Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (alias B._______, geb. [...]; alias C._______, geb. [...]; Staatsangehöriger von Sri Lanka) ersuchte am 6. Februar 2017 erstmals um Asyl in der Schweiz. Im Rahmen des anschliessenden Dublin-Verfahrens erliess das SEM am 22. März 2017 einen Nichteintretensentscheid und ordnete seine Wegweisung nach Dänemark an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 26. April 2017 ab. Weil der Beschwerdeführer am 25. April 2017 untergetaucht war, konnte die Überstellung nach Dänemark nicht vollzogen werden. B. Mit Schreiben vom 27. Juli 2021 ersuchte der Beschwerdeführer in der Schweiz erneut um Asyl. Die Vorinstanz nahm die Eingabe als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegen. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab, dass Norwegen in Vertretung von Dänemark dem Beschwerdeführer ein vom 10. November 2016 bis am 23. Januar 2017 gültiges Visum ausgestellt hatte. Sodann ergab ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac), dass er am 7. September 2017 in Frankreich um Asyl ersucht hatte. C. Die Vorinstanz gab dem Beschwerdeführer am 29. Juli 2021 die Möglichkeit, weitere Angaben und Beweise zur behaupteten Ausreise aus dem Territorium der Dublin-Staaten und seiner Reiseroute zu machen. Zudem gewährte sie ihm schriftlich das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Frankreich oder Dänemark. In seiner Stellungnahme vom 11. August 2021 erklärte der Beschwerdeführer, er sei im Jahr 2016 mit Hilfe eines von einem Schlepper organisierten Schengenvisums und mitsamt Originalpass aus Sri Lanka ausgereist. Personen, welche auf diese Weise ausreisen und in anderen Ländern Asyl beantragen, würden in Sri Lanka als Verräter verurteilt. Deshalb würde er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka sofort festgenommen und inhaftiert werden. Obwohl er damals mit dem Schlepper abgemacht habe, dass dieser ihn zu seinem Sohn in die Schweiz bringen solle, sei er nach Dänemark gebracht worden. Von dort sei er weggewiesen worden. In der Folge habe er 2017 in Frankreich ein Asylgesuch gestellt, aber dieses sei abgewiesen worden. Nachdem Frankreich seine finanzielle Unterstützung eingestellt habe, habe er sich entschlossen, nach Sri Lanka zurückzukehren. Ein Schlepper habe ihn deshalb am (...) Februar 2021 von Frankreich in die Türkei gebracht, um dort die Papiere für seine Rückreise zu organisieren. Er wisse nicht, durch welche Länder er dabei gefahren sei. Seine Familie habe ihm aus Angst vor einem ehemaligen Mitarbeiter, der ihn geschäftlich betrogen habe, jedoch davon abgeraten, in die Heimat zurückzukehren. Dieser Mitarbeiter wolle ihn aufgrund einer strafrechtlichen Anzeige umbringen. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb er ursprünglich aus Sri Lanka weggegangen sei. Nachdem seine Familie ihn gewarnt und gebeten habe, nicht in die Heimat zurückzukommen, sei er im Juni 2021 von der Türkei aus mithilfe des Schleppers in die Schweiz gelangt. Er wolle nicht nach Frankreich, weil dort sein Asylantrag abgelehnt und er aufgefordert worden sei, nach Sri Lanka zurückzukehren. Dieselbe Gefahr drohe ihm bei einer Überstellung nach Dänemark. In Sri Lanka bestehe das Risiko, dass er festgenommen oder von seinem ehemaligen Mitarbeiter umgebracht werde. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand gab er an, er sei gesundheitlich angeschlagen und in einer schlechten psychischen Verfassung. Leider habe er bisher noch keine ärztliche Hilfe in der Schweiz in Anspruch nehmen können. D. Die französischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), am 31. August 2021 gut. E. Mit Verfügung vom 2. September 2021 (eröffnet am 15. September 2021) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Frankreich an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Am 18. September 2021 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylverfahren sei einzutreten. G. Am 21. September 2021 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Nachdem die französischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Frankreichs grundsätzlich gegeben.
E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 3.5 Die Pflicht eines Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme eines Antragstellers nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO erlischt, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.6 Indem der Beschwerdeführer vorbringt, er habe sich von Februar bis Juni 2021 in der Türkei und damit ausserhalb des Gebiets der Dublin-Mitgliedstaaten aufgehalten, macht er implizit geltend, die Zuständigkeit Frankreichs sei erloschen. Er führt allerdings keinerlei Belege für seinen viermonatigen Aufenthalt in der Türkei an und kann auch keine Angaben über die angebliche Hin- und Rückreise in die Türkei machen. Er führt lediglich aus, es sei ihm gesundheitlich schlecht gegangen, weshalb er die teure Reise und das damit verbundene Risiko auf sich genommen habe. Er habe tagelang mit seinen Beschwerden ausgeharrt, bis er in der Türkei gewesen sei. Es gebe keine Gründe dafür, bezüglich seines Aufenthalts in der Türkei zu lügen.
E. 3.7 Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den geltend gemachten Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums glaubhaft zu machen. Dies umso mehr, als dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer für eine beabsichtigte Rückreise nach Sri Lanka zunächst in die Türkei hätte reisen müssen. Folglich liegt keine Übertragung der Zuständigkeit auf die Schweiz nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO vor.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer führt aus, in Sri Lanka sei er ein sehr wohlhabender Mann mit mehreren Häusern, Geschäften und Grundstücken, aber da sein Leben dort in Gefahr gewesen sei, sei er gezwungen gewesen, seine Ehefrau und Kinder zu verlassen. Es sei offensichtlich, dass Frankreich ihn wieder nach Sri Lanka wegweisen würde. Dies hätte für ihn dieselbe Bedeutung wie sich selbst das Leben zu nehmen. So habe er sich bereits im Februar 2021 gefühlt, nachdem er keine Möglichkeit mehr gesehen habe, sich in Sicherheit zu bringen. Falls die Schweiz seine Beschwerde ablehne, wisse er wirklich nicht mehr, wie er weitermachen solle. In seinem mentalen und gesundheitlichen Zustand möchte er nicht mehr nach Frankreich zurück. Falls er die Gegend beschreiben solle, in der er sich in der Türkei aufgehalten habe, könne er dies gerne machen.
E. 4.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Frankreich hätten Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO, die eine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtcharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es ist somit anzunehmen, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Der pauschale Einwand des Beschwerdeführers, Frankreich würde ihn unter Missachtung allfälliger Gefahren in seine Heimat wegweisen, ist folglich nicht überzeugend.
E. 4.3 Die Vorinstanz hat sodann das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt: Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die französischen Behörden in seinem Fall den erwähnten völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Hinsichtlich der Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer Überstellung ist der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer oder Ausländerinnen mit Suizid drohen. Die Überstellung verstösst nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). Es obliegt daher den mit der Überstellung betrauten Behörden, im Rahmen der Vorbereitung und in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit bei der Überstellung den Bedürfnissen des Beschwerdeführers Rechnung getragen wird (z.B. Medikamentenabgabe, Information an die französischen Behörden, vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
E. 4.4 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Dublin-Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Frankreich angeordnet.
E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 21. September 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Fabienne Hasler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4191/2021 Urteil vom 29. September 2021 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Fabienne Hasler. Parteien A._______, geb. am (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren; Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 2. September 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (alias B._______, geb. [...]; alias C._______, geb. [...]; Staatsangehöriger von Sri Lanka) ersuchte am 6. Februar 2017 erstmals um Asyl in der Schweiz. Im Rahmen des anschliessenden Dublin-Verfahrens erliess das SEM am 22. März 2017 einen Nichteintretensentscheid und ordnete seine Wegweisung nach Dänemark an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 26. April 2017 ab. Weil der Beschwerdeführer am 25. April 2017 untergetaucht war, konnte die Überstellung nach Dänemark nicht vollzogen werden. B. Mit Schreiben vom 27. Juli 2021 ersuchte der Beschwerdeführer in der Schweiz erneut um Asyl. Die Vorinstanz nahm die Eingabe als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegen. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab, dass Norwegen in Vertretung von Dänemark dem Beschwerdeführer ein vom 10. November 2016 bis am 23. Januar 2017 gültiges Visum ausgestellt hatte. Sodann ergab ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac), dass er am 7. September 2017 in Frankreich um Asyl ersucht hatte. C. Die Vorinstanz gab dem Beschwerdeführer am 29. Juli 2021 die Möglichkeit, weitere Angaben und Beweise zur behaupteten Ausreise aus dem Territorium der Dublin-Staaten und seiner Reiseroute zu machen. Zudem gewährte sie ihm schriftlich das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Frankreich oder Dänemark. In seiner Stellungnahme vom 11. August 2021 erklärte der Beschwerdeführer, er sei im Jahr 2016 mit Hilfe eines von einem Schlepper organisierten Schengenvisums und mitsamt Originalpass aus Sri Lanka ausgereist. Personen, welche auf diese Weise ausreisen und in anderen Ländern Asyl beantragen, würden in Sri Lanka als Verräter verurteilt. Deshalb würde er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka sofort festgenommen und inhaftiert werden. Obwohl er damals mit dem Schlepper abgemacht habe, dass dieser ihn zu seinem Sohn in die Schweiz bringen solle, sei er nach Dänemark gebracht worden. Von dort sei er weggewiesen worden. In der Folge habe er 2017 in Frankreich ein Asylgesuch gestellt, aber dieses sei abgewiesen worden. Nachdem Frankreich seine finanzielle Unterstützung eingestellt habe, habe er sich entschlossen, nach Sri Lanka zurückzukehren. Ein Schlepper habe ihn deshalb am (...) Februar 2021 von Frankreich in die Türkei gebracht, um dort die Papiere für seine Rückreise zu organisieren. Er wisse nicht, durch welche Länder er dabei gefahren sei. Seine Familie habe ihm aus Angst vor einem ehemaligen Mitarbeiter, der ihn geschäftlich betrogen habe, jedoch davon abgeraten, in die Heimat zurückzukehren. Dieser Mitarbeiter wolle ihn aufgrund einer strafrechtlichen Anzeige umbringen. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb er ursprünglich aus Sri Lanka weggegangen sei. Nachdem seine Familie ihn gewarnt und gebeten habe, nicht in die Heimat zurückzukommen, sei er im Juni 2021 von der Türkei aus mithilfe des Schleppers in die Schweiz gelangt. Er wolle nicht nach Frankreich, weil dort sein Asylantrag abgelehnt und er aufgefordert worden sei, nach Sri Lanka zurückzukehren. Dieselbe Gefahr drohe ihm bei einer Überstellung nach Dänemark. In Sri Lanka bestehe das Risiko, dass er festgenommen oder von seinem ehemaligen Mitarbeiter umgebracht werde. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand gab er an, er sei gesundheitlich angeschlagen und in einer schlechten psychischen Verfassung. Leider habe er bisher noch keine ärztliche Hilfe in der Schweiz in Anspruch nehmen können. D. Die französischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), am 31. August 2021 gut. E. Mit Verfügung vom 2. September 2021 (eröffnet am 15. September 2021) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Frankreich an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Am 18. September 2021 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylverfahren sei einzutreten. G. Am 21. September 2021 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Nachdem die französischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Frankreichs grundsätzlich gegeben. 3.3. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 3.5. Die Pflicht eines Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme eines Antragstellers nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO erlischt, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.6. Indem der Beschwerdeführer vorbringt, er habe sich von Februar bis Juni 2021 in der Türkei und damit ausserhalb des Gebiets der Dublin-Mitgliedstaaten aufgehalten, macht er implizit geltend, die Zuständigkeit Frankreichs sei erloschen. Er führt allerdings keinerlei Belege für seinen viermonatigen Aufenthalt in der Türkei an und kann auch keine Angaben über die angebliche Hin- und Rückreise in die Türkei machen. Er führt lediglich aus, es sei ihm gesundheitlich schlecht gegangen, weshalb er die teure Reise und das damit verbundene Risiko auf sich genommen habe. Er habe tagelang mit seinen Beschwerden ausgeharrt, bis er in der Türkei gewesen sei. Es gebe keine Gründe dafür, bezüglich seines Aufenthalts in der Türkei zu lügen. 3.7. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den geltend gemachten Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums glaubhaft zu machen. Dies umso mehr, als dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer für eine beabsichtigte Rückreise nach Sri Lanka zunächst in die Türkei hätte reisen müssen. Folglich liegt keine Übertragung der Zuständigkeit auf die Schweiz nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO vor. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer führt aus, in Sri Lanka sei er ein sehr wohlhabender Mann mit mehreren Häusern, Geschäften und Grundstücken, aber da sein Leben dort in Gefahr gewesen sei, sei er gezwungen gewesen, seine Ehefrau und Kinder zu verlassen. Es sei offensichtlich, dass Frankreich ihn wieder nach Sri Lanka wegweisen würde. Dies hätte für ihn dieselbe Bedeutung wie sich selbst das Leben zu nehmen. So habe er sich bereits im Februar 2021 gefühlt, nachdem er keine Möglichkeit mehr gesehen habe, sich in Sicherheit zu bringen. Falls die Schweiz seine Beschwerde ablehne, wisse er wirklich nicht mehr, wie er weitermachen solle. In seinem mentalen und gesundheitlichen Zustand möchte er nicht mehr nach Frankreich zurück. Falls er die Gegend beschreiben solle, in der er sich in der Türkei aufgehalten habe, könne er dies gerne machen. 4.2. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Frankreich hätten Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO, die eine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtcharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es ist somit anzunehmen, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Der pauschale Einwand des Beschwerdeführers, Frankreich würde ihn unter Missachtung allfälliger Gefahren in seine Heimat wegweisen, ist folglich nicht überzeugend. 4.3. Die Vorinstanz hat sodann das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt: Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die französischen Behörden in seinem Fall den erwähnten völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Hinsichtlich der Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer Überstellung ist der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer oder Ausländerinnen mit Suizid drohen. Die Überstellung verstösst nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). Es obliegt daher den mit der Überstellung betrauten Behörden, im Rahmen der Vorbereitung und in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit bei der Überstellung den Bedürfnissen des Beschwerdeführers Rechnung getragen wird (z.B. Medikamentenabgabe, Information an die französischen Behörden, vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. 4.4. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Dublin-Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Frankreich angeordnet.
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 21. September 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Fabienne Hasler Versand: