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D-4028/2024

D-4028/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-07-02 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein minderjähriger angolanischer Staatsange- höriger, reiste gemäss den Angaben im Schreiben seines Rechtsvertreters an das SEM vom 3. Mai 2024 (Eingang SEM: 10. Mai 2024) an diesem Tag in die Schweiz ein. Im Schreiben wurde ausgeführt, dass die Mutter des Beschwerdeführers, B._______, im September 2023 zusammen mit seinen beiden Geschwis- tern in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe. Ihr Asylverfahren sei noch pendent. Als seine Mutter mit seinen Geschwistern Angola verlassen habe, sei er bei seinem Grossvater in Angola geblieben. Sein Vater sei ver- schwunden, weil er Probleme mit den angolanischen Behörden habe. Sein Grossvater und er hätten grosse Schwierigkeiten gehabt. Der Grossvater sei in Kontakt mit seiner Mutter geblieben. Nachdem er sein Grundstück verkauft habe, habe er die Ausreise des Beschwerdeführers aus Angola und seine illegale Einreise in die Schweiz organisiert. Am 3. Mai 2024 sei der Beschwerdeführer in Begleitung eines Schleppers in die Schweiz ein- gereist. Der Grossvater, der zurzeit in C._______ lebe, habe seiner Mutter erklärt, wie er die Reise organisiert habe und wie sie in Angola durch die Behörden verfolgt worden seien. Der Rechtsvertreter teilte mit, dass er im Namen des Beschwerdeführers für diesen ein Asylgesuch stelle. Dem Schreiben vom 3. Mai 2024 lagen vom Beschwerdeführer und von seiner Mutter unterzeichnete Vollmachten vom gleichen Tag bei. A.b Am 15. Mai 2024 füllte der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter das «Personalienblatt für Asylsuchende» aus. A.c Das SEM wies den Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des weiteren Verfahrens mit Verfügung vom 16. Mai 2024 dem Kanton D._______ zu. A.d Mit einer E-Mail vom 21. Mai 2024 teilte das SEM den portugiesischen Behörden mit, sie hätten sich am 8. Januar 2024 zur Aufnahme der Mutter des Beschwerdeführers, der am 3. Mai 2024 in die Schweiz eingereist sei, und seiner beiden Geschwister bereit erklärt. Das SEM gehe übereinstim- mend mit der herrschenden Praxis davon aus, dass die Übernahmebestä- tigung sich implizit auch auf den minderjährigen und noch nicht 14 Jahre

D-4028/2024 Seite 3 alten Beschwerdeführer beziehe. Sollten die portugiesischen Behörden an- derer Auffassung sein, werde um Mitteilung bis zum 30. Mai 2024 gebeten. B. Mit Verfügung vom 10. Juni 2024 – eröffnet am 17. Juni 2024 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Mutter des Beschwerdeführers, B._______, seiner Ge- schwister, E._______ und F._______, sowie des Beschwerdeführers selbst nicht ein, und verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Portugal). Es verpflichtete sie, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie inhaftiert und unter Zwang in den für sie zuständigen Dublin-Mitglied- staat zurückgeführt werden könnten, und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Es ordnete die Aushändi- gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. C. Mit Eingabe vom 24. Juni 2024 erhob sein Rechtsvertreter (ausschliess- lich) für den Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesver- waltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, es sei dem Be- schwerdeführer zu gestatten, das weitere Verfahren in der Schweiz abzu- warten, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, ihm sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und sein Rechtsvertreter sei als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Die ange- fochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen. Eventuell sei die angefoch- tene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsab- klärung an das SEM zurückzuweisen. Die Verfahrenskosten seien dem SEM aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer sei eine vom Gericht zu bestimmende Parteientschädigung auszurichten. D. Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Überstellung im Rahmen ei- ner superprovisorischen Massnahme (Art. 56 VwVG) am 1. Juli 2024 per sofort einstweilen aus.

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Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einreichung der Beschwerde ohne Weiteres legitimiert, da er (auch) durch seine Mutter vertreten ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu be- gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

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E. 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, dass der Beschwerdefüh- rer am 16. Mai 2024 vom SEM registriert worden sei. Am 21. Mai 2024 habe es die portugiesischen Behörden um seine implizite (stille) Inkludie- rung in die am 8. Januar 2024 erteilte Zustimmung bezüglich seiner Mutter und Geschwister gebeten. Die portugiesischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist keine Stellung bezogen, womit die Zuständigkeit für das Asylverfahren des Beschwerdeführers auf Portugal übergegangen sei.

E. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Mutter des Beschwerde- führers und seine beiden Geschwister hätten am 9. Oktober 2023 um Asyl nachgesucht. Sie hätten von der portugiesischen Vertretung in Angola ein vom (…) bis zum (…) 2023 gültiges Visum erhalten. Seine Mutter sei vom SEM am 27. Oktober 2023 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle- gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu- ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), hinsichtlich einer Wegweisung nach Portugal befragt worden. Am 14. November 2023 habe das SEM die portugiesischen Behörden ersucht, seine Mutter und seine Geschwister in Anwendung von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO aufzunehmen. Diese hätten der Übernahme am 8. Januar 2024 zugestimmt. Mit der angefochtenen Verfügung werde der Anspruch des Beschwerde- führers auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG). Er habe eigene Asylgründe und es hätte ihm ermöglicht werden müssen, seine Rechte geltend zu machen. Mit ihm sei kein Gespräch ge- mäss Art. 5 Dublin-III-VO durchgeführt worden. In den Akten sei eine E-Mail des SEM an die portugiesischen Behörden über die Aufnahme des Beschwerdeführers in das Verfahren seiner Mutter abgelegt, in der die wichtigen Informationen, welche zur Ablehnung der Zuständigkeit Portu- gals durch die portugiesischen Behörden führen könnten, nicht erwähnt würden. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers wäre notwendig ge- wesen und das SEM hätte diese im für die Übernahmeanfrage vorgesehe- nen Formular erwähnen müssen. Indem das SEM ihn nicht zu den Grün- den, die gegen eine Zuständigkeit Portugals sprächen, angehört habe, habe es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das Gleiche gelte

D-4028/2024 Seite 6 auch bezüglich des Verzichts des SEM auf das übliche Verfahren der Über- nahme-Anfrage mittels des Formulars, in dem die darin enthaltenen Fra- gen beantwortet würden. Die Tatsache, dass bezüglich seiner Angehörigen ein Dublin-Verfahren eingeleitet worden sei, dürfe nicht dazu führen, dass ihm das Recht auf ein faires Verfahren verweigert werde.

E. 6.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst als Mitwir- kungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Das Recht auf vorgängige Anhörung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 VwVG als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte.

E. 6.2.1 Das «persönliche Gespräch» gemäss Art. 5 Dublin-III-VO ist – unter Vorbehalt der in seinem Abs. 2 genannten Ausnahmetatbestände – in Form einer Befragung durchzuführen, auf die nicht verzichtet und die grundsätz- lich nicht durch eine schriftliche Stellungnahme ersetzt werden kann. Die- ses persönliche Gespräch dient nicht nur der Ermittlung des für die Zustän- digkeitsbestimmung erheblichen Sachverhalts, sondern soll der antragstel- lenden Person die Möglichkeit geben, allfällige Einwände gegen die Zu- ständigkeit eines Mitgliedstaates als solche und gegen die Überstellung dorthin vorzutragen (vgl. Urteile des BVGer F-4528/2022 vom 15. Dezem- ber 2022 E. 3.1 und F-3788/2022 vom 20. September 2022 E. 3.4.2, m.H.a. BVGE 2017 VI/5 E. 7.2, F-2619/2022 vom 24. Juni 2022 E. 5.3).

E. 6.2.2 Gemäss Art. 5 Abs. 2 Dublin-III-VO liegt eine solche Ausnahmekons- tellation vor, wenn der Asylsuchende flüchtig ist (Bst. a) oder er, nachdem er die in Art. 4 Dublin-III-VO genannten Informationen erhalten hat, bereits die sachdienlichen Angaben gemacht hat, so dass der zuständige Mitglied- staat auf andere Weise bestimmt werden kann. Der Mitgliedstaat, der auf das Gespräch verzichtet, gibt dem Antragsteller Gelegenheit, alle weiteren sachdienlichen Informationen vorzulegen, die für die ordnungsgemässe Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates von Bedeutung sind, bevor eine Entscheidung über die Überstellung des Antragsstellers in den nach Art. 26 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständigen Mitgliedstaat ergeht (Bst. b).

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E. 6.3 Das SEM führte mit der Mutter des Beschwerdeführers in Anwesenheit ihrer damaligen zugewiesenen Rechtsvertretung am 27. Oktober 2023 ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO durch. Sie wurde ge- beten, Angaben zum Erhalt des Visums durch die portugiesischen Behör- den und ihren Aufenthalt in Portugal zu machen. Zudem erhielt sie Gele- genheit, allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen zu benennen. Am 30. November 2023 befragte das SEM die Mutter des Beschwerde- führers bezüglich des Verdachts eines Falles von Menschenhandel. Vor Abschluss der Befragung wurde sie darauf hingewiesen, dass aufgrund des Schengen-Visums, das sie von den portugiesischen Behörden erhal- ten habe, höchstwahrscheinlich Portugal für die Prüfung ihres Asylgesuchs zuständig sei. In diesem Fall werde die Schweiz ihr Asylgesuch nicht prü- fen und sie müsse nach Portugal zurückkehren. Es wurde ihr die Gelegen- heit gegeben, Gründe zu nennen, die gegen eine Wegweisung nach Por- tugal sprächen. Anschliessend teilte das SEM ihr mit, dass ihre minderjäh- rigen Kinder E._______ und F._______ nicht befragt werden könnten, und bat sie, auch die Gründe anzugeben, weshalb die beiden nicht nach Por- tugal zurückmöchten.

E. 6.4.1 Aus der Eingabe des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom

3. Mai 2024 geht hervor, dass Letzterer in Angola von den Behörden ver- folgt worden sei, weshalb er für ihn ein Asylgesuch stelle.

E. 6.4.2 Vorliegend ist festzustellen, dass es keine Gründe gibt, weshalb mit dem Beschwerdeführer beziehungsweise seiner Mutter (nach Wunsch in Anwesenheit seines Rechtsvertreters) nicht ein Dublin-Gespräch hätte durchgeführt werden können, bei dem er beziehungsweise seine Mutter die Gelegenheit erhalten hätte, allfällige Gründe anzugeben, die gegen eine Zuständigkeit Portugals für die Durchführung seines Asyl- und Weg- weisungsverfahrens beziehungsweise seine Überstellung nach Portugal sprechen könnten. Dem Beschwerdeführer wurde auch nicht in anderer Weise die Möglichkeit geboten, sich zu diesen Fragen zu äussern, da mit ihm aufgrund der Anwesenheit seiner Mutter in der Schweiz keine Befra- gung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende durchgeführt wurde. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass das SEM den Beschwer- deführer beziehungsweise seine Mutter und seinen Rechtsvertreter vom Übernahmeersuchen an die portugiesischen Behörden vom 21. Mai 2024 und der aus seiner Sicht stillschweigenden Zustimmung derselben in Kenntnis setzte und ihm dazu schriftlich das rechtliche Gehör zur ange-

D-4028/2024 Seite 8 nommenen Zuständigkeit Portugals und der beabsichtigten Überstellung in dieses Land gewährte. Vorliegend besteht keine Konstellation, in der ge- stützt auf den Ausnahmetatbestand von Art. 5 Abs. 2 Bst. b Dublin-III-VO, wonach auf ein Dublin-Gespräch verzichtet werden kann, wenn die asylsu- chende Person bereits alle sachdienlichen Angaben gemacht hat, was etwa dann angenommen werden kann, wenn eine schriftliche Eingabe durch eine Rechtsvertretung vorliegt (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III- Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K4 zu Art. 5), in der zu den für ein Dublin-Verfahren relevanten Umständen Stel- lung bezogen wird. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig erstellt wurde.

E. 6.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und eine Verlet- zung desselben führt grundsätzlich zur Aufhebung des betreffenden Ent- scheids, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 und etwa die Urteile des BVGer D-1715/2024 vom 27. März 2024 E. 8 und F-3788/2022 vom 20. Septem- ber 2022 E. 3.4.4 je m.w.H.).

E. 6.6 Die angefochtene Verfügung ist daher aus formellen Gründen aufzuhe- ben und das SEM ist aufzufordern, den Beschwerdeführer zur allfälligen Zuständigkeit Portugals für die Durchführung seines Asyl- und Wegwei- sungsverfahrens und zu seiner möglichen Überstellung dorthin im Rahmen eines persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO in Anwesenheit seiner Mutter und nach Wunsch seines Rechtsvertreters anzuhören oder ihm über seinen Rechtsvertreter schriftlich das rechtliche Gehör dazu zu gewähren und gegebenenfalls die portugiesischen Behörden in der dafür vorgesehenen Form um seine Übernahme zu ersuchen.

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM beantragt werden.

E. 8 Angesichts dieses Ausgangs des Beschwerdeverfahrens werden die An- träge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und dem Beschwerdeführer die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand einzuset- zen, gegenstandslos.

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E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag, die Verfahrenskosten seien der Vorin- stanz aufzuerlegen, ist unter Hinweis auf Art. 63 Abs. 2 VwVG abzuweisen.

E. 10 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des Ver- fahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Partei- kosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.– (inkl. Auslagen) zuzuspre- chen. (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung beantragt wird.
  2. Die Verfügung vom 10. Juni 2024 wird aufgehoben und die Sache zur wei- teren Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vor- instanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.– auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4028/2024 law/bah Urteil vom 2. Juli 2024 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Angola, vertreten durch seine Mutter, B._______, und MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Juni 2024. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein minderjähriger angolanischer Staatsangehöriger, reiste gemäss den Angaben im Schreiben seines Rechtsvertreters an das SEM vom 3. Mai 2024 (Eingang SEM: 10. Mai 2024) an diesem Tag in die Schweiz ein. Im Schreiben wurde ausgeführt, dass die Mutter des Beschwerdeführers, B._______, im September 2023 zusammen mit seinen beiden Geschwistern in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe. Ihr Asylverfahren sei noch pendent. Als seine Mutter mit seinen Geschwistern Angola verlassen habe, sei er bei seinem Grossvater in Angola geblieben. Sein Vater sei verschwunden, weil er Probleme mit den angolanischen Behörden habe. Sein Grossvater und er hätten grosse Schwierigkeiten gehabt. Der Grossvater sei in Kontakt mit seiner Mutter geblieben. Nachdem er sein Grundstück verkauft habe, habe er die Ausreise des Beschwerdeführers aus Angola und seine illegale Einreise in die Schweiz organisiert. Am 3. Mai 2024 sei der Beschwerdeführer in Begleitung eines Schleppers in die Schweiz eingereist. Der Grossvater, der zurzeit in C._______ lebe, habe seiner Mutter erklärt, wie er die Reise organisiert habe und wie sie in Angola durch die Behörden verfolgt worden seien. Der Rechtsvertreter teilte mit, dass er im Namen des Beschwerdeführers für diesen ein Asylgesuch stelle. Dem Schreiben vom 3. Mai 2024 lagen vom Beschwerdeführer und von seiner Mutter unterzeichnete Vollmachten vom gleichen Tag bei. A.b Am 15. Mai 2024 füllte der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter das «Personalienblatt für Asylsuchende» aus. A.c Das SEM wies den Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des weiteren Verfahrens mit Verfügung vom 16. Mai 2024 dem Kanton D._______ zu. A.d Mit einer E-Mail vom 21. Mai 2024 teilte das SEM den portugiesischen Behörden mit, sie hätten sich am 8. Januar 2024 zur Aufnahme der Mutter des Beschwerdeführers, der am 3. Mai 2024 in die Schweiz eingereist sei, und seiner beiden Geschwister bereit erklärt. Das SEM gehe übereinstimmend mit der herrschenden Praxis davon aus, dass die Übernahmebestätigung sich implizit auch auf den minderjährigen und noch nicht 14 Jahre alten Beschwerdeführer beziehe. Sollten die portugiesischen Behörden anderer Auffassung sein, werde um Mitteilung bis zum 30. Mai 2024 gebeten. B. Mit Verfügung vom 10. Juni 2024 - eröffnet am 17. Juni 2024 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Mutter des Beschwerdeführers, B._______, seiner Geschwister, E._______ und F._______, sowie des Beschwerdeführers selbst nicht ein, und verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Portugal). Es verpflichtete sie, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie inhaftiert und unter Zwang in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat zurückgeführt werden könnten, und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Es ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. C. Mit Eingabe vom 24. Juni 2024 erhob sein Rechtsvertreter (ausschliesslich) für den Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer zu gestatten, das weitere Verfahren in der Schweiz abzuwarten, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, ihm sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und sein Rechtsvertreter sei als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen. Die Verfahrenskosten seien dem SEM aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer sei eine vom Gericht zu bestimmende Parteientschädigung auszurichten. D. Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Überstellung im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme (Art. 56 VwVG) am 1. Juli 2024 per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einreichung der Beschwerde ohne Weiteres legitimiert, da er (auch) durch seine Mutter vertreten ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer am 16. Mai 2024 vom SEM registriert worden sei. Am 21. Mai 2024 habe es die portugiesischen Behörden um seine implizite (stille) Inkludierung in die am 8. Januar 2024 erteilte Zustimmung bezüglich seiner Mutter und Geschwister gebeten. Die portugiesischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist keine Stellung bezogen, womit die Zuständigkeit für das Asylverfahren des Beschwerdeführers auf Portugal übergegangen sei. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Mutter des Beschwerdeführers und seine beiden Geschwister hätten am 9. Oktober 2023 um Asyl nachgesucht. Sie hätten von der portugiesischen Vertretung in Angola ein vom (...) bis zum (...) 2023 gültiges Visum erhalten. Seine Mutter sei vom SEM am 27. Oktober 2023 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), hinsichtlich einer Wegweisung nach Portugal befragt worden. Am 14. November 2023 habe das SEM die portugiesischen Behörden ersucht, seine Mutter und seine Geschwister in Anwendung von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO aufzunehmen. Diese hätten der Übernahme am 8. Januar 2024 zugestimmt. Mit der angefochtenen Verfügung werde der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG). Er habe eigene Asylgründe und es hätte ihm ermöglicht werden müssen, seine Rechte geltend zu machen. Mit ihm sei kein Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO durchgeführt worden. In den Akten sei eine E-Mail des SEM an die portugiesischen Behörden über die Aufnahme des Beschwerdeführers in das Verfahren seiner Mutter abgelegt, in der die wichtigen Informationen, welche zur Ablehnung der Zuständigkeit Portugals durch die portugiesischen Behörden führen könnten, nicht erwähnt würden. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers wäre notwendig gewesen und das SEM hätte diese im für die Übernahmeanfrage vorgesehenen Formular erwähnen müssen. Indem das SEM ihn nicht zu den Gründen, die gegen eine Zuständigkeit Portugals sprächen, angehört habe, habe es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das Gleiche gelte auch bezüglich des Verzichts des SEM auf das übliche Verfahren der Übernahme-Anfrage mittels des Formulars, in dem die darin enthaltenen Fragen beantwortet würden. Die Tatsache, dass bezüglich seiner Angehörigen ein Dublin-Verfahren eingeleitet worden sei, dürfe nicht dazu führen, dass ihm das Recht auf ein faires Verfahren verweigert werde. 6. 6.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Das Recht auf vorgängige Anhörung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 VwVG als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte. 6.2 6.2.1 Das «persönliche Gespräch» gemäss Art. 5 Dublin-III-VO ist - unter Vorbehalt der in seinem Abs. 2 genannten Ausnahmetatbestände - in Form einer Befragung durchzuführen, auf die nicht verzichtet und die grundsätzlich nicht durch eine schriftliche Stellungnahme ersetzt werden kann. Dieses persönliche Gespräch dient nicht nur der Ermittlung des für die Zuständigkeitsbestimmung erheblichen Sachverhalts, sondern soll der antragstellenden Person die Möglichkeit geben, allfällige Einwände gegen die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates als solche und gegen die Überstellung dorthin vorzutragen (vgl. Urteile des BVGer F-4528/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 3.1 und F-3788/2022 vom 20. September 2022 E. 3.4.2, m.H.a. BVGE 2017 VI/5 E. 7.2, F-2619/2022 vom 24. Juni 2022 E. 5.3). 6.2.2 Gemäss Art. 5 Abs. 2 Dublin-III-VO liegt eine solche Ausnahmekonstellation vor, wenn der Asylsuchende flüchtig ist (Bst. a) oder er, nachdem er die in Art. 4 Dublin-III-VO genannten Informationen erhalten hat, bereits die sachdienlichen Angaben gemacht hat, so dass der zuständige Mitglied-staat auf andere Weise bestimmt werden kann. Der Mitgliedstaat, der auf das Gespräch verzichtet, gibt dem Antragsteller Gelegenheit, alle weiteren sachdienlichen Informationen vorzulegen, die für die ordnungsgemässe Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates von Bedeutung sind, bevor eine Entscheidung über die Überstellung des Antragsstellers in den nach Art. 26 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständigen Mitgliedstaat ergeht (Bst. b). 6.3 Das SEM führte mit der Mutter des Beschwerdeführers in Anwesenheit ihrer damaligen zugewiesenen Rechtsvertretung am 27. Oktober 2023 ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO durch. Sie wurde gebeten, Angaben zum Erhalt des Visums durch die portugiesischen Behörden und ihren Aufenthalt in Portugal zu machen. Zudem erhielt sie Gelegenheit, allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen zu benennen. Am 30. November 2023 befragte das SEM die Mutter des Beschwerdeführers bezüglich des Verdachts eines Falles von Menschenhandel. Vor Abschluss der Befragung wurde sie darauf hingewiesen, dass aufgrund des Schengen-Visums, das sie von den portugiesischen Behörden erhalten habe, höchstwahrscheinlich Portugal für die Prüfung ihres Asylgesuchs zuständig sei. In diesem Fall werde die Schweiz ihr Asylgesuch nicht prüfen und sie müsse nach Portugal zurückkehren. Es wurde ihr die Gelegenheit gegeben, Gründe zu nennen, die gegen eine Wegweisung nach Portugal sprächen. Anschliessend teilte das SEM ihr mit, dass ihre minderjährigen Kinder E._______ und F._______ nicht befragt werden könnten, und bat sie, auch die Gründe anzugeben, weshalb die beiden nicht nach Portugal zurückmöchten. 6.4 6.4.1 Aus der Eingabe des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2024 geht hervor, dass Letzterer in Angola von den Behörden verfolgt worden sei, weshalb er für ihn ein Asylgesuch stelle. 6.4.2 Vorliegend ist festzustellen, dass es keine Gründe gibt, weshalb mit dem Beschwerdeführer beziehungsweise seiner Mutter (nach Wunsch in Anwesenheit seines Rechtsvertreters) nicht ein Dublin-Gespräch hätte durchgeführt werden können, bei dem er beziehungsweise seine Mutter die Gelegenheit erhalten hätte, allfällige Gründe anzugeben, die gegen eine Zuständigkeit Portugals für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise seine Überstellung nach Portugal sprechen könnten. Dem Beschwerdeführer wurde auch nicht in anderer Weise die Möglichkeit geboten, sich zu diesen Fragen zu äussern, da mit ihm aufgrund der Anwesenheit seiner Mutter in der Schweiz keine Befragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende durchgeführt wurde. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass das SEM den Beschwerdeführer beziehungsweise seine Mutter und seinen Rechtsvertreter vom Übernahmeersuchen an die portugiesischen Behörden vom 21. Mai 2024 und der aus seiner Sicht stillschweigenden Zustimmung derselben in Kenntnis setzte und ihm dazu schriftlich das rechtliche Gehör zur ange-nommenen Zuständigkeit Portugals und der beabsichtigten Überstellung in dieses Land gewährte. Vorliegend besteht keine Konstellation, in der gestützt auf den Ausnahmetatbestand von Art. 5 Abs. 2 Bst. b Dublin-III-VO, wonach auf ein Dublin-Gespräch verzichtet werden kann, wenn die asylsuchende Person bereits alle sachdienlichen Angaben gemacht hat, was etwa dann angenommen werden kann, wenn eine schriftliche Eingabe durch eine Rechtsvertretung vorliegt (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K4 zu Art. 5), in der zu den für ein Dublin-Verfahren relevanten Umständen Stellung bezogen wird. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig erstellt wurde. 6.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und eine Verletzung desselben führt grundsätzlich zur Aufhebung des betreffenden Entscheids, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 und etwa die Urteile des BVGer D-1715/2024 vom 27. März 2024 E. 8 und F-3788/2022 vom 20. September 2022 E. 3.4.4 je m.w.H.). 6.6 Die angefochtene Verfügung ist daher aus formellen Gründen aufzuheben und das SEM ist aufzufordern, den Beschwerdeführer zur allfälligen Zuständigkeit Portugals für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu seiner möglichen Überstellung dorthin im Rahmen eines persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO in Anwesenheit seiner Mutter und nach Wunsch seines Rechtsvertreters anzuhören oder ihm über seinen Rechtsvertreter schriftlich das rechtliche Gehör dazu zu gewähren und gegebenenfalls die portugiesischen Behörden in der dafür vorgesehenen Form um seine Übernahme zu ersuchen.

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM beantragt werden.

8. Angesichts dieses Ausgangs des Beschwerdeverfahrens werden die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und dem Beschwerdeführer die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen, gegenstandslos.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag, die Verfahrenskosten seien der Vorin-stanz aufzuerlegen, ist unter Hinweis auf Art. 63 Abs. 2 VwVG abzuweisen.

10. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung vom 10. Juni 2024 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vor-instanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: