geplante Operation der Beschwerdeführerin 2 ergeben sich hingegen weder aus diesem noch aus einem früheren Bericht des gleichen Arztes vom 18. Februar 2021 (SEM-act. 54, 65). Beim Beschwerdeführer 1 stellte der erwähnte Arzt - ebenfalls gestützt auf eine ambulante Behandlung vom 2. März 2021 - die Diagnosen Nikotinkonsum, Zervikale Lymphadenopathie links und linksseitige Thoraxschmerzen infolge einer (älteren) Fraktur der zehnten und elften Rippe links und verordnete zu deren Behandlung ebenfalls diverse Medikamente (SEM-act. 66). Die bei den Beschwerdeführenden 1 und 2 solchermassen diagnostizierten Beschwerden (der bei letzterer diagnostizierte Verdacht auf Lungentuberkulose hat sich offensichtlich nicht erhärtet) stellen keine derart gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen dar, dass im Falle einer Überstellung nach Rumänien im Sinne der zitierten Rechtsprechung mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands der Betroffenen gerechnet werden müsste. Einer Überstellung der Beschwerdeführenden steht Art. 3 EMRK somit nicht entgegen. 5.5.3. Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa Urteil F-2060/2019 / F-2061/2019 vom 10. Mai 2019 E. 7.5). Es liegen keine substantiierten Hinweise zur Annahme der Gefahr vor, dass Rumänien den Beschwerdeführenden im Falle der Überstellung eine adäquate medizinische Behandlung verweigern könnte. Festzuhalten ist darüber hinaus, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, allfällig bestehenden besonderen medizinischen Bedürfnissen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die rumänischen Behörden vorgängig darüber informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Dies ist vorliegend bereits geschehen, figuriert doch in den Informationen betreffend die Überstellungsmodalitäten eine Auflistung der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden (SEM-act. 68). 5.6. Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend machen, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung vielmehr im Wesentlichen darauf, ob die Vorinstanz den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 5.7. Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. 5.8. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

6. Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass Rumänien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden zuständig ist. Zu Recht ist die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten und hat - da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Rumänien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweist sich mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils als gegenstandslos.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das von ihnen mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu betrachten waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

8. Die Beschwerdeführenden haben die Verfahrenskosten demnach zu tragen. Diese sind in Anwendung von Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 750.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Corina Fuhrer Versand: