Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1462/2024 Urteil vom 25. März 2024 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Nassim Safai-Rad. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Christa Bucher, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Februar 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 27. September 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und dabei angab, am (...) geboren, mithin minderjährig zu sein, dass am 2. Oktober 2023 ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank «Eurodac» ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) in Kroatien um Asyl ersucht hatte, dass der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2023 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigte, dass er anlässlich der am 13. November 2023 durchgeführten Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) unter anderem daran festhielt, dass sein Geburtsdatum auf den (...) laute, dass er ferner eine Kopie seiner afghanischen Tazkera zu den Akten gab, dass das am 28. November 2023 im Auftrag der Vorinstanz erstellte Altersgutachten in der zusammenfassenden Beurteilung festhält, die Untersuchungsbefunde würden ergeben, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das (...) Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht worden sei sowie das Mindestalter (...) Jahre betragen würde, dass die Vorinstanz am (...) die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013, nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 zur Absicht der Vorinstanz, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationsregister (ZEMIS) auf den (...) anzupassen und ihn nach Kroatien zu überstellen, das rechtliche Gehör eingeräumt wurde und dieser mit Schreiben vom 18. Dezember 2023 dazu Stellung nahm, dass die kroatischen Behörden das Ersuchen der Vorinstanz vom (...) aufgrund der in der Schweiz geltend gemachten Minderjährigkeit am (...) ablehnten, dass das SEM am 20. Dezember 2023 das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS mit Bestreitungsvermerk auf den (...) setzte, dass das SEM am (...) die kroatischen Behörden im Rahmen eines Remonstrationsverfahrens um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, die das Ersuchen schliesslich am (...) guthiessen, dass der Beschwerdeführer am 12. Februar 2024 dem Kanton B._______ zugewiesen wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 21. Februar 2024 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, festhielt, im ZEMIS sei der (...) mit Bestreitungsvermerk als sein Geburtsdatum registriert worden, die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat (Kroatien) anordnete, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, der Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. März 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen, dass er weiter beantragt, im ZEMIS sei als Geburtsdatum der (...) einzutragen, dass er eventualiter beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei vorsorglich und superprovisorisch anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden wurde, dass er schliesslich beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass der Instruktionsrichter am 8. März 2024 einen Vollzugsstopp angeordnet hat, dass nach Eingang der Beschwerde die Rechtssache in das vorliegende Verfahren betreffend Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dispositivziffern 1 und 3-7 der angefochtenen Verfügung) sowie das Verfahren E-1590/2024 betreffend ZEMIS-Eintrag (Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung) aufgetrennt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde - wie aus dem Folgenden ersichtlich sein wird - als offensichtlich begründet erweist, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt, weil die Vorinstanz ihn nicht gemäss Art. 5 Dublin-III-VO persönlich anhörte, ihm mithin das «Dublin-Gespräch» nicht gewährte und dementsprechend das rechtliche Gehör verletzt habe, dass die angefochtene Verfügung weiter aufzuheben sei, weil die Vor-instanz den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend festgestellt habe, dass das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 29 VwVG) im Verfahren auf Bestimmung des nach Massgabe der Dublin-III-VO zuständigen Mitgliedstaates im Rahmen eines persönlichen Gesprächs nach Art. 5 Dublin-III-VO ausgeübt wird und dass dieses persönliche Gespräch nicht nur der Ermittlung des für die Zuständigkeitsbestimmung erheblichen Sachverhalts dient, sondern der antragstellenden Person die Möglichkeit geben soll, allfällige Einwände gegen die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates als solche und gegen die Überstellung dorthin vorzutragen (vgl. Urteil des BVGer F-4528/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 3.1 m.H.a. BVGE 2017 VI/5 E. 7.2), dass dieses persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO - unter Vorbehalt der in seinem Abs. 2 genannten Ausnahmetatbestände - in Form einer Befragung durchzuführen ist, auf die nicht verzichtet und die nicht durch eine schriftliche Stellungnahme ersetzt werden kann (vgl. Urteile des BVGer E-6348/2023 vom 24. November 2023 E. 6.6, F-4528/2022 E. 3.2, F-3788/2022 vom 20. September 2022 E. 3.4.2 m.H.a. BVGE 2017 VI/5 E. 7.2, F-2619/2022 vom 24. Juni 2022 E. 5.3 m.w.H.), dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 13. November 2023 an der EB UMA persönlich anhörte und ihm mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 das rechtliche Gehör zum Alter und der Wegweisung nach Kroatien einräumte, dass im Anhörungsprotokoll vom 13. November 2023 ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer auf den Eurodac-Abgleich vom 2. Oktober 2023 angesprochen erklärte, ihm seien in Kroatien die Fingerabdrücke abgenommen worden, dass indessen aus demselben Protokoll nicht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer sowohl über eine allfällige Zuständigkeit Kroatiens informiert als auch nach allfälligen Gründen, die gegen eine Überstellung nach Kroatien sprechen würden, befragt worden ist, dass der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 18. Dezember 2023 subeventualiter eine «mündliche Durchführung eines Dublin-Gespräches» beantragte, dass sich das SEM zu diesem Antrag in der angefochtenen Verfügung nicht äusserte, dass selbst wenn am 13. November 2023 ein persönliches Gespräch stattfand, der Beschwerdeführer an diesem weder über die mögliche Zuständigkeit Kroatien informiert noch ihm die Möglichkeit gegeben wurde, allfällige Einwände dagegen und gegen eine allfällige Überstellung dorthin mündlich vorzutragen, weshalb das SEM mit diesem Vorgehen das rechtliche Gehör verletzt hat, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur und eine Verletzung desselben grundsätzlich zur Aufhebung des betreffenden Entscheids führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 und Urteil F-3788/2022 E. 3.4.4 m.w.H.), dass die vorliegend angefochtene Verfügung daher aus formellen Gründen aufzuheben und das SEM aufzufordern ist, den Beschwerdeführer zur Zuständigkeit Kroatiens für die Behandlung seines Asylgesuchs und zu seiner möglichen Überstellung dorthin im Rahmen eines persönlichen Gesprächs anzuhören (vgl. Urteil F-3788/2022 E. 3.4.4 f.), dass nach dem Gesagten die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache beantragt wird, dass angesichts des Verfahrensausgangs es sich erübrigt, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen, dass mit diesem Urteil das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der am 8. März 2024 angeordnete Vollzugsstopp gegenstandslos werden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses damit ebenfalls gegenstandslos werden, dass dem vertretenen Beschwerdeführer keine Parteientschädigung auszurichten ist, da er durch die ihm zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG vertreten wurde, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Nassim Safai-Rad Versand: