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F-3431/2025

F-3431/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-05-23 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG). Betreffend die übrigen Eintretensvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 52 VwVG) stellt sich die Frage, ob die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG genügen. Gemäss dieser Bestimmung hat die Beschwerdeschrift unter anderem die Begehren zu enthalten. Diesem Erfordernis ist Genüge getan, wenn aus der Beschwerde zumindest implizit ersichtlich ist, in welchen Punkten die angefochtene Verfügung beanstandet wird (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, 2 Aufl. 2019, Art. 52 N. 1). Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 44 AsylG einen Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid erlassen. Der Beschwerdeführer benutzte das Beschwerdeformular der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Die vorgedruckten Rechtsbegehren zielen auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subsidiär auf die Gewährung der vorläufigen Aufnahme ab. Die genannten Rechtsbegehren befinden sich somit ausserhalb des Anfechtungsgegenstands und sind folglich unzulässig. Auf sie ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer handelte jedoch ohne Rechtsvertretung und aus der Beschwerdeschrift ist ersichtlich, dass er sich der Überstellung nach Schweden widersetzen wollte und insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht. Zu seinen Gunsten ist demnach davon auszugehen, dass er nebst der Aufhebung der angefochtenen Verfügung das Eintreten auf sein Asylgesuch beziehungsweise dessen materielle Behandlung beantragen wollte. Dabei handelt es sich um ein zulässiges Rechtsbegehren, zu dessen Erhebung der Beschwerdeführer gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG legitimiert ist. Auf die Beschwerde ist insofern einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es habe im Rahmen seines Dublin-Gesprächs Probleme mit der Übersetzung gegeben. Seine Aussagen seien nicht richtig verstanden worden und würden so, wie sie niedergeschrieben worden seien, keinen Sinn ergeben.

E. 3.2 Bei einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, welcher gestützt auf die Dublin-III-VO ergeht, wird das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Recht auf vorgängige Anhörung im Rahmen eines persönlichen Gesprächs nach Art. 5 Dublin-III-VO ausgeübt (vgl. BVGE 2023 VI/2 E. 5.4). Dieses Gespräch ermöglicht es dem Betroffenen, allfällige Einwände gegen die Zuständigkeit eines Dublin-Mitgliedstaates sowie einer Überstellung dorthin vorzubringen, wobei dies nicht durch eine schriftliche Stellungnahme ersetzt werden kann (vgl. Urteil des BVGer F-2619/2022 vom 24. Juni 2022 E. 5.3).

E. 3.3 Die Vorinstanz führte mit dem Beschwerdeführer am 4. April 2025 im Beisein seiner damaligen Rechtsvertretung ein Dublin-Gespräch durch, wobei eine Dolmetscherin telefonisch zugeschaltet war. Aufgrund technischer Probleme mit der Telefonverbindung konnte das Protokoll nicht komplett rückübersetzt werden und blieb ohne Unterschrift. Der Beschwerdeführer wies bereits anlässlich des Gesprächs und später in seiner Eingabe vom 9. April 2025 darauf hin, dass es beim Dublin-Gespräch viele Missverständnisse mit der Dolmetscherin gegeben habe, weshalb vieles im Protokoll nicht mit seinen Aussagen übereinstimme und weshalb er das Protokoll so nicht unterschreiben könne. Er beantragte in seiner Eingabe vom 9. April 2025 die Wiederholung des Dublin-Gesprächs. Diesen Antrag ignorierte die Vorinstanz und beharrte darauf, dass der albanischsprachige Beschwerdeführer das deutsche Protokoll mit seinen Anmerkungen korrigieren und anschliessend unterschreiben solle. Im Unterlassungsfall entscheide sie aufgrund der Aktenlage. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer zehn Anmerkungen für das knapp dreiseitige Protokoll ein, ohne das Protokoll zu unterschreiben. Die Vorinstanz erliess anschliessend die angefochtene Verfügung, ohne dass ein unterschriebenes Protokoll des Dublin-Gesprächs vorlag.

E. 3.4 Die Vorinstanz hat es somit versäumt, ein für den Beschwerdeführer verständliches und den Anforderungen von Art. 5 Abs. 4 Dublin-III-VO entsprechendes Dublin-Gespräch durchzuführen. Die spätere schriftliche Gewährung des rechtlichen Gehörs und die Möglichkeit, Korrekturen anzubringen, genügt den Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht. Damit hat die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.

E. 3.5 Der Verzicht auf die Durchführung eines den Anforderungen von Art. 5 Dublin-III-VO gerecht werdenden Dublin-Gesprächs ist - sofern keiner der in Art. 5 Abs. 2 Dublin-III-VO genannten Tatbestände erfüllt ist - gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. Dass eine solche Konstellation vorliegen würde, wird in der angefochtenen Verfügung nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die Gehörsverletzung wird auch dadurch nicht geheilt, dass die betroffene Person nachträglich die Möglichkeit zur schriftlichen Äusserung gegenüber der Vorinstanz erhielt. Vielmehr hätte dazu das persönliche Gespräch dem Antrag des Beschwerdeführers entsprechend mit einer Dolmetscherin beziehungsweise einem Dolmetscher wiederholt werden müssen. Einer Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren steht überdies die eingeschränkte Kognition des Bundesverwaltungsgerichts entgegen. Folglich ist die angefochtene Verfügung in derartigen Konstellationen ungeachtet der Verfahrensaussichten in der Sache zu kassieren (vgl. statt vieler Urteile des BVGer F-3665/2024 vom 3. Juli 2024 E. 5.7).

E. 3.6 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur Durchführung des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO im Beisein einer Dolmetscherin beziehungsweise eines Dolmetschers und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Angesichts dieses Ausgangs des Verfahrens erübrigt sich die materielle Behandlung der Beschwerde.

E. 4 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 12. Mai 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos.

E. 5.2 Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer sind keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen. Eine Parteientschädigung ist ihm daher nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 6 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3431/2025 Urteil vom 23. Mai 2025 Besetzung Einzelrichterin Richterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Lukas Schmid. Parteien A._______, geboren am (...), Albanien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. April 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 26. März 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 16. September 2021 in Schweden um Asyl ersucht hatte. B. B.a Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs am 4. April 2025 im Beisein seiner damaligen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Schweden, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Dabei wurde eine Dolmetscherin telefonisch zugeschaltet. Aufgrund technischer Probleme mit der Telefonverbindung musste die Rückübersetzung des Gesprächs abgebrochen werden, worauf der Beschwerdeführer sich weigerte, das Protokoll zu unterschreiben. B.b Mit Schreiben vom 4. April 2025 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, die Korrektheit des Protokolls zu bestätigen beziehungsweise allfällige Korrekturen im Protokoll anzumerken. B.c Mit Eingabe vom 9. April 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, dass es diverse Missverständnisse mit der Dolmetscherin gegeben habe und deshalb vieles im Protokoll nicht mit seinen Aussagen übereinstimme. Unter diesen Umständen könne er das Protokoll nicht unterschreiben. Er beantrage die Wiederholung des Dublin-Gesprächs. B.d Mit Schreiben vom 16. April 2025 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer erneut dazu auf, die Korrektheit des Protokolls mit seiner Unterschrift zu bestätigen beziehungsweise allfällige Korrekturen im Protokoll anzumerken und drohte an, im Unterlassungsfall aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. B.e Am 22. April 2025 reichte der Beschwerdeführer seine Anmerkungen zum Protokoll ein, ohne es zu unterschreiben, und hielt an seinem Antrag fest, auf sein Asylgesuch sei einzutreten. C. Die schwedischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 24. April 2025 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 29. April 2025 gut gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Mit Verfügung vom 30. April 2025 (eröffnet am 2. Mai 2025) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte sie den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Am 2. Mai 2025 legte die bisherige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ihr Mandat nieder. F. Mit Beschwerde vom 9. Mai 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Ferner sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. G. Am 12. Mai 2025 ordnete die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG). Betreffend die übrigen Eintretensvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 52 VwVG) stellt sich die Frage, ob die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG genügen. Gemäss dieser Bestimmung hat die Beschwerdeschrift unter anderem die Begehren zu enthalten. Diesem Erfordernis ist Genüge getan, wenn aus der Beschwerde zumindest implizit ersichtlich ist, in welchen Punkten die angefochtene Verfügung beanstandet wird (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, 2 Aufl. 2019, Art. 52 N. 1). Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 44 AsylG einen Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid erlassen. Der Beschwerdeführer benutzte das Beschwerdeformular der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Die vorgedruckten Rechtsbegehren zielen auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subsidiär auf die Gewährung der vorläufigen Aufnahme ab. Die genannten Rechtsbegehren befinden sich somit ausserhalb des Anfechtungsgegenstands und sind folglich unzulässig. Auf sie ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer handelte jedoch ohne Rechtsvertretung und aus der Beschwerdeschrift ist ersichtlich, dass er sich der Überstellung nach Schweden widersetzen wollte und insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht. Zu seinen Gunsten ist demnach davon auszugehen, dass er nebst der Aufhebung der angefochtenen Verfügung das Eintreten auf sein Asylgesuch beziehungsweise dessen materielle Behandlung beantragen wollte. Dabei handelt es sich um ein zulässiges Rechtsbegehren, zu dessen Erhebung der Beschwerdeführer gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG legitimiert ist. Auf die Beschwerde ist insofern einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es habe im Rahmen seines Dublin-Gesprächs Probleme mit der Übersetzung gegeben. Seine Aussagen seien nicht richtig verstanden worden und würden so, wie sie niedergeschrieben worden seien, keinen Sinn ergeben. 3.2 Bei einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, welcher gestützt auf die Dublin-III-VO ergeht, wird das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Recht auf vorgängige Anhörung im Rahmen eines persönlichen Gesprächs nach Art. 5 Dublin-III-VO ausgeübt (vgl. BVGE 2023 VI/2 E. 5.4). Dieses Gespräch ermöglicht es dem Betroffenen, allfällige Einwände gegen die Zuständigkeit eines Dublin-Mitgliedstaates sowie einer Überstellung dorthin vorzubringen, wobei dies nicht durch eine schriftliche Stellungnahme ersetzt werden kann (vgl. Urteil des BVGer F-2619/2022 vom 24. Juni 2022 E. 5.3). 3.3 Die Vorinstanz führte mit dem Beschwerdeführer am 4. April 2025 im Beisein seiner damaligen Rechtsvertretung ein Dublin-Gespräch durch, wobei eine Dolmetscherin telefonisch zugeschaltet war. Aufgrund technischer Probleme mit der Telefonverbindung konnte das Protokoll nicht komplett rückübersetzt werden und blieb ohne Unterschrift. Der Beschwerdeführer wies bereits anlässlich des Gesprächs und später in seiner Eingabe vom 9. April 2025 darauf hin, dass es beim Dublin-Gespräch viele Missverständnisse mit der Dolmetscherin gegeben habe, weshalb vieles im Protokoll nicht mit seinen Aussagen übereinstimme und weshalb er das Protokoll so nicht unterschreiben könne. Er beantragte in seiner Eingabe vom 9. April 2025 die Wiederholung des Dublin-Gesprächs. Diesen Antrag ignorierte die Vorinstanz und beharrte darauf, dass der albanischsprachige Beschwerdeführer das deutsche Protokoll mit seinen Anmerkungen korrigieren und anschliessend unterschreiben solle. Im Unterlassungsfall entscheide sie aufgrund der Aktenlage. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer zehn Anmerkungen für das knapp dreiseitige Protokoll ein, ohne das Protokoll zu unterschreiben. Die Vorinstanz erliess anschliessend die angefochtene Verfügung, ohne dass ein unterschriebenes Protokoll des Dublin-Gesprächs vorlag. 3.4 Die Vorinstanz hat es somit versäumt, ein für den Beschwerdeführer verständliches und den Anforderungen von Art. 5 Abs. 4 Dublin-III-VO entsprechendes Dublin-Gespräch durchzuführen. Die spätere schriftliche Gewährung des rechtlichen Gehörs und die Möglichkeit, Korrekturen anzubringen, genügt den Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht. Damit hat die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. 3.5 Der Verzicht auf die Durchführung eines den Anforderungen von Art. 5 Dublin-III-VO gerecht werdenden Dublin-Gesprächs ist - sofern keiner der in Art. 5 Abs. 2 Dublin-III-VO genannten Tatbestände erfüllt ist - gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. Dass eine solche Konstellation vorliegen würde, wird in der angefochtenen Verfügung nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die Gehörsverletzung wird auch dadurch nicht geheilt, dass die betroffene Person nachträglich die Möglichkeit zur schriftlichen Äusserung gegenüber der Vorinstanz erhielt. Vielmehr hätte dazu das persönliche Gespräch dem Antrag des Beschwerdeführers entsprechend mit einer Dolmetscherin beziehungsweise einem Dolmetscher wiederholt werden müssen. Einer Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren steht überdies die eingeschränkte Kognition des Bundesverwaltungsgerichts entgegen. Folglich ist die angefochtene Verfügung in derartigen Konstellationen ungeachtet der Verfahrensaussichten in der Sache zu kassieren (vgl. statt vieler Urteile des BVGer F-3665/2024 vom 3. Juli 2024 E. 5.7). 3.6 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur Durchführung des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO im Beisein einer Dolmetscherin beziehungsweise eines Dolmetschers und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Angesichts dieses Ausgangs des Verfahrens erübrigt sich die materielle Behandlung der Beschwerde.

4. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 12. Mai 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. 5.2 Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer sind keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen. Eine Parteientschädigung ist ihm daher nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 30. April 2025 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Migrationsamt des Kantons Zürich. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Lukas Schmid Versand: