Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nach, wobei er angab, am (…) geboren und somit noch minderjährig zu sein. Am 11. Oktober 2021 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechts- vertretung. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer zuvor bereits in B._______, Österreich und C._______ Asylgesuche gestellt hatte. C. Anlässlich der Erstbefragung als unbegleiteter, minderjähriger Asylsuchen- der (EB UMA) vom 21. Oktober 2021 gab der Beschwerdeführer im We- sentlichen zu Protokoll, er sei afghanischer Staatsangehöriger (…) Ethnie und stamme aus dem Dorf D._______ im Distrikt E._______ in F._______. Er sei am (…) ([…] gemäss hiesigem Kalender) geboren und zurzeit (…) Jahre alt. Seine Eltern hätten ihm sein Geburtsdatum genannt, als er ein- geschult worden sei. Bei der Anmeldung zu einem (…)-Kurs, den er (…) bis (…) absolviert habe und bei dem er sein Geburtsdatum gemäss grego- rianischem Kalender habe angeben müssen, habe ihm der Kursleiter bei der entsprechenden Umrechnung geholfen. Er habe die Schule in der (…) Klasse im Alter von (…) Jahren abgebrochen, nachdem sein Vater gestor- ben sei und er (der Beschwerdeführer) fortan habe arbeiten müssen. Seine Tazkira, die ihm zwecks Schulanmeldung einen Monat vor der Einschulung im Alter zwischen (…) und (…) Jahren ausgestellt worden sei, sei ihm im Iran abgenommen worden. Er verfüge aber über eine Kopie seines afgha- nischen Impfausweises, auf dem sein Geburtsdatum und der Geburtsort eingetragen seien. Seine Schwester habe ihm diese zukommen lassen; andere Unterlagen zum Nachweis seiner Identität habe sie zuhause nicht gefunden. Derzeit könne niemand im Distriktzentrum E._______ eine Ko- pie seiner Tazkira anfertigen lassen; dafür müsste er selbst vor Ort sein. Er sei (…) zwecks Arbeit in die G._______ gegangen, (…) nach Afghanistan zurückgeschafft worden und habe das Land 2020 erneut verlassen, da er nicht für den Dschihad habe rekrutiert werden wollen. Über Pakistan, Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien, B._______, C._______ und Österreich sei er in die Schweiz gelangt. Er sei in B._______, Österreich und C._______ nicht nach seinem Alter gefragt worden. Er habe (…), die medikamentös behandelt würden.
D-102/2022 Seite 3 Dem Beschwerdeführer wurde am Ende der Befragung mitgeteilt, dass auf- grund seiner Angaben nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob er minderjährig respektive wie alt er sei, und dass er zu einer medizinischen Altersabklärung geschickt werde. Ihm wurde der Ablauf der ärztlichen Un- tersuchung erklärt. D. D.a Am 5. November 2021 wurde im Institut für Rechtsmedizin (…) eine rechtsmedizinische Untersuchung des Beschwerdeführers durchgeführt und am 9. November 2021 ein entsprechendes Gutachten erstellt. D.b Mit Schreiben vom 19. November 2021 gewährte das SEM dem Be- schwerdeführer zum besagten Gutachten und zur beabsichtigen Anpas- sung des Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (…) das rechtliche Gehör. Gleichzeitig räumte es ihm das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit B._______s zur Durch- führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö- rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter- nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zu einem all- fälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach B._______ ein. D.c In seiner Stellungnahme vom 25. November 2021 erklärte sich der Be- schwerdeführer mit der geplanten Datenänderung im ZEMIS nicht einver- standen und beantragte für den Fall der entsprechenden Änderung den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. Nach B._______ wolle er nicht zurück. Er habe dort keinerlei Unterstützung erhalten, sondern auf der Strasse leben und betteln müssen, um zu überleben. D.d Am 29. November 2021 änderte das SEM das Geburtsdatum des Be- schwerdeführers im ZEMIS auf den (…). Es versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk. E. Am 29. November 2021 ersuchte das SEM sowohl die (…) als auch die österreichischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die (…) Behörden lehnten das
D-102/2022 Seite 4 Übernahmeersuchen am 10. Dezember 2021 ab. Die österreichischen Be- hörden stimmten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 12. De- zember 2021 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. F. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2021 – eröffnet am 3. Januar 2022 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylge- such des Beschwerdeführers nicht ein. Es ordnete die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat (Österreich) an, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den Kanton H._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Des Weiteren händigte es die editionspflich- tigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Für die Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Ver- fügung verwiesen. G. Mit Eingabe vom 10. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anwei- sung an das SEM, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter um Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz zwecks rechtsgenüglicher Sachver- haltsabklärung und Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er- suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem beantragte er die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und die Erteilung der aufschie- benden Wirkung der Beschwerde. Des Weiteren rügte er eine Rechtsverweigerung seitens des SEM durch den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend der erfolgten An- passung des Geburtsdatums im ZEMIS und der daraus folgenden Verun- möglichung der Anfechtung der Datenmutation im ZEMIS (vgl. Beschwer- deschrift S. 6). Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
D-102/2022 Seite 5
11. Januar 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Verfahren wurde zunächst der Abteilung VI zugeteilt (Eröffnung unter der Verfahrensnummer F-102/2022) und der dannzumal eingesetzte In- struktionsrichter setzte am 11. Januar 2022 den Vollzug der Überstellung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus. Am 12. Januar 2022 wurde das Verfahren zuständigkeitshalber in die Abteilung IV über- wiesen und wird nun unter der Verfahrensnummer D-102/2022 geführt. I. Betreffend der Rechtsverweigerungsbeschwerde des Beschwerdeführers in Bezug auf die Datenmutation im ZEMIS wurde ein separates Beschwer- deverfahren (Verfahrensnummer […]) eröffnet.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
– in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summa- risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzich- tet.
E. 3 D-102/2022 Seite 6
E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prü- fung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mit- gliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständi- gen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines so- genannten Aufnahmeverfahrens nach Art. 21 und 22 Dublin-III-VO (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kri- terien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zu- ständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeits- prüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
D-102/2022 Seite 7
E. 4.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, ei- nen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem ande- ren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 4.4 Im Fall von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungs- punkte zu einem anderen Mitgliedstaat gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist stets derjenige Mitgliedstaat zuständig, in dem der Minderjährige seinen (aktuellen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat; solche Minder- jährige sind mithin vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8).
E. 4.5 Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Per- son zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls we- nigstens glaubhaft zu machen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen (vgl. Entschei- dungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurs- kommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3; Urteil des BVGer E-891/2017 vom 8. August 2018 E. 4.2.3 m.w.H.).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, die Vorinstanz habe sein recht- liches Gehör verletzt. Es ist zu prüfen, ob die verfahrensrechtlichen Rügen (Verletzung der Begründungspflicht, unvollständige Sachverhaltsabklä- rung) geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbei- zuführen.
E. 5.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG kon- kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachauf- klärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs- recht der Partei dar. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Be- troffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der
D-102/2022 Seite 8 Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollstän- dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfah- rens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfech- tung ermöglicht.
E. 5.3 Vorliegend ergibt eine Überprüfung der Akten, dass die vorinstanzliche Verfügung den formellen Anforderungen in der Tat nicht zu genügen ver- mag.
E. 5.3.1 Der Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe seinen Entscheid ungenügend begründet, ist zuzustimmen. Das SEM erachtete den Be- schwerdeführer einzig unter Verweis auf das rechtsmedizinische Gutach- ten vom 9. November 2021 als volljährig. Mit den Vorbringen des Be- schwerdeführers zu seinem Alter in der EB UMA vom 21. Oktober 2021 und der Stellungnahme zum rechtsmedizinischen Gutachten vom 25. No- vember 2021 sowie dem zum Beleg des geltend gemachten Geburtsda- tums vorgelegten Beweismittel (afghanischer Impfausweis [vgl. hierzu auch die nachfolgenden Ausführungen unter E. 5.3.2) setzte es sich in sei- nem Entscheid vom 29. Dezember 2021 nicht auseinander. Allein mit der Feststellung, dass der Auffassung des Beschwerdeführers, er habe bei den Fragen nach seinem Alter im Rahmen der EB UMA vom 21. Oktober 2021 schlüssige und nachvollziehbare Angaben gemacht, nicht gefolgt werden könne (vgl. Verfügung vom 29. Dezember 2021 S. 2), ohne konkret aufzu- zeigen, welche Angaben des Beschwerdeführers als nicht schlüssig zu er- achten seien respektive welche Anhaltspunkte gegen deren Schlüssigkeit sprechen würden, ist das SEM seiner Begründungspflicht nicht in genü- gender Weise nachgekommen. Der Beschwerdeführer monierte in diesem Zusammenhang zu Recht, dass das SEM es ihm mit der vorliegenden Be- gründung verwehrt habe, sich zu den vom SEM nicht aufgezeigten und ihm daher nicht bekannten Vorhalten an seinen Angaben konkret zu äussern.
D-102/2022 Seite 9 Ob die Vorinstanz der Begründungspflicht genüge getan hätte, wenn sie in der angefochtenen Verfügung zumindest auf ihre Ausführungen im Schrei- ben vom 19. November 2021 (Gewährung des rechtlichen Gehörs) verwie- sen hätte, braucht vorliegend angesichts der nachfolgenden Ausführungen nicht abschliessend beurteilt zu werden.
E. 5.3.2 Auch die Rüge der Gehörsverletzung infolge Nichtberücksichtigung eines vorgelegten Beweismittels ist berechtigt. Das SEM äusserte sich in der angefochtenen Verfügung nicht zu dem vom Beschwerdeführer zum Nachweis des geltend gemachten Geburtsdatums vorgelegten afghani- schen Impfausweis. Das besagte Dokument wurde als Aktenstück Nr. 26 ins Aktenverzeichnis aufgenommen, vom SEM in seiner Verfügung vom
29. Dezember 2021 jedoch mit keinem Wort erwähnt. Für das Bundesver- waltungsgericht ist aus den vorinstanzlichen Akten nicht ersichtlich, ob das SEM das besagte Beweismittel im Rahmen der Entscheidfindung überse- hen oder in seinem Entscheid bewusst nicht berücksichtigt hat. Aufgrund der Aktenlagen muss daher geschlossen werden, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt infolge Nichtbeachtung eines Beweismittels unvollständig festgestellt und auch damit das rechtliche Gehör des Be- schwerdeführers verletzt hat.
E. 5.3.3 Des Weiteren ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass dem Beschwerdeführer, entgegen der Angaben in der angefochtenen Verfü- gung (vgl. Verfügung vom 29. Dezember 2021 S. 2 und 3), im vorinstanzli- chen Verfahren das rechtliche Gehör zur Frage der Zuständigkeit Öster- reichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht eingeräumt wurde. Ein diese Frage betreffendes Dublin-Gespräch fand entgegen der Angabe in der angefochtenen Verfügung (vgl. Verfügung vom
29. Dezember 2021 S. 2) nicht statt, die besagte Frage war nicht Gegen- stand der EB UMA vom 21. Oktober 2021 und mit dem Schreiben des SEM vom 19. November 2021 wurde dem Beschwerdeführer einzig das rechtli- che Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit B._______s – nicht hingegen Österreichs – eingeräumt.
E. 5.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und
D-102/2022 Seite 10 eine Verletzung desselben führt grundsätzlich zur Aufhebung des betref- fenden Entscheids, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Die vorliegend angefoch- tene Verfügung ist daher aus formellen Gründen aufzuheben und das SEM aufzufordern, den Sachverhalt vollständig festzustellen und – unter Einhal- tung der Begründungspflicht – neu zu beurteilen.
E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Auf- hebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache beantragt wird. Die Verfügung vom 29. Dezember 2021 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Angesichts des Verfahrensausgangs erübrigt es sich, auf die weiteren Be- schwerdevorbringen näher einzugehen.
E. 7.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist damit gegenstandslos.
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche des Beschwerdeführers um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses werden damit ebenfalls gegenstandslos.
E. 7.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung aus- zurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
D-102/2022 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz- lichen Verfügung beantragt wird.
- Die Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2021 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsfeststel- lung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-102/2022 Urteil vom 17. Januar 2022 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Joana Mösch, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nach, wobei er angab, am (...) geboren und somit noch minderjährig zu sein. Am 11. Oktober 2021 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer zuvor bereits in B._______, Österreich und C._______ Asylgesuche gestellt hatte. C. Anlässlich der Erstbefragung als unbegleiteter, minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) vom 21. Oktober 2021 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, er sei afghanischer Staatsangehöriger (...) Ethnie und stamme aus dem Dorf D._______ im Distrikt E._______ in F._______. Er sei am (...) ([...] gemäss hiesigem Kalender) geboren und zurzeit (...) Jahre alt. Seine Eltern hätten ihm sein Geburtsdatum genannt, als er eingeschult worden sei. Bei der Anmeldung zu einem (...)-Kurs, den er (...) bis (...) absolviert habe und bei dem er sein Geburtsdatum gemäss gregorianischem Kalender habe angeben müssen, habe ihm der Kursleiter bei der entsprechenden Umrechnung geholfen. Er habe die Schule in der (...) Klasse im Alter von (...) Jahren abgebrochen, nachdem sein Vater gestorben sei und er (der Beschwerdeführer) fortan habe arbeiten müssen. Seine Tazkira, die ihm zwecks Schulanmeldung einen Monat vor der Einschulung im Alter zwischen (...) und (...) Jahren ausgestellt worden sei, sei ihm im Iran abgenommen worden. Er verfüge aber über eine Kopie seines afghanischen Impfausweises, auf dem sein Geburtsdatum und der Geburtsort eingetragen seien. Seine Schwester habe ihm diese zukommen lassen; andere Unterlagen zum Nachweis seiner Identität habe sie zuhause nicht gefunden. Derzeit könne niemand im Distriktzentrum E._______ eine Kopie seiner Tazkira anfertigen lassen; dafür müsste er selbst vor Ort sein. Er sei (...) zwecks Arbeit in die G._______ gegangen, (...) nach Afghanistan zurückgeschafft worden und habe das Land 2020 erneut verlassen, da er nicht für den Dschihad habe rekrutiert werden wollen. Über Pakistan, Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien, B._______, C._______ und Österreich sei er in die Schweiz gelangt. Er sei in B._______, Österreich und C._______ nicht nach seinem Alter gefragt worden. Er habe (...), die medikamentös behandelt würden. Dem Beschwerdeführer wurde am Ende der Befragung mitgeteilt, dass aufgrund seiner Angaben nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob er minderjährig respektive wie alt er sei, und dass er zu einer medizinischen Altersabklärung geschickt werde. Ihm wurde der Ablauf der ärztlichen Untersuchung erklärt. D. D.a Am 5. November 2021 wurde im Institut für Rechtsmedizin (...) eine rechtsmedizinische Untersuchung des Beschwerdeführers durchgeführt und am 9. November 2021 ein entsprechendes Gutachten erstellt. D.b Mit Schreiben vom 19. November 2021 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer zum besagten Gutachten und zur beabsichtigen Anpassung des Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) das rechtliche Gehör. Gleichzeitig räumte es ihm das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit B._______s zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach B._______ ein. D.c In seiner Stellungnahme vom 25. November 2021 erklärte sich der Beschwerdeführer mit der geplanten Datenänderung im ZEMIS nicht einverstanden und beantragte für den Fall der entsprechenden Änderung den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. Nach B._______ wolle er nicht zurück. Er habe dort keinerlei Unterstützung erhalten, sondern auf der Strasse leben und betteln müssen, um zu überleben. D.d Am 29. November 2021 änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...). Es versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk. E. Am 29. November 2021 ersuchte das SEM sowohl die (...) als auch die österreichischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die (...) Behörden lehnten das Übernahmeersuchen am 10. Dezember 2021 ab. Die österreichischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2021 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. F. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2021 - eröffnet am 3. Januar 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Es ordnete die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat (Österreich) an, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den Kanton H._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Des Weiteren händigte es die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Für die Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung verwiesen. G. Mit Eingabe vom 10. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung an das SEM, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem beantragte er die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Des Weiteren rügte er eine Rechtsverweigerung seitens des SEM durch den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend der erfolgten Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS und der daraus folgenden Verunmöglichung der Anfechtung der Datenmutation im ZEMIS (vgl. Beschwerdeschrift S. 6). Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 11. Januar 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Verfahren wurde zunächst der Abteilung VI zugeteilt (Eröffnung unter der Verfahrensnummer F-102/2022) und der dannzumal eingesetzte Instruktionsrichter setzte am 11. Januar 2022 den Vollzug der Überstellung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus. Am 12. Januar 2022 wurde das Verfahren zuständigkeitshalber in die Abteilung IV überwiesen und wird nun unter der Verfahrensnummer D-102/2022 geführt. I. Betreffend der Rechtsverweigerungsbeschwerde des Beschwerdeführers in Bezug auf die Datenmutation im ZEMIS wurde ein separates Beschwerdeverfahren (Verfahrensnummer [...]) eröffnet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens nach Art. 21 und 22 Dublin-III-VO (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.4 Im Fall von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist stets derjenige Mitgliedstaat zuständig, in dem der Minderjährige seinen (aktuellen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat; solche Minderjährige sind mithin vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8). 4.5 Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3; Urteil des BVGer E-891/2017 vom 8. August 2018 E. 4.2.3 m.w.H.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt. Es ist zu prüfen, ob die verfahrensrechtlichen Rügen (Verletzung der Begründungspflicht, unvollständige Sachverhaltsabklärung) geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. 5.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. 5.3 Vorliegend ergibt eine Überprüfung der Akten, dass die vorinstanzliche Verfügung den formellen Anforderungen in der Tat nicht zu genügen vermag. 5.3.1 Der Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe seinen Entscheid ungenügend begründet, ist zuzustimmen. Das SEM erachtete den Beschwerdeführer einzig unter Verweis auf das rechtsmedizinische Gutachten vom 9. November 2021 als volljährig. Mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Alter in der EB UMA vom 21. Oktober 2021 und der Stellungnahme zum rechtsmedizinischen Gutachten vom 25. November 2021 sowie dem zum Beleg des geltend gemachten Geburtsdatums vorgelegten Beweismittel (afghanischer Impfausweis [vgl. hierzu auch die nachfolgenden Ausführungen unter E. 5.3.2) setzte es sich in seinem Entscheid vom 29. Dezember 2021 nicht auseinander. Allein mit der Feststellung, dass der Auffassung des Beschwerdeführers, er habe bei den Fragen nach seinem Alter im Rahmen der EB UMA vom 21. Oktober 2021 schlüssige und nachvollziehbare Angaben gemacht, nicht gefolgt werden könne (vgl. Verfügung vom 29. Dezember 2021 S. 2), ohne konkret aufzuzeigen, welche Angaben des Beschwerdeführers als nicht schlüssig zu erachten seien respektive welche Anhaltspunkte gegen deren Schlüssigkeit sprechen würden, ist das SEM seiner Begründungspflicht nicht in genügender Weise nachgekommen. Der Beschwerdeführer monierte in diesem Zusammenhang zu Recht, dass das SEM es ihm mit der vorliegenden Begründung verwehrt habe, sich zu den vom SEM nicht aufgezeigten und ihm daher nicht bekannten Vorhalten an seinen Angaben konkret zu äussern. Ob die Vorinstanz der Begründungspflicht genüge getan hätte, wenn sie in der angefochtenen Verfügung zumindest auf ihre Ausführungen im Schreiben vom 19. November 2021 (Gewährung des rechtlichen Gehörs) verwiesen hätte, braucht vorliegend angesichts der nachfolgenden Ausführungen nicht abschliessend beurteilt zu werden. 5.3.2 Auch die Rüge der Gehörsverletzung infolge Nichtberücksichtigung eines vorgelegten Beweismittels ist berechtigt. Das SEM äusserte sich in der angefochtenen Verfügung nicht zu dem vom Beschwerdeführer zum Nachweis des geltend gemachten Geburtsdatums vorgelegten afghanischen Impfausweis. Das besagte Dokument wurde als Aktenstück Nr. 26 ins Aktenverzeichnis aufgenommen, vom SEM in seiner Verfügung vom 29. Dezember 2021 jedoch mit keinem Wort erwähnt. Für das Bundesverwaltungsgericht ist aus den vorinstanzlichen Akten nicht ersichtlich, ob das SEM das besagte Beweismittel im Rahmen der Entscheidfindung übersehen oder in seinem Entscheid bewusst nicht berücksichtigt hat. Aufgrund der Aktenlagen muss daher geschlossen werden, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt infolge Nichtbeachtung eines Beweismittels unvollständig festgestellt und auch damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. 5.3.3 Des Weiteren ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass dem Beschwerdeführer, entgegen der Angaben in der angefochtenen Verfügung (vgl. Verfügung vom 29. Dezember 2021 S. 2 und 3), im vorinstanzlichen Verfahren das rechtliche Gehör zur Frage der Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht eingeräumt wurde. Ein diese Frage betreffendes Dublin-Gespräch fand entgegen der Angabe in der angefochtenen Verfügung (vgl. Verfügung vom 29. Dezember 2021 S. 2) nicht statt, die besagte Frage war nicht Gegenstand der EB UMA vom 21. Oktober 2021 und mit dem Schreiben des SEM vom 19. November 2021 wurde dem Beschwerdeführer einzig das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit B._______s - nicht hingegen Österreichs - eingeräumt. 5.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und eine Verletzung desselben führt grundsätzlich zur Aufhebung des betreffenden Entscheids, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Die vorliegend angefochtene Verfügung ist daher aus formellen Gründen aufzuheben und das SEM aufzufordern, den Sachverhalt vollständig festzustellen und - unter Einhaltung der Begründungspflicht - neu zu beurteilen.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache beantragt wird. Die Verfügung vom 29. Dezember 2021 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Angesichts des Verfahrensausgangs erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen. 7. 7.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist damit gegenstandslos. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden damit ebenfalls gegenstandslos. 7.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.
2. Die Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2021 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: