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F-6798/2025

F-6798/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-10 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde - unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung - einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). Die Fragen der Asylgewährung sowie die allfällige Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und damit verknüpft die allfällige Anordnung einer vorläufigen Aufnahme waren demgegenüber im vorinstanzlichen Verfahren nicht zu prüfen. Sie können folglich nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden, weshalb auf die entsprechenden Anträge des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist. Hingegen ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht nur die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, sondern auch das Eintreten auf sein Asylgesuch beziehungsweise dessen materielle Behandlung beantragen wollte. In diesem Sinne machte er denn auch geltend, es sei von einer Rückschaffung nach Deutschland abzusehen (vgl. Urteil des BVGer F-3431/2025 vom 23. Mai 2025 E. 1). Auf die Beschwerde ist insofern einzutreten.

E. 1.3 Soweit auf sie einzutreten ist, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die Dublin-III-VO anwendbar ist (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Den Angaben des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er im Jahr 2008 nach Deutschland reiste. Sein dort gestelltes Asylgesuch sei abgewiesen worden (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 9, 14). Am 22. August 2025 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, welche dem Gesuch am 28. August 2025 fristgerecht zustimmten (SEM act. 15, 17).

E. 2.2 Gestützt auf den gegenständlichen Sachverhalt kann die angefochtene Verfügung ohne weiteres bestätigt werden. So stellte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist. Insbesondere hat sie korrekt erwogen, dass das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. jüngst statt vieler Urteile des BVGer F-5386/2025 vom 24. Juli 2025 E. 3.5 und F-4890/2025 vom 23. Juli 2023 E. 6; je m.w.H.). In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Es liegt am Beschwerdeführer, sich allenfalls um eine erneute Überprüfung seines negativen Asyl- und Wegweisungsentscheids beziehungsweise des Vollzuges zu bemühen. Dem SEM ist es auch nicht vorzuwerfen, dass es sich im Rahmen dieses Verfahrens nicht mit der Sicherheitslage in Afghanistan auseinandergesetzt hat (vgl. E. 1.2). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, liegt damit nicht vor. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Dabei setzte sich das SEM mit den vom Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 19. August 2025 dargelegten gesundheitlichen Beschwerden (innere Anspannung und Ängste, Rückenschmerzen, Magenbeschwerden) sowie die von ihm geschilderten Erlebnissen in Deutschland (siehe dazu E. 2.3 unten) hinreichend auseinander (SEM act. 14/2). Ebenso berücksichtigte es den Umstand, dass noch ein Augenarzttermin ausstehend sei. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG dessen Wegweisung nach Deutschland angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.

E. 2.3 Auf Rechtsmittelebene macht der Beschwerdeführer geltend, er sei im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan erhöht gefährdet, weil sein Vater von den Taliban getötet worden sei, wodurch die gesamte Familie in das Visier dieser Gruppe gefallen sei. Er habe 18 Jahre lang in Deutschland gelebt und dort schwerwiegende, persönliche Probleme, Diskriminierung und Bedrohungen erlebt. Insbesondere sei ihm sein Kind weggenommen worden; nach dieser Trennung habe er eine schwere Depression entwickelt und er leide an psychischen und seelischen Problemen, die bis heute andauern würden; er habe sogar das Gefühl, an einer geistigen Behinderung zu leiden. Sein Kind sei nach der Trennung verstorben, was für ihn ein traumatisches Erlebnis gewesen sei und seine gesundheitliche Situation erheblich verschlechtert habe. Deutschland habe durch diese Umstände wesentlich dazu beigetragen, dass er seine vollständige Gesundheit verloren habe. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Soweit der Beschwerdeführer eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung im Afghanistan geltend macht, ist festzuhalten, dass es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass Deutschland ihm gegenüber den Grundsatz des Non-Refoulement missachten könnte, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen (siehe auch E. 2.2 supra sowie Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Die Dublin-III-VO gewährt den Antragstellenden kein Wahlrecht hinsichtlich des Mitgliedstaates, der ihren Antrag prüfen soll (BVGE 2010/45 E. 8.3). Soweit sich der Beschwerdeführer auf traumatisierende Erlebnisse in Bezug auf seinen Sohn beruft, ist hervorzuheben, dass der dargelegte Sachverhalt keineswegs belegt ist. Weiter reichte der Beschwerdeführer keine medizinischen Berichte zu den Akten und zwar weder im vorinstanzlichen noch im vorliegenden Verfahren zu den Akten. Mit dem SEM ist demnach davon auszugehen, dass bei ihm keine (dringliche) medizinische Behandlung erforderlich ist. In diesem Sinne kann von der mit Beschwerde beantragten medizinischen Untersuchung abgesehen werden. Dabei ist festzuhalten, dass die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten schweizerischen Behörden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen haben und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über den psychischen Zustand des Beschwerdeführers zu informieren haben (vgl. Art. 31 Dublin-III-VO).

E. 3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 29. August 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 4 Mit vorliegendem Urteil fällt der am 8. September 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6798/2025 Urteil vom 10. September 2025 Besetzung Einzelrichter Yannick Antoniazza-Hafner, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Claudio Ludwig, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 29. August 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. August 2025 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 29. August 2025 (eröffnet am 1. September 2025) trat die Vorinstanz in Anwendung des Dublin-Abkommens auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Deutschland an, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. Weiter wies sie auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin. B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. September 2025 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben. Es sei das Asylgesuch unter Berücksichtigung der individuellen Gefährdungslage und der gesundheitlichen Situation neu zu prüfen; es sei ihm Asyl oder mindestens subsidiären Schutz in der Schweiz zu gewähren; von einer Rückschaffung nach Deutschland oder Afghanistan sei abzusehen; bei Bedarf sei er durch einen unabhängigen Arzt untersuchen zu lassen, damit sein Gesundheitszustand offiziell bestätigt werde. Am 8. September 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde - unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung - einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). Die Fragen der Asylgewährung sowie die allfällige Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und damit verknüpft die allfällige Anordnung einer vorläufigen Aufnahme waren demgegenüber im vorinstanzlichen Verfahren nicht zu prüfen. Sie können folglich nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden, weshalb auf die entsprechenden Anträge des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist. Hingegen ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht nur die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, sondern auch das Eintreten auf sein Asylgesuch beziehungsweise dessen materielle Behandlung beantragen wollte. In diesem Sinne machte er denn auch geltend, es sei von einer Rückschaffung nach Deutschland abzusehen (vgl. Urteil des BVGer F-3431/2025 vom 23. Mai 2025 E. 1). Auf die Beschwerde ist insofern einzutreten. 1.3. Soweit auf sie einzutreten ist, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die Dublin-III-VO anwendbar ist (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Den Angaben des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er im Jahr 2008 nach Deutschland reiste. Sein dort gestelltes Asylgesuch sei abgewiesen worden (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 9, 14). Am 22. August 2025 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, welche dem Gesuch am 28. August 2025 fristgerecht zustimmten (SEM act. 15, 17). 2.2. Gestützt auf den gegenständlichen Sachverhalt kann die angefochtene Verfügung ohne weiteres bestätigt werden. So stellte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist. Insbesondere hat sie korrekt erwogen, dass das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. jüngst statt vieler Urteile des BVGer F-5386/2025 vom 24. Juli 2025 E. 3.5 und F-4890/2025 vom 23. Juli 2023 E. 6; je m.w.H.). In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Es liegt am Beschwerdeführer, sich allenfalls um eine erneute Überprüfung seines negativen Asyl- und Wegweisungsentscheids beziehungsweise des Vollzuges zu bemühen. Dem SEM ist es auch nicht vorzuwerfen, dass es sich im Rahmen dieses Verfahrens nicht mit der Sicherheitslage in Afghanistan auseinandergesetzt hat (vgl. E. 1.2). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, liegt damit nicht vor. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Dabei setzte sich das SEM mit den vom Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 19. August 2025 dargelegten gesundheitlichen Beschwerden (innere Anspannung und Ängste, Rückenschmerzen, Magenbeschwerden) sowie die von ihm geschilderten Erlebnissen in Deutschland (siehe dazu E. 2.3 unten) hinreichend auseinander (SEM act. 14/2). Ebenso berücksichtigte es den Umstand, dass noch ein Augenarzttermin ausstehend sei. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG dessen Wegweisung nach Deutschland angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. 2.3. Auf Rechtsmittelebene macht der Beschwerdeführer geltend, er sei im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan erhöht gefährdet, weil sein Vater von den Taliban getötet worden sei, wodurch die gesamte Familie in das Visier dieser Gruppe gefallen sei. Er habe 18 Jahre lang in Deutschland gelebt und dort schwerwiegende, persönliche Probleme, Diskriminierung und Bedrohungen erlebt. Insbesondere sei ihm sein Kind weggenommen worden; nach dieser Trennung habe er eine schwere Depression entwickelt und er leide an psychischen und seelischen Problemen, die bis heute andauern würden; er habe sogar das Gefühl, an einer geistigen Behinderung zu leiden. Sein Kind sei nach der Trennung verstorben, was für ihn ein traumatisches Erlebnis gewesen sei und seine gesundheitliche Situation erheblich verschlechtert habe. Deutschland habe durch diese Umstände wesentlich dazu beigetragen, dass er seine vollständige Gesundheit verloren habe. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Soweit der Beschwerdeführer eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung im Afghanistan geltend macht, ist festzuhalten, dass es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass Deutschland ihm gegenüber den Grundsatz des Non-Refoulement missachten könnte, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen (siehe auch E. 2.2 supra sowie Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Die Dublin-III-VO gewährt den Antragstellenden kein Wahlrecht hinsichtlich des Mitgliedstaates, der ihren Antrag prüfen soll (BVGE 2010/45 E. 8.3). Soweit sich der Beschwerdeführer auf traumatisierende Erlebnisse in Bezug auf seinen Sohn beruft, ist hervorzuheben, dass der dargelegte Sachverhalt keineswegs belegt ist. Weiter reichte der Beschwerdeführer keine medizinischen Berichte zu den Akten und zwar weder im vorinstanzlichen noch im vorliegenden Verfahren zu den Akten. Mit dem SEM ist demnach davon auszugehen, dass bei ihm keine (dringliche) medizinische Behandlung erforderlich ist. In diesem Sinne kann von der mit Beschwerde beantragten medizinischen Untersuchung abgesehen werden. Dabei ist festzuhalten, dass die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten schweizerischen Behörden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen haben und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über den psychischen Zustand des Beschwerdeführers zu informieren haben (vgl. Art. 31 Dublin-III-VO).

3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 29. August 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 8. September 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Susanne Stockmeyer Versand: