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E-4946/2018

E-4946/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-09-06 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - afghanischer Staatsangehöriger - ersuchte am 25. Juli 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in B._______ um Asyl in der Schweiz. Per Zufallsprinzip wurde er gleichentags dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums (VZ) C._______ zugewiesen. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am 26. Juli 2018 ergab, dass der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2015 sowie am 8. Mai 2018 in Finnland ein Asylgesuch eingereicht hat (A8/1-1). Am 27. Juli 2018 ersuchte das SEM die finnische Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Gesuch wurde am 30. Juli 2018 gutgeheissen. C. Am 31. Juli 2018 wurden die Personalien des Beschwerdeführers aufgenommen. Am 13. August 2018 wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Finnland gewährt, da Finnland, grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, er habe im Jahr 2015 ein Asylgesuch in Finnland eingereicht. Dieses Gesuch und die dagegen erhobenen Beschwerden seien jedoch abgewiesen und die Wegweisung nach Afghanistan verfügt worden. Nach dem negativen Entscheid sei er gezwungen gewesen Finnland zu verlassen. Er habe grundsätzlich nichts gegen Finnland, da er dort drei Jahre gelebt, die Schule besucht sowie die Sprache gelernt habe. Am 1. Juni 2018 habe er sich bei den finnischen Migrationsbehörden melden müssen und sei dort für 20 Tage inhaftiert worden. Zwar hätten die Behörden ihn danach entlassen, ihm aber auferlegt, dass er sich jeden zweiten Tag bei der Polizei melden müsse. Bei einer Überstellung nach Finnland drohe ihm eine Kettenabschiebung nach Afghanistan. Körperlich habe er keine Beschwerden, aber psychisch gehe es ihm seit seiner 20-tägigen Inhaftierung in Finnland schlecht. D. Am 25. August 2018 stellte das SEM dem Beschwerdeführer respektive seiner damaligen Rechtsvertretung die entscheidrelevanten Akten zu und unterbreitete ihnen den Entwurf des Nichteintretensentscheids zur Stellungnahme. E. In seiner Stellungnahme vom 16. August 2018 machte der Beschwerdeführer geltend, dass sein Asylgesuch negativ entschieden worden sei und ihm die Wegweisung nach Afghanistan drohe. Er habe in Finnland zweimal erfolglos Beschwerde gegen den Entscheid erhoben und er habe ein zweites Asylgesuch eingereicht. Die nationalen Rechtsmittel seien ausgeschöpft und der Entscheid sei rechtskräftig. Ihm würde somit eine Kettenabschiebung nach Afghanistan drohen. In Afghanistan herrsche zurzeit Krieg und die Situation allgemeiner Gewalt mache eine Rückkehr unzumutbar. Er stamme aus D._______ und habe noch nie in Kabul gelebt. Die finnischen Behörden würden Kabul jedoch, anders als die Schweiz, als zumutbare allgemeine innerstaatliche Fluchtalternative qualifizieren. F. Am 20. August 2018 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht seiner psychiatrischen Konsultation in der Praxis E._______ (datiert vom 16. August 2018) zu den Akten (A22/2-2). Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer Angst vor der "Deportation" nach Afghanistan nach einer möglichen Rückkehr nach Finnland habe. Lieber wolle er sich das Leben nehmen als nach Afghanistan zurückzukehren. Er leide an Schlafstörungen und Depressionen mit Suizidgedanken. Für den Fall der "Deportation" nach Afghanistan drohe der Beschwerdeführer mit Selbstmord. Der Arzt diagnostizierte eine Anpassungsstörung (ICD-10: F 43.2) und verordnete dem Beschwerdeführer Medikamente (Trittico Tbl. 100mg, 1 OP à 30 Stk.). G. Mit Verfügung vom 23. August 2018 - eröffnet am 24. August 2018 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat Finnland. Es forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte die zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug der Wegweisung nach Finnland. Gleichzeitig wurde die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügt und festgestellt, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Am 24. August 2018 zeigte die Rechtsvertreterin dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. I. Mit Beschwerde vom 29. August 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM habe sich im Rahmen des Selbsteintrittsrechts für sein Asylverfahren als zuständig zu erklären. Eventualiter habe die Vorinstanz gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) sein Asylgesuch zu behandeln. Subeventualiter sei das Verfahren wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Anweisung der Vollzugsbehörden, im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von einer Überstellung nach Finnland abzusehen, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. J. Am 30. August 2018 trafen die vorinstanzlichen Akten ein.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums C._______ kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Die Anträge auf Einräumung der aufschiebenden Wirkung respektive um Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Sinne einer Aussetzung des Wegweisungsvollzugs werden mit dem vorliegenden Urteil in der Sache gegenstandslos.

E. 5 Der Beschwerdeführer hat die Rückweisung der Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs beantragt. Nachdem er aber eine solche Verletzung in seinen Ausführungen weder inhaltlich konkretisiert hat noch aus den Akten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auszumachen ist, ist der entsprechende Antrag als unbegründet abzuweisen. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass.

E. 6 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung aus den nachfolgenden Gründen zu bestätigen ist.

E. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.

E. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) - wie vorliegend der Fall - findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 6.3 Der zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Aufenthaltsstaates ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).

E. 6.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 6.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritt).

E. 6.6 Das Selbsteintrittsrecht ist im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert; wonach das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 7.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass Finnland, wo der Beschwerdeführer bereits zwei Asylverfahren durchlaufen habe, zuständig zu dessen Rückübernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO sei und der Rückübernahme auch zugestimmt habe. Es würden zudem keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach Finnland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme. Weder seien systemische Mängel im Asyl-und Aufnahmesystem zu bejahen noch würden Hinweise dafür vorliegen, dass die finnischen Behörden das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätten. Vorliegend würden keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass sich Finnland nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde, und insbesondere keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung (Non-Refoulement-Gebot) gewähren würde. Hinsichtlich seiner in der psychiatrischen Sprechstunde geäusserten Suiziddrohung sei Folgendes festzuhalten: Es sei nachvollziehbar, dass sich bei gewissen Personen eine suizidale Tendenz bemerkbar mache, wenn auf deren Asylgesuch nicht eingetreten und die Wegweisung angeordnet werde. Durch die Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Selbstmordgefahr könnten die Behörden nicht zum Einlenken gezwungen werden, dies sei stossend. Eine Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV1 sei in Würdigung der Aktenlage und der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe nicht gerechtfertigt.

E. 7.2 Zur Begründung seiner Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer aus, dass er nicht nach Finnland zurückkehren wolle, da ihm diesfalls die Kettenabschiebung nach Afghanistan drohe. In Finnland sei sein Asylgesuch abgelehnt worden, worauf die Rückführung nach Afghanistan angeordnet worden sei. Dies, obwohl es eine Reihe neuer Angriffe in der Hauptstadt Kabul gegeben habe. In der Schweiz würden Personen aus Afghanistan nicht abgeschoben sondern ihnen die vorläufige Aufnahme gewährt werden.

E. 8.1 Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Finnland als Asylsuchender registriert wurde. Das SEM ersuchte deshalb die finnischen Behörden am 27. Juli 2018 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die finnischen Behörden haben am 30. Juli 2018 dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er in Finnland bereits zwei Asylverfahren anhängig gemacht hat. Die grundsätzliche Zuständigkeit Finnlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden ist somit gegeben.

E. 8.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist festzustellen, dass keine wesentlichen Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Finnland systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Finnland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf auch davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer fordert mit seinen Vorbringen (befürchtete Kettenabschiebung durch die finnischen Behörden nach Afghanistan daraus resultierende psychische Belastung mit Suizidgedanken) die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO im Sinne des zwingenden Selbsteintritts respektive der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 im Sinne des Selbsteintritts aus humanitären Gründen ein.

E. 9.2 Unter dem Blickwinkel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob im konkreten Fall bei einer Überstellung eine Verletzung der EMRK oder anderer internationaler Verträge drohenden würde, welche die Schweiz zur Anwendung der Souveränitätsklausel und zur Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers verpflichten würde (vgl. BVGE 2010/40 E. 5 und 7.2). Zwar gilt im Rahmen des Dublin-Systems die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten des Dublin-Raums ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Diese Vermutung kann jedoch durch ernsthafte Hinweise darauf, dass die Behörden des zuständigen Dublin-Staats im konkreten Fall das internationale Recht nicht respektieren, umgestossen werden (vgl. BVGE 2010/40 E. 7.4 f.).

E. 9.2.1 Im vorliegenden Fall obliegt es den finnischen Behörden, die Asylgründe des Beschwerdeführers zu prüfen, ebenso wie allfällige seiner Wegweisung in den Heimatstaat entgegenstehende Vollzugshindernisse zu beurteilen. Je nach Ausgang des Verfahrens haben die finnischen Behörden den Aufenthaltsstatus zu regeln oder allenfalls eine Wegweisung in den Heimatstaat anzuordnen und umzusetzen. Vorliegend ergibt sich aus dem Vorbringen nicht, dass die finnischen Behörden im Falle des Beschwerdeführers das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt haben, namentlich den Grundsatz des Non-Refoulement missachtet haben und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist. Allein der allgemeine Verweis des Beschwerdeführers, dass die Schweiz eine weniger restriktive Wegweisungspraxis in Bezug auf Afghanistan aufweise als die EU-Länder, reicht nicht für diese Annahme aus. Es besteht sodann auch kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer würde in Finnland wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder ungenügender Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten. Entsprechendes macht er auch nicht konkret geltend.

E. 9.2.2 Hinsichtlich des Einwands, die Überstellung nach Finnland würde ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aussetzen und damit Art. 3 EMRK verletzen, ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Überstellung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; vgl. auch Urteil des EuGH C-578/16 vom 16. Februar 2017 mit Hinweis auf das besagte Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien). Kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht ausgeschlossen werden, ist eine Garantie hinsichtlich der individuell benötigten medizinischen Versorgung einzuholen (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien, §§ 187-191).

E. 9.2.3 Vorliegend ist eine solche Situation aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass es ihm seit seiner 20-tägigen Inhaftierung in Finnland psychisch schlecht gehe. Der aktenkundige Arztbericht ergab sodann, dass der Beschwerdeführer an Anpassungsstörungen (ICD-10: F 43.2) leide und für den Fall der "Deportation" mit Selbstmord drohe (A22/2-2). Die geltend gemachte psychische Belastung steht somit in einem engen Zusammenhang mit seiner 20-tägigen Inhaftierung in Finnland mit der drohenden Überstellung und anschliessenden Wegweisung. Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz ambulant-psychiatrisch behandelt und ihm wurden entsprechende Medikamente verabreicht. Die geäusserten Suizidgedanken vermögen für sich gesehen kein Überstellungshindernis zu begründen. Das SEM hat diesbezüglich zutreffend festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner suizidalen Gedanken freistehe, allenfalls benötigte medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen und die entsprechende Infrastruktur auch in Finnland zur Verfügung stehen würde. Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Finnland dem Beschwerdeführer bei Bedarf eine adäquate medizinische Behandlung und spezifische Versorgung verweigern würde.

E. 9.2.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt Suizidalität kein Vollzugshindernis dar (vgl. Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Dies entspricht im Übrigen auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des BVGer F-693/2018). Hinsichtlich der geltend gemachten Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer zwangsweisen Überstellung des Beschwerdeführers nach Finnland ist darauf hinzuweisen, dass der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet ist, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen, falls die betroffenen Personen für den Fall des Vollzugs des Wegweisungsentscheides mit Suizid drohen. Die Überstellung verstösst nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. EGMR i.S. Dragan und andere gegen Deutschland vom 7. Oktober 2004, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1).

E. 9.2.5 Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, haben den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und die finnischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), so dass diese in der Lage sein werden, allenfalls notwendige Vorkehrungen zeitgerecht zu treffen. Einem allfälligen Risiko kann somit mit einer gut vorbereiteten Reise entgegengewirkt werden.

E. 9.2.6 Nach dem Gesagten steht der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers einer Überstellung nach Finnland nicht entgegen.

E. 9.3 Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen auch unter dem Blickwinkel humanitärer Gründe keine Zuständigkeit der Schweiz zu begründen.

E. 9.3.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum. Das Gericht hat seine Beurteilung darauf zu beschränken, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG, BVGE 2015/9 E. 7 f.).

E. 9.3.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch, namentlich eine Unterschreitung des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 10 Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Finnland angeordnet.

E. 11 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 12.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da das Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - zum Zeitpunkt der Erhebung als aussichtlos zu bezeichnen ist und eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben ist.

E. 12.2 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos erweist.

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Attou
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4946/2018 Urteil vom 6. September 2018 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Kinza Attou. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. August 2018 / (...) Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - afghanischer Staatsangehöriger - ersuchte am 25. Juli 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in B._______ um Asyl in der Schweiz. Per Zufallsprinzip wurde er gleichentags dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums (VZ) C._______ zugewiesen. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am 26. Juli 2018 ergab, dass der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2015 sowie am 8. Mai 2018 in Finnland ein Asylgesuch eingereicht hat (A8/1-1). Am 27. Juli 2018 ersuchte das SEM die finnische Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Gesuch wurde am 30. Juli 2018 gutgeheissen. C. Am 31. Juli 2018 wurden die Personalien des Beschwerdeführers aufgenommen. Am 13. August 2018 wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Finnland gewährt, da Finnland, grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, er habe im Jahr 2015 ein Asylgesuch in Finnland eingereicht. Dieses Gesuch und die dagegen erhobenen Beschwerden seien jedoch abgewiesen und die Wegweisung nach Afghanistan verfügt worden. Nach dem negativen Entscheid sei er gezwungen gewesen Finnland zu verlassen. Er habe grundsätzlich nichts gegen Finnland, da er dort drei Jahre gelebt, die Schule besucht sowie die Sprache gelernt habe. Am 1. Juni 2018 habe er sich bei den finnischen Migrationsbehörden melden müssen und sei dort für 20 Tage inhaftiert worden. Zwar hätten die Behörden ihn danach entlassen, ihm aber auferlegt, dass er sich jeden zweiten Tag bei der Polizei melden müsse. Bei einer Überstellung nach Finnland drohe ihm eine Kettenabschiebung nach Afghanistan. Körperlich habe er keine Beschwerden, aber psychisch gehe es ihm seit seiner 20-tägigen Inhaftierung in Finnland schlecht. D. Am 25. August 2018 stellte das SEM dem Beschwerdeführer respektive seiner damaligen Rechtsvertretung die entscheidrelevanten Akten zu und unterbreitete ihnen den Entwurf des Nichteintretensentscheids zur Stellungnahme. E. In seiner Stellungnahme vom 16. August 2018 machte der Beschwerdeführer geltend, dass sein Asylgesuch negativ entschieden worden sei und ihm die Wegweisung nach Afghanistan drohe. Er habe in Finnland zweimal erfolglos Beschwerde gegen den Entscheid erhoben und er habe ein zweites Asylgesuch eingereicht. Die nationalen Rechtsmittel seien ausgeschöpft und der Entscheid sei rechtskräftig. Ihm würde somit eine Kettenabschiebung nach Afghanistan drohen. In Afghanistan herrsche zurzeit Krieg und die Situation allgemeiner Gewalt mache eine Rückkehr unzumutbar. Er stamme aus D._______ und habe noch nie in Kabul gelebt. Die finnischen Behörden würden Kabul jedoch, anders als die Schweiz, als zumutbare allgemeine innerstaatliche Fluchtalternative qualifizieren. F. Am 20. August 2018 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht seiner psychiatrischen Konsultation in der Praxis E._______ (datiert vom 16. August 2018) zu den Akten (A22/2-2). Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer Angst vor der "Deportation" nach Afghanistan nach einer möglichen Rückkehr nach Finnland habe. Lieber wolle er sich das Leben nehmen als nach Afghanistan zurückzukehren. Er leide an Schlafstörungen und Depressionen mit Suizidgedanken. Für den Fall der "Deportation" nach Afghanistan drohe der Beschwerdeführer mit Selbstmord. Der Arzt diagnostizierte eine Anpassungsstörung (ICD-10: F 43.2) und verordnete dem Beschwerdeführer Medikamente (Trittico Tbl. 100mg, 1 OP à 30 Stk.). G. Mit Verfügung vom 23. August 2018 - eröffnet am 24. August 2018 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat Finnland. Es forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte die zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug der Wegweisung nach Finnland. Gleichzeitig wurde die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügt und festgestellt, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Am 24. August 2018 zeigte die Rechtsvertreterin dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. I. Mit Beschwerde vom 29. August 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM habe sich im Rahmen des Selbsteintrittsrechts für sein Asylverfahren als zuständig zu erklären. Eventualiter habe die Vorinstanz gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) sein Asylgesuch zu behandeln. Subeventualiter sei das Verfahren wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Anweisung der Vollzugsbehörden, im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von einer Überstellung nach Finnland abzusehen, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. J. Am 30. August 2018 trafen die vorinstanzlichen Akten ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums C._______ kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Die Anträge auf Einräumung der aufschiebenden Wirkung respektive um Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Sinne einer Aussetzung des Wegweisungsvollzugs werden mit dem vorliegenden Urteil in der Sache gegenstandslos.

5. Der Beschwerdeführer hat die Rückweisung der Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs beantragt. Nachdem er aber eine solche Verletzung in seinen Ausführungen weder inhaltlich konkretisiert hat noch aus den Akten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auszumachen ist, ist der entsprechende Antrag als unbegründet abzuweisen. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. 6. Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung aus den nachfolgenden Gründen zu bestätigen ist. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) - wie vorliegend der Fall - findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 6.3 Der zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Aufenthaltsstaates ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). 6.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritt). 6.6 Das Selbsteintrittsrecht ist im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert; wonach das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 7. 7.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass Finnland, wo der Beschwerdeführer bereits zwei Asylverfahren durchlaufen habe, zuständig zu dessen Rückübernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO sei und der Rückübernahme auch zugestimmt habe. Es würden zudem keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach Finnland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme. Weder seien systemische Mängel im Asyl-und Aufnahmesystem zu bejahen noch würden Hinweise dafür vorliegen, dass die finnischen Behörden das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätten. Vorliegend würden keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass sich Finnland nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde, und insbesondere keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung (Non-Refoulement-Gebot) gewähren würde. Hinsichtlich seiner in der psychiatrischen Sprechstunde geäusserten Suiziddrohung sei Folgendes festzuhalten: Es sei nachvollziehbar, dass sich bei gewissen Personen eine suizidale Tendenz bemerkbar mache, wenn auf deren Asylgesuch nicht eingetreten und die Wegweisung angeordnet werde. Durch die Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Selbstmordgefahr könnten die Behörden nicht zum Einlenken gezwungen werden, dies sei stossend. Eine Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV1 sei in Würdigung der Aktenlage und der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe nicht gerechtfertigt. 7.2 Zur Begründung seiner Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer aus, dass er nicht nach Finnland zurückkehren wolle, da ihm diesfalls die Kettenabschiebung nach Afghanistan drohe. In Finnland sei sein Asylgesuch abgelehnt worden, worauf die Rückführung nach Afghanistan angeordnet worden sei. Dies, obwohl es eine Reihe neuer Angriffe in der Hauptstadt Kabul gegeben habe. In der Schweiz würden Personen aus Afghanistan nicht abgeschoben sondern ihnen die vorläufige Aufnahme gewährt werden. 8. 8.1 Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Finnland als Asylsuchender registriert wurde. Das SEM ersuchte deshalb die finnischen Behörden am 27. Juli 2018 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die finnischen Behörden haben am 30. Juli 2018 dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er in Finnland bereits zwei Asylverfahren anhängig gemacht hat. Die grundsätzliche Zuständigkeit Finnlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden ist somit gegeben. 8.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist festzustellen, dass keine wesentlichen Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Finnland systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Finnland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf auch davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer fordert mit seinen Vorbringen (befürchtete Kettenabschiebung durch die finnischen Behörden nach Afghanistan daraus resultierende psychische Belastung mit Suizidgedanken) die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO im Sinne des zwingenden Selbsteintritts respektive der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 im Sinne des Selbsteintritts aus humanitären Gründen ein. 9.2 Unter dem Blickwinkel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob im konkreten Fall bei einer Überstellung eine Verletzung der EMRK oder anderer internationaler Verträge drohenden würde, welche die Schweiz zur Anwendung der Souveränitätsklausel und zur Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers verpflichten würde (vgl. BVGE 2010/40 E. 5 und 7.2). Zwar gilt im Rahmen des Dublin-Systems die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten des Dublin-Raums ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Diese Vermutung kann jedoch durch ernsthafte Hinweise darauf, dass die Behörden des zuständigen Dublin-Staats im konkreten Fall das internationale Recht nicht respektieren, umgestossen werden (vgl. BVGE 2010/40 E. 7.4 f.). 9.2.1 Im vorliegenden Fall obliegt es den finnischen Behörden, die Asylgründe des Beschwerdeführers zu prüfen, ebenso wie allfällige seiner Wegweisung in den Heimatstaat entgegenstehende Vollzugshindernisse zu beurteilen. Je nach Ausgang des Verfahrens haben die finnischen Behörden den Aufenthaltsstatus zu regeln oder allenfalls eine Wegweisung in den Heimatstaat anzuordnen und umzusetzen. Vorliegend ergibt sich aus dem Vorbringen nicht, dass die finnischen Behörden im Falle des Beschwerdeführers das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt haben, namentlich den Grundsatz des Non-Refoulement missachtet haben und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist. Allein der allgemeine Verweis des Beschwerdeführers, dass die Schweiz eine weniger restriktive Wegweisungspraxis in Bezug auf Afghanistan aufweise als die EU-Länder, reicht nicht für diese Annahme aus. Es besteht sodann auch kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer würde in Finnland wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder ungenügender Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten. Entsprechendes macht er auch nicht konkret geltend. 9.2.2 Hinsichtlich des Einwands, die Überstellung nach Finnland würde ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aussetzen und damit Art. 3 EMRK verletzen, ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Überstellung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; vgl. auch Urteil des EuGH C-578/16 vom 16. Februar 2017 mit Hinweis auf das besagte Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien). Kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht ausgeschlossen werden, ist eine Garantie hinsichtlich der individuell benötigten medizinischen Versorgung einzuholen (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien, §§ 187-191). 9.2.3 Vorliegend ist eine solche Situation aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass es ihm seit seiner 20-tägigen Inhaftierung in Finnland psychisch schlecht gehe. Der aktenkundige Arztbericht ergab sodann, dass der Beschwerdeführer an Anpassungsstörungen (ICD-10: F 43.2) leide und für den Fall der "Deportation" mit Selbstmord drohe (A22/2-2). Die geltend gemachte psychische Belastung steht somit in einem engen Zusammenhang mit seiner 20-tägigen Inhaftierung in Finnland mit der drohenden Überstellung und anschliessenden Wegweisung. Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz ambulant-psychiatrisch behandelt und ihm wurden entsprechende Medikamente verabreicht. Die geäusserten Suizidgedanken vermögen für sich gesehen kein Überstellungshindernis zu begründen. Das SEM hat diesbezüglich zutreffend festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner suizidalen Gedanken freistehe, allenfalls benötigte medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen und die entsprechende Infrastruktur auch in Finnland zur Verfügung stehen würde. Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Finnland dem Beschwerdeführer bei Bedarf eine adäquate medizinische Behandlung und spezifische Versorgung verweigern würde. 9.2.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt Suizidalität kein Vollzugshindernis dar (vgl. Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Dies entspricht im Übrigen auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des BVGer F-693/2018). Hinsichtlich der geltend gemachten Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer zwangsweisen Überstellung des Beschwerdeführers nach Finnland ist darauf hinzuweisen, dass der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet ist, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen, falls die betroffenen Personen für den Fall des Vollzugs des Wegweisungsentscheides mit Suizid drohen. Die Überstellung verstösst nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. EGMR i.S. Dragan und andere gegen Deutschland vom 7. Oktober 2004, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1). 9.2.5 Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, haben den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und die finnischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), so dass diese in der Lage sein werden, allenfalls notwendige Vorkehrungen zeitgerecht zu treffen. Einem allfälligen Risiko kann somit mit einer gut vorbereiteten Reise entgegengewirkt werden. 9.2.6 Nach dem Gesagten steht der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers einer Überstellung nach Finnland nicht entgegen. 9.3 Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen auch unter dem Blickwinkel humanitärer Gründe keine Zuständigkeit der Schweiz zu begründen. 9.3.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum. Das Gericht hat seine Beurteilung darauf zu beschränken, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG, BVGE 2015/9 E. 7 f.). 9.3.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch, namentlich eine Unterschreitung des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

10. Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Finnland angeordnet.

11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 12. 12.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da das Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - zum Zeitpunkt der Erhebung als aussichtlos zu bezeichnen ist und eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben ist. 12.2 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos erweist.

13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Attou