Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 13 April 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erhe- ben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
D-1754/2022 Seite 12 dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass dem vertretenen Beschwerdeführer keine Parteientschädigung aus- zurichten ist, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
D-1754/2022 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 1. April 2022 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1754/2022 Urteil vom 22. April 2022 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), alias A._______, geboren am (...), Marokko, vertreten durch Joël Müller, Rechtsanwalt, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. April 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 3. Februar 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und dabei angab, er sei am (...) 2005 geboren, dass ein am 8. Februar 2022 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2021 in den Niederlanden und am 18. Dezember 2021 in Deutschland Asylgesuche eingereicht hatte, dass der Beschwerdeführer sowohl in den Niederlanden als auch in Deutschland mit Geburtsdatum vom (...) 1998 erfasst worden war, dass der Datenbank weiter zu entnehmen war, dass der Beschwerdeführer am 2. Februar 2022 ohne Identitätsdokumente in die Schweiz einreisen wollte, ihm die Einreise an der Grenze jedoch verweigert wurde, und er gegenüber der Grenzwacht bei der Kontrolle ebenfalls angab, sein Geburtsdatum sei der (...) 1998, dass das SEM betreffend den Beschwerdeführer am 8. Februar 2022 ein Informationsersuchen an die deutschen Behörden richtete, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2022 schriftlich das rechtliche Gehör gewährte zur beabsichtigen Anpassung des von ihm angegebenen Geburtsdatums vom (...) 2005 auf den (...) 1998 im zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS), dass die deutschen Behörden dem SEM am 10. Februar 2022 mitteilten, sie hätten am 7. Februar 2022 ein Übernameersuchen an die niederländischen Behörden gestellt, die Antwort sei ausstehend; der Beschwerdeführer gelte in Deutschland seit dem 21. Dezember 2021 als untergetaucht, dass das SEM diese Antwort dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Februar 2022 als Ergänzung zum rechtlichen Gehör vom 9. Februar 2022 zur Kenntnis brachte, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 21. Februar 2022 zur vorgesehenen Datenänderung im ZEMIS Stellung nahm und ausführte, dass er damit nicht einverstanden sei und im Fall einer Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS ein Bestreitungsvermerk einzutragen sei, dass das SEM am 22. Februar 2022 das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS vom (...) 2005 auf den (...) 1998 änderte und einen Bestreitungsvermerk eintrug, dass am 25. Februar 2022 die Personalienaufnahme (PA) und am 4. März 2022 das persönliche Gespräch (nachfolgend: Dublin-Gespräch) gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), stattfand, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör sowohl zur mutmasslichen Zuständigkeit der Niederlande als auch zur Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zum beabsichtigten Nichteintreten auf sein Asylgesuch sowie zur Wegweisung in die Niederlande oder nach Deutschland gewährt wurde, dass das SEM die niederländischen Behörden am 9. März 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte und diese das Gesuch am 22. März 2022 guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 1. April 2022 - eröffnet am 6. April 2022 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in die Niederlande anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass es zudem festhielt, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 1998 angepasst werde (Dispositiv-Ziffer 5), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. April 2022 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der Verfügung beantragte sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur korrekten Sachverhaltsfeststellung, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zum Vorliegen des Beschwerdeentscheides abzusehen, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung mit superprovisorischer Massnahme vom 13. April 2022 per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 14. April 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des SEM (Dispositiv Ziff. 1-4) einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass im Übrigen festzustellen ist, dass die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung betreffend die Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS (Dispositiv Ziff. 5) unvollständig ist, da diesbezüglich eine Beschwerdefrist von 30 Tagen gilt, dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass bei unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO derjenige Staat zuständig ist, in welchem der Minderjährige seinen Antrag gestellt hat, sofern es dem Wohl der minderjährigen Person dient, dass eine Anwendung dieser Bestimmung im vorliegenden Fall eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen könnte, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit ausführte, dieser habe sich sowohl in den Niederlanden und Deutschland als auch an der Landesgrenze bei seiner Einreise in die Schweiz als volljährig ausgegeben, erst im schweizerischen Asylverfahren habe er angegeben, minderjährig zu sein, wobei er sein angegebenes Geburtsdatum nur im Hinblick auf den Jahrgang, nicht jedoch auf seinen Geburtstag geändert habe, dass dieses Verhalten den Schluss nahelege, dass der Beschwerdeführer sein Geburtsjahr nur deshalb angepasst habe, um den Ausgang des Asylverfahrens zu beeinflussen beziehungsweise ein Dublin-Verfahren zu umgehen, dass zudem sein äusseres Erscheinungsbild auf ein älteres Geburtsjahr als das von ihm angegebene schliessen lasse, dass er in seiner Stellungnahme nicht nachvollziehbar habe erklären können, weshalb er sich in anderen Ländern, nicht jedoch in der Schweiz als volljährig ausgegeben habe, zumal er beispielsweise im Hinblick auf den Eintritt in Diskotheken und den Erwerb von Alkohol und Haschisch in allen Ländern dieselben Vor- und Nachteile zu gewärtigen habe, dass ferner auch seine Ausführungen, er habe nicht von seinen erwachsenen Freunden getrennt werden wollen, nicht überzeugten, dass er zudem keinerlei Identitätsdokumente abgegeben habe, obwohl er in Aussicht gestellt habe, eine heimatliche Geburtsurkunde beschaffen und einreichen zu wollen, und er auch nicht wie angekündigt seine Schul- oder Gesundheitsbestätigung vorgelegt habe, dass im vorliegenden Fall genügend Anhaltspunkte für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers vorhanden seien, um auf die Durchführung eines medizinischen Altersgutachtens zu verzichten, und die Durchführung eines solchen auch keine Pflicht darstelle, dass diese Erwägungen dadurch gestützt würden, dass die niederländischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM explizit zugestimmt hätten, dass der Beschwerdeführer aus diesen Gründen für das weitere Verfahren als volljährig erachtet, das Geburtsdatum im ZEMIS angepasst und dort ein Bestreitungsvermerk eingetragen werde, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bezüglich der geltend gemachten Minderjährigkeit ausführte, dass das vom SEM gewählte Vorgehen betreffend die Art der Altersfeststellung nicht der asylrechtlichen Praxis entspreche und auch nicht mit der Kinderrechtskonvention vereinbar sei, dass sein äusseres Erscheinungsbild entgegen den Ausführungen des SEM nicht als Anhaltspunkt für eine Volljährigkeit gewertet werden könne, zumal dies gemäss Rechtsprechung in der Alterskategorie zwischen 15 und 25 Jahren nicht zuverlässig möglich sei, dass das SEM die konkreten Umstände der Registrierung in den Niederlanden und in Deutschland nicht untersucht habe und er gegenüber den ausländischen Behörden ein falsches Geburtsjahr ([...]) angegeben habe, damit er mit seinen volljährigen, drogenabhängigen Freunden habe zusammenbleiben können und um das Camp jeweils zwecks Drogenbeschaffung leichter verlassen zu können, dass seine biografischen Angaben vom SEM nicht gewürdigt worden seien, womit dieses seine Begründungspflicht verletzt habe, dass es ihm mangels Durchführung einer persönlichen Befragung während des gesamten Asylverfahrens verunmöglicht worden sei, mittels mündlicher Aussagen sein Alter glaubhaft zu machen, dass auch sein Vorbringen, er habe aufgrund seiner Minderjährigkeit keinen Reisepass beantragen können, keinen Niederschlag in der angefochtenen Verfügung gefunden habe, dass er nach wie vor bemüht sei, seine Geburtsurkunde beizubringen, dass die Vorinstanz trotz seiner explizit geäusserten Mitwirkungsbereitschaft kein medizinisches Altersgutachten in Auftrag gegeben habe, obwohl - abgesehen von seinen Angaben bei den behördlichen Registrierungen - keine Hinweise für eine Volljährigkeit bestünden, dass das SEM es somit pflichtwidrig versäumt habe, eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und es seine Pflicht zur korrekten Ermittlung des Sachverhalts und zur hinreichenden Begründung der Verfügung verletzt habe, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde die Kopie eines Dokuments "livret médical scolaire" ins Recht legte, dass die Behörde gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der unter Bst. a-e aufgelisteten Beweismittel bedient, dass der Untersuchungsgrundsatz seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG), dass die Sachverhaltsfeststellung dann unrichtig ist, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, und unvollständig, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 12 N. 16; Benjamin Schindler, in: a.a.O., Art. 49 N. 29), dass das SEM in Verfahren von minderjährigen Asylsuchenden an gewisse Anforderungen gebunden ist (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 5.1; vgl. dazu auch die entsprechenden spezifischen Bestimmungen in Art. 17 AsylG und Art. 7 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), dass die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit grundsätzlich die asylsuchende Person trägt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und 4.2.3 m.w.H.), dass im Asylverfahren das Geburtsdatum von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen ist, wobei die Minderjährigkeit dann als glaubhaft gemacht erachtet wird, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass die gesuchstellende Person bereits volljährig ist (BGE 140 III 610 E. 4.1; 130 III 321 E. 3.3), dass die Rechtsprechung, sofern - wie vorliegend - keine Ausweispapiere vorliegen, bei der Einschätzung des Alters von behauptet minderjährigen Asylsuchenden eine Gesamtwürdigung verlangt, bei der die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen sind (so bereits EMARK 2004/30 E. 6.4.3 f sowie EMARK 2005/16, statt vieler auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-264/2022 vom 14. März 2022 E. 6.2.1, D-102/2022 vom 17. Januar 2022 E. 4.5 und 5), dass das SEM gemäss Art. 26 Abs. 3 AsylG asylsuchende Personen zu ihrer Identität, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Fluchtgründen befragen kann, dass im Verfahren von potentiell minderjährigen unbegleiteten Asylsuchenden im Regelfall eine sogenannte «Erstbefragung UMA» durchgeführt wird, damit einerseits die Urteilsfähigkeit abgeschätzt werden kann, aber auch, um Anhaltspunkte über weiter zu treffenden Massnahmen in Hinblick auf die Beurteilung der behaupteten Minderjährigkeit und die Wahrung der Interessen des Minderjährigen zu gewinnen (vgl. Handbuch SEM, Artikel C9, Unbegleitete minderjährige Asylsuchende [UMA], 2.4.1 Registrierung und Befragung zur Person, S. 9), dass in der Erstbefragung UMA demnach detaillierte Angaben einzuholen sind zur Person (vollständige Identität, Alter, Adresse im Herkunftsland, Schulbildung, Beruf, Anstellung, gegebenenfalls militärische Ausbildung, Zivilstand usw.); zu den im Herkunftsland oder einem Drittstaat lebenden Familienmitgliedern (Identität, Verwandtschaftsgrad, Adresse, finanzielle Situation); zur familiären Betreuung; und schliesslich allenfalls zu den Personen oder Einrichtungen, unter deren Obhut und Verantwortung die unbegleitete minderjährige Person stand, ehe sie ihr Land verliess, dass diese Befragung insbesondere den Zweck erfüllt, das SEM in die Lage zu versetzen, später die Glaubhaftigkeit der angegebenen persönlichen Daten zu beurteilen, und die Erstbefragung UMA der Anhörung gemäss Artikel 26 AsylG entspricht (vgl. Handbuch SEM, Artikel C9, Unbegleitete minderjährige Asylsuchende [UMA], 2.4.1, S. 9), dass der Beschwerdeführer vorliegend sowohl gegenüber den niederländischen als auch gegenüber den deutschen Behörden angab, er sei am (...) 1998 geboren (vgl. SEM-Akten A17, A30), und er dieses Geburtsdatum auch bei seiner Einreise in die Schweiz nannte (A10), dass den Akten - abgesehen von den behördlichen Registrierungen - keine weiteren Hinweise auf das Alter des Beschwerdeführers und insbesondere keine biografischen Informationen über ihn entnommen werden können, dass das SEM im vorliegenden Fall zwar die Personalienaufnahme (A22) und das Dublin-Gespräch (A24) durchgeführt hatte, auf eine weitere Befragung im Rahmen einer Erstbefragung UMA aber verzichtet hat (vgl. A21), dass zumindest die Durchführung einer solchen Befragung jedoch angezeigt gewesen wäre, da den Akten keine überprüfbaren Anhaltspunkte für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen sind, und insbesondere das äussere Erscheinungsbild einer Person gemäss Rechtsprechung lediglich ein sehr schwaches Indiz für die Alterseinschätzung darstellt (vgl. zum Beispiel die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts F-5170/2020 vom 16. März 2021 E. 7.5; E-3013/2020 vom 8. Juli 2020 E. 4.3.2, sowie Handbuch SEM, Artikel C9, Unbegleitete minderjährige Asylsuchende [UMA], S. 10), dass zwar die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis zur Einreichung seines Asylgesuchs in der Schweiz angegeben hatte, volljährig zu sein, durchaus ein Indiz sein dürfte, dass er möglicherweise älter ist als angegeben, dass auch seine Erklärungen im Rahmen der Stellungnahme und in der Beschwerde, weshalb er sich in anderen Ländern als Volljähriger registriert habe, darauf hindeuten, dass er jeweils situativ das für ihn günstigere Geburtsdatum angegeben hat, was zumindest Fragen bezüglich seiner persönlichen Glaubwürdigkeit aufwirft, dass dies vorliegend jedoch der einzige Hinweis auf seine Volljährigkeit ist und sich den Akten keine weiteren überzeugenden Indizien, welche in aller Deutlichkeit gegen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderheit sprechen würden, entnehmen lassen, dass demnach die Argumentation des Beschwerdeführers, das SEM hätte eine Gesamtbetrachtung vornehmen müssen, nicht von der Hand zu weisen ist, weil das SEM seine Einschätzung lediglich auf die Daten aus den Asylverfahren anderer Länder und der Angabe gegenüber dem Grenzwachtcorps abgestützt hat und selbst - neben der Begutachtung des Fotos des Beschwerdeführers - keine weiteren Abklärungen vorgenommen hat, weshalb weitere belastbare Informationen zu seinem tatsächlichen Alter fehlen, dass die Vorinstanz deshalb mindestens gehalten gewesen wäre, aufgrund der mangelhaften Datenlage zum angegeben Alter des Beschwerdeführers weitere Informationen zu seinem persönlichen Hintergrund im Rahmen einer Erstbefragung UMA einzuholen, dass auf der Grundlage dieser Befragung sodann hätten entschieden werden müssen, ob weitere Abklärungen - im Sinne einer medizinischen Altersfeststellung - angezeigt gewesen wären, dass sich die Sachverhaltsfeststellung somit als unvollständig erweist, da zum aktuellen Zeitpunkt nicht beurteilt werden kann, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit als glaubhaft gemacht zu erachten ist oder nicht, dass der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 -33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1), dass dazu insbesondere das Recht des Betroffenen gehört, sich zur Sache zu äussern, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör einerseits der Sachaufklärung dient und andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei darstellt, das mit dem Gehörsanspruch die Pflicht der Behörden korreliert, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG), dass vorliegend festzustellen ist, dass die vorinstanzliche Verfügung den formellen Anforderungen in der Tat nicht zu genügen vermag, dass das SEM den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat und den Sachverhalt ungenügend erhoben hat und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs einhergeht, dass die Sache daher gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, welche diesbezüglich in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes weitere Abklärungen zum Alter des Beschwerdeführers vorzunehmen hat, und dabei insbesondere an die Durchführung einer Erstbefragung zu denken ist, dass die Beschwerde aus diesen Gründen - ohne Ansehen der unvollständigen Rechtsmittelbelehrung - gutzuheissen und die Verfügung des SEM vom 1. April 2022 aufzuheben ist, dass sich angesichts der Rückweisung der Sache eine Auseinandersetzung mit den einzelnen Abklärungsanträgen in der Beschwerde erübrigt, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist und der mit superprovisorischer Massnahme vom 13. April 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass dem vertretenen Beschwerdeführer keine Parteientschädigung auszurichten ist, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 1. April 2022 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand: