Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 4.1 Nachdem die französischen Behörden innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Aufnahmeersuchen der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Frankreichs grundsätzlich gegeben.
E. 4.2 Der Vollständigkeit halber ist in Bezug auf die Ausführungen der Vor-instanz zur Tatsache, dass der Beschwerdeführer zunächst in Österreich um Asyl ersucht hat, Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz führt aus, dass ohne Berücksichtigung der Familie des Beschwerdeführers mutmasslich die Schweiz für dessen Asylverfahren zuständig wäre, da die Zuständigkeit Österreichs erloschen sei. Gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erlischt die Pflicht eines Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme eines Antragstellers, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat. Der Beschwerdeführer führt keinerlei Belege für seinen angeblich mehr als zweijährigen Aufenthalt in Serbien an und konnte anlässlich des Dublin-Gesprächs auch keine detaillierten Angaben über seine Reise dorthin machen. Er führte lediglich aus, er habe aus Angst vor einer Ausschaffung nach Serbien alles weggeworfen. Angesichts dieser pauschalen Ausführungen ist es nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz offenbar davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe einen Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums glaubhaft gemacht. Folglich würde - selbst wenn Frankreich nicht für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig wäre - nicht automatisch eine Übertragung der Zuständigkeit auf die Schweiz nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erfolgen, zumal zunächst die Zuständigkeit Österreichs zu prüfen wäre.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe betreffend Zuständigkeit vor, der Sachverhalt habe sich inzwischen geändert. Seine Tochter und seine Frau würden sich seit Kurzem nicht mehr in der Schweiz befinden. Ihr Aufenthaltsort sei ihm nicht bekannt, aber sie seien wahrscheinlich aus dem Schengen-Raum ausgereist. Seine Frau habe zu ihm gesagt, sie wolle nicht, dass sein Asylgesuch in der Schweiz ihretwegen gefährdet sei. Mit diesen Worten habe sie sich von ihm verabschiedet. Der angefochtene Entscheid basiere auf dem französischen Visum seiner Frau. Er selbst erfülle gemäss Ausführungen der Vorinstanz die Voraussetzungen für ein Asylverfahren in der Schweiz und sei einzig aufgrund der gemeinsamen Antragstellung mit seiner Familie in das Dublin-Verfahren seiner Ehefrau einbezogen worden. Angesichts ihres Verschwindens bitte er darum, dass die Schweiz auf sein Asylgesuch eintrete und sein Asylverfahren unabhängig von dem seiner Familie durchgeführt werde.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer, der im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens noch betont hat, wie wichtig es für ihn sei, mit seiner - gemäss eigenen Aussagen - religiös angetrauten Frau und deren Kind zusammen sein zu können, ändert im Beschwerdeverfahren plötzlich seine Argumentation und beantragt eine Behandlung seines Asylgesuchs unabhängig von seiner Familie. Dies hängt mit einiger Wahrscheinlichkeit mit den Ausführungen der Vorinstanz zur (hypothetischen) Zuständigkeit der Schweiz für sein Asylverfahren zusammen. Abgesehen davon, dass keine konkrete Zuständigkeit der Schweiz ersichtlich ist (vgl. E. 5.2.), ist das Vorgehen des Beschwerdeführers als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Entgegen seinen möglichen Erwartungen kann er aus dem angeblichen Untertauchen seiner Familie nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie bereits erwähnt, haben die französischen Behörden dem Ersuchen der Vorinstanz zur Aufnahme des Beschwerdeführers fristgemäss zugestimmt. Es spielt dabei keine Rolle, ob er zeitgleich mit B._______ und deren Tochter oder unabhängig von diesen nach Frankreich überstellt wird, zumal die Zustimmung Frankreichs ohnehin in separaten Schreiben festgehalten ist.
E. 5.1 Im Weiteren führt der Beschwerdeführer aus, die Situation in Frankreich sei sehr schlecht. Bei einer Überstellung dorthin drohe ihm aufgrund fehlender Unterbringungskapazitäten eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Gemäss neuestem AIDA-Bericht sowie weiterer Organisationen hätten Dublin-Rückkehrende nach ihrer Überstellung nach Frankreich meist keinen Zugang zu einer Unterkunft. Laut Schätzungen von Organisationen vor Ort würden lediglich die Hälfte aller Asylsuchenden einen Unterkunftsplatz erhalten. Da Asylsuchende erst ab dem Moment der offiziellen Registrierung ihres Asylgesuchs einen Anspruch auf Unterbringung hätten und die Termine für die Registrierung schwierig zu bekommen seien, müssten viele Personen des Dublin-Systems auf der Strasse leben. Er habe keinerlei Beziehungsnetz in Frankreich und würde dort keine Unterstützung erhalten.
E. 5.2 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) ergeben. An dieser Einschätzung vermögen die Hinweise in der Beschwerde auf Berichte über die allgemeine Situation für Asylsuchende in Frankreich nichts zu ändern. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass in der vom Beschwerdeführer zitierten Passage des AIDA-Berichts nicht erwähnt ist, dass Asylsuchende in Frankreich keinen Zugang zu einer Unterkunft erhalten. Vielmehr wird beschrieben, dass Rückkehrer aus Dublin-Staaten bei ihrer Ankunft am Flughafen von der Polizei oder den Flughafenbehörden an das Notaufnahmezentrum des Roten Kreuzes verwiesen werden. Als problematisch wird beschrieben, dass Asylbewerber selbstständig in die für sie zuständigen Präfekturen gelangen müssten. Der Bericht zeigt folglich auf, dass es in Frankreich zuständige Stellen gibt, an die sich asylsuchende Rückkehrer wenden können. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er werde in Frankreich keine Unterstützung erhalten, ist somit nicht nachvollziehbar. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Praxis weisen das Asylverfahren und das Aufnahmesystem in Frankreich keine systematischen Mängel auf, welche eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO rechtfertigen würden (Urteile des BVGer F-4191/2021 vom 29. September 2021 E. 4.2; E-2905/2021 vom 29. Juni 2021 E. 5.1; F-3467/2021 vom 10. August 2021 E. 5.2).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die französischen Behörden in seinem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Er erhebt diesbezüglich auch keine Einwände. Nichtsdestotrotz ist festzuhalten, dass Frankreich ein funktionierender Rechtsstaat ist und die Behörden grundsätzlich gewillt und fähig sind, staatlichen Schutz zu gewähren. Auch unter dem Blickwinkel von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 erscheint ein Selbsteintritt nicht angezeigt. Die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich des Dublin-Gesprächs, eine Überstellung nach Frankreich würde bei ihm ein Trauma auslösen, ist nicht nachvollziehbar, zumal er offensichtlich noch gar nie in Frankreich war.
E. 5.4 Zusammenfassend ist die Schweiz weder völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
E. 6 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Frankreich angeordnet.
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 7. Juli 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.
E. 8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2954/2022 Urteil vom 13. Juli 2022 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Andreas Trommer; Gerichtsschreiberin Fabienne Hasler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Juni 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 13. Februar 2022 gemeinsam mit seiner religiös angetrauten Ehefrau B._______ (nachfolgend: B._______) und deren minderjährigen Tochter in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 27. Juni 2020 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. Darüber hinaus war aus der europäischen Visumsdatenbank (CS-VIS) ersichtlich, dass B._______ und ihrer Tochter für den Zeitraum vom 5. bis zum 14. Januar 2022 durch Frankreich ein Schengen-Visum ausgestellt worden war. B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 3. Mai 2022 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Österreich oder Frankreich. Er erklärte, er habe nicht gewusst, dass er in Österreich ein Asylgesuch gestellt habe, da er nur die Fingerabdrücke abgegeben habe. Er habe dort niemanden gehabt, die Umstände seien schlecht gewesen, und es gebe keine Lebenssicherheit. Deshalb sei er danach nach Serbien gegangen, wo er Freunde und einen Onkel habe. Er sei mehr als zwei Jahre in Serbien geblieben. Es gebe jedoch keine Beweismittel für seinen Aufenthalt dort. Schliesslich sei er mit einem LKW in die Schweiz gereist, wo er am 13. Februar 2022 angekommen sei. Er sei im Jahr 2016 in der Türkei mit seiner Ehefrau B._______ religiös getraut worden. Sie seien abgesehen von seiner Zeit im Gefängnis immer zusammen gewesen. Nach seiner Ausreise aus der Türkei im Jahr 2020 hätten sie nur sporadisch telefonischen Kontakt gehabt. Beweise betreffend die religiöse Trauung oder den Kontakt zu seiner Ehefrau habe er nicht. Zum Zeitpunkt der Geburt seiner Tochter sei er im Gefängnis gewesen, sei aber sicherlich in der Geburtsurkunde als Vater eingetragen. Er wolle weder nach Österreich noch nach Frankreich gehen. In Frankreich seien einige Kurden getötet worden und es gebe dort wie auch in Österreich keine Lebenssicherheit. Er sei seit langem wieder mit seiner Familie zusammen und wolle mit dieser zusammenbleiben. Er habe sich auf die Schweiz verlassen. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm gut, seitdem er seine Tochter wieder zurückhabe. In der Schweiz habe er weder psychische noch körperliche Beschwerden. Falls er nach Frankreich oder Österreich weggeschickt würde, würde dies jedoch bei ihm ein Trauma auslösen. C. Die französischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigenoder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), am 24. Juni 2022 gut. Das Aufnahmeersuchen betreffend B._______ und deren Kind hiessen die französischen Behörden gleichentags gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO gut. D. Mit Verfügung vom 27. Juni 2022 (eröffnet tags darauf) trat die Vorinstanz auf das gemeinsame Asylgesuch des Beschwerdeführers sowie von B._______ und deren Kind nicht ein, ordnete deren Wegweisung nach Frankreich an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Am 5. Juli 2022 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung (betreffend ihn) sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihre Pflicht oder ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren zuständig zu erklären. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Sachverhaltsfeststellung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung abzusehen, bis über die vorliegende Beschwerde entschieden worden sei, sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. F. Am 7. Juli 2022 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4. 4.1. Nachdem die französischen Behörden innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Aufnahmeersuchen der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Frankreichs grundsätzlich gegeben. 4.2. Der Vollständigkeit halber ist in Bezug auf die Ausführungen der Vor-instanz zur Tatsache, dass der Beschwerdeführer zunächst in Österreich um Asyl ersucht hat, Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz führt aus, dass ohne Berücksichtigung der Familie des Beschwerdeführers mutmasslich die Schweiz für dessen Asylverfahren zuständig wäre, da die Zuständigkeit Österreichs erloschen sei. Gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erlischt die Pflicht eines Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme eines Antragstellers, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat. Der Beschwerdeführer führt keinerlei Belege für seinen angeblich mehr als zweijährigen Aufenthalt in Serbien an und konnte anlässlich des Dublin-Gesprächs auch keine detaillierten Angaben über seine Reise dorthin machen. Er führte lediglich aus, er habe aus Angst vor einer Ausschaffung nach Serbien alles weggeworfen. Angesichts dieser pauschalen Ausführungen ist es nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz offenbar davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe einen Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums glaubhaft gemacht. Folglich würde - selbst wenn Frankreich nicht für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig wäre - nicht automatisch eine Übertragung der Zuständigkeit auf die Schweiz nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erfolgen, zumal zunächst die Zuständigkeit Österreichs zu prüfen wäre. 4.3. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe betreffend Zuständigkeit vor, der Sachverhalt habe sich inzwischen geändert. Seine Tochter und seine Frau würden sich seit Kurzem nicht mehr in der Schweiz befinden. Ihr Aufenthaltsort sei ihm nicht bekannt, aber sie seien wahrscheinlich aus dem Schengen-Raum ausgereist. Seine Frau habe zu ihm gesagt, sie wolle nicht, dass sein Asylgesuch in der Schweiz ihretwegen gefährdet sei. Mit diesen Worten habe sie sich von ihm verabschiedet. Der angefochtene Entscheid basiere auf dem französischen Visum seiner Frau. Er selbst erfülle gemäss Ausführungen der Vorinstanz die Voraussetzungen für ein Asylverfahren in der Schweiz und sei einzig aufgrund der gemeinsamen Antragstellung mit seiner Familie in das Dublin-Verfahren seiner Ehefrau einbezogen worden. Angesichts ihres Verschwindens bitte er darum, dass die Schweiz auf sein Asylgesuch eintrete und sein Asylverfahren unabhängig von dem seiner Familie durchgeführt werde. 4.4. Der Beschwerdeführer, der im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens noch betont hat, wie wichtig es für ihn sei, mit seiner - gemäss eigenen Aussagen - religiös angetrauten Frau und deren Kind zusammen sein zu können, ändert im Beschwerdeverfahren plötzlich seine Argumentation und beantragt eine Behandlung seines Asylgesuchs unabhängig von seiner Familie. Dies hängt mit einiger Wahrscheinlichkeit mit den Ausführungen der Vorinstanz zur (hypothetischen) Zuständigkeit der Schweiz für sein Asylverfahren zusammen. Abgesehen davon, dass keine konkrete Zuständigkeit der Schweiz ersichtlich ist (vgl. E. 5.2.), ist das Vorgehen des Beschwerdeführers als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Entgegen seinen möglichen Erwartungen kann er aus dem angeblichen Untertauchen seiner Familie nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie bereits erwähnt, haben die französischen Behörden dem Ersuchen der Vorinstanz zur Aufnahme des Beschwerdeführers fristgemäss zugestimmt. Es spielt dabei keine Rolle, ob er zeitgleich mit B._______ und deren Tochter oder unabhängig von diesen nach Frankreich überstellt wird, zumal die Zustimmung Frankreichs ohnehin in separaten Schreiben festgehalten ist. 5. 5.1. Im Weiteren führt der Beschwerdeführer aus, die Situation in Frankreich sei sehr schlecht. Bei einer Überstellung dorthin drohe ihm aufgrund fehlender Unterbringungskapazitäten eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Gemäss neuestem AIDA-Bericht sowie weiterer Organisationen hätten Dublin-Rückkehrende nach ihrer Überstellung nach Frankreich meist keinen Zugang zu einer Unterkunft. Laut Schätzungen von Organisationen vor Ort würden lediglich die Hälfte aller Asylsuchenden einen Unterkunftsplatz erhalten. Da Asylsuchende erst ab dem Moment der offiziellen Registrierung ihres Asylgesuchs einen Anspruch auf Unterbringung hätten und die Termine für die Registrierung schwierig zu bekommen seien, müssten viele Personen des Dublin-Systems auf der Strasse leben. Er habe keinerlei Beziehungsnetz in Frankreich und würde dort keine Unterstützung erhalten. 5.2. Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) ergeben. An dieser Einschätzung vermögen die Hinweise in der Beschwerde auf Berichte über die allgemeine Situation für Asylsuchende in Frankreich nichts zu ändern. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass in der vom Beschwerdeführer zitierten Passage des AIDA-Berichts nicht erwähnt ist, dass Asylsuchende in Frankreich keinen Zugang zu einer Unterkunft erhalten. Vielmehr wird beschrieben, dass Rückkehrer aus Dublin-Staaten bei ihrer Ankunft am Flughafen von der Polizei oder den Flughafenbehörden an das Notaufnahmezentrum des Roten Kreuzes verwiesen werden. Als problematisch wird beschrieben, dass Asylbewerber selbstständig in die für sie zuständigen Präfekturen gelangen müssten. Der Bericht zeigt folglich auf, dass es in Frankreich zuständige Stellen gibt, an die sich asylsuchende Rückkehrer wenden können. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er werde in Frankreich keine Unterstützung erhalten, ist somit nicht nachvollziehbar. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Praxis weisen das Asylverfahren und das Aufnahmesystem in Frankreich keine systematischen Mängel auf, welche eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO rechtfertigen würden (Urteile des BVGer F-4191/2021 vom 29. September 2021 E. 4.2; E-2905/2021 vom 29. Juni 2021 E. 5.1; F-3467/2021 vom 10. August 2021 E. 5.2). 5.3. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die französischen Behörden in seinem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Er erhebt diesbezüglich auch keine Einwände. Nichtsdestotrotz ist festzuhalten, dass Frankreich ein funktionierender Rechtsstaat ist und die Behörden grundsätzlich gewillt und fähig sind, staatlichen Schutz zu gewähren. Auch unter dem Blickwinkel von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 erscheint ein Selbsteintritt nicht angezeigt. Die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich des Dublin-Gesprächs, eine Überstellung nach Frankreich würde bei ihm ein Trauma auslösen, ist nicht nachvollziehbar, zumal er offensichtlich noch gar nie in Frankreich war. 5.4. Zusammenfassend ist die Schweiz weder völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
6. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Frankreich angeordnet.
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 7. Juli 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 8. 8.1. Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Fabienne Hasler Versand: