Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens nach Art. 21 und 22 Dublin-III-VO (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 4.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 4.4 Im Fall von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist stets derjenige Mitgliedstaat zuständig, in dem der Minderjährige seinen (aktuellen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat; solche Minderjährige sind mithin vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8).
E. 5.1 Vorab ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer erhobene verfahrensrechtliche Rüge, das SEM habe das eingereichte Beweismittel (Kopie eines afghanischen Impfausweises) nicht erwähnt (vgl. Beschwerde S. 9 Ziffer 8), fehlgeht. Das SEM hat das betreffende Beweismittel entgegengenommen (vgl. SEM-Akte [...]-26) und sich bei der Entscheidfindung damit auseinandergesetzt (vgl. vorinstanzliche Verfügung S. 5 letzter Absatz und S. 6 zweiter Absatz). Eine Gehörsverletzung infolge Nichtbeachtung entscheidwesentlicher Beweismittel liegt somit nicht vor. Die Würdigung seitens der Vorinstanz bildet nunmehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
E. 5.2 Angesichts der vom SEM gestellten Informationsersuchen (vgl. Bst. B) sowie der den österreichischen Behörden im Rahmen des Übernahmeersuchens vom 29. November 2021 mitgeteilten Informationen bestand, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 10), keine Notwendigkeit zur Einholung weiterer Auskünfte (vgl. auch nachfolgend E. 6.2.2).
E. 5.3 Es besteht damit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der (Eventual-)Antrag um Rückweisung zur Neubeurteilung durch das SEM ist abzuweisen.
E. 6.1 Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank, dass dieser vor der Einreise in die Schweiz in Österreich Asylgesuche gestellt hat (am [...] 2021 und [...] 2021). Das SEM ersuchte deshalb die österreichischen Behörden am 29. November 2021 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die österreichischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2021 in Anwendung der besagten Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ausdrücklich. Die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers ist somit gegeben.
E. 6.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit erachtete das SEM als nicht glaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass dieser Einschätzung beizupflichten ist.
E. 6.2.1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken; insbesondere müssen sie ihre Identität offenlegen und Reisepapiere sowie Identitätsausweise abgeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3; Urteil des BVGer E-891/2017 vom 8. August 2018 E. 4.2.3 m.w.H.). Bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden - beispielsweise Knochenaltersanalysen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG) - abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 AsylV 1). Die asylsuchende Person hat bei der entsprechenden Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken.
E. 6.2.2 Bei der Stellung des Asylgesuchs am 3. Oktober 2021 gab der Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt den (...) als Geburtsdatum an (vgl. SEM-Akte [...]-1). Identitätsdokumente reichte er nicht ein; seine Identität steht daher nicht fest. In Österreich, Rumänien und Deutschland, wo der Beschwerdeführer zuvor Asylgesuche gestellt hatte, wurde er unter anderslautenden Personalien und Geburtsdaten registriert. Mit der Kopie eines afghanischen Impfausweises vermag der Beschwerdeführer das genannte Geburtsdatum ([...]) nicht zu belegen. Ein Impfausweis stellt kein rechtsgenügliches Identitätspapier dar und das lediglich in Form einer Kopie vorliegende Dokument vermag in Bezug auf das Alter des Beschwerdeführers keine genügende Beweiskraft zu entfalten. Anderweitige Dokumente, welche Rückschlüsse auf sein Alter zulassen würden, reichte der Beschwerdeführer nicht ein. Seine Angaben zu seinem Lebenslauf bei der EB UMA blieben vage. Auf konkrete Rückfragen zu seinem Alter und zur diesbezüglichen zeitlichen Einordnung von Ereignissen wich er wiederholt aus und gab an, sich nicht zu erinnern respektive nichts Genaues zu wissen. Das Ergebnis der am (...) November 2021 durchgeführten Begutachtung des Beschwerdeführers durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität F._______ spricht für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung sind die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.21 f.). Der Einwand des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, dass bei seinem Skelett und seinen Zähnen ein Mindestalter von unter 18 Jahren ermittelt worden sei, vermag nicht zu greifen. Laut dem Gutachten liegt das bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse ermittelte Mindestalter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Untersuchung vom (...) November 2021 bei (...) Jahren und damit über 18 Jahren. Das Gutachten kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer das 18. Lebensjahr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vollendet habe (vgl. SEM-Akte [...]-32). Diese medizinische Altersabklärung ist damit ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung in der Schweiz am 3. Oktober 2021. Anhaltspunkte, die aufgrund ihrer Beweiskraft geeignet wären, dennoch für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu sprechen, sind den Akten nicht zu entnehmen. Auch die in Österreich, Deutschland und Rumänien registrierten Geburtsdaten des Beschwerdeführers deuten durchwegs auf dessen Volljährigkeit hin (in Deutschland: [...] [vgl. SEM-Akte [...]-20], in Österreich: [...] [vgl. SEM-Akte [...]-23] und in Rumänien: [...] [vgl. SEM-Akte [...]-30]). Der Einwand des Beschwerdeführers, in keinem der besagten Länder zu seinem Alter befragt worden zu sein respektive nicht die dort registrierten Geburtsdaten beziehungsweise Geburtsjahre angegeben zu haben, vermag nicht zu überzeugen.
E. 6.2.3 Nach Würdigung aller Umstände ist es dem Beschwerdeführer, der die Beweislast trägt, nicht gelungen, die geltend gemachte Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung in der Schweiz glaubhaft zu machen. Es überwiegen diejenigen Umstände, die für das Erreichen der Volljährigkeit sprechen. Er hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.2).
E. 6.3 Aufgrund des Gesagten kommen vorliegend die in Art. 6 und 8 Dublin-III-VO verankerten Garantien für Minderjährige (d. h. Personen unter 18 Jahren [Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO]) nicht zur Anwendung. Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht auf die spezifischen Schutzbestimmungen der Dublin-III-VO für unbegleitete Minderjährige (Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO) berufen. Damit bleibt die sich aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ergebende (grundsätzliche) Zuständigkeit Österreichs bestehen. Der Wunsch des Beschwerdeführers um Verbleib in der Schweiz vermag daran nichts zu ändern, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3).
E. 7.1 Es sprechen auch keine anderen Umstände gegen eine Zuständigkeit Österreichs beziehungsweise eine Überstellung des Beschwerdeführers dorthin. Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Österreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf auch davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Vorliegend besteht denn auch kein Grund zur Annahme, die österreichischen Behörden, die der Übernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, würden ihm den Zugang zum Asylverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern beziehungsweise in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
E. 7.2 Ebenso wenig liegen Gründe für die Anwendung der Souveränitäts-klausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor.
E. 7.2.1 Gemäss der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert, gemäss dem das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Entscheid über den Selbsteintritt liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Ein einklagbarer Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintritts-rechts besteht jedoch dann, wenn sich die Überstellung der asylsuchenden Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung erweist. Diesfalls muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 7.2.2 Der Beschwerdeführer hat keine konkreten und ernsthaften Hinweise für die Annahme dargetan, Österreich würde ihm nach der Überstellung dorthin die aus der Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden ([...]) vermögen eine Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.) nicht zu rechtfertigen. Den vorinstanzlichen Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer - entgegen seiner anderslautenden Angabe in der Eingabe vom 30. Juni 2022 - hierzulande ärztlich betreut und versorgt wurde (vgl. SEM-Akten [...]-49, [...]-50, [...]-86, [...]-88, [...]-89) und es darf davon ausgegangen werden, dass er in Österreich bei Bedarf adäquat weiterbetreut wird. Österreich verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und der Zugang zum dortigen Gesundheitssystem ist für asylsuchende Personen gewährleistet, zumal die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden die österreichischen Behörden bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung über aktuelle medizinische Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 7.2.3 Der Vorinstanz kommt bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Auch unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer geäusserten Wunschs, hierzulande eine Ausbildung zu absolvieren, und der mittlerweile mehrmonatigen Verweildauer in der Schweiz mit einhergehenden Integrationsbemühungen, ist die angefochtene Verfügung unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch das SEM zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts.
E. 7.2.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und an dieser Stelle bleibt nochmals festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Österreich bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer aufzunehmen.
E. 7.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Österreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 7.4 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von solchen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs.1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 8 Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 9 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. Der vorsorglich angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3064/2022 Urteil vom 20. Juli 2022 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Meret Adam, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Juli 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nach, wobei er angab, am (...) geboren und somit noch minderjährig zu sein. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer zuvor bereits in folgenden Ländern Asylgesuche gestellt hatte: am (...) 2021 und (...) 2021 in Rumänien, am (...) 2021 in Deutschland und am (...) 2021 sowie (...) 2021 in Österreich. Angesichts der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Minderjährigkeit ersuchte das SEM am 8. Oktober 2021 die rumänischen, deutschen und österreichischen Behörden um Information im Sinne von Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), Dublin-III-VO). Deutschland antwortete am (...) Oktober 2021, Österreich am (...) Oktober 2021 und Rumänien am (...) November 2021. Den Informationen zufolge wurde der Beschwerdeführer in den besagten Ländern als volljährig registriert. C. Anlässlich der Erstbefragung als unbegleiteter, minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) vom 21. Oktober 2021 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, er sei afghanischer Staatsangehöriger (...) Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______ im Distrikt C._______ in D._______. Er habe (...) Geschwister; deren Alter kenne er nicht. Er sei am (... ([...] gemäss hiesigem Kalender) geboren und zurzeit (...) Jahre alt. Seine Eltern hätten ihm sein Geburtsdatum genannt. Respektive er habe es erfahren, als er eingeschult worden sei. Bei der Anmeldung zu einem Englisch-Kurs, den er (...) bis (...) absolviert habe, habe ihm der Kursleiter bei der Umrechnung des Geburtsdatums gemäss gregorianischem Kalender geholfen. Wann er eingeschult worden sei, wisse er nicht mehr. Er habe die Schule in der (...) Klasse im Alter von etwa (...) Jahren abgebrochen, nachdem sein Vater gestorben sei und er (der Beschwerdeführer) fortan habe arbeiten müssen. Er habe nach dem Schulabbruch Vieh gehütet und in einem Laden als (...) gearbeitet, während zwei Jahren als Lehrling und danach als Meister. Seine Tazkira, die ihm zwecks Schulanmeldung vor der Einschulung im Alter zwischen (...) und (...) Jahren ausgestellt worden sei, sei ihm im Iran abgenommen worden. Er verfüge über eine Kopie seines afghanischen Impfausweises, auf dem sein Geburtsdatum eingetragen seien. Seine Schwester habe ihm diese zukommen lassen; andere Unterlagen zum Nachweis seiner Identität habe sie zuhause nicht gefunden. Derzeit könne niemand im Distriktzentrum C._______ eine Kopie seiner Tazkira anfertigen lassen; dafür müsste er selbst vor Ort sein. Er sei 2017 zwecks Arbeit in die E._______ gegangen, von dort 2019 nach Afghanistan zurückgeschafft worden und habe das Land 2020 - an den Monat könne er sich nicht erinnern - erneut verlassen, da er nicht für den Dschihad habe rekrutiert werden wollen und auch seine Mutter gestorben sei. Er habe die Ausreise mit dem Verkauf von Vieh, das er von seinem Vater geerbt habe, finanziert. Über Pakistan, Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien, Rumänien, Deutschland und Österreich sei er in die Schweiz gelangt. Er sei weder in Österreich noch Rumänien oder Deutschland nach seinem Alter gefragt worden und wisse nicht, welche Personalien dort erfasst worden seien. Beziehungsweise er sei in Österreich fälschlicherweise als (...)-jährig registriert worden. In Österreich lebe einer seiner (...). In der Schweiz habe er keine Verwandten. Er habe (...)probleme, die medikamentös behandelt würden. Zudem (...) er; auch dafür habe er Tabletten bekommen. Dem Beschwerdeführer wurde am Ende der Befragung mitgeteilt, dass aufgrund seiner Angaben nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob er minderjährig respektive wie alt er sei, und dass er zu einer medizinischen Altersabklärung geschickt werde. Ihm wurde der Ablauf der ärztlichen Untersuchung erklärt. D. D.a Am (...) November 2021 wurde im Institut für Rechtsmedizin der Universität F._______ eine rechtsmedizinische Untersuchung des Beschwerdeführers durchgeführt und am (...) November 2021 ein entsprechendes Gutachten erstellt. D.b Mit Schreiben vom 19. November 2021 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer zum besagten Gutachten und zur beabsichtigen Anpassung des Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) das rechtliche Gehör. Gleichzeitig räumte es ihm das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Rumäniens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Dublin-III-VO, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach Rumänien ein. D.c Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu mit Stellungnahme vom 25. November 2021. D.d Am 29. November 2021 änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...). Es versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk, was es der Rechtsvertretung mit E-Mail vom gleichen Tag mitteilte. E. Am 29. November 2021 ersuchte das SEM sowohl die rumänischen als auch die österreichischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. Die rumänischen Behörden lehnten das Ersuchen am (...) Dezember 2021 ab. Die österreichischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2021 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. F. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2021 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat (Österreich) an. G. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Januar 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der Verfügung vom 29. Dezember 2021 und um Anweisung an das SEM, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung. Des Weiteren beantragte er, es sei festzustellen, dass seitens des SEM durch den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend der Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS und damit verunmöglichter Anfechtung der Datenmutation eine Rechtsverweigerung vorliege. H. Mit Urteil D-102/2022 vom 17. Januar 2022 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das SEM das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers im Dublin-Verfahren verletzt hat (Nichtberücksichtigung eines Beweismittel [afghanischer Impfausweis], ungenügende Begründung und unvollständige Sachverhaltsabklärung [Nichtauseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Alter in der EB UMA und dem Beweismittel, Nichteinräumung des rechtlichen Gehörs zur Frage der Zuständigkeit Österreichs]). Es hiess deshalb die Beschwerde gut, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde, hob die Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2021 auf und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung zurück. I. Am 17. Februar 2022 wies das SEM den Beschwerdeführer für die weitere Dauer des Asylverfahrens dem Kanton G._______ zu. J. In Zusammenhang mit der Datenänderung im ZEMIS stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-147/2022 vom 9. März 2022 eine Rechtsverweigerung fest und es wies das SEM an, betreffend Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. K. Am 19. April 2022 reichte der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der Datenänderung beim Bundesverwaltungsgericht eine weitere Rechtsverweigerungsbeschwerde ein. Das Gericht eröffnete ein Verfahren unter der Verfahrensnummer D-1827/2022. L. L.a Mit Schreiben vom 9. Juni 2022 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Österreich. L.b In seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2022 erklärte der Beschwerdeführer, dass er sich eine Rückkehr nach Österreich mittlerweile nicht mehr vorstellen könne. Er bemühe sich sehr um die Integration in der Schweiz, habe Freundschaft mit Gleichaltrigen geschlossen und möchte hier eine Ausbildung absolvieren. Er bemängelte, dass er zusammen mit Erwachsenen untergebracht sei. Als er noch im Bundesasylzentrum untergebracht gewesen sei, habe er (...)tabletten erhalten. Nachdem er nach der Zuweisung in den Kanton nie einen Termin bei einem Arzt bekommen habe, habe er die besagten Tabletten, ohne die er nicht zur Ruhe komme, mithilfe eines Freundes organisiert und von seinem Taschengeld bezahlt. M. Mit Verfügung vom 5. Juli 2022 - eröffnet am 6. Juli 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein (Dispositivziffer 1). Es hielt fest, dass im ZEMIS der (...) mit Bestreitungsvermerk als Geburtsdatum des Beschwerdeführers registriert worden sei (Dispositivziffer 2). Es ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat (Österreich) an (Dispositivziffer 3), forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Dispositivziffer 4), und beauftragte den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5). Des Weiteren händigte es die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer aus (Dispositivziffer 6) und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (Dispositivziffer 7). Für die Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung verwiesen. N. Mit Eingabe vom 13. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 5. Juli 2022 und um Eintreten auf das Asylgesuch sowie um Durchführung eines materiellen Asylverfahrens in der Schweiz, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem beantragte er die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Betreffend die ZEMIS-Eintragung ersuchte er um Anweisung an das SEM, das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum vom (...) auf den (...) zu berichtigen. Zudem ersuchte er im Sinne einer superprovisorischen Massnahme um Anweisung an das SEM, bis zur Rechtskraft der Verfügung vom 5. Juli 2022 das Geburtsdatum vom (...) im ZEMIS festzuhalten, und ihn in den Strukturen für UMA unterzubringen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. O. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 14. Juli 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus. P. Betreffend die Beschwerdebegehren um Datenänderung im ZEMIS wurde ein separates Beschwerdeverfahren (Verfahrensnummer D-3084/2022) eröffnet. Q. Das Verfahren D-1827/2022 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 15. Juli 2022 zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens nach Art. 21 und 22 Dublin-III-VO (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.4 Im Fall von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist stets derjenige Mitgliedstaat zuständig, in dem der Minderjährige seinen (aktuellen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat; solche Minderjährige sind mithin vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8). 5. 5.1 Vorab ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer erhobene verfahrensrechtliche Rüge, das SEM habe das eingereichte Beweismittel (Kopie eines afghanischen Impfausweises) nicht erwähnt (vgl. Beschwerde S. 9 Ziffer 8), fehlgeht. Das SEM hat das betreffende Beweismittel entgegengenommen (vgl. SEM-Akte [...]-26) und sich bei der Entscheidfindung damit auseinandergesetzt (vgl. vorinstanzliche Verfügung S. 5 letzter Absatz und S. 6 zweiter Absatz). Eine Gehörsverletzung infolge Nichtbeachtung entscheidwesentlicher Beweismittel liegt somit nicht vor. Die Würdigung seitens der Vorinstanz bildet nunmehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 5.2 Angesichts der vom SEM gestellten Informationsersuchen (vgl. Bst. B) sowie der den österreichischen Behörden im Rahmen des Übernahmeersuchens vom 29. November 2021 mitgeteilten Informationen bestand, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 10), keine Notwendigkeit zur Einholung weiterer Auskünfte (vgl. auch nachfolgend E. 6.2.2). 5.3 Es besteht damit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der (Eventual-)Antrag um Rückweisung zur Neubeurteilung durch das SEM ist abzuweisen. 6. 6.1 Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank, dass dieser vor der Einreise in die Schweiz in Österreich Asylgesuche gestellt hat (am [...] 2021 und [...] 2021). Das SEM ersuchte deshalb die österreichischen Behörden am 29. November 2021 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die österreichischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2021 in Anwendung der besagten Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ausdrücklich. Die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers ist somit gegeben. 6.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit erachtete das SEM als nicht glaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass dieser Einschätzung beizupflichten ist. 6.2.1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken; insbesondere müssen sie ihre Identität offenlegen und Reisepapiere sowie Identitätsausweise abgeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3; Urteil des BVGer E-891/2017 vom 8. August 2018 E. 4.2.3 m.w.H.). Bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden - beispielsweise Knochenaltersanalysen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG) - abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 AsylV 1). Die asylsuchende Person hat bei der entsprechenden Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. 6.2.2 Bei der Stellung des Asylgesuchs am 3. Oktober 2021 gab der Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt den (...) als Geburtsdatum an (vgl. SEM-Akte [...]-1). Identitätsdokumente reichte er nicht ein; seine Identität steht daher nicht fest. In Österreich, Rumänien und Deutschland, wo der Beschwerdeführer zuvor Asylgesuche gestellt hatte, wurde er unter anderslautenden Personalien und Geburtsdaten registriert. Mit der Kopie eines afghanischen Impfausweises vermag der Beschwerdeführer das genannte Geburtsdatum ([...]) nicht zu belegen. Ein Impfausweis stellt kein rechtsgenügliches Identitätspapier dar und das lediglich in Form einer Kopie vorliegende Dokument vermag in Bezug auf das Alter des Beschwerdeführers keine genügende Beweiskraft zu entfalten. Anderweitige Dokumente, welche Rückschlüsse auf sein Alter zulassen würden, reichte der Beschwerdeführer nicht ein. Seine Angaben zu seinem Lebenslauf bei der EB UMA blieben vage. Auf konkrete Rückfragen zu seinem Alter und zur diesbezüglichen zeitlichen Einordnung von Ereignissen wich er wiederholt aus und gab an, sich nicht zu erinnern respektive nichts Genaues zu wissen. Das Ergebnis der am (...) November 2021 durchgeführten Begutachtung des Beschwerdeführers durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität F._______ spricht für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung sind die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.21 f.). Der Einwand des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, dass bei seinem Skelett und seinen Zähnen ein Mindestalter von unter 18 Jahren ermittelt worden sei, vermag nicht zu greifen. Laut dem Gutachten liegt das bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse ermittelte Mindestalter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Untersuchung vom (...) November 2021 bei (...) Jahren und damit über 18 Jahren. Das Gutachten kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer das 18. Lebensjahr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vollendet habe (vgl. SEM-Akte [...]-32). Diese medizinische Altersabklärung ist damit ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung in der Schweiz am 3. Oktober 2021. Anhaltspunkte, die aufgrund ihrer Beweiskraft geeignet wären, dennoch für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu sprechen, sind den Akten nicht zu entnehmen. Auch die in Österreich, Deutschland und Rumänien registrierten Geburtsdaten des Beschwerdeführers deuten durchwegs auf dessen Volljährigkeit hin (in Deutschland: [...] [vgl. SEM-Akte [...]-20], in Österreich: [...] [vgl. SEM-Akte [...]-23] und in Rumänien: [...] [vgl. SEM-Akte [...]-30]). Der Einwand des Beschwerdeführers, in keinem der besagten Länder zu seinem Alter befragt worden zu sein respektive nicht die dort registrierten Geburtsdaten beziehungsweise Geburtsjahre angegeben zu haben, vermag nicht zu überzeugen. 6.2.3 Nach Würdigung aller Umstände ist es dem Beschwerdeführer, der die Beweislast trägt, nicht gelungen, die geltend gemachte Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung in der Schweiz glaubhaft zu machen. Es überwiegen diejenigen Umstände, die für das Erreichen der Volljährigkeit sprechen. Er hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.2). 6.3 Aufgrund des Gesagten kommen vorliegend die in Art. 6 und 8 Dublin-III-VO verankerten Garantien für Minderjährige (d. h. Personen unter 18 Jahren [Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO]) nicht zur Anwendung. Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht auf die spezifischen Schutzbestimmungen der Dublin-III-VO für unbegleitete Minderjährige (Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO) berufen. Damit bleibt die sich aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ergebende (grundsätzliche) Zuständigkeit Österreichs bestehen. Der Wunsch des Beschwerdeführers um Verbleib in der Schweiz vermag daran nichts zu ändern, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3). 7. 7.1 Es sprechen auch keine anderen Umstände gegen eine Zuständigkeit Österreichs beziehungsweise eine Überstellung des Beschwerdeführers dorthin. Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Österreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf auch davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Vorliegend besteht denn auch kein Grund zur Annahme, die österreichischen Behörden, die der Übernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, würden ihm den Zugang zum Asylverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern beziehungsweise in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 7.2 Ebenso wenig liegen Gründe für die Anwendung der Souveränitäts-klausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor. 7.2.1 Gemäss der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert, gemäss dem das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Entscheid über den Selbsteintritt liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Ein einklagbarer Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintritts-rechts besteht jedoch dann, wenn sich die Überstellung der asylsuchenden Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung erweist. Diesfalls muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7.2.2 Der Beschwerdeführer hat keine konkreten und ernsthaften Hinweise für die Annahme dargetan, Österreich würde ihm nach der Überstellung dorthin die aus der Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden ([...]) vermögen eine Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.) nicht zu rechtfertigen. Den vorinstanzlichen Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer - entgegen seiner anderslautenden Angabe in der Eingabe vom 30. Juni 2022 - hierzulande ärztlich betreut und versorgt wurde (vgl. SEM-Akten [...]-49, [...]-50, [...]-86, [...]-88, [...]-89) und es darf davon ausgegangen werden, dass er in Österreich bei Bedarf adäquat weiterbetreut wird. Österreich verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und der Zugang zum dortigen Gesundheitssystem ist für asylsuchende Personen gewährleistet, zumal die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden die österreichischen Behörden bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung über aktuelle medizinische Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 7.2.3 Der Vorinstanz kommt bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Auch unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer geäusserten Wunschs, hierzulande eine Ausbildung zu absolvieren, und der mittlerweile mehrmonatigen Verweildauer in der Schweiz mit einhergehenden Integrationsbemühungen, ist die angefochtene Verfügung unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch das SEM zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts. 7.2.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und an dieser Stelle bleibt nochmals festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Österreich bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer aufzunehmen. 7.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Österreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 7.4 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von solchen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs.1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
8. Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
9. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. Der vorsorglich angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: