Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerdebegründung vom 14. April 2025 zunächst vor, die Beschwerdeführerin 1 sei aufgrund ihres psychischen Zustandes und der Nebenwirkungen ihrer Medikamente bei ihrem Dublin-Gespräch am 2. April 2025 nicht in der Lage gewesen, ihre Erfahrungen und Erlebnisse frei zu schildern. Dies habe die vollständige und korrekte Erfassung ihrer Aussagen negativ beeinflussen können (BVGer-act. 1). Damit rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
E. 2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 und 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
E. 2.3 Am 2. April 2025 führte die Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin 1 in Anwesenheit ihrer damaligen Rechtsvertretung das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO. Das Gespräch wurde auf Albanisch geführt und dauerte inklusive Rückübersetzung durch einen Dolmetscher von 09:16 Uhr bis 10:32 Uhr. Im Rahmen des Gesprächs gab die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 1 die Gelegenheit zur möglichen Zuständigkeit Deutschlands für das Asyl- und Wegweisungsverfahren, zu einem Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu ihrem Gesundheitszustand und dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführer 2-4 Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin 1 gab dabei hinsichtlich ihres psychischen Gesundheitszustandes zwar an, emotional angeschlagen und mit der aktuellen Situation überfordert zu sein. Sie machte jedoch nicht geltend, dass ihre psychische Verfassung oder Nebenwirkungen von ihr eingenommener Medikamente sie daran hindern würden, sich frei zur Sache zu äussern. Auch sind entsprechende Anhaltspunkte dem Protokoll ihres Dublin-Gesprächs vom 2. April 2025 nicht ansatzweise zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin 1 bestätigte darin mit ihrer Unterschrift, dass ihr ihre protokollierten Aussagen von ihrer Rechtsvertretung Satz für Satz vorgelesen und durch den Dolmetscher in eine ihr verständliche Sprache übersetzt worden seien, sie die Aussagen verstanden habe und das Festgehaltene ihren freien Äusserungen entspreche (SEM-act. 30/3).
E. 2.4 Damit ist der Beschwerdeführerin 1 im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO am 2. April 2025 ausreichend Gelegenheit gegeben worden, sich frei und umfänglich zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen. Es fehlt zudem an Anhaltspunkten, wonach sie dazu im fraglichen Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen wäre. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Die formelle Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich somit als unbegründet.
E. 3.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 7. April 2025 korrekt erwogen, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass das deutsche Asylsystem keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die Vorbringen der Beschwerdeführenden in Hinblick auf die geltend gemachte unmenschliche Behandlung, mangelhafte Unterbringung (feuchte Kellerwohnung) und unzureichende Unterstützung der Behörden in Deutschland berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie hat dabei insbesondere berücksichtigt, dass der Beschwerdeführerin 1 in Deutschland der Zugang zu einer medizinischen Behandlung ihrer zuletzt mit Kurzbericht des Stadtärztlichen Dienstes der F._______ vom 28. März 2025 (SEM-act. 37/2) diagnostizierten psychischen Beschwerden (Verdacht auf akute Belastungsreaktion [Differentialverdachtsdiagnose: Anpassungsstörung]) offensteht. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Deutschland angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.
E. 3.2.1 Was die Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelebene vorbringen, vermag daran nichts zu ändern. In der Beschwerdebegründung vom 14. April 2025 machen sie geltend, ihre Gefährdungssituation und ihre traumatischen Lebensgeschichten seien von den zuständigen Behörden im Rahmen der Asylverfahren in Deutschland aus inakzeptablen Gründen ignoriert worden. Man habe ihnen keine fairen Verfahren geboten. Besonders schwerwiegend seien dabei die Übersetzungsfehler des in Deutschland eingesetzten Dolmetschers gewesen, durch die ihre Aussagen aus dem Zusammenhang gerissen worden seien und eine andere Bedeutung erhalten hätten. Während ihres Aufenthalts in Deutschland seien sie in einem Keller ohne grundlegende hygienische Einrichtungen und mit offenen Abwasserrohren untergebracht worden. Der Beschwerdeführer 2 habe zwei Jahre lang keine Schulbildung erhalten. Seine verspätete Einschulung wirke sich negativ auf ihn aus. Zudem sei er diskriminiert und gemobbt worden. Dies habe seine psychische Gesundheit und soziale Integration beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin 1 leide an schweren psychischen Störungen infolge der erlittenen Traumata. In Albanien sei sie Opfer von häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt durch ihren Ehemann geworden. Ihr (Ex-)Ehemann sei international zur Fahndung ausgeschrieben, lebe mittlerweile in Deutschland und bedrohe sie und die Beschwerdeführer 2-4.
E. 3.2.2 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ausserdem wird Deutschland durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) als auch 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungsrichtlinie) gebunden.
E. 3.2.3 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Deutschland seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführenden nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie sowie der Rückführungsrichtlinie ergeben. Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden; hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer F-651/2023 vom 17. Februar 2023 E. 8.2).
E. 3.2.4 Vorliegend wurden bereits Asyl- und Wegweisungsverfahren durch die deutschen Behörden durchgeführt. Da Deutschlands Asylsystem keine systemischen Mängel aufweist (vgl. oben), ist vermutungsweise davon auszugehen, dass die deutschen Behörden - in Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen - die Vorbringen der Beschwerdeführenden in einem rechtsstaatlichen Verfahren geprüft haben. Die unsubstantiierte und pauschale Behauptung der Beschwerdeführenden, in Deutschland keine fairen Verfahren erhalten zu haben, ändert daran nichts. Es liegen keine konkreten Hinweise vor, wonach die Behandlung ihrer Asylgesuche in Deutschland mangelhaft gewesen sein könnte und ihre Wegweisungen in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wären, wie es sich für Personen, deren Flüchtlingseigenschaft - wie bei den Beschwerdeführenden - verneint wurde, aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK ableitet (vgl. für Flüchtlinge Art. 33 FK). Mithin liegt es im Falle der erzwungenen Rückkehr nach Deutschland an den Beschwerdeführenden, sich allenfalls um eine erneute Überprüfung ihrer negativen Asyl- und Wegweisungsentscheide beziehungsweise deren Vollzuges zu bemühen.
E. 3.2.5 Angesichts der unsubstantiierten diesbezüglichen Beschwerdevorbringen gibt es auch keinen hinreichenden Grund zur Annahme, dass die von den Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Deutschland zu erwartenden Lebensbedingungen derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten.
E. 3.2.6 Hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohung durch den (Ex-)Ehemann der Beschwerdeführerin 1 ist sodann zu betonen, dass Deutschland ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem ist und über schutzwillige und -fähige Polizeibehörden verfügt, deren Hilfe die Beschwerdeführenden im Falle einer auftretenden oder erwarteten Bedrohung in Anspruch nehmen können.
E. 3.2.7 Die auf Beschwerdeebene wiederholend vorgebrachte und diagnostizierte psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin 1 (vgl. oben E. 3.1) und ihre erstmals in der Beschwerdeschrift vom 14. April 2025 vorgebrachte körperliche Beeinträchtigung (Sehstörung) sowie die geltend gemachte psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers 2 sind im Lichte der diesbezüglichen Rechtsprechung (vgl. anstatt vieler: Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.) nicht als derart schwerwiegend anzusehen, dass aus humanitären Gründen oder gar wegen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Deutschland abgesehen werden müsste. Im Übrigen verfügt Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur für ihre Behandlung (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer D-7266/2023 vom 8. Januar 2024 E. 8.5) und ist verpflichtet, den Beschwerdeführenden die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen. Es liegen sodann auch keine Hinweise vor, wonach Deutschland den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde.
E. 3.2.8 Zudem werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügungen beauftragt sind, die deutschen Behörden in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Bedürfnisse und Umstände der Beschwerdeführenden informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). In den Überstellungsmodalitäten ist bereits vermerkt, dass bei der Beschwerdeführerin 1 der Verdacht auf eine akute Belastungsreaktion (Differentialverdachtsdiagnose: Anpassungsstörung) besteht (SEM-act. 40/1).
E. 3.2.9 Schliesslich sind keine Umstände ersichtlich oder werden substantiiert geltend gemacht, aufgrund derer das übergeordnete Kindesinteresse (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [KRK; SR 0.107]) einer Überstellung der Beschwerdeführer 2-4 nach Deutschland in entscheiderheblichem Mass entgegenstehen könnte. Sie werden gemeinsam mit der Beschwer-deführerin 1, ihrer Mutter und Hauptbezugsperson, nach Deutschland überstellt. Aus der Kinderrechtskonvention kann sodann kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebens-bedingungen abgeleitet werden (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; Urteil des BVGer F-2162/2024 vom 15. April 2024 E. 6.1; je m.w.H.).
E. 4 Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt zu haben, weshalb der entsprechende Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist. Ebenso wenig besteht Anlass, die Vorinstanz anzuweisen, von den deutschen Behörden individuelle Zusicherungen im Sinne des Subeventualantrags einzuholen, weshalb auch dieser abzuweisen ist.
E. 5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 7. April 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
E. 6 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung vom 14. April 2025 gegenstandslos und fällt der am 15. April 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
E. 7 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2624/2025 Urteil vom 29. April 2025 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Gero Vaagt. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...),
3. C._______, geboren am (...),
4. D._______, geboren am (...), alle Albanien, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 7. April 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin 1 und ihre drei minderjährigen Söhne (Beschwerdeführer 2-4) ersuchten am 24. März 2025 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1/2-4/2). Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass die Beschwerdeführerin 1 bereits am 29. August 2023 und am 15. November 2024 in Deutschland Asylgesuche gestellt hatte (SEM-act. 12/1). Nach Polizeiinformationen aus Deutschland lehnten die deutschen Behörden ihren ersten Asylantrag am 28. Dezember 2023 und ihren Asylfolgeantrag am 4. Dezember 2024 ab (SEM-act. 29/1). B. Am 2. April 2025 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 1 und ihrem ältesten Sohn, dem 14-jährigen Beschwerdeführer 2, im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), jeweils das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu ihrem jeweiligen Gesundheitszustand und demjenigen der Beschwerdeführer 3 und 4 (SEM-act. 30/3 und 31/2). C. Dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz stimmten die deutschen Behörden am 3. April 2025 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO betreffend alle vier Beschwerdeführenden zu (SEM-act. 36/3). D. Mit Verfügung vom 7. April 2025 - eröffnet am 8. April 2025 - trat die Vor-instanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies sie auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug ihrer Wegweisung (SEM-act. 42/17 und 43/1). E. Mit Beschwerde vom 14. April 2025 gelangten die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung vom 7. April 2025 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorin-stanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung von den Behörden des zuständigen Dublinstaates einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die Anweisung an das Migrationsamt, keine Vollzugshandlungen durchzuführen. Zudem sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihnen ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). F. Am 15. April 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an (BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerdebegründung vom 14. April 2025 zunächst vor, die Beschwerdeführerin 1 sei aufgrund ihres psychischen Zustandes und der Nebenwirkungen ihrer Medikamente bei ihrem Dublin-Gespräch am 2. April 2025 nicht in der Lage gewesen, ihre Erfahrungen und Erlebnisse frei zu schildern. Dies habe die vollständige und korrekte Erfassung ihrer Aussagen negativ beeinflussen können (BVGer-act. 1). Damit rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 und 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). 2.3 Am 2. April 2025 führte die Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin 1 in Anwesenheit ihrer damaligen Rechtsvertretung das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO. Das Gespräch wurde auf Albanisch geführt und dauerte inklusive Rückübersetzung durch einen Dolmetscher von 09:16 Uhr bis 10:32 Uhr. Im Rahmen des Gesprächs gab die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 1 die Gelegenheit zur möglichen Zuständigkeit Deutschlands für das Asyl- und Wegweisungsverfahren, zu einem Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu ihrem Gesundheitszustand und dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführer 2-4 Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin 1 gab dabei hinsichtlich ihres psychischen Gesundheitszustandes zwar an, emotional angeschlagen und mit der aktuellen Situation überfordert zu sein. Sie machte jedoch nicht geltend, dass ihre psychische Verfassung oder Nebenwirkungen von ihr eingenommener Medikamente sie daran hindern würden, sich frei zur Sache zu äussern. Auch sind entsprechende Anhaltspunkte dem Protokoll ihres Dublin-Gesprächs vom 2. April 2025 nicht ansatzweise zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin 1 bestätigte darin mit ihrer Unterschrift, dass ihr ihre protokollierten Aussagen von ihrer Rechtsvertretung Satz für Satz vorgelesen und durch den Dolmetscher in eine ihr verständliche Sprache übersetzt worden seien, sie die Aussagen verstanden habe und das Festgehaltene ihren freien Äusserungen entspreche (SEM-act. 30/3). 2.4 Damit ist der Beschwerdeführerin 1 im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO am 2. April 2025 ausreichend Gelegenheit gegeben worden, sich frei und umfänglich zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen. Es fehlt zudem an Anhaltspunkten, wonach sie dazu im fraglichen Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen wäre. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Die formelle Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich somit als unbegründet. 3. 3.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 7. April 2025 korrekt erwogen, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass das deutsche Asylsystem keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die Vorbringen der Beschwerdeführenden in Hinblick auf die geltend gemachte unmenschliche Behandlung, mangelhafte Unterbringung (feuchte Kellerwohnung) und unzureichende Unterstützung der Behörden in Deutschland berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie hat dabei insbesondere berücksichtigt, dass der Beschwerdeführerin 1 in Deutschland der Zugang zu einer medizinischen Behandlung ihrer zuletzt mit Kurzbericht des Stadtärztlichen Dienstes der F._______ vom 28. März 2025 (SEM-act. 37/2) diagnostizierten psychischen Beschwerden (Verdacht auf akute Belastungsreaktion [Differentialverdachtsdiagnose: Anpassungsstörung]) offensteht. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Deutschland angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. 3.2 3.2.1 Was die Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelebene vorbringen, vermag daran nichts zu ändern. In der Beschwerdebegründung vom 14. April 2025 machen sie geltend, ihre Gefährdungssituation und ihre traumatischen Lebensgeschichten seien von den zuständigen Behörden im Rahmen der Asylverfahren in Deutschland aus inakzeptablen Gründen ignoriert worden. Man habe ihnen keine fairen Verfahren geboten. Besonders schwerwiegend seien dabei die Übersetzungsfehler des in Deutschland eingesetzten Dolmetschers gewesen, durch die ihre Aussagen aus dem Zusammenhang gerissen worden seien und eine andere Bedeutung erhalten hätten. Während ihres Aufenthalts in Deutschland seien sie in einem Keller ohne grundlegende hygienische Einrichtungen und mit offenen Abwasserrohren untergebracht worden. Der Beschwerdeführer 2 habe zwei Jahre lang keine Schulbildung erhalten. Seine verspätete Einschulung wirke sich negativ auf ihn aus. Zudem sei er diskriminiert und gemobbt worden. Dies habe seine psychische Gesundheit und soziale Integration beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin 1 leide an schweren psychischen Störungen infolge der erlittenen Traumata. In Albanien sei sie Opfer von häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt durch ihren Ehemann geworden. Ihr (Ex-)Ehemann sei international zur Fahndung ausgeschrieben, lebe mittlerweile in Deutschland und bedrohe sie und die Beschwerdeführer 2-4. 3.2.2 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ausserdem wird Deutschland durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) als auch 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungsrichtlinie) gebunden. 3.2.3 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Deutschland seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführenden nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie sowie der Rückführungsrichtlinie ergeben. Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden; hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer F-651/2023 vom 17. Februar 2023 E. 8.2). 3.2.4 Vorliegend wurden bereits Asyl- und Wegweisungsverfahren durch die deutschen Behörden durchgeführt. Da Deutschlands Asylsystem keine systemischen Mängel aufweist (vgl. oben), ist vermutungsweise davon auszugehen, dass die deutschen Behörden - in Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen - die Vorbringen der Beschwerdeführenden in einem rechtsstaatlichen Verfahren geprüft haben. Die unsubstantiierte und pauschale Behauptung der Beschwerdeführenden, in Deutschland keine fairen Verfahren erhalten zu haben, ändert daran nichts. Es liegen keine konkreten Hinweise vor, wonach die Behandlung ihrer Asylgesuche in Deutschland mangelhaft gewesen sein könnte und ihre Wegweisungen in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wären, wie es sich für Personen, deren Flüchtlingseigenschaft - wie bei den Beschwerdeführenden - verneint wurde, aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK ableitet (vgl. für Flüchtlinge Art. 33 FK). Mithin liegt es im Falle der erzwungenen Rückkehr nach Deutschland an den Beschwerdeführenden, sich allenfalls um eine erneute Überprüfung ihrer negativen Asyl- und Wegweisungsentscheide beziehungsweise deren Vollzuges zu bemühen. 3.2.5 Angesichts der unsubstantiierten diesbezüglichen Beschwerdevorbringen gibt es auch keinen hinreichenden Grund zur Annahme, dass die von den Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Deutschland zu erwartenden Lebensbedingungen derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. 3.2.6 Hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohung durch den (Ex-)Ehemann der Beschwerdeführerin 1 ist sodann zu betonen, dass Deutschland ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem ist und über schutzwillige und -fähige Polizeibehörden verfügt, deren Hilfe die Beschwerdeführenden im Falle einer auftretenden oder erwarteten Bedrohung in Anspruch nehmen können. 3.2.7 Die auf Beschwerdeebene wiederholend vorgebrachte und diagnostizierte psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin 1 (vgl. oben E. 3.1) und ihre erstmals in der Beschwerdeschrift vom 14. April 2025 vorgebrachte körperliche Beeinträchtigung (Sehstörung) sowie die geltend gemachte psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers 2 sind im Lichte der diesbezüglichen Rechtsprechung (vgl. anstatt vieler: Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.) nicht als derart schwerwiegend anzusehen, dass aus humanitären Gründen oder gar wegen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Deutschland abgesehen werden müsste. Im Übrigen verfügt Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur für ihre Behandlung (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer D-7266/2023 vom 8. Januar 2024 E. 8.5) und ist verpflichtet, den Beschwerdeführenden die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen. Es liegen sodann auch keine Hinweise vor, wonach Deutschland den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. 3.2.8 Zudem werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügungen beauftragt sind, die deutschen Behörden in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Bedürfnisse und Umstände der Beschwerdeführenden informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). In den Überstellungsmodalitäten ist bereits vermerkt, dass bei der Beschwerdeführerin 1 der Verdacht auf eine akute Belastungsreaktion (Differentialverdachtsdiagnose: Anpassungsstörung) besteht (SEM-act. 40/1). 3.2.9 Schliesslich sind keine Umstände ersichtlich oder werden substantiiert geltend gemacht, aufgrund derer das übergeordnete Kindesinteresse (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [KRK; SR 0.107]) einer Überstellung der Beschwerdeführer 2-4 nach Deutschland in entscheiderheblichem Mass entgegenstehen könnte. Sie werden gemeinsam mit der Beschwer-deführerin 1, ihrer Mutter und Hauptbezugsperson, nach Deutschland überstellt. Aus der Kinderrechtskonvention kann sodann kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebens-bedingungen abgeleitet werden (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; Urteil des BVGer F-2162/2024 vom 15. April 2024 E. 6.1; je m.w.H.).
4. Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt zu haben, weshalb der entsprechende Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist. Ebenso wenig besteht Anlass, die Vorinstanz anzuweisen, von den deutschen Behörden individuelle Zusicherungen im Sinne des Subeventualantrags einzuholen, weshalb auch dieser abzuweisen ist.
5. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 7. April 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
6. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung vom 14. April 2025 gegenstandslos und fällt der am 15. April 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
7. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Gero Vaagt Versand: