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D-1715/2024

D-1715/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und [...] AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküber-stellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Zuständigkeitskriterien anzuwenden (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist in Verfahren von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) derjenige Staat zuständig, in welchem der Antrag gestellt wurde.

E. 5.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers aus, es obliege der asylsuchenden Person, ihre Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Anlässlich der Erstbefragung habe er wenig stichhaltige oder substanziierte Angaben gemacht, welche für das von ihm angegebene Alter sprechen würden. Der Beschwerdeführer habe zwar eine Geburtsurkunde erwähnt, welche jedoch bei einem Brand verloren gegangen sei. Zudem habe er auf seinem Smartphone eine Wählerkarte vorgewiesen. Er habe diese jedoch nicht nachträglich zu den Akten gereicht und es handle sich dabei per se nicht um ein rechtsgenügliches Dokument. Das durchgeführte Altersgutachten habe sodann ergeben, dass von einem Mindestalter von 19 Jahren auszugehen sei und der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet habe. Dies sei - entgegen der in der Stellungnahme vom 19. Dezember 2023 vertretenen Auffassung - als starkes Indiz für die Volljährigkeit zu werten und dem Gutachten komme ein erhöhter Beweiswert zu. Angesichts der Verfristung des Übernahmeersuchens sei überdies anzunehmen, dass auch die italienischen Behörden von seiner Volljährigkeit ausgingen. Vor diesem Hintergrund sei der Beschwerdeführer als volljährige Person zu betrachten. Hinsichtlich der angeblichen sprachlichen Probleme bei der EB UMA sei festzustellen, dass sachliche Diskrepanzen vorlägen, welche nicht durch eine ungenaue Übersetzung erklärbar seien. Aus dem Protokoll der EB UMA ergebe sich, dass der Beschwerdeführer dem Befragungsverlauf habe folgen können und immer die Möglichkeit gehabt habe, Unklarheiten zu klären oder bei Missverständnissen nachzufragen. Eine Neuansetzung der Befragung erweise sich daher als nicht gerechtfertigt und der betreffende Antrag sei abzulehnen.

E. 5.2 In der Beschwerde wurde unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Gestützt auf Art. 5 Abs. 1 und 5 Dublin-III-VO hätten Gesuchsteller das Recht auf ein persönliches Gespräch unter Bedingungen, die eine angemessene Vertraulichkeit gewährleisteten. Dies ergebe sich auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei das Erfordernis der «Persönlichkeit» dazu diene, den Sachverhalt vollumfänglich zu ermitteln und auch zwischenmenschlich-nonverbale Kommunikationselemente zu erfassen. Das Gespräch sei in einer Sprache zu führen, welche der Antragsteller verstehe, wobei bei Bedarf ein Dolmetscher hinzuzuziehen sei (Art. 5 Abs. 4 Dublin-III-VO). Die Muttersprache des Beschwerdeführers sei Mandingo im liberischen Dialekt, wobei diese Sprache - wie auch Mandinka - zum Mande-Vai-Zweig der Mande-Sprachen gehöre, welche in grossen Teilen Westafrikas gesprochen würden. Mandingo selbst werde jedoch nur von einer Minderheit in Sierra Leone und Teilen Liberias gesprochen. Darüber hinaus besitze der Beschwerdeführer einen geringen Wortschatz in Englisch. Bei der EB UMA sei ein Dolmetscher für gambisches Mandinka eingesetzt worden und der Beschwerdeführer habe diesen nicht verstanden. Nach mehreren Anläufen mit Verständigungsschwierigkeiten sei entschieden worden, die Befragung in englischer Sprache durchzuführen. Der Beschwerdeführer habe diesem Vorgehen unter der Bedingung zugestimmt, dass er stets Rückfragen stellen könne und Übersetzungsfehler nicht zu seinen Lasten gingen. In der Folge sei es mehrfach zu Problemen bei der Verständigung gekommen. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Dolmetscher keine Zertifizierung für die englische Sprache besessen und bei den Aussagen dennoch auf Englisch Zwischenfragen gestellt habe. Weiter sei der Beschwerdeführer immer wieder vom Englischen in das Mandingo gerutscht, wobei der Fachspezialist nicht an der Übersetzung in einer Sprache festgehalten habe, sondern mit einer Mischung beider Sprachen versucht habe, verständliche Aussagen zu erhalten. Der Beschwerdeführer habe so keine Möglichkeit gehabt, Angaben zu seinem Alter oder seinen Lebensumständen durch detaillierte Beschreibungen, versehen mit Realkennzeichen, glaubhaft darzulegen. Vielmehr habe er nur kurze Antworten geben können. Durch diese Umstände seien ihm Nachteile entstanden und sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Altersangaben müsse eine Gesamtwürdigung vorgenommen werden, wobei im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen sei.

E. 6.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). Das Recht auf vorgängige Anhörung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 VwVG als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2014/2 E. 5.1 m.w.H.).

E. 6.2 Grundsätzlich trägt die asylsuchende Person die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 m.w.H.). Im Asylverfahren ist das Geburtsdatum von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen. Die Minderjährigkeit gilt dabei als glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass die gesuchstellende Person bereits volljährig ist (vgl. BGE 140 III 610 E. 4.1 m.w.H.).

E. 6.3 Bei der Einschätzung des Alters von angeblich minderjährigen Asylsuchenden ist - sofern keine Reise- oder Identitätspapiere vorliegen - eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, bei der namentlich die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen sind. Dabei interessieren insbesondere die Angaben zum Alter, zu Identitätspapieren respektive den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiären Umständen, zum Schulbesuch, zu den Ausreiseumständen sowie gegebenenfalls länderspezifische Angaben zum behaupteten Herkunftsgebiet (vgl. etwa Urteile des BVGer D-264/2022 vom 14. März 2022 E. 6.2.1 oder D-102/2022 vom 17. Januar 2022 E. 4.5 und 5).

E. 6.4 Vor der geplanten Überstellung einer asylsuchenden Person im Rahmen eines Dublin-Verfahrens ist gemäss Art. 5 Dublin-III-VO den Antragstellenden ein "persönliches Gespräch" durchzuführen, um die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern. Dieses Gespräch ist - unter Vorbehalt der in Art. 5 Abs. 2 Dublin-III-VO genannten Ausnahmetatbestände - in Form einer Befragung durchzuführen, auf die nicht verzichtet und die nicht durch eine schriftliche Stellungnahme ersetzt werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-6348/203 vom 24. November 2023 [zur Publikation vorgesehen] E. 6.6 m.H.).

E. 7.1 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass mit dem Beschwerdeführer kein Dublin-Gespräch, aber eine EB UMA durchgeführt wurde. Der anwesende Dolmetscher sprach indessen eine als «gambisches Mandinka» bezeichnete Sprache, die nicht der Muttersprache des Beschwerdeführers («Mandingo») entspricht. Bereits zu Beginn kam es zu Verständigungsschwierigkeiten und der Dolmetscher führte aus, er glaube, zwischen den beiden Sprachen gebe es einen grossen Unterschied. Der Beschwerdeführer erklärte sodann auf Englisch, er verstehe gambisches Mandinka nicht. Auf Wunsch des Sachbearbeiters des SEM wurde die Befragung in englischer Sprache fortgesetzt, wobei der Beschwerdeführer - der bereits zu diesem Zeitpunkt angab, er spreche nicht gut Englisch - aufgefordert wurde, nachzufragen, wenn er etwas nicht verstehe (vgl. vgl. SEM-Akte [...]-17/9 [nachfolgend Akte 17], S. 2). Dem Protokoll der Befragung lässt sich entnehmen, dass es an verschiedenen Stellen zu Verständigungsschwierigkeiten kam. Entsprechende Probleme gab es etwa bei Nachfragen zu einem Unfall respektive Brand, bei welchem der Beschwerdeführer seine Angehörigen respektive seine Dokumente verloren habe (vgl. Akte 17, Ziff. 1.06). Teilweise konnten auch relativ einfache Fragen, wie der genaue Herkunftsort (Provinz und Distrikt) wegen Übersetzungsschwierigkeiten nicht geklärt werden (vgl. Akte 17, Ziff. 1.07). Zu erheblichen Problemen bei der Übersetzung kam es weiter bei der Frage, mit welchem Geburtsdatum der Beschwerdeführer in Italien erfasst worden sei, wobei er sich offenbar in Englisch nicht auszudrücken vermochte und Mandinka sprach. Im Protokoll findet sich an dieser Stelle die Bemerkung, dass er und der Dolmetscher sich nicht verstanden hätten (vgl. Akte 17, Ziff. 2.06). Es ist somit zweifelhaft, ob die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers korrekt erfasst worden sind. Schliesslich wurde ein Versuch, kurz die Gründe für das Asylgesuch zu erheben, abgebrochen, weil eine Verständigung nicht möglich war (vgl. Akte 17, Ziff. 7.01). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichende Englischkenntnisse verfügte, um sich zu verschiedenen Aspekten, welche in die Gesamtwürdigung bei der Einschätzung seines Alters einzubeziehen wären (vgl. oben E. 6.3), zu äussern. Auch wenn er der Befragung in den Grundzügen folgen konnte und einzelne Fragen zu beantworten vermochte, konnten verschiedene Punkte nicht geklärt werden, weil eine Verständigung nicht möglich war.

E. 7.2 Im Rahmen der Stellungnahme vom 19. Dezember 2023 wurde der Antrag gestellt, die EB UMA neu anzusetzen mit einem entsprechend sprachmächtigen Dolmetscher. Das SEM lehnte dieses Begehren unter anderem mit der Begründung ab, dass es sich «hinsichtlich der angeblich durch sprachliche Probleme bedingten Substanziiertheit» um sachliche Diskrepanzen handle, welche nicht durch eine ungenaue Übersetzung erklärbar seien (vgl. die angefochtene Verfügung, S. 5 letzter Abschnitt). Zu Recht wird in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass aus der Verfügung nicht hervorgeht, welche Diskrepanzen hierbei gemeint sind, zumal dem Beschwerdeführer keine widersprüchlichen Angaben vorgeworfen werden. Entgegen der implizit vom SEM vertretenen Auffassung ist es überdies durchaus als möglich zu erachten, dass allfällige zu wenig substanziierte Aussagen auf die beschränkten Englischkenntnisse des Beschwerdeführers zurückzuführen sind. Wie oben dargelegt wurde, geht aus dem Protokoll der EB UMA klar hervor, dass er sich teilweise nicht in Englisch ausdrücken konnte, in das Mandingo wechselte und so wiederum vom Dolmetscher nicht verstanden wurde. Die Begründung des SEM, warum es auf die erneute Durchführung der Befragung mit einem Dolmetscher, welcher die Sprache des Beschwerdeführers versteht, verzichtete, erweist sich daher als nicht nachvollziehbar.

E. 7.3 An dieser Stelle ist ferner darauf hinzuweisen, dass eine medizinische Altersabklärung nicht den Beweis für das Vorliegen der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person erbringt, sondern lediglich als Indiz hierfür zu gelten vermag (vgl. Urteil E-6348/2023 [zur Publikation vorgesehen] E. 8.2 m.H.a BVGE 2018 VI/3). Die für eine umfassende Beurteilung erforderlichen Angaben lassen sich aus den vorliegenden Akten - namentlich dem Altersgutachten, der impliziten Zustimmung der italienischen Behörden zum Übernahmeersuchen sowie der mangelhaften EB UMA - nicht entnehmen. Der Sachverhalt erweist sich daher als nicht vollständig festgestellt.

E. 7.4.1 Weiter wurde der Beschwerdeführer während der (unzureichenden) EB UMA nicht zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens und einer möglichen Wegweisung im Rahmen einer Dublin-Überstellung dorthin befragt. In diesem Zusammenhang wurde einzig die Frage gestellt, mit welchem Geburtsdatum er in Italien registriert worden sei, wobei es sich hierbei um einen Aspekt handelt, bei welchem es zu massgeblichen Übersetzungsschwierigkeiten kam (vgl. Akte 17, Ziff. 2.06). Selbst bei einer korrekten Übersetzung würde dies indessen den Anforderungen an ein persönliches Gespräch im Sinne von Art. 5 Dublin-III-VO nicht genügen, nachdem dem Beschwerdeführer nicht die Gelegenheit eingeräumt wurde, sich zur möglichen Zuständigkeit Italiens und eventuellen Gründen, welche gegen eine Wegweisung dorthin sprechen könnten, zu äussern.

E. 7.4.2 Bei Nichteintretensentscheiden nach Art. 31a Abs. 1 AsylG wird einer asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt (Art. 36 Abs. 1 AsylG). Dies geschieht in der Regel in der Vorbereitungsphase; eine Anhörung zu den Asylgründen findet dagegen nicht statt (Art. 36 Abs. 2 AsylG e contrario). Bei einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, welcher gestützt auf die Dublin-III-Verordnung ergeht, wird das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Recht auf vorgängige Anhörung im Rahmen eines persönlichen Gesprächs nach Art. 5 Dublin-III-VO ausgeübt (vgl. BVGE 2023 VI/2 E. 5.4). Dieses Gespräch ermöglicht es dem Betroffenen, allfällige Einwände gegen die Zuständigkeit eines Dublin-Mitgliedstaates sowie einer Überstellung dorthin vorzubringen, wobei dies nicht durch eine schriftliche Stellungnahme ersetzt werden kann (vgl. Urteil des BVGer F-2619/2022 vom 24. Juni 2022 E. 5.3 m.H).

E. 7.4.3 Das SEM hat bei der Prüfung der Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates neben dem Abgleich der Fingerabdrücke einer asylsuchenden Person mit der Eurodac-Datenbank auch weitere relevante Sachverhaltselemente abzuklären. Dabei ist insbesondere an Angaben zur Reiseroute, zu allfälligen Asylgesuchen in anderen Staaten sowie mögliche Überstellungshindernisse zu denken. Diese Abklärung erfolgt in der Regel im Rahmen einer ersten summarischen Befragung, wobei auch Sachverhaltselemente, welche zu einem Selbsteintritt verpflichten oder zu einem solchen aus humanitären Gründen Anlass geben könnten, zu erfragen sind (vgl. BVGE 2011/23 E. 5.4.3).

E. 7.4.4 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer bei der EB UMA zu keinem Zeitpunkt über eine mögliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung seines Asylverfahrens in Kenntnis gesetzt oder nach allfälligen Überstellungshindernissen gefragt. Dies obwohl ein entsprechender Eurodac-Treffer vorlag und das SEM bereits am 9. November 2023 ein Übernahmeersuchen an die italienische Dublin-Unit gerichtet hatte. Die Vorinstanz hat es somit versäumt, den Beschwerdeführer gezielt im Rahmen eines persönlichen Gesprächs im Sinne von Art. 5 Dublin-III-VO zu einer Überstellung nach Italien zu befragen. Die spätere schriftliche Gewährung des rechtlichen Gehörs, welche vorliegend zusammen mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zum Altersgutachten erfolgt ist, reicht - wie oben in E. 6.4 dargelegt wurde - nicht aus (vgl. zu ähnlichen Ausgangslagen die Urteile des BVGer D-5220/2022 vom 14. Dezember 2022. F-2619/2022 E. 5.1 ff. und E-1462/2024 vom 25. März 2024). Das SEM hat folglich Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO und damit auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Dass eine Konstellation vorliegen würde, aufgrund derer ausnahmsweise auf eine Durchführung einer persönlichen Befragung verzichtet werden könnte (Art. 5 Abs. 2 Dublin-III-VO), wird in der angefochtenen Verfügung nicht einmal behauptet. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den Akten.

E. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM vorliegend den Sachverhalt unvollständig festgestellt und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers (sowie die Begründungspflicht) verletzt hat.

E. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.

E. 8.2 Der Verzicht auf die Durchführung eines persönlichen Gesprächs, ohne dass einer der in Art. 5 Abs. 2 Bst. b Dublin-III-VO genannten Tatbestände erfüllt wäre, ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. Nachdem das persönliche Gespräch, wie oben ausgeführt, nicht durch eine schriftliche Stellungnahme der antragstellenden Person ersetzt werden kann, wird die Gehörsverletzung auch nicht dadurch geheilt, dass die betroffene Person die Möglichkeit zur schriftlichen Äusserung gegenüber dem SEM erhielt. Vielmehr müsste dazu das persönliche Gespräch nachgeholt werden. Einer Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren steht überdies die eingeschränkte Kognition des Bundesverwaltungsgerichts entgegen. Folglich ist die angefochtene Verfügung in derartigen Konstellationen ungeachtet der Verfahrensaussichten in der Sache zu kassieren (vgl. Urteil des BVGer F-4528/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 3.3 m.H.).

E. 8.3 Weiter ist der Sachverhalt vorliegend als nicht ausreichend festgestellt zu erachten. Nach dem Gesagten kann die fehlende Entscheidungsreife nicht durch die Beschwerdeinstanz herbeigeführt werden, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Diese hat mit dem Beschwerdeführer ein persönliches Gespräch durchzuführen, welches den Anforderungen an Art. 5 Dublin-III-VO genügt. Zudem hat sie - im Rahmen einer Befragung in einer Sprache, in welcher der Beschwerdeführer sich genügend differenziert ausdrücken kann - die erforderlichen Informationen einzuholen, welche für die Beurteilung der geltend gemachten Minderjährigkeit erforderlich sind.

E. 8.4 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass in der Beschwerde gerügt wird, das SEM habe der Rechtsvertretung keine Einsicht in ein als «Car-Ticket» bezeichnetes Beweismittel gegeben (vgl. Beschwerde, Ziff. 19). Tatsächlich dürfte es sich dabei um ein Zugticket respektive eine Quittung für ein solches zuzüglich einer Strafzahlung - weil der Beschwerdeführer ohne gültige Fahrkarte unterwegs war - handeln (vgl. Beweismittelverzeichnis zu Vorhaben [...]-001/1). Aufgrund der Akten lässt sich nicht feststellen, ob Einsicht in dieses Beweismittel gewährt worden ist. Das SEM ist daher gehalten, der Rechtsvertretung im Rahmen des wiederaufzunehmenden Verfahrens entsprechend Akteneinsicht zu gewähren. Gleichzeitig ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass eine von ihm erwähnte «Wählerkarte», welche er anlässlich der EB UMA auf seinem Smartphone vorgewiesen habe (vgl. Akte 17, Ziff. 1.06), sich nicht bei den Akten befindet und folglich auch nicht in die Beurteilung miteinbezogen werden kann. Sollte er sich im Folgenden auf dieses Beweismittel berufen wollen, wird er dieses nachzureichen haben.

E. 9 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Durchführung eines korrekten Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen einzugehen.

E. 10 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache werden die in der Beschwerde gestellten verfahrensrechtlichen Anträge um unentgeltliche Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Belassung des Beschwerdeführers in den UMA-Strukturen gegenstandslos.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 11.2 Weiter ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1715/2024 Urteil vom 27. März 2024 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Liberia, vertreten durch Kerstin Krüger, HEKS Rechtsschutz (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 11. März 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach und gab an, er sei am (...) geboren und damit noch minderjährig. B. B.a Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am 18. Juli 2023 in Italien (Lampedusa) aufgegriffen und drei Tage später daktyloskopiert worden war. B.b Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 9. November 2023 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Übernahme des Beschwerdeführers. B.c Am 17. November 2023 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (nachfolgend: EB UMA) durch. Das Gespräch fand in englischer Sprache statt, nachdem sich herausstellte, dass der Beschwerdeführer die vom Dolmetscher gesprochene Sprache («gambisches Mandinka») nicht verstand. C. Aufgrund von Zweifeln an dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter beauftragte das SEM das Institut für Rechtsmedizin der Universität B._______ (nachfolgend: IRM) mit einer forensischen Lebensaltersschätzung. Dieses kam in seinem rechtsmedizinischen Gutachten vom 5. Dezember 2023 zum Schluss, der Beschwerdeführer habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht. Das Mindestalter betrage 19 Jahre. D. Das SEM setzte die italienischen Behörden am 8. Dezember 2023 über die durchgeführte Altersabklärung in Kenntnis und übermittelte ihnen das Gutachten des IRM sowie eine automatisierte Übersetzung desselben. E. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum rechtsmedizinischen Gutachten vom 5. Dezember 2023 und gab ihm die Gelegenheit, zu diesem sowie zur beabsichtigten Anpassung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) Stellung zu nehmen. Gleichzeitig teilte es ihm mit, mutmasslich sei Italien für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig und das SEM werde voraussichtlich nicht auf dieses eintreten und ihn nach Italien wegweisen. Es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich auch hierzu schriftlich zu äussern. F. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 19. Dezember 2023 eine Stellungnahme ein. In dieser wurde auf die in BVGE 2018 VI/3 entwickelten Kriterien zur Beurteilung von Altersabklärungen verwiesen und festgehalten, das Gutachten des IRM vom 5. Dezember 2023 stelle lediglich ein schwaches Indiz für die Volljährigkeit dar. Diesem stehe eine vom Beschwerdeführer vorgelegte «Wählerkarte» gegenüber. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass asylsuchende Personen das Recht hätten, in einer ihnen verständlichen Sprache angehört zu werden. Der Beschwerdeführer habe bei der EB UMA bereits zu Beginn angegeben, dass er die Sprache des Dolmetschers nicht verstehe und selbst nur wenig Englisch spreche. Aus dem Protokoll sei denn auch ersichtlich, dass es mehrfach Verständigungsprobleme zwischen ihm und dem Dolmetscher gegeben habe. Es werde daher beantragt, die EB UMA neu anzusetzen mit einem korrekt sprachkundigen Dolmetscher. Die Altersanpassung werde bestritten und es werde die Anbringung eines Bestreitungsvermerks im ZEMIS beantragt. Ferner sei eine Verfügung betreffend die Altersanpassung zu erlassen und er sei in den UMA-Strukturen zu belassen. G. Die italienischen Behörden liessen die vorgesehene Frist für die Beantwortung des Übernahmeersuchens ungenutzt verstreichen. H. Mit Verfügung vom 11. März 2024 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Es ordnete die Wegweisung nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Ausserdem wurde in Dispositivziffer 2 der Verfügung festgestellt, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei im ZEMIS mit dem (...) mit Bestreitungsvermerk registriert worden. I. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 18. März 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die Ziffern 1, 3, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei sie Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei die Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) anzupassen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn bis zum Ausgang des Beschwerdeverfahrens in den UMA-Strukturen unterzubringen. Ferner werde ausdrücklich beantragt, keine vorsorglichen Massnahmen im Sinne von Art. 56 VwVG zu treffen, um die aufschiebende Wirkung zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. J. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung mit superprovisorischer Massnahme vom 20. März 2024 - ungeachtet des in der Beschwerde gestellten, nicht weiter begründeten Antrags um Verzicht auf vorsorgliche Massnahmen - per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und [...] AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküber-stellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Zuständigkeitskriterien anzuwenden (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist in Verfahren von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) derjenige Staat zuständig, in welchem der Antrag gestellt wurde. 5. 5.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers aus, es obliege der asylsuchenden Person, ihre Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Anlässlich der Erstbefragung habe er wenig stichhaltige oder substanziierte Angaben gemacht, welche für das von ihm angegebene Alter sprechen würden. Der Beschwerdeführer habe zwar eine Geburtsurkunde erwähnt, welche jedoch bei einem Brand verloren gegangen sei. Zudem habe er auf seinem Smartphone eine Wählerkarte vorgewiesen. Er habe diese jedoch nicht nachträglich zu den Akten gereicht und es handle sich dabei per se nicht um ein rechtsgenügliches Dokument. Das durchgeführte Altersgutachten habe sodann ergeben, dass von einem Mindestalter von 19 Jahren auszugehen sei und der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet habe. Dies sei - entgegen der in der Stellungnahme vom 19. Dezember 2023 vertretenen Auffassung - als starkes Indiz für die Volljährigkeit zu werten und dem Gutachten komme ein erhöhter Beweiswert zu. Angesichts der Verfristung des Übernahmeersuchens sei überdies anzunehmen, dass auch die italienischen Behörden von seiner Volljährigkeit ausgingen. Vor diesem Hintergrund sei der Beschwerdeführer als volljährige Person zu betrachten. Hinsichtlich der angeblichen sprachlichen Probleme bei der EB UMA sei festzustellen, dass sachliche Diskrepanzen vorlägen, welche nicht durch eine ungenaue Übersetzung erklärbar seien. Aus dem Protokoll der EB UMA ergebe sich, dass der Beschwerdeführer dem Befragungsverlauf habe folgen können und immer die Möglichkeit gehabt habe, Unklarheiten zu klären oder bei Missverständnissen nachzufragen. Eine Neuansetzung der Befragung erweise sich daher als nicht gerechtfertigt und der betreffende Antrag sei abzulehnen. 5.2 In der Beschwerde wurde unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Gestützt auf Art. 5 Abs. 1 und 5 Dublin-III-VO hätten Gesuchsteller das Recht auf ein persönliches Gespräch unter Bedingungen, die eine angemessene Vertraulichkeit gewährleisteten. Dies ergebe sich auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei das Erfordernis der «Persönlichkeit» dazu diene, den Sachverhalt vollumfänglich zu ermitteln und auch zwischenmenschlich-nonverbale Kommunikationselemente zu erfassen. Das Gespräch sei in einer Sprache zu führen, welche der Antragsteller verstehe, wobei bei Bedarf ein Dolmetscher hinzuzuziehen sei (Art. 5 Abs. 4 Dublin-III-VO). Die Muttersprache des Beschwerdeführers sei Mandingo im liberischen Dialekt, wobei diese Sprache - wie auch Mandinka - zum Mande-Vai-Zweig der Mande-Sprachen gehöre, welche in grossen Teilen Westafrikas gesprochen würden. Mandingo selbst werde jedoch nur von einer Minderheit in Sierra Leone und Teilen Liberias gesprochen. Darüber hinaus besitze der Beschwerdeführer einen geringen Wortschatz in Englisch. Bei der EB UMA sei ein Dolmetscher für gambisches Mandinka eingesetzt worden und der Beschwerdeführer habe diesen nicht verstanden. Nach mehreren Anläufen mit Verständigungsschwierigkeiten sei entschieden worden, die Befragung in englischer Sprache durchzuführen. Der Beschwerdeführer habe diesem Vorgehen unter der Bedingung zugestimmt, dass er stets Rückfragen stellen könne und Übersetzungsfehler nicht zu seinen Lasten gingen. In der Folge sei es mehrfach zu Problemen bei der Verständigung gekommen. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Dolmetscher keine Zertifizierung für die englische Sprache besessen und bei den Aussagen dennoch auf Englisch Zwischenfragen gestellt habe. Weiter sei der Beschwerdeführer immer wieder vom Englischen in das Mandingo gerutscht, wobei der Fachspezialist nicht an der Übersetzung in einer Sprache festgehalten habe, sondern mit einer Mischung beider Sprachen versucht habe, verständliche Aussagen zu erhalten. Der Beschwerdeführer habe so keine Möglichkeit gehabt, Angaben zu seinem Alter oder seinen Lebensumständen durch detaillierte Beschreibungen, versehen mit Realkennzeichen, glaubhaft darzulegen. Vielmehr habe er nur kurze Antworten geben können. Durch diese Umstände seien ihm Nachteile entstanden und sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Altersangaben müsse eine Gesamtwürdigung vorgenommen werden, wobei im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen sei. 6. 6.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). Das Recht auf vorgängige Anhörung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 VwVG als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2014/2 E. 5.1 m.w.H.). 6.2 Grundsätzlich trägt die asylsuchende Person die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 m.w.H.). Im Asylverfahren ist das Geburtsdatum von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen. Die Minderjährigkeit gilt dabei als glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass die gesuchstellende Person bereits volljährig ist (vgl. BGE 140 III 610 E. 4.1 m.w.H.). 6.3 Bei der Einschätzung des Alters von angeblich minderjährigen Asylsuchenden ist - sofern keine Reise- oder Identitätspapiere vorliegen - eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, bei der namentlich die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen sind. Dabei interessieren insbesondere die Angaben zum Alter, zu Identitätspapieren respektive den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiären Umständen, zum Schulbesuch, zu den Ausreiseumständen sowie gegebenenfalls länderspezifische Angaben zum behaupteten Herkunftsgebiet (vgl. etwa Urteile des BVGer D-264/2022 vom 14. März 2022 E. 6.2.1 oder D-102/2022 vom 17. Januar 2022 E. 4.5 und 5). 6.4 Vor der geplanten Überstellung einer asylsuchenden Person im Rahmen eines Dublin-Verfahrens ist gemäss Art. 5 Dublin-III-VO den Antragstellenden ein "persönliches Gespräch" durchzuführen, um die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern. Dieses Gespräch ist - unter Vorbehalt der in Art. 5 Abs. 2 Dublin-III-VO genannten Ausnahmetatbestände - in Form einer Befragung durchzuführen, auf die nicht verzichtet und die nicht durch eine schriftliche Stellungnahme ersetzt werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-6348/203 vom 24. November 2023 [zur Publikation vorgesehen] E. 6.6 m.H.). 7. 7.1 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass mit dem Beschwerdeführer kein Dublin-Gespräch, aber eine EB UMA durchgeführt wurde. Der anwesende Dolmetscher sprach indessen eine als «gambisches Mandinka» bezeichnete Sprache, die nicht der Muttersprache des Beschwerdeführers («Mandingo») entspricht. Bereits zu Beginn kam es zu Verständigungsschwierigkeiten und der Dolmetscher führte aus, er glaube, zwischen den beiden Sprachen gebe es einen grossen Unterschied. Der Beschwerdeführer erklärte sodann auf Englisch, er verstehe gambisches Mandinka nicht. Auf Wunsch des Sachbearbeiters des SEM wurde die Befragung in englischer Sprache fortgesetzt, wobei der Beschwerdeführer - der bereits zu diesem Zeitpunkt angab, er spreche nicht gut Englisch - aufgefordert wurde, nachzufragen, wenn er etwas nicht verstehe (vgl. vgl. SEM-Akte [...]-17/9 [nachfolgend Akte 17], S. 2). Dem Protokoll der Befragung lässt sich entnehmen, dass es an verschiedenen Stellen zu Verständigungsschwierigkeiten kam. Entsprechende Probleme gab es etwa bei Nachfragen zu einem Unfall respektive Brand, bei welchem der Beschwerdeführer seine Angehörigen respektive seine Dokumente verloren habe (vgl. Akte 17, Ziff. 1.06). Teilweise konnten auch relativ einfache Fragen, wie der genaue Herkunftsort (Provinz und Distrikt) wegen Übersetzungsschwierigkeiten nicht geklärt werden (vgl. Akte 17, Ziff. 1.07). Zu erheblichen Problemen bei der Übersetzung kam es weiter bei der Frage, mit welchem Geburtsdatum der Beschwerdeführer in Italien erfasst worden sei, wobei er sich offenbar in Englisch nicht auszudrücken vermochte und Mandinka sprach. Im Protokoll findet sich an dieser Stelle die Bemerkung, dass er und der Dolmetscher sich nicht verstanden hätten (vgl. Akte 17, Ziff. 2.06). Es ist somit zweifelhaft, ob die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers korrekt erfasst worden sind. Schliesslich wurde ein Versuch, kurz die Gründe für das Asylgesuch zu erheben, abgebrochen, weil eine Verständigung nicht möglich war (vgl. Akte 17, Ziff. 7.01). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichende Englischkenntnisse verfügte, um sich zu verschiedenen Aspekten, welche in die Gesamtwürdigung bei der Einschätzung seines Alters einzubeziehen wären (vgl. oben E. 6.3), zu äussern. Auch wenn er der Befragung in den Grundzügen folgen konnte und einzelne Fragen zu beantworten vermochte, konnten verschiedene Punkte nicht geklärt werden, weil eine Verständigung nicht möglich war. 7.2 Im Rahmen der Stellungnahme vom 19. Dezember 2023 wurde der Antrag gestellt, die EB UMA neu anzusetzen mit einem entsprechend sprachmächtigen Dolmetscher. Das SEM lehnte dieses Begehren unter anderem mit der Begründung ab, dass es sich «hinsichtlich der angeblich durch sprachliche Probleme bedingten Substanziiertheit» um sachliche Diskrepanzen handle, welche nicht durch eine ungenaue Übersetzung erklärbar seien (vgl. die angefochtene Verfügung, S. 5 letzter Abschnitt). Zu Recht wird in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass aus der Verfügung nicht hervorgeht, welche Diskrepanzen hierbei gemeint sind, zumal dem Beschwerdeführer keine widersprüchlichen Angaben vorgeworfen werden. Entgegen der implizit vom SEM vertretenen Auffassung ist es überdies durchaus als möglich zu erachten, dass allfällige zu wenig substanziierte Aussagen auf die beschränkten Englischkenntnisse des Beschwerdeführers zurückzuführen sind. Wie oben dargelegt wurde, geht aus dem Protokoll der EB UMA klar hervor, dass er sich teilweise nicht in Englisch ausdrücken konnte, in das Mandingo wechselte und so wiederum vom Dolmetscher nicht verstanden wurde. Die Begründung des SEM, warum es auf die erneute Durchführung der Befragung mit einem Dolmetscher, welcher die Sprache des Beschwerdeführers versteht, verzichtete, erweist sich daher als nicht nachvollziehbar. 7.3 An dieser Stelle ist ferner darauf hinzuweisen, dass eine medizinische Altersabklärung nicht den Beweis für das Vorliegen der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person erbringt, sondern lediglich als Indiz hierfür zu gelten vermag (vgl. Urteil E-6348/2023 [zur Publikation vorgesehen] E. 8.2 m.H.a BVGE 2018 VI/3). Die für eine umfassende Beurteilung erforderlichen Angaben lassen sich aus den vorliegenden Akten - namentlich dem Altersgutachten, der impliziten Zustimmung der italienischen Behörden zum Übernahmeersuchen sowie der mangelhaften EB UMA - nicht entnehmen. Der Sachverhalt erweist sich daher als nicht vollständig festgestellt. 7.4 7.4.1 Weiter wurde der Beschwerdeführer während der (unzureichenden) EB UMA nicht zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens und einer möglichen Wegweisung im Rahmen einer Dublin-Überstellung dorthin befragt. In diesem Zusammenhang wurde einzig die Frage gestellt, mit welchem Geburtsdatum er in Italien registriert worden sei, wobei es sich hierbei um einen Aspekt handelt, bei welchem es zu massgeblichen Übersetzungsschwierigkeiten kam (vgl. Akte 17, Ziff. 2.06). Selbst bei einer korrekten Übersetzung würde dies indessen den Anforderungen an ein persönliches Gespräch im Sinne von Art. 5 Dublin-III-VO nicht genügen, nachdem dem Beschwerdeführer nicht die Gelegenheit eingeräumt wurde, sich zur möglichen Zuständigkeit Italiens und eventuellen Gründen, welche gegen eine Wegweisung dorthin sprechen könnten, zu äussern. 7.4.2 Bei Nichteintretensentscheiden nach Art. 31a Abs. 1 AsylG wird einer asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt (Art. 36 Abs. 1 AsylG). Dies geschieht in der Regel in der Vorbereitungsphase; eine Anhörung zu den Asylgründen findet dagegen nicht statt (Art. 36 Abs. 2 AsylG e contrario). Bei einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, welcher gestützt auf die Dublin-III-Verordnung ergeht, wird das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Recht auf vorgängige Anhörung im Rahmen eines persönlichen Gesprächs nach Art. 5 Dublin-III-VO ausgeübt (vgl. BVGE 2023 VI/2 E. 5.4). Dieses Gespräch ermöglicht es dem Betroffenen, allfällige Einwände gegen die Zuständigkeit eines Dublin-Mitgliedstaates sowie einer Überstellung dorthin vorzubringen, wobei dies nicht durch eine schriftliche Stellungnahme ersetzt werden kann (vgl. Urteil des BVGer F-2619/2022 vom 24. Juni 2022 E. 5.3 m.H). 7.4.3 Das SEM hat bei der Prüfung der Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates neben dem Abgleich der Fingerabdrücke einer asylsuchenden Person mit der Eurodac-Datenbank auch weitere relevante Sachverhaltselemente abzuklären. Dabei ist insbesondere an Angaben zur Reiseroute, zu allfälligen Asylgesuchen in anderen Staaten sowie mögliche Überstellungshindernisse zu denken. Diese Abklärung erfolgt in der Regel im Rahmen einer ersten summarischen Befragung, wobei auch Sachverhaltselemente, welche zu einem Selbsteintritt verpflichten oder zu einem solchen aus humanitären Gründen Anlass geben könnten, zu erfragen sind (vgl. BVGE 2011/23 E. 5.4.3). 7.4.4 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer bei der EB UMA zu keinem Zeitpunkt über eine mögliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung seines Asylverfahrens in Kenntnis gesetzt oder nach allfälligen Überstellungshindernissen gefragt. Dies obwohl ein entsprechender Eurodac-Treffer vorlag und das SEM bereits am 9. November 2023 ein Übernahmeersuchen an die italienische Dublin-Unit gerichtet hatte. Die Vorinstanz hat es somit versäumt, den Beschwerdeführer gezielt im Rahmen eines persönlichen Gesprächs im Sinne von Art. 5 Dublin-III-VO zu einer Überstellung nach Italien zu befragen. Die spätere schriftliche Gewährung des rechtlichen Gehörs, welche vorliegend zusammen mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zum Altersgutachten erfolgt ist, reicht - wie oben in E. 6.4 dargelegt wurde - nicht aus (vgl. zu ähnlichen Ausgangslagen die Urteile des BVGer D-5220/2022 vom 14. Dezember 2022. F-2619/2022 E. 5.1 ff. und E-1462/2024 vom 25. März 2024). Das SEM hat folglich Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO und damit auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Dass eine Konstellation vorliegen würde, aufgrund derer ausnahmsweise auf eine Durchführung einer persönlichen Befragung verzichtet werden könnte (Art. 5 Abs. 2 Dublin-III-VO), wird in der angefochtenen Verfügung nicht einmal behauptet. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den Akten. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM vorliegend den Sachverhalt unvollständig festgestellt und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers (sowie die Begründungspflicht) verletzt hat. 8. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. 8.2 Der Verzicht auf die Durchführung eines persönlichen Gesprächs, ohne dass einer der in Art. 5 Abs. 2 Bst. b Dublin-III-VO genannten Tatbestände erfüllt wäre, ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. Nachdem das persönliche Gespräch, wie oben ausgeführt, nicht durch eine schriftliche Stellungnahme der antragstellenden Person ersetzt werden kann, wird die Gehörsverletzung auch nicht dadurch geheilt, dass die betroffene Person die Möglichkeit zur schriftlichen Äusserung gegenüber dem SEM erhielt. Vielmehr müsste dazu das persönliche Gespräch nachgeholt werden. Einer Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren steht überdies die eingeschränkte Kognition des Bundesverwaltungsgerichts entgegen. Folglich ist die angefochtene Verfügung in derartigen Konstellationen ungeachtet der Verfahrensaussichten in der Sache zu kassieren (vgl. Urteil des BVGer F-4528/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 3.3 m.H.). 8.3 Weiter ist der Sachverhalt vorliegend als nicht ausreichend festgestellt zu erachten. Nach dem Gesagten kann die fehlende Entscheidungsreife nicht durch die Beschwerdeinstanz herbeigeführt werden, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Diese hat mit dem Beschwerdeführer ein persönliches Gespräch durchzuführen, welches den Anforderungen an Art. 5 Dublin-III-VO genügt. Zudem hat sie - im Rahmen einer Befragung in einer Sprache, in welcher der Beschwerdeführer sich genügend differenziert ausdrücken kann - die erforderlichen Informationen einzuholen, welche für die Beurteilung der geltend gemachten Minderjährigkeit erforderlich sind. 8.4 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass in der Beschwerde gerügt wird, das SEM habe der Rechtsvertretung keine Einsicht in ein als «Car-Ticket» bezeichnetes Beweismittel gegeben (vgl. Beschwerde, Ziff. 19). Tatsächlich dürfte es sich dabei um ein Zugticket respektive eine Quittung für ein solches zuzüglich einer Strafzahlung - weil der Beschwerdeführer ohne gültige Fahrkarte unterwegs war - handeln (vgl. Beweismittelverzeichnis zu Vorhaben [...]-001/1). Aufgrund der Akten lässt sich nicht feststellen, ob Einsicht in dieses Beweismittel gewährt worden ist. Das SEM ist daher gehalten, der Rechtsvertretung im Rahmen des wiederaufzunehmenden Verfahrens entsprechend Akteneinsicht zu gewähren. Gleichzeitig ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass eine von ihm erwähnte «Wählerkarte», welche er anlässlich der EB UMA auf seinem Smartphone vorgewiesen habe (vgl. Akte 17, Ziff. 1.06), sich nicht bei den Akten befindet und folglich auch nicht in die Beurteilung miteinbezogen werden kann. Sollte er sich im Folgenden auf dieses Beweismittel berufen wollen, wird er dieses nachzureichen haben.

9. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Durchführung eines korrekten Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen einzugehen. 10. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache werden die in der Beschwerde gestellten verfahrensrechtlichen Anträge um unentgeltliche Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Belassung des Beschwerdeführers in den UMA-Strukturen gegenstandslos. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 11.2 Weiter ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 11. März 2024 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur korrekten Durchführung des Verfahrens an die Vor-instanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: