Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nicht anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 bis 3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Der Beschwerdeführer macht formelle Rügen geltend, welche vorab zu prüfen sind. Konkret rügt er eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), ohne diese genauer zu spezifizieren oder nachzuweisen. Diese Rüge erweist sich somit als unbegründet. Der Sachverhalt wurde von der Vorinstanz vollständig und korrekt abgeklärt.
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, dessen Zuständigkeit sich nach den Kriterien des Kapitels III bestimmen lässt. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.3 Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Abweichend von Art. 3 Abs. 1 kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 3.4 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO grundsätzlich Finnland für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, da dieser dort am 10. August 2024 um Asyl ersucht hatte (vgl. SEM-act., S. 15). Die finnischen Behörden stimmten am 10. April 2025 dem Rückübernahmegesuch der Schweiz zu (vgl. SEM-act, S. 36). Das dortige Asylsystem weist rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel auf (vgl. Urteil des BVGer F-2646/2024 vom 8. Mai 2024 E. 4.2; Urteil des BVGer E-4730/2022 vom 25. Oktober 2022, S. 5; Urteil des BVGer E-4946/2018 vom 6. September 2018 E. 8.3), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge. Des Weiteren sind vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Die Vorinstanz hat namentlich die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen gemäss ärztlichem Bericht vom 14. April 2025 (depressive Verstimmung und Suizidgedanken; siehe SEM-act., S. 45) berücksichtigt und gewürdigt. Weiter hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Finnland angeordnet. Im Übrigen wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.
E. 3.5 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er rügt, er hätte in Finnland keine Medikamente zur Fortsetzung seiner in der Türkei illegal begonnen Hormontherapie erhalten. Ebenso wenig erwiesen sind die Behauptungen, dass er in einer LGBTQ-Unterkunft belästigt, gemobbt und ausgenutzt worden sei. In Anbetracht seiner Angaben sowie des medizinischen Berichts vom 14. April 2025 (siehe SEM-act, S. 45) sind die gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers hinsichtlich ihres Schweregrads nicht geeignet, einen Selbsteintritt der Schweiz bei pflichtgemässer Ermessensausübung geboten oder gar völkerrechtlich zwingend erscheinen zu lassen (vgl. dazu auch BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff., wonach zwangsweise Rückweisungen von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen können). Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig in die psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) einliefern liess (siehe SEM-act, S. 49), vermag an der Beurteilung nichts zu ändern.
E. 4 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 22. April 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 5 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos, und der am 30. April 2025 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 6 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche Rechtsvertretung (Art. 102m Abs. 1 AsylG) sind abzuweisen, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch schon im Zeitpunkt der Gesuchstellung waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 8 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3069/2025 Urteil vom 6. Mai 2025 Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiber Matthew Pydar. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, c/o BAZ Zürich,Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 22. April 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der türkische Beschwerdeführer ersuchte am 10. März 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank «Eurodac» ergab, dass er bereits am 10. August 2024 in Finnland ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs am 4. April 2025 ersuchte die Vorinstanz am 7. April 2025 die finnischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Am 10. April 2025 hiessen die finnischen Behörden das Ersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gut. C. Mit Verfügung vom 22. April 2025 (eröffnet am 23. April 2025) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Finnland und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. D. Am 23. April 2025 wurde das Mandatsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem zugewiesenen Rechtsvertreter beendet. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. April 2025 (Poststempel am 29. April 2025) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zu kassieren und der Fall an die Vorinstanz zur erneuten Sachverhaltsfeststellung und Beurteilung zurückzuweisen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Finnland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden hat. Zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. F. Am 30. April 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nicht anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2. Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 bis 3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 1.4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 1.5. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Der Beschwerdeführer macht formelle Rügen geltend, welche vorab zu prüfen sind. Konkret rügt er eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), ohne diese genauer zu spezifizieren oder nachzuweisen. Diese Rüge erweist sich somit als unbegründet. Der Sachverhalt wurde von der Vorinstanz vollständig und korrekt abgeklärt. 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2. Gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, dessen Zuständigkeit sich nach den Kriterien des Kapitels III bestimmen lässt. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.3. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Abweichend von Art. 3 Abs. 1 kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 3.4. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO grundsätzlich Finnland für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, da dieser dort am 10. August 2024 um Asyl ersucht hatte (vgl. SEM-act., S. 15). Die finnischen Behörden stimmten am 10. April 2025 dem Rückübernahmegesuch der Schweiz zu (vgl. SEM-act, S. 36). Das dortige Asylsystem weist rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel auf (vgl. Urteil des BVGer F-2646/2024 vom 8. Mai 2024 E. 4.2; Urteil des BVGer E-4730/2022 vom 25. Oktober 2022, S. 5; Urteil des BVGer E-4946/2018 vom 6. September 2018 E. 8.3), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge. Des Weiteren sind vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Die Vorinstanz hat namentlich die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen gemäss ärztlichem Bericht vom 14. April 2025 (depressive Verstimmung und Suizidgedanken; siehe SEM-act., S. 45) berücksichtigt und gewürdigt. Weiter hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Finnland angeordnet. Im Übrigen wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. 3.5. Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er rügt, er hätte in Finnland keine Medikamente zur Fortsetzung seiner in der Türkei illegal begonnen Hormontherapie erhalten. Ebenso wenig erwiesen sind die Behauptungen, dass er in einer LGBTQ-Unterkunft belästigt, gemobbt und ausgenutzt worden sei. In Anbetracht seiner Angaben sowie des medizinischen Berichts vom 14. April 2025 (siehe SEM-act, S. 45) sind die gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers hinsichtlich ihres Schweregrads nicht geeignet, einen Selbsteintritt der Schweiz bei pflichtgemässer Ermessensausübung geboten oder gar völkerrechtlich zwingend erscheinen zu lassen (vgl. dazu auch BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff., wonach zwangsweise Rückweisungen von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen können). Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig in die psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) einliefern liess (siehe SEM-act, S. 49), vermag an der Beurteilung nichts zu ändern.
4. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 22. April 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos, und der am 30. April 2025 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
6. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche Rechtsvertretung (Art. 102m Abs. 1 AsylG) sind abzuweisen, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch schon im Zeitpunkt der Gesuchstellung waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
8. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matthew Pydar Versand: