Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG (SR 172.021), dem VGG (SR 173.32) und dem BGG (SR 173.110), soweit das AsylG (SR 142.31) nicht anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 VwVG).
E. 1.4 Ein Teil der Beschwerde (Beschwerdegründe) ist auf Französisch und Deutsch verfasst, während ein anderer Teil (Anträge des Beschwerdeführers) auf Arabisch verfasst ist. Ebenso hat der Beschwerdeführer die Beschwerde nicht unterzeichnet (siehe act. 1). Da der arabische Teil der Beschwerde mit geringem Aufwand ins Deutsche übersetzt werden konnte, rechtfertigt es sich vorliegend, aus prozessökonomischen Gründen und mit Verweis auf das Verhältnismässigkeitsgebot (Art. 5 Abs. 2 BV), ausnahmsweise auf eine Berichtigung zu verzichten (vgl. Urteil des BVGer F-2287/2025 vom 9. April 2025 E. 1.3). Analoges gilt für die fehlende Unterschrift (vgl. Urteile des BVGer F-5880/2024 vom 25. September 2024 E. 1.3; F-3386/2020 vom 8. Juli 2020, S. 4). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit unter dem vorgenannten Vorbehalt einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 bis 3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 1.6 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren der einzelrichterlichen Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 1.7 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 2.2 Gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, dessen Zuständigkeit sich nach den Kriterien des Kapitels III bestimmen lässt. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für ihn in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 2.3 Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 2.4 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, da er dort am 12. Juni 2025 um Asyl ersucht hatte (vgl. SEM-act, Nr. 1424077-13/3). Die deutschen Behörden stimmten am 25. Juni 2025 dem Rückübernahmegesuch der Schweiz zu (vgl. SEM-act, Nr. 1424077-23/3). Das dortige Asylsystem weist rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel auf (vgl. Urteile des BVGer F-4321/2025 vom 24. Juni 2025 E. 2.4; F-3839/2025 vom 5. Juni 2025 E. 3.1; F-3296/2025 vom 15. Mai 2025 E. 6), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge. Des Weiteren sind vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Die Vorinstanz hat namentlich die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Magen- und Rückenschmerzen) berücksichtigt und gewürdigt (siehe SEM-act, Nr. 1424077-24/1; SEM-Verfügung, S. 2). Weiter hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Deutschland angeordnet. Im Übrigen wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.
E. 2.5 Bezüglich der vom Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden lässt sich festhalten, dass deren Schweregrad nicht ausreicht, um einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK zu begründen (vgl. dazu auch BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff., wonach zwangsweise Rückweisungen von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen können).
E. 2.6 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass die deutschen Behörden ihn schlecht behandelt hätten. Konkret hätten sie ihm Geld abgenommen und nicht mehr zurückgegeben. Aus den Akten geht hervor, dass das Polizeipräsidium Ravensburg dem Beschwerdeführer gestützt auf das deutsche Asylbewerberleistungsgesetz vorläufig EUR 2000.00 abgenommen hat (siehe SEM-act, Nr. 1424077-21/1). Diesbezüglich lässt sich festhalten, dass Deutschland ein Rechtsstaat mit einer funktionierenden Polizeibehörde ist. Der Beschwerdeführer kann sich bezüglich der Bargeldabnahme nach seiner Rückkehr an die zuständigen staatlichen Stellen in Deutschland wenden.
E. 2.7 Hinsichtlich der Anträge des Beschwerdeführers bezüglich Kontaktaufnahme/Datenaustausch mit seinem Herkunftsstaat lässt sich abschliessend festhalten, dass diese vorliegend nicht Verfahrensgegenstand sein können, da es sich beim Dublin-Verfahren um ein reines Zuständigkeitsverfahren zwischen den Dublin-Staaten ohne Beizug von Drittstaaten handelt. Aus diesem Grund ist auf die genannten Anträge vorliegend nicht einzutreten.
E. 3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 26. Juni 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 4. Juli 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ausgangsgemäss fällt eine Parteientschädigung ausser Betracht.
E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4888/2025 Urteil vom 10. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton Mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-HafnerGerichtsschreiber Matthew Pydar. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), Algerien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG);Verfügung des SEM vom 26. Juni 2025 / (...). Sachverhalt: A. Der algerische Beschwerdeführer (geboren 2000) ersuchte am 21. Juni 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank «Eurodac» ergab, dass er bereits am 12. Juni 2025 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs am 24. Juni 2025 ersuchte die Vorinstanz gleichentags die deutschen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Am 25. Juni 2025 hiessen die deutschen Behörden das Ersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gut. C. Mit Verfügung vom 26. Juni 2025 (eröffnet am 27. Juni 2025) trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Juli 2025 (Poststempel gleichentags) gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die genannte Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Des Weiteren sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, weswegen die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Darüber hinaus seien die zuständigen Behörden anzuweisen, keinen Kontakt zu den Behörden des Heimatstaates des Beschwerdeführers aufzunehmen oder Daten an diesen weiterzuleiten. Sollten bereits Daten weitergeleitet worden sein, sei der Beschwerdeführer diesbezüglich zu informieren. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten und Kostenvorschuss sowie die Aufschiebung der Vollstreckung. E. Am 4. Juli 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG (SR 172.021), dem VGG (SR 173.32) und dem BGG (SR 173.110), soweit das AsylG (SR 142.31) nicht anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2. Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 VwVG). 1.4. Ein Teil der Beschwerde (Beschwerdegründe) ist auf Französisch und Deutsch verfasst, während ein anderer Teil (Anträge des Beschwerdeführers) auf Arabisch verfasst ist. Ebenso hat der Beschwerdeführer die Beschwerde nicht unterzeichnet (siehe act. 1). Da der arabische Teil der Beschwerde mit geringem Aufwand ins Deutsche übersetzt werden konnte, rechtfertigt es sich vorliegend, aus prozessökonomischen Gründen und mit Verweis auf das Verhältnismässigkeitsgebot (Art. 5 Abs. 2 BV), ausnahmsweise auf eine Berichtigung zu verzichten (vgl. Urteil des BVGer F-2287/2025 vom 9. April 2025 E. 1.3). Analoges gilt für die fehlende Unterschrift (vgl. Urteile des BVGer F-5880/2024 vom 25. September 2024 E. 1.3; F-3386/2020 vom 8. Juli 2020, S. 4). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit unter dem vorgenannten Vorbehalt einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 bis 3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 1.6. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren der einzelrichterlichen Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 1.7. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 2.2. Gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, dessen Zuständigkeit sich nach den Kriterien des Kapitels III bestimmen lässt. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für ihn in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 2.3. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 2.4. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, da er dort am 12. Juni 2025 um Asyl ersucht hatte (vgl. SEM-act, Nr. 1424077-13/3). Die deutschen Behörden stimmten am 25. Juni 2025 dem Rückübernahmegesuch der Schweiz zu (vgl. SEM-act, Nr. 1424077-23/3). Das dortige Asylsystem weist rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel auf (vgl. Urteile des BVGer F-4321/2025 vom 24. Juni 2025 E. 2.4; F-3839/2025 vom 5. Juni 2025 E. 3.1; F-3296/2025 vom 15. Mai 2025 E. 6), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge. Des Weiteren sind vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Die Vorinstanz hat namentlich die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Magen- und Rückenschmerzen) berücksichtigt und gewürdigt (siehe SEM-act, Nr. 1424077-24/1; SEM-Verfügung, S. 2). Weiter hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Deutschland angeordnet. Im Übrigen wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. 2.5. Bezüglich der vom Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden lässt sich festhalten, dass deren Schweregrad nicht ausreicht, um einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK zu begründen (vgl. dazu auch BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff., wonach zwangsweise Rückweisungen von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen können). 2.6. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass die deutschen Behörden ihn schlecht behandelt hätten. Konkret hätten sie ihm Geld abgenommen und nicht mehr zurückgegeben. Aus den Akten geht hervor, dass das Polizeipräsidium Ravensburg dem Beschwerdeführer gestützt auf das deutsche Asylbewerberleistungsgesetz vorläufig EUR 2000.00 abgenommen hat (siehe SEM-act, Nr. 1424077-21/1). Diesbezüglich lässt sich festhalten, dass Deutschland ein Rechtsstaat mit einer funktionierenden Polizeibehörde ist. Der Beschwerdeführer kann sich bezüglich der Bargeldabnahme nach seiner Rückkehr an die zuständigen staatlichen Stellen in Deutschland wenden. 2.7. Hinsichtlich der Anträge des Beschwerdeführers bezüglich Kontaktaufnahme/Datenaustausch mit seinem Herkunftsstaat lässt sich abschliessend festhalten, dass diese vorliegend nicht Verfahrensgegenstand sein können, da es sich beim Dublin-Verfahren um ein reines Zuständigkeitsverfahren zwischen den Dublin-Staaten ohne Beizug von Drittstaaten handelt. Aus diesem Grund ist auf die genannten Anträge vorliegend nicht einzutreten.
3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 26. Juni 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 4. Juli 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ausgangsgemäss fällt eine Parteientschädigung ausser Betracht.
5. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matthew Pydar