Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG (SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG (SR 173.110), soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Gemäss Art. 33a Abs. 1-2 VwVG haben schriftliche Eingaben in einer der vier schweizerischen Amtssprachen zu erfolgen, andernfalls dies zu berichtigen ist (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 4 VwVG, Art. 52 Abs. 2 VwVG; BGE 136 I 149, 152 E. 4.1; Thomas Pfisterer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 33a VwVG, Rz. 64 f.). Vorliegend verfasste der Beschwerdeführer seine Beschwerde grundsätzlich auf Deutsch, seine Begründung jedoch auf Belarussisch. Da die Begründung nur aus ein paar Sätzen besteht und sie gerichtsintern ins Deutsche übersetzt werden konnte, rechtfertigt es sich vorliegend, aus prozessökonomischen Gründen und mit Verweis auf das Verhältnismässigkeitsgebot (Art. 5 Abs. 2 BV), ausnahmsweise auf eine Berichtigung zu verzichten.
E. 1.4 Im Übrigen wurde die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz zu gewissen Sachverhaltselementen noch konkretere Abklärungen hätte vornehmen müssen. Der Beschwerdeführer erläutert nicht, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt falsch oder nicht vollständig erstellt hätte. Auch aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, welche auf eine falsche oder unvollständige Sachverhaltserstellung hinweisen würden. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt korrekt festgestellt (Art. 12 VwVG). Das entsprechende Eventualbegehren erweist sich als unsubstantiiert und ist abzuweisen.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Gestützt auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004; SR 0.362.32) in Verbindung mit dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA; SR 0.142.392.68) kommt im folgenden Fall die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung.
E. 5.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Falls das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in einem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, ist eine Überstellung in diesem Staat nicht möglich (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK (SR 0.101) oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht überprüft den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf dessen Angemessenheit hin; es beschränkt seine Beurteilung darauf, ob die Vorinstanz den Sachverhalt korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 6 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er innerhalb des Dublin-Raums erstmalig am 11. Juni 2019 in Island ein Asylgesuch gestellt hat (vgl. SEM-act. 7/2). Die isländischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz mit Schreiben vom 25. März 2025 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ausdrücklich zu (vgl. SEM-act. 20/1). Die grundsätzliche Zuständigkeit Islands für die Prüfung des vorliegenden Antrags auf internationalen Schutz ist somit gegeben.
E. 7 Island ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), wobei das Land nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Das Gleiche gilt auch für die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates ergeben (vgl. insbes. 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [sog. Verfahrensrichtlinie] sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]). An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers während des Dublin-Gesprächs, wonach sein Asylgesuch in Island nicht geprüft worden sei (vgl. SEM-act. 11/3), nichts zu ändern. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO fällt somit nicht in Betracht.
E. 8.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Schweiz - wie vom Beschwerdeführer implizit gefordert - das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO (konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) auszuüben hat.
E. 8.2 Im Rahmen des Dublin-Systems gilt die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten des Dublin-Raums ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Diese Vermutung kann jedoch durch ernsthafte Hinweise dafür, dass die Behörden des zuständigen Dublin-Staats im konkreten Fall das internationale Recht nicht respektieren, widerlegt werden (vgl. BVGE 2010/40 E. 7.4 f.). Dies gelingt dem Beschwerdeführer nicht. Entgegen seiner im Dublin-Gespräch (vgl. SEM-act. 11/3) und in der Beschwerde erhobenen Behauptungen die Unterbringung und die medizinische Versorgung betreffend, gibt es auch keinen Grund zur Annahme, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Island seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Island würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Somit besteht auch kein Anlass, die Vorinstanz anzuweisen, Zusicherungen betreffend Obdach, Nahrung und adäquate medizinische Behandlung einzuholen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen.
E. 8.3 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). Anlässlich einer ärztlichen Konsultation gab der Beschwerdeführer diesbezüglich am 7. März 2025 an, er leide an Bluthochdruck, Schlafstörungen und Magenbrennen. Zudem habe er in der Zeitspanne 2021/2022 einen Herzinfarkt erlitten (vgl. SEM-act. 15/3). Während des Dublin-Gesprächs vom 14. März 2025 korrigierte er seine Angaben dahingehend, als er keinen Herzinfarkt, sondern zwei Schlaganfälle erlitten habe (vgl. SEM-act. 11/3). Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen erscheinen nicht als derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Island abgesehen werden müsste. Was insbesondere die beiden vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit angeblich erlittenen Schlaganfälle anbelangt, konnte er diese nicht anhand von medizinischen Unterlagen belegen; auch liegen keinerlei Hinweise dafür vor, dass ein solcher medizinischer Zustand nicht stabilisiert werden konnte. Selbst wenn die Schlaganfälle belegt wären, würde dies somit keine akute medizinische Notlage darstellen, die einer Überstellung nach Island entgegenstünde. Die vollziehenden Behörden werden die isländischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers informieren (vgl. Urteil des BVGer D-4163/2022 vom 2. Februar 2023 E. 9.3.3).
E. 9 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten treffend festgehalten, dass keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
E. 10 Die angefochtene Verfügung vom 26. März 2025 ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil fällt der am3. April 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.
E. 11 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2287/2025 Urteil vom 9. April 2025 Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiber Matiu Dermont. Parteien A._______, geboren am (...), Belarus, c/o BAZ Embrach, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 26. März 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der belarussische Beschwerdeführer A._______ (geboren 1985) ersuchte am 2. März 2025 in der Schweiz um Asyl. B. Mit Verfügung vom 26. März 2025 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Island an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. C. Mit Beschwerde vom 2. April 2025 gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht. In der Sache beantragte er die Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Erstellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um einen superprovisorischen Vollzugsstopp, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. D. Am 3. April 2025 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG (SR 172.021) einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG (SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG (SR 173.110), soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Gemäss Art. 33a Abs. 1-2 VwVG haben schriftliche Eingaben in einer der vier schweizerischen Amtssprachen zu erfolgen, andernfalls dies zu berichtigen ist (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 4 VwVG, Art. 52 Abs. 2 VwVG; BGE 136 I 149, 152 E. 4.1; Thomas Pfisterer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 33a VwVG, Rz. 64 f.). Vorliegend verfasste der Beschwerdeführer seine Beschwerde grundsätzlich auf Deutsch, seine Begründung jedoch auf Belarussisch. Da die Begründung nur aus ein paar Sätzen besteht und sie gerichtsintern ins Deutsche übersetzt werden konnte, rechtfertigt es sich vorliegend, aus prozessökonomischen Gründen und mit Verweis auf das Verhältnismässigkeitsgebot (Art. 5 Abs. 2 BV), ausnahmsweise auf eine Berichtigung zu verzichten. 1.4. Im Übrigen wurde die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz zu gewissen Sachverhaltselementen noch konkretere Abklärungen hätte vornehmen müssen. Der Beschwerdeführer erläutert nicht, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt falsch oder nicht vollständig erstellt hätte. Auch aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, welche auf eine falsche oder unvollständige Sachverhaltserstellung hinweisen würden. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt korrekt festgestellt (Art. 12 VwVG). Das entsprechende Eventualbegehren erweist sich als unsubstantiiert und ist abzuweisen. 5. 5.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2. Gestützt auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004; SR 0.362.32) in Verbindung mit dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA; SR 0.142.392.68) kommt im folgenden Fall die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung. 5.3. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Falls das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in einem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, ist eine Überstellung in diesem Staat nicht möglich (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK (SR 0.101) oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht überprüft den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf dessen Angemessenheit hin; es beschränkt seine Beurteilung darauf, ob die Vorinstanz den Sachverhalt korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
6. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er innerhalb des Dublin-Raums erstmalig am 11. Juni 2019 in Island ein Asylgesuch gestellt hat (vgl. SEM-act. 7/2). Die isländischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz mit Schreiben vom 25. März 2025 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ausdrücklich zu (vgl. SEM-act. 20/1). Die grundsätzliche Zuständigkeit Islands für die Prüfung des vorliegenden Antrags auf internationalen Schutz ist somit gegeben.
7. Island ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), wobei das Land nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Das Gleiche gilt auch für die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates ergeben (vgl. insbes. 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [sog. Verfahrensrichtlinie] sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]). An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers während des Dublin-Gesprächs, wonach sein Asylgesuch in Island nicht geprüft worden sei (vgl. SEM-act. 11/3), nichts zu ändern. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO fällt somit nicht in Betracht. 8. 8.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Schweiz - wie vom Beschwerdeführer implizit gefordert - das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO (konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) auszuüben hat. 8.2. Im Rahmen des Dublin-Systems gilt die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten des Dublin-Raums ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Diese Vermutung kann jedoch durch ernsthafte Hinweise dafür, dass die Behörden des zuständigen Dublin-Staats im konkreten Fall das internationale Recht nicht respektieren, widerlegt werden (vgl. BVGE 2010/40 E. 7.4 f.). Dies gelingt dem Beschwerdeführer nicht. Entgegen seiner im Dublin-Gespräch (vgl. SEM-act. 11/3) und in der Beschwerde erhobenen Behauptungen die Unterbringung und die medizinische Versorgung betreffend, gibt es auch keinen Grund zur Annahme, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Island seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Island würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Somit besteht auch kein Anlass, die Vorinstanz anzuweisen, Zusicherungen betreffend Obdach, Nahrung und adäquate medizinische Behandlung einzuholen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen. 8.3. Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). Anlässlich einer ärztlichen Konsultation gab der Beschwerdeführer diesbezüglich am 7. März 2025 an, er leide an Bluthochdruck, Schlafstörungen und Magenbrennen. Zudem habe er in der Zeitspanne 2021/2022 einen Herzinfarkt erlitten (vgl. SEM-act. 15/3). Während des Dublin-Gesprächs vom 14. März 2025 korrigierte er seine Angaben dahingehend, als er keinen Herzinfarkt, sondern zwei Schlaganfälle erlitten habe (vgl. SEM-act. 11/3). Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen erscheinen nicht als derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Island abgesehen werden müsste. Was insbesondere die beiden vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit angeblich erlittenen Schlaganfälle anbelangt, konnte er diese nicht anhand von medizinischen Unterlagen belegen; auch liegen keinerlei Hinweise dafür vor, dass ein solcher medizinischer Zustand nicht stabilisiert werden konnte. Selbst wenn die Schlaganfälle belegt wären, würde dies somit keine akute medizinische Notlage darstellen, die einer Überstellung nach Island entgegenstünde. Die vollziehenden Behörden werden die isländischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers informieren (vgl. Urteil des BVGer D-4163/2022 vom 2. Februar 2023 E. 9.3.3).
9. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten treffend festgehalten, dass keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
10. Die angefochtene Verfügung vom 26. März 2025 ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil fällt der am3. April 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.
11. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matiu Dermont Versand: