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F-3296/2025

F-3296/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-05-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung (Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung) wird separat vom vorliegenden Asylverfahren unter der Nummer F-3326/2025 geführt und es werden zwei getrennte Urteile gefällt.

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).

E. 3.3 Im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung begründet eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da unbegleitete Minderjährige vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-6348/2023 vom 24. November 2023 E. 4.4 m.w.H.).

E. 3.4 Die Beweislast für die Minderjährigkeit liegt im Asylverfahren bei der gesuchstellenden Person und diese ist zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Ebenso stellt auch das Resultat eines Altersgutachtens (nur) ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).

E. 4.1 Das SEM begründet den Umstand, dass es von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgeht, zusammenfassend damit, dass er zu seinem Alter insgesamt nur vage Angaben gemacht habe und diese teilweise unstimmig gewesen seien. Er habe in zwei Ländern unter Personalien, gemäss welchen er heute volljährig wäre, Asylverfahren durchlaufen. Da anhand der vorliegenden Informationen eine willkürfreie Einschätzung möglich sei, sei auf weitere Abklärungen, insbesondere die Durchführung eines Altersgutachten, verzichtet worden.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, er habe eine Kopie seiner Tazkira zu den Akten gereicht, deren Original sich in Afghanistan befinde. Es sei ihm bisher nicht gelungen, von seiner Stiefmutter das Original zu erhalten. Der Tazkira sei zu entnehmen, dass er am Ausstellungsdatum, (...) (afghanischer Kalender), dem Augenschein nach 13 Jahre alt gewesen sei. Das errechnete Geburtsdatum vom (...) entspreche dem von ihm an der Erstbefragung geltend gemachten Geburtsdatum, (...). Anlässlich der Erstbefragung habe er ausgeführt, dass er von seinem Vater erfahren habe, bei der Ausstellung der Tazkira 13 Jahre alt gewesen zu sein. Weiter sei zu berücksichtigen, dass er (Beschwerdeführer) in Afghanistan keine Schulbildung erhalten habe und für ihn bis zu seiner Ausreise grundsätzlich Daten und Jahreszahlen ohne Bedeutung gewesen seien. Deshalb sei es nachvollziehbar, dass seine Aussagen zum Alter und die Datumsangaben an der EB UMA vage ausgefallen seien. Die Aussagen liessen sich mit dem angegebenen Geburtsdatum jedoch in Einklang bringen. Heute sei er 17 Jahre und vier oder fünf Monate alt; auch diese Berechnung stimme mit den Angaben der eingereichten Tazkira überein. Die Frage nach dem Altersunterschied zwischen ihm und seiner Schwester habe er zutreffend beantwortet. Zudem habe er ausgeführt, dass er bei Gesuchseinreichung im Jahr 2022 in Belgien 14 Jahre alt gewesen sei. Registriert worden sei er mit dem Geburtsdatum (...). Von der Vorinstanz konfrontiert mit dem Umstand, dass er von den belgischen Behörden als ein Jahr älter erfasst worden sei als in der Schweiz, habe er angegeben, dass damals seine Familie in Afghanistan finanzielle Probleme gehabt habe und er in Belgien habe arbeiten wollen. Dies decke sich auch mit dem Umstand, dass er die Kopie seiner Tazkira den belgischen Behörden nicht eingereicht habe. Das in Deutschland erfasste Geburtsdatum, (...), sei hingegen nicht nachvollziehbar. Anlässlich der EB UMA habe er diesbezüglich von sich aus ausgeführt, dass er dort vorerst als minder- und später als volljährig registriert und in eine andere Unterkunft verlegt worden sei. Weil die Verneinung der behaupteten Minderjährigkeit einen gravierenden Eingriff in seine Rechtsposition darstelle, wäre das SEM gehalten gewesen, die vollständigen Akten bei den deutschen Behörden einzuholen. Fest stehe, dass das in Deutschland erfasste Geburtsdatum nicht nur dem in der Schweiz widerspreche, sondern genauso der impliziten Annahme der Vorinstanz entgegenstehe, beim 2022 in Belgien erfassten Geburtsdatum handle es sich um das zutreffende. Am wahrscheinlichsten sei deshalb die Annahme, beim in Deutschland registrierten Datum handle es sich um ein Missverständnis. Gestützt auf die sich präsentierende Aktenlage erscheine der Verzicht auf die beantragte Durchführung eines Altersgutachtens als willkürlich.

E. 5.1 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein geltend gemachtes Geburtsdatum vom (...) nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen vermag. Betreffend die - lediglich als Foto vorliegende - Tazkira ist festzuhalten, dass diese gestützt auf Parteiangaben (meist eine Altersschätzung) ausgestellt wird, keine Sicherheitsmerkmale aufweist und deshalb nicht fälschungssicher ist. Zudem sind die vermerkten Angaben oft unvollständig und daher zum Nachweis der Identität rechtsprechungsgemäss nicht ausreichend (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2; 2013/30 E. 4.2.2). In diesem Sinne machte auch der Beschwerdeführer selbst geltend, sein Vater habe ihm sein Geburtsdatum anhand des Ausstellungsdatums der Tazkira genannt (Beschwerde Ziff. 3.2.1). Ein Geburtsdatum ist dieser nicht zu entnehmen. Das Foto des Dokuments wurde dem SEM am 15. April 2025 zugestellt (SEM act. 21) und das sich in Afghanistan befindende Original nicht nachgereicht: seine Mutter wisse nicht, wie sie ihm dieses Dokument zusenden solle (vgl. Beschwerde Ziff. 3.2.1 sowie Beilage 4). Entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen stellt das eingereichte Foto der Tazkira somit kein Indiz für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers dar.

E. 5.2 Die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der EB UMA sind insgesamt vage ausgefallen und weisen Unstimmigkeiten auf (vgl. dazu auch Verfügung des SEM vom 28. April 2025 S. 3 ff.). So lässt sich das Vorbringen, sein Vater habe ihm anlässlich der Ausstellung der Tazkira (am [...] bzw. [...]) das Geburtsdatum "(...)" genannt (vgl. SEM act. 17 S. 3), nicht nachvollziehen. Angesichts der Tatsache, dass zumindest sein Vater noch den afghanischen Kalender verwendet haben dürfte und auch die Daten auf der Tazkira entsprechend erfasst wurden, erscheint seine Aussage unglaubhaft (vgl. dazu Urteil des BVGer E-2342/2023 vom 5. Mai 2023 E. 6.6 S. 13 oben). Dass er in Belgien drei Jahre in der Schule gewesen sei und sich deshalb den Umgang mit dem gregorianischen Kalender gewohnt sei, vermag ebenso nicht zu erklären, wieso ihm sein Vater das Geburtsdatum nach diesem Kalender genannt haben soll (vgl. SEM act. 17 S. 3). Auffallend ist, dass der Beschwerdeführer zwar geltend machte, Afghanistan im Jahr 2021 verlassen zu haben, jedoch nicht sagen konnte, wie alt er dann gewesen sei (SEM act. 17 S. 11). Zwar mag es zutreffen, dass Daten und Jahreszahlen für ihn in Afghanistan nicht von Bedeutung waren. Allerdings führte er selbst aus, dass er sein Geburtsdatum schon vor seiner Ausreise aus Afghanistan aufgrund von Angaben des Vaters, als die Tazkira ausgestellt worden sei, erfahren habe; er sei damals 13 Jahre alt gewesen (SEM act. 17 S. 3). Er konnte zudem die Frage nach dem Altersunterschied zu seiner Schwester Z._______, die 13 oder 14 Jahre alt sei, mit "zirka drei Jahre" beantworten, war aber nicht in der Lage, die anderen Geschwister altersmässig einzuordnen (SEM act. 17 S. 9).

E. 5.3 Zu seiner Registrierung in Belgien führte er anlässlich der EB UMA aus, er sei damals vierzehn Jahre alt gewesen und habe als Geburtsdatum «das Jahr 2007» angegeben sowie die gleiche Tazkira eingereicht wie in der Schweiz. Daraus kann er aber nichts ableiten, änderte er doch seine Aussage, als ihm das SEM vorhielt, die Daten der Registrierung in Belgien zu kennen. Er machte dann geltend, er habe unbedingt arbeiten wollen und deshalb das Jahr 2006 genannt; seine Tazkira habe er in Belgien nicht eingereicht (SEM act. 17 S. 7). Bezüglich seiner Registrierung in Deutschland brachte er anlässlich der EB UMA vor, sich als minderjährig ausgegeben zu haben, was ihm die Behörden nicht geglaubt hätten. Nach einem Monat habe man ihm gesagt, dass er volljährig sei. Das Geburtsdatum (...) hätten die Behörden selber aufgeschrieben. Seine Tazkira habe er nicht vorgelegt, weil er dort nicht habe bleiben wollen (SEM act. 17 S. 8). Dies widerspricht jedoch der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ebenso ausführte, sich einmal gegen diese Registrierung gewehrt zu haben und in ein Büro gegangen sei, wo sie sein Geburtsdatum registriert hätten. Dort habe er erklärt, dass die Registrierung nicht stimme (SEM act. 17 S. 7 f.). Es bleibt fraglich, wieso er seine Tazkira unter diesen Umständen nicht bei den deutschen Behörden einreichte. Zu erwähnen ist überdies, dass er in Belgien und Deutschland mit der pakistanischen und in der Schweiz mit der afghanischen Staatsangehörigkeit registriert wurde. Das Vorbringen, er habe in Deutschland Pakistan angegeben, da er dort nicht habe bleiben wollen, erscheint realitätsfremd (SEM act. 17 S. 7).

E. 5.4 Objektiv nachvollziehbare Gründe für die unterschiedlichen Geburtsdaten in Belgien, Deutschland und der Schweiz brachte der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht vor. Sein Vorbringen, dass er sich in Belgien als ein Jahr älter habe registrieren lassen, da er dort habe arbeiten wollen, erscheint konstruiert, zumal er dort als (damals) Minderjähriger erfasst wurde. Sofern er monierte, das SEM hätte die vollständigen Akten bei den Deutschen Behörden einholen sollen, gilt es darauf hinzuweisen, dass es von ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG) durchaus zu erwarten gewesen wäre, im vorliegenden Verfahren den Asylentscheid der deutschen Behörden vom 15. Januar 2025 einzureichen (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-221/2025 vom 16. Januar 2025 E. 3.2). Von einem Missverständnis der deutschen Behörden im Hinblick auf das dort erfasste Geburtsdatum ([...]) ist zudem nicht auszugehen. So haben diese dem Gesuch des SEM um Wiederaufnahme gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 24. April 2025 im Wissen um seine in der Schweiz geltend gemachte Minderjährigkeit und die unterschiedlichen Geburtsdaten ausdrücklich zugestimmt (SEM act. 22, 24).

E. 5.5 In Anbetracht des Ausgeführten durfte die Vorinstanz von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Stellung seines Asylantrags in der Schweiz ausgehen. In einer Gesamtschau aller Sachverhaltselemente kann in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf weitere Untersuchungshandlungen verzichtet werden (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3). Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Durchführung eines Altersgutachten ist abzuweisen.

E. 5.6 Nichts ableiten lässt sich auch vom Umstand, dass der aktuelle Eintrag auf einem fiktiven Geburtstag beruht. Dies lässt sich in Fällen, bei denen das Geburtsdatum unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der 1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteil des BVGer F-6310/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 5.4 m.w.H.). Entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen geht daraus nicht hervor, die Vorinstanz gehe von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zumindest zum Zeitpunkt der Gesuchstellung in der Schweiz aus; das Geburtsdatum wurde vielmehr so angepasst, dass es (bereits bei der Einreichung des Asylgesuchs) einem Alter von 18 Jahren entspricht (vgl. angefochtene Verfügung S. 6). Damit ist der Beschwerdeführer vom Wiederaufnahmeverfahren nicht ausgenommen (vgl. E. 3.3).

E. 6 Die Vorinstanz hat schliesslich korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Darüber hinaus hat das SEM in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Ebenso hat das SEM zu treffend festgestellt, dass der Cousin kein Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO sei. Auf Beschwerdeebene werden über die Geltendmachung der Minderjährigkeit hinaus denn auch keine Gründe vorgebracht, weshalb Deutschland für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zuständig sein soll.

E. 7 Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Deutschland angeordnet.

E. 8 Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 7. Mai 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.

E. 9.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3296/2025 Urteil vom 15. Mai 2025 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, alias B._______, geboren (...), Afghanistan, alias C._______, geboren (...), Pakistan, alias D._______, geboren (...), Pakistan, vertreten durch Stephanie Fluri, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 28. April 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 26. März 2025 - mit dem Geburtsdatum (...) - in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 19. April 2022 in Belgien sowie am 30. Oktober 2024 in Deutschland Asylanträge gestellt hatte (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 3, 5). B. Gestützt auf die Eurodac-Treffer richtete die Vorinstanz am 31. März 2025 an die belgischen und die deutschen Behörden ein Informationsersuchen gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). C. Am 3. April 2025 informierten die deutschen Behörden, dass der Beschwerdeführer bei ihnen unter dem Namen C._______, geboren am (...), pakistanischer Staatsangehöriger bekannt sei; ein an die belgischen Behörden gestelltes Wiederaufnahmegesuch sei am 6. Dezember 2024 abgelehnt worden. Sein Asylgesuch sei mit Entscheid vom 15. Januar 2025 rechtskräftig abgewiesen worden (SEM act. 15). D. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 7. April 2025 im Rahmen einer Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (fortan: EB UMA) das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid, der Möglichkeit der Überstellung nach Deutschland, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs und zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums auf den 1. Januar 2007 (SEM act. 17). E. Am 7. April 2025 passte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den 1. Januar 2007 an und versah es mit einem Bestreitungsvermerk (SEM act. 19). F. Mit Schreiben vom 9. April 2025 informierten die belgischen Behörden, dass der Beschwerdeführer unter dem Namen D._______, geboren (...) mit Nationalität Pakistan bekannt sei; er habe dort als unbegleiteter Minderjähriger um Asyl ersucht. Sein Gesuch sei am 27. Februar 2024 rechtskräfig abgelehnt worden. Die belgischen Behörden hätten überdies das Übernahmeersuchen der deutschen Behörden am 6. Dezember 2024 abgelehnt, da der Beschwerdeführer damals noch als minderjährig gegolten habe (SEM act. 20). G. Auf entsprechende Anfrage der Vorinstanz stimmten die deutschen Behörden am 24. April 2025 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu (SEM act. 22 und 24). H. Mit Verfügung vom 28. April 2025 (eröffnet am Folgetag) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Überstellung nach Deutschland an (Dispositivziffern 1 und 2). Gleichzeitig stellte sie fest, das Geburtsdatum im ZEMIS laute auf den 1. Januar 2007 mit Bestreitungsvermerk (Dispositivziffer 5 [SEM act. 27]). I. Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Mai 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Weiter sei im ZEMIS der (...) als Geburtsdatum zu erfassen. Der Beschwerde sei nach Anordnung vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. J. Am 7. Mai 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung (Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung) wird separat vom vorliegenden Asylverfahren unter der Nummer F-3326/2025 geführt und es werden zwei getrennte Urteile gefällt. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). 3.3 Im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung begründet eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da unbegleitete Minderjährige vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-6348/2023 vom 24. November 2023 E. 4.4 m.w.H.). 3.4 Die Beweislast für die Minderjährigkeit liegt im Asylverfahren bei der gesuchstellenden Person und diese ist zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Ebenso stellt auch das Resultat eines Altersgutachtens (nur) ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 4. 4.1 Das SEM begründet den Umstand, dass es von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgeht, zusammenfassend damit, dass er zu seinem Alter insgesamt nur vage Angaben gemacht habe und diese teilweise unstimmig gewesen seien. Er habe in zwei Ländern unter Personalien, gemäss welchen er heute volljährig wäre, Asylverfahren durchlaufen. Da anhand der vorliegenden Informationen eine willkürfreie Einschätzung möglich sei, sei auf weitere Abklärungen, insbesondere die Durchführung eines Altersgutachten, verzichtet worden. 4.2 Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, er habe eine Kopie seiner Tazkira zu den Akten gereicht, deren Original sich in Afghanistan befinde. Es sei ihm bisher nicht gelungen, von seiner Stiefmutter das Original zu erhalten. Der Tazkira sei zu entnehmen, dass er am Ausstellungsdatum, (...) (afghanischer Kalender), dem Augenschein nach 13 Jahre alt gewesen sei. Das errechnete Geburtsdatum vom (...) entspreche dem von ihm an der Erstbefragung geltend gemachten Geburtsdatum, (...). Anlässlich der Erstbefragung habe er ausgeführt, dass er von seinem Vater erfahren habe, bei der Ausstellung der Tazkira 13 Jahre alt gewesen zu sein. Weiter sei zu berücksichtigen, dass er (Beschwerdeführer) in Afghanistan keine Schulbildung erhalten habe und für ihn bis zu seiner Ausreise grundsätzlich Daten und Jahreszahlen ohne Bedeutung gewesen seien. Deshalb sei es nachvollziehbar, dass seine Aussagen zum Alter und die Datumsangaben an der EB UMA vage ausgefallen seien. Die Aussagen liessen sich mit dem angegebenen Geburtsdatum jedoch in Einklang bringen. Heute sei er 17 Jahre und vier oder fünf Monate alt; auch diese Berechnung stimme mit den Angaben der eingereichten Tazkira überein. Die Frage nach dem Altersunterschied zwischen ihm und seiner Schwester habe er zutreffend beantwortet. Zudem habe er ausgeführt, dass er bei Gesuchseinreichung im Jahr 2022 in Belgien 14 Jahre alt gewesen sei. Registriert worden sei er mit dem Geburtsdatum (...). Von der Vorinstanz konfrontiert mit dem Umstand, dass er von den belgischen Behörden als ein Jahr älter erfasst worden sei als in der Schweiz, habe er angegeben, dass damals seine Familie in Afghanistan finanzielle Probleme gehabt habe und er in Belgien habe arbeiten wollen. Dies decke sich auch mit dem Umstand, dass er die Kopie seiner Tazkira den belgischen Behörden nicht eingereicht habe. Das in Deutschland erfasste Geburtsdatum, (...), sei hingegen nicht nachvollziehbar. Anlässlich der EB UMA habe er diesbezüglich von sich aus ausgeführt, dass er dort vorerst als minder- und später als volljährig registriert und in eine andere Unterkunft verlegt worden sei. Weil die Verneinung der behaupteten Minderjährigkeit einen gravierenden Eingriff in seine Rechtsposition darstelle, wäre das SEM gehalten gewesen, die vollständigen Akten bei den deutschen Behörden einzuholen. Fest stehe, dass das in Deutschland erfasste Geburtsdatum nicht nur dem in der Schweiz widerspreche, sondern genauso der impliziten Annahme der Vorinstanz entgegenstehe, beim 2022 in Belgien erfassten Geburtsdatum handle es sich um das zutreffende. Am wahrscheinlichsten sei deshalb die Annahme, beim in Deutschland registrierten Datum handle es sich um ein Missverständnis. Gestützt auf die sich präsentierende Aktenlage erscheine der Verzicht auf die beantragte Durchführung eines Altersgutachtens als willkürlich. 5. 5.1 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein geltend gemachtes Geburtsdatum vom (...) nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen vermag. Betreffend die - lediglich als Foto vorliegende - Tazkira ist festzuhalten, dass diese gestützt auf Parteiangaben (meist eine Altersschätzung) ausgestellt wird, keine Sicherheitsmerkmale aufweist und deshalb nicht fälschungssicher ist. Zudem sind die vermerkten Angaben oft unvollständig und daher zum Nachweis der Identität rechtsprechungsgemäss nicht ausreichend (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2; 2013/30 E. 4.2.2). In diesem Sinne machte auch der Beschwerdeführer selbst geltend, sein Vater habe ihm sein Geburtsdatum anhand des Ausstellungsdatums der Tazkira genannt (Beschwerde Ziff. 3.2.1). Ein Geburtsdatum ist dieser nicht zu entnehmen. Das Foto des Dokuments wurde dem SEM am 15. April 2025 zugestellt (SEM act. 21) und das sich in Afghanistan befindende Original nicht nachgereicht: seine Mutter wisse nicht, wie sie ihm dieses Dokument zusenden solle (vgl. Beschwerde Ziff. 3.2.1 sowie Beilage 4). Entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen stellt das eingereichte Foto der Tazkira somit kein Indiz für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers dar. 5.2 Die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der EB UMA sind insgesamt vage ausgefallen und weisen Unstimmigkeiten auf (vgl. dazu auch Verfügung des SEM vom 28. April 2025 S. 3 ff.). So lässt sich das Vorbringen, sein Vater habe ihm anlässlich der Ausstellung der Tazkira (am [...] bzw. [...]) das Geburtsdatum "(...)" genannt (vgl. SEM act. 17 S. 3), nicht nachvollziehen. Angesichts der Tatsache, dass zumindest sein Vater noch den afghanischen Kalender verwendet haben dürfte und auch die Daten auf der Tazkira entsprechend erfasst wurden, erscheint seine Aussage unglaubhaft (vgl. dazu Urteil des BVGer E-2342/2023 vom 5. Mai 2023 E. 6.6 S. 13 oben). Dass er in Belgien drei Jahre in der Schule gewesen sei und sich deshalb den Umgang mit dem gregorianischen Kalender gewohnt sei, vermag ebenso nicht zu erklären, wieso ihm sein Vater das Geburtsdatum nach diesem Kalender genannt haben soll (vgl. SEM act. 17 S. 3). Auffallend ist, dass der Beschwerdeführer zwar geltend machte, Afghanistan im Jahr 2021 verlassen zu haben, jedoch nicht sagen konnte, wie alt er dann gewesen sei (SEM act. 17 S. 11). Zwar mag es zutreffen, dass Daten und Jahreszahlen für ihn in Afghanistan nicht von Bedeutung waren. Allerdings führte er selbst aus, dass er sein Geburtsdatum schon vor seiner Ausreise aus Afghanistan aufgrund von Angaben des Vaters, als die Tazkira ausgestellt worden sei, erfahren habe; er sei damals 13 Jahre alt gewesen (SEM act. 17 S. 3). Er konnte zudem die Frage nach dem Altersunterschied zu seiner Schwester Z._______, die 13 oder 14 Jahre alt sei, mit "zirka drei Jahre" beantworten, war aber nicht in der Lage, die anderen Geschwister altersmässig einzuordnen (SEM act. 17 S. 9). 5.3 Zu seiner Registrierung in Belgien führte er anlässlich der EB UMA aus, er sei damals vierzehn Jahre alt gewesen und habe als Geburtsdatum «das Jahr 2007» angegeben sowie die gleiche Tazkira eingereicht wie in der Schweiz. Daraus kann er aber nichts ableiten, änderte er doch seine Aussage, als ihm das SEM vorhielt, die Daten der Registrierung in Belgien zu kennen. Er machte dann geltend, er habe unbedingt arbeiten wollen und deshalb das Jahr 2006 genannt; seine Tazkira habe er in Belgien nicht eingereicht (SEM act. 17 S. 7). Bezüglich seiner Registrierung in Deutschland brachte er anlässlich der EB UMA vor, sich als minderjährig ausgegeben zu haben, was ihm die Behörden nicht geglaubt hätten. Nach einem Monat habe man ihm gesagt, dass er volljährig sei. Das Geburtsdatum (...) hätten die Behörden selber aufgeschrieben. Seine Tazkira habe er nicht vorgelegt, weil er dort nicht habe bleiben wollen (SEM act. 17 S. 8). Dies widerspricht jedoch der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ebenso ausführte, sich einmal gegen diese Registrierung gewehrt zu haben und in ein Büro gegangen sei, wo sie sein Geburtsdatum registriert hätten. Dort habe er erklärt, dass die Registrierung nicht stimme (SEM act. 17 S. 7 f.). Es bleibt fraglich, wieso er seine Tazkira unter diesen Umständen nicht bei den deutschen Behörden einreichte. Zu erwähnen ist überdies, dass er in Belgien und Deutschland mit der pakistanischen und in der Schweiz mit der afghanischen Staatsangehörigkeit registriert wurde. Das Vorbringen, er habe in Deutschland Pakistan angegeben, da er dort nicht habe bleiben wollen, erscheint realitätsfremd (SEM act. 17 S. 7). 5.4 Objektiv nachvollziehbare Gründe für die unterschiedlichen Geburtsdaten in Belgien, Deutschland und der Schweiz brachte der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht vor. Sein Vorbringen, dass er sich in Belgien als ein Jahr älter habe registrieren lassen, da er dort habe arbeiten wollen, erscheint konstruiert, zumal er dort als (damals) Minderjähriger erfasst wurde. Sofern er monierte, das SEM hätte die vollständigen Akten bei den Deutschen Behörden einholen sollen, gilt es darauf hinzuweisen, dass es von ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG) durchaus zu erwarten gewesen wäre, im vorliegenden Verfahren den Asylentscheid der deutschen Behörden vom 15. Januar 2025 einzureichen (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-221/2025 vom 16. Januar 2025 E. 3.2). Von einem Missverständnis der deutschen Behörden im Hinblick auf das dort erfasste Geburtsdatum ([...]) ist zudem nicht auszugehen. So haben diese dem Gesuch des SEM um Wiederaufnahme gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 24. April 2025 im Wissen um seine in der Schweiz geltend gemachte Minderjährigkeit und die unterschiedlichen Geburtsdaten ausdrücklich zugestimmt (SEM act. 22, 24). 5.5 In Anbetracht des Ausgeführten durfte die Vorinstanz von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Stellung seines Asylantrags in der Schweiz ausgehen. In einer Gesamtschau aller Sachverhaltselemente kann in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf weitere Untersuchungshandlungen verzichtet werden (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3). Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Durchführung eines Altersgutachten ist abzuweisen. 5.6 Nichts ableiten lässt sich auch vom Umstand, dass der aktuelle Eintrag auf einem fiktiven Geburtstag beruht. Dies lässt sich in Fällen, bei denen das Geburtsdatum unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der 1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteil des BVGer F-6310/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 5.4 m.w.H.). Entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen geht daraus nicht hervor, die Vorinstanz gehe von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zumindest zum Zeitpunkt der Gesuchstellung in der Schweiz aus; das Geburtsdatum wurde vielmehr so angepasst, dass es (bereits bei der Einreichung des Asylgesuchs) einem Alter von 18 Jahren entspricht (vgl. angefochtene Verfügung S. 6). Damit ist der Beschwerdeführer vom Wiederaufnahmeverfahren nicht ausgenommen (vgl. E. 3.3).

6. Die Vorinstanz hat schliesslich korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Darüber hinaus hat das SEM in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Ebenso hat das SEM zu treffend festgestellt, dass der Cousin kein Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO sei. Auf Beschwerdeebene werden über die Geltendmachung der Minderjährigkeit hinaus denn auch keine Gründe vorgebracht, weshalb Deutschland für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zuständig sein soll.

7. Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Deutschland angeordnet.

8. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 7. Mai 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos. 9. 9.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenbereinigung im ZEMIS (Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung) wird vom vorliegenden Dublin-Verfahren getrennt und unter der Verfahrensnummer F-3326/2025 geführt.

2. Die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: