Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 2. Mai 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein- heit EURODAC) ergab, dass er bereits am 25. August 2023 in Kroatien sowie am 29. August 2023 und am 11. November 2024 in Deutschland Asylgesuche gestellt hatte (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1, 8). B. Dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz vom 19. Mai 2025 stimmten die deutschen Behörden am 23. Mai 2025 zu gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah- ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei- nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge- stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO; SEM act. 16, 23). C. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. Juni 2025 – eröffnet am 3. Juni 2025 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Deutschland an, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschie- bende Wirkung hin (SEM act. 15, 25, 26). D. Am 3. Juni 2025 legte die bisherige Rechtsvertretung des Beschwerdefüh- rers das Mandat nieder (SEM act. 27). E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Juni 2025 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Ferner sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand
F-4167/2025 Seite 3 einzusetzen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustel- len (Akten des BVGer [BVGer act.] 1). F. Am 11. Juni 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisori- schen Vollzugsstopp an gestützt auf Art. 56 VwVG (BVGer act. 2).
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Be- schwerde – unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung – einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über- prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be- schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung sowie die allfällige Feststellung der Unzulässigkeit, Unzu- mutbarkeit und/oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und damit verknüpft die allfällige Anordnung einer vorläufigen Aufnahme waren dem- gegenüber im vorinstanzlichen Verfahren nicht zu prüfen. Sie können folg- lich nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden, weshalb auf die entsprechenden Anträge des Beschwerdeführers nicht ein- zutreten ist. Hingegen ist vorliegend davon auszugehen, dass der ohne Rechtsvertretung handelnde Beschwerdeführer nebst der Aufhebung der angefochtenen Verfügung auch das Eintreten auf sein Asylgesuch bezie- hungsweise dessen materielle Behandlung beantragen wollte (vgl. Urteil des BVGer F-3431/2025 vom 23. Mai 2025 E. 1).
E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
F-4167/2025 Seite 4
E. 2.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung korrekt erwogen, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich Deutsch- land für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers zu- ständig ist, dass das dortige Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflich- ten würden. Dabei hat sie sich namentlich mit den Vorbringen des Be- schwerdeführers im Hinblick auf das Asylverfahren in Deutschland und seine angeblichen Probleme mit den Behörden, dem Sicherheitspersonal und weiteren Personen auseinandergesetzt. Darüber hinaus hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbstein- tritt der Schweiz abgesehen. Sie hat sich insbesondere rechtsgenüglich mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers befasst. Dazu hat sie den medizinischen Sachverhalt – gestützt auf die Angaben des Beschwer- deführers im Dublin-Gespräch und die vorhandenen medizinischen Akten
– präzise zusammengefasst. Ausserdem hat sie auf die in Deutschland für abgewiesene Asylbewerber bestehende Gewährleistung der medizini- schen Notfallversorgung und der unbedingt erforderlichen Behandlung von Krankheiten verwiesen. Dass der Beschwerdeführer gemäss einem (nach der vorinstanzlichen Verfügung ergangenen) Eintrag im medizinischen Da- tenblatt vom 3. Juni 2025 deutlich depressive Züge mit Introvertiertheit, Schlafstörungen und Antriebslosigkeit zeige, seitdem er in der Türkei Schlimmes erlebt habe (Familienfehde, Erdbeben), jedoch kooperativ und zugänglich sei und keine Anzeichen von Suizidalität aufweise (SEM act. 28), vermag daran nichts zu ändern. Sofern dies im Überstellungszeitpunkt erforderlich wäre, würden die schweizerischen Behörden, die mit dem Voll- zug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, die deutschen Behör- den in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Bedürf- nisse und Umstände des Beschwerdeführers informieren (Art. 31 f. Dublin- III-VO). In den Überstellungsmodalitäten ist denn auch bereits vermerkt, dass bei ihm psychische Beeinträchtigungen (Schlaflosigkeit, Händezit- tern) bestehen (SEM act. 24).
E. 2.2 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
F-4167/2025 Seite 5 und hat seine Wegweisung nach Deutschland angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.
E. 2.3 Das in der Rechtsmitteleingabe aufgeführte, unsubstantiierte und pau- schale Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Blutsfeinde in Deutschland, weswegen er dieses Land verlassen habe, vermag daran nichts zu ändern. Sollte er sich durch gewisse Personen tatsächlich be- droht fühlen, so kann er die Hilfe der deutschen Polizeibehörden in An- spruch nehmen, die schutzwillig und -fähig sind. In diesem Sinne kann er auch aus dem der Beschwerde beigelegten Auszug aus einer E-Mail mit einer Rechtsanwältin in Deutschland nichts ableiten. Schliesslich liegen keine konkreten Hinweise vor, wonach die Behandlung des Asylgesuchs in Deutschland mangelhaft gewesen sein könnte. Insbesondere sind sowohl den vorbestehenden Akten wie auch der Beschwerde keine konkreten Gründe oder Belege für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer- den. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prin- zips darstellen. Im Falle der erzwungenen Rückkehr nach Deutschland liegt es am Beschwerdeführer, sich allenfalls um eine erneute Überprüfung seines negativen Asyl- und Wegweisungsentscheids beziehungsweise des Vollzuges zu bemühen.
E. 3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 2. Juni 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist.
E. 4 Mit vorliegendem Urteil fällt der am 11. Juni 2025 angeordnete Vollzugs- stopp dahin. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.
E. 5 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtli- che Rechtsvertretung sind abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
F-4167/2025 Seite 6 sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
F-4167/2025 Seite 7
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4167/2025 Urteil vom 16. Juni 2025 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien A._______, geb. (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. Juni 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 2. Mai 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er bereits am 25. August 2023 in Kroatien sowie am 29. August 2023 und am 11. November 2024 in Deutschland Asylgesuche gestellt hatte (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1, 8). B. Dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz vom 19. Mai 2025 stimmten die deutschen Behörden am 23. Mai 2025 zu gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO; SEM act. 16, 23). C. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. Juni 2025 - eröffnet am 3. Juni 2025 - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Deutschland an, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin (SEM act. 15, 25, 26). D. Am 3. Juni 2025 legte die bisherige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das Mandat nieder (SEM act. 27). E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Juni 2025 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Ferner sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (Akten des BVGer [BVGer act.] 1). F. Am 11. Juni 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an gestützt auf Art. 56 VwVG (BVGer act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde - unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung - einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung sowie die allfällige Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und/oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und damit verknüpft die allfällige Anordnung einer vorläufigen Aufnahme waren demgegenüber im vorinstanzlichen Verfahren nicht zu prüfen. Sie können folglich nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden, weshalb auf die entsprechenden Anträge des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist. Hingegen ist vorliegend davon auszugehen, dass der ohne Rechtsvertretung handelnde Beschwerdeführer nebst der Aufhebung der angefochtenen Verfügung auch das Eintreten auf sein Asylgesuch beziehungsweise dessen materielle Behandlung beantragen wollte (vgl. Urteil des BVGer F-3431/2025 vom 23. Mai 2025 E. 1). 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung korrekt erwogen, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das dortige Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie sich namentlich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf das Asylverfahren in Deutschland und seine angeblichen Probleme mit den Behörden, dem Sicherheitspersonal und weiteren Personen auseinandergesetzt. Darüber hinaus hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie hat sich insbesondere rechtsgenüglich mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers befasst. Dazu hat sie den medizinischen Sachverhalt - gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers im Dublin-Gespräch und die vorhandenen medizinischen Akten - präzise zusammengefasst. Ausserdem hat sie auf die in Deutschland für abgewiesene Asylbewerber bestehende Gewährleistung der medizinischen Notfallversorgung und der unbedingt erforderlichen Behandlung von Krankheiten verwiesen. Dass der Beschwerdeführer gemäss einem (nach der vorinstanzlichen Verfügung ergangenen) Eintrag im medizinischen Datenblatt vom 3. Juni 2025 deutlich depressive Züge mit Introvertiertheit, Schlafstörungen und Antriebslosigkeit zeige, seitdem er in der Türkei Schlimmes erlebt habe (Familienfehde, Erdbeben), jedoch kooperativ und zugänglich sei und keine Anzeichen von Suizidalität aufweise (SEM act. 28), vermag daran nichts zu ändern. Sofern dies im Überstellungszeitpunkt erforderlich wäre, würden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, die deutschen Behörden in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Bedürfnisse und Umstände des Beschwerdeführers informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). In den Überstellungsmodalitäten ist denn auch bereits vermerkt, dass bei ihm psychische Beeinträchtigungen (Schlaflosigkeit, Händezittern) bestehen (SEM act. 24). 2.2 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Deutschland angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 2.3 Das in der Rechtsmitteleingabe aufgeführte, unsubstantiierte und pauschale Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Blutsfeinde in Deutschland, weswegen er dieses Land verlassen habe, vermag daran nichts zu ändern. Sollte er sich durch gewisse Personen tatsächlich bedroht fühlen, so kann er die Hilfe der deutschen Polizeibehörden in Anspruch nehmen, die schutzwillig und -fähig sind. In diesem Sinne kann er auch aus dem der Beschwerde beigelegten Auszug aus einer E-Mail mit einer Rechtsanwältin in Deutschland nichts ableiten. Schliesslich liegen keine konkreten Hinweise vor, wonach die Behandlung des Asylgesuchs in Deutschland mangelhaft gewesen sein könnte. Insbesondere sind sowohl den vorbestehenden Akten wie auch der Beschwerde keine konkreten Gründe oder Belege für die Annahme zu entnehmen, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Im Falle der erzwungenen Rückkehr nach Deutschland liegt es am Beschwerdeführer, sich allenfalls um eine erneute Überprüfung seines negativen Asyl- und Wegweisungsentscheids beziehungsweise des Vollzuges zu bemühen.
3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 2. Juni 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 11. Juni 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.
5. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtliche Rechtsvertretung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: