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F-2488/2022

F-2488/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-08-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 24. Mai 2021 zusammen mit seiner Lebenspartnerin B._______ in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz, Asylgesuch [SEM-A-act.] 1). Am 22. September 2021 beantragten die bei- den die Vereinigung ihrer Asylverfahren (SEM-A-act. 69). B. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche des Be- schwerdeführers und seiner Lebenspartnerin nicht ein, ordnete die Weg- weisung nach Italien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (SEM-A-act. 79). Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 8. November 2021 wies das Bundesverwal- tungsgericht mit Urteil F-4895/2021 vom 10. Januar 2022 ab (SEM-A- act. 90). C. Am 24. Februar 2022 stellte die Lebenspartnerin ein Gesuch um wiederer- wägungsweise Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 29. Okto- ber 2021. Das Wiedererwägungsgesuch wies die Vorinstanz – adressiert an den Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin – mit Verfügung vom

3. März 2022 ab (vgl. Akten der Vorinstanz, Wiedererwägungsverfahren 1 [SEM-W1-act.] 3). Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil F-1682/2022 vom 10. Mai 2022 auf eine dagegen erhobene Beschwerde vom 7. April 2022 nicht ein (SEM-W1-act. 5 und 8). D. Der Beschwerdeführer gelangte am 23. Mai 2022 mit einem Wiederwä- gungsgesuch an die Vorinstanz. Diesem legte er einen Arztbericht vom

10. Mai 2022 bei. Er führt an, nunmehr an einer posttraumatischen Belas- tungsstörung zu leiden und im Februar 2022 akut suizidal gewesen zu sein, wobei im Falle einer Ausschaffung die wiederholte Gefahr einer Suizidalität bestehe (Akten der Vorinstanz, Wiedererwägungsverfahren 2 [SEM-W2- act.] 1). E. Das Wiedererwägungsgesuch vom 23. Mai 2022 wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 30. Mai 2022 ab und stellte fest, dass die Verfügung vom

29. Oktober 2021 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Im Weiteren wies sie

F-2488/2022 Seite 3 auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende auf- schiebende Wirkung hin und erhob vom Beschwerdeführer eine Gebühr von Fr. 600.– (SEM-W2-act. 2). F. Am 3. Juni 2022 gelangte der Beschwerdeführer, vertreten durch den bis- herigen Rechtsbeistand, an das Bundesverwaltungsgericht und bean- tragte, den vorinstanzlichen Entscheid vom 30. Mai 2022 aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter habe sie von Italien eine individuelle Zusicherung einzuholen, dass er dort zusammen mit seiner Lebenspartnerin angemessen untergebracht werde und dass seine ambulante psychotherapeutische Behandlung gesichert sei. Der vorinstanzliche Kostenentscheid sei aufzuheben und ihm sei für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewil- ligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der auf- schiebenden Wirkung. Das Migrationsamt des Kantons Solothurn sei mit- tels vorsorglicher Massnahme anzuweisen, bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über das vorliegende Wiedererwägungsgesuch im Dossier N (…) (recte: N […]) von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu bewilligen (Akten des Bun- desverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). G. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2022 wurde der Vollzug der Überstel- lung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen ausgesetzt (vgl. BVGer-act. 2). H. Am 20. Juni 2022 zeigte der aktuelle Rechtsvertreter an, dass er fortan den Beschwerdeführer vertrete und ergänzte, dass an den Anträgen sowie der Begründung des bisherigen Vertreters vom 3. Juni 2022 festgehalten werde (BVGer-act. 3). I. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2022 wies das Bundesverwaltungs- gericht das Gesuch vom 3. bzw. vom 20. Juni 2022 um Herstellung der aufschiebenden Wirkung ab und verfügte, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in Italien abzuwarten hat. Den am 8. Juni 2022 angeordneten superprovisorischen Vollzugsstopp hob das Gericht auf und wies das Gesuch vom 3. bzw. vom 20. Juni 2022 um Anweisung der kan- tonalen Migrationsbehörden, bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen,

F-2488/2022 Seite 4 ab. Das Gesuch vom 3. bzw. vom 20. Juni 2022 um unentgeltliche Rechts- pflege wies das Gericht ebenfalls ab (BVGer-act. 4). J. Aus organisatorischen Gründen hat der Einzelrichter das Verfahren von der bisherigen Instruktionsrichterin übernommen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Be- schwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen ist – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehler- freien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Verände- rung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Das Wiedererwä- gungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wieder- erwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b

F-2488/2022 Seite 5 Abs. 1 AsylG). Vorliegend trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. Okto- ber 2021 auf die Asylgesuche des Beschwerdeführers und seiner Lebens- partnerin nicht ein und wies sie nach Italien weg. Gestützt auf den Arztbe- richt vom 10. Mai 2022 und seine Hospitalisierung vom 1. Februar 2022 bis zum 8. Februar 2022 macht der Beschwerdeführer nun einen neuen medi- zinischen Sachverhalt sowie das Vorliegen eines Überstellungshindernis- ses geltend. Auf das Wiedererwägungsgesuch vom 23. Mai 2022 trat die Vorinstanz ein. Rechtzeitigkeit und Anspruch auf Behandlung des Gesuchs sind daher nicht näher zu behandeln (vgl. BGE 146 I 185 E. 4.1; 136 II 177 E. 2.1). Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen einer Überstellung des Be- schwerdeführers nach Italien weiterhin gegeben sind.

E. 4 Gegen die Überstellung nach Italien bringt der Beschwerdeführer im We- sentlichen vor, diese setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus.

E. 4.1 Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Lei- den oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).

E. 4.2.1 Gemäss den Ausführungen der Pflege des Bundesasylzentrums (…) vom 10. August 2021 habe der Beschwerdeführer anfangs von Depressio- nen, Abgeschlagenheit und Schlaflosigkeit berichtet. Er habe pflanzliche Arzneimittel erhalten. Daraufhin habe er sich betreffend diese Problematik bei der Pflege nicht mehr gemeldet. Am 26. Juli 2021 habe er einen Teil seiner Zahnspange entfernen lassen. Ansonsten befinde sich der Be- schwerdeführer in einem guten Gesundheitszustand (SEM-A-act. 64).

E. 4.2.2 Dem Arztbericht (…) vom 10. Mai 2022 können die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10: F43.1; Gewalt im Kindes- alter; Migrationshintergrund) sowie Kontaktanlässe in Bezug auf andere psychosoziale Umstände (ICD 10: Z65; Flucht aus dem Iran mit Lebens- bedrohungen durch Vater der Ehefrau) entnommen werden. Den behan- delnden Ärzten zufolge sei der Beschwerdeführer seit dem 11. Januar 2022 bei den psychiatrischen Diensten in Behandlung und zeige klassische Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung, bei der ihn die Er- innerung an Gewalt in der Kindheit sowie die Bedrohung seines Lebens

F-2488/2022 Seite 6 Tag und Nacht beschäftigten. Am 1. Februar 2022 habe der Beschwerde- führer akute Suizidgedanken gehabt, die durch verschiedene Faktoren ausgelöst worden seien. Daraufhin sei eine notfallmässige Aufnahme in der Kriseninterventionsstation erfolgt. Während des stationären Aufent- halts vom 1. Februar 2022 bis zum 8. Februar 2022 habe er motiviert an der Psychotherapie teilgenommen. Die medikamentöse Behandlung habe nur sehr wenig zur Verbesserung der Schlafqualität und der Nervosität bei- getragen. Die Schlafproblematik sei sehr ausgeprägt. Der Beschwerdefüh- rer leide unter grosser Angst, ausgeschafft zu werden. Bei einer Rückfüh- rung ins Heimatland bestehe für ihn und seine Lebenspartnerin gemäss seinen eigenen Angaben eine erhebliche Gefahr. Sie hätten bereits Dro- hungen erhalten, dass sie getötet würden. Es müsse daher von einer ho- hen Wiederholungsgefahr der Suizidalität ausgegangen werden im Zusam- menhang mit den erlebten Traumata (SEM-W2-act. 1).

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit Referenzurteil D-4235/2021 vom 19. April 2022 – und damit nach Erscheinen des vom Beschwerdeführer angeführten Berichts der Schweizerischen Flüchtlings- hilfe vom Februar 2022 ("Situation of asylum seekers and beneficiaries of protection with mental health problems in Italy") – einlässlich mit der Über- stellung vulnerabler Personen nach Italien auseinandergesetzt. Es er- kannte, dass Personen mit schweren psychischen Erkrankungen bei der Überstellung in eine Unterkunft des SAI (Sistema di accoglienza e integra- zione) Vorrang geniessen. Selbst wenn sie vorübergehend in Erstaufnah- meeinrichtungen untergebracht würden, könnten sie die notwendigen Dienstleistungen, insbesondere medizinische und psychologische Betreu- ung, in Anspruch nehmen (E. 10.4.3). Asylsuchende, die noch keinen Asyl- antrag in Italien gestellt haben und im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO nach Italien zu überstellen seien, hätten grundsätzlich ab ihrer Ankunft in Italien Zugang zu den not- wendigen Dienstleistungen. In einer solchen "take-charge"-Konstellation sei es daher nicht mehr erforderlich, vor der Überstellung von Asylsuchen- den, die unter schwerwiegenden medizinischen (physischen oder psychi- schen) Problemen litten, von den italienischen Behörden individuelle Zusi- cherungen einzuholen (E. 10.4.3.3; Urteile des BVGer F-2876/2022 vom

E. 4.4 Der Beschwerdeführer hat in Italien noch keinen Asylantrag gestellt. Er ist im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens nach Italien zu überstellen. Dem Beschwerdeführer steht es frei, in Italien um internationalen Schutz,

F-2488/2022 Seite 7 mithin um Zugang sowie Integration ins italienische Asylsystem zu ersu- chen (Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die medizinische Infrastruktur Italiens ist ausreichend. Der Zugang zum italienischen Gesundheitssystem ist für die Bedürfnisse des Beschwerdeführers gewährleistet (vgl. oben E. 4.3). Die ambulante psychiatrische Behandlung mit Abgabe von Medikamenten wird der Beschwerdeführer in Italien weiterführen können. Die beim Be- schwerdeführer diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung sowie die Kontaktanlässe in Bezug auf andere psychosoziale Umstände sind nicht derart gravierend, dass von einer Überstellung nach Italien abgese- hen werden müsste. Systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dub- lin-III-VO weist das italienische Asylsystem nicht auf (vgl. Referenzurteil D-4235/2021 E. 10.2; Urteil F-2876/2022 E. 4). Konkrete Hinweise darauf, Italien werde sich weigern, ihn aufzunehmen oder ihm dauerhaft die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen, respektive eine medizini- sche Versorgung vorenthalten, sind vorliegend nicht ersichtlich.

E. 4.5 Die von ärztlicher Seite angesprochene Lebensgefahr aufgrund einer Suizidalität kann für sich alleine kein Überstellungshindernis bilden. Ihr ist im Rahmen des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Urteile des BVGer F-1518/2022 vom 5. Mai 2022 E. 7.8 m.w.H.; F-4191/2021 vom

29. September 2021 E. 4.3; Urteile des EGMR A.S. gegen die Schweiz vom 30. September 2015, 39350/13, Rz. 34; D. und andere gegen Deutschland vom 7. Oktober 2004, 33743/03). Die italienischen Behörden sind über die medizinischen Umstände zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dub- lin-III-VO). Ob der Beschwerdeführer seine Überstellung nach Italien mit- tels Androhung eines Suizids zu verhindern versucht, oder ob seine Suizi- dalität tiefergreifende Ursachen (bspw. Gewalt in der Kindheit oder Dro- hungen im Heimatstaat) hat und von ihm nicht beeinflusst werden kann, spielt vorliegend keine Rolle. Er wird vom Zeitpunkt seiner Ankunft in Italien Zugang zu medizinischen Dienstleistungen haben (vgl. Referenzurteil D-4235/2021 E. 10.4.3.3). Einer allfälligen negativen Entwicklung seiner psychischen Gesundheit kann somit vorgebeugt werden. Weder für ihn noch für seine Lebenspartnerin bedarf es individueller Zusicherungen der italienischen Behörden betreffend Unterbringung und medizinischer Ver- sorgung (vgl. oben E. 4.3).

E. 4.6 Art. 3 EMRK steht somit einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien aus gesundheitlichen Gründen nicht entgegen. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Darauf kann verzichtet werden (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Der Sachverhalt erweist sich mit Blick auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK als hinreichend abgeklärt. Eine Rückweisung der Sache an

F-2488/2022 Seite 8 die Vorinstanz ist nicht angezeigt. Die Zulässigkeit der Überstellung seiner Lebenspartnerin nach Italien wurde bereits mit den Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts F-4895/2021 vom 10. Januar 2022 und F-1682/2022 vom 10. Mai 2022 bejaht. 5. Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Beschwerdeführer basierend auf dem Arztbericht vom 10. Mai 2022 vorgetragenen Gesundheitsbeeinträchtigungen einer Überstellung nach Italien nicht entgegenstehen. Seine Überstellung nach Italien im Rah- men eines Aufnahmeverfahrens bleibt zulässig. Eine die Schweiz bin- dende völkerrechtliche Bestimmung verletzt der angefochtene Entscheid nicht. Eine gesetzeswidrige Ermessensausübung der Vorinstanz kann nicht ausgemacht werden. Ein Grund für die Anwendung der Ermessens- klauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) besteht nicht. Zu Recht hat die Vorinstanz mit Entscheid vom 30. Mai 2022 das Wiedererwägungsge- such vom 23. Mai 2022 abgewiesen und hat sie die Verfügung vom

29. Oktober 2021 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärt. 6. Das Begehren auf Aufhebung des vorinstanzlichen Kostenentscheids (Dis- positiv-Ziffer 3) ist abzuweisen. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 23. Mai 2022 gestell- ten Begehren als aussichtslos bezeichnet werden müssen. Zu Recht hat die Vorinstanz deshalb in Anwendung von Art. 111d Abs. 1 AsylG eine Ge- bühr von Fr. 600.– erhoben und die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als nicht gegeben erachtet (vgl. Abs. 2). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 5 Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Beschwerdeführer basierend auf dem Arztbericht vom 10. Mai 2022 vorgetragenen Gesundheitsbeeinträchtigungen einer Überstellung nach Italien nicht entgegenstehen. Seine Überstellung nach Italien im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens bleibt zulässig. Eine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung verletzt der angefochtene Entscheid nicht. Eine gesetzeswidrige Ermessensausübung der Vorinstanz kann nicht ausgemacht werden. Ein Grund für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) besteht nicht. Zu Recht hat die Vorinstanz mit Entscheid vom 30. Mai 2022 das Wiedererwägungsgesuch vom 23. Mai 2022 abgewiesen und hat sie die Verfügung vom 29. Oktober 2021 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärt.

E. 6 Das Begehren auf Aufhebung des vorinstanzlichen Kostenentscheids (Dispositiv-Ziffer 3) ist abzuweisen. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 23. Mai 2022 gestellten Begehren als aussichtslos bezeichnet werden müssen. Zu Recht hat die Vorinstanz deshalb in Anwendung von Art. 111d Abs. 1 AsylG eine Gebühr von Fr. 600.- erhoben und die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als nicht gegeben erachtet (vgl. Abs. 2). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Das Bundesverwaltungsgericht wies am 23. Juni 2022 das Gesuch des Beschwerdeführers vom 3. bzw. vom 20. Juni 2022 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit ab. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten auf- zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzuset- zen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe ge- leisteten Kostenvorschuss gedeckt.

F-2488/2022 Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den am 20. Juli 2022 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2488/2022 Urteil vom 11. August 2022 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richterin Déborah D'Aveni; Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______, geboren (...), Iran, Beschwerdeführer, vertreten durch Kaveh Jourabchian, Farsipol Immigration Consulting, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren; Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 30. Mai 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 24. Mai 2021 zusammen mit seiner Lebenspartnerin B._______ in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz, Asylgesuch [SEM-A-act.] 1). Am 22. September 2021 beantragten die beiden die Vereinigung ihrer Asylverfahren (SEM-A-act. 69). B. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche des Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Italien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (SEM-A-act. 79). Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 8. November 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-4895/2021 vom 10. Januar 2022 ab (SEM-A-act. 90). C. Am 24. Februar 2022 stellte die Lebenspartnerin ein Gesuch um wiedererwägungsweise Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 29. Oktober 2021. Das Wiedererwägungsgesuch wies die Vorinstanz - adressiert an den Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin - mit Verfügung vom 3. März 2022 ab (vgl. Akten der Vorinstanz, Wiedererwägungsverfahren 1 [SEM-W1-act.] 3). Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil F-1682/2022 vom 10. Mai 2022 auf eine dagegen erhobene Beschwerde vom 7. April 2022 nicht ein (SEM-W1-act. 5 und 8). D. Der Beschwerdeführer gelangte am 23. Mai 2022 mit einem Wiederwägungsgesuch an die Vorinstanz. Diesem legte er einen Arztbericht vom 10. Mai 2022 bei. Er führt an, nunmehr an einer posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden und im Februar 2022 akut suizidal gewesen zu sein, wobei im Falle einer Ausschaffung die wiederholte Gefahr einer Suizidalität bestehe (Akten der Vorinstanz, Wiedererwägungsverfahren 2 [SEM-W2-act.] 1). E. Das Wiedererwägungsgesuch vom 23. Mai 2022 wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 30. Mai 2022 ab und stellte fest, dass die Verfügung vom 29. Oktober 2021 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Im Weiteren wies sie auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und erhob vom Beschwerdeführer eine Gebühr von Fr. 600.- (SEM-W2-act. 2). F. Am 3. Juni 2022 gelangte der Beschwerdeführer, vertreten durch den bisherigen Rechtsbeistand, an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, den vorinstanzlichen Entscheid vom 30. Mai 2022 aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter habe sie von Italien eine individuelle Zusicherung einzuholen, dass er dort zusammen mit seiner Lebenspartnerin angemessen untergebracht werde und dass seine ambulante psychotherapeutische Behandlung gesichert sei. Der vorinstanzliche Kostenentscheid sei aufzuheben und ihm sei für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Das Migrationsamt des Kantons Solothurn sei mittels vorsorglicher Massnahme anzuweisen, bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über das vorliegende Wiedererwägungsgesuch im Dossier N (...) (recte: N [...]) von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu bewilligen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). G. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2022 wurde der Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen ausgesetzt (vgl. BVGer-act. 2). H. Am 20. Juni 2022 zeigte der aktuelle Rechtsvertreter an, dass er fortan den Beschwerdeführer vertrete und ergänzte, dass an den Anträgen sowie der Begründung des bisherigen Vertreters vom 3. Juni 2022 festgehalten werde (BVGer-act. 3). I. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch vom 3. bzw. vom 20. Juni 2022 um Herstellung der aufschiebenden Wirkung ab und verfügte, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in Italien abzuwarten hat. Den am 8. Juni 2022 angeordneten superprovisorischen Vollzugsstopp hob das Gericht auf und wies das Gesuch vom 3. bzw. vom 20. Juni 2022 um Anweisung der kantonalen Migrationsbehörden, bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen, ab. Das Gesuch vom 3. bzw. vom 20. Juni 2022 um unentgeltliche Rechtspflege wies das Gericht ebenfalls ab (BVGer-act. 4). J. Aus organisatorischen Gründen hat der Einzelrichter das Verfahren von der bisherigen Instruktionsrichterin übernommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Vorliegend trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 auf die Asylgesuche des Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin nicht ein und wies sie nach Italien weg. Gestützt auf den Arztbericht vom 10. Mai 2022 und seine Hospitalisierung vom 1. Februar 2022 bis zum 8. Februar 2022 macht der Beschwerdeführer nun einen neuen medizinischen Sachverhalt sowie das Vorliegen eines Überstellungshindernisses geltend. Auf das Wiedererwägungsgesuch vom 23. Mai 2022 trat die Vorinstanz ein. Rechtzeitigkeit und Anspruch auf Behandlung des Gesuchs sind daher nicht näher zu behandeln (vgl. BGE 146 I 185 E. 4.1; 136 II 177 E. 2.1). Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien weiterhin gegeben sind.

4. Gegen die Überstellung nach Italien bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, diese setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus. 4.1. Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 4.2. 4.2.1. Gemäss den Ausführungen der Pflege des Bundesasylzentrums (...) vom 10. August 2021 habe der Beschwerdeführer anfangs von Depressionen, Abgeschlagenheit und Schlaflosigkeit berichtet. Er habe pflanzliche Arzneimittel erhalten. Daraufhin habe er sich betreffend diese Problematik bei der Pflege nicht mehr gemeldet. Am 26. Juli 2021 habe er einen Teil seiner Zahnspange entfernen lassen. Ansonsten befinde sich der Beschwerdeführer in einem guten Gesundheitszustand (SEM-A-act. 64). 4.2.2. Dem Arztbericht (...) vom 10. Mai 2022 können die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10: F43.1; Gewalt im Kindesalter; Migrationshintergrund) sowie Kontaktanlässe in Bezug auf andere psychosoziale Umstände (ICD 10: Z65; Flucht aus dem Iran mit Lebensbedrohungen durch Vater der Ehefrau) entnommen werden. Den behandelnden Ärzten zufolge sei der Beschwerdeführer seit dem 11. Januar 2022 bei den psychiatrischen Diensten in Behandlung und zeige klassische Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung, bei der ihn die Erinnerung an Gewalt in der Kindheit sowie die Bedrohung seines Lebens Tag und Nacht beschäftigten. Am 1. Februar 2022 habe der Beschwerdeführer akute Suizidgedanken gehabt, die durch verschiedene Faktoren ausgelöst worden seien. Daraufhin sei eine notfallmässige Aufnahme in der Kriseninterventionsstation erfolgt. Während des stationären Aufenthalts vom 1. Februar 2022 bis zum 8. Februar 2022 habe er motiviert an der Psychotherapie teilgenommen. Die medikamentöse Behandlung habe nur sehr wenig zur Verbesserung der Schlafqualität und der Nervosität beigetragen. Die Schlafproblematik sei sehr ausgeprägt. Der Beschwerdeführer leide unter grosser Angst, ausgeschafft zu werden. Bei einer Rückführung ins Heimatland bestehe für ihn und seine Lebenspartnerin gemäss seinen eigenen Angaben eine erhebliche Gefahr. Sie hätten bereits Drohungen erhalten, dass sie getötet würden. Es müsse daher von einer hohen Wiederholungsgefahr der Suizidalität ausgegangen werden im Zusammenhang mit den erlebten Traumata (SEM-W2-act. 1). 4.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit Referenzurteil D-4235/2021 vom 19. April 2022 - und damit nach Erscheinen des vom Beschwerdeführer angeführten Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Februar 2022 ("Situation of asylum seekers and beneficiaries of protection with mental health problems in Italy") - einlässlich mit der Überstellung vulnerabler Personen nach Italien auseinandergesetzt. Es erkannte, dass Personen mit schweren psychischen Erkrankungen bei der Überstellung in eine Unterkunft des SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) Vorrang geniessen. Selbst wenn sie vorübergehend in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht würden, könnten sie die notwendigen Dienstleistungen, insbesondere medizinische und psychologische Betreuung, in Anspruch nehmen (E. 10.4.3). Asylsuchende, die noch keinen Asylantrag in Italien gestellt haben und im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO nach Italien zu überstellen seien, hätten grundsätzlich ab ihrer Ankunft in Italien Zugang zu den notwendigen Dienstleistungen. In einer solchen "take-charge"-Konstellation sei es daher nicht mehr erforderlich, vor der Überstellung von Asylsuchenden, die unter schwerwiegenden medizinischen (physischen oder psychischen) Problemen litten, von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen (E. 10.4.3.3; Urteile des BVGer F-2876/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.4; F-2482/2022 vom 20. Juni 2022 E. 5.4; E-1225/2022 vom 20. Mai 2022 E. 6.2; F-4471/2021 vom 4. Mai 2022 E. 6.4). 4.4. Der Beschwerdeführer hat in Italien noch keinen Asylantrag gestellt. Er ist im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens nach Italien zu überstellen. Dem Beschwerdeführer steht es frei, in Italien um internationalen Schutz, mithin um Zugang sowie Integration ins italienische Asylsystem zu ersuchen (Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die medizinische Infrastruktur Italiens ist ausreichend. Der Zugang zum italienischen Gesundheitssystem ist für die Bedürfnisse des Beschwerdeführers gewährleistet (vgl. oben E. 4.3). Die ambulante psychiatrische Behandlung mit Abgabe von Medikamenten wird der Beschwerdeführer in Italien weiterführen können. Die beim Beschwerdeführer diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung sowie die Kontaktanlässe in Bezug auf andere psychosoziale Umstände sind nicht derart gravierend, dass von einer Überstellung nach Italien abgesehen werden müsste. Systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO weist das italienische Asylsystem nicht auf (vgl. Referenzurteil D-4235/2021 E. 10.2; Urteil F-2876/2022 E. 4). Konkrete Hinweise darauf, Italien werde sich weigern, ihn aufzunehmen oder ihm dauerhaft die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen, respektive eine medizinische Versorgung vorenthalten, sind vorliegend nicht ersichtlich. 4.5. Die von ärztlicher Seite angesprochene Lebensgefahr aufgrund einer Suizidalität kann für sich alleine kein Überstellungshindernis bilden. Ihr ist im Rahmen des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Urteile des BVGer F-1518/2022 vom 5. Mai 2022 E. 7.8 m.w.H.; F-4191/2021 vom 29. September 2021 E. 4.3; Urteile des EGMR A.S. gegen die Schweiz vom 30. September 2015, 39350/13, Rz. 34; D. und andere gegen Deutschland vom 7. Oktober 2004, 33743/03). Die italienischen Behörden sind über die medizinischen Umstände zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Ob der Beschwerdeführer seine Überstellung nach Italien mittels Androhung eines Suizids zu verhindern versucht, oder ob seine Suizidalität tiefergreifende Ursachen (bspw. Gewalt in der Kindheit oder Drohungen im Heimatstaat) hat und von ihm nicht beeinflusst werden kann, spielt vorliegend keine Rolle. Er wird vom Zeitpunkt seiner Ankunft in Italien Zugang zu medizinischen Dienstleistungen haben (vgl. Referenzurteil D-4235/2021 E. 10.4.3.3). Einer allfälligen negativen Entwicklung seiner psychischen Gesundheit kann somit vorgebeugt werden. Weder für ihn noch für seine Lebenspartnerin bedarf es individueller Zusicherungen der italienischen Behörden betreffend Unterbringung und medizinischer Versorgung (vgl. oben E. 4.3). 4.6. Art. 3 EMRK steht somit einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien aus gesundheitlichen Gründen nicht entgegen. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Darauf kann verzichtet werden (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Der Sachverhalt erweist sich mit Blick auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK als hinreichend abgeklärt. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nicht angezeigt. Die Zulässigkeit der Überstellung seiner Lebenspartnerin nach Italien wurde bereits mit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts F-4895/2021 vom 10. Januar 2022 und F-1682/2022 vom 10. Mai 2022 bejaht.

5. Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Beschwerdeführer basierend auf dem Arztbericht vom 10. Mai 2022 vorgetragenen Gesundheitsbeeinträchtigungen einer Überstellung nach Italien nicht entgegenstehen. Seine Überstellung nach Italien im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens bleibt zulässig. Eine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung verletzt der angefochtene Entscheid nicht. Eine gesetzeswidrige Ermessensausübung der Vorinstanz kann nicht ausgemacht werden. Ein Grund für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) besteht nicht. Zu Recht hat die Vorinstanz mit Entscheid vom 30. Mai 2022 das Wiedererwägungsgesuch vom 23. Mai 2022 abgewiesen und hat sie die Verfügung vom 29. Oktober 2021 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärt.

6. Das Begehren auf Aufhebung des vorinstanzlichen Kostenentscheids (Dispositiv-Ziffer 3) ist abzuweisen. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 23. Mai 2022 gestellten Begehren als aussichtslos bezeichnet werden müssen. Zu Recht hat die Vorinstanz deshalb in Anwendung von Art. 111d Abs. 1 AsylG eine Gebühr von Fr. 600.- erhoben und die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als nicht gegeben erachtet (vgl. Abs. 2). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Das Bundesverwaltungsgericht wies am 23. Juni 2022 das Gesuch des Beschwerdeführers vom 3. bzw. vom 20. Juni 2022 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit ab. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 20. Juli 2022 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand: