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F-3371/2022

F-3371/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-08-08 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Die Begründung der Beschwerde wurde, zum Teil, nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder einer Übersetzung wurde angesichts der Klarheit des Willens des Beschwerdeführers und der in englischer Sprache eingereichten Begründung aus prozessökonomischen Gründen verzichtet (vgl. Art. 52 Abs. 2 sowie 33a Abs. 3 und 4 VwVG). Die Beschwerdeschrift wurde unterschrieben und fristgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG); auf sie ist somit einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) wie im vorliegenden Fall findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).

E. 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dies gilt auch im Rahmen des take-back Verfahrens. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 4 Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank, dass dieser am (...) Januar 2022 Asyl in Frankreich beantragt hatte. Das SEM ersuchte deshalb die französischen Behörden am (...) Juli 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (hängiges Asylgesuch in Mitgliedstaat). Die französischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (abgewiesenes Asylgesuch) am (...) Juli 2022 innert Frist ausdrücklich zu (Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit gegeben, was der Beschwerdeführer denn auch nicht in Abrede stellt (vgl. auch Urteil des BVGer F-6366/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 5.1).

E. 5 Der Beschwerdeführer erwähnt in seiner Beschwerdeschrift lediglich, dass er in der Schweiz bleiben möchte.

E. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3 und Urteil des BVGer F-3120/2022 vom 22. Juli 2022 E. 7.3).

E. 5.2 Zudem hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass es keine wesentlichen Gründe gibt für die Annahme, ein allfälliges Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Frankreich hätten Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO, die eine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtcharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden (vgl. Urteile des BVGer F-4191/2021 vom 29. September 2021 E. 4.2 und F-4508/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 5.2). Ist das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Frankreich tatsächlich abgewiesen worden, wie dies die Wiederaufnahme aufgrund von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO nahelegt, so ist festzuhalten, dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers in Frankreich mangelhaft gewesen sein könnte und seine Wegweisung - sollte sie bereits ergangen sein - in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein allfälliger definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung ins Heimatland nicht eo ipso eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen (vgl. Urteil des BVGer F-2963/2022 vom 19. Juli 2022 E. 7.2). Der Beschwerdeführer hat denn auch kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die französischen Behörden in seinem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Auch macht er keine gesundheitlichen Beschwerden geltend und solche sind auch nicht aus den Akten ersichtlich (vgl. N-Akt.16 und 17).

E. 5.3 Somit ist kein Grund gegeben, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würde; auch humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (SR 142.311) liegen nicht vor, was der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend macht.

E. 5.4 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Dublin-Gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Frankreich angeordnet.

E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 55 Abs. 3 VwVG) mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos wird. Aus dem gleichen Grund fällt der am 5. August 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin.

E. 7 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren als aussichtslos zu bezeichnen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3371/2022 Urteil vom 8. August 2022 Besetzung Einzelrichterin Jenny de Coulon Scuntaro (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Anna-Barbara Adank. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom (...) Juli 2022 (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), georgischer Staatsangehöriger, geb. (...), reiste am (...). Juni 2022 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer in Frankreich im Januar 2022 bereits um Asyl ersucht hatte. B. Die französischen Behörden hiessen, mit Schreiben vom (...). Juli 2022, das Gesuch des Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM) vom (...). Juli 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), innert Frist gut. C. Nachdem dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit Frankreichs und einer Wegweisung dorthin bereits im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom (...). Juli 2022 gewährt worden war, trat das SEM mit Verfügung vom (...). Juli 2022 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Frankreich an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Schreiben vom (...) August 2022 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei durch das SEM zu prüfen. Ferner ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Am (...) August 2022 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3. Die Begründung der Beschwerde wurde, zum Teil, nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder einer Übersetzung wurde angesichts der Klarheit des Willens des Beschwerdeführers und der in englischer Sprache eingereichten Begründung aus prozessökonomischen Gründen verzichtet (vgl. Art. 52 Abs. 2 sowie 33a Abs. 3 und 4 VwVG). Die Beschwerdeschrift wurde unterschrieben und fristgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG); auf sie ist somit einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) wie im vorliegenden Fall findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.3. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). 3.4. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dies gilt auch im Rahmen des take-back Verfahrens. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

4. Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank, dass dieser am (...) Januar 2022 Asyl in Frankreich beantragt hatte. Das SEM ersuchte deshalb die französischen Behörden am (...) Juli 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (hängiges Asylgesuch in Mitgliedstaat). Die französischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (abgewiesenes Asylgesuch) am (...) Juli 2022 innert Frist ausdrücklich zu (Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit gegeben, was der Beschwerdeführer denn auch nicht in Abrede stellt (vgl. auch Urteil des BVGer F-6366/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 5.1).

5. Der Beschwerdeführer erwähnt in seiner Beschwerdeschrift lediglich, dass er in der Schweiz bleiben möchte. 5.1. Vorab ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3 und Urteil des BVGer F-3120/2022 vom 22. Juli 2022 E. 7.3). 5.2. Zudem hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass es keine wesentlichen Gründe gibt für die Annahme, ein allfälliges Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Frankreich hätten Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO, die eine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtcharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden (vgl. Urteile des BVGer F-4191/2021 vom 29. September 2021 E. 4.2 und F-4508/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 5.2). Ist das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Frankreich tatsächlich abgewiesen worden, wie dies die Wiederaufnahme aufgrund von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO nahelegt, so ist festzuhalten, dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers in Frankreich mangelhaft gewesen sein könnte und seine Wegweisung - sollte sie bereits ergangen sein - in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein allfälliger definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung ins Heimatland nicht eo ipso eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen (vgl. Urteil des BVGer F-2963/2022 vom 19. Juli 2022 E. 7.2). Der Beschwerdeführer hat denn auch kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die französischen Behörden in seinem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Auch macht er keine gesundheitlichen Beschwerden geltend und solche sind auch nicht aus den Akten ersichtlich (vgl. N-Akt.16 und 17). 5.3. Somit ist kein Grund gegeben, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würde; auch humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (SR 142.311) liegen nicht vor, was der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend macht. 5.4. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Dublin-Gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Frankreich angeordnet.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 55 Abs. 3 VwVG) mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos wird. Aus dem gleichen Grund fällt der am 5. August 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin.

7. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren als aussichtslos zu bezeichnen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jenny de Coulon Scuntaro Anna-Barbara Adank Versand: Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten N (...) (in Kopie)

- das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, ad (...) (in Kopie)