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F-3468/2024

F-3468/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-10 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Der Beschwerdeführer beantragt explizit die Abänderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums (...) auf den 1. Januar 2008 (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2). Die vorliegende Beschwerde richtet sich demnach sowohl gegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch als auch gegen die ZEMIS-Eintragung. Über das Begehren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums ist nicht im vorliegenden Dublin-Verfahren zu entscheiden, weshalb im Nachgang ein separates Verfahren unter der Geschäfts-Nr. F-3523/2024 bezüglich der beantragten Datenänderung im ZEMIS zu führen ist.

E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 5.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2 je m.w.H.).

E. 5.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.

E. 5.3 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wobei von der Situation zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat ausgegangen wird (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filz-wieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8, m.H.). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Kroatiens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. unter anderen: Urteil des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4).

E. 6 Nachfolgend ist demnach zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer minderjährig und mithin die Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist.

E. 6.1 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, m.w.H.). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).

E. 6.2 Die Vorinstanz kam in ihrem Entscheid insbesondere gestützt auf unsubstanziierte Aussagen des Beschwerdeführers in der EB UMA, das Fehlen rechtsgenüglicher Dokumente und den Umstand, dass das geltend gemachte Alter gemäss den Resultaten der forensischen Altersschätzung nicht zutreffen könne und die kroatischen Behörden aufgrund ihrer Zustimmung auf seine Volljährigkeit schliessen würden, zum Schluss, es sei von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.

E. 6.3 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an seiner Minderjährigkeit fest und entgegnet, er habe seine Tazkira zunächst in Kopie und später auch im Original eingereicht, weshalb das vom SEM vorgebrachte unbegründete Fehlen von Identitätsdokumenten nicht nachvollziehbar sei. Der Tazkira sei zu entnehmen, dass er am (...) zehnjährig gewesen sei. Demnach wäre er heute minderjährig. Das von ihm angegebene Geburtsdatum des (...) sei ihm von einem Kollegen angegeben worden, zumal er selbst seine Tazkira nicht lesen könne, da er Analphabet sei. Dass darauf das Geburtsdatum gar nicht vermerkt sei, habe er nicht gewusst. Auch habe er den Wahrheitsgehalt dieser Angabe nicht überprüfen können. Die Original-Tazkira sei als starkes Indiz für seine Minderjährigkeit zu werten. Ferner habe er alle ihm gestellten Fragen bestmöglich beantwortet, wodurch er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei. Ferner sei nicht ersichtlich, worin die behauptete Widersprüchlichkeit seiner Aussagen bestehe und einer ungenügenden Substanziiertheit hätte die Vorinstanz durch Nachfragen begegnen können. Ferner gereiche es ihm nicht zum Nachteil, dass er das genaue Alter seiner Geschwister nicht kenne. So habe er in der Erstbefragung ja angeführt, dass Daten und Zeiträume in seiner Heimat nicht so eine grosse Rolle spielen würden. Hingegen habe er konsistente Angaben darüber gemacht, weshalb er sich in C._______ und Kroatien als Volljähriger ausgegeben habe. Das Resultat der Altersabklärung, das sein Mindestalter auf 17.6 Jahre festlege, rechtfertige keine selbstständige Festlegung seines Alters. Das Gutachten könne nicht als Indiz für die Volljährigkeit betrachtet werden; so vermöge gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2 f.) das Altersgutachten bei einem Mindestalter unter 18 Jahren keine verlässliche Aussage über die Volljährigkeit der untersuchten Person zu machen. Soweit sich die Vorinstanz bei ihrer Begründung der Volljährigkeit schliesslich auf die Zustimmung der kroatischen Behörden zur Übernahme stütze, sei notorisch, dass die Behörden in B._______ nicht nach den Geburtsdaten der Asylsuchenden fragen würden. Da er als minderjährig zu gelten habe, sei die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.

E. 6.4 Bezüglich der persönlichen Schilderungen des Beschwerdeführers stellt das Gericht zunächst fest, dass der behauptete Analphabetismus wenig plausibel erscheint. So gab er in der EB UMA auf explizite Nachfrage selber an, er spreche (Nennung zwei Sprachen) gleich gut, habe auf seiner Reise ein bisschen Englisch gelernt und zudem die Koranschule - wenn auch nicht ganz bis zu deren Ende - besucht; er könne den heiligen Koran lesen (vgl. SEM act. 1324360-19/10 [nachfolgend: act. 19], S. 5 Ziff. 1.17.01 ff.). Der Beschwerdeführer ist offensichtlich in der Lage, Sprachen zu lernen respektive zu beherrschen; zudem muss es ihm angesichts seiner Lesekenntnisse ohne Weiteres möglich sein, die wenigen Wörter und Zahlen, die sich auf einer Tazkira befinden, zu entziffern. Sodann ist es unter diesen Umständen als realitätsfern, mithin als unglaubhaft zu erachten, dass ihm angeblich Kollegen das - im Übrigen auf einer Papier-Tazkira gar nicht vermerkte - Geburtsdatum mitgeteilt hätten, da er seine Tazkira unterwegs nie angeschaut habe. Unter diesen Umständen wäre es ihm denn auch möglich gewesen, den Wahrheitsgehalt der Aussagen dieser nicht näher bezeichneten Kollegen selber zu überprüfen. An dieser Einschätzung ändert nichts, dass gemäss den Akten vorliegend die Personalienblätter für Asylsuchende nicht selbstständig ausgefüllt wurden (vgl. SEM act. 1324360-1/2 S. 2). Auffällig ist jedoch in diesem Zusammenhang, dass die beiden Personalienblätter angesichts der unterschiedlichen Schreibweisen von zwei verschiedenen Personen ausgefüllt worden sein müssen und in der Version "Paschtu" jeweils ein Profilname für die Sozialen Netzwerke "Facebook" und "LinkedIn" eingesetzt wurde, was wiederum ein Indiz gegen den vorgebrachten Analphabetismus darstellt (vgl. SEM act. 1324369-1/2 S. 1). Vor diesem Hintergrund ist auch sein weiteres Vorbringen, nach der Ausstellung der Tazkira - als sein Alter von damals zehn Jahren erfasst worden sei - habe sein Alter keine Rolle mehr gespielt, bis dass er in Westeuropa respektive C._______ gewesen sei, erheblich zu bezweifeln. Ebenso zweifelhaft ist sein substanzloses Vorbringen, er habe sich als Zehnjähriger "einfach so" eine Tazkira ausstellen lassen; so dürfte die Ausstellung einer solchen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erst dann in Frage stehen und Sinn machen, wenn bestimmte Zwecke es erfordern (so für den Zugang zum Bildungssystem, zu staatlichen Dienstleistungen, um Immobilien zu erwerben oder zu besitzen, um Bewilligungen zu beantragen und um andere Identitätsdokumente zu erhalten; vgl. Centre of Excellence for CRVS Systems, Ottawa. Snapshot of Civil Registration and Vital Statistics of Afghanistan. 2020. S. 7; https://crvssystems.ca/sites/default/files/assets/images/CRVS_Afghanistan_e_WEB.pdf (abgerufen am 07.06.2024). Zudem führt er in seiner Stellungnahme vom 13. Mai 2024 im Gegensatz zu seinen Angaben in der EB UMA an, sein Vater - und nicht er - habe ihm den Ausweis ausstellen lassen, als er zehn Jahre alt gewesen sei (vgl. SEM act. 19 S. 3 Ziff. 1.06 und SEM act. 1324360-34/3 [nachfolgend: act. 34] S. 1). Unbesehen davon handelt es sich bei der Tazkira ohnehin nicht um ein fälschungssicheres Dokument, da es keine fälschungssicheren Sicherheitsmerkmale aufweist. Deshalb ist hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments praxisgemäss von einem reduzierten Beweiswert eingereichter Tazkiras auszugehen, somit auch wenn sie - wie vorliegend - im Original vorliegen (vgl. Urteil des BVGer E-322/2021 vom 17. Februar 2021 E. 3.4). Im Lichte obiger Ausführungen vermag der Beschwerdeführer aus dem blossen Umstand, dass er seinen nicht überprüfbaren und nicht weiter belegten Angaben zufolge im Zeitpunkt der Ausstellung seiner Tazkira zehn Jahre alt gewesen sei, nichts zu seinen Gunsten herzuleiten. Entgegen seiner Ansicht stellt somit die sowohl in Kopie als auch im Original eingereichte Tazkira kein Indiz für seine Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seines Asylgesuchs in der Schweiz dar.

E. 6.5 Weiter vermag der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu erklären, weshalb er in B._______ trotz des Umstandes, dass er dort keinerlei persönlichen Dokumente oder Ausweis- respektive Aufenthaltspapiere vorgewiesen habe, mit dem Geburtsdatum (...) erfasst wurde (vgl. SEM act. 1324360-35/1). Dass die B._______ Behörden sein Alter selber, mithin ohne ihn zu fragen, aufgeschrieben hätten, obwohl er im damaligen Zeitpunkt jedenfalls im Besitz einer Kopie seiner Tazkira war, vermag nicht zu überzeugen, auch wenn aus den Akten die genauen Umstände, wie es zu dieser Registrierung kam, nicht ersichtlich sind. Widersprüchlich bleiben sodann die weiteren Ausführungen, wonach er sich wegen des von den B._______ Behörden erfassten Geburtsdatums in den anderen bereisten Ländern dementsprechend immer mit dem gleichen Alter habe ausgeben müssen (vgl. SEM act. 19, S. 6 Ziff. 2.06). So wurde er nämlich in Kroatien mit dem Geburtsdatum (...) und in C._______ mit dem Geburtsdatum (...) erfasst, was zwei gänzlich andere Daten als das in B._______ registrierte Datum sind (vgl. SEM act. 1324360-46/1 [nachfolgend: act. 46] und SEM act. 1324360-43/2).

E. 6.6 Hinsichtlich des am 26. April 2024 durchgeführten Altersgutachtens ist Folgendes anzuführen: Gemäss dem in der Beschwerde einschlägig zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2018 VI/3) sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Anhand der medizinischen Altersabklärung lässt sich keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. ebd. E. 4.2.1 f.). Gemäss dem Gutachten des IRM vom 29. April 2024 ergab sich ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 17.6 Jahren. Weiter wurde angeführt, es lasse sich die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen (vgl. SEM act. 1324360-23/6 [nachfolgend: act. 23], S. 5). Folglich lässt sich anhand dieser medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit machen, da das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse - jedenfalls gemäss der im Gutachten zitierten Studie von Wittschieber et. al unter 18 Jahren liegt. Jedoch ist - wie vom SEM zutreffend ausgeführt - immerhin festzuhalten, dass sich gemäss dem Altersgutachten das behauptete Lebensalter von 16 Jahren und elf Monaten mit den erhobenen Befunden nicht vereinbaren lässt (vgl. SEM act. 23, S. 5 4. Absatz).

E. 6.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist im Sinne einer Gesamtwürdigung festzustellen, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gemacht zu erachten ist, weshalb auf die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers zur vorinstanzlichen Argumentation nicht weiter eingegangen zu werden braucht.

E. 6.8 Das SEM hat in seiner Verfügung das Geburtsdatum des Beschwerdeführers somit im Ergebnis zu Recht auf den (...) festgesetzt. Es gelangte demnach mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die kroatischen Behörden.

E. 7.1 Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmegesuch des SEM am 18. Mai 2024 zu (vgl. SEM act. 46), weshalb die Zuständigkeit Kroatiens gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich feststeht.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer beantragt bei Annahme der Volljährigkeit die Durchführung eines Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO, auf welches ein Anspruch bestehe. Dieses diene der detaillierten Abklärung der Zuständigkeit (vgl. Beschwerdeschrift S. 6 Ziff. 11; Stellungnahme vom 13. Mai 2024 in: SEM act. 34 S. 2).

E. 7.3 Vor der geplanten Überstellung einer asylsuchenden Person im Rahmen eines Dublin-Verfahrens ist gemäss Art. 5 Dublin-III-VO mit den Antragstellenden ein "persönliches Gespräch" durchzuführen, um die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern. Dieses Gespräch ist - unter Vorbehalt der in Art. 5 Abs. 2 Dublin-III-VO genannten Ausnahmetatbestände - in Form einer Befragung durchzuführen, auf die nicht verzichtet und die nicht durch eine schriftliche Stellungnahme ersetzt werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-6348/203 vom 24. November 2023 [zur Publikation vorgesehen] E. 6.6 m.H.). Bei einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, welcher gestützt auf die Dublin-III-Verordnung ergeht, wird das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Recht auf vorgängige Anhörung im Rahmen dieses persönlichen Gesprächs nach Art. 5 Dublin-III-VO ausgeübt (vgl. BVGE 2023 VI/2 E. 5.4). Das Gespräch ermöglicht es dem Betroffenen, allfällige Einwände gegen die Zuständigkeit eines Dublin-Mitgliedstaates sowie einer Überstellung dorthin vorzubringen.

E. 7.4 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer während der EB UMA nicht zu einer allfälligen Zuständigkeit B._______, Kroatiens oder C._______ und einer möglichen Wegweisung im Rahmen einer Dublin-Überstellung in eines dieser Länder befragt. In diesem Zusammenhang wurde einzig auf die Ergebnisse der Eurodac-Anfragen verwiesen und der Beschwerdeführer gefragt, welches Geburtsdatum er in diesen Ländern jeweils angegeben habe, ob er zu seinem Alter befragt und ob je eine medizinische Altersabklärung veranlasst worden sei (vgl. SEM act. 19, S. 6 Ziff. 2.06). Den Anforderungen an ein persönliches Gespräch im Sinne von Art. 5 Dublin-III-VO wurde demnach nicht Genüge getan, nachdem dem Beschwerdeführer nicht die Gelegenheit eingeräumt wurde, sich zur möglichen Zuständigkeit B._______, Kroatiens oder C._______ und eventuellen Gründen, welche gegen eine Wegweisung in diese Länder sprechen könnten, zu äussern. Dies obwohl entsprechende Eurodac-Treffer vorlagen und das SEM bereits am 6. Mai 2024 jeweils ein Übernahmeersuchen an die B._______, kroatische und C._______ Dublin-Unit gerichtet hatte. Die Vorinstanz hat es somit versäumt, den Beschwerdeführer gezielt im Rahmen eines persönlichen Gesprächs im Sinne von Art. 5 Dublin-III-VO zu einer Überstellung nach B._______ oder Kroatien oder C._______ zu befragen. Die spätere schriftliche Gewährung des rechtlichen Gehörs, welche vorliegend zusammen mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zum Altersgutachten geschah, reicht - wie hiervor in E. 7.3 dargelegt wurde - nicht aus (vgl. zu ähnlichen Ausgangslagen bspw. das Urteil des BVGer D-1715/2024 vom 27. März 2024 E. 6.4 und E. 7.4 f. m.w.H.). Das SEM hat folglich Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO und damit auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Dass eine Konstellation vorliegen würde, aufgrund derer ausnahmsweise auf eine Durchführung einer persönlichen Befragung verzichtet werden könnte (Art. 5 Abs. 2 Dublin-III-VO), wird in der angefochtenen Verfügung nicht einmal behauptet. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den Akten.

E. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM vorliegend das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers (sowie die Begründungspflicht) verletzt hat.

E. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.

E. 8.2 Der Verzicht auf die Durchführung eines persönlichen Gesprächs, ohne dass einer der in Art. 5 Abs. 2 Bst. b Dublin-III-VO genannten Tatbestände erfüllt wäre, ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. Nachdem das persönliche Gespräch, wie oben ausgeführt, nicht durch eine schriftliche Stellungnahme der antragstellenden Person ersetzt werden kann, wird die Gehörsverletzung auch nicht dadurch geheilt, dass die betroffene Person die Möglichkeit zur schriftlichen Äusserung gegenüber dem SEM erhielt. Vielmehr müsste dazu das persönliche Gespräch nachgeholt werden. Einer Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren steht überdies die eingeschränkte Kognition des Bundesverwaltungsgerichts entgegen. Folglich ist die angefochtene Verfügung in derartigen Konstellationen ungeachtet der Verfahrensaussichten in der Sache zu kassieren (vgl. Urteil des BVGer F-4528/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 3.3 m.H.).

E. 8.3 Nach dem Gesagten kann die fehlende Entscheidungsreife nicht durch die Beschwerdeinstanz herbeigeführt werden, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen ist. Diese hat mit dem Beschwerdeführer ein persönliches Gespräch durchzuführen, welches den Anforderungen an Art. 5 Dublin-III-VO genügt. Dabei hat sie die erforderlichen Informationen einzuholen, welche für die Beurteilung der beabsichtigten Überstellung in einen anderen Dublin-Staat erforderlich sind.

E. 9 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 1, 3, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die angefochtene Verfügung ist bezüglich der Dispositivziffern 1, 3, 4 und 5 aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines korrekten Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 10 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache werden die in der Beschwerde gestellten verfahrensrechtlichen Anträge um unentgeltliche Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 11.2 Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3468/2024 Urteil vom 10. Juni 2024 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Mara Todeschini, Advokatin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. Mai 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Am (...) suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Er gab bei der Aufnahme seiner Personalien an, er sei am (...) in Afghanistan geboren. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) in B._______, am (...) in Kroatien und am (...) in C._______ um Asyl ersucht hatte. A.b Am 16. April 2024 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. A.c Am 23. April 2024 stellte das SEM sowohl bei den B._______ als auch den C._______ Behörden betreffend den Beschwerdeführer ein Informationsersuchen nach Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz (Dublin-III-VO). A.d Ebenfalls am 23. April 2024 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) durch. Dabei wurden ihm Fragen zu seinen Personalien, zum Erhalt seiner Tazkira, zu seinen persönlichen Verhältnissen, zu Identitätsdokumenten, zum Reiseweg, zu seiner Herkunft, zum medizinischen Sachverhalt, zum Resultat des Eurodac-Abgleichs, zu seinem Alter sowie medizinische Zusatzfragen zur Altersabklärung sowie zu seinen Asylgründen (summarisch) gestellt. Ferner wurde er über den Ablauf einer durchzuführenden medizinischen Altersabklärung informiert. Bezüglich seines Alters führte er an, er sei am (...) in Kabul (Afghanistan) geboren. Er sei 16 Jahre und ungefähr 11 Monate alt. Dies würde seine Tazkira beweisen. Er kenne sein Geburtsdatum erst seit kurzem beziehungsweise seit er in C._______ gewesen sei. Er habe während der Reise nicht auf die Tazkira geschaut und zuhause habe diese in einer Ecke gelegen. Auf Nachfrage, woher er denn sein Geburtsdatum kenne, da dieses ja auf seiner Tazkira nicht vermerkt sei, brachte er vor, seine Kollegen hätten ihm dies gesagt. Er kenne sich selber damit nicht aus. Als diese auf seine Tazkira geschaut hätten, hätten sie ihm gesagt, dass dies sein Geburtstag sei. In seiner Heimat sei er nie nach seinem Alter gefragt worden; es sei nicht so wichtig gewesen. Als die Tazkira ausgestellt worden sei (Ausstellungsdatum [...] = [...]) sei er 10-jährig gewesen. Ferner habe er eine Impfkarte besessen, auf welcher sein Geburtsdatum vermerkt worden sei. Seine Mutter habe sie jedoch nicht finden können. Er habe seine Tazkira aus keinem bestimmten Grund ausstellen lassen; das Original derselben befinde sich noch in Afghanistan. Da ihm auf der Flucht die Tazkira hätte weggenommen werden können, habe er sie nicht mitgenommen. A.e Am 29. April 2024 beantworteten die B._______ Behörden das Informationsersuchen des SEM. Sie teilten mit, der Beschwerdeführer sei in B._______ als D._______, geboren (...), Afghanistan, registriert und habe am (...) ein Gesuch für internationalen Schutz gestellt. Da er am 27. September 2023 untergetaucht sei, sei das nationale Verfahren am 27. November 2023 abgeschlossen worden. Er habe weder persönliche noch Reise- oder Aufenthaltsdokumente eingereicht und auch keine Beschwerde erhoben. A.f Die am 29. April 2024 am (Nennung Institut) erstellte 3-Säulen-Modell-Analyse (körperliche, radiologische und zahnärztliche Untersuchung/Beurteilung) zur Altersbestimmung ergab zum Zeitpunkt der Untersuchung vom 26. April 2024 ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 17.6 Jahren; die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährigkeit des Beschwerdeführers lasse sich nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen (Minderjährigkeit sei möglich). Das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von 16 Jahren und elf Monaten sei mit den erhobenen Befunden allerdings nicht zu vereinbaren. A.g Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer in der Folge am 6. Mai 2024 das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis, zu den Zweifeln des SEM an der vorgebrachten Identität, zur beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums auf den (...) und zur Möglichkeit der Behandlung seines Asylgesuchs durch die B._______, kroatischen oder C._______ Behörden. A.h Ebenfalls am 6. Mai 2024 ersuchte das SEM sowohl die B._______ als auch die kroatischen und die C._______ Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Dublin-III-VO. A.i Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 13. Mai 2024 seine Stellungnahme ein. Darin führte er zu einer allfälligen Änderung des Alters im ZEMIS an, er halte an seinen bisherigen Altersangaben fest. Zum Nachweis seines Alters habe er seine Tazkira eingereicht. Als er zehn Jahre alt gewesen sei, habe ihm sein Vater den erwähnten Ausweis ausstellen lassen und danach sei sein Alter nie wieder ein Thema gewesen. Er stamme aus einem Kulturkreis, in welchem das Alter und das Geburtsdatum eine untergeordnete Rolle spielen würden und nicht die Bedeutung wie in Europa hätten. Zudem habe er keine Schule besucht. Es sei daher verständlich, dass er Schwierigkeiten mit der Umrechnung der verschiedenen Kalender habe. Dies erkläre auch die knappen Angaben zu seinem Lebenslauf. Weiter sei der forensischen Altersabklärung zu entnehmen, dass sich das Erreichen der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen lasse und sein Mindestalter 17.6 Jahre betrage. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung lasse sich in Fällen, bei denen das Mindestalter sowohl bei der Schlüsselbeinanalyse wie auch der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liege, keine verlässliche Aussage über die Volljährigkeit der untersuchten Person machen (mit Verweis auf BVGE 2018 VI/3, E. 4.2.2). Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie das Gutachten als Beweis für die Volljährigkeit herangezogen werden könne, da das Gutachten selbst eine Minderjährigkeit feststelle. Es stehe nach einer Gesamtwürdigung der Umstände somit fest, dass keine konkreten Anhaltspunkte für seine Volljährigkeit vorliegen würden. Eine Altersanpassung mit nachfolgender Volljährigkeit sei daher nicht rechtmässig. Bezüglich einer möglichen Zuständigkeit B._______, Kroatiens oder C._______ sei anzuführen, dass er bei Annahme der Volljährigkeit gemäss Art. 5 Dublin-III-VO Anspruch auf die Durchführung eines persönlichen Gesprächs zwecks detaillierter Abklärung der Zuständigkeit habe. Ein solches sei nicht durchgeführt worden und werde hiermit beantragt, da eine Ausnahme gemäss Dublin-III-Verordnung fehle. Sodann habe er am eigenen Leib erfahren und mit eigenen Augen gesehen, dass sich die B._______ Behörden nicht ausreichend um die Schutzsuchenden hätten kümmern können und auch kein Interesse daran gehabt hätten. Er habe eine Nacht in Kroatien verbracht, nachdem er mit einer Gruppe Asylsuchender festgenommen worden sei. Trotz grossen Hungers habe er kein Essen erhalten. Sein Ziel sei D._______ gewesen. Als er in C._______ angekommen sei, sei er deshalb von anderen Minderjährigen aufgefordert worden, sich für volljährig auszugeben. Auch die C._______ Behörden seien nicht in der Lage gewesen, sich um ihn zu kümmern. Aufgrund der erlebten Misshandlungen und des Push-Back durch die B._______ Behörden, der bekannten Zustände im B._______ und kroatischen Asylverfahren und der fehlenden Unterstützung in C._______ sei eine Wegweisung nicht zumutbar. Es sei daher vom Selbsteintritt nach Art. 17 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen und die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen. A.j Am 14. Mai 2024 brachte das SEM den B._______ Behörden in Ergänzung zu seinem Wiederaufnahmeersuchen zur Kenntnis, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (...) angepasst worden sei. A.k Am 14. Mai 2024 lehnten die B._______ Behörden die Übernahme des Beschwerdeführers ab. A.l Am 15. Mai 2024 teilte das SEM sowohl den C._______ als auch den kroatischen Behörden zu seinen Wiederaufnahmeersuchen ergänzend mit, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (...) angepasst worden sei. A.m Am 15. Mai 2024 lehnten die C._______ Behörden die Übernahme des Beschwerdeführers ab. A.n Die kroatischen Behörden stimmten einer Übernahme des Beschwerdeführers am 18. Mai 2024 zu. B. Mit Verfügung vom 24. Mai 2024 - eröffnet am 27. Mai 2024 - trat die Vorin-stanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Den Kanton E._______ beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an. Zudem stellte sie fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers laute im ZEMIS auf den (...) mit Bestreitungsvermerk. Schliesslich hielt es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 31. Mai 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es seien die Ziffern 1, 3, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Vor-instanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, es sei zudem Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den 1. Januar 2008 zu korrigieren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörde unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Weiter sei die unentgeltliche Prozessführung (samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) zu gewähren. D. Mit superprovisorischer Massnahme vom 3. Juni 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer beantragt explizit die Abänderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums (...) auf den 1. Januar 2008 (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2). Die vorliegende Beschwerde richtet sich demnach sowohl gegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch als auch gegen die ZEMIS-Eintragung. Über das Begehren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums ist nicht im vorliegenden Dublin-Verfahren zu entscheiden, weshalb im Nachgang ein separates Verfahren unter der Geschäfts-Nr. F-3523/2024 bezüglich der beantragten Datenänderung im ZEMIS zu führen ist.

3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 5. 5.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2 je m.w.H.). 5.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 5.3 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wobei von der Situation zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat ausgegangen wird (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filz-wieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8, m.H.). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Kroatiens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. unter anderen: Urteil des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4).

6. Nachfolgend ist demnach zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer minderjährig und mithin die Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist. 6.1 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, m.w.H.). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 6.2 Die Vorinstanz kam in ihrem Entscheid insbesondere gestützt auf unsubstanziierte Aussagen des Beschwerdeführers in der EB UMA, das Fehlen rechtsgenüglicher Dokumente und den Umstand, dass das geltend gemachte Alter gemäss den Resultaten der forensischen Altersschätzung nicht zutreffen könne und die kroatischen Behörden aufgrund ihrer Zustimmung auf seine Volljährigkeit schliessen würden, zum Schluss, es sei von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. 6.3 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an seiner Minderjährigkeit fest und entgegnet, er habe seine Tazkira zunächst in Kopie und später auch im Original eingereicht, weshalb das vom SEM vorgebrachte unbegründete Fehlen von Identitätsdokumenten nicht nachvollziehbar sei. Der Tazkira sei zu entnehmen, dass er am (...) zehnjährig gewesen sei. Demnach wäre er heute minderjährig. Das von ihm angegebene Geburtsdatum des (...) sei ihm von einem Kollegen angegeben worden, zumal er selbst seine Tazkira nicht lesen könne, da er Analphabet sei. Dass darauf das Geburtsdatum gar nicht vermerkt sei, habe er nicht gewusst. Auch habe er den Wahrheitsgehalt dieser Angabe nicht überprüfen können. Die Original-Tazkira sei als starkes Indiz für seine Minderjährigkeit zu werten. Ferner habe er alle ihm gestellten Fragen bestmöglich beantwortet, wodurch er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei. Ferner sei nicht ersichtlich, worin die behauptete Widersprüchlichkeit seiner Aussagen bestehe und einer ungenügenden Substanziiertheit hätte die Vorinstanz durch Nachfragen begegnen können. Ferner gereiche es ihm nicht zum Nachteil, dass er das genaue Alter seiner Geschwister nicht kenne. So habe er in der Erstbefragung ja angeführt, dass Daten und Zeiträume in seiner Heimat nicht so eine grosse Rolle spielen würden. Hingegen habe er konsistente Angaben darüber gemacht, weshalb er sich in C._______ und Kroatien als Volljähriger ausgegeben habe. Das Resultat der Altersabklärung, das sein Mindestalter auf 17.6 Jahre festlege, rechtfertige keine selbstständige Festlegung seines Alters. Das Gutachten könne nicht als Indiz für die Volljährigkeit betrachtet werden; so vermöge gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2 f.) das Altersgutachten bei einem Mindestalter unter 18 Jahren keine verlässliche Aussage über die Volljährigkeit der untersuchten Person zu machen. Soweit sich die Vorinstanz bei ihrer Begründung der Volljährigkeit schliesslich auf die Zustimmung der kroatischen Behörden zur Übernahme stütze, sei notorisch, dass die Behörden in B._______ nicht nach den Geburtsdaten der Asylsuchenden fragen würden. Da er als minderjährig zu gelten habe, sei die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. 6.4 Bezüglich der persönlichen Schilderungen des Beschwerdeführers stellt das Gericht zunächst fest, dass der behauptete Analphabetismus wenig plausibel erscheint. So gab er in der EB UMA auf explizite Nachfrage selber an, er spreche (Nennung zwei Sprachen) gleich gut, habe auf seiner Reise ein bisschen Englisch gelernt und zudem die Koranschule - wenn auch nicht ganz bis zu deren Ende - besucht; er könne den heiligen Koran lesen (vgl. SEM act. 1324360-19/10 [nachfolgend: act. 19], S. 5 Ziff. 1.17.01 ff.). Der Beschwerdeführer ist offensichtlich in der Lage, Sprachen zu lernen respektive zu beherrschen; zudem muss es ihm angesichts seiner Lesekenntnisse ohne Weiteres möglich sein, die wenigen Wörter und Zahlen, die sich auf einer Tazkira befinden, zu entziffern. Sodann ist es unter diesen Umständen als realitätsfern, mithin als unglaubhaft zu erachten, dass ihm angeblich Kollegen das - im Übrigen auf einer Papier-Tazkira gar nicht vermerkte - Geburtsdatum mitgeteilt hätten, da er seine Tazkira unterwegs nie angeschaut habe. Unter diesen Umständen wäre es ihm denn auch möglich gewesen, den Wahrheitsgehalt der Aussagen dieser nicht näher bezeichneten Kollegen selber zu überprüfen. An dieser Einschätzung ändert nichts, dass gemäss den Akten vorliegend die Personalienblätter für Asylsuchende nicht selbstständig ausgefüllt wurden (vgl. SEM act. 1324360-1/2 S. 2). Auffällig ist jedoch in diesem Zusammenhang, dass die beiden Personalienblätter angesichts der unterschiedlichen Schreibweisen von zwei verschiedenen Personen ausgefüllt worden sein müssen und in der Version "Paschtu" jeweils ein Profilname für die Sozialen Netzwerke "Facebook" und "LinkedIn" eingesetzt wurde, was wiederum ein Indiz gegen den vorgebrachten Analphabetismus darstellt (vgl. SEM act. 1324369-1/2 S. 1). Vor diesem Hintergrund ist auch sein weiteres Vorbringen, nach der Ausstellung der Tazkira - als sein Alter von damals zehn Jahren erfasst worden sei - habe sein Alter keine Rolle mehr gespielt, bis dass er in Westeuropa respektive C._______ gewesen sei, erheblich zu bezweifeln. Ebenso zweifelhaft ist sein substanzloses Vorbringen, er habe sich als Zehnjähriger "einfach so" eine Tazkira ausstellen lassen; so dürfte die Ausstellung einer solchen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erst dann in Frage stehen und Sinn machen, wenn bestimmte Zwecke es erfordern (so für den Zugang zum Bildungssystem, zu staatlichen Dienstleistungen, um Immobilien zu erwerben oder zu besitzen, um Bewilligungen zu beantragen und um andere Identitätsdokumente zu erhalten; vgl. Centre of Excellence for CRVS Systems, Ottawa. Snapshot of Civil Registration and Vital Statistics of Afghanistan. 2020. S. 7; https://crvssystems.ca/sites/default/files/assets/images/CRVS_Afghanistan_e_WEB.pdf (abgerufen am 07.06.2024). Zudem führt er in seiner Stellungnahme vom 13. Mai 2024 im Gegensatz zu seinen Angaben in der EB UMA an, sein Vater - und nicht er - habe ihm den Ausweis ausstellen lassen, als er zehn Jahre alt gewesen sei (vgl. SEM act. 19 S. 3 Ziff. 1.06 und SEM act. 1324360-34/3 [nachfolgend: act. 34] S. 1). Unbesehen davon handelt es sich bei der Tazkira ohnehin nicht um ein fälschungssicheres Dokument, da es keine fälschungssicheren Sicherheitsmerkmale aufweist. Deshalb ist hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments praxisgemäss von einem reduzierten Beweiswert eingereichter Tazkiras auszugehen, somit auch wenn sie - wie vorliegend - im Original vorliegen (vgl. Urteil des BVGer E-322/2021 vom 17. Februar 2021 E. 3.4). Im Lichte obiger Ausführungen vermag der Beschwerdeführer aus dem blossen Umstand, dass er seinen nicht überprüfbaren und nicht weiter belegten Angaben zufolge im Zeitpunkt der Ausstellung seiner Tazkira zehn Jahre alt gewesen sei, nichts zu seinen Gunsten herzuleiten. Entgegen seiner Ansicht stellt somit die sowohl in Kopie als auch im Original eingereichte Tazkira kein Indiz für seine Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seines Asylgesuchs in der Schweiz dar. 6.5 Weiter vermag der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu erklären, weshalb er in B._______ trotz des Umstandes, dass er dort keinerlei persönlichen Dokumente oder Ausweis- respektive Aufenthaltspapiere vorgewiesen habe, mit dem Geburtsdatum (...) erfasst wurde (vgl. SEM act. 1324360-35/1). Dass die B._______ Behörden sein Alter selber, mithin ohne ihn zu fragen, aufgeschrieben hätten, obwohl er im damaligen Zeitpunkt jedenfalls im Besitz einer Kopie seiner Tazkira war, vermag nicht zu überzeugen, auch wenn aus den Akten die genauen Umstände, wie es zu dieser Registrierung kam, nicht ersichtlich sind. Widersprüchlich bleiben sodann die weiteren Ausführungen, wonach er sich wegen des von den B._______ Behörden erfassten Geburtsdatums in den anderen bereisten Ländern dementsprechend immer mit dem gleichen Alter habe ausgeben müssen (vgl. SEM act. 19, S. 6 Ziff. 2.06). So wurde er nämlich in Kroatien mit dem Geburtsdatum (...) und in C._______ mit dem Geburtsdatum (...) erfasst, was zwei gänzlich andere Daten als das in B._______ registrierte Datum sind (vgl. SEM act. 1324360-46/1 [nachfolgend: act. 46] und SEM act. 1324360-43/2). 6.6 Hinsichtlich des am 26. April 2024 durchgeführten Altersgutachtens ist Folgendes anzuführen: Gemäss dem in der Beschwerde einschlägig zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2018 VI/3) sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Anhand der medizinischen Altersabklärung lässt sich keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. ebd. E. 4.2.1 f.). Gemäss dem Gutachten des IRM vom 29. April 2024 ergab sich ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 17.6 Jahren. Weiter wurde angeführt, es lasse sich die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen (vgl. SEM act. 1324360-23/6 [nachfolgend: act. 23], S. 5). Folglich lässt sich anhand dieser medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit machen, da das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse - jedenfalls gemäss der im Gutachten zitierten Studie von Wittschieber et. al unter 18 Jahren liegt. Jedoch ist - wie vom SEM zutreffend ausgeführt - immerhin festzuhalten, dass sich gemäss dem Altersgutachten das behauptete Lebensalter von 16 Jahren und elf Monaten mit den erhobenen Befunden nicht vereinbaren lässt (vgl. SEM act. 23, S. 5 4. Absatz). 6.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist im Sinne einer Gesamtwürdigung festzustellen, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gemacht zu erachten ist, weshalb auf die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers zur vorinstanzlichen Argumentation nicht weiter eingegangen zu werden braucht. 6.8 Das SEM hat in seiner Verfügung das Geburtsdatum des Beschwerdeführers somit im Ergebnis zu Recht auf den (...) festgesetzt. Es gelangte demnach mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die kroatischen Behörden. 7. 7.1 Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmegesuch des SEM am 18. Mai 2024 zu (vgl. SEM act. 46), weshalb die Zuständigkeit Kroatiens gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich feststeht. 7.2 Der Beschwerdeführer beantragt bei Annahme der Volljährigkeit die Durchführung eines Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO, auf welches ein Anspruch bestehe. Dieses diene der detaillierten Abklärung der Zuständigkeit (vgl. Beschwerdeschrift S. 6 Ziff. 11; Stellungnahme vom 13. Mai 2024 in: SEM act. 34 S. 2). 7.3 Vor der geplanten Überstellung einer asylsuchenden Person im Rahmen eines Dublin-Verfahrens ist gemäss Art. 5 Dublin-III-VO mit den Antragstellenden ein "persönliches Gespräch" durchzuführen, um die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern. Dieses Gespräch ist - unter Vorbehalt der in Art. 5 Abs. 2 Dublin-III-VO genannten Ausnahmetatbestände - in Form einer Befragung durchzuführen, auf die nicht verzichtet und die nicht durch eine schriftliche Stellungnahme ersetzt werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-6348/203 vom 24. November 2023 [zur Publikation vorgesehen] E. 6.6 m.H.). Bei einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, welcher gestützt auf die Dublin-III-Verordnung ergeht, wird das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Recht auf vorgängige Anhörung im Rahmen dieses persönlichen Gesprächs nach Art. 5 Dublin-III-VO ausgeübt (vgl. BVGE 2023 VI/2 E. 5.4). Das Gespräch ermöglicht es dem Betroffenen, allfällige Einwände gegen die Zuständigkeit eines Dublin-Mitgliedstaates sowie einer Überstellung dorthin vorzubringen. 7.4 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer während der EB UMA nicht zu einer allfälligen Zuständigkeit B._______, Kroatiens oder C._______ und einer möglichen Wegweisung im Rahmen einer Dublin-Überstellung in eines dieser Länder befragt. In diesem Zusammenhang wurde einzig auf die Ergebnisse der Eurodac-Anfragen verwiesen und der Beschwerdeführer gefragt, welches Geburtsdatum er in diesen Ländern jeweils angegeben habe, ob er zu seinem Alter befragt und ob je eine medizinische Altersabklärung veranlasst worden sei (vgl. SEM act. 19, S. 6 Ziff. 2.06). Den Anforderungen an ein persönliches Gespräch im Sinne von Art. 5 Dublin-III-VO wurde demnach nicht Genüge getan, nachdem dem Beschwerdeführer nicht die Gelegenheit eingeräumt wurde, sich zur möglichen Zuständigkeit B._______, Kroatiens oder C._______ und eventuellen Gründen, welche gegen eine Wegweisung in diese Länder sprechen könnten, zu äussern. Dies obwohl entsprechende Eurodac-Treffer vorlagen und das SEM bereits am 6. Mai 2024 jeweils ein Übernahmeersuchen an die B._______, kroatische und C._______ Dublin-Unit gerichtet hatte. Die Vorinstanz hat es somit versäumt, den Beschwerdeführer gezielt im Rahmen eines persönlichen Gesprächs im Sinne von Art. 5 Dublin-III-VO zu einer Überstellung nach B._______ oder Kroatien oder C._______ zu befragen. Die spätere schriftliche Gewährung des rechtlichen Gehörs, welche vorliegend zusammen mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zum Altersgutachten geschah, reicht - wie hiervor in E. 7.3 dargelegt wurde - nicht aus (vgl. zu ähnlichen Ausgangslagen bspw. das Urteil des BVGer D-1715/2024 vom 27. März 2024 E. 6.4 und E. 7.4 f. m.w.H.). Das SEM hat folglich Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO und damit auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Dass eine Konstellation vorliegen würde, aufgrund derer ausnahmsweise auf eine Durchführung einer persönlichen Befragung verzichtet werden könnte (Art. 5 Abs. 2 Dublin-III-VO), wird in der angefochtenen Verfügung nicht einmal behauptet. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den Akten. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM vorliegend das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers (sowie die Begründungspflicht) verletzt hat. 8. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. 8.2 Der Verzicht auf die Durchführung eines persönlichen Gesprächs, ohne dass einer der in Art. 5 Abs. 2 Bst. b Dublin-III-VO genannten Tatbestände erfüllt wäre, ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. Nachdem das persönliche Gespräch, wie oben ausgeführt, nicht durch eine schriftliche Stellungnahme der antragstellenden Person ersetzt werden kann, wird die Gehörsverletzung auch nicht dadurch geheilt, dass die betroffene Person die Möglichkeit zur schriftlichen Äusserung gegenüber dem SEM erhielt. Vielmehr müsste dazu das persönliche Gespräch nachgeholt werden. Einer Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren steht überdies die eingeschränkte Kognition des Bundesverwaltungsgerichts entgegen. Folglich ist die angefochtene Verfügung in derartigen Konstellationen ungeachtet der Verfahrensaussichten in der Sache zu kassieren (vgl. Urteil des BVGer F-4528/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 3.3 m.H.). 8.3 Nach dem Gesagten kann die fehlende Entscheidungsreife nicht durch die Beschwerdeinstanz herbeigeführt werden, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen ist. Diese hat mit dem Beschwerdeführer ein persönliches Gespräch durchzuführen, welches den Anforderungen an Art. 5 Dublin-III-VO genügt. Dabei hat sie die erforderlichen Informationen einzuholen, welche für die Beurteilung der beabsichtigten Überstellung in einen anderen Dublin-Staat erforderlich sind.

9. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 1, 3, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die angefochtene Verfügung ist bezüglich der Dispositivziffern 1, 3, 4 und 5 aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines korrekten Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 10. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache werden die in der Beschwerde gestellten verfahrensrechtlichen Anträge um unentgeltliche Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 11.2 Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenbereinigung im ZEMIS wird vom vorliegenden Dublinverfahren getrennt und unter der Verfahrensnummer F-3523/2024 geführt.

2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 1, 3, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

3. Die Dispositivziffern 1, 3, 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 24. Mai 2024 werden aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur korrekten Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: