Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2829/2019 Urteil vom 12. Juni 2019 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Tunesien, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. Mai 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 8. Mai 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM am 14. Mai 2019 die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn am 17. Mai 2019 befragte sowie ihm das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staats für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab, er habe im Jahr 2014 in B._______ und 2015 in C._______ Asylgesuche gestellt, sei im Mai 2015 aber in sein Heimatland Tunesien zurückgekehrt, dass er Tunesien im September 2017 erneut verlassen habe und via die Türkei und Serbien im Frühjahr 2018 nach Kroatien gelangt sei, wo er ein Asylgesuch gestellt habe, dass er von den kroatischen Behörden zu seinen Asylgründen befragt worden sei, den Asylentscheid aber nicht abgewartet habe, sondern bereits nach zwei Wochen nach D._______ weitergereist sei und dort wiederum ein Asylgesuch gestellt habe, dass er von D._______ nach Kroatien rücküberstellt worden sei und die folgenden vier bis fünf Monate in einem Zentrum für Asylsuchende in E._______ verbracht habe, bevor er nach F._______ weitergereist und auch dort ein Asylgesuch gestellt habe, dass er sich schliesslich nach einem etwa einjährigen Aufenthalt in F._______ anfangs Mai 2019 in die Schweiz begeben habe, dass er vor sechs Monaten von seiner (...) Ehefrau geschieden worden sei und seine Tochter in C._______ lebe, dass er nicht nach Kroatien zurückkehren wolle, da die Zustände in den dortigen Empfangszentren katastrophal seien und er in diesem Land nicht leben könne, dass es in dem Zentrum, in dem er untergebracht gewesen sei, schmutzig und die Nahrung ungeniessbar gewesen sei, und dort zudem mit Drogen gehandelt worden sei, dass er auch nicht nach B._______, C._______ oder F._______ zurückwolle, wohingegen er gegen eine Rückkehr nach D._______ grundsätzlich nichts einzuwenden hätte, aber davon ausgehe, dass ihn die (...) Behörden wieder nach Kroatien überstellen würden, dass er gesund sei, sich aber körperlich und psychisch müde fühle, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Befragungsprotokoll bei den Akten verwiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten), dass das SEM mit Verfügung vom 31. Mai 2019 - eröffnet am 3. Juni 2019 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Prüfung seines Asylgesuchs in der Schweiz, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ersucht wurde, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Erlass entsprechender vorsorglicher Massnahmen sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass auf die Beschwerdebegründung - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags oder nach Ablehnung desselben in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b und d Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe vom 7. Juni 2019, wonach das SEM den Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe und seiner Begründungspflicht nicht gebührend nachgekommen sei, nicht geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen zu bewirken (vgl. hierzu die nachfolgenden Erwägungen) und der entsprechende Rückweisungsantrag abzuweisen ist, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 15. März 2018 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die kroatischen Behörden am 17. Mai 2019 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die kroatischen Behörden dem Gesuch um Rückübernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 31. Mai 2019 zustimmten, dass die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist, und der Wunsch des Beschwerdeführers um Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3), dass der Beschwerdeführer die sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zuständigkeit Kroatiens auch mit den weiteren Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren und den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 7. Juni 2019 nicht zu negieren vermag, dass der Einwand des Beschwerdeführers, das SEM hätte der Frage des Ausgangs des Asylverfahrens in Kroatiens weiter nachgehen müssen, nachdem dort laut dem Zustimmungsschreiben der kroatischen Behörden vom 31. Mai 2019 offenbar in seiner Abwesenheit ein rechtskräftiger negativer Entscheid ergangen sei, nicht zu greifen vermag, dass in dieser Hinsicht festzustellen ist, dass auch wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Kroatien bereits rechtskräftig abgeschlossen ist, Kroatien gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO weiterhin für das Verfahren des Beschwerdeführers bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug beziehungsweise einer Regelung seines Aufenthaltsstatus zuständig ist, und er allfällige Einwände respektive neue Asylgründe oder Wegweisungshindernisse bei den zuständigen Behörden vor Ort vorzubringen hat, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Kroatien systematisch gegen die die Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstösst, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen, in Kroatien liege offenbar ein negativer Asylentscheid vor und es bestehe die Gefahr einer Verletzung des Non-Refoulement-Grundsatzes, die dortige Unterbringung und Versorgung sei ungenügend gewesen und er sei physisch und psychisch angeschlagen, implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer im Fall seiner Überstellung nach Kroatien Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden, dass vorliegend indes kein Grund zur Annahme besteht, die kroatischen Behörden, die der Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, würden ihm den Zugang zum Asyl- beziehungsweise einem allfälligen Beschwerde- oder Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern respektive in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen würden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer mit den Vorbringen zur Unterbringungssituation, wonach die Unterkunft schmutzig und die Verpflegung ungenügend gewesen sei und dort mit Drogen gehandelt worden sei, auch nicht darzulegen vermag, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen vorenthalten und er dadurch in eine existenzielle Notlage geraten, dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die zuständigen Behörden vor Ort wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens in der Rechtsmitteleingabe vom 7. Juni 2019, er habe während seines ersten Aufenthalts in Kroatien (vor der Weiterreise nach D._______) bei einer tätlichen Auseinandersetzung einen (...) erlitten, darauf hinzuweisen ist, dass es ihm offensteht, sich an die kroatischen Behörden zu wenden, sollte er sich von Drittpersonen bedroht fühlen, und keine Hinweise vorliegen, wonach die zuständigen kroatischen Organe ihm den erforderlichen Schutz oder eine Anzeigeerstattung verweigern würden, dass hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers - der bei der polizeilichen Festhaltung am 7. Mai 2019 angab, Medikamente gegen (....) zu nehmen, sich bei der Befragung vom 17. Mai 2019 als müde, aber ansonsten gesund bezeichnete, und dem gemäss ärztlichem Rezept vom 9. Mai 2019 nebst Medikamenten zur Behandlung von (...) auch solche zur Behandlung von (...) bei einer (...) verschrieben wurden - festzustellen ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), und eine Garantie hinsichtlich der individuell benötigten medizinischen Versorgung einzuholen ist, wenn eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien, §§ 187-191), dass die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers kein reales Risiko der Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt, oder derentwegen aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste, dass für das SEM daher - entgegen der vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vom 7. Juni 2019 geäusserten Ansicht - keine Veranlassung bestand, Garantien für den Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung einzuholen, zumal Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer die erforderliche medizinische Versorgung (einschliesslich Behandlung psychischer Störungen) und sonstige Hilfe (einschliesslich geeigneter psychologischer Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie), dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine notwendige, adäquate medizinische Behandlung und Betreuung verweigern würde, dass auch die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM wäre gehalten gewesen, die kroatischen Behörden über seine gesundheitlichen Probleme zu informieren, nicht greift, zeigte das SEM in der angefochtenen Verfügung doch auf, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers damit einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegenzustehen vermögen, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle nochmals festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: