Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5500/2018 Urteil vom 8. Oktober 2018 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), alle Afghanistan, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. September 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin und ihre drei Kinder am 10. Juli 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchten (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A1), dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin am 19. Juli 2018 zur Person befragte und ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Kroatien gewährte (SEM-act. A7), dass das SEM mit Verfügung vom 14. September 2018 - eröffnet am 24. September 2018 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte und den Kanton Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte (SEM-act. A16), dass die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder mit Eingabe vom 26. September 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 14. September 2018 sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, dass die Beschwerdeführerin weiter beantragte, es sei wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung am 1. Oktober 2018 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, sie alle durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen ist, ob die Vorinstanz gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nicht eingetreten ist und die Voraussetzungen einer Rückführung nach Kroatien im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zu Recht als gegeben erachtet hat (BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2), dass auf das Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und der Beschwerdeführerin und ihren Kindern Asyl zu gewähren, sowie auf das Begehren, es sei aufgrund von Wegweisungsvollzugshindernissen die vorläufige Aufnahme anzuordnen, nicht einzutreten ist, da sie nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden können, dass im Übrigen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat beziehungsweise der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass - gemäss den Erkenntnissen aus einem Abgleich der Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank - die Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2016 in Griechenland und am 15. März 2018 in Kroatien Asylgesuche eingereicht hatte (SEM-act. A4), dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung zur Person am 19. Juli 2018 zwar noch bestritt, in Kroatien ein Asylgesuch gestellt zu haben, in ihrer Eingabe vom 26. September 2018 indes eingesteht, in Kroatien ein Asylverfahren durchlaufen zu haben, dass die Tatsache eines in Kroatien durchgeführten Asylverfahrens auch von den dortigen Behörden in ihrem Übernahmeschreiben vom 5. September 2018 bestätigt wird (SEM-act. 13 f.), dass die Vorinstanz die kroatischen Behörden am 22. August 2018 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte (SEM-act. A10), dass die kroatischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 5. September 2018 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zustimmten (SEM-act. A14), dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. Urteil des BVGer E-4235/2018 vom 30. Juli 2018 E. 4), dass die Zuständigkeit Kroatiens damit gegeben und im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführerin einwendet, Kroatien wolle die Asylgesuche von ihr und ihren Kindern nicht behandeln und sie nach Serbien abschieben, obwohl Serbien kein sicherer Drittstaat sei und sie dort nicht auf ein korrektes Asylverfahren hoffen könnten, dass ihr ein Fall bekannt sei, in dem ein sechsjähriges Kind bei der Rückschiebung von Kroatien nach Serbien gestorben sei, dass sie drei Mal versucht hätten, von Serbien nach Kroatien zu gelangen, wobei sie von der kroatischen Polizei immer wieder nach Serbien zurückgeschickt und sogar inhaftiert worden seien, dass sie in der Befragung zur Person eine ihr in einem Flüchtlingscamp in Kroatien widerfahrene Vergewaltigung nicht erwähnt habe; dies aus Scham und weil der Übersetzer ein Mann gewesen sei, dass sie Angst habe, ihrer Tochter (die Zeugin des Übergriffs geworden sei) könnte in Kroatien dasselbe passieren, dass sie kein Vertrauen in die kroatische Polizei habe und das Land nicht sicher sei für Frauen, dass die Beschwerdeführenden mit diesen Vorbringen die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordern, dass zwar die kroatischen Behörden in ihrem Übernahmeschreiben vom 5. September 2018 bestätigten, das dort gestellte Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder am 28. März 2018 abgewiesen zu haben, da die Beschwerdeführenden aus Serbien nach Kroatien eingereist seien und Serbien als sicherer Drittstaat gelte (SEM-act. A13 f.), dass aber Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass gemäss Art. 3 Abs. 3 Dublin-III-VO jeder Mitgliedstaat das Recht hat, einen Antragsteller nach Massgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Verfahrensrichtlinie in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen, dass Art. 33 ff. der Verfahrensrichtlinie das Konzept des sicheren (europäischen) Drittstaats vorsieht, das den Mitgliedstaaten erlaubt, einen Antrag auf internationalen Schutz nicht oder nicht umfassend zu prüfen, dass die Tatsache, dass ein Mitgliedstaat seine Zuständigkeit nach der Dublin-III-VO für die Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz anerkannt hat, diesen Mitgliedstaat nicht daran hindert, den Antragsteller anschliessend in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen (Urteil des EuGH C-695/15 vom 17. März 2016 Rn. 46), dass zwar Serbien nicht zu den vom Bundesrat als sichere Drittstaaten bezeichneten Staaten im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG gehört (vgl. Urteil des BVGer E-5793/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.7.1), dass dies aus schweizerischer Sicht indes nicht ausschliesst, Serbien im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG als sicheren Drittstaat zu betrachten (vgl. Constantin Hruschka, in Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 6a N. 4 und Art. 31a N. 14; Fanny Matthey, in Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, Volume IV: Loi sur l'asile [LAsi], 2015, Art. 6a N. 12), dass sich - soweit ersichtlich - der Europäische Gerichtshof noch nicht dazu geäussert hat, ob Serbien als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 39 Abs. 2 Verfahrensrichtlinie gilt (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Art. 3 N. 176), dass die Beschwerdeführenden aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen zu Serbien aus dem Jahr 2015 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen, dass es sich vorliegend um eine Überstellung der Beschwerdeführenden im Rahmen eines Dublin-Verfahrens handelt, weshalb es grundsätzlich den kroatischen Behörden obliegt, das Asylverfahren durchzuführen und allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse zu prüfen (statt vieler: Urteile des BVGer E-4946/2018 vom 6. September 2018 E. 9.2.1; F-4514/2018 vom 20. August 2018; F-2953/2018 vom 31. Mai 2018), dass somit allfällige Vollzugshindernisse im Falle einer Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nach Serbien bei den kroatischen Behörden geltend zu machen sind (vgl. auch Urteil des EGMR Mohammadi gegen Österreich vom 3. Juli 2014, 71932/12, §§ 71 ff.), dass aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geschlossen werden kann, die kroatischen Behörden hätten das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt oder völkerrechtliche Pflichten nicht respektiert, dass insbesondere keine Gründe für die Annahme bestehen, Kroatien habe oder werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Beschwerdeführerin und ihre Kinder zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (zur Selbsteintrittspflicht eines Mitgliedstaates bei drohender Kettenabschiebung vgl. BVGE 2013/10 E. 7.6.3 m.w.H.; Urteil des BVGer E-305/2017 vom 5. September 2017 E. 5.2.1; Christan Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, 2014, Art. 3 K22), dass es sich bei Kroatien um einen Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem handelt, der über Polizeiorgane verfügt, die als schutzwillig und schutzfähig gelten (vgl. Urteil des BVGer E-4235/2018 vom 30. Juli 2018 E. 4), dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in Kroatien somit behördlichen Schutz gegen allfällige Behelligungen durch Drittpersonen beanspruchen könnten, dass aus der von der Beschwerdeführerin behaupteten und nicht weiter belegten Bedrohungssituation deshalb nicht geschlossen werden kann, ihre Überstellung nach Kroatien verletze völkerrechtliche Verpflichtungen oder Landesrecht der Schweiz (vgl. Urteil des BVGer D-6265/2017 vom 5. April 2018 E. 8.4), dass der Vorinstanz im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass der am 1. Oktober 2018 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtliche Verbeiständung abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand: