Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG). Betreffend die übrigen Eintretensvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 52 VwVG) stellt sich die Frage, ob die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG genügen. Gemäss dieser Bestimmung hat die Beschwerdeschrift unter anderem die Begehren zu enthalten. Diesem Erfordernis ist Genüge getan, wenn aus der Beschwerde zumindest implizit ersichtlich ist, in welchen Punkten die angefochtene Verfügung beanstandet wird (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, 2 Aufl. 2019, Art. 52 N. 1). Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 44 AsylG einen Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid erlassen. Der Beschwerdeführer benutzte das Beschwerdeformular der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Übersetzung abrufbar unter: <https://www.fluechtlingshilfe.ch/hilfe-fuer-schutzsuchende/beschwerdeunterlagen>, abgerufen am 13.08.2025). Die vorgedruckten Rechtsbegehren zielen auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subsidiär auf die Gewährung der vorläufigen Aufnahme ab. Die genannten Rechtsbegehren befinden sich somit ausserhalb des Anfechtungsgegenstands und sind folglich unzulässig. Auf sie ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer handelte jedoch ohne Rechtsvertretung und aus der Beschwerdeschrift ist ersichtlich, dass er sich der Überstellung nach Schweden widersetzen wollte. Zu seinen Gunsten ist demnach davon auszugehen, dass er nebst der Aufhebung der angefochtenen Verfügung das Eintreten auf sein Asylgesuch beziehungsweise dessen materielle Behandlung beantragen wollte. Dabei handelt es sich um ein zulässiges Rechtsbegehren, zu dessen Erhebung der Beschwerdeführer gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG legitimiert ist. Auf die Beschwerde ist insofern einzutreten.
E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Schweden für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das schwedische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie den Sachverhalt im Sinne der Rückweisung des Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil vom 23. Mai 2025 richtig festgestellt und gewürdigt. Sie hat sodann die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Rückkehr nach Schweden (abgeschlossenes Asylverfahren, Bedrohungslage) sowie seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen (gemäss den ärztlichen Unterlagen akute Virushepatitis B, rezidivierende und persistierende Hämaturie, Bauch- und Beckenschmerzen [Flankenschmerzen rechts], Leistenhernie [ohne Gangrän oder Obstruktion], Verdacht auf Gastritis und Duodenitis, Gastroösophageale Refluxkrankheit sowie Nervosität und Schlafprobleme) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Schweden angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.
E. 2.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Das sinngemässe Vorbringen, sein Rechtsvertreter habe ihn mangelhaft vertreten, läuft ins Leere, betrifft es doch das Innenverhältnis und nicht sein Verhältnis zum Staat; er muss sich die Handlungen seines Vertreters anrechnen lassen. Hinsichtlich der erneut geltend gemachten Bedrohungen in Schweden ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die schwedischen Behörden nicht in der Lage wären, dem Beschwerdeführer den allenfalls benötigten Schutz zukommen zulassen. Schweden ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem. Das Land verfügt über Polizeibehörden, die schutzwillig und schutzfähig sind und deren Hilfe der Beschwerdeführer im Falle einer Bedrohung durch Dritte in Anspruch nehmen kann.
E. 3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 20. Juni 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 4 Mit vorliegendem Urteil fällt der am 1. Juli 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.
E. 5 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 7 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4773/2025 Urteil vom 13. August 2025 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiberin Margerita Socha. Parteien A._______, geboren am (...), Albanien, c/o DGZ Dietlikon, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 20. Juni 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 26. März 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 16. September 2021 in Schweden um Asyl ersucht hatte. B. B.a Die Vorinstanz ersuchte am 24. April 2025 die schwedischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) und gewährte dem Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs am 4. April 2025 das rechtliche Gehör. Die schwedischen Behörden hiessen das Ersuchen am 29. April 2025 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut. B.b Mit Verfügung vom 30. April 2025 (eröffnet am 2. Mai 2025) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Schweden an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. B.c Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 9. Mai 2025 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. B.d Mit Urteil F-3431/2025 vom 23. Mai 2025 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut und wies das Verfahren zur Neubeurteilung nach Durchführung eines Dublin-Gesprächs im Beisein einer Dolmetscherin beziehungsweise eines Dolmetschers an die Vorinstanz zurück. C. Am 16. Juni 2025 führte die Vorinstanz ein neues Dublin-Gespräch mit dem Beschwerdeführer durch. D. Mit Verfügung vom 20. Juni 2025 (eröffnet am 23. Juni 2025) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Schweden an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. E. Mit Beschwerde vom 30. Juni 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Ferner sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Die Rechtsbegehren der Formularbeschwerde waren auf Albanisch verfasst. F. Am 1. Juli 2025 ordnete die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. G. Am 3. Juli 2025 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert drei Tagen nach Erhalt der Verfügung seine Rechtsbegehren in einer Schweizer Amtssprache zu verfassen und diese zu begründen. Der Beschwerdeführer reichte am 8. Juli 2025 die Rechtsbegehren erneut auf Albanisch ein und ergänzte seine Begründung in deutscher Sprache. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG). Betreffend die übrigen Eintretensvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 52 VwVG) stellt sich die Frage, ob die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG genügen. Gemäss dieser Bestimmung hat die Beschwerdeschrift unter anderem die Begehren zu enthalten. Diesem Erfordernis ist Genüge getan, wenn aus der Beschwerde zumindest implizit ersichtlich ist, in welchen Punkten die angefochtene Verfügung beanstandet wird (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, 2 Aufl. 2019, Art. 52 N. 1). Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 44 AsylG einen Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid erlassen. Der Beschwerdeführer benutzte das Beschwerdeformular der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Übersetzung abrufbar unter: , abgerufen am 13.08.2025). Die vorgedruckten Rechtsbegehren zielen auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subsidiär auf die Gewährung der vorläufigen Aufnahme ab. Die genannten Rechtsbegehren befinden sich somit ausserhalb des Anfechtungsgegenstands und sind folglich unzulässig. Auf sie ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer handelte jedoch ohne Rechtsvertretung und aus der Beschwerdeschrift ist ersichtlich, dass er sich der Überstellung nach Schweden widersetzen wollte. Zu seinen Gunsten ist demnach davon auszugehen, dass er nebst der Aufhebung der angefochtenen Verfügung das Eintreten auf sein Asylgesuch beziehungsweise dessen materielle Behandlung beantragen wollte. Dabei handelt es sich um ein zulässiges Rechtsbegehren, zu dessen Erhebung der Beschwerdeführer gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG legitimiert ist. Auf die Beschwerde ist insofern einzutreten. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Schweden für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das schwedische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie den Sachverhalt im Sinne der Rückweisung des Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil vom 23. Mai 2025 richtig festgestellt und gewürdigt. Sie hat sodann die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Rückkehr nach Schweden (abgeschlossenes Asylverfahren, Bedrohungslage) sowie seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen (gemäss den ärztlichen Unterlagen akute Virushepatitis B, rezidivierende und persistierende Hämaturie, Bauch- und Beckenschmerzen [Flankenschmerzen rechts], Leistenhernie [ohne Gangrän oder Obstruktion], Verdacht auf Gastritis und Duodenitis, Gastroösophageale Refluxkrankheit sowie Nervosität und Schlafprobleme) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Schweden angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 2.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Das sinngemässe Vorbringen, sein Rechtsvertreter habe ihn mangelhaft vertreten, läuft ins Leere, betrifft es doch das Innenverhältnis und nicht sein Verhältnis zum Staat; er muss sich die Handlungen seines Vertreters anrechnen lassen. Hinsichtlich der erneut geltend gemachten Bedrohungen in Schweden ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die schwedischen Behörden nicht in der Lage wären, dem Beschwerdeführer den allenfalls benötigten Schutz zukommen zulassen. Schweden ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem. Das Land verfügt über Polizeibehörden, die schutzwillig und schutzfähig sind und deren Hilfe der Beschwerdeführer im Falle einer Bedrohung durch Dritte in Anspruch nehmen kann.
3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 20. Juni 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 1. Juli 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.
5. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Margerita Socha Versand: