Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG [Legitimation], Art. 108 Abs. 3 AsylG [Frist] und Art. 52 Abs. 1 VwVG [Form]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Behandlung des Asylgesuchs in der Schweiz beantragt wird. Die Fragen der Anerkennung als Flüchtling und Gewährung von Asyl, eventualiter vorläufiger Aufnahme, der Kontaktaufnahme mit und Datenübermittlung an heimatliche Behörden sowie der in der Beschwerdebegründung geäusserte Wunsch nach einem Erwerbsleben in der Schweiz sind nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretens- und Wegweisungsentscheids. Damit können sie auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Rechtsbegehren nicht einzutreten ist (vgl. zur Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide [Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG]: BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2).
E. 1.2 Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht haben in einer Amtssprache des Bundes zu erfolgen, andernfalls dies zu berichtigen ist (Art. 33a Abs. 1 und 2 VwVG; vgl. Art. 42 Abs. 1 und 6 BGG i.V.m. Art. 4 VwVG; Egli, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. Aufl. 2023, Art. 33a N 6). Da die in arabischer Sprache verfasste Formular-Beschwerde mit geringem Aufwand ins Deutsche übersetzt werden konnte, rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen und mit Verweis auf das Verhältnismässigkeitsgebot (Art. 5 Abs. 2 BV), ausnahmsweise auf eine Berichtigung zu verzichten (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-8763/2025 vom 18. November 2025 E. 1.2, F-4888/2025 vom 10. Juli 2025 E. 1.4, F-2287/2025 vom 9. April 2025 E. 1.3).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2020 VII/4 E.2.2.).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG).
E. 3.1 Bei einem Nichteintretensentscheid, der gestützt auf die Dublin-III-VO ergeht, wird das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Recht auf vorgängige Anhörung im Rahmen eines persönlichen Gesprächs nach Art. 5 Dublin-III-VO ausgeübt (vgl. BVGE 2023 VI/2 E. 5.4). Dieses Gespräch dient nicht nur der Ermittlung des zuständigkeitsrelevanten Sachverhalts, sondern ermöglicht es der antragstellenden Person, allfällige Einwände gegen die Zuständigkeit eines Dublin-Mitgliedstaates sowie einer Überstellung dorthin vorzubringen, und kann nicht durch eine (spätere) schriftliche Stellungnahme ersetzt werden (vgl. BVGE 2023 VI/2 E. 5.4; zuletzt etwa Urteile des BVGer F-3431/2025 vom 23. Mai 2025 E. 3.2, F-3665/2024 vom 3. Juli 2024 E. 5.5, F-3468/2024 vom 10. Juni 2024 E. 7.3 f., je m.w.H.). Auf ein solches Gespräch kann verzichtet werden, wenn die antragstellende Person flüchtig ist oder sie die sachdienlichen Angaben bereits gemacht hat, sodass der zuständige Mitgliedstaat auf andere Weise bestimmt werden kann, und ihr vor der Entscheidung Gelegenheit gegeben wird, weitere sachdienliche Informationen vorzulegen (Art. 5 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.2 Die Vorinstanz führte mit dem Beschwerdeführer am 16. September 2025 in Anwesenheit seiner zugewiesenen Rechtsvertretung und eines Dolmetschers ein persönliches Gespräch durch, wobei er sich zu seinem Reiseweg, seinen Aufenthalten, Behördenkontakten, Asylgesuchen und Familienangehörigen in anderen Dublin-Mitgliedstaaten sowie zu seinem Gesundheitszustand äussern konnte. Da er angegeben hatte, er habe zuletzt in Luxemburg gelebt und sei dort zeitweise inhaftiert gewesen, wurde ihm eine Frist gesetzt, um alle Haftdokumente einzureichen. Angesichts dessen, dass die Vorinstanz im Gesprächszeitpunkt keine Belege für einen womöglich zuständigkeitsbegründenden, mehrmonatigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Luxemburg hatte, ist es nachvollziehbar, dass sie ihn (noch) nicht über einen möglichen Nichteintretensentscheid infolge der Zuständigkeit Luxemburgs für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens in Kenntnis setzte oder nach allfälligen Überstellungshindernissen fragte. Nicht nachvollziehbar ist hingegen, weshalb sie die in Aussicht gestellte weitere Befragung nicht durchführte und ihn auch nach Ablauf der Einreichungsfrist und ihren Abklärungen bei den luxemburgischen Behörden nicht zu einem ergänzenden persönlichen Gespräch einlud. Dass eine Konstellation vorläge, aufgrund derer ausnahmsweise auf die Durchführung eines (ergänzenden) persönlichen Gesprächs verzichtet werden konnte (vgl. Art. 5 Abs. 2 Dublin-III-VO; E. 3.1 hiervor), macht die Vorinstanz weder im Schreiben zur schriftlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs noch der angefochtenen Verfügung geltend. Dies geht auch aus den Akten nicht hervor. Die Vorinstanz hat es somit versäumt, den Beschwerdeführer im Rahmen eines persönlichen Gesprächs gezielt zu einer möglichen Zuständigkeit Luxemburgs und Überstellungshindernissen dorthin zu befragen. Damit hat sie Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.
E. 3.3 Der Verzicht auf die Durchführung eines persönlichen Gesprächs nach Art. 5 Dublin-III-VO ist - sofern kein Verzichtstatbestand vorliegt - rechtsprechungsgemäss als schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. Nachdem das persönliche Gespräch nicht durch eine schriftliche Stellungnahme ersetzt werden kann, wird die Gehörsverletzung auch nicht dadurch geheilt, dass die antragstellende Person die Möglichkeit zur schriftlichen Äusserung gegenüber der Vorinstanz erhielt. Vielmehr müsste das persönliche Gespräch nachgeholt werden. Einer Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren steht überdies die eingeschränkte Kognition des Bundesverwaltungsgerichts entgegen (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 f.). Folglich ist der Nichteintretensentscheid in derartigen Konstellationen ungeachtet der Verfahrensaussichten in der Sache zu kassieren (vgl. Urteile des BVGer F-4528/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 3.3, F-2619/2022 vom 24. Juni 2022 E. 5.7; zuletzt Urteile F-3431/2025 E. 3.5, F-3665/2024 E. 5.7, F-3468/2024 E. 8.1 f.).
E. 3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines persönlichen Gesprächs, das den Anforderungen von Art. 5 Dublin-III-VO entspricht, und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Rahmen des persönlichen Gesprächs wird der Beschwerdeführer insbesondere zu einem möglichen Nichteintreten der Schweiz auf sein Asylgesuch, zur möglichen Zuständigkeit Luxemburgs für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren und zu allfälligen Gründen gegen eine Überstellung dorthin anzuhören sein.
E. 3.5 Da die Beschwerde bereits aus diesen Gründen gutzuheissen ist, erübrigt es sich, auf die beschwerdeweisen Vorbringen - namentlich die Abnahme der Fingerabdrücke nur in der Schweiz und die Perspektivlosigkeit in Europa - einzugehen.
E. 4 Mit diesem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird gegenstandslos.
E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gegenstandslos.
E. 5.2 Da das Beschwerdeverfahren mit diesem Urteil abgeschlossen ist, erfolgen keine weiteren Verfahrenshandlungen, bei denen eine anwaltliche Unterstützung zur Wahrung der Rechte notwendig sein könnte. Daher wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 5.3 Der obsiegende Beschwerdeführer hätte grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 111ater AsylG). Da er nicht vertreten ist und weder vorgebracht noch ersichtlich wird, dass ihm notwendige und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen wären, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. ibid.; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
E. 6 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite.)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-9954/2025 Urteil vom 12. Januar 2026 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. September 2025 in der Schweiz um Asyl. Abgleiche mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) und dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergaben keine Treffer. A.b Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 16. September 2025 gab er an, er sei im Oktober 2021 über Spanien in den Dublin-Raum gereist. Er habe sich zwei Jahre in Spanien, ein Jahr in Deutschland und ein weiteres Jahr in Luxemburg aufgehalten, wo er in Haft gewesen sei. Von dort sei er in die Schweiz gekommen. Gesundheitliche Probleme habe er nicht. Er wurde aufgefordert, Dokumente zu seiner Haft in Luxemburg einzureichen und an einem weiteren Gespräch teilzunehmen. Das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Dublin-Überstellung wurde ihm hingegen nicht gewährt. A.c Auf entsprechendes Ersuchen der Vorinstanz informierten die luxemburgischen Behörden am 24. November 2025, dass der Beschwerdeführer dort weder um Asyl ersucht noch einen Status oder Aufenthaltstitel habe. Er sei vom (...). Februar 2025 bis (...). August 2025 inhaftiert gewesen. A.d Am 5. Dezember 2025 stimmten die luxemburgischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO zu (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). A.e Am 9. Dezember 2025 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die luxemburgischen Schreiben zu, teilte ihm mit, dass sie beabsichtige, auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Luxemburg wegzuweisen, und forderte ihn auf, bis zum 15. Dezember 2025, 9:00 Uhr, Stellung zu nehmen. Auf Ersuchen der Rechtsvertretung erstreckte die Vorinstanz diese Frist bis zum 15. Dezember 2025, Tagesende, und hernach letztmals bis zum 16. Dezember 2025, 11:00 Uhr. Die Rechtsvertretung teilte fristgerecht mit, sie habe den Beschwerdeführer nicht für eine Stellungnahme erreichen können. A.f Mit Verfügung vom 16. Dezember 2025 (eröffnet am Folgetag) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Luxemburg an, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin. B. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2025 (Poststempel: 23. Dezember 2025) an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersucht er darum, ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und einen amtlichen Rechtsbeistand einzusetzen. Der Wegweisungsvollzug sei einstweilen auszusetzen. Überdies seien die Behörden vorsorglich anzuweisen, seine heimatlichen Behörden nicht zu kontaktieren und ihnen keine Daten zu übermitteln, über eine allfällige Datenübermittlung sei separat zu informieren. C. Am 29. Dezember 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG [Legitimation], Art. 108 Abs. 3 AsylG [Frist] und Art. 52 Abs. 1 VwVG [Form]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Behandlung des Asylgesuchs in der Schweiz beantragt wird. Die Fragen der Anerkennung als Flüchtling und Gewährung von Asyl, eventualiter vorläufiger Aufnahme, der Kontaktaufnahme mit und Datenübermittlung an heimatliche Behörden sowie der in der Beschwerdebegründung geäusserte Wunsch nach einem Erwerbsleben in der Schweiz sind nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretens- und Wegweisungsentscheids. Damit können sie auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Rechtsbegehren nicht einzutreten ist (vgl. zur Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide [Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG]: BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2). 1.2 Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht haben in einer Amtssprache des Bundes zu erfolgen, andernfalls dies zu berichtigen ist (Art. 33a Abs. 1 und 2 VwVG; vgl. Art. 42 Abs. 1 und 6 BGG i.V.m. Art. 4 VwVG; Egli, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. Aufl. 2023, Art. 33a N 6). Da die in arabischer Sprache verfasste Formular-Beschwerde mit geringem Aufwand ins Deutsche übersetzt werden konnte, rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen und mit Verweis auf das Verhältnismässigkeitsgebot (Art. 5 Abs. 2 BV), ausnahmsweise auf eine Berichtigung zu verzichten (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-8763/2025 vom 18. November 2025 E. 1.2, F-4888/2025 vom 10. Juli 2025 E. 1.4, F-2287/2025 vom 9. April 2025 E. 1.3). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2020 VII/4 E.2.2.). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG). 3. 3.1 Bei einem Nichteintretensentscheid, der gestützt auf die Dublin-III-VO ergeht, wird das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Recht auf vorgängige Anhörung im Rahmen eines persönlichen Gesprächs nach Art. 5 Dublin-III-VO ausgeübt (vgl. BVGE 2023 VI/2 E. 5.4). Dieses Gespräch dient nicht nur der Ermittlung des zuständigkeitsrelevanten Sachverhalts, sondern ermöglicht es der antragstellenden Person, allfällige Einwände gegen die Zuständigkeit eines Dublin-Mitgliedstaates sowie einer Überstellung dorthin vorzubringen, und kann nicht durch eine (spätere) schriftliche Stellungnahme ersetzt werden (vgl. BVGE 2023 VI/2 E. 5.4; zuletzt etwa Urteile des BVGer F-3431/2025 vom 23. Mai 2025 E. 3.2, F-3665/2024 vom 3. Juli 2024 E. 5.5, F-3468/2024 vom 10. Juni 2024 E. 7.3 f., je m.w.H.). Auf ein solches Gespräch kann verzichtet werden, wenn die antragstellende Person flüchtig ist oder sie die sachdienlichen Angaben bereits gemacht hat, sodass der zuständige Mitgliedstaat auf andere Weise bestimmt werden kann, und ihr vor der Entscheidung Gelegenheit gegeben wird, weitere sachdienliche Informationen vorzulegen (Art. 5 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.2 Die Vorinstanz führte mit dem Beschwerdeführer am 16. September 2025 in Anwesenheit seiner zugewiesenen Rechtsvertretung und eines Dolmetschers ein persönliches Gespräch durch, wobei er sich zu seinem Reiseweg, seinen Aufenthalten, Behördenkontakten, Asylgesuchen und Familienangehörigen in anderen Dublin-Mitgliedstaaten sowie zu seinem Gesundheitszustand äussern konnte. Da er angegeben hatte, er habe zuletzt in Luxemburg gelebt und sei dort zeitweise inhaftiert gewesen, wurde ihm eine Frist gesetzt, um alle Haftdokumente einzureichen. Angesichts dessen, dass die Vorinstanz im Gesprächszeitpunkt keine Belege für einen womöglich zuständigkeitsbegründenden, mehrmonatigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Luxemburg hatte, ist es nachvollziehbar, dass sie ihn (noch) nicht über einen möglichen Nichteintretensentscheid infolge der Zuständigkeit Luxemburgs für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens in Kenntnis setzte oder nach allfälligen Überstellungshindernissen fragte. Nicht nachvollziehbar ist hingegen, weshalb sie die in Aussicht gestellte weitere Befragung nicht durchführte und ihn auch nach Ablauf der Einreichungsfrist und ihren Abklärungen bei den luxemburgischen Behörden nicht zu einem ergänzenden persönlichen Gespräch einlud. Dass eine Konstellation vorläge, aufgrund derer ausnahmsweise auf die Durchführung eines (ergänzenden) persönlichen Gesprächs verzichtet werden konnte (vgl. Art. 5 Abs. 2 Dublin-III-VO; E. 3.1 hiervor), macht die Vorinstanz weder im Schreiben zur schriftlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs noch der angefochtenen Verfügung geltend. Dies geht auch aus den Akten nicht hervor. Die Vorinstanz hat es somit versäumt, den Beschwerdeführer im Rahmen eines persönlichen Gesprächs gezielt zu einer möglichen Zuständigkeit Luxemburgs und Überstellungshindernissen dorthin zu befragen. Damit hat sie Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. 3.3 Der Verzicht auf die Durchführung eines persönlichen Gesprächs nach Art. 5 Dublin-III-VO ist - sofern kein Verzichtstatbestand vorliegt - rechtsprechungsgemäss als schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. Nachdem das persönliche Gespräch nicht durch eine schriftliche Stellungnahme ersetzt werden kann, wird die Gehörsverletzung auch nicht dadurch geheilt, dass die antragstellende Person die Möglichkeit zur schriftlichen Äusserung gegenüber der Vorinstanz erhielt. Vielmehr müsste das persönliche Gespräch nachgeholt werden. Einer Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren steht überdies die eingeschränkte Kognition des Bundesverwaltungsgerichts entgegen (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 f.). Folglich ist der Nichteintretensentscheid in derartigen Konstellationen ungeachtet der Verfahrensaussichten in der Sache zu kassieren (vgl. Urteile des BVGer F-4528/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 3.3, F-2619/2022 vom 24. Juni 2022 E. 5.7; zuletzt Urteile F-3431/2025 E. 3.5, F-3665/2024 E. 5.7, F-3468/2024 E. 8.1 f.). 3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines persönlichen Gesprächs, das den Anforderungen von Art. 5 Dublin-III-VO entspricht, und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Rahmen des persönlichen Gesprächs wird der Beschwerdeführer insbesondere zu einem möglichen Nichteintreten der Schweiz auf sein Asylgesuch, zur möglichen Zuständigkeit Luxemburgs für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren und zu allfälligen Gründen gegen eine Überstellung dorthin anzuhören sein. 3.5 Da die Beschwerde bereits aus diesen Gründen gutzuheissen ist, erübrigt es sich, auf die beschwerdeweisen Vorbringen - namentlich die Abnahme der Fingerabdrücke nur in der Schweiz und die Perspektivlosigkeit in Europa - einzugehen.
4. Mit diesem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird gegenstandslos. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gegenstandslos. 5.2 Da das Beschwerdeverfahren mit diesem Urteil abgeschlossen ist, erfolgen keine weiteren Verfahrenshandlungen, bei denen eine anwaltliche Unterstützung zur Wahrung der Rechte notwendig sein könnte. Daher wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.3 Der obsiegende Beschwerdeführer hätte grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 111ater AsylG). Da er nicht vertreten ist und weder vorgebracht noch ersichtlich wird, dass ihm notwendige und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen wären, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. ibid.; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Dezember 2025 wird aufgehoben und die Sache wird zur Durchführung eines persönlichen Gesprächs im Sinn der Erwägung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Meike Pauletzki