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E-350/2021

E-350/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-02-01 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat etwa am 20. September 2020 und suchte am 11. November 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Die Abklärungen des SEM (EURODAC-Hit vom 13. November 2020) ergaben, dass sie am 24. September 2020 in Rumänien um Asyl ersucht haben. Am 17. November 2020 fanden die Personalienaufnahmen statt. B. Anlässlich der Dublin-Gespräche vom 24. November 2020 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Rumänien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von den Beschwerdeführenden nicht bestritten. Jedoch machten diese geltend, aus Angst vor einer Abschiebung in die Türkei nicht nach Rumänien zurückkehren zu wollen, da sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat ins Gefängnis müssten. Sie hätten im Übrigen noch keinen Asylentscheid erhalten. Zudem seien sie in Rumänien schlecht behandelt worden. Die Beschwerdeführerin machte ferner in Rumänien persönlich erlittene Nachteile geltend; sie leide seither an psychischen Problemen. C. Am 25. November 2020 ersuchte das SEM die rumänischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 9. Dezember 2020 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO entsprochen. D. Am (...) Dezember 2020 fand ein Psychiatrisches Konsilium statt, welches ergab, dass die Beschwerdeführerin unter Ein- und Durchschlafstörungen, einer mittelgradigen depressiven Episode und Vitamin-D-Mangel leide. E. Mit separaten Verfügungen vom 12. Januar 2021 (eröffnet am 19. Januar 2021) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete die Überstellung nach Rumänien an. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin, händigte ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit gemeinsamer Eingabe vom 25. Januar 2021 fochten die Beschwerdeführenden diese Verfügungen durch ihre Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten, die Verfügungen vom 12. Januar 2021 seien aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten; eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an das SEM zurückzuweisen; subeventualiter sei eine Traumatherapie in Rumänien sicherzustellen und zu dokumentieren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um die superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. G. Mit superprovisorischer Massnahme vom 26. Januar 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der angefochtenen Verfügung einstweilen aus. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten der Vor-instanz in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) - wie die vorliegenden - findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat. Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst (vgl. Art. 19 Abs. 3 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 5 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 24. September 2020 in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht hatten. Die rumänischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme des SEM vom 25. November 2020 am 9. Dezember 2020 zu. Die Zustimmung stützte sich auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (vgl. SEM-Akten [...]-33/1 und [...]-35/1). Den Schreiben der rumänischen Behörden ist zu entnehmen, dass die Asylanträge der Beschwerdeführenden am 9. November 2020 erstinstanzlich abgelehnt und mangels Anfechtung rechtskräftig geworden seien. Dessen unbesehen ist die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens gegeben.

E. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren angefochtenen Entscheid damit, dass Rumänien für das Verfahren der Beschwerdeführenden bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig sei, auch wenn ihr Asylverfahren in Rumänien bereits rechtskräftig abgeschlossen sei. Es würden keine begründeten Hinweise vorliegen, dass Rumänien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte. Neue Asylgründe und Wegweisungshindernisse seien bei den zuständigen rumänischen Behörden vorzubringen. Der Wunsch der Beschwerdeführenden nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Es sei nicht davon auszugehen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Es gebe keine Hinweise darauf, dass sie bei einer Überstellung nach Rumänien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt werden, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihrer Asylgesuche und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimatstaat überstellt würden. Es lägen keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, welche die Schweiz dazu verpflichten würden, ihre Asylgesuche zu prüfen. In Rumänien sei der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln gewährleistet. Betreffend die von ihnen geltend gemachte schlechte Behandlung, insbesondere die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten erlittenen Nachteile, könnten sie sich gegebenenfalls mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden und Hilfe erhalten. Das SEM gehe davon aus, dass ihnen die rumänischen Behörden vor erneuten Nachteilen entsprechenden Schutz bieten könnten, und werde die notwendigen Informationen bei der Organisation ihrer Überstellung an die rumänischen Behörden übermitteln. Es würden keine begründeten Hinweise vorliegen, dass sie bei einer Rückkehr nach Rumänien in eine existenzielle Notlage geraten würden. Der Beschwerdeführer habe keine gravierenden medizinischen Probleme geltend gemacht. Betreffend die Beschwerdeführerin gehe das SEM davon aus, dass ihre (gesundheitlichen) Beschwerden auch in Rumänien weiter behandelt werden könnten. Die entsprechende medizinische Infrastruktur sei vorhanden und es würden keine Hinweise vorliegen, dass ihr in Rumänien eine medizinische Behandlung verweigert worden sei oder zukünftig verweigert würde. Ihrem aktuellen Gesundheitszustand - mitunter ihrer suizidalen Tendenzen - trage das SEM bei der Organisation der Überstellung nach Rumänien Rechnung. In einer Gesamtwürdigung seien keine Gründe ersichtlich, welche die Schweiz veranlassen müsste, die Souveränitätsklausel anzuwenden.

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie würden bei einer Überstellung nach Rumänien in Ausschaffungshaft genommen, anschliessend weggewiesen und in der Türkei umgehend verhaftet. Weil im rumänischen Asylverfahren kein weiteres Beschwerderecht bestehe, sei die Zuständigkeit Rumäniens erloschen. Gemäss Art. 19 Abs. 3 Dublin-III-VO würde ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag als neuer Antrag gelten, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöse. Demnach sei die Schweiz für die Prüfung ihrer Asylgesuche zuständig. Die Beschwerdeführenden hätten keine neuen Asylgründe, welche in Rumänien geltend gemacht werden könnten und seien auf eine neue Überprüfung in der Schweiz angewiesen. Die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung sei dermassen schwer, dass sich ein Wegweisungsvollzug suizidal auf sie auswirken könne. Das Gesundheitssystem in Rumänien sei nicht gut und wenig zugängig. Bei einer Überstellung nach Rumänien müsse mit einer Verschlimmerung ihrer psychischen Leiden gerechnet werden. Ferner wisse der Beschwerdeführer bisher nichts von ihrem Erlebten, was sich auf die Beziehung auswirke. Die Vorinstanz habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht ausreichend mit diesen Vorbringen auseinandergesetzt. In der Asylunterkunft seien die Beschwerdeführenden menschenunwürdigen Zuständen ausgesetzt gewesen. Das Risiko, dass die Beschwerdeführerin in Rumänien erneut solchen wie die bereits erlittenen Nachteilen ausgesetzt wäre, dürfe nicht eingegangen werden. Weiter weise das rumänische Asylverfahren systemische Mängel im weiteren Sinne auf. Es würden Hinweise darauf bestehen, dass Rumänien die Beschwerdeführenden in die Türkei zurückschaffen würde. Im November 2020 seien mehrere kurdische Oppositionelle aus Rumänien weggewiesen worden. Gegen den Beschwerdeführer würden in der Türkei mehrere Strafverfahren wegen seines politischen Engagements laufen. Die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie das Risiko einer Abschiebung oppositioneller Kurden nicht weiter abgeklärt habe. Es sei von einer Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips bei einer Überstellung nach Rumänien auszugehen.

E. 7 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden zum Ausdruck gebracht haben, selbständig und ohne behördliche Begleitmassnahmen aus Rumänien ausgereist zu sein, weshalb von einer freiwilligen Ausreise und nicht einer vollzogenen Abschiebung auszugehen ist. Entgegen der Einschätzung der Beschwerdeführenden ist demnach Art. 19 Abs. 3 Dublin-III-VO nicht anwendbar und Rumänien bleibt zuständig.

E. 8.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Zwar ist die Situation von (abgewiesenen) Asylsuchenden in Rumänien teilweise problematisch. Dennoch geht das Gericht nicht davon aus, die bekannten Unzulänglichkeiten würden in einer Weise auftreten, welche darauf schliessen liesse, Rumänien sei grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren, beziehungsweise dass diese bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten. Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) systemische Schwachstellen im rumänischen Asylsystem erkannt. Für eine Änderung der geltenden Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der von den Beschwerdeführenden gemachten Äusserungen zu ihrer Behandlung beziehungsweise jener von andern türkischen Kurden in Rumänien keine Veranlassung (vgl. Urteil des BVGer F-2060/2019 vom 10. Mai 2019 m.w.H.; bestätigt in den Urteilen des BVGer E-5656/2020 vom 22. Januar 2021 E. 6.1, D-6557/2020 vom 7. Januar 2021 E. 9.3; F-6222/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 7.3; F-5474/2020 vom 13. November 2020 E. 4.1; F-4980/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.2). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 8.1.1 Die Beschwerdeführenden fordern die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Es ist daher zu prüfen, ob in ihrem Falle - insbesondere der Beschwerdeführerin - aufgrund ihrer persönlichen Situation von ihrer Überstellung nach Rumänien abzusehen ist, weil dies für sie das reelle und naheliegende Risiko einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2012/27 E. 6.4; 2010/45 E. 7.4; Urteile des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.9; E-3356/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.2; Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer 29217/12, § 104; Urteil des EuGH vom 19. März 2019 C-163/17 Jawo Rn. 76 ff.).

E. 8.1.2 Die rumänischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu und hielten fest, dass ihre Asylgesuche am 9. November 2020 abgelehnt worden seien (vgl. SEM-Akten [...]-33/1 und [...]-35/1). Rumänien hat damit anerkannt, die Verantwortung für einen Wegweisungsvollzug zu übernehmen, sollte den Beschwerdeführenden keine provisorischen Aufenthaltstitel gewährt werden. Näheres dazu ist vorliegend aber nicht bekannt. Da ihre Gesuche bereits Gegenstand einer materiellen Überprüfung durch die rumänischen Behörden gebildet haben, steht es ihnen frei, nach ihrer Überstellung ein Mehrfach- oder ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen (Art. 28 Abs. 2 und Art. 40-42 Verfahrensrichtlinie). Die Beschwerdeführenden haben nicht hinreichend dargetan, dass der Entscheid in Rumänien in Verletzung internationaler Verfahrensbestimmungen ergangen sein könnte. Aus dem Umstand, dass die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Rumänien abgelehnt wurden, lässt sich nicht ableiten, das Asylverfahren sei nicht korrekt durchgeführt worden oder die rumänischen Behörden würden das Non-Refoulement-Gebot missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-3773/2020 vom 28. Juli 2020 E. 5.3). Die vertretenen Beschwerdeführenden legen keine Beweise dafür ins Recht und vermögen überdies auch nicht substantiiert darzulegen, dass und inwiefern die Behandlung ihrer Asylgesuche mangelhaft gewesen sein könnte. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes "asylum shopping"; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Vorliegend führt die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Rumänien gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt). Die Vorinstanz ist auch nicht gehalten, Zusicherungen der rumänischen Behörden bezüglich eines minimalen Schutzes und der Einhaltung des Non-Refoulement-Gebots einzuholen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass Rumänien seinen Verpflichtungen aus der Verfahrens- sowie der Aufnahmerichtlinie insoweit nachkommt und dabei auch das Non-Refoulement-Gebot angemessen berücksichtigt. Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen die Beschwerdeführenden ferner aus den auf Beschwerdeebene erneut eingereichten, nicht auf den Einzelfall Bezug nehmenden Zeitungsberichten. Die Aussage in der Beschwerdeschrift, wonach in der Türkei mehrere Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen seines politischen Engagements vorliegen würden, wird nicht weiter ausgeführt. Aus den Berichten kann nicht herausgelesen werden, inwiefern die darin erwähnten Personen ein vergleichbares Profil mit dem Beschwerdeführer aufweisen würden. Anzumerken gilt es an dieser Stelle schliesslich, dass die Beschwerdeführenden das Land freiwillig verlassen und die rumänischen Behörden nicht versucht haben, sie in die Türkei oder in ein anderes Land zu bringen. Die Beschwerdeführenden haben auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Rumänien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Aus dem Erlebten der Beschwerdeführerin sowie den von den Beschwerdeführenden dokumentierten Missständen in der Asylunterkunft könnte jedenfalls nicht darauf geschlossen werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen an die dafür zuständigen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Aufnahmerichtlinie). Zudem steht ihnen die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.

E. 8.1.3 Es ist vorliegend nicht zu erwarten, dass die die Beschwerdeführenden bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Rumänien derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten (vgl. Urteil des BVGer F-3773/2020 vom 28. Juli 2020 E. 5.3).

E. 8.2.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, ihr Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen; ihr gehe es psychisch sehr schlecht. Damit macht sie geltend, die Überstellung nach Rumänien setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. Sie konnte indessen nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig ist oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Dem jüngsten psychiatrischen Bericht des C._______ vom (...) Dezember 2020 ist zu entnehmen, dass sie unter Ein- und Durchschlafstörungen, einer mittelgradigen depressiven Episode sowie an Vitamin-D-Mangel leide. Zudem bestehe ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS). Derzeit werde sie medikamentös behandelt. Gemäss dem Bericht liege keine akute Suizidalität vor. Ihr Gesundheitszustand ist nicht derart gravierend, als dass eine Überstellung nach Rumänien eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR sowie Urteil des EGMR P. gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10). Die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die mit der Überstellung beauftragten Behörden die besonderen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin - einschliesslich die der notwendigen medizinischen Versorgung, auch in Bezug auf die Corona-Problematik - berücksichtigen würden, sollte dies erforderlich sein (vgl. Art. 31 Abs. 2 Bst. a Dublin-III-VO).

E. 8.2.2 Im Übrigen verfügt Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Rumänien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Der Antrag betreffend Einholung von individuellen Zusicherungen bezüglich der Verfügbarkeit einer Traumatherapie ist abzuweisen.

E. 8.3 Die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Rumänien erweist sich nach dem Gesagten nicht als völkerrechtlich unzulässig. Die Rüge, das SEM habe sich in der Entscheidfindung sowie -begründung nicht sachgerecht mit dem Sachverhalt - insbesondere betreffend die geltend gemachten erlittenen Nachteile der Beschwerdeführerin sowie die Abschiebungen oppositioneller Kurden - auseinandergesetzt, erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Somit ist der Eventualantrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen.

E. 8.4 Soweit die Beschwerdeführenden das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend machen, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die Äusserungen der Beschwerdeführenden berücksichtigt und ihren persönlichen Umständen Rechnung getragen (vgl. SEM-Akten 1080964-42/11 S. 4 f. und 1080964-43/12 S. 3 ff.). Den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und Bst. b AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen. Es hat somit innerhalb seines Ermessensspielraums gehandelt, welcher im Ergebnis vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr überprüft werden kann, weshalb es sich weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 8.5 Somit bleibt Rumänien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Rumänien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 10 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 11 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Der am 26. Januar 2021 im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme einstweilen angeordnete Vollzugsstopp ist wieder aufzuheben.

E. 12.1 Die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erweisen sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang der Beschwerde, unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden, als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 12.2 Angesichts der Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Prozessführung, ist auch das Gesuch um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes abzuweisen (Art. 102m Abs. 1 AsylG e contrario). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der einstweilen angeordnete Vollzugsstopp ist wieder aufzuheben.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Das Gesuch um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-350/2021 Urteil vom 1. Februar 2021 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Derya Özgül, AD Consultancy, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Januar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat etwa am 20. September 2020 und suchte am 11. November 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Die Abklärungen des SEM (EURODAC-Hit vom 13. November 2020) ergaben, dass sie am 24. September 2020 in Rumänien um Asyl ersucht haben. Am 17. November 2020 fanden die Personalienaufnahmen statt. B. Anlässlich der Dublin-Gespräche vom 24. November 2020 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Rumänien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von den Beschwerdeführenden nicht bestritten. Jedoch machten diese geltend, aus Angst vor einer Abschiebung in die Türkei nicht nach Rumänien zurückkehren zu wollen, da sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat ins Gefängnis müssten. Sie hätten im Übrigen noch keinen Asylentscheid erhalten. Zudem seien sie in Rumänien schlecht behandelt worden. Die Beschwerdeführerin machte ferner in Rumänien persönlich erlittene Nachteile geltend; sie leide seither an psychischen Problemen. C. Am 25. November 2020 ersuchte das SEM die rumänischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 9. Dezember 2020 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO entsprochen. D. Am (...) Dezember 2020 fand ein Psychiatrisches Konsilium statt, welches ergab, dass die Beschwerdeführerin unter Ein- und Durchschlafstörungen, einer mittelgradigen depressiven Episode und Vitamin-D-Mangel leide. E. Mit separaten Verfügungen vom 12. Januar 2021 (eröffnet am 19. Januar 2021) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete die Überstellung nach Rumänien an. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin, händigte ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit gemeinsamer Eingabe vom 25. Januar 2021 fochten die Beschwerdeführenden diese Verfügungen durch ihre Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten, die Verfügungen vom 12. Januar 2021 seien aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten; eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an das SEM zurückzuweisen; subeventualiter sei eine Traumatherapie in Rumänien sicherzustellen und zu dokumentieren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um die superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. G. Mit superprovisorischer Massnahme vom 26. Januar 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der angefochtenen Verfügung einstweilen aus. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten der Vor-instanz in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) - wie die vorliegenden - findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat. Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst (vgl. Art. 19 Abs. 3 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 24. September 2020 in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht hatten. Die rumänischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme des SEM vom 25. November 2020 am 9. Dezember 2020 zu. Die Zustimmung stützte sich auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (vgl. SEM-Akten [...]-33/1 und [...]-35/1). Den Schreiben der rumänischen Behörden ist zu entnehmen, dass die Asylanträge der Beschwerdeführenden am 9. November 2020 erstinstanzlich abgelehnt und mangels Anfechtung rechtskräftig geworden seien. Dessen unbesehen ist die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens gegeben. 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren angefochtenen Entscheid damit, dass Rumänien für das Verfahren der Beschwerdeführenden bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig sei, auch wenn ihr Asylverfahren in Rumänien bereits rechtskräftig abgeschlossen sei. Es würden keine begründeten Hinweise vorliegen, dass Rumänien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte. Neue Asylgründe und Wegweisungshindernisse seien bei den zuständigen rumänischen Behörden vorzubringen. Der Wunsch der Beschwerdeführenden nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Es sei nicht davon auszugehen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Es gebe keine Hinweise darauf, dass sie bei einer Überstellung nach Rumänien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt werden, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihrer Asylgesuche und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimatstaat überstellt würden. Es lägen keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, welche die Schweiz dazu verpflichten würden, ihre Asylgesuche zu prüfen. In Rumänien sei der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln gewährleistet. Betreffend die von ihnen geltend gemachte schlechte Behandlung, insbesondere die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten erlittenen Nachteile, könnten sie sich gegebenenfalls mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden und Hilfe erhalten. Das SEM gehe davon aus, dass ihnen die rumänischen Behörden vor erneuten Nachteilen entsprechenden Schutz bieten könnten, und werde die notwendigen Informationen bei der Organisation ihrer Überstellung an die rumänischen Behörden übermitteln. Es würden keine begründeten Hinweise vorliegen, dass sie bei einer Rückkehr nach Rumänien in eine existenzielle Notlage geraten würden. Der Beschwerdeführer habe keine gravierenden medizinischen Probleme geltend gemacht. Betreffend die Beschwerdeführerin gehe das SEM davon aus, dass ihre (gesundheitlichen) Beschwerden auch in Rumänien weiter behandelt werden könnten. Die entsprechende medizinische Infrastruktur sei vorhanden und es würden keine Hinweise vorliegen, dass ihr in Rumänien eine medizinische Behandlung verweigert worden sei oder zukünftig verweigert würde. Ihrem aktuellen Gesundheitszustand - mitunter ihrer suizidalen Tendenzen - trage das SEM bei der Organisation der Überstellung nach Rumänien Rechnung. In einer Gesamtwürdigung seien keine Gründe ersichtlich, welche die Schweiz veranlassen müsste, die Souveränitätsklausel anzuwenden. 6.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie würden bei einer Überstellung nach Rumänien in Ausschaffungshaft genommen, anschliessend weggewiesen und in der Türkei umgehend verhaftet. Weil im rumänischen Asylverfahren kein weiteres Beschwerderecht bestehe, sei die Zuständigkeit Rumäniens erloschen. Gemäss Art. 19 Abs. 3 Dublin-III-VO würde ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag als neuer Antrag gelten, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöse. Demnach sei die Schweiz für die Prüfung ihrer Asylgesuche zuständig. Die Beschwerdeführenden hätten keine neuen Asylgründe, welche in Rumänien geltend gemacht werden könnten und seien auf eine neue Überprüfung in der Schweiz angewiesen. Die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung sei dermassen schwer, dass sich ein Wegweisungsvollzug suizidal auf sie auswirken könne. Das Gesundheitssystem in Rumänien sei nicht gut und wenig zugängig. Bei einer Überstellung nach Rumänien müsse mit einer Verschlimmerung ihrer psychischen Leiden gerechnet werden. Ferner wisse der Beschwerdeführer bisher nichts von ihrem Erlebten, was sich auf die Beziehung auswirke. Die Vorinstanz habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht ausreichend mit diesen Vorbringen auseinandergesetzt. In der Asylunterkunft seien die Beschwerdeführenden menschenunwürdigen Zuständen ausgesetzt gewesen. Das Risiko, dass die Beschwerdeführerin in Rumänien erneut solchen wie die bereits erlittenen Nachteilen ausgesetzt wäre, dürfe nicht eingegangen werden. Weiter weise das rumänische Asylverfahren systemische Mängel im weiteren Sinne auf. Es würden Hinweise darauf bestehen, dass Rumänien die Beschwerdeführenden in die Türkei zurückschaffen würde. Im November 2020 seien mehrere kurdische Oppositionelle aus Rumänien weggewiesen worden. Gegen den Beschwerdeführer würden in der Türkei mehrere Strafverfahren wegen seines politischen Engagements laufen. Die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie das Risiko einer Abschiebung oppositioneller Kurden nicht weiter abgeklärt habe. Es sei von einer Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips bei einer Überstellung nach Rumänien auszugehen. 7. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden zum Ausdruck gebracht haben, selbständig und ohne behördliche Begleitmassnahmen aus Rumänien ausgereist zu sein, weshalb von einer freiwilligen Ausreise und nicht einer vollzogenen Abschiebung auszugehen ist. Entgegen der Einschätzung der Beschwerdeführenden ist demnach Art. 19 Abs. 3 Dublin-III-VO nicht anwendbar und Rumänien bleibt zuständig. 8. 8.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Zwar ist die Situation von (abgewiesenen) Asylsuchenden in Rumänien teilweise problematisch. Dennoch geht das Gericht nicht davon aus, die bekannten Unzulänglichkeiten würden in einer Weise auftreten, welche darauf schliessen liesse, Rumänien sei grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren, beziehungsweise dass diese bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten. Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) systemische Schwachstellen im rumänischen Asylsystem erkannt. Für eine Änderung der geltenden Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der von den Beschwerdeführenden gemachten Äusserungen zu ihrer Behandlung beziehungsweise jener von andern türkischen Kurden in Rumänien keine Veranlassung (vgl. Urteil des BVGer F-2060/2019 vom 10. Mai 2019 m.w.H.; bestätigt in den Urteilen des BVGer E-5656/2020 vom 22. Januar 2021 E. 6.1, D-6557/2020 vom 7. Januar 2021 E. 9.3; F-6222/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 7.3; F-5474/2020 vom 13. November 2020 E. 4.1; F-4980/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.2). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8.1.1 Die Beschwerdeführenden fordern die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Es ist daher zu prüfen, ob in ihrem Falle - insbesondere der Beschwerdeführerin - aufgrund ihrer persönlichen Situation von ihrer Überstellung nach Rumänien abzusehen ist, weil dies für sie das reelle und naheliegende Risiko einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2012/27 E. 6.4; 2010/45 E. 7.4; Urteile des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.9; E-3356/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.2; Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer 29217/12, § 104; Urteil des EuGH vom 19. März 2019 C-163/17 Jawo Rn. 76 ff.). 8.1.2 Die rumänischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu und hielten fest, dass ihre Asylgesuche am 9. November 2020 abgelehnt worden seien (vgl. SEM-Akten [...]-33/1 und [...]-35/1). Rumänien hat damit anerkannt, die Verantwortung für einen Wegweisungsvollzug zu übernehmen, sollte den Beschwerdeführenden keine provisorischen Aufenthaltstitel gewährt werden. Näheres dazu ist vorliegend aber nicht bekannt. Da ihre Gesuche bereits Gegenstand einer materiellen Überprüfung durch die rumänischen Behörden gebildet haben, steht es ihnen frei, nach ihrer Überstellung ein Mehrfach- oder ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen (Art. 28 Abs. 2 und Art. 40-42 Verfahrensrichtlinie). Die Beschwerdeführenden haben nicht hinreichend dargetan, dass der Entscheid in Rumänien in Verletzung internationaler Verfahrensbestimmungen ergangen sein könnte. Aus dem Umstand, dass die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Rumänien abgelehnt wurden, lässt sich nicht ableiten, das Asylverfahren sei nicht korrekt durchgeführt worden oder die rumänischen Behörden würden das Non-Refoulement-Gebot missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-3773/2020 vom 28. Juli 2020 E. 5.3). Die vertretenen Beschwerdeführenden legen keine Beweise dafür ins Recht und vermögen überdies auch nicht substantiiert darzulegen, dass und inwiefern die Behandlung ihrer Asylgesuche mangelhaft gewesen sein könnte. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes "asylum shopping"; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Vorliegend führt die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Rumänien gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt). Die Vorinstanz ist auch nicht gehalten, Zusicherungen der rumänischen Behörden bezüglich eines minimalen Schutzes und der Einhaltung des Non-Refoulement-Gebots einzuholen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass Rumänien seinen Verpflichtungen aus der Verfahrens- sowie der Aufnahmerichtlinie insoweit nachkommt und dabei auch das Non-Refoulement-Gebot angemessen berücksichtigt. Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen die Beschwerdeführenden ferner aus den auf Beschwerdeebene erneut eingereichten, nicht auf den Einzelfall Bezug nehmenden Zeitungsberichten. Die Aussage in der Beschwerdeschrift, wonach in der Türkei mehrere Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen seines politischen Engagements vorliegen würden, wird nicht weiter ausgeführt. Aus den Berichten kann nicht herausgelesen werden, inwiefern die darin erwähnten Personen ein vergleichbares Profil mit dem Beschwerdeführer aufweisen würden. Anzumerken gilt es an dieser Stelle schliesslich, dass die Beschwerdeführenden das Land freiwillig verlassen und die rumänischen Behörden nicht versucht haben, sie in die Türkei oder in ein anderes Land zu bringen. Die Beschwerdeführenden haben auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Rumänien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Aus dem Erlebten der Beschwerdeführerin sowie den von den Beschwerdeführenden dokumentierten Missständen in der Asylunterkunft könnte jedenfalls nicht darauf geschlossen werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen an die dafür zuständigen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Aufnahmerichtlinie). Zudem steht ihnen die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 8.1.3 Es ist vorliegend nicht zu erwarten, dass die die Beschwerdeführenden bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Rumänien derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten (vgl. Urteil des BVGer F-3773/2020 vom 28. Juli 2020 E. 5.3). 8.2 8.2.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, ihr Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen; ihr gehe es psychisch sehr schlecht. Damit macht sie geltend, die Überstellung nach Rumänien setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. Sie konnte indessen nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig ist oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Dem jüngsten psychiatrischen Bericht des C._______ vom (...) Dezember 2020 ist zu entnehmen, dass sie unter Ein- und Durchschlafstörungen, einer mittelgradigen depressiven Episode sowie an Vitamin-D-Mangel leide. Zudem bestehe ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS). Derzeit werde sie medikamentös behandelt. Gemäss dem Bericht liege keine akute Suizidalität vor. Ihr Gesundheitszustand ist nicht derart gravierend, als dass eine Überstellung nach Rumänien eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR sowie Urteil des EGMR P. gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10). Die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die mit der Überstellung beauftragten Behörden die besonderen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin - einschliesslich die der notwendigen medizinischen Versorgung, auch in Bezug auf die Corona-Problematik - berücksichtigen würden, sollte dies erforderlich sein (vgl. Art. 31 Abs. 2 Bst. a Dublin-III-VO). 8.2.2 Im Übrigen verfügt Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Rumänien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Der Antrag betreffend Einholung von individuellen Zusicherungen bezüglich der Verfügbarkeit einer Traumatherapie ist abzuweisen. 8.3 Die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Rumänien erweist sich nach dem Gesagten nicht als völkerrechtlich unzulässig. Die Rüge, das SEM habe sich in der Entscheidfindung sowie -begründung nicht sachgerecht mit dem Sachverhalt - insbesondere betreffend die geltend gemachten erlittenen Nachteile der Beschwerdeführerin sowie die Abschiebungen oppositioneller Kurden - auseinandergesetzt, erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Somit ist der Eventualantrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen. 8.4 Soweit die Beschwerdeführenden das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend machen, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die Äusserungen der Beschwerdeführenden berücksichtigt und ihren persönlichen Umständen Rechnung getragen (vgl. SEM-Akten 1080964-42/11 S. 4 f. und 1080964-43/12 S. 3 ff.). Den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und Bst. b AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen. Es hat somit innerhalb seines Ermessensspielraums gehandelt, welcher im Ergebnis vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr überprüft werden kann, weshalb es sich weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 8.5 Somit bleibt Rumänien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Rumänien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

10. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Der am 26. Januar 2021 im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme einstweilen angeordnete Vollzugsstopp ist wieder aufzuheben. 12. 12.1 Die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erweisen sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang der Beschwerde, unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden, als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 12.2 Angesichts der Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Prozessführung, ist auch das Gesuch um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes abzuweisen (Art. 102m Abs. 1 AsylG e contrario). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der einstweilen angeordnete Vollzugsstopp ist wieder aufzuheben.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Das Gesuch um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand: