Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 11. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei machte er geltend, am (…) geboren und damit noch minderjährig zu sein. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac- Datenbank ergab, dass er am 18. Juli 2023 in Italien aufgegriffen worden war. A.b Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 17. November 2023 eine Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch. Aus dem betreffenden Protokoll geht hervor, dass es dabei zu er- heblichen Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher kam und die Befragung teilweise auf Englisch durchgeführt wurde. A.c Das Institut für Rechtsmedizin der Universität B._______ erstattete am
5. Dezember 2023 im Auftrag des SEM ein Gutachten zur forensischen Le- bensaltersschätzung. Es kam darin zum Schluss, dass der Beschwerde- führer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Volljährigkeit erreicht habe und das Mindestalter 19 Jahre betrage. A.d Mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 gewährte das SEM dem Be- schwerdeführer das rechtliche Gehör zum durchgeführten Altersgutachten und zu einem möglichen Nichteintreten auf das Asylgesuch und einer Weg- weisung nach Italien. Der Beschwerdeführer reichte durch seine Rechts- vertretung mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 eine entsprechende Stel- lungnahme ein. B. B.a Das SEM trat mit Verfügung vom 11. März 2024 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn nach Italien weg. Zudem wurde festgestellt, sein Geburtsdatum werde im Zentralen Migrationsinfor- mationssystem (ZEMIS) mit dem (…), mit Bestreitungsvermerk, geführt. B.b Mit Urteil D-1715/2024 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine ge- gen diesen Entscheid erhobene Beschwerde gut und wies die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und korrekten Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurück. B.c Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. April 2024 mit, das Dublin-Verfahren sei beendet und sein Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft.
D-4638/2025 Seite 3 C. C.a Am 5. Juli 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Bereits bei den einleitenden Fragen kam es erneut zu Verständigungsschwierigkeiten, da der Dolmetscher offenbar eine an- dere Variation der Sprache des Beschwerdeführers verwendete. Im späte- ren Verlauf wurde die Anhörung daher abgebrochen. C.b Eine weitere Anhörung mit einem anderen Dolmetscher fand am
30. Juli 2024 statt. Zwar merkte der Beschwerdeführer zu Beginn wiede- rum an, er spreche nicht exakt dieselbe Sprache wie der Dolmetscher. Dennoch konnte die Befragung in der Folge durchgeführt werden. C.c Dabei gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus C._______ und habe stets dort gelebt. Als er etwa zehn Jahre alt gewesen sei, habe er seine Eltern und seine Schwester bei einem Hausbrand verloren. In der Folge habe er bei einem Freund seines Vaters gelebt, den er als «Onkel» bezeichne, obwohl er nicht mit ihm verwandt sei. Dieser Onkel habe eine (…) betrieben. Die Schule habe er nie besuchen können, aber er habe in der (…) seines Onkels im Alter von (…) Jahren eine (…)lehre begonnen und diese Tätigkeit gut fünf Jahre ausgeübt. Einmal habe er von einem Kunden ein (…) erhalten und (…). Später seien diese nicht mehr auffindbar gewesen. Ein Kollege habe gesagt, ein anderer Mitarbeiter namens D._______ habe diese weggenommen. Daraufhin habe er D._______ kon- frontiert, wobei dieser sehr aufgebracht reagiert habe. Er habe ihn des Diebstahls bezichtigt und sei aggressiv gegen ihn vorgegangen. Es sei zu einem Handgemenge gekommen, bei welchem er D._______ zu Boden geworfen habe, da er ihm körperlich überlegen gewesen sei. Dabei sei die- ser verletzt worden respektive verstorben. Der Patron der (…) (sein Onkel) habe in der Folge gesagt, er solle besser das Land verlassen, da er an- dernfalls Probleme mit der Polizei bekommen würde, ausserdem könnten die Angehörigen von D._______ versuchen, sich an ihm zu rächen. Vor diesem Hintergrund sei er noch am selben Tag ausgereist. C.d Das SEM teilte die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdefüh- rers am 7. August 2024 dem erweiterten Verfahren zu. D. Mit Verfügung vom 19. Mai 2025 – eröffnet am 27. Mai 2025 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
D-4638/2025 Seite 4 E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
25. Juni 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe- ben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und anhand einer weiteren Anhörung mit einem Dolmetscher in seiner Muttersprache zu beurteilen. Subeventualiter sei festzustellen, dass eine Rückkehr nach Liberia (gesamtes Territorium) nicht zulässig sei, weshalb er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Beschwerde lagen – neben einer Vollmacht, der angefochtenen Verfügung und einer Abholquittung von PrivaSphere – mehrere Berichte über die Situation in Liberia respektive liberianische Gefängnisse sowie eine Honorarnote der Rechtsvertretung bei. F. Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2025 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 17. Juli 2025 einen Kostenvorschuss zu leisten. G. Der Kostenvorschuss wurde am 16. Juli 2025 bezahlt.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-4638/2025 Seite 5
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvor- schuss wurde fristgerecht bezahlt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-4638/2025 Seite 6
E. 5.1 Das SEM führt in seiner Verfügung aus, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienten, liege grundsätzlich keine flücht- lingsrechtlich relevante Verfolgung vor. Von einer solchen könne nur aus- gegangen werden, wenn etwa eine Strafe aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe deutlich höher ausfalle oder in keinem Verhältnis zum kriminellen Unrecht stehe. Der Beschwerdeführer befürchte, die Poli- zei könnte ihn lebenslang ins Gefängnis stecken, weil er D._______ im Rahmen einer Auseinandersetzung getötet habe. Es erscheine indessen rechtsstaatlich legitim, wenn die Polizei ihn bei einem Tötungsdelikt fest- nehmen und zu den Geschehnissen befragen würde, wobei er die Mög- lichkeit habe, seine Sicht der Ereignisse darzulegen und sich allenfalls auf Notwehr zu berufen. Zwar sei nachvollziehbar, dass die Familie von D._______ allenfalls ein Interesse daran haben könnte, ihn hinter Gitter zu bringen. Es sei jedoch reine Spekulation, dass die Justizbehörden von Liberia ihn unrechtmässig für schuldig befunden und bestraft hätten. Kon- krete Anhaltspunkte dafür, dass er im Rahmen der Strafuntersuchung nicht korrekt behandelt worden wäre, seien nicht ersichtlich. Seine Behauptung, die Familie von D._______ habe grossen Einfluss, weshalb er «keine Chance» gehabt hätte und einfach für schuldig befunden worden wäre, er- scheine ebenfalls spekulativ. Es sei festzustellen, dass ihm aus objektiver Sicht keine Nachteile in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass gedroht hätten. Allfällige polizeiliche Massnahmen zur Aufklärung des Vorfalls, etwa eine Befragung oder ein kurzzeitiges Festhalten, wären als rechtsstaatlich legitim zu erachten, zumal der Beschwerdeführer an einem Tötungsdelikt beteiligt gewesen sei. Das Asylverfahren diene nicht dazu, sich einer Straf- untersuchung zu entziehen. Weiter habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe Liberia auch deshalb verlassen, weil es möglich sei, dass sich D._______ Familie an ihm rächen würde. Der liberianische Staat sei aber in der Regel willens und in der Lage, Schutz vor einer Verfolgung durch Drittpersonen zu gewähren. Aus den Akten seien keine Hinweise da- rauf ersichtlich, dass die staatlichen Behörden ihm den Schutz vorenthal- ten würden, sollte sich die betreffende Familie tatsächlich an ihm rächen wollen. Vielmehr wäre es ihm möglich und zumutbar, sich bei drohenden Übergriffen an die zuständigen Behörden zu wenden. Die Vermutung des Beschwerdeführers, dass er bei einer Rückkehr nach Liberia in Lebens- gefahr schwebe, sei rein hypothetischer Natur und vermöge keine objektiv nachvollziehbare Furcht vor einer Verfolgung zu begründen.
E. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei nicht geflüchtet, weil er sich einem rechtsstaatlichen Verfahren habe
D-4638/2025 Seite 7 entziehen wollen, sondern weil er um die Begebenheiten in Liberia Be- scheid wisse. Nach einem Vorfall wie der Auseinandersetzung mit D._______ komme es zu einer aussergerichtlichen Tötung im Rahmen ei- ner Blutrache oder zu Folter, langen Inhaftierungen und Verfahren unter Missachtung rechtsstaatlicher Verfahrensgarantien. Die Vorinstanz habe die Schutzunfähigkeit Liberias und die dortige Situation sowie die fehlende Rechtsstaatlichkeit nicht ausreichend geprüft. Gemäss Berichten internati- onaler Organisationen komme die liberianische Regierung ihrer Schutz- pflicht gegenüber ihren Bürgern nicht nach, insbesondere der Schutz vor willkürlicher Inhaftierung und Folter sei schlecht. Die Bedingungen in libe- rianischen Gefängnissen seien erbärmlich und würden grundlegende Men- schenrechte verletzen. Das Justizwesen werde als ineffizient und korrupt bezeichnet. Die Verfahren dauerten übermässig lange, was dazu führe, dass Personen in überfüllten Untersuchungsgefängnissen lange Zeit unter schlechten Bedingungen ausharren müssten. Zudem würden Verhaftun- gen ohne Haftbefehl und ausreichend Beweise durchgeführt. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hätte, in einem allfälligen Verfahren seine Unschuld zu beweisen, insbesondere an- gesichts der herrschenden Korruption sowie des Umstands, dass die Fa- milie von D._______ sehr einflussreich sei. Sodann gelte in Liberia das Prinzip der Blutrache, weshalb die Angst vor Folter oder Tod durch D._______ Familie durchaus begründet sei. Der liberianische Staat ver- füge weder über die Absicht noch über genügend Mittel, um ausreichende Schutzmassnahmen anzubieten. Des Weiteren lasse sich den Befragungsprotokollen entnehmen, dass es bei den Anhörungen aufgrund sprachlicher Hürden zu mehreren Missver- ständnissen gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe zu Recht jedes Mal darauf bestanden, einen Übersetzer in seiner Muttersprache zu erhal- ten. Es sei davon auszugehen, dass es der Vorinstanz nicht möglich ge- wesen sei, einen solchen ausfindig zu machen, was sich jedoch nicht zu seinen Lasten auswirken dürfe. Entsprechend sei er erneut mit einem Dol- metscher in seiner Muttersprache zu befragen, damit er sich umfassend zu seinen Erlebnissen und seinem Verständnis von Rechtsstaatlichkeit, wie auch seinem Wissen zu den Verfahren und zur Repression durch staatliche Behörden in Liberia äussern könne. Diese Umstände habe er aufgrund von sprachlichen Schwierigkeiten nicht vorbringen können. Er sei in einem sehr jungen Alter ausgereist und in die Schweiz gekommen. In seinem Heimat- staat lebe lediglich sein Onkel, wobei er bei einer Rückkehr zu diesem von den Behörden oder D._______ Familie wahrgenommen würde, mit den entsprechenden Konsequenzen.
D-4638/2025 Seite 8 Weiter wurde der Sachverhalt in der Beschwerde dahingehend ergänzt, dass der Beschwerdeführer kurz vor der Auseinandersetzung mit D._______ an einer Demonstration der politischen Opposition teilgenom- men und zur Errichtung einer Strassenblockade beigetragen habe. Dabei habe ihn die Polizei gesichtet und erkannt. Er befürchte, dass ihm dies ne- gativ angelastet werden könnte und er als Oppositioneller von Repressi- onsmassnahmen betroffen sein könnte.
E. 6 Zunächst ist auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Überset- zungsprobleme einzugehen. Er stammt aus Liberia, gehört der Ethnie Mandinko an und seine Muttersprache ist eigenen Angaben zufolge Mandingo. Bei der EB UMA wurde bereits bei den einleitenden Fragen fest- gestellt, dass er den Dolmetscher – welcher gemäss dem Protokoll «gam- bisches Mandingo» sprach (vgl. SEM-Akte […] [nachfolgend: Akte]-17/9, S. 2) – nicht verstehe. Die Befragung wurde im Folgenden auf Englisch geführt, musste schliesslich aber abgebrochen werden (vgl. Akte 17/9, Ziff. 7.01). Bei der ersten Anhörung zu den Asylgründen kam es wiederum schon zu Beginn zu Verständigungsschwierigkeiten (vgl. Akte 63/6, S. 2). Offenbar verwendete der Dolmetscher eine Sprachvariation mit französi- schen Einschlägen, während die Muttersprache des Beschwerdeführers vom Englischen beeinflusst ist (vgl. Akte 63/6, F3). Gemäss einer Aktenno- tiz des SEM habe der Beschwerdeführer mehrfach zu verstehen gegeben, dass er den Dolmetscher zwar verstehe, dieser aber umgekehrt ihn nicht, so dass er seine Angaben jeweils umformulieren müsse (vgl. Akte 64/1). Vor diesem Hintergrund wurde die Anhörung schliesslich ohne Rücküber- setzung abgebrochen (vgl. Akte 63/6, S. 6). Bei der neu angesetzten An- hörung vom 30. Juli 2024 wurde einleitend erneut die Verständigung the- matisiert. Der Beschwerdeführer erklärte dabei, er spreche Mandingo und nicht Mandinga, weshalb er nicht wisse, ob er alles versehen werde res- pektive es könne sein, dass der Dolmetscher ihn nicht «hundertprozentig» verstehe (vgl. Akte 69/12, F2 f.). Der Dolmetscher seinerseits gab an, er habe bisher alles Gesprochene verstanden (vgl. Akte 69/12, F5). In der Folge wurde entschieden, die Anhörung durchzuführen, und bei allfälligen Verständigungsproblemen die Lage neu zu beurteilen (vgl. Akte 69/12, F10). Dem Befragungsprotokoll lässt sich nicht entnehmen, dass es im Ver- lauf der Anhörung zu den vom Beschwerdeführer befürchteten Verständi- gungsschwierigkeiten gekommen wäre. Auf die Frage am Ende, ob er den Dolmetscher verstanden habe, erklärte er, dass es «bis jetzt okay» gewe- sen sei und die Rückübersetzung zeigen werde, ob sie sich verstanden hätten (vgl. Akte 69/12, F101). Im Rahmen der Rückübersetzung wurden
D-4638/2025 Seite 9 lediglich zwei geringfügige Anmerkungen angebracht und der Beschwer- deführer bestätigte unterschriftlich, dass ihm das Protokoll vorgelesen, in eine ihm verständliche Sprache übersetzt sowie vollständig sei und seinen freien Äusserungen entspreche (vgl. Akte 69/12, S. 12). Zu keinem Zeit- punkt machte er geltend, dass er den Dolmetscher nicht verstehe oder um- gekehrt den Eindruck habe, dieser verstehe ihn nicht. Angesichts des Ver- fahrensverlaufs ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich gemeldet hätte, wenn eine Verständigung nicht möglich gewesen wäre, wie er dies bei den vorangehenden – und in der Folge abgebrochenen – Be- fragungen ebenfalls tat. Ungeachtet der Frage, ob der Dolmetscher bei der Anhörung vom 30. Juli 2024 tatsächlich exakt die Muttersprache des Be- schwerdeführers sprach, gibt es im Protokoll keinerlei Hinweise auf mass- gebliche Verständigungsprobleme. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein sollte, seine Asyl- gründe umfassend darzulegen. Auf Nachfrage gab er denn auch an, dass er alles habe sagen können, was er für sein Asylgesuch als wesentlich er- achte (vgl. Akte 69/12, F98). Bei dieser Sachlage ist nicht davon auszuge- hen, dass der Beschwerdeführer aufgrund von sprachlichen Schwierigkei- ten seine Fluchtgründe nicht hätte ausreichend darlegen können. Der Sachverhalt ist folglich als richtig und vollständig festgestellt zu erachten. Es besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuwei- sen für eine weitere Anhörung mit einem Dolmetscher in der Muttersprache des Beschwerdeführers, weshalb der entsprechende (Eventual-)Antrag abzuweisen ist.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer führte im Rahmen des freien Berichts zu seinen Asylgründen aus, dass es in der (…) seines Onkels zu einer Auseinander- setzung zwischen ihm und einem Mitarbeiter namens D._______ gekom- men sei. Dieser sei ihm gegenüber aggressiv geworden und es habe ein Handgemenge gegeben, bei welchem D._______ zu Boden gegangen sei. Später habe er erfahren, dass dieser seinen Verletzungen erlegen sei (vgl. Akte 69/12, F60). Nachdem der Beschwerdeführer weiter angab, dass er noch am Tag des Streits ausgereist sei, wurde er gefragt, wie er erfahren habe, dass D._______ verstorben sei (vgl. Akte 69/12, F64 und F71). Da- raufhin erklärte er, dieser sei verstorben, bevor er das Land verlassen habe, respektive er habe ihn zu Boden geworfen und das Gefühl gehabt, er sei bewusstlos, mithin auf der Stelle verstorben (vgl. Akte 69/12, F72 f.). Aus diesen Ausführungen wird nicht klar, ob D._______ tatsächlich verstor- ben oder lediglich bewusstlos geworden ist. Bereits dies ist schwer nach- vollziehbar, zumal der betreffende Vorfall der Grund für einen
D-4638/2025 Seite 10 weitreichenden Entscheid wie die Ausreise aus dem Heimatstaat gewesen sein soll. Erst recht erschliesst sich nicht, worauf der Beschwerdeführer seine Annahme stützt, dass er in Liberia unrechtmässige Haft, ein rechts- staatlich nicht korrektes Verfahren, Folter oder unmenschliche Behandlung zu erwarten hätte, wie er in seiner Beschwerde geltend macht. Anlässlich der Anhörung erklärte er, dass er weder mit der Polizei noch mit Verwand- ten von D._______ Kontakt gehabt habe, da er aus Angst umgehend aus- gereist sei (vgl. Akte 69/12, F88 f.). Auf Nachfrage seiner Rechtsvertretung ergänzte er, dass D._______ Verwandte grossen Einfluss bei der Regie- rung und im Polizeiwesen gehabt hätten, weshalb sie ihn hätten verhaften und umbringen können (vgl. Akte 69/12, F90). Diese Angabe erscheint äus- serst vage und es wird nicht klar, inwiefern die Familie von D._______ be- sonders einflussreich gewesen sein soll. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer von den heimatlichen Strafverfolgungsbehör- den nicht korrekt behandelt worden wäre, sind mit diesen Ausführungen nicht dargetan. Die Aussagen im freien Bericht lassen vielmehr darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer generell Probleme mit der Polizei befürchtete (vgl. Akte 69/12, F60), obwohl offenbar nicht einmal feststand, was genau mit D._______ geschehen war. In Übereinstimmung mit dem SEM ist festzuhalten, dass bei einem Tötungs- oder Körperverletzungsde- likt ein legitimes Interesse daran besteht, dieses polizeilich aufzuklären. In diesem Rahmen haben die Beteiligten die Möglichkeit, ihre Sicht der Dinge darzulegen und sich zu verteidigen. Der Beschwerdeführer hatte vor die- sem Ereignis weder Probleme mit der Polizei noch sei er in irgendeiner Weise mit dieser in Kontakt gekommen (vgl. Akte 69/12, F62). Zwar bringt er in der Beschwerde erstmals vor, er habe an einer oppositionellen De- monstration teilgenommen, eine Strassensperre errichtet und sei dabei von der Polizei erkannt worden. Dieses Vorbringen erscheint indessen nachgeschoben und damit unglaubhaft, zumal er zu keinem Zeitpunkt po- litische Aktivitäten erwähnte und ausdrücklich verneinte, mit der Polizei in Kontakt gekommen zu sein. Es wäre denn auch nicht ersichtlich und wird von ihm nicht erklärt, wie ihn die Polizei – nachdem er vorher keine Berüh- rungspunkte mit dieser gehabt habe – anlässlich einer Demonstration hätte erkennen können. Andere Gründe, weshalb er Opfer einer rechtsstaatlich illegitimen Strafverfolgung werden könnte, sind nicht vorgebracht worden. Die mit der Beschwerde vorgelegten allgemeinen Berichte zu Liberia sowie der – im Jahr 2011 erstellte – Bericht von Amnesty International zu den schlechten Bedingungen in liberianischen Gefängnissen reichen nicht aus, um eine objektiv begründete Furcht vor einer asylrechtlich relevanten Ver- folgung zu begründen. Es fehlt an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Streits mit D._______, bei welchem
D-4638/2025 Seite 11 dieser bewusstlos geworden oder verstorben sei, eine unverhältnismässig hohe Strafe oder ein Verfahren unter Missachtung jeglicher Verfahrens- rechte respektive überlange Untersuchungshaft zu befürchten hätte.
E. 7.2 Des Weiteren erweisen sich auch die Ausführungen des Beschwerde- führers zu einer angeblich drohenden Verfolgung durch die Angehörigen von D._______ als äusserst vage. In diesem Zusammenhang erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Patron ihm gesagt habe, es könnte sein, dass die Angehörigen von D._______ versuchen würden, sich an ihm zu rächen (vgl. Akte 69/12, F60). Eine derartig vage Befürchtung erscheint nicht ge- eignet, eine objektiv begründete Furcht vor einer Blutrache durch D._______ Familie glaubhaft zu machen. Selbst wenn es in Liberia grund- sätzlich zu Blutrache kommen sollte, was in der Beschwerde nicht weiter belegt wird, bedeutet dies nicht, dass jegliche physische Auseinanderset- zung eine solche nach sich ziehen würde. In der Beschwerde wird sodann lediglich behauptet, dass namentlich angesichts der herrschenden Korrup- tion in Liberia nicht von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staa- tes ausgegangen werden könne. Den eingereichten allgemeinen Berichten über den Entwicklungsstand Liberias und die dortige Menschenrechtssitu- ation lässt sich indessen nicht entnehmen, dass Liberia über keine funkti- onierenden Polizei- und Justizbehörden verfügen würde, an die sich der Beschwerdeführer bei einer drohenden Verfolgung durch Drittpersonen wenden könnte. Vielmehr erscheint es möglich und zumutbar, dass er bei allfälligen Problemen mit Drittpersonen um staatlichen Schutz ersucht.
E. 7.3 Abschliessend ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern all- fälligen Problemen, die für den Beschwerdeführer aus seiner Auseinander- setzung mit D._______ folgen könnten, ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde liegen könnte. Wie bereits dar- gelegt ist es nicht glaubhaft, dass er sich an oppositionellen Tätigkeiten beteiligt hat und daher aus politischen Gründen verfolgt werden könnte. Ebenso wenig lassen sich den Akten Hinweise auf ein anderes relevantes Verfolgungsmotiv entnehmen.
E. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch staatliche Behörden oder Drittpersonen – vor welcher er keinen behördlichen Schutz erhalten würde – nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Seine Ausführungen lassen vielmehr darauf schliessen, dass er aufgrund von vagen Befürchtungen vor Problemen infolge eines Streits, bei dem er einen Arbeitskollegen verletzt oder getötet habe, ausgereist ist. Konkrete
D-4638/2025 Seite 12 Anhaltspunkte dafür, dass er deswegen einer massgeblichen Verfolgung ausgesetzt wäre, wurden indessen nicht dargetan. Das SEM hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abge- lehnt.
E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbe- willigung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegwei- sung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
D-4638/2025 Seite 13
E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
E. 9.2.3 Sodann sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Be- schwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 In Liberia herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. Urteil des BVGer E-1655/2022 vom 26. April 2022 S. 10).
E. 9.3.3.1 In individueller Hinsicht führt das SEM in der angefochtenen Verfü- gung aus, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann, der in der Heimat über eine gesicherte Wohnsituation – bei der Familie,
D-4638/2025 Seite 14 welche ihn seit seinem zehnten Lebensjahr beherbergt habe – verfüge. Er habe bereits vor der Ausreise auf die Unterstützung eines sozial-familiären Beziehungsnetzes zählen können und bei Bedarf könne er auch zukünftig damit rechnen, selbst wenn er seit der Ausreise keinen Kontakt mehr zu Personen im Heimatstaat gehabt habe. Zudem habe er fünf Jahre als (…) gearbeitet und es bestünden realistische Chancen, dass er in Liberia wie- der in diesem Beruf arbeiten könnte. Ferner seien keine akuten gesund- heitlichen Probleme aktenkundig, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten.
E. 9.3.3.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass die Sicherheit des Beschwerdeführers in Liberia nicht gewährleistet wäre und eine Resoziali- sierung dort aussichtslos erscheine, zumal es sich bei Liberia um eines der ärmsten Länder weltweit handle. Er verfüge dort nicht über ein soziales Netz, nachdem ihn sein Onkel gerade aus dem Land geschickt habe. Fer- ner habe er keine Schulbildung und als Vollwaise auch keine Verwandten.
E. 9.3.3.3 Nach Auffassung des Gerichts gibt es keine individuellen Gründe, welche den Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen lassen könn- ten. Diesbezüglich kann auf die überzeugenden Ausführungen des SEM verwiesen werden, denen in der Beschwerde nichts Wesentliches entge- gengehalten wird. Vielmehr stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, aufgrund der von ihm geltend gemachten Gefährdungslage erweise sich eine Reintegration als unrealistisch. Wie sich den obenste- henden Erwägungen entnehmen lässt, konnte er nicht dartun, dass seine Sicherheit bei einer Rückkehr massgeblich gefährdet wäre. Aus dem Um- stand, dass ihm sein Onkel «dringend» geraten habe, das Land zu verlas- sen (vgl. Akte 69/12, F60), lässt sich nicht schliessen, dass er ihn bei einer Rückkehr nicht mehr unterstützen würde. Auch wenn der Beschwerdefüh- rer eigenen Angaben zufolge kein familiäres Beziehungsnetz habe, konnte er seit dem Tod seiner Eltern bei diesem «Onkel» und dessen Familie le- ben. Weshalb dies bei einer Rückkehr nicht möglich sein sollte, ist nicht ersichtlich. Zudem war er trotz fehlender Schulbildung in der Lage, mehrere Jahre als (…) zu arbeiten, wobei davon auszugehen ist, dass er die begon- nene Lehre im Heimatstaat wiederaufnehmen respektive abschliessen kann. Als gesunder junger Mann wird es ihm möglich sein, in Liberia eine Arbeitstätigkeit auszuüben und seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften.
E. 9.3.4 Insgesamt ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei ei- ner Rückkehr in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
D-4638/2025 Seite 15
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. – fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 16. Juli 2025 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4638/2025 Seite 16
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4638/2025 Urteil vom 6. August 2025 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Liberia, vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Mai 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 11. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei machte er geltend, am (...) geboren und damit noch minderjährig zu sein. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 18. Juli 2023 in Italien aufgegriffen worden war. A.b Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 17. November 2023 eine Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch. Aus dem betreffenden Protokoll geht hervor, dass es dabei zu erheblichen Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher kam und die Befragung teilweise auf Englisch durchgeführt wurde. A.c Das Institut für Rechtsmedizin der Universität B._______ erstattete am 5. Dezember 2023 im Auftrag des SEM ein Gutachten zur forensischen Lebensaltersschätzung. Es kam darin zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Volljährigkeit erreicht habe und das Mindestalter 19 Jahre betrage. A.d Mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum durchgeführten Altersgutachten und zu einem möglichen Nichteintreten auf das Asylgesuch und einer Wegweisung nach Italien. Der Beschwerdeführer reichte durch seine Rechtsvertretung mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 eine entsprechende Stellungnahme ein. B. B.a Das SEM trat mit Verfügung vom 11. März 2024 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn nach Italien weg. Zudem wurde festgestellt, sein Geburtsdatum werde im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) mit dem (...), mit Bestreitungsvermerk, geführt. B.b Mit Urteil D-1715/2024 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde gut und wies die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und korrekten Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurück. B.c Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. April 2024 mit, das Dublin-Verfahren sei beendet und sein Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft. C. C.a Am 5. Juli 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Bereits bei den einleitenden Fragen kam es erneut zu Verständigungsschwierigkeiten, da der Dolmetscher offenbar eine andere Variation der Sprache des Beschwerdeführers verwendete. Im späteren Verlauf wurde die Anhörung daher abgebrochen. C.b Eine weitere Anhörung mit einem anderen Dolmetscher fand am 30. Juli 2024 statt. Zwar merkte der Beschwerdeführer zu Beginn wiederum an, er spreche nicht exakt dieselbe Sprache wie der Dolmetscher. Dennoch konnte die Befragung in der Folge durchgeführt werden. C.c Dabei gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus C._______ und habe stets dort gelebt. Als er etwa zehn Jahre alt gewesen sei, habe er seine Eltern und seine Schwester bei einem Hausbrand verloren. In der Folge habe er bei einem Freund seines Vaters gelebt, den er als «Onkel» bezeichne, obwohl er nicht mit ihm verwandt sei. Dieser Onkel habe eine (...) betrieben. Die Schule habe er nie besuchen können, aber er habe in der (...) seines Onkels im Alter von (...) Jahren eine (...)lehre begonnen und diese Tätigkeit gut fünf Jahre ausgeübt. Einmal habe er von einem Kunden ein (...) erhalten und (...). Später seien diese nicht mehr auffindbar gewesen. Ein Kollege habe gesagt, ein anderer Mitarbeiter namens D._______ habe diese weggenommen. Daraufhin habe er D._______ konfrontiert, wobei dieser sehr aufgebracht reagiert habe. Er habe ihn des Diebstahls bezichtigt und sei aggressiv gegen ihn vorgegangen. Es sei zu einem Handgemenge gekommen, bei welchem er D._______ zu Boden geworfen habe, da er ihm körperlich überlegen gewesen sei. Dabei sei dieser verletzt worden respektive verstorben. Der Patron der (...) (sein Onkel) habe in der Folge gesagt, er solle besser das Land verlassen, da er andernfalls Probleme mit der Polizei bekommen würde, ausserdem könnten die Angehörigen von D._______ versuchen, sich an ihm zu rächen. Vor diesem Hintergrund sei er noch am selben Tag ausgereist. C.d Das SEM teilte die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers am 7. August 2024 dem erweiterten Verfahren zu. D. Mit Verfügung vom 19. Mai 2025 - eröffnet am 27. Mai 2025 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. Juni 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und anhand einer weiteren Anhörung mit einem Dolmetscher in seiner Muttersprache zu beurteilen. Subeventualiter sei festzustellen, dass eine Rückkehr nach Liberia (gesamtes Territorium) nicht zulässig sei, weshalb er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Beschwerde lagen - neben einer Vollmacht, der angefochtenen Verfügung und einer Abholquittung von PrivaSphere - mehrere Berichte über die Situation in Liberia respektive liberianische Gefängnisse sowie eine Honorarnote der Rechtsvertretung bei. F. Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2025 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 17. Juli 2025 einen Kostenvorschuss zu leisten. G. Der Kostenvorschuss wurde am 16. Juli 2025 bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führt in seiner Verfügung aus, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienten, liege grundsätzlich keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vor. Von einer solchen könne nur ausgegangen werden, wenn etwa eine Strafe aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe deutlich höher ausfalle oder in keinem Verhältnis zum kriminellen Unrecht stehe. Der Beschwerdeführer befürchte, die Polizei könnte ihn lebenslang ins Gefängnis stecken, weil er D._______ im Rahmen einer Auseinandersetzung getötet habe. Es erscheine indessen rechtsstaatlich legitim, wenn die Polizei ihn bei einem Tötungsdelikt festnehmen und zu den Geschehnissen befragen würde, wobei er die Möglichkeit habe, seine Sicht der Ereignisse darzulegen und sich allenfalls auf Notwehr zu berufen. Zwar sei nachvollziehbar, dass die Familie von D._______ allenfalls ein Interesse daran haben könnte, ihn hinter Gitter zu bringen. Es sei jedoch reine Spekulation, dass die Justizbehörden von Liberia ihn unrechtmässig für schuldig befunden und bestraft hätten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Rahmen der Strafuntersuchung nicht korrekt behandelt worden wäre, seien nicht ersichtlich. Seine Behauptung, die Familie von D._______ habe grossen Einfluss, weshalb er «keine Chance» gehabt hätte und einfach für schuldig befunden worden wäre, erscheine ebenfalls spekulativ. Es sei festzustellen, dass ihm aus objektiver Sicht keine Nachteile in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass gedroht hätten. Allfällige polizeiliche Massnahmen zur Aufklärung des Vorfalls, etwa eine Befragung oder ein kurzzeitiges Festhalten, wären als rechtsstaatlich legitim zu erachten, zumal der Beschwerdeführer an einem Tötungsdelikt beteiligt gewesen sei. Das Asylverfahren diene nicht dazu, sich einer Strafuntersuchung zu entziehen. Weiter habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe Liberia auch deshalb verlassen, weil es möglich sei, dass sich D._______ Familie an ihm rächen würde. Der liberianische Staat sei aber in der Regel willens und in der Lage, Schutz vor einer Verfolgung durch Drittpersonen zu gewähren. Aus den Akten seien keine Hinweise darauf ersichtlich, dass die staatlichen Behörden ihm den Schutz vorenthalten würden, sollte sich die betreffende Familie tatsächlich an ihm rächen wollen. Vielmehr wäre es ihm möglich und zumutbar, sich bei drohenden Übergriffen an die zuständigen Behörden zu wenden. Die Vermutung des Beschwerdeführers, dass er bei einer Rückkehr nach Liberia in Lebens-gefahr schwebe, sei rein hypothetischer Natur und vermöge keine objektiv nachvollziehbare Furcht vor einer Verfolgung zu begründen. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei nicht geflüchtet, weil er sich einem rechtsstaatlichen Verfahren habe entziehen wollen, sondern weil er um die Begebenheiten in Liberia Bescheid wisse. Nach einem Vorfall wie der Auseinandersetzung mit D._______ komme es zu einer aussergerichtlichen Tötung im Rahmen einer Blutrache oder zu Folter, langen Inhaftierungen und Verfahren unter Missachtung rechtsstaatlicher Verfahrensgarantien. Die Vorinstanz habe die Schutzunfähigkeit Liberias und die dortige Situation sowie die fehlende Rechtsstaatlichkeit nicht ausreichend geprüft. Gemäss Berichten internationaler Organisationen komme die liberianische Regierung ihrer Schutzpflicht gegenüber ihren Bürgern nicht nach, insbesondere der Schutz vor willkürlicher Inhaftierung und Folter sei schlecht. Die Bedingungen in liberianischen Gefängnissen seien erbärmlich und würden grundlegende Menschenrechte verletzen. Das Justizwesen werde als ineffizient und korrupt bezeichnet. Die Verfahren dauerten übermässig lange, was dazu führe, dass Personen in überfüllten Untersuchungsgefängnissen lange Zeit unter schlechten Bedingungen ausharren müssten. Zudem würden Verhaftungen ohne Haftbefehl und ausreichend Beweise durchgeführt. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hätte, in einem allfälligen Verfahren seine Unschuld zu beweisen, insbesondere angesichts der herrschenden Korruption sowie des Umstands, dass die Familie von D._______ sehr einflussreich sei. Sodann gelte in Liberia das Prinzip der Blutrache, weshalb die Angst vor Folter oder Tod durch D._______ Familie durchaus begründet sei. Der liberianische Staat verfüge weder über die Absicht noch über genügend Mittel, um ausreichende Schutzmassnahmen anzubieten. Des Weiteren lasse sich den Befragungsprotokollen entnehmen, dass es bei den Anhörungen aufgrund sprachlicher Hürden zu mehreren Missverständnissen gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe zu Recht jedes Mal darauf bestanden, einen Übersetzer in seiner Muttersprache zu erhalten. Es sei davon auszugehen, dass es der Vorinstanz nicht möglich gewesen sei, einen solchen ausfindig zu machen, was sich jedoch nicht zu seinen Lasten auswirken dürfe. Entsprechend sei er erneut mit einem Dolmetscher in seiner Muttersprache zu befragen, damit er sich umfassend zu seinen Erlebnissen und seinem Verständnis von Rechtsstaatlichkeit, wie auch seinem Wissen zu den Verfahren und zur Repression durch staatliche Behörden in Liberia äussern könne. Diese Umstände habe er aufgrund von sprachlichen Schwierigkeiten nicht vorbringen können. Er sei in einem sehr jungen Alter ausgereist und in die Schweiz gekommen. In seinem Heimatstaat lebe lediglich sein Onkel, wobei er bei einer Rückkehr zu diesem von den Behörden oder D._______ Familie wahrgenommen würde, mit den entsprechenden Konsequenzen. Weiter wurde der Sachverhalt in der Beschwerde dahingehend ergänzt, dass der Beschwerdeführer kurz vor der Auseinandersetzung mit D._______ an einer Demonstration der politischen Opposition teilgenommen und zur Errichtung einer Strassenblockade beigetragen habe. Dabei habe ihn die Polizei gesichtet und erkannt. Er befürchte, dass ihm dies negativ angelastet werden könnte und er als Oppositioneller von Repressionsmassnahmen betroffen sein könnte. 6. Zunächst ist auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übersetzungsprobleme einzugehen. Er stammt aus Liberia, gehört der Ethnie Mandinko an und seine Muttersprache ist eigenen Angaben zufolge Mandingo. Bei der EB UMA wurde bereits bei den einleitenden Fragen festgestellt, dass er den Dolmetscher - welcher gemäss dem Protokoll «gambisches Mandingo» sprach (vgl. SEM-Akte [...] [nachfolgend: Akte]-17/9, S. 2) - nicht verstehe. Die Befragung wurde im Folgenden auf Englisch geführt, musste schliesslich aber abgebrochen werden (vgl. Akte 17/9, Ziff. 7.01). Bei der ersten Anhörung zu den Asylgründen kam es wiederum schon zu Beginn zu Verständigungsschwierigkeiten (vgl. Akte 63/6, S. 2). Offenbar verwendete der Dolmetscher eine Sprachvariation mit französischen Einschlägen, während die Muttersprache des Beschwerdeführers vom Englischen beeinflusst ist (vgl. Akte 63/6, F3). Gemäss einer Aktennotiz des SEM habe der Beschwerdeführer mehrfach zu verstehen gegeben, dass er den Dolmetscher zwar verstehe, dieser aber umgekehrt ihn nicht, so dass er seine Angaben jeweils umformulieren müsse (vgl. Akte 64/1). Vor diesem Hintergrund wurde die Anhörung schliesslich ohne Rückübersetzung abgebrochen (vgl. Akte 63/6, S. 6). Bei der neu angesetzten Anhörung vom 30. Juli 2024 wurde einleitend erneut die Verständigung thematisiert. Der Beschwerdeführer erklärte dabei, er spreche Mandingo und nicht Mandinga, weshalb er nicht wisse, ob er alles versehen werde respektive es könne sein, dass der Dolmetscher ihn nicht «hundertprozentig» verstehe (vgl. Akte 69/12, F2 f.). Der Dolmetscher seinerseits gab an, er habe bisher alles Gesprochene verstanden (vgl. Akte 69/12, F5). In der Folge wurde entschieden, die Anhörung durchzuführen, und bei allfälligen Verständigungsproblemen die Lage neu zu beurteilen (vgl. Akte 69/12, F10). Dem Befragungsprotokoll lässt sich nicht entnehmen, dass es im Verlauf der Anhörung zu den vom Beschwerdeführer befürchteten Verständigungsschwierigkeiten gekommen wäre. Auf die Frage am Ende, ob er den Dolmetscher verstanden habe, erklärte er, dass es «bis jetzt okay» gewesen sei und die Rückübersetzung zeigen werde, ob sie sich verstanden hätten (vgl. Akte 69/12, F101). Im Rahmen der Rückübersetzung wurden lediglich zwei geringfügige Anmerkungen angebracht und der Beschwerdeführer bestätigte unterschriftlich, dass ihm das Protokoll vorgelesen, in eine ihm verständliche Sprache übersetzt sowie vollständig sei und seinen freien Äusserungen entspreche (vgl. Akte 69/12, S. 12). Zu keinem Zeitpunkt machte er geltend, dass er den Dolmetscher nicht verstehe oder umgekehrt den Eindruck habe, dieser verstehe ihn nicht. Angesichts des Verfahrensverlaufs ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich gemeldet hätte, wenn eine Verständigung nicht möglich gewesen wäre, wie er dies bei den vorangehenden - und in der Folge abgebrochenen - Befragungen ebenfalls tat. Ungeachtet der Frage, ob der Dolmetscher bei der Anhörung vom 30. Juli 2024 tatsächlich exakt die Muttersprache des Beschwerdeführers sprach, gibt es im Protokoll keinerlei Hinweise auf massgebliche Verständigungsprobleme. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein sollte, seine Asylgründe umfassend darzulegen. Auf Nachfrage gab er denn auch an, dass er alles habe sagen können, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte (vgl. Akte 69/12, F98). Bei dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund von sprachlichen Schwierigkeiten seine Fluchtgründe nicht hätte ausreichend darlegen können. Der Sachverhalt ist folglich als richtig und vollständig festgestellt zu erachten. Es besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen für eine weitere Anhörung mit einem Dolmetscher in der Muttersprache des Beschwerdeführers, weshalb der entsprechende (Eventual-)Antrag abzuweisen ist. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer führte im Rahmen des freien Berichts zu seinen Asylgründen aus, dass es in der (...) seines Onkels zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und einem Mitarbeiter namens D._______ gekommen sei. Dieser sei ihm gegenüber aggressiv geworden und es habe ein Handgemenge gegeben, bei welchem D._______ zu Boden gegangen sei. Später habe er erfahren, dass dieser seinen Verletzungen erlegen sei (vgl. Akte 69/12, F60). Nachdem der Beschwerdeführer weiter angab, dass er noch am Tag des Streits ausgereist sei, wurde er gefragt, wie er erfahren habe, dass D._______ verstorben sei (vgl. Akte 69/12, F64 und F71). Daraufhin erklärte er, dieser sei verstorben, bevor er das Land verlassen habe, respektive er habe ihn zu Boden geworfen und das Gefühl gehabt, er sei bewusstlos, mithin auf der Stelle verstorben (vgl. Akte 69/12, F72 f.). Aus diesen Ausführungen wird nicht klar, ob D._______ tatsächlich verstorben oder lediglich bewusstlos geworden ist. Bereits dies ist schwer nachvollziehbar, zumal der betreffende Vorfall der Grund für einen weitreichenden Entscheid wie die Ausreise aus dem Heimatstaat gewesen sein soll. Erst recht erschliesst sich nicht, worauf der Beschwerdeführer seine Annahme stützt, dass er in Liberia unrechtmässige Haft, ein rechtsstaatlich nicht korrektes Verfahren, Folter oder unmenschliche Behandlung zu erwarten hätte, wie er in seiner Beschwerde geltend macht. Anlässlich der Anhörung erklärte er, dass er weder mit der Polizei noch mit Verwandten von D._______ Kontakt gehabt habe, da er aus Angst umgehend ausgereist sei (vgl. Akte 69/12, F88 f.). Auf Nachfrage seiner Rechtsvertretung ergänzte er, dass D._______ Verwandte grossen Einfluss bei der Regierung und im Polizeiwesen gehabt hätten, weshalb sie ihn hätten verhaften und umbringen können (vgl. Akte 69/12, F90). Diese Angabe erscheint äusserst vage und es wird nicht klar, inwiefern die Familie von D._______ besonders einflussreich gewesen sein soll. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer von den heimatlichen Strafverfolgungsbehörden nicht korrekt behandelt worden wäre, sind mit diesen Ausführungen nicht dargetan. Die Aussagen im freien Bericht lassen vielmehr darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer generell Probleme mit der Polizei befürchtete (vgl. Akte 69/12, F60), obwohl offenbar nicht einmal feststand, was genau mit D._______ geschehen war. In Übereinstimmung mit dem SEM ist festzuhalten, dass bei einem Tötungs- oder Körperverletzungsdelikt ein legitimes Interesse daran besteht, dieses polizeilich aufzuklären. In diesem Rahmen haben die Beteiligten die Möglichkeit, ihre Sicht der Dinge darzulegen und sich zu verteidigen. Der Beschwerdeführer hatte vor diesem Ereignis weder Probleme mit der Polizei noch sei er in irgendeiner Weise mit dieser in Kontakt gekommen (vgl. Akte 69/12, F62). Zwar bringt er in der Beschwerde erstmals vor, er habe an einer oppositionellen Demonstration teilgenommen, eine Strassensperre errichtet und sei dabei von der Polizei erkannt worden. Dieses Vorbringen erscheint indessen nachgeschoben und damit unglaubhaft, zumal er zu keinem Zeitpunkt politische Aktivitäten erwähnte und ausdrücklich verneinte, mit der Polizei in Kontakt gekommen zu sein. Es wäre denn auch nicht ersichtlich und wird von ihm nicht erklärt, wie ihn die Polizei - nachdem er vorher keine Berührungspunkte mit dieser gehabt habe - anlässlich einer Demonstration hätte erkennen können. Andere Gründe, weshalb er Opfer einer rechtsstaatlich illegitimen Strafverfolgung werden könnte, sind nicht vorgebracht worden. Die mit der Beschwerde vorgelegten allgemeinen Berichte zu Liberia sowie der - im Jahr 2011 erstellte - Bericht von Amnesty International zu den schlechten Bedingungen in liberianischen Gefängnissen reichen nicht aus, um eine objektiv begründete Furcht vor einer asylrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Es fehlt an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Streits mit D._______, bei welchem dieser bewusstlos geworden oder verstorben sei, eine unverhältnismässig hohe Strafe oder ein Verfahren unter Missachtung jeglicher Verfahrensrechte respektive überlange Untersuchungshaft zu befürchten hätte. 7.2 Des Weiteren erweisen sich auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu einer angeblich drohenden Verfolgung durch die Angehörigen von D._______ als äusserst vage. In diesem Zusammenhang erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Patron ihm gesagt habe, es könnte sein, dass die Angehörigen von D._______ versuchen würden, sich an ihm zu rächen (vgl. Akte 69/12, F60). Eine derartig vage Befürchtung erscheint nicht geeignet, eine objektiv begründete Furcht vor einer Blutrache durch D._______ Familie glaubhaft zu machen. Selbst wenn es in Liberia grundsätzlich zu Blutrache kommen sollte, was in der Beschwerde nicht weiter belegt wird, bedeutet dies nicht, dass jegliche physische Auseinandersetzung eine solche nach sich ziehen würde. In der Beschwerde wird sodann lediglich behauptet, dass namentlich angesichts der herrschenden Korruption in Liberia nicht von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates ausgegangen werden könne. Den eingereichten allgemeinen Berichten über den Entwicklungsstand Liberias und die dortige Menschenrechtssituation lässt sich indessen nicht entnehmen, dass Liberia über keine funktionierenden Polizei- und Justizbehörden verfügen würde, an die sich der Beschwerdeführer bei einer drohenden Verfolgung durch Drittpersonen wenden könnte. Vielmehr erscheint es möglich und zumutbar, dass er bei allfälligen Problemen mit Drittpersonen um staatlichen Schutz ersucht. 7.3 Abschliessend ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern allfälligen Problemen, die für den Beschwerdeführer aus seiner Auseinandersetzung mit D._______ folgen könnten, ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde liegen könnte. Wie bereits dargelegt ist es nicht glaubhaft, dass er sich an oppositionellen Tätigkeiten beteiligt hat und daher aus politischen Gründen verfolgt werden könnte. Ebenso wenig lassen sich den Akten Hinweise auf ein anderes relevantes Verfolgungsmotiv entnehmen. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch staatliche Behörden oder Drittpersonen - vor welcher er keinen behördlichen Schutz erhalten würde - nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Seine Ausführungen lassen vielmehr darauf schliessen, dass er aufgrund von vagen Befürchtungen vor Problemen infolge eines Streits, bei dem er einen Arbeitskollegen verletzt oder getötet habe, ausgereist ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er deswegen einer massgeblichen Verfolgung ausgesetzt wäre, wurden indessen nicht dargetan. Das SEM hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 9.2.3 Sodann sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 In Liberia herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. Urteil des BVGer E-1655/2022 vom 26. April 2022 S. 10). 9.3.3 9.3.3.1 In individueller Hinsicht führt das SEM in der angefochtenen Verfügung aus, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann, der in der Heimat über eine gesicherte Wohnsituation - bei der Familie, welche ihn seit seinem zehnten Lebensjahr beherbergt habe - verfüge. Er habe bereits vor der Ausreise auf die Unterstützung eines sozial-familiären Beziehungsnetzes zählen können und bei Bedarf könne er auch zukünftig damit rechnen, selbst wenn er seit der Ausreise keinen Kontakt mehr zu Personen im Heimatstaat gehabt habe. Zudem habe er fünf Jahre als (...) gearbeitet und es bestünden realistische Chancen, dass er in Liberia wieder in diesem Beruf arbeiten könnte. Ferner seien keine akuten gesundheitlichen Probleme aktenkundig, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten. 9.3.3.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass die Sicherheit des Beschwerdeführers in Liberia nicht gewährleistet wäre und eine Resozialisierung dort aussichtslos erscheine, zumal es sich bei Liberia um eines der ärmsten Länder weltweit handle. Er verfüge dort nicht über ein soziales Netz, nachdem ihn sein Onkel gerade aus dem Land geschickt habe. Ferner habe er keine Schulbildung und als Vollwaise auch keine Verwandten. 9.3.3.3 Nach Auffassung des Gerichts gibt es keine individuellen Gründe, welche den Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen lassen könnten. Diesbezüglich kann auf die überzeugenden Ausführungen des SEM verwiesen werden, denen in der Beschwerde nichts Wesentliches entgegengehalten wird. Vielmehr stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, aufgrund der von ihm geltend gemachten Gefährdungslage erweise sich eine Reintegration als unrealistisch. Wie sich den obenstehenden Erwägungen entnehmen lässt, konnte er nicht dartun, dass seine Sicherheit bei einer Rückkehr massgeblich gefährdet wäre. Aus dem Umstand, dass ihm sein Onkel «dringend» geraten habe, das Land zu verlassen (vgl. Akte 69/12, F60), lässt sich nicht schliessen, dass er ihn bei einer Rückkehr nicht mehr unterstützen würde. Auch wenn der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge kein familiäres Beziehungsnetz habe, konnte er seit dem Tod seiner Eltern bei diesem «Onkel» und dessen Familie leben. Weshalb dies bei einer Rückkehr nicht möglich sein sollte, ist nicht ersichtlich. Zudem war er trotz fehlender Schulbildung in der Lage, mehrere Jahre als (...) zu arbeiten, wobei davon auszugehen ist, dass er die begonnene Lehre im Heimatstaat wiederaufnehmen respektive abschliessen kann. Als gesunder junger Mann wird es ihm möglich sein, in Liberia eine Arbeitstätigkeit auszuüben und seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. 9.3.4 Insgesamt ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. - festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 16. Juli 2025 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: