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F-6366/2019

F-6366/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-12-10 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 2. November 2019 im Bundesasylzentrum in Basel um Asyl. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 7. November 2017 und 12. Juni 2018 in Deutschland sowie am 18. Juni 2019 und 31. Oktober 2019 in Belgien Asylgesuche gestellt hatte (vgl. Akten der Vor-instanz [SEM act.] 6). B. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gewährte das SEM dem Beschwerdeführer am 11. November 2019 im Beisein seiner Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands oder Belgiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zu einer allfälligen Wegweisung in eines der beiden Länder sowie zum medizinischen Sachverhalt. Bezogen auf Belgien erklärte er, dort sei sein Asylgesuch negativ entschieden worden. Wohl habe man ihm dann einen Anwalt zur Seite gestellt; er habe den Termin mit diesem aber verpasst. In der Folge sei er fünf Tage auf der Strasse gewesen und habe anschliessend ein zweites Asylgesuch gestellt, das Land danach aber via Luxemburg und Frankreich in Richtung Schweiz verlassen. Eigentlich spreche nichts gegen eine Rückkehr nach Belgien; er möchte jedoch nicht auf der Strasse leben. Ausserdem hätten ihm die Leute gesagt, dass dort bis zu 80 % der Asylanträge negativ entschieden würden. Zum medizinischen Sachverhalt führte er aus, täglich Methadon zu benötigen und sich in der Schweiz in einem Methadon-Programm zu befinden. Sodann sei er 2006 und 2012 an Tuberkulose erkrankt. Die Krankheit sei jeweils behandelt worden. Nun fühle er sich gesund. Er habe indes eine latente Form von Tuberkulose, was bedeute, dass er bei einem geschwächten Immunsystem wiederum einen Rückfall riskiere. Ungesunde Ernährung und draussen schlafen seien für ihn deshalb sehr schlecht. Er hoffe, dass die Schweiz ihn richtig behandeln könne; andere Länder hätten dies nicht gemacht. Er habe hierzulande einen Arzt aufgesucht und sich einem Röntgen unterzogen. Es sei bestätigt worden, dass er bezüglich Tuberkulose als geheilt gelte (SEM act. 17). C. Nach einer ersten erfolglosen Anfrage an Deutschland (SEM act. 20) ersuchte das SEM die belgischen Behörden am 12. November 2019 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Die belgischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am 19. November 2019 zu (SEM act. 24 und 25). E. Mit Verfügung vom 21. November 2019 (eröffnet am 25. November 2019) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Belgien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 27). F. Mit Schreiben vom 25. November 2019 orientierte die zugewiesene Parteivertreterin das SEM über die Niederlegung des Mandats (SEM act. 29). G. Mit Beschwerde vom 2. Dezember 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht und Völkerrecht verletze. Das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den belgischen Behörden individuelle Garantien bezüglich adäquater medizinischer Versorgung, sozialer Unterstützung, Prüfung des Asylgesuches sowie Einhaltung des Non-Refoulement-Gebots einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Dem Rechtsmittel lag eine CD eines Berner Röntgeninstituts bei (BVGer act. 1). H. Am 3. Dezember 2019 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). Ebenfalls am 3. Dezember 2019 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten der Vorinstanz in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Urteilsbegründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).

E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Analoges gilt bei einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 7. November 2017 und 12. Juni 2018 in Deutschland sowie am 18. Juni 2019 und 31. Oktober 2019 in Belgien Asylgesuche eingereicht hatte (SEM act. 6). Am 12. November 2019 ersuchte die Vorinstanz die belgischen Behörden deshalb um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM act. 22). Diese stimmten dem Übernahmeersuchen am 19. November 2019 zu. Die Zustimmung stützte sich auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (SEM act. 24 und 25). Die grundsätzliche Zuständigkeit Belgiens ist somit gegeben. Dies wird auf Beschwerdeebene auch nicht bestritten.

E. 5.2 Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Belgien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist.

E. 6.1 Belgien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 6.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 7.1 In der Rechtsmitteleingabe vom 2. Dezember 2019 gab der Beschwerdeführer an, die belgischen Behörden hätten ihm keinerlei Schutz und Hilfe mehr gewährt. Sie hätten sein Asylgesuch abgelehnt und er habe keine Beschwerde führen können. Wohl sei sein Verfahren danach wiedereröffnet worden, er habe aber auf der Strasse schlafen müssen und sich in einer existenziellen Notlage befunden. Ausserdem beruft er sich auf seinen angeschlagenen gesundheitlichen Zustand. Deswegen benötige er normale Aufenthaltsbedingungen und medizinische Versorgung. Beides werde ihm in Belgien verweigert, weshalb bei einer Rückführung dorthin sein Leben auf dem Spiel stünde. Damit fordert er implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die belgischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Belgien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Belgien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Soweit er auf Beschwerdeebene behauptet, nach erstinstanzlich abgelehntem Asylgesuch habe er kein Rechtsmittel ergreifen können und auf der Strasse schlafen müssen, widerspricht dies seiner Darstellung anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 11. November 2019. Damals hatte er erklärt, nach dem negativen Asylentscheid sei ihm ein Anwalt zugewiesen worden; einen entsprechenden Termin mit ihm habe er jedoch verpasst. Aufgrund dessen habe er fünf Tage auf der Strasse gelebt und danach wiederum um Asyl ersucht (SEM act. 17).

E. 7.3 Des Weiteren gibt es auch keine Hinweise für die Annahme, Belgien würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich nötigenfalls an die belgischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Die belgischen Behörden haben dem Ersuchen der Schweiz zwar nicht gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO, sondern aufgrund von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zugestimmt. Da es sich hier um eine Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens handelt, obliegt es aber weiterhin den belgischen Behörden, das Asylverfahren durchzuführen. Auch wenn das Asylverfahren in Belgien bereits rechtskräftig abgeschlossen sein soll-te (der Beschwerdeführer verwies auf ein erstes, rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren sowie ein zweites Asylverfahren, für das sich Belgien zuständig erklärt habe), bleibt Belgien gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO für das Verfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug bzw. einer Regelung des Aufenthalts nach wie vor zuständig. Vollzugshindernisse respektive neue Asylgründe hat der Betroffene bei den zuständigen Behörden vor Ort vorzubringen (zum Ganzen vgl. etwa Urteile des BVGer D-2829/2019 vom 12. Juni 2019 S. 7 oder F-5500/2018 vom 8. Oktober 2018 S. 7/8). Zu ergänzen ist, dass sich Art und Umfang der Unterstützung, auf welche der Beschwerdeführer in Belgien Anspruch hätte, nach der nationalen Gesetzgebung richtet. Wie eben dargetan, kann aus den Vorbringen des Beschwerdeführers mithin nicht geschlossen werden, dass Belgien systematisch gegen die Verfahrensrichtlinie verstosse und ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen vorenthalte. Das Einholen entsprechender Garantien erübrigt sich deshalb, und der entsprechende Antrag ist abzulehnen.

E. 7.4 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180 - 193 m.w.H.).

E. 7.5 Eine solche Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer gibt an, zweimal an Tuberkulose erkrankt und deswegen in Behandlung gewesen zu sein, letztmals 2012. Nun leide er noch an einer latenten Form von Tuberkulose. Eine Röntgenuntersuchung in der Schweiz habe bestätigt, dass er bezüglich Tuberkulose geheilt sei. Eine konkrete Diagnose liegt nicht vor, obwohl der Betroffene angibt, hierzulande einen Arzt aufgesucht zu haben. Der eingereichten CD ist aber zu entnehmen, dass er am 7. November 2019 in einem Berner Röntgeninstitut geröntgt wurde (sog. Röntgen-Thorax). Die Röntgenbilder gaben, wie angetönt, keinen Anlass zu weiteren Untersuchungen. Während der Beschwerdeführer im Dublin-Gespräch noch erklärt hatte, sich gesund zu fühlen, behauptet er in der Rechtsmitteleingabe vom 2. Dezember 2019 nunmehr Gegenteiliges. Für die diesbezüglich aufgeführten Leiden (Hepatitis C, Kaverne in der Lunge) finden sich in den Akten aber ebenfalls keinerlei ärztliche Befunde. Dementsprechend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht nachzuweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind ferner nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste.

E. 7.6 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Belgien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Belgien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde.

E. 7.7 Anzumerken ist, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die belgischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Mit dem Hinweis darauf, dass sich der Beschwerdeführer in einem Methadon-Programm befindet, ist dies vorliegend teilweise schon geschehen (siehe SEM act. 18). Über eine allfällig erforderliche weitere Behandlung wird die Vorinstanz die belgischen Behörden vor der Überstellung orientieren.

E. 7.8 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorin- stanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 7.9 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Belgien der für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Belgien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 9 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 11 Der am 3. Dezember 2019 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des Bundesasylzentrums Bern, gegen Empfangsbestätigung; Beilage: Einzahlungsschein) - das SEM, Bundesasylzentrum Bern - den Migrationsdienst des Kantons Bern (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6366/2019 Urteil vom 10. Dezember 2019 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, Bundesasylzentrum, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. November 2019 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 2. November 2019 im Bundesasylzentrum in Basel um Asyl. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 7. November 2017 und 12. Juni 2018 in Deutschland sowie am 18. Juni 2019 und 31. Oktober 2019 in Belgien Asylgesuche gestellt hatte (vgl. Akten der Vor-instanz [SEM act.] 6). B. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gewährte das SEM dem Beschwerdeführer am 11. November 2019 im Beisein seiner Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands oder Belgiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zu einer allfälligen Wegweisung in eines der beiden Länder sowie zum medizinischen Sachverhalt. Bezogen auf Belgien erklärte er, dort sei sein Asylgesuch negativ entschieden worden. Wohl habe man ihm dann einen Anwalt zur Seite gestellt; er habe den Termin mit diesem aber verpasst. In der Folge sei er fünf Tage auf der Strasse gewesen und habe anschliessend ein zweites Asylgesuch gestellt, das Land danach aber via Luxemburg und Frankreich in Richtung Schweiz verlassen. Eigentlich spreche nichts gegen eine Rückkehr nach Belgien; er möchte jedoch nicht auf der Strasse leben. Ausserdem hätten ihm die Leute gesagt, dass dort bis zu 80 % der Asylanträge negativ entschieden würden. Zum medizinischen Sachverhalt führte er aus, täglich Methadon zu benötigen und sich in der Schweiz in einem Methadon-Programm zu befinden. Sodann sei er 2006 und 2012 an Tuberkulose erkrankt. Die Krankheit sei jeweils behandelt worden. Nun fühle er sich gesund. Er habe indes eine latente Form von Tuberkulose, was bedeute, dass er bei einem geschwächten Immunsystem wiederum einen Rückfall riskiere. Ungesunde Ernährung und draussen schlafen seien für ihn deshalb sehr schlecht. Er hoffe, dass die Schweiz ihn richtig behandeln könne; andere Länder hätten dies nicht gemacht. Er habe hierzulande einen Arzt aufgesucht und sich einem Röntgen unterzogen. Es sei bestätigt worden, dass er bezüglich Tuberkulose als geheilt gelte (SEM act. 17). C. Nach einer ersten erfolglosen Anfrage an Deutschland (SEM act. 20) ersuchte das SEM die belgischen Behörden am 12. November 2019 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Die belgischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am 19. November 2019 zu (SEM act. 24 und 25). E. Mit Verfügung vom 21. November 2019 (eröffnet am 25. November 2019) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Belgien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 27). F. Mit Schreiben vom 25. November 2019 orientierte die zugewiesene Parteivertreterin das SEM über die Niederlegung des Mandats (SEM act. 29). G. Mit Beschwerde vom 2. Dezember 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht und Völkerrecht verletze. Das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den belgischen Behörden individuelle Garantien bezüglich adäquater medizinischer Versorgung, sozialer Unterstützung, Prüfung des Asylgesuches sowie Einhaltung des Non-Refoulement-Gebots einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Dem Rechtsmittel lag eine CD eines Berner Röntgeninstituts bei (BVGer act. 1). H. Am 3. Dezember 2019 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). Ebenfalls am 3. Dezember 2019 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten der Vorinstanz in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).

2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Urteilsbegründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Analoges gilt bei einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 5. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 7. November 2017 und 12. Juni 2018 in Deutschland sowie am 18. Juni 2019 und 31. Oktober 2019 in Belgien Asylgesuche eingereicht hatte (SEM act. 6). Am 12. November 2019 ersuchte die Vorinstanz die belgischen Behörden deshalb um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM act. 22). Diese stimmten dem Übernahmeersuchen am 19. November 2019 zu. Die Zustimmung stützte sich auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (SEM act. 24 und 25). Die grundsätzliche Zuständigkeit Belgiens ist somit gegeben. Dies wird auf Beschwerdeebene auch nicht bestritten. 5.2 Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Belgien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist. 6. 6.1 Belgien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 In der Rechtsmitteleingabe vom 2. Dezember 2019 gab der Beschwerdeführer an, die belgischen Behörden hätten ihm keinerlei Schutz und Hilfe mehr gewährt. Sie hätten sein Asylgesuch abgelehnt und er habe keine Beschwerde führen können. Wohl sei sein Verfahren danach wiedereröffnet worden, er habe aber auf der Strasse schlafen müssen und sich in einer existenziellen Notlage befunden. Ausserdem beruft er sich auf seinen angeschlagenen gesundheitlichen Zustand. Deswegen benötige er normale Aufenthaltsbedingungen und medizinische Versorgung. Beides werde ihm in Belgien verweigert, weshalb bei einer Rückführung dorthin sein Leben auf dem Spiel stünde. Damit fordert er implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311). 7.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die belgischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Belgien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Belgien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Soweit er auf Beschwerdeebene behauptet, nach erstinstanzlich abgelehntem Asylgesuch habe er kein Rechtsmittel ergreifen können und auf der Strasse schlafen müssen, widerspricht dies seiner Darstellung anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 11. November 2019. Damals hatte er erklärt, nach dem negativen Asylentscheid sei ihm ein Anwalt zugewiesen worden; einen entsprechenden Termin mit ihm habe er jedoch verpasst. Aufgrund dessen habe er fünf Tage auf der Strasse gelebt und danach wiederum um Asyl ersucht (SEM act. 17). 7.3 Des Weiteren gibt es auch keine Hinweise für die Annahme, Belgien würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich nötigenfalls an die belgischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Die belgischen Behörden haben dem Ersuchen der Schweiz zwar nicht gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO, sondern aufgrund von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zugestimmt. Da es sich hier um eine Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens handelt, obliegt es aber weiterhin den belgischen Behörden, das Asylverfahren durchzuführen. Auch wenn das Asylverfahren in Belgien bereits rechtskräftig abgeschlossen sein soll-te (der Beschwerdeführer verwies auf ein erstes, rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren sowie ein zweites Asylverfahren, für das sich Belgien zuständig erklärt habe), bleibt Belgien gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO für das Verfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug bzw. einer Regelung des Aufenthalts nach wie vor zuständig. Vollzugshindernisse respektive neue Asylgründe hat der Betroffene bei den zuständigen Behörden vor Ort vorzubringen (zum Ganzen vgl. etwa Urteile des BVGer D-2829/2019 vom 12. Juni 2019 S. 7 oder F-5500/2018 vom 8. Oktober 2018 S. 7/8). Zu ergänzen ist, dass sich Art und Umfang der Unterstützung, auf welche der Beschwerdeführer in Belgien Anspruch hätte, nach der nationalen Gesetzgebung richtet. Wie eben dargetan, kann aus den Vorbringen des Beschwerdeführers mithin nicht geschlossen werden, dass Belgien systematisch gegen die Verfahrensrichtlinie verstosse und ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen vorenthalte. Das Einholen entsprechender Garantien erübrigt sich deshalb, und der entsprechende Antrag ist abzulehnen. 7.4 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180 - 193 m.w.H.). 7.5 Eine solche Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer gibt an, zweimal an Tuberkulose erkrankt und deswegen in Behandlung gewesen zu sein, letztmals 2012. Nun leide er noch an einer latenten Form von Tuberkulose. Eine Röntgenuntersuchung in der Schweiz habe bestätigt, dass er bezüglich Tuberkulose geheilt sei. Eine konkrete Diagnose liegt nicht vor, obwohl der Betroffene angibt, hierzulande einen Arzt aufgesucht zu haben. Der eingereichten CD ist aber zu entnehmen, dass er am 7. November 2019 in einem Berner Röntgeninstitut geröntgt wurde (sog. Röntgen-Thorax). Die Röntgenbilder gaben, wie angetönt, keinen Anlass zu weiteren Untersuchungen. Während der Beschwerdeführer im Dublin-Gespräch noch erklärt hatte, sich gesund zu fühlen, behauptet er in der Rechtsmitteleingabe vom 2. Dezember 2019 nunmehr Gegenteiliges. Für die diesbezüglich aufgeführten Leiden (Hepatitis C, Kaverne in der Lunge) finden sich in den Akten aber ebenfalls keinerlei ärztliche Befunde. Dementsprechend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht nachzuweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind ferner nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. 7.6 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Belgien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Belgien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. 7.7 Anzumerken ist, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die belgischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Mit dem Hinweis darauf, dass sich der Beschwerdeführer in einem Methadon-Programm befindet, ist dies vorliegend teilweise schon geschehen (siehe SEM act. 18). Über eine allfällig erforderliche weitere Behandlung wird die Vorinstanz die belgischen Behörden vor der Überstellung orientieren. 7.8 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorin- stanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.9 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Belgien der für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Belgien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

9. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

11. Der am 3. Dezember 2019 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des Bundesasylzentrums Bern, gegen Empfangsbestätigung; Beilage: Einzahlungsschein)

- das SEM, Bundesasylzentrum Bern

- den Migrationsdienst des Kantons Bern (in Kopie)