Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 10. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der Eurodac-Daten- bank ergab, dass sie am (…) August 2021 in Italien ein Asylgesuch ein- gereicht hatten. B. Am 18. respektive 20. Oktober 2021 wurden im Bundesasylzentrum (BAZ) die Personalien der Beschwerdeführenden aufgenommen. C. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 19. Oktober 2021 um Rücknahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 und Abs. 7 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. D. Anlässlich des sogenannten Dublin-Gesprächs vom 25. Oktober 2021 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er wolle nicht nach Italien zurückkeh- ren, weil die Lebensbedingungen beim Empfang sowie die medizinische Versorgung schlecht gewesen seien. Seine Frau habe sich nicht ärztlich behandeln lassen können, obwohl sie unter Depressionen leide und Sui- zidgedanken habe. Sie hätten bei den Behörden um Hilfe nachgesucht, diese aber nicht erhalten. Es sei ihnen zudem das versprochene Geld nicht ausbezahlt worden, weshalb sie sich während zweier Tage kein Essen hät- ten kaufen können. Insgesamt seien sie fünf Mal an einen anderen Ort ver- legt worden und eine weitere Verlegung habe bevorgestanden. Er selber leide auch unter Depressionen sowie Schlafstörungen, schliesse sich aus dem sozialen Leben aus und habe Suizidgedanken. Weiter fühle er sich energie- und kraftlos, habe keine Kontrolle über seine Emotionen und leide unter Beinschmerzen.
E-1225/2022 Seite 3 E. E.a Gemäss medizinischem Datenblatt der (…) wurde der Beschwerdefüh- rer am 21. und am 26. Oktober 2021 bei der Medic-Help im BAZ C._______ vorstellig. E.b Gemäss Arztbericht vom 28. Oktober 2021 wurde die Beschwerdefüh- rerin durch die (…) C._______ medizinisch abgeklärt und ihr eine schwere depressive Episode diagnostiziert. E.c Der Arztbericht der (…) C._______ vom 4. November 2021 hält fest, der psychische Zustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert, es würden weiterhin passive Todeswünsche bestehen und sie habe Selbst- mordphantasien. Von akuter Suizidalität könne sie sich zurzeit aber glaub- haft distanzieren. Es werde dennoch eine Einweisung für eine stationäre Therapie empfohlen. E.d Dem Arztbericht vom 5. November 2021 der (…) C._______ zufolge sei der Beschwerdeführer bereits in Afghanistan wegen seinen psychi- schen Problemen und den Schlafstörungen in ärztlicher Behandlung ge- wesen und habe Medikamente eingenommen. Er habe zwar keine konkre- ten Suizid-gedanken, es sei aber intermittierender Lebensüberdruss vor- handen. Es wurde ihm eine Anpassungsstörung, längere depressive Re- aktion diagnostiziert (zudem bestehe der Verdacht auf eine Restless-Leg- Problematik). F. Am ihrem Dublin-Gespräch vom 22. November 2021 führte die Beschwer- deführerin aus, sie habe nie nach Italien gehen wollen. Sie hätten dort we- der finanzielle noch medizinische Unterstützung erhalten, obschon sie mehrfach darum gebeten hätten. Es sei ihnen dort fast schlechter gegan- gen als in ihren Heimatstaat. Sie leide an Depressionen und einer Post- traumatischen Belastungsstörung (PTBS); ersteres habe sie bereits in Afghanistan gehabt. Zudem schmerze ihr ganzer Körper. G. G.a Die Beschwerdeführerin musste sowohl am 25. als auch am 26. No- vember 2021 ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen. G.b Gemäss Austrittsbericht der (…) C._______ vom 2. Dezember 2021 wurden der Beschwerdeführerin die bisherigen Diagnosen – PTBS und schwere depressive Episode – bestätigt. Die Beschwerdeführerin sei nach
E-1225/2022 Seite 4 zweimaliger Vorstellung in der Akutambulanz bei den (…) C._______ we- gen konkreter Suizidpläne notfallmässig in die Kriseninterventionsstation verbracht worden. Sie habe sich während ihres Aufenthalts stabilisieren und sich von akuter Suizidalität distanzieren können. In der Folge fanden regelmässige Nachkontrolltermine statt. H. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 liessen die Beschwerdeführenden Auszüge aus ihren Whatsapp-Nachrichten einreichen, welche die Schwie- rigkeiten belegen würden, die sie in Italien im Zusammenhang mit der finanziellen Unterstützung gehabt hätten. I. I.a Am 22. Dezember 2021 liess die Beschwerdeführerin beim SEM eine psychologische Abklärung beantragen. I.b Mit Mitteilung vom 24. Dezember 2021 informierte das SEM die Be- schwerdeführerin sinngemäss darüber, dass es aufgrund der bereits er- folgten ärztlichen Behandlungen sowie der vorgesehenen Folgetermine keine weitere psychologische Abklärung als angezeigt erachte. I.c Am 20. Dezember 2021, am 6., 19. und 21. Januar sowie am 3. Februar 2022 erfolgten Rückmeldungen an die Medic-Help im BAZ betreffend die medizinischen Abklärungen des Beschwerdeführers. I.d Gemäss einem weiteren Austrittsbericht der (…) C._______ vom 3. Ja- nuar 2022 befand sich die Beschwerdeführerin vom 24. bis zum 30. De- zember 2021 erneut notfallmässig in der Kriseninterventionsstation. I.e Die Beschwerdeführerin wurde durch die Medic-Help im BAZ am 5. Ja- nuar 2022 der medizinischen Abklärung zugewiesen, weil sie unter Ein- und Durchschlafstörungen leide. Mit Arztberichten vom 17. sowie 28. Ja- nuar und 2., 10. sowie 21. Februar 2022 erfolgten Rückmeldungen der be- handelnden Ärzte der (…) C._______ an die Medic-Help im BAZ C._______. Am 16. Februar 2022 wurde bei der Beschwerdeführerin eine Skabies-Infektion festgestellt. J. Die Beschwerdeführenden wurden am 2. März 2022 dem Kanton D._______ zugewiesen.
E-1225/2022 Seite 5 K. Mit Verfügung vom 7. März 2022 – eröffnet am 8. März 2022 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Überstellung nach Italien an und forderte sie unter Androhung von Zwangsmittel auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Gleichzeitig wurde der Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegwei- sung beauftragt und zudem festgestellt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Den Beschwerdeführenden wur- den die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. L. Am 11. März 2022 fand das sogenannte Ausreisegespräch mit dem Be- schwerdeführer statt. M. Mit Eingabe vom 15. März 2022 erhoben die Beschwerde-führenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragten dabei, es sei der angefochtene Nichteintretensentscheid aufzuheben und auf ihr Asylgesuch einzutreten sowie ihr Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen; eventualiter sei die Sache zur rechtsgenügli- chen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Im Sinn einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien unver- züglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die vorsorgliche Massnahme von einer Überstellung abzusehen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde wurden unter anderem Kopien der bereits bei den Vorakten liegenden medizinischen Berichte eingereicht. N. Mit Eingabe vom 18. März 2022 liessen die Beschwerdeführenden einen Arztbericht vom 8. März 2022 sowie einen "variablen Arztbrief" vom
11. März 2022 nachreichen, welche infolge des Zusammenbruchs der Be- schwerdeführerin ausgestellt worden seien, den diese nach Eröffnung des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz erlitten habe. Darin werde ihr eine akute durch die Entscheideröffnung ausgelöste Suizidalität bei länger bestehender Depression diagnostiziert.
E-1225/2022 Seite 6 O. Mit Verfügung vom 22. März 2022 erteilte der Instruktionsrichter der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gut und lud das SEM zur Einreichung einer Vernehm- lassung ein. P. Innert erstreckter Frist reichte die Vorinstanz am 2. Mai 2022 eine Ver- nehmlassung ein, worin sie zum Schluss kam, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Ände- rung ihres Standpunktes rechtfertigen könne. Q. Die Vernehmlassung des SEM vom 2. Mai 2022 wurde den Beschwerde- führenden am 18. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-1225/2022 Seite 7
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde- instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 2.3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl- suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mit- gliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküber- stellung innert Frist zugestimmt hat – oder beim Anwendungsfall der Zu- stimmungsfiktion infolge der sogenannten Verfristung –, auf das Asyl- gesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfah- ren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, so- bald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E-1225/2022 Seite 8
E. 3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort auf- geführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die asylsuchende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Demgegenüber findet im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) – wie vorliegend – grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprü- fung nach Kapitel III statt. (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 3.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass diese legal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten gereist waren und am 26. August 2021 in Italien ein Asyl- gesuch eingereicht hatten. Nachdem die italienischen Behörden den An- trag des SEM vom 19. Oktober 2021 auf Übernahme des Beschwerdefüh- rers nicht innert Frist beantwortet haben (vgl. Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO), ist davon auszugehen, sie hätten dem Aufnahmegesuch stillschweigend stattgegeben (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
E. 3.5 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.
E. 4.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinn von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.2.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einer drittstaatsangehörigen oder staaten- losen Person gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
E-1225/2022 Seite 9 Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses soge- nannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkreti- siert. Das SEM kann das Asylgesuch dieser Bestimmung zufolge "aus humanitären Gründen" behandeln, selbst wenn gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 4.2.2 Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Staat als unzulässig im Sinn der EMRK oder einer anderen binden- den, völkerrechtlichen Bestimmung, ist die Vorinstanz verpflichtet, die Sou- veränitätsklausel anzuwenden und das Asylgesuch in der Schweiz zu be- handeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2).
E. 4.2.3 Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann dann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfron- tiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechte- rung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
E. 5.1 Zur Begründung seines Nichteintretensentscheids führte das SEM aus, Italien habe zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung genom- men, weshalb die Zuständigkeit für die Durchführung der Asylverfahren der Beschwerdeführenden auf dieses Land übergegangen sei. Es sei nicht Sache der asylsuchenden Personen, den zuständigen Staat selber zu wählen, und zudem sei Italien bereits durch die Visumserteilung für die Be- handlung der gestellten Asylgesuche zuständig. Es würden keine begrün- deten Hinweise vorliegen, wonach die italienischen Behörden ihren völker- rechtlichen Verpflichtungen nicht nachkämen oder ein allfälliges Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würden. Ferner weise das Aufnahmesystem trotz gewisser Mängel keine systemischen Schwachstellen auf und mit dem neuen Gesetzesdekret Nr. 130 vom
21. Oktober 2020 seien gewisse Leistungen im Rahmen des Erstaufnah- mesystems wiedereingeführt worden. Darüber hinaus hätten Asyl- suchende grundsätzlich wieder Zugang zu den Zweitaufnahmestrukturen SAI, womit ihnen nach erfolgter Identifikation, medizinischer Untersuchun- gen sowie Formalisierung des Asylgesuchs die gleichen Leistungen zur
E-1225/2022 Seite 10 Verfügung stehen würden, wie Personen mit einem Status des internatio- nalen Schutzes. Angesichts dieser Situation seien für die Überstellung nach Italien keine weiteren Abklärungen notwendig. Es seien in den ver- gangenen zwölf Monaten ausserdem – auch unter Mitwirkung des SEM – grosse Anstrengungen zur Verbesserung des Aufnahmesystems und der bereits guten Gesundheitsversorgung getätigt worden und mit dem bereits erwähnten neuen Dekret werde nun eine ständige Anwesenheit von medi- zinischem Personal in allen Erstaufnahmestrukturen garantiert. Folglich sei sowohl die medizinische Versorgung als auch die Identifikation allfälliger Vulnerabilitätsmerkmale sowie die Behandlung und Betreuung von phy- sisch und psychischen Krankheiten gewährleistet. Auch der EGMR habe in einem Urteil vom 23. März 2021 festgehalten, es werde in den Erstauf- nahmestrukturen mehr Zugang zu Leistungen als zuvor gewährt. Nach dem Gesagten sei davon auszugehen, Italien könne die angemessene me- dizinische Behandlung gewährleisten, und es seien keine Hinweise ersicht- lich, wonach den Beschwerdeführenden notwendige medizinische Be- handlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Andernfalls könnten sie sich an die dort zuständigen Behörden werden. Ausschlag- gebend für das Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit, die erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werden könne. Dem Gesundheits- zustand der Beschwerdeführenden werde aber bei der Organisation der Überstellung Rechnung getragen und die italienischen Behörden entspre- chend informiert sowie den Beschwerdeführenden allfällige Medikamente mitgegeben. Es sei festzustellen, dass ihre psychischen Probleme nicht als derart gravierend einzustufen seien, dass sie einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausge- setzt wären und damit einer Überstellung entgegenstehen würden.
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Beschwerdeanträge mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das Erfordernis, bei der Überstellung nach Italien eine individuelle Zusiche- rung von den dortigen Behörden einzuholen, auf schwer erkrankte Asylsu- chende erweitert worden sei, die sofort nach Ankunft in Italien auf lücken- lose medizinische Versorgung angewiesen seien. Nachdem sie beide auch unter diversen gesundheitlichen Beschwerden leiden würden, die in ihren medizinischen Akten veranschaulicht worden seien, hätte das SEM die ita- lienischen Behörden über ihre gesundheitliche Situation informieren oder bei ihnen entsprechende Garantien für eine entsprechende Unterbringung einholen müssen. Den Arztberichten zufolge sei insbesondere die Beschwerdeführerin schwer krank und die drohende Wegweisung nach
E-1225/2022 Seite 11 Italien stelle einen grossen Belastungsfaktor für sie dar, weshalb die Wahr- scheinlichkeit sehr gross sei, dass sie im Falle einer Wegweisung in eine gesundheitliche Notsituation geraten würde. So habe sie bereits bei Eröff- nung der angefochtenen Verfügung notfallmässig in die (…) C._______ eingewiesen werden müssen. Dies sei durch das SEM offensichtlich nicht erkannt worden. Aufgrund der grossen Verletzlichkeit sei deshalb vorlie- gend die angefochtene Verfügung aufzuheben und ein Selbsteintritt vorzu- nehmen, eventualiter die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit notwendige Garantien eingeholt werden könnten. Den mit Beschwerdeergänzung vom 18. März 2022 nachgereichten Arzt- berichten zufolge habe sich die Beschwerdeführerin nach Eröffnung des Nichteintretensentscheids des SEM am 8. März 2022 in stationärer Behandlung in den (…) C._______ begeben müssen, weil sie "akut psy- chisch dekompensiert" sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass es im Falle einer erfolgten Wegweisung nach Italien zu einer psychischen Verschlechterung komme, und es bestehe die konkrete Gefahr von suizi- dalen Handlungen.
E. 5.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, es sei zwar nachvollzieh- bar, dass eine depressive und psychisch labile Person anlässlich der Bekanntgabe eines negativen Asylentscheids zusammenbreche oder sich Suizidgedanken bemerkbar machen würden. Dennoch sei auch dafür Ver- ständnis entgegenzubringen, dass als stossend erachtet würde, wenn durch einen solchen Zusammenbruch oder durch das eigenmächtige Be- geben in eine psychiatrische Klinik die Behörden zum Einlenken gezwun- gen würden. Es sei nochmals festzuhalten, dass für das weitere Dublin- Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend sei, die erst kurz vor der Überstellung nach Italien definitiv beurteilt werde. Bis zu diesem Zeit- punkt stehe der Beschwerdeführerin die gesamte Palette der schweizeri- schen Gesundheitsversorgung – mithin die Verarbeitung der Erlebnisse in Afghanistan und des Todes ihres Vaters – zur Verfügung. Darüber hinaus würden die italienischen Behörden vor Überstellung der Beschwerde- führenden über deren Gesundheitszustand informiert.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits im Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 festgehalten, dass vulnerable Perso- nen in Italien mit mangelhaftem oder verzögertem Zugang zu Unter- bringung und medizinischer Versorgung rechnen müssen. Bei der Über- stellung vulnerabler Personen seien vorab Zusicherungen der italienischen
E-1225/2022 Seite 12 Behörden hinsichtlich angemessener Unterbringung und medizinischer Versorgung einzuholen (vgl. insbesondere E. 6.2.9 des zitierten Referenz- urteils). Mit Referenzurteil F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 wurde hin- gegen festgestellt, dass mit dem am 20. Dezember 2020 in Kraft getrete- nen Umwandlungsgesetz Nr. 173/2020 zum Gesetzesdekret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 zentrale Bestimmungen des Salvini-Dekrets (Nr. 113/2018) geändert und ein engverflochtenes Aufnahme- und Integra- tionssystem implementiert worden sei. Damit sei eine umfassende Reform des Aufnahmesystems für Asylsuchende in Italien vorgesehen, welches vergleichbar sei mit jenem vor Erlass des Salvini-Dekrets.
E. 6.2 In Bezug auf schwer erkrankte Asylsuchende, die sofort nach Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind, kam das BVGer im kürzlich ergangenen Referenzurteil D-4235/2021 vom
19. April 2022 zum Schluss, dass individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden nur noch dann einzuholen sind, wenn es sich um sogenannte Wiederaufnahmeverfahren (take back) handle. So än- dere das neue Dekret nämlich nichts an der Möglichkeit, dass unter ande- rem Asylbewerbern, die ihr Aufnahmezentrum – aus Sicht der italienischen Asylbehörden – bereits ohne Grund verlassen haben, das Recht auf Auf- nahmemassnahmen entzogen werden könne. Diesfalls sei folglich nicht ausgeschlossen, dass rückkehrende Asylsuchende weder eine Unterkunft noch sofortige medizinische Versorgung noch ihrer Situation angemessen Hilfe erhalten würden, die über die Nothilfe hinausgehe. In solchen Fällen sei wie bisher gemäss Referenzurteil E-962/2019 vorzugehen und vor Überstellung der asylsuchenden Personen bei den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen betreffend Unterbringung und medizinischer Versorgung einzuholen (vgl. a.a.O. E. 10.4.3.3.).
E. 6.3 Vorliegend ist insbesondere aufgrund des psychischen Gesundheits- zustands der Beschwerdeführerin ein nahtloser Zugang zu medizinischer Versorgung der Beschwerdeführenden zwingend erforderlich. Bereits am Dublin-Gespräch erwähnten die Beschwerdeführenden ihre gesundheitli- chen Probleme, und sie befanden sich während ihres gesamten Aufent- halts in der Schweiz in engmaschiger ärztlicher Behandlung. Die Be- schwerdeführerin musste sich innerhalb eines Monats zweimal notfallmäs- sig bei der Kriseninterventionsstation einweisen lassen (vgl. A47 und A57). Mit Eröffnung des Nichteintretensentscheids erlitt sie einen Zusammen- bruch und musste sich wiederum in stationäre Behandlung begeben (vgl.
E-1225/2022 Seite 13 Beschwerdeergänzung vom 18. März 2022). Damit liegen erhebliche An- haltspunkte für schwerwiegende gesundheitliche Probleme der Beschwer- deführerin vor. An dieser Einschätzung vermag – gerade auch angesichts des "variablen Arztbriefs" vom 11. März 2022, wonach bei einer Überstel- lung nach Italien mit einer Verschlechterung des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin zu rechnen sei – auch der Hinweis in der Vernehmlas- sung des SEM nichts zu ändern, dass als stossend zu erachten wäre, wenn eine tatsächliche oder vermeintliche Selbstmordgefahr die Behörden zum Einlenken zwingen könnte (vgl. Referenzurteil E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 E. 5.11).
E. 6.4 Nach dem Gesagten wäre die Vorinstanz angesichts der schweren Erkrankung insbesondere einer Partei des vorliegenden Wiederaufnahme- verfahrens gemäss der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts in der Pflicht gewesen, individuelle Zusicherungen bei den italienischen Behörden betreffend Unterbringung und Gewährleistung der notwendigen medizinischen Versorgung einzuholen. Das SEM hat seinen Nichteintretensentscheid damit auf einer unvollständig erstellten Sachver- haltsgrundlage getroffen.
E. 6.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Auf- hebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sache zur korrekten und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden waren im Beschwerdeverfahren durch die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung im Sinn von Art. 102f Abs. 1 in Ver- bindung mit Art. 102h Abs. 3 AsylG vertreten, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden. Es ist ihnen folg- lich keine Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1225/2022 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung vom 7. März 2022 wird aufgehoben und die Sache zur korrekten und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1225/2022 Urteil vom 20. Mai 2022 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Afghanistan, beide amtlich verbeiständet durch MLaw Nathalie Kux, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. März 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 10. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass sie am (...) August 2021 in Italien ein Asylgesuch ein-gereicht hatten. B. Am 18. respektive 20. Oktober 2021 wurden im Bundesasylzentrum (BAZ) die Personalien der Beschwerdeführenden aufgenommen. C. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 19. Oktober 2021 um Rücknahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 und Abs. 7 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. D. Anlässlich des sogenannten Dublin-Gesprächs vom 25. Oktober 2021 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er wolle nicht nach Italien zurückkehren, weil die Lebensbedingungen beim Empfang sowie die medizinische Versorgung schlecht gewesen seien. Seine Frau habe sich nicht ärztlich behandeln lassen können, obwohl sie unter Depressionen leide und Suizidgedanken habe. Sie hätten bei den Behörden um Hilfe nachgesucht, diese aber nicht erhalten. Es sei ihnen zudem das versprochene Geld nicht ausbezahlt worden, weshalb sie sich während zweier Tage kein Essen hätten kaufen können. Insgesamt seien sie fünf Mal an einen anderen Ort verlegt worden und eine weitere Verlegung habe bevorgestanden. Er selber leide auch unter Depressionen sowie Schlafstörungen, schliesse sich aus dem sozialen Leben aus und habe Suizidgedanken. Weiter fühle er sich energie- und kraftlos, habe keine Kontrolle über seine Emotionen und leide unter Beinschmerzen. E. E.a Gemäss medizinischem Datenblatt der (...) wurde der Beschwerdeführer am 21. und am 26. Oktober 2021 bei der Medic-Help im BAZ C._______ vorstellig. E.b Gemäss Arztbericht vom 28. Oktober 2021 wurde die Beschwerdeführerin durch die (...) C._______ medizinisch abgeklärt und ihr eine schwere depressive Episode diagnostiziert. E.c Der Arztbericht der (...) C._______ vom 4. November 2021 hält fest, der psychische Zustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert, es würden weiterhin passive Todeswünsche bestehen und sie habe Selbstmordphantasien. Von akuter Suizidalität könne sie sich zurzeit aber glaubhaft distanzieren. Es werde dennoch eine Einweisung für eine stationäre Therapie empfohlen. E.d Dem Arztbericht vom 5. November 2021 der (...) C._______ zufolge sei der Beschwerdeführer bereits in Afghanistan wegen seinen psychischen Problemen und den Schlafstörungen in ärztlicher Behandlung gewesen und habe Medikamente eingenommen. Er habe zwar keine konkreten Suizid-gedanken, es sei aber intermittierender Lebensüberdruss vorhanden. Es wurde ihm eine Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion diagnostiziert (zudem bestehe der Verdacht auf eine Restless-Leg-Problematik). F. Am ihrem Dublin-Gespräch vom 22. November 2021 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe nie nach Italien gehen wollen. Sie hätten dort weder finanzielle noch medizinische Unterstützung erhalten, obschon sie mehrfach darum gebeten hätten. Es sei ihnen dort fast schlechter gegangen als in ihren Heimatstaat. Sie leide an Depressionen und einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS); ersteres habe sie bereits in Afghanistan gehabt. Zudem schmerze ihr ganzer Körper. G. G.a Die Beschwerdeführerin musste sowohl am 25. als auch am 26. November 2021 ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen. G.b Gemäss Austrittsbericht der (...) C._______ vom 2. Dezember 2021 wurden der Beschwerdeführerin die bisherigen Diagnosen - PTBS und schwere depressive Episode - bestätigt. Die Beschwerdeführerin sei nach zweimaliger Vorstellung in der Akutambulanz bei den (...) C._______ wegen konkreter Suizidpläne notfallmässig in die Kriseninterventionsstation verbracht worden. Sie habe sich während ihres Aufenthalts stabilisieren und sich von akuter Suizidalität distanzieren können. In der Folge fanden regelmässige Nachkontrolltermine statt. H. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 liessen die Beschwerdeführenden Auszüge aus ihren Whatsapp-Nachrichten einreichen, welche die Schwierigkeiten belegen würden, die sie in Italien im Zusammenhang mit der finanziellen Unterstützung gehabt hätten. I. I.a Am 22. Dezember 2021 liess die Beschwerdeführerin beim SEM eine psychologische Abklärung beantragen. I.b Mit Mitteilung vom 24. Dezember 2021 informierte das SEM die Beschwerdeführerin sinngemäss darüber, dass es aufgrund der bereits erfolgten ärztlichen Behandlungen sowie der vorgesehenen Folgetermine keine weitere psychologische Abklärung als angezeigt erachte. I.c Am 20. Dezember 2021, am 6., 19. und 21. Januar sowie am 3. Februar 2022 erfolgten Rückmeldungen an die Medic-Help im BAZ betreffend die medizinischen Abklärungen des Beschwerdeführers. I.d Gemäss einem weiteren Austrittsbericht der (...) C._______ vom 3. Januar 2022 befand sich die Beschwerdeführerin vom 24. bis zum 30. Dezember 2021 erneut notfallmässig in der Kriseninterventionsstation. I.e Die Beschwerdeführerin wurde durch die Medic-Help im BAZ am 5. Januar 2022 der medizinischen Abklärung zugewiesen, weil sie unter Ein- und Durchschlafstörungen leide. Mit Arztberichten vom 17. sowie 28. Januar und 2., 10. sowie 21. Februar 2022 erfolgten Rückmeldungen der behandelnden Ärzte der (...) C._______ an die Medic-Help im BAZ C._______. Am 16. Februar 2022 wurde bei der Beschwerdeführerin eine Skabies-Infektion festgestellt. J. Die Beschwerdeführenden wurden am 2. März 2022 dem Kanton D._______ zugewiesen. K. Mit Verfügung vom 7. März 2022 - eröffnet am 8. März 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Überstellung nach Italien an und forderte sie unter Androhung von Zwangsmittel auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Gleichzeitig wurde der Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und zudem festgestellt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Den Beschwerdeführenden wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. L. Am 11. März 2022 fand das sogenannte Ausreisegespräch mit dem Beschwerdeführer statt. M. Mit Eingabe vom 15. März 2022 erhoben die Beschwerde-führenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragten dabei, es sei der angefochtene Nichteintretensentscheid aufzuheben und auf ihr Asylgesuch einzutreten sowie ihr Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen; eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Sinn einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die vorsorgliche Massnahme von einer Überstellung abzusehen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde wurden unter anderem Kopien der bereits bei den Vorakten liegenden medizinischen Berichte eingereicht. N. Mit Eingabe vom 18. März 2022 liessen die Beschwerdeführenden einen Arztbericht vom 8. März 2022 sowie einen "variablen Arztbrief" vom 11. März 2022 nachreichen, welche infolge des Zusammenbruchs der Beschwerdeführerin ausgestellt worden seien, den diese nach Eröffnung des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz erlitten habe. Darin werde ihr eine akute durch die Entscheideröffnung ausgelöste Suizidalität bei länger bestehender Depression diagnostiziert. O. Mit Verfügung vom 22. März 2022 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gut und lud das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. P. Innert erstreckter Frist reichte die Vorinstanz am 2. Mai 2022 eine Vernehmlassung ein, worin sie zum Schluss kam, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könne. Q. Die Vernehmlassung des SEM vom 2. Mai 2022 wurde den Beschwerdeführenden am 18. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung innert Frist zugestimmt hat - oder beim Anwendungsfall der Zustimmungsfiktion infolge der sogenannten Verfristung -, auf das Asyl-gesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die asylsuchende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Demgegenüber findet im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) - wie vorliegend - grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass diese legal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten gereist waren und am 26. August 2021 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatten. Nachdem die italienischen Behörden den Antrag des SEM vom 19. Oktober 2021 auf Übernahme des Beschwerdeführers nicht innert Frist beantwortet haben (vgl. Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO), ist davon auszugehen, sie hätten dem Aufnahmegesuch stillschweigend stattgegeben (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). 3.5 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. 4. 4.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.2 4.2.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einer drittstaatsangehörigen oder staatenlosen Person gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Das SEM kann das Asylgesuch dieser Bestimmung zufolge "aus humanitären Gründen" behandeln, selbst wenn gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 4.2.2 Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Staat als unzulässig im Sinn der EMRK oder einer anderen bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, ist die Vorinstanz verpflichtet, die Souveränitätsklausel anzuwenden und das Asylgesuch in der Schweiz zu behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2). 4.2.3 Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann dann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 5. 5.1 Zur Begründung seines Nichteintretensentscheids führte das SEM aus, Italien habe zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen, weshalb die Zuständigkeit für die Durchführung der Asylverfahren der Beschwerdeführenden auf dieses Land übergegangen sei. Es sei nicht Sache der asylsuchenden Personen, den zuständigen Staat selber zu wählen, und zudem sei Italien bereits durch die Visumserteilung für die Behandlung der gestellten Asylgesuche zuständig. Es würden keine begründeten Hinweise vorliegen, wonach die italienischen Behörden ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkämen oder ein allfälliges Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würden. Ferner weise das Aufnahmesystem trotz gewisser Mängel keine systemischen Schwachstellen auf und mit dem neuen Gesetzesdekret Nr. 130 vom 21. Oktober 2020 seien gewisse Leistungen im Rahmen des Erstaufnahmesystems wiedereingeführt worden. Darüber hinaus hätten Asyl-suchende grundsätzlich wieder Zugang zu den Zweitaufnahmestrukturen SAI, womit ihnen nach erfolgter Identifikation, medizinischer Untersuchungen sowie Formalisierung des Asylgesuchs die gleichen Leistungen zur Verfügung stehen würden, wie Personen mit einem Status des internationalen Schutzes. Angesichts dieser Situation seien für die Überstellung nach Italien keine weiteren Abklärungen notwendig. Es seien in den vergangenen zwölf Monaten ausserdem - auch unter Mitwirkung des SEM - grosse Anstrengungen zur Verbesserung des Aufnahmesystems und der bereits guten Gesundheitsversorgung getätigt worden und mit dem bereits erwähnten neuen Dekret werde nun eine ständige Anwesenheit von medizinischem Personal in allen Erstaufnahmestrukturen garantiert. Folglich sei sowohl die medizinische Versorgung als auch die Identifikation allfälliger Vulnerabilitätsmerkmale sowie die Behandlung und Betreuung von physisch und psychischen Krankheiten gewährleistet. Auch der EGMR habe in einem Urteil vom 23. März 2021 festgehalten, es werde in den Erstaufnahmestrukturen mehr Zugang zu Leistungen als zuvor gewährt. Nach dem Gesagten sei davon auszugehen, Italien könne die angemessene medizinische Behandlung gewährleisten, und es seien keine Hinweise ersichtlich, wonach den Beschwerdeführenden notwendige medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Andernfalls könnten sie sich an die dort zuständigen Behörden werden. Ausschlag-gebend für das Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit, die erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werden könne. Dem Gesundheits-zustand der Beschwerdeführenden werde aber bei der Organisation der Überstellung Rechnung getragen und die italienischen Behörden entsprechend informiert sowie den Beschwerdeführenden allfällige Medikamente mitgegeben. Es sei festzustellen, dass ihre psychischen Probleme nicht als derart gravierend einzustufen seien, dass sie einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wären und damit einer Überstellung entgegenstehen würden. 5.2 Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Beschwerdeanträge mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das Erfordernis, bei der Überstellung nach Italien eine individuelle Zusicherung von den dortigen Behörden einzuholen, auf schwer erkrankte Asylsuchende erweitert worden sei, die sofort nach Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen seien. Nachdem sie beide auch unter diversen gesundheitlichen Beschwerden leiden würden, die in ihren medizinischen Akten veranschaulicht worden seien, hätte das SEM die italienischen Behörden über ihre gesundheitliche Situation informieren oder bei ihnen entsprechende Garantien für eine entsprechende Unterbringung einholen müssen. Den Arztberichten zufolge sei insbesondere die Beschwerdeführerin schwer krank und die drohende Wegweisung nach Italien stelle einen grossen Belastungsfaktor für sie dar, weshalb die Wahrscheinlichkeit sehr gross sei, dass sie im Falle einer Wegweisung in eine gesundheitliche Notsituation geraten würde. So habe sie bereits bei Eröffnung der angefochtenen Verfügung notfallmässig in die (...) C._______ eingewiesen werden müssen. Dies sei durch das SEM offensichtlich nicht erkannt worden. Aufgrund der grossen Verletzlichkeit sei deshalb vorliegend die angefochtene Verfügung aufzuheben und ein Selbsteintritt vorzunehmen, eventualiter die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit notwendige Garantien eingeholt werden könnten. Den mit Beschwerdeergänzung vom 18. März 2022 nachgereichten Arztberichten zufolge habe sich die Beschwerdeführerin nach Eröffnung des Nichteintretensentscheids des SEM am 8. März 2022 in stationärer Behandlung in den (...) C._______ begeben müssen, weil sie "akut psychisch dekompensiert" sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass es im Falle einer erfolgten Wegweisung nach Italien zu einer psychischen Verschlechterung komme, und es bestehe die konkrete Gefahr von suizidalen Handlungen. 5.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, es sei zwar nachvollziehbar, dass eine depressive und psychisch labile Person anlässlich der Bekanntgabe eines negativen Asylentscheids zusammenbreche oder sich Suizidgedanken bemerkbar machen würden. Dennoch sei auch dafür Verständnis entgegenzubringen, dass als stossend erachtet würde, wenn durch einen solchen Zusammenbruch oder durch das eigenmächtige Begeben in eine psychiatrische Klinik die Behörden zum Einlenken gezwungen würden. Es sei nochmals festzuhalten, dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend sei, die erst kurz vor der Überstellung nach Italien definitiv beurteilt werde. Bis zu diesem Zeitpunkt stehe der Beschwerdeführerin die gesamte Palette der schweizerischen Gesundheitsversorgung - mithin die Verarbeitung der Erlebnisse in Afghanistan und des Todes ihres Vaters - zur Verfügung. Darüber hinaus würden die italienischen Behörden vor Überstellung der Beschwerde-führenden über deren Gesundheitszustand informiert. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits im Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 festgehalten, dass vulnerable Personen in Italien mit mangelhaftem oder verzögertem Zugang zu Unter-bringung und medizinischer Versorgung rechnen müssen. Bei der Überstellung vulnerabler Personen seien vorab Zusicherungen der italienischen Behörden hinsichtlich angemessener Unterbringung und medizinischer Versorgung einzuholen (vgl. insbesondere E. 6.2.9 des zitierten Referenzurteils). Mit Referenzurteil F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 wurde hingegen festgestellt, dass mit dem am 20. Dezember 2020 in Kraft getretenen Umwandlungsgesetz Nr. 173/2020 zum Gesetzesdekret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 zentrale Bestimmungen des Salvini-Dekrets (Nr. 113/2018) geändert und ein engverflochtenes Aufnahme- und Integrationssystem implementiert worden sei. Damit sei eine umfassende Reform des Aufnahmesystems für Asylsuchende in Italien vorgesehen, welches vergleichbar sei mit jenem vor Erlass des Salvini-Dekrets. 6.2 In Bezug auf schwer erkrankte Asylsuchende, die sofort nach Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind, kam das BVGer im kürzlich ergangenen Referenzurteil D-4235/2021 vom 19. April 2022 zum Schluss, dass individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden nur noch dann einzuholen sind, wenn es sich um sogenannte Wiederaufnahmeverfahren (take back) handle. So ändere das neue Dekret nämlich nichts an der Möglichkeit, dass unter anderem Asylbewerbern, die ihr Aufnahmezentrum - aus Sicht der italienischen Asylbehörden - bereits ohne Grund verlassen haben, das Recht auf Aufnahmemassnahmen entzogen werden könne. Diesfalls sei folglich nicht ausgeschlossen, dass rückkehrende Asylsuchende weder eine Unterkunft noch sofortige medizinische Versorgung noch ihrer Situation angemessen Hilfe erhalten würden, die über die Nothilfe hinausgehe. In solchen Fällen sei wie bisher gemäss Referenzurteil E-962/2019 vorzugehen und vor Überstellung der asylsuchenden Personen bei den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen betreffend Unterbringung und medizinischer Versorgung einzuholen (vgl. a.a.O. E. 10.4.3.3.). 6.3 Vorliegend ist insbesondere aufgrund des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ein nahtloser Zugang zu medizinischer Versorgung der Beschwerdeführenden zwingend erforderlich. Bereits am Dublin-Gespräch erwähnten die Beschwerdeführenden ihre gesundheitlichen Probleme, und sie befanden sich während ihres gesamten Aufenthalts in der Schweiz in engmaschiger ärztlicher Behandlung. Die Beschwerdeführerin musste sich innerhalb eines Monats zweimal notfallmässig bei der Kriseninterventionsstation einweisen lassen (vgl. A47 und A57). Mit Eröffnung des Nichteintretensentscheids erlitt sie einen Zusammenbruch und musste sich wiederum in stationäre Behandlung begeben (vgl. Beschwerdeergänzung vom 18. März 2022). Damit liegen erhebliche Anhaltspunkte für schwerwiegende gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin vor. An dieser Einschätzung vermag - gerade auch angesichts des "variablen Arztbriefs" vom 11. März 2022, wonach bei einer Überstellung nach Italien mit einer Verschlechterung des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin zu rechnen sei - auch der Hinweis in der Vernehmlassung des SEM nichts zu ändern, dass als stossend zu erachten wäre, wenn eine tatsächliche oder vermeintliche Selbstmordgefahr die Behörden zum Einlenken zwingen könnte (vgl. Referenzurteil E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 E. 5.11). 6.4 Nach dem Gesagten wäre die Vorinstanz angesichts der schweren Erkrankung insbesondere einer Partei des vorliegenden Wiederaufnahmeverfahrens gemäss der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Pflicht gewesen, individuelle Zusicherungen bei den italienischen Behörden betreffend Unterbringung und Gewährleistung der notwendigen medizinischen Versorgung einzuholen. Das SEM hat seinen Nichteintretensentscheid damit auf einer unvollständig erstellten Sachverhaltsgrundlage getroffen. 6.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sache zur korrekten und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Die Beschwerdeführenden waren im Beschwerdeverfahren durch die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung im Sinn von Art. 102f Abs. 1 in Verbindung mit Art. 102h Abs. 3 AsylG vertreten, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden. Es ist ihnen folglich keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung vom 7. März 2022 wird aufgehoben und die Sache zur korrekten und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark