Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-555/2021 Urteil vom 12. Februar 2021 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien R._______, geboren (...) 1998, Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Januar 2021 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2020 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (Akten des SEM [...] / N [...] [SEM-act.] 1), dass das SEM mit Verfügung vom 27. Januar 2021 (SEM-act. 31) - eröffnet am 1. Februar 2021 (SEM-act. 33) - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Rumänien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Februar 2021 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob (Akten des BVGer [Rek-act.] 1), dass er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und es materiell zu behandeln, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zum neuen Entscheid zurückzuweisen, dass ferner der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Rumänien abzusehen, dass schliesslich auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 9. Februar 2021 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass mit superprovisorischer Massnahme vom 9. Februar 2021 der Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers einstweilen ausgesetzt wurde (Rek-act. 2), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass als staatsvertragliche Grundlage die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO, ABl. L 180/31 vom 29.6.2013) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) nach Art. 21 und Art. 22 Dublin-III-VO die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation im Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass dagegen im Rahmen eines sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens nach Art. 23, 24 und 25 Dublin-III-VO (engl.: take back), wie es in casu vorliegt, grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 61, 67, 80, 84; BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags (Bst. b) oder nach Rückzug seines Antrags während der Antragsprüfung (Bst. c) in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 28. Juli 2020 in Bulgarien, am 2. Oktober 2020 in Rumänien und am 19. Oktober 2020 in Deutschland um Asyl nachgesucht hatte, bevor er in die Schweiz gelangte und ein Asylgesuch stellte (SEM-act. 8), dass die Vorinstanz am 4. Dezember 2020 mit einem Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO an die rumänischen Behörden gelangte (SEM-act. 24), nachdem zuvor ein gleichlautendes Gesuch an die deutschen Behörden abschlägig beschieden worden war (SEM-act. 18, 21, 22), dass die rumänischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO ihre Zustimmung erteilten (SEM-act. 28), und erläuternd ausführten, das Asylgesuch vom 2. Oktober 2020 sei am 19. November 2020 abgeschrieben worden, nachdem der Beschwerdeführer bereits am 11. Oktober 2020 aus der Asylunterkunft verschwunden sei, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens zur Durchführung des Asylverfahrens daher gegeben ist, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, dass es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Rumänien wiesen für Personen in seiner Situation systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, weshalb eine Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf die genannte Bestimmung nicht angezeigt ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-350/2021 vom 01.02.2021 E. 8.1 m.H.), dass Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO unter anderem bestimmt, dass eine antragstellende Person, die aus bestimmten Gründen (Schwangerschaft, neugeborenes Kind, schwere Krankheit, ernsthafte Behinderung oder hohes Alter) auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils angewiesen ist, das/der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, in der Regel von diesem Kind, Geschwister oder Elternteil nicht getrennt bzw. mit ihm zusammengeführt wird, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, das Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die Betroffenen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben, dass gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und es ins pflichtgemässe Ermessen des SEM legt, ein Gesuch aus humanitären Gründen auch dann zu behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist, dass indessen auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ein einklagbarer Anspruch besteht, wenn die Überstellung des Antragstellers in den an sich zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm des Völkerrechts verletzen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; ferner Urteil des BVGer F-3457/2019 vom 11.7.2019 E. 4.4, je m.H), dass Rumänien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch anzunehmen ist, dieser Staat anerkenne und schütze weiterhin die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Dublin-III-VO und den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013), ergeben, dass zu diesen Rechten eine angemessene Unterkunft (Art. 2 Bst. g, Art. 17 und Art. 18 Aufnahmerichtlinie) und der Zugang zur erforderlichen medizinischen Versorgung gehört, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst (Art. 19 Aufnahmerichtlinie), dass zwar die Vermutung, Rumänien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6.3.2018 E. 5.3.1), dass der Beschwerdeführer unter Berufung auf den Länderbericht Asylum Information Database (AIDA, Country Report Romania, 2018 und Update 2019) geltend macht, in Rumänien sei die Wiederaufnahme der Asylverfahren von Dublin-Rückkehrern, die gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO überstellt würden, nur innert neun Monaten möglich, spätere Wiederaufnahmegesuche gälten als Folgegesuche, die keinen Anspruch auf materielle Leistungen vermittelten, dass daher nicht ausgeschlossen werden könne, er werde in Rumänien als Folgeantragsteller angesehen und es drohe ihm als Folge davon Obdachlosigkeit und existentielle Not, dass jedoch Dublin-Rückkehrer, die wie der Beschwerdeführer in den Anwendungsbereich von Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO fallen, nach ausdrücklicher Vorschrift des Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO die Möglichkeit haben, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der gerade nicht als Folgeantrag im Sinne der Verfahrensrichtlinie zu behandeln ist, dass keine belastbaren Indizien zu erkennen sind, die es rechtfertigen würden, den rumänischen Behörden in diesem Punkt systematische Rechtsverletzungen zu unterstellen, dass unbeschadet der vorstehenden Erwägung der Beschwerdeführer schon deshalb nichts aus dem genannten AIDA-Länderbericht für sich ableiten kann, weil in seinem Fall die neunmonatige Frist für die Wiederaufnahme des Asylverfahrens erst im August 2021 ablaufen würde, dass der Beschwerdeführer ferner geltend macht, unter den von ihm genannten Umständen - gemeint sind wohl die Einschränkungen materieller Leistungen im Falle eines Folgeantrags - sei auch seine medizinische Versorgung nicht gewährleistet, die er wegen seiner angeschlagenen psychischen Gesundheit benötige, dass er der Vorinstanz in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorwirft, weil sie nach zwei psychiatrischen Konsultationen darauf verzichtet habe, das Ergebnis einer dritten, auf den 11. Februar 2021 angesetzten Konsultation abzuwarten, dass anlässlich dreier ärztlicher Konsultationen vom 6., 14. und 28. Januar 2021 beim Beschwerdeführer Vitamin-D-Mangel (ICD-10 E55), Ein- und Durchschlafstörungen (ICD-10 G47.0) und Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2) diagnostiziert und ihm Surmontil, Redormin und Relaxane verschrieben wurden (SEM-act. 29 und 34), dass eine weitere, auf den 11. Februar 2021 angesetzte ärztliche Konsultation nur noch eine Evaluation der Psychopharmakotherapie bezweckte, die am vorangehenden Termin wegen eines internen Fehlers im Gesundheitsdienst des zuständigen Bundesasylzentrums nicht durchgeführt werden konnte (SEM-act. 34), dass Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers keine ernsthaften Hinweise dafür entnommen werden können, dass Rumänien seiner sich aus Art. 19 der Aufnahmerichtlinie ergebenden Verpflichtung, ihm die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren, nicht nachkommen würde, dass der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, seine Eltern und zwei Geschwister lebten in der Schweiz, und geltend macht, gerade in seiner vulnerablen Situation sei er auf deren Unterstützung angewiesen, die Anwesenheit seiner Familie sei insbesondere für die Besserung seines psychischen Zustands von grosser Bedeutung, dass zwar der Vater des Beschwerdeführers (geb. 1965) und zwei Brüder (geb. 1991 bzw. 1996) teilweise seit vielen Jahren mit Aufenthaltsbewilligung (Vater und der ältere Bruder) bzw. vorläufiger Aufnahme (jüngerer Bruder) in der Schweiz leben, dass jedoch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen und dem Beschwerdeführer, welches es dem letzteren gestatten würde, sich auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO oder Art. 8 EMRK zu berufen, klarerweise nicht gegeben ist, dass andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben würden, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind, wobei an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Rumänien angeordnet hat, dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand: