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D-6265/2017

D-6265/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-04-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden sind gemäss eigenen Angaben der Ethnie der Roma zugehörig und stammen aus C._______, Serbien. Sie hätten ihren Heimatstaat am (...) 2017 verlassen und seien via Kroatien, Slowenien und Italien mit dem Bus am 23. August 2017 in die Schweiz gelangt. Am 24. August 2017 suchten sie in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 7. September 2017 wurde A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) zu ihrer Person sowie zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Anlässlich der Anhörung vom 23. Oktober 2017 wurde sie eingehend zu den Gründen ihres Asylgesuchs befragt. Sie begründete dieses im Wesentlichen damit, dass sie ethnische Roma sei und aus C._______, Serbien, stamme. Sie habe die obligatorische Grundschule sowie zwei Jahre der Mittelschule besucht. Nach einer ersten problematischen, aber mittlerweile geschiedenen Ehe sei sie im Jahr 2013 nach Österreich gegangen, wo sie mit ihrem damaligen Partner (...) Monate lang zusammengelebt habe. Nachdem sie schwanger geworden sei, habe sie die Beziehung beendet und in Deutschland um Asyl ersucht. Am (...) 2014 sei ihr Kind - B._______ - zur Welt gekommen. Ihr Asylgesuch sei indessen abgelehnt worden, weshalb sie nach Serbien zurückgekehrt sei. Im Jahr 2016 habe sie in Deutschland nochmals um Asyl ersucht, jedoch wieder ohne Erfolg, woraufhin sie erneut nach Serbien zurückgegangen sei. In der Schweiz ersuche sie nun aus zwei Gründen um Asyl. Erstens habe ihr Haus in Serbien gebrannt, da es in der angegliederten (...)-werkstatt ihres Vaters zu einem Unfall mit einer kaputten Gasflasche gekommen sei. Ihr Vater habe dabei schwere Verletzungen erlitten und sei später an den Folgen gestorben. Ihr Haus sei ebenfalls schwer beschädigt worden, was die Familie nicht vollständig habe reparieren können. Bezüglich dieses Vorfalls sei das Gericht angerufen worden, jedoch sei bis anhin noch niemand vorgeladen worden und der Fall drohe zu verjähren. Aufgrund des Vorfalls habe ihre Familie auch finanzielle Probleme. Zweitens habe sie Probleme mit ihrem Ex-Partner, insbesondere bezüglich ihres gemeinsamen Kindes, für welches sie das alleinige Sorgerecht habe. Während ihres ersten Deutschlandaufenthalts sei es am (...) 2014 zum ersten grossen Zwischenfall gekommen. Der Ex-Partner habe sie bedroht und geschlagen und habe ihr damals erst (...) Monate altes Kind entführt. Sie habe sich umgehend an die Polizei gewandt, welche den Ex-Partner nach (...) Tagen habe ausfindig machen und ihr das Kind habe zurückgeben können. Im (...) 2017 sei es zum zweiten grossen Vorfall gekommen, als sie nach D._______ zu ihren dort wohnhaften Brüdern gefahren sei. Auch ihr Ex-Partner halte sich oft in D._______ auf, da er eine (...) Aufenthaltsbewilligung habe. Bereits wenige Tage nach ihrer Ankunft habe er herausgefunden, dass sie und ihr Kind sich dort befänden. Am (...) 2017 habe er einem ihrer Brüder gedroht, er werde dessen Sohn entführen, damit er diesen anschliessend gegen sein eigenes Kind umtauschen könne. Am selben Tag habe er dann sein Kind erneut entführt. Nach einer halben Stunde habe die sofort benachrichtigte Polizei den Ex-Partner jedoch aufhalten und das Kind zurückholen können. Daraufhin sei sie sogleich mit ihrem Kind nach Serbien zurückgekehrt, wo sie auch die serbische Polizei alarmiert habe. Zeitgleich habe sie sich an einen Anwalt und an ein Gericht gewandt. Der Polizei habe sie die gesamten Probleme mit ihrem Ex-Partner geschildert. Sie habe auch ausgeführt und teils belegt, dass er in Serbien zweimal bei ihrem Haus vorbeigekommen sei, sie beleidigt und auch auf Facebook und per SMS bedroht habe. Ihr sei mitgeteilt worden, die Polizei könne erst intervenieren, wenn der Ex-Partner ihr konkretere Probleme mache. Sie solle sich gegebenenfalls erneut an die Polizei wenden. Auch ihr Anwalt und die Auskunftspersonen beim Gericht hätten ihr dasselbe gesagt. Bei einer weiteren Polizeistation sei ihr ferner gesagt worden, in Serbien werde ein neues Gesetz für Frauen und Kinder, welche Gewalt ausgesetzt seien, erarbeitet, welches ab dem 1. September 2017 in Kraft treten werde. Sie habe jedoch nicht bis dann warten können, da sie bedroht gewesen sei. Sodann sei sie am (...) 2017 aus Serbien ausgereist. C. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 - gleichentags eröffnet - lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Die Verfügung des SEM fochten die Beschwerdeführenden mit Formularbeschwerde vom 6. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie in materieller Hinsicht die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, um Einsetzung einer amtlichen Rechtsvertretung sowie eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Zusammen mit der Beschwerde reichten die Beschwerdeführenden die Kopie eines fremdsprachigen Schreibens ein, welches bereits im vorin-stanzlichen Verfahren mit Übersetzung eingereicht worden war (vgl. act. A10). E. Mit Instruktionsverfügung vom 10. November 2017 teilte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften und das Gericht nach Prüfung der Akten auf die Eingabe zurückkommen werde.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM führte in seiner Verfügung im Wesentlichen aus, dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Der Bundesrat habe Serbien als verfolgungssicheren Staat ("safe country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Somit bestehe die gesetzliche Regelvermutung, dass Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Bezüglich des Brandfalls, aufgrund dessen der Vater der Beschwerdeführerin verstorben und ihr Haus beschädigt worden sei, habe letztere angegeben, sich einem Rechtsanwalt anvertraut und Anzeige erstattet zu haben. Des Weiteren habe sie sich an den Bürgermeister in C._______ gewandt und alles beim Gericht eingereicht. Es sei daraufhin auch ein Gutachten erstellt worden. Obwohl sie gemäss ihren Angaben bis anhin nicht vorgeladen worden sei und der Fall zu verjähren drohe, bringe sie damit zum Ausdruck, dass sie die serbischen Behörden für fähig und willig halte, Privatpersonen wie ihr den nötigen Schutz zu gewähren. Dies habe sie auch im Zusammenhang mit den Problemen ihres Ex-Partners gezeigt. In diesem Fall habe sie ebenfalls einen Anwalt gehabt und sich an die Polizei und ein serbisches Gericht gewandt. Obgleich die Behörden untätig geblieben seien, was die Beschwerdeführerin schliesslich zur Ausreise veranlasst habe, habe sie angegeben, die Polizei habe ihr im Falle eines weiteren konkreten Vorfalles mit ihrem Ex-Partner ihre Unterstützung versichert. Des Weiteren habe sie angegeben, vernommen zu haben, dass in Serbien ab dem 1. September 2017 ein neues Gesetz für Frauen und Kinder in Kraft treten werde. Kein Staat sei in der Lage, die Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger im Falle von Bedrohungen oder gar Übergriffen durch Drittpersonen vollumfänglich zu gewährleisten. Es gebe allerdings keine Hinweise darauf, dass Serbien Übergriffe, wie sie die Beschwerdeführerin schildere, dulde oder stütze. Solche Übergriffe würden auch dort grundsätzlich als strafbare Handlungen gelten, welche im Rahmen des Möglichen verfolgt und geahndet würden. Und im Falle von fehlbaren Beamten oder Behördenwillkür könne auf dem Rechtsweg vorgegangen werden. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Bedrohung beziehungsweise Verfolgung durch Drittpersonen stelle mithin keine asylrechtlich relevante Gefährdung dar. Zu den Problemen, welche sie mit ihrem Ex-Partner in Deutschland und Österreich gehabt habe, sei anzumerken, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG Flüchtlinge Personen seien, die "in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten" verfolgt seien. Diese Gesetzesbestimmung sei im Lichte von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) auszulegen. Demzufolge sei eine asylrechtliche Gefährdung im Land des letzten Aufenthaltes nur bei staatenlosen Gesuchstellern zu prüfen. Weder Deutschland noch Österreich seien im Sinne dieser Ausführungen ihr Heimatstaat oder Herkunftsland. Somit würden sich die geltend gemachten Probleme auf Drittstaaten beziehen, weshalb dieses Vorbringen keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle.

E. 5.2 In der Beschwerde entgegnete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass sie und ihr Kind in Serbien nicht sicher seien. Ihr Ex-Partner und Vater ihres Kindes habe ihr viele Probleme gemacht. Er habe ihr unter anderem auch gedroht, sie und ihre Familie zu töten. Da er ihr überall hin folge - auch aufgrund von Hinweisen von Leuten in ihrer Umgebung -, habe sie grosse Angst, nach Serbien zurückzukehren. Der letzte grosse Zwischenfall mit ihrem Ex-Partner habe in D._______ am (...) 2017 stattgefunden. Er habe einen ihrer dort lebenden Brüder, bei dem auch sie und ihr Kind sich aufgehalten hätten, angerufen und ihm gedroht, er würde ihn und seine Familie töten. Er habe ihn darum gebeten, ihr Kind zu entführen und ihm zu geben. Sie sei umgehend zur Polizei gegangen, um den Vorfall zu melden. Während sie auf der Polizeiwache gewesen sei, sei ihr Ex-Partner in die Wohnung des Bruders gelangt, habe diesen und einen Freund mit einem Messer verletzt und sein Kind in seine Obhut gebracht. Der Bruder habe sie sogleich über diese Ereignisse telefonisch informiert, so dass sie der Polizei alles habe weiterleiten und diese habe intervenieren können. Auf Druck der Polizei habe der Ex-Partner das Kind zur Polizei und so zurück zu ihr gebracht. Sie habe danach Anzeige gegen ihn erstattet, woraufhin er sie angerufen und ihr gesagt habe, er sei nicht fertig mit ihr, was geschehen sei, sei erst der Anfang. Sie habe grosse Angst gehabt und sei dann zurück nach Serbien gefahren. Doch auch dahin sei er ihr gefolgt. Obwohl sie dann die Polizei, einen Anwalt und das Gericht eingeschaltet habe, habe sie sich entschieden, Serbien zu verlassen. Nebst den Problemen mit ihrem Ex-Partner habe ihre Familie auch Schwierigkeiten aufgrund ihres von einem Brand geschädigten Hauses. Überdies sei sie vor einem Jahr am (...) operiert worden, weswegen sie gemäss ihrem Arzt während zweier Jahre nicht arbeiten solle. Sie habe eine Wunde wie nach einem Kaiserschnitt.

E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen hat. Im Wesentlichen kann auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden.

E. 6.2.1 Vorab ist in formeller Hinsicht festzuhalten, dass das SEM in seiner Verfügung vom 30. Oktober 2017 ausführte, zur Anhörung am 23. Oktober 2017 sei zwar eine Vertreterin eines schweizerischen Flüchtlingshilfswerks eingeladen worden, sie sei jedoch nicht erschienen. Indessen habe sie das Protokoll der Anhörung nachträglich gelesen und ihre Mitwirkung noch am gleichen Tag der Anhörung unterschriftlich bestätigt.

E. 6.2.2 Zur Anhörung über die Asylgründe nach Art. 29 AsylG entsenden zugelassene Hilfswerke eine Vertreterin oder einen Vertreter, sofern die asylsuchende Person dies nicht ablehnt (Art. 30 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 30 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit Art. 25 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) entfaltet die Anhörung gleichwohl volle Rechtswirkung, auch wenn die Hilfswerkvertretung der Einladung zur Anhörung keine Folge leistet oder nicht rechtzeitig erscheint. In Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission[EMARK] 1996 Nr. 13 wurde durch die damalige Schweizerische Asylrekurskommission zudem festgestellt, dass die Abwesenheit einer Hilfswerkvertretung bei der Anhörung nicht zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge hat. Vielmehr müsse von der Beschwerdeinstanz aufgrund der Umstände des konkreten Falles beurteilt werden, ob der Verfahrensmangel von wesentlicher Bedeutung gewesen sei (vgl. a.a.O. E. 4c und d). Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Rechtsmitteleigabe weder auf die Abwesenheit der Hilfswerksvertreterin während der Anhörung hin, noch legt sie dar, inwiefern ihr aus deren Abwesenheit ein Nachteil erwachsen ist. Solches ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich. Dem Anhörungsprotokoll sind keine Ungereimtheiten zu entnehmen und es sticht nicht heraus, dass es Verständigungsprobleme zwischen der Befragerin und der Beschwerdeführerin gegeben haben soll. Auch die Beschwerdeführerin geht in ihrer Beschwerde auf keine Widersprüche oder Ungereimtheiten in der Anhörung ein, sondern wiederholt vielmehr ihre im gesamten vorinstanzlichen Verfahren gemachten Vorbringen. Insoweit ist der Beschwerdeführerin kein Nachteil entstanden und das Protokoll der Anhörung kann dem vorliegenden Entscheid zugrunde gelegt werden.

E. 6.2.3 An dieser Stelle ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein nachträgliches Durchlesen und Bestätigen der Mitwirkung der Hilfswerkvertretung keine akzeptable Vorgehensweise darstellt. Die Hilfswerkvertretung soll bei der Anhörung präsent sein und die Befragung beobachten. Sie kann gegebenenfalls Fragen zur Präzisierung des Sachverhalts stellen lassen, weitere Abklärungen anregen, Einwendungen zum Protokoll anbringen und handschriftliche Notizen machen. Sie bestätigt am Ende der Anhörung ihre Mitwirkung unterschriftlich (vgl. Art. 30 Abs. 4 AsylG und Art. 26 AsylV 1). Eine solche Mitwirkung nachträglich zu bestätigen, obwohl die Hilfswerksvertretung während der Anhörung abwesend gewesen ist, ist nicht möglich. Das SEM sowie die Hilfswerkvertretung sind demzufolge darauf hinzuweisen, eine solche Vorgehensweise zukünftig zu unterlassen.

E. 6.3.1 In materieller Hinsicht ist es der Beschwerdeführerin - wie nachfolgend ausgeführt - nicht gelungen darzulegen, dass sie aufgrund der vorgebrachten familiären Probleme im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Serbien asylrelevante Verfolgung bereits erlitten oder begründete Furcht vor einer solchen hatte. Die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin kann an dieser Stelle offen gelassen werden, da sich letztere ohnehin asylrechtlich als nicht relevant herausstellen.

E. 6.3.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie aus einem dort aufgeführten Motiv Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4).

E. 6.3.3 In Bezug auf die Probleme der Beschwerdeführerin mit ihrem Ex-Partner und Vater ihres Kindes kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde zwar zusätzlich zu ihren im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Vorbringen aus, ihr Ex-Partner habe auch ihrer Familie mit dem Tod gedroht. Ausserdem habe er viele Bekannte, welche ihm helfen würden, ihren Aufenthaltsort bekanntzugeben, so dass er sie verfolgen könne. Indessen vermögen auch diese zusätzlichen Informationen die Einschätzung der Vorinstanz, dass sich die Beschwerdeführenden bei allfälligen weiteren Vorkommnissen an die schutzfähige und -willige serbische Polizei wenden könnten, nicht zu entkräften. Die Vorbringen und Einwände der Beschwerdeführerin stossen die sich aus der Einstufung Serbiens als "safe country" gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. a AsylG ergebende Regelvermutung der Verfolgungssicherheit im Heimatstaat sodann nicht um. Ferner ist auf die in Serbien existierenden Nichtregierungsorganisationen, welche gewaltbetroffenen Frauen und Kindern Unterstützung bieten (z.B. Autonomous Women's Center), hinzuweisen.

E. 6.3.4 Die Probleme aufgrund des vom Brand geschädigten Hauses der Familie der Beschwerdeführenden sind in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz zwar bedauerlich, jedoch ebenfalls nicht asylrechtlich relevant. Es sind unter anderem auch kein Motiv und keine Gezieltheit der angeblichen Verfolgung im asylrechtlichen Sinne ersichtlich. Das ins Recht gelegte Beweismittel bestätigt diesbezüglich zwar den Brand, ändert indessen nichts an dieser Einschätzung. Auch die vorgebrachten körperlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin tragen nichts zur Asylrelevanz ihrer Vorbringen bei.

E. 6.3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 ersichtlich sind, weshalb die Vor-instanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.1 Das SEM führte in seiner Verfügung zum Wegweisungsvollzug im Wesentlichen aus, dass weder die in Serbien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin sprächen. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin seien sie und ihr Sohn bei guter Gesundheit und würden in ihrer Heimat sowohl über ein intaktes familiäres und soziales Beziehungsnetz als auch über ein Haus verfügen. An ihrer Arbeitsfähigkeit bestehe ebenfalls kein Zweifel. Sie verfüge über einen Schulabschluss und sei in Serbien als (...) arbeitstätig gewesen.

E. 8.4.2 Dem entgegnete die Beschwerdeführerin in der Beschwerde, sie habe Angst um ihr Leben und dasjenige ihres Kindes. In Serbien werde sie nicht geschützt. Sie wolle nur ein normales Leben haben, ohne Angst. Ferner habe sie ein paar Arzttermine gehabt und warte auf einen weiteren. Nach ihrer Operation in Serbien sei es ihr zwar wieder besser gegangen, aktuell habe sie jedoch erneut Beschwerden und müsse nun einen (...) machen.

E. 8.4.3 Die allgemeine Lage in Serbien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. In Bezug auf individuelle Vollzugshindernisse bringt die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene vor, gesundheitliche Beschwerden und deswegen in der Schweiz auch Arzttermine gehabt zu haben. Sie führt jedoch aus, ihre ursprünglichen gesundheitlichen Probleme, welche sie bereits vor mehreren Jahren in Serbien gehabt habe, seien vor Ort erfolgreich behandelt worden. In der Schweiz habe sie nun Folgebeschwerden gehabt und deswegen einen Arzt aufgesucht. Aufgrund ihrer Ausführungen zur früheren medizinischen Behandlung ist anzunehmen, dass sie bezüglich der Folgebeschwerden auch weiterhin dort behandelt werden kann. Sie macht denn auch keine gravierenden gesundheitlichen Leiden geltend. Im Weiteren kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verwiesen werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und die Beschwerdeführenden über gültige serbische Reisepässe verfügen.

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.

E. 10.2 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss At. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Einsetzung einer amtlichen Rechtsvertretung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) sind abzuweisen, da sich die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos erschienen.

E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Einsetzung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Karin Fischli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6265/2017 Urteil vom 5. April 2018 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Karin Fischli. Parteien A._______, geboren am (...), und ihr Kind B._______, geboren am (...), Serbien, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind gemäss eigenen Angaben der Ethnie der Roma zugehörig und stammen aus C._______, Serbien. Sie hätten ihren Heimatstaat am (...) 2017 verlassen und seien via Kroatien, Slowenien und Italien mit dem Bus am 23. August 2017 in die Schweiz gelangt. Am 24. August 2017 suchten sie in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 7. September 2017 wurde A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) zu ihrer Person sowie zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Anlässlich der Anhörung vom 23. Oktober 2017 wurde sie eingehend zu den Gründen ihres Asylgesuchs befragt. Sie begründete dieses im Wesentlichen damit, dass sie ethnische Roma sei und aus C._______, Serbien, stamme. Sie habe die obligatorische Grundschule sowie zwei Jahre der Mittelschule besucht. Nach einer ersten problematischen, aber mittlerweile geschiedenen Ehe sei sie im Jahr 2013 nach Österreich gegangen, wo sie mit ihrem damaligen Partner (...) Monate lang zusammengelebt habe. Nachdem sie schwanger geworden sei, habe sie die Beziehung beendet und in Deutschland um Asyl ersucht. Am (...) 2014 sei ihr Kind - B._______ - zur Welt gekommen. Ihr Asylgesuch sei indessen abgelehnt worden, weshalb sie nach Serbien zurückgekehrt sei. Im Jahr 2016 habe sie in Deutschland nochmals um Asyl ersucht, jedoch wieder ohne Erfolg, woraufhin sie erneut nach Serbien zurückgegangen sei. In der Schweiz ersuche sie nun aus zwei Gründen um Asyl. Erstens habe ihr Haus in Serbien gebrannt, da es in der angegliederten (...)-werkstatt ihres Vaters zu einem Unfall mit einer kaputten Gasflasche gekommen sei. Ihr Vater habe dabei schwere Verletzungen erlitten und sei später an den Folgen gestorben. Ihr Haus sei ebenfalls schwer beschädigt worden, was die Familie nicht vollständig habe reparieren können. Bezüglich dieses Vorfalls sei das Gericht angerufen worden, jedoch sei bis anhin noch niemand vorgeladen worden und der Fall drohe zu verjähren. Aufgrund des Vorfalls habe ihre Familie auch finanzielle Probleme. Zweitens habe sie Probleme mit ihrem Ex-Partner, insbesondere bezüglich ihres gemeinsamen Kindes, für welches sie das alleinige Sorgerecht habe. Während ihres ersten Deutschlandaufenthalts sei es am (...) 2014 zum ersten grossen Zwischenfall gekommen. Der Ex-Partner habe sie bedroht und geschlagen und habe ihr damals erst (...) Monate altes Kind entführt. Sie habe sich umgehend an die Polizei gewandt, welche den Ex-Partner nach (...) Tagen habe ausfindig machen und ihr das Kind habe zurückgeben können. Im (...) 2017 sei es zum zweiten grossen Vorfall gekommen, als sie nach D._______ zu ihren dort wohnhaften Brüdern gefahren sei. Auch ihr Ex-Partner halte sich oft in D._______ auf, da er eine (...) Aufenthaltsbewilligung habe. Bereits wenige Tage nach ihrer Ankunft habe er herausgefunden, dass sie und ihr Kind sich dort befänden. Am (...) 2017 habe er einem ihrer Brüder gedroht, er werde dessen Sohn entführen, damit er diesen anschliessend gegen sein eigenes Kind umtauschen könne. Am selben Tag habe er dann sein Kind erneut entführt. Nach einer halben Stunde habe die sofort benachrichtigte Polizei den Ex-Partner jedoch aufhalten und das Kind zurückholen können. Daraufhin sei sie sogleich mit ihrem Kind nach Serbien zurückgekehrt, wo sie auch die serbische Polizei alarmiert habe. Zeitgleich habe sie sich an einen Anwalt und an ein Gericht gewandt. Der Polizei habe sie die gesamten Probleme mit ihrem Ex-Partner geschildert. Sie habe auch ausgeführt und teils belegt, dass er in Serbien zweimal bei ihrem Haus vorbeigekommen sei, sie beleidigt und auch auf Facebook und per SMS bedroht habe. Ihr sei mitgeteilt worden, die Polizei könne erst intervenieren, wenn der Ex-Partner ihr konkretere Probleme mache. Sie solle sich gegebenenfalls erneut an die Polizei wenden. Auch ihr Anwalt und die Auskunftspersonen beim Gericht hätten ihr dasselbe gesagt. Bei einer weiteren Polizeistation sei ihr ferner gesagt worden, in Serbien werde ein neues Gesetz für Frauen und Kinder, welche Gewalt ausgesetzt seien, erarbeitet, welches ab dem 1. September 2017 in Kraft treten werde. Sie habe jedoch nicht bis dann warten können, da sie bedroht gewesen sei. Sodann sei sie am (...) 2017 aus Serbien ausgereist. C. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 - gleichentags eröffnet - lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Die Verfügung des SEM fochten die Beschwerdeführenden mit Formularbeschwerde vom 6. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie in materieller Hinsicht die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, um Einsetzung einer amtlichen Rechtsvertretung sowie eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Zusammen mit der Beschwerde reichten die Beschwerdeführenden die Kopie eines fremdsprachigen Schreibens ein, welches bereits im vorin-stanzlichen Verfahren mit Übersetzung eingereicht worden war (vgl. act. A10). E. Mit Instruktionsverfügung vom 10. November 2017 teilte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften und das Gericht nach Prüfung der Akten auf die Eingabe zurückkommen werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte in seiner Verfügung im Wesentlichen aus, dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Der Bundesrat habe Serbien als verfolgungssicheren Staat ("safe country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Somit bestehe die gesetzliche Regelvermutung, dass Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Bezüglich des Brandfalls, aufgrund dessen der Vater der Beschwerdeführerin verstorben und ihr Haus beschädigt worden sei, habe letztere angegeben, sich einem Rechtsanwalt anvertraut und Anzeige erstattet zu haben. Des Weiteren habe sie sich an den Bürgermeister in C._______ gewandt und alles beim Gericht eingereicht. Es sei daraufhin auch ein Gutachten erstellt worden. Obwohl sie gemäss ihren Angaben bis anhin nicht vorgeladen worden sei und der Fall zu verjähren drohe, bringe sie damit zum Ausdruck, dass sie die serbischen Behörden für fähig und willig halte, Privatpersonen wie ihr den nötigen Schutz zu gewähren. Dies habe sie auch im Zusammenhang mit den Problemen ihres Ex-Partners gezeigt. In diesem Fall habe sie ebenfalls einen Anwalt gehabt und sich an die Polizei und ein serbisches Gericht gewandt. Obgleich die Behörden untätig geblieben seien, was die Beschwerdeführerin schliesslich zur Ausreise veranlasst habe, habe sie angegeben, die Polizei habe ihr im Falle eines weiteren konkreten Vorfalles mit ihrem Ex-Partner ihre Unterstützung versichert. Des Weiteren habe sie angegeben, vernommen zu haben, dass in Serbien ab dem 1. September 2017 ein neues Gesetz für Frauen und Kinder in Kraft treten werde. Kein Staat sei in der Lage, die Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger im Falle von Bedrohungen oder gar Übergriffen durch Drittpersonen vollumfänglich zu gewährleisten. Es gebe allerdings keine Hinweise darauf, dass Serbien Übergriffe, wie sie die Beschwerdeführerin schildere, dulde oder stütze. Solche Übergriffe würden auch dort grundsätzlich als strafbare Handlungen gelten, welche im Rahmen des Möglichen verfolgt und geahndet würden. Und im Falle von fehlbaren Beamten oder Behördenwillkür könne auf dem Rechtsweg vorgegangen werden. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Bedrohung beziehungsweise Verfolgung durch Drittpersonen stelle mithin keine asylrechtlich relevante Gefährdung dar. Zu den Problemen, welche sie mit ihrem Ex-Partner in Deutschland und Österreich gehabt habe, sei anzumerken, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG Flüchtlinge Personen seien, die "in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten" verfolgt seien. Diese Gesetzesbestimmung sei im Lichte von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) auszulegen. Demzufolge sei eine asylrechtliche Gefährdung im Land des letzten Aufenthaltes nur bei staatenlosen Gesuchstellern zu prüfen. Weder Deutschland noch Österreich seien im Sinne dieser Ausführungen ihr Heimatstaat oder Herkunftsland. Somit würden sich die geltend gemachten Probleme auf Drittstaaten beziehen, weshalb dieses Vorbringen keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle. 5.2 In der Beschwerde entgegnete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass sie und ihr Kind in Serbien nicht sicher seien. Ihr Ex-Partner und Vater ihres Kindes habe ihr viele Probleme gemacht. Er habe ihr unter anderem auch gedroht, sie und ihre Familie zu töten. Da er ihr überall hin folge - auch aufgrund von Hinweisen von Leuten in ihrer Umgebung -, habe sie grosse Angst, nach Serbien zurückzukehren. Der letzte grosse Zwischenfall mit ihrem Ex-Partner habe in D._______ am (...) 2017 stattgefunden. Er habe einen ihrer dort lebenden Brüder, bei dem auch sie und ihr Kind sich aufgehalten hätten, angerufen und ihm gedroht, er würde ihn und seine Familie töten. Er habe ihn darum gebeten, ihr Kind zu entführen und ihm zu geben. Sie sei umgehend zur Polizei gegangen, um den Vorfall zu melden. Während sie auf der Polizeiwache gewesen sei, sei ihr Ex-Partner in die Wohnung des Bruders gelangt, habe diesen und einen Freund mit einem Messer verletzt und sein Kind in seine Obhut gebracht. Der Bruder habe sie sogleich über diese Ereignisse telefonisch informiert, so dass sie der Polizei alles habe weiterleiten und diese habe intervenieren können. Auf Druck der Polizei habe der Ex-Partner das Kind zur Polizei und so zurück zu ihr gebracht. Sie habe danach Anzeige gegen ihn erstattet, woraufhin er sie angerufen und ihr gesagt habe, er sei nicht fertig mit ihr, was geschehen sei, sei erst der Anfang. Sie habe grosse Angst gehabt und sei dann zurück nach Serbien gefahren. Doch auch dahin sei er ihr gefolgt. Obwohl sie dann die Polizei, einen Anwalt und das Gericht eingeschaltet habe, habe sie sich entschieden, Serbien zu verlassen. Nebst den Problemen mit ihrem Ex-Partner habe ihre Familie auch Schwierigkeiten aufgrund ihres von einem Brand geschädigten Hauses. Überdies sei sie vor einem Jahr am (...) operiert worden, weswegen sie gemäss ihrem Arzt während zweier Jahre nicht arbeiten solle. Sie habe eine Wunde wie nach einem Kaiserschnitt. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen hat. Im Wesentlichen kann auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden. 6.2 6.2.1 Vorab ist in formeller Hinsicht festzuhalten, dass das SEM in seiner Verfügung vom 30. Oktober 2017 ausführte, zur Anhörung am 23. Oktober 2017 sei zwar eine Vertreterin eines schweizerischen Flüchtlingshilfswerks eingeladen worden, sie sei jedoch nicht erschienen. Indessen habe sie das Protokoll der Anhörung nachträglich gelesen und ihre Mitwirkung noch am gleichen Tag der Anhörung unterschriftlich bestätigt. 6.2.2 Zur Anhörung über die Asylgründe nach Art. 29 AsylG entsenden zugelassene Hilfswerke eine Vertreterin oder einen Vertreter, sofern die asylsuchende Person dies nicht ablehnt (Art. 30 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 30 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit Art. 25 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) entfaltet die Anhörung gleichwohl volle Rechtswirkung, auch wenn die Hilfswerkvertretung der Einladung zur Anhörung keine Folge leistet oder nicht rechtzeitig erscheint. In Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission[EMARK] 1996 Nr. 13 wurde durch die damalige Schweizerische Asylrekurskommission zudem festgestellt, dass die Abwesenheit einer Hilfswerkvertretung bei der Anhörung nicht zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge hat. Vielmehr müsse von der Beschwerdeinstanz aufgrund der Umstände des konkreten Falles beurteilt werden, ob der Verfahrensmangel von wesentlicher Bedeutung gewesen sei (vgl. a.a.O. E. 4c und d). Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Rechtsmitteleigabe weder auf die Abwesenheit der Hilfswerksvertreterin während der Anhörung hin, noch legt sie dar, inwiefern ihr aus deren Abwesenheit ein Nachteil erwachsen ist. Solches ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich. Dem Anhörungsprotokoll sind keine Ungereimtheiten zu entnehmen und es sticht nicht heraus, dass es Verständigungsprobleme zwischen der Befragerin und der Beschwerdeführerin gegeben haben soll. Auch die Beschwerdeführerin geht in ihrer Beschwerde auf keine Widersprüche oder Ungereimtheiten in der Anhörung ein, sondern wiederholt vielmehr ihre im gesamten vorinstanzlichen Verfahren gemachten Vorbringen. Insoweit ist der Beschwerdeführerin kein Nachteil entstanden und das Protokoll der Anhörung kann dem vorliegenden Entscheid zugrunde gelegt werden. 6.2.3 An dieser Stelle ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein nachträgliches Durchlesen und Bestätigen der Mitwirkung der Hilfswerkvertretung keine akzeptable Vorgehensweise darstellt. Die Hilfswerkvertretung soll bei der Anhörung präsent sein und die Befragung beobachten. Sie kann gegebenenfalls Fragen zur Präzisierung des Sachverhalts stellen lassen, weitere Abklärungen anregen, Einwendungen zum Protokoll anbringen und handschriftliche Notizen machen. Sie bestätigt am Ende der Anhörung ihre Mitwirkung unterschriftlich (vgl. Art. 30 Abs. 4 AsylG und Art. 26 AsylV 1). Eine solche Mitwirkung nachträglich zu bestätigen, obwohl die Hilfswerksvertretung während der Anhörung abwesend gewesen ist, ist nicht möglich. Das SEM sowie die Hilfswerkvertretung sind demzufolge darauf hinzuweisen, eine solche Vorgehensweise zukünftig zu unterlassen. 6.3 6.3.1 In materieller Hinsicht ist es der Beschwerdeführerin - wie nachfolgend ausgeführt - nicht gelungen darzulegen, dass sie aufgrund der vorgebrachten familiären Probleme im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Serbien asylrelevante Verfolgung bereits erlitten oder begründete Furcht vor einer solchen hatte. Die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin kann an dieser Stelle offen gelassen werden, da sich letztere ohnehin asylrechtlich als nicht relevant herausstellen. 6.3.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie aus einem dort aufgeführten Motiv Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). 6.3.3 In Bezug auf die Probleme der Beschwerdeführerin mit ihrem Ex-Partner und Vater ihres Kindes kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde zwar zusätzlich zu ihren im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Vorbringen aus, ihr Ex-Partner habe auch ihrer Familie mit dem Tod gedroht. Ausserdem habe er viele Bekannte, welche ihm helfen würden, ihren Aufenthaltsort bekanntzugeben, so dass er sie verfolgen könne. Indessen vermögen auch diese zusätzlichen Informationen die Einschätzung der Vorinstanz, dass sich die Beschwerdeführenden bei allfälligen weiteren Vorkommnissen an die schutzfähige und -willige serbische Polizei wenden könnten, nicht zu entkräften. Die Vorbringen und Einwände der Beschwerdeführerin stossen die sich aus der Einstufung Serbiens als "safe country" gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. a AsylG ergebende Regelvermutung der Verfolgungssicherheit im Heimatstaat sodann nicht um. Ferner ist auf die in Serbien existierenden Nichtregierungsorganisationen, welche gewaltbetroffenen Frauen und Kindern Unterstützung bieten (z.B. Autonomous Women's Center), hinzuweisen. 6.3.4 Die Probleme aufgrund des vom Brand geschädigten Hauses der Familie der Beschwerdeführenden sind in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz zwar bedauerlich, jedoch ebenfalls nicht asylrechtlich relevant. Es sind unter anderem auch kein Motiv und keine Gezieltheit der angeblichen Verfolgung im asylrechtlichen Sinne ersichtlich. Das ins Recht gelegte Beweismittel bestätigt diesbezüglich zwar den Brand, ändert indessen nichts an dieser Einschätzung. Auch die vorgebrachten körperlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin tragen nichts zur Asylrelevanz ihrer Vorbringen bei. 6.3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 ersichtlich sind, weshalb die Vor-instanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Das SEM führte in seiner Verfügung zum Wegweisungsvollzug im Wesentlichen aus, dass weder die in Serbien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin sprächen. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin seien sie und ihr Sohn bei guter Gesundheit und würden in ihrer Heimat sowohl über ein intaktes familiäres und soziales Beziehungsnetz als auch über ein Haus verfügen. An ihrer Arbeitsfähigkeit bestehe ebenfalls kein Zweifel. Sie verfüge über einen Schulabschluss und sei in Serbien als (...) arbeitstätig gewesen. 8.4.2 Dem entgegnete die Beschwerdeführerin in der Beschwerde, sie habe Angst um ihr Leben und dasjenige ihres Kindes. In Serbien werde sie nicht geschützt. Sie wolle nur ein normales Leben haben, ohne Angst. Ferner habe sie ein paar Arzttermine gehabt und warte auf einen weiteren. Nach ihrer Operation in Serbien sei es ihr zwar wieder besser gegangen, aktuell habe sie jedoch erneut Beschwerden und müsse nun einen (...) machen. 8.4.3 Die allgemeine Lage in Serbien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. In Bezug auf individuelle Vollzugshindernisse bringt die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene vor, gesundheitliche Beschwerden und deswegen in der Schweiz auch Arzttermine gehabt zu haben. Sie führt jedoch aus, ihre ursprünglichen gesundheitlichen Probleme, welche sie bereits vor mehreren Jahren in Serbien gehabt habe, seien vor Ort erfolgreich behandelt worden. In der Schweiz habe sie nun Folgebeschwerden gehabt und deswegen einen Arzt aufgesucht. Aufgrund ihrer Ausführungen zur früheren medizinischen Behandlung ist anzunehmen, dass sie bezüglich der Folgebeschwerden auch weiterhin dort behandelt werden kann. Sie macht denn auch keine gravierenden gesundheitlichen Leiden geltend. Im Weiteren kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verwiesen werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und die Beschwerdeführenden über gültige serbische Reisepässe verfügen. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. 10.2 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss At. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Einsetzung einer amtlichen Rechtsvertretung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) sind abzuweisen, da sich die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos erschienen. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Einsetzung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Karin Fischli Versand: