Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. jüngst statt vieler Urteile des BVGer F-4167/2025 vom 16. Juni 2025 E. 2.1 und F-2620/2025 vom 12. Juli 2025 E. 5.1 m.w.H.), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Deutschland angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.
E. 2.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Soweit er die Angst vor einer Rückschiebung durch die deutschen Behörden nach Afghanistan geltend macht ist darauf hinzuweisen, dass das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist (vgl. E. 2.1 hiervor) und dass sich bei dieser Ausgangslage Weiterungen zur Einhaltung des Non-Refoulement-Gebots durch die deutschen Behörden erübrigen (einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Der Beschwerdeführer wurde gemäss Bericht (...) am 18. Juni 2025 aufgrund von Suizidalität in die Klinik Schlosstal der Integrierten Psychiatrie Winterthur eingewiesen. Den Akten sind jedoch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass er bereits vor Eröffnung der angefochtenen Verfügung suizidgefährdet sein soll. Vielmehr gab er anlässlich des Dublin-Gesprächs lediglich an, an Schlafproblemen, Angstzuständen, Depression und Gelenk- sowie Kopfschmerzen zu leiden. Diese geltend gemachten Leiden wurden von den zuständigen Behörden auch in den Überstellungsmodalitäten berücksichtigt, obwohl sich ansonsten keine Belege für diese Beschwerden in den Akten finden. Angesichts der Beschwerdevorbringen ist davon auszugehen, dass die nun im Raum stehende Suizidalität erst als Reaktion auf den angefochtenen Nichteintretensentscheid zurückzuführen ist. Dafür spricht auch, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ihr Mandat nach Erlass der angefochtenen Verfügung niederlegte und dass sich der Beschwerdeführer erst danach in psychiatrische Behandlung begab. Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können Suiziddrohungen für sich alleine den Vollzug einer Wegweisung nicht in Frage stellen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Drohung getroffen werden (vgl. statt vieler Urteil F-2620/2025 vom 12. Juni 2025 E. 6.3 m.H.). Es ist in diesem Kontext darauf hinzuweisen, dass Suizidalität gemäss Rechtsprechung grundsätzlich kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 oder 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1 sowie statt vieler Urteil F-2620/2025 E. 6.3) und die Geltendmachung eines Suizidrisikos die Behörden nicht verpflichtet, von einer Ausschaffung abzusehen (Entscheid des EGMR Al-Zawatia gegen Schweden vom 22. Juni 2010, 50068/08, § 57 f.). In Bezug auf die übrigen vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Leiden ist darauf hinzuweisen, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Versorgung physischer und psychischer Leiden verfügt (statt vieler: Urteil des BVGer F-2624/2025 vom 29. April 2025 E. 3.2.7).
E. 2.3 Schliesslich gewährt die Dublin-III-VO den Antragstellenden kein Wahlrecht hinsichtlich des Mitgliedstaates, der ihren Antrag prüfen soll (BVGE 2010/45 E. 8.3 [noch die Dublin-II-VO betreffend]), und es ist festzuhalten, dass die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten schweizerischen Behörden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen haben, dem Beschwerdeführer allfällig notwendige Medikamente mitzugeben und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über den psychischen Zustand des Beschwerdeführers zu informieren haben (vgl. Art. 31 Dublin-III-VO).
E. 3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 20. Juni 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).
E. 5 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_697/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 3). (Dispositiv: nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4448/2025 Urteil vom 26. Juni 2025 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiber Lukas Schmid. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Juni 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 24. Mai 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 31. Mai 2024 in Deutschland um Asyl ersucht hatte. B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs am 6. Juni 2025 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Deutschland, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. C. Die deutschen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 11. Juni 2025 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 13. Juni 2025 gut gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Mit Verfügung vom 16. Juni 2025 (eröffnet am 17. Juni 2025) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte sie den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Am 17. Juni 2025 legte die bisherige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ihr Mandat nieder. F. Mit Beschwerde vom 19. Juni 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, das Asylgesuch erneut zu prüfen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. G. Am 20. Juni 2025 ordnete der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. jüngst statt vieler Urteile des BVGer F-4167/2025 vom 16. Juni 2025 E. 2.1 und F-2620/2025 vom 12. Juli 2025 E. 5.1 m.w.H.), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Deutschland angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 2.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Soweit er die Angst vor einer Rückschiebung durch die deutschen Behörden nach Afghanistan geltend macht ist darauf hinzuweisen, dass das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist (vgl. E. 2.1 hiervor) und dass sich bei dieser Ausgangslage Weiterungen zur Einhaltung des Non-Refoulement-Gebots durch die deutschen Behörden erübrigen (einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Der Beschwerdeführer wurde gemäss Bericht (...) am 18. Juni 2025 aufgrund von Suizidalität in die Klinik Schlosstal der Integrierten Psychiatrie Winterthur eingewiesen. Den Akten sind jedoch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass er bereits vor Eröffnung der angefochtenen Verfügung suizidgefährdet sein soll. Vielmehr gab er anlässlich des Dublin-Gesprächs lediglich an, an Schlafproblemen, Angstzuständen, Depression und Gelenk- sowie Kopfschmerzen zu leiden. Diese geltend gemachten Leiden wurden von den zuständigen Behörden auch in den Überstellungsmodalitäten berücksichtigt, obwohl sich ansonsten keine Belege für diese Beschwerden in den Akten finden. Angesichts der Beschwerdevorbringen ist davon auszugehen, dass die nun im Raum stehende Suizidalität erst als Reaktion auf den angefochtenen Nichteintretensentscheid zurückzuführen ist. Dafür spricht auch, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ihr Mandat nach Erlass der angefochtenen Verfügung niederlegte und dass sich der Beschwerdeführer erst danach in psychiatrische Behandlung begab. Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können Suiziddrohungen für sich alleine den Vollzug einer Wegweisung nicht in Frage stellen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Drohung getroffen werden (vgl. statt vieler Urteil F-2620/2025 vom 12. Juni 2025 E. 6.3 m.H.). Es ist in diesem Kontext darauf hinzuweisen, dass Suizidalität gemäss Rechtsprechung grundsätzlich kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 oder 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1 sowie statt vieler Urteil F-2620/2025 E. 6.3) und die Geltendmachung eines Suizidrisikos die Behörden nicht verpflichtet, von einer Ausschaffung abzusehen (Entscheid des EGMR Al-Zawatia gegen Schweden vom 22. Juni 2010, 50068/08, § 57 f.). In Bezug auf die übrigen vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Leiden ist darauf hinzuweisen, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Versorgung physischer und psychischer Leiden verfügt (statt vieler: Urteil des BVGer F-2624/2025 vom 29. April 2025 E. 3.2.7). 2.3 Schliesslich gewährt die Dublin-III-VO den Antragstellenden kein Wahlrecht hinsichtlich des Mitgliedstaates, der ihren Antrag prüfen soll (BVGE 2010/45 E. 8.3 [noch die Dublin-II-VO betreffend]), und es ist festzuhalten, dass die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten schweizerischen Behörden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen haben, dem Beschwerdeführer allfällig notwendige Medikamente mitzugeben und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über den psychischen Zustand des Beschwerdeführers zu informieren haben (vgl. Art. 31 Dublin-III-VO).
3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 20. Juni 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).
5. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_697/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 3). (Dispositiv: nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Lukas Schmid Versand: 30. Juni 2025