Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess A._______ (nachfolgend: der Be- schwerdeführer) sein Heimatland Anfang Oktober 2017. Am 18. November 2017 reiste er in die Schweiz ein und stellte am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch. A.b Am 30. November 2017 wurde der Beschwerdeführer im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in B._______ zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befra- gung zur Person [BzP]). Am 27. September 2018 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. B. B.a Hinsichtlich seines Lebenslaufs legte der Beschwerdeführer dar, er sei ein afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie der Paschtunen, aus der Provinz Nangarhar stammend und in C._______ beziehungsweise D._______ geboren. Später habe er bei seinem Onkel mütterlicherseits in E._______ gelebt und dort die fünfte Klasse abgeschlossen. Danach sei er zu seinem Onkel väterlicherseits nach Pakistan gezogen und habe bis zum Abbruch der zehnten Klasse eine Privatschule in F._______ besucht. Wäh- rend der Schulferien sei er jeweils zu seinen Eltern nach Afghanistan zu- rückgekehrt. Insgesamt habe er ungefähr sieben Jahre in Pakistan ver- bracht. Nach seiner Rückkehr nach Afghanistan Ende 2015 habe er sei- nem Vater in G._______ in dessen (…)geschäft ausgeholfen. Sein Vater und sein älterer Bruder seien im September 2017 verstorben. Seine Mutter lebe seither mutmasslich beim Onkel des Beschwerdeführers. Er habe bis- her keinen Kontakt zu ihr aufnehmen können.
B.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, Ende August respektive Anfang September 2017 hät- ten die Taliban seinen Vater unter Druck gesetzt, ihnen seinen Laden zur Verfügung zu stellen. Nachdem er ihnen den Schlüssel zum Geschäft über- geben habe, habe er vier Tage später auch die Behörden informiert, wel- che jedoch untätig geblieben seien. Die Taliban hätten den Vater angeru- fen und ihn in sein Geschäft bestellt. In der Folge habe ein Ladennachbar den Beschwerdeführer und seinen Bruder über den Brand im Geschäft ausgebrochenen Brand informiert. Umgehend seien sie, mit Waffen aus- gerüstet, dort angelangt und hätten Angehörige der Taliban mit ihrem Fahr-
D-5171/2020 Seite 3 zeug wegfahren sehen. Daraufhin sei es zu einem Schusswechsel gekom- men, wobei zwei oder drei der Taliban und der Bruder des Beschwerde- führers getroffen worden seien. Der Bruder sei seinen Verletzungen erle- gen. Danach habe sich eine grössere Menschenmenge gebildet und die Polizei sei gekommen. Aus Angst vor den afghanischen Behörden sei der Beschwerdeführer unverzüglich zu seinem Onkel nach E._______ geflo- hen. Dort habe er erfahren, dass sein Vater getötet worden sei.
Bereits zuvor – ungefähr im Jahr 2010 oder 2011 – habe seine Familie Probleme mit den Taliban in D._______, wo sie zuvor gelebt hätten, ge- habt. Einer seiner Cousins sei von ihnen zwangsrekrutiert worden. Sein Vater hingegen habe einen seiner Söhne gegen 2.3 Millionen Kaldar (pa- kistanische Rupien) freikaufen können. Danach habe die Familie D._______ verlassen müssen, und sie seien nach C._______ gezogen. Im Jahr 2013 sei einer seiner Brüder von ihnen entführt worden und gelte seit- her als verschollen.
Der Beschwerdeführer reichte eine Tazkira sowie einen Arztbericht vom
19. Dezember 2017 des (…) der (…) ein. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. C.a Gestützt auf dem SEM zugetragenen Informationen gelangte es am
7. Juli 2020 an die zuständigen schwedischen Behörden mit einem Gesuch um Information im Sinne von Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festle- gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu- ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
C.b Am 31. Juli 2020 informierten die schwedischen Behörden das SEM, dass eine Person unter dem Namen des Beschwerdeführers (A._______, geboren am […] 1991) eine vom (…) 2017 bis (…) 2018 gültige Aufent- haltsgenehmigung erhalten, sein Studium in Schweden jedoch nicht ange- treten habe. Beigelegt wurde eine Kopie des pakistanischen Passes des Betroffenen.
D-5171/2020 Seite 4 C.c Am 12. August 2020 gelangte das SEM mit einem zweiten Informati- onsersuchen an die schwedischen Behörden, welches von diesen am
17. August 2020 unter Beilage der Kopien des am 24. Mai 2017 bei der Schwedischen Botschaft in Islamabad eingereichten Antrags auf eine Auf- enthaltsgenehmigung beantwortet wurde.
D. Mit Schreiben vom 19. August 2020 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Vorhalt gewährt, er sei pakistanischer Staatsange- höriger und habe ein Visum zu Studienzwecken für Schweden erhalten. E. Mit Eingabe vom 1. September 2020 nahm der Beschwerdeführer Stellung und bestritt, pakistanischer Bürger zu sein. F. Mit Verfügung vom 16. September 2020 – eröffnet am 17. September 2020 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings- eigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. G. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
19. Oktober 2020 die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventu- aliter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm sei Asyl zu ge- währen. Subeventualiter beantragte er die vorläufige Aufnahme wegen Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Sodann stellte er den Antrag, dass die Zwischenverfügung des SEM vom 6. Oktober 2020 aufzuheben und ihm Einsicht in die Aktenstücke A2/1, A3/1, A25/7 sowie A28/1 zu ge- währen sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragte er die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Der Beschwerde wurden folgende Beweismittel beigelegt: - Verfügung des SEM vom 16. September 2020 sowie das entsprechende Zu- stellcouvert (Beilagen 1 und 2);
D-5171/2020 Seite 5 - Kopie des Schreibens um Ersuchen einer ergänzenden Akteneinsicht vom
7. Oktober 2020 (Beilage 3); - Kopie der Vollmacht vom 5. Oktober 2020 (Beilage 4); - Kopie eines Schreibens des Rechtsvertreters an das SEM vom 12. Oktober 2020 (Beilage 5); - Kopie des Akteneinsichtsgesuchs vom 28. September 2020 (Beilage 6); - Weiteres Schreiben vom 6. Oktober 2020 mit Zustellumschlag (Beilagen 7 und 8); - Fürsorgebestätigung (Beilage 9); - Kopie des Berichts der Hilfswerksvertretung (HWV [Beilage 10]); - Kopie der Afghan Citizen Card (Beilage 11); - Tazkira (Beilage 12); - Kopie Aktenverzeichnis (Beilage 13). H. Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2020 hiess die damalige Instruk- tionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung gut und erhob keinen Kostenvorschuss. Fürsprecher Daniel Weber wurde antragsgemäss als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Gleich- zeitig wurde die Vorinstanz aufgefordert, dem Beschwerdeführer Aktenein- sicht zu gewähren. Weiter wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel aus dem Ausland innert der ihm gesetzten Frist einzureichen. I. Mit Eingabe vom 30. November 2020 reichte der Beschwerdeführer einen pakistanischen Ausweis für afghanische Flüchtlinge (Afghan Citizen Card [Beilage 14]), zwei Zustellumschläge (Beilagen 15 und 16) sowie eine vor- läufige Kostennote ein. J. Die Vorinstanz äusserte sich in ihrer Vernehmlassung vom 8. Januar 2020 (recte: 2021) zu den in der Beschwerde gerügten Punkten. K. Mit Eingabe vom 1. Februar 2021 replizierte der Beschwerdeführer und legte folgende Beweismittel ins Recht: - Nachgeführte Kostennote (Beilage 17); - Kopie des Schreibens des Rechtsvertreters an das SEM vom 10. November 2020 (Beilage 18);
D-5171/2020 Seite 6 - Kopie einer E-Mail-Nachricht vom 16. Oktober 2020 (Beilage 19); - Medizinische Unterlagen des Beschwerdeführers (Beilage 20). L. Mit Schreiben vom 7. April 2021 teilte das SEM dem Bundesverwaltungs- gericht mit, dass die Personendaten des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) angepasst worden seien und er wieder als afghanischer Staatsangehöriger erfasst worden sei. M. Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen auf die im Rubrum aufgeführte vorsitzende Richterin umgeteilt.
Erwägungen (53 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge- biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül- tig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 Asylge- setz vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundes- gesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). In Anwendung der Übergangsbestimmungen gilt für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe- stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
D-5171/2020 Seite 7
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 In der Beschwerde wird gerügt, dem Beschwerdeführer sei die Einsicht in verschiedene Akten verweigert worden und der Sachverhalt sei in Bezug auf seine Identität unvollständig sowie teilweise falsch festgestellt worden. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E. 3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein per- sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheid- begründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.).
E. 3.3 Im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV bildet das Recht auf Akteneinsicht einen Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör und stellt mithin eine selbständige, allgemeine Verfahrensgarantie dar (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.; 2015/44 E. 5.1). Es soll den Parteien ermög- lichen, sich im betreffenden Verfahren wirkungsvoll zu äussern und geeig- nete Beweise führen oder bezeichnen zu können. Die Akteneinsicht ist Vo- raussetzung für die Aktenkenntnis, welche wiederum Vorbedingung einer wirksamen und sachbezogenen Ausübung des durch den Anspruch auf
D-5171/2020 Seite 8 rechtliches Gehör gewährleisteten Äusserungsrechts während des Verfah- rens darstellt (WALDMANN/OESCHGER, Praxiskommentar VwVG, Art. 26 Rz. 32; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 493).
E. 3.4 Das Recht auf vorgängige Anhörung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 VwVG als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Be- hörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte.
E. 3.5 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschrän- ken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, wel- che die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentli- chen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak- tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb- lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent- scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver- haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts- relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf recht- liches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.).
E. 3.6.1 In Bezug auf die geltend gemachte Verletzung seines Akteneinsichts- rechts ist vorliegend festzustellen, dass dem Beschwerdeführer mit Schrei- ben des SEM vom 10. November 2020 Einsicht in die beantragten Akten- stücke A2/1, A3/1, A25/7 und A28/1 gewährt worden war. Auch der auf Rep- likebene geforderten Einsicht in das Aktenstück A57/3 wurde entsprochen, indem die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung deren wesentlichen Inhalt dem Beschwerdeführer zusammen mit der Kopie ihres Schreibens vom
10. November 2020 an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. SEM-Akte A52/1) mitteilte. Vorliegend ist demnach keine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive eine Verweigerung des Akteneinsichtsrechts ersichtlich.
D-5171/2020 Seite 9
E. 3.6.2 Sofern der Beschwerdeführer beanstandet, der Sachverhalt sei un- vollständig sowie teilweise falsch festgestellt worden, da sich die Identitäts- abklärung lediglich auf die Abklärungen bei den schwedischen Behörden gestützt habe, ist festzustellen, dass die Vorinstanz hinreichend begrün- dete, weshalb sie zum Schluss gekommen ist, dass der Beschwerdeführer pakistanischer und nicht afghanischer Staatsangehöriger ist. Dabei handelt es sich im Übrigen um eine Frage des materiellen und nicht des formellen Rechts (vgl. nachfolgend E. 6). Dass er sich einen anderen Ausgang des Verfahrens erhoffte, stellt keine Verletzung der Verfahrensvorschriften dar.
E. 3.6.3 Daran vermag die Einschätzung der HWV in ihrem Kurzbericht nichts zu ändern. Auch aus der Anregung der HWV, eine weitere Anhörung zur Klärung der Fluchtroute und zur Situation der afghanischen Flüchtlinge in Pakistan durchzuführen, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal kein Anrecht auf eine zweite Anhörung besteht.
E. 3.7 Angesichts der vorangehenden Erwägungen kommt das Bundesver- waltungsgericht zum Schluss, dass keine formellen Verfahrensfehler fest- zustellen und die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers als un- begründet zurückzuweisen sind, weshalb das Gericht in der Sache selbst entscheidet (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
E. 4.1 Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
D-5171/2020 Seite 10 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer die schweizerischen Asylbehörden nachweis- lich über seine Identität getäuscht habe, weshalb es sich grundsätzlich er- übrige, auf die weiteren Unglaubhaftigkeitselemente seiner Vorbringen ein- zugehen. Dennoch sei anzumerken, dass er zu seinen Fluchtgründen le- diglich ausweichend geantwortet und erst auf Nachfrage hin geschildert habe, dass sein Vater und sein Bruder von den Taliban getötet worden seien. Seine Ausführungen seien insgesamt äusserst oberflächlich geblie- ben und er habe seine Furcht vor Verfolgung nicht näher substantiieren können, auch seien in seinen Schilderungen ebenso wenig Realkennzei- chen zu erkennen, wie eine nachvollziehbare Darstellung, weshalb er sich vor den afghanischen Behörden gefürchtet haben soll.
E. 5.1.2 Die schwedischen Behörden hätten dem SEM im Zusammenhang mit seiner Identität eine Kopie seines pakistanischen Passes sowie einer schwedischen Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit von (…) 2017 bis (…) 2018 zur Kenntnis gebracht. Aus den weiteren Akten der schwedischen Behörden gehe ausserdem hervor, dass er gemäss den Ausbildungsdiplo- men, welche beim Visumantrag eingereicht worden seien, in Pakistan ei- nen Bachelorabschluss gemacht sowie (…) und (…) unterrichtet habe. Dem Visumantrag sei weiter zu entnehmen, dass er sich in Schweden an der Universität (…) in H._______ habe weiterbilden wollen. Die Erklärung in seiner Stellungnahme, wonach er zwar einige Jahre in Pakistan die Schule besucht haben soll, um danach nach Afghanistan zurückzukehren und sich erst wieder anlässlich seiner Flucht während drei Wochen erneut in Pakistan aufgehalten zu haben sowie dass er mit einem gefälschten pa- kistanischen Pass geflüchtet sei, widerspreche den Auskünften der schwe- dischen Behörden. Es seien keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass es sich bei den Angaben der schwedischen Behörden nicht um ihn handeln würde. Die schwedischen Behörden seien anlässlich einer Überprüfung der Doku- mente davon ausgegangen, dass sowohl der pakistanische Pass wie auch die Diplome echt seien. Weiter müsse seine eingereichte Tazkira als offen- sichtliche Fälschung betrachtet werden. So überzeuge es nicht, dass er als zwanzigjährige, gebildete Person nicht gewusst haben soll, wo Tazkiras
D-5171/2020 Seite 11 ausgestellt würden, weshalb er seinen Bruder mit deren Ausstellung beauf- tragt haben soll. Weiter stimme der von ihm angegebene Ausstellungsort, D._______, nicht mit demjenigen auf der Tazkira – I._______ – überein. Seine Angaben, dies sei lediglich falsch vermerkt worden, müsse als unzu- längliche Schutzbehauptung betrachtet werden.
E. 5.2.1 In der Beschwerde wurde erläutert, der Beschwerdeführer habe seine Vorfluchtgründe glaubhaft dargelegt und sei in der Folge aufgrund einer asylrechtlich relevanten Verfolgung sowie einer Situation des uner- träglichen psychischen Drucks geflüchtet. Es treffe nicht zu, dass seine Aussagen ausweichend und oberflächlich ausgefallen seien, vielmehr lies- sen seine Schilderungen zahlreiche Realkennzeichen erkennen. Ausser- dem seien seine emotionalen Reaktionen im Zusammenhang mit der Er- zählung über den Tod seines Vaters im Bericht der HWV explizit erwähnt worden. Sodann sei es nachvollziehbar, dass er vor den afghanischen Be- hörden habe fliehen müssen, zumal er mit einer Waffe auf die Taliban ge- schossen habe. Insgesamt seien seine Vorbringen substanziiert, schlüssig, plausibel und detailreich. Zudem sei er persönlich glaubwürdig.
E. 5.2.2 Die Behauptung der Vorinstanz, die eingereichte Tazkira sei eine of- fensichtliche Fälschung, weil diese vom Bruder des Beschwerdeführers er- hältlich gemacht worden sei und der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, wo man solche ausstelle, entbehre jeglicher Grundlage. Zudem sei keine gründliche Dokumentenprüfung erfolgt. Es sei sehr wohl nachvoll- ziehbar, dass der Beschwerdeführer, welcher sich lediglich während der Ferien in Afghanistan aufgehalten und grundsätzlich keinen Kontakt zu den afghanischen Behörden gehabt habe, das Dokument von seinem Bruder habe beschaffen lassen. Sodann sei der Ausstellungsort von der Vor- instanz falsch zitiert worden. Auf der Tazkira stehe J._______ und nicht I._______. Zudem würde die neu eingereichte Tazkira wiederlegen, dass es sich um eine Fälschung handle.
E. 5.2.3 Im Zusammenhang mit der Identität des Beschwerdeführers sei fest- zuhalten, dass aus den Unterlagen der schwedischen Behörden respektive der Vorinstanz nicht hervorgehe, inwiefern er mit der Person namens K._______ identisch sein solle. So falle auf, dass weder die Namen, die Geburtsdaten, die Nationalitäten noch die Unterschriften übereinstimmen würden. Überdies gebe es keine biometrischen Daten zu dieser Person. Ferner falle auf, dass die Passnummer auf dem maschinenlesbaren Teil des pakistanischen Reisepasses mit derjenigen auf dem gestanzten Teil
D-5171/2020 Seite 12 nicht übereinstimmen würde, weshalb erhebliche Zweifel an der Echtheit dieses pakistanischen Passes bestünden. Weitere Hinweise, weshalb die Person K._______ und der Beschwerdeführer nicht identisch seien, sei die unterschiedliche Ausreisezeit sowie die Tatsache, dass er über keine gleichartigen Englischkenntnisse verfüge, wie der Antragsteller des Vi- sums. Weiter sei es nicht logisch, dass ein pakistanischer Staatsangehöri- ger im Besitz eines Visums respektive einer Aufenthaltsbewilligung für Schweden in der Schweiz um Asyl ersuchen solle. Schliesslich sei festzu- stellen, dass die vorinstanzlichen Ausführungen zur Zumutbarkeit des Voll- zugs der Wegweisung willkürlich seien, da ihm unterstellt werde, er sei pa- kistansicher Staatsangehöriger, ohne dass hierfür Belege vorliegen wür- den. Da er tatsächlich aus einer unsicheren Region in Afghanistan stamme, sei eine Wegweisung unzumutbar.
E. 5.3.1 Die Vorinstanz äusserte sich in ihrer Vernehmlassung zu dem auf Be- schwerdeebene eingereichten pakistanischen Flüchtlingsausweis dahin- gehend, als dass dieser als fälschungsanfällig zu betrachten sei und ihm deshalb keine hohe Beweiskraft zukomme. Zudem gehe aus den Anhö- rungsprotokollen nicht konkret hervor, dass er über einen solchen Ausweis verfügt habe, zumal er erklärt habe, dass nur Erwachsene und nur sein Onkel «Afghans Cards» besessen hätten. Ausserdem sei dem Ausweis nicht zu entnehmen, wann dieser ausgestellt worden sei. Sodann erstaune es, dass der Beschwerdeführer bis zur Anhörung respektive während zwei Jahren keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen habe aufnehmen können, dies nach dem ergangenen Asylentscheid jedoch möglich gewe- sen sei.
E. 5.3.2 Des Weiteren wurde dargelegt, dass sich auch bezüglich der im Jahr 2018 ausgestellten Tazkira Unklarheiten ergäben. So sei es nicht nachvoll- ziehbar, weshalb eine zweite Tazkira in Abwesenheit des Beschwerdefüh- rers vom Onkel hätte ausgestellt werden sollen, um damit die Glaubhaf- tigkeit seiner Aussagen zu untermauern. Weiter erstaune es, dass das Do- kument in F._______ abgeholt worden sein soll, obwohl der Beschwerde- führer erklärt habe, dass sein Onkel seit 2016 nicht mehr in Pakistan lebe, da die dortigen Behörden alle Afghanen aufgefordert hätten auszureisen. Zur Kopie des pakistanischen Passes sei festzustellen, dass – entgegen der Annahme des Beschwerdeführers – die beiden Nummern des Passes (die «RU-Nummer» und die «E-Nummer») nicht übereinstimmen müssten. Mittels interner Abklärung, bei welcher schützenswerte Interessen an der
D-5171/2020 Seite 13 Geheimhaltung bestünden und deshalb nur deren wesentlicher Inhalt wie- dergegeben werde, spräche nichts dafür, dass der Pass respektive dessen Kopie Fälschungsmerkmale aufweise. Zwar könne eine Kopie nicht ab- schliessend auf ihre Echtheit überprüft werden, jedoch sei nicht ersichtlich, weshalb die schwedischen Behörden eine allfällige Fälschung nicht hätten erkennen sollen. Auch eine unterschiedliche Unterschrift auf dem Pass und den Anhörungsprotokollen schliesse nicht aus, das ihm das Dokument dennoch zustehe. Ferner würden die beiden Namen sowie derjenige des Vaters korrespondieren, auch wenn die Schreibweise unterschiedlich sei. Im Zusammenhang mit den Daten der Daktyloskopie sei festzuhalten, dass keine solchen vorliegen würden, da im Pass ein schwedisches nationales Visum ausgestellt worden und deshalb kein Vergleichsmaterial vorhanden sei. Dem Beschwerdeführer sei insofern beizupflichten, dass es nicht lo- gisch erscheine, dass ein pakistanischer Student mit einem schwedischen Visum in der Schweiz um Asyl ersuche solle. Dass sich die diesbezüglichen Hintergründe dem SEM nicht erschliessen würden, sei dem Beschwerde- führer anzulasten. Hingegen könne dem Argument, seine Englischkennt- nisse seien zu ungenügend, um in Schweden zu studieren, nicht gefolgt werden, zumal er gemäss eigenen Angaben während mehreren Jahren dem Schulunterricht in englischer Sprache gefolgt und zudem der Zweit- beste seiner Klasse in dieser Sprache gewesen sei.
E. 5.3.3 Hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe des Be- schwerdeführers falle ferner auf, dass er trotz mehrjährigem Aufenthalt bei seinem Onkel in E._______ dessen genaue Wohnadresse nicht habe nen- nen können. Die Begründung, er sei noch zu klein gewesen, um sich daran zu erinnern, überzeuge aufgrund seines erwähnten Aufenthalts beim Onkel vor seiner Flucht nicht. Auch die Vorfälle mit den Taliban sowie die Todes- umstände seines Vaters würden einige Unstimmigkeiten aufweisen und den diesbezüglichen Schilderungen fehle es an Substanz und Realkenn- zeichen. Ferner habe er auf die Frage nach dem unmittelbaren Grund sei- ner Ausreise die zurückliegenden Probleme mit den Taliban erwähnt, ob- wohl er an einer anderen Stelle im Protokoll angegeben habe, nach der Entführung seines Bruders keine Probleme mehr mit ihnen gehabt zu ha- ben. Sodann habe er diese Probleme nicht konkretisieren können. Auch sei es fraglich, ob ohne Weiteres davon ausgegangen werden könne, dass er mit den lokalen Taliban auch tatsächlich Schwierigkeiten in E._______ gehabt habe. Seine Ausführungen, wonach die Taliban alles wüssten, wür- den seine Befürchtungen, von ihnen verfolgt zu werden, nicht zu begrün- den vermögen. Sodann sei nicht ersichtlich, weshalb er sich vor den afgha- nischen Behörden gefürchtet habe. Schliesslich würden die emotionalen
D-5171/2020 Seite 14 Reaktionen im Zusammenhang mit dem Tod seines Vaters respektive sei- nes Bruders keine eindeutigen Hinweise darauf ergeben, dass sich die gel- tend gemachten Vorfälle wie von ihm geschildert, ereignet hätten.
E. 5.4.1 In der Replik wurde bezüglich des pakistanischen Flüchtlingsauswei- ses geltend gemacht, dass dieser zwar nicht fälschungssicher sei, die Vor- instanz jedoch keine konkreten Fälschungsmerkmale genannt habe, wes- halb von der Echtheit dieses Beweismittels ausgegangen werden müsse. Auch sei es unzutreffend, dass nur Erwachsene über ein solches Doku- ment in Pakistan verfügt hätten, zumal der Beschwerdeführer habe proto- kollieren lassen, dass «am Schluss alle Flüchtlinge Afghan Cards erhalten hätten». Überdies sei er gegen Ende seiner Schulzeit bereits volljährig ge- wesen, so dass er ab 2014 über eine eigene Karte hätte verfügen müssen. Dass er nicht nach seinem persönlichen Flüchtlingsausweis gefragt wor- den sei, dürfe ihm nicht angelastet werden. Ferner sei davon auszugehen, dass solche Ausweise grundsätzlich über kein Ausstellungsdatum verfüg- ten.
E. 5.4.2 Bezüglich des Zeitpunkts der Beschaffung der Dokumente sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz lange Zeit über kein Mobiltelefon verfügt habe und in der Moschee, welche er regelmässig besuche, alle Personen angefragt habe, wie er seine Familie in Afghanis- tan kontaktieren und Dokumente von dort in die Schweiz bringen könne. Eine solche Gelegenheit habe sich jedoch erst im Jahr 2020 ergeben. Mit dem Einreichen seiner Tazkira habe er den Vorwurf der Vorinstanz wider- legen können, er sei pakistanischer Herkunft, zumal die Vorinstanz auch nicht davon ausgegangen sei, dass die Tazkira gefälscht sei.
E. 5.4.3 Entgegen den Behauptungen der Vorinstanz enthalte das Schreiben vom 10. November 2020 keine Ausführungen zu den verschiedenen Num- mern auf dem pakistanischen Pass. Dies zeuge von mangelnder Qualität der Arbeit. Zudem sei es selbst für einen Laien offensichtlich, dass die Ko- pien der Pässe aus verschiedenen Dokumenten stammen müssten, zumal die beiden Nummern verschieden seien. Es wäre ein Leichtes gewesen, bei den pakistanischen Behörden überprüfen zu lassen, ob der besagte Pass der schwedischen Behörden tatsächlich echt oder gefälscht sei. Ins- gesamt könne in keiner Weise geschlossen werden, dass der Beschwer- deführer und die Person, welcher der pakistanische Pass gehöre, identisch seien. Schliesslich sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die schwedischen Behörden übereinstimmende Identitäten festgestellt haben sollen, jedoch
D-5171/2020 Seite 15 die in der schwedischen Botschaft getätigten Fingerabdrücke von den Be- hörden nicht gespeichert, sondern dem Visumgesuchsteller auf einem Chip mitgegeben worden seien.
E. 5.4.4 Hinsichtlich der Englischkenntnisse sei festzuhalten, es sei nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer die erforderlichen Sprachkenntnisse für die Zulassung an einer Universität in Schweden in Pakistan hätte aneignen können.
E. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl- suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit- wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch- stellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge- richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma- chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar- stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel- len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 6.2.1 Zuerst ist die Frage nach der Nationalität respektive der Identität des Beschwerdeführers zu klären. Die Vorinstanz stellte sich auf den Stand- punkt, dass der Beschwerdeführer nicht wie von ihm angegeben, afghani-
D-5171/2020 Seite 16 scher, sondern pakistanischer Herkunft sei und stützte sich dabei massge- blich auf diverse Abklärungen sowie Unterlagen der schwedischen Behör- den.
E. 6.2.2 Einleitend ist auf die eingereichten Beweismittel des Beschwerdefüh- rers einzugehen. Dieser reichte zwei Tazkiras zu den Akten, um seine Iden- tität respektive seine afghanische Nationalität zu belegen. Gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Tazkira zwar das in Afghanistan am häufigsten verwendete Dokument zum Nachweis der Identität. Aufgrund fehlender Sicherheitsmerkmale ist es jedoch nicht fäl- schungssicher und es wird ihm in der Regel nur eine verminderte Beweis- kraft zuerkannt. Dennoch kann eine Tazkira nicht ohne genauere Überprü- fung als Fälschung deklariert werden (vgl. BVGE 2019/6 E. 6.2; BVGE 2013/30 E. 4.2.2 m.w.H.). Verschiedene Angaben des Beschwerdeführers zu den beiden eingereichten Tazkiras geben Anlass zu Zweifeln an deren Echtheit. Gemäss dem Gericht verfügbaren Informationen ist für den Erhalt des Dokuments das persönliche Erscheinen erforderlich und nur Kinder unter sieben Jahren seien von der Pflicht befreit, persönlich zu erscheinen, um sich eine Tazkira ausstellen zu lassen (vgl. ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, Anfrage- beantwortung zu Afghanistan: Auf Grundlage welcher Informationen wer- den Tazkiras ausgestellt? Welche Rolle spielen dabei Geburtsurkunden?,
27. März 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027445.html, abgeru- fen am 31. August 2022). Der Beschwerdeführer gab hierzu an, dass die am 13. August 2014 ausgestellte Tazkira nicht von ihm, sondern von sei- nem Bruder beantragt worden und er bei den zuständigen Behörden nicht persönlich vorstellig geworden sei. Weiter ergibt sich ein Widerspruch zum Ausstellungsort der ersten Tazkira. In der Anhörung liess der Beschwerde- führer protokollieren, dass er und seine Familie im Dorf C._______ ge- wohnt hätten, wohingegen auf der Tazkira J._______ (oben links auf dem entsprechenden Dokument) steht (vgl. SEM-Akte A33/20, F5-6; SEM-Akte A6/12, F2.01). Bei der zweiten Tazkera, welche im Mai 2018 ausgestellt worden war, ergeben sich weitere Zweifel. Gemäss der Erklärung des Be- schwerdeführers in der Beschwerdeschrift sei auch diese nicht von ihm persönlich, sondern von seinem Onkel beantragt worden. Ferner ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb sein Geburtsdatum mit einem konkreten Datum versehen ist, nachdem dieses auf der ersten Tazkira le- diglich ungefähr angegeben worden war und er ausserdem während der BzP explizit ausführte, sein exaktes Geburtsdatum nicht zu kennen (vgl. SEM-Akte A6/12, F1.06). Des Weiteren ist kein Grund ersichtlich, weshalb auf diesem Dokument das Geburtsdatum nach dem gregorianischen und
D-5171/2020 Seite 17 nicht nach dem islamischen Kalender registriert wurde. Angesichts des da- rauf figurierenden Geburtsdatums des Beschwerdeführers, muss davon ausgegangen werden, dass für die Ausstellung der zweiten Tazkira sein Geburtsdatum nach den Angaben des hiesigen Asylverfahrens erfolgt sein muss. Daraus ergibt sich die Frage, woher die das Dokument ausstellende Person Kenntnis von diesem Datum hatte, zumal diese Tazkira erst im Mai 2018 ausgestellt worden war, der Beschwerdeführer jedoch anlässlich sei- ner Anhörung vom 27. September 2018 – also rund vier Monate später – im Zusammenhang mit der Frage nach der Beschaffung von weiteren iden- titätsbestätigenden Beweismitteln angab, dass es ihm bisher nicht gelun- gen sei, Kontakt zu seiner Familie aufzunehmen (vgl. SEM-Akte A33/20, F4, F20). Weitere Unstimmigkeiten ergeben sich überdies aus den Erklä- rungen des Beschwerdeführers, weshalb er oder sein Bruder im Jahr 2014 erstmalig eine Tazkira beantragt hat. Seine Schilderung, dass er zwar prob- lemlos rund sieben Jahre ohne im Besitz eines Identitätsdokuments zu sein, zwischen Pakistan und Afghanistan habe reisen können, hingegen während seines Aufenthalts in E._______ in Afghanistan eine Tazkira be- nötigt haben soll, überzeugt nicht. In diesem Kontext erstaunt es zudem, dass dieses Dokument bereits 2014 ausgesellt worden war, obwohl er an- gab, es erst nach seiner Ausreise aus Pakistan Ende 2015 benötigt zu ha- ben (vgl. SEM-Akte A33/20, F13, F40, F41-46). Schliesslich ist der Vor- instanz beizupflichten, dass es nicht ersichtlich ist, weshalb die im Jahr 2018 ausgestellte Tazkira in F._______ hätte abgeholt werden müssen (vgl. Beschwerde vom 19. Oktober 2020, Kap. 3d und Replik vom 1. Feb- ruar 2021 S. 2-3), zumal der Beschwerdeführer erklärte, dass sein Onkel seit 2016 wieder in Afghanistan lebe (vgl. SEM-Akte A.33/20, F147). Ange- sichts der vorangehenden Unstimmigkeiten ist davon auszugehen, dass die beiden vorgelegten Tazkiras nicht echt sind und es der Beschwerde- führer bewusst unterliess, zeitnah weitere Identitätsdokumente einzu- reichen.
E. 6.2.3 Des Weiteren sind auch Zweifel an der Echtheit der Afghan Citizen Card anzubringen. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers müsste er diesen Ausweis mit Erreichen der Volljährigkeit, jedoch spätes- tens vor seiner Rückkehr nach Afghanistan Ende 2015 erhalten haben, zu- mal er erklärte, dass vor seiner Rückkehr nach Afghanistan alle erwachse- nen Personen einen solchen Flüchtlingsausweis erhalten hätten (vgl. SEM-Akte A33/20, F119). Angesichts dessen ist es unwahrscheinlich, dass auf diesem Dokument der (…) und somit das ihm im Asylverfahren in der Schweiz zugesprochene Geburtsdatum steht, zumal er – gemäss sei- nen Aussagen und den Angaben auf seiner ersten Tazkira – zu diesem
D-5171/2020 Seite 18 Zeitpunkt sein genaues Geburtsdatum nicht detailliert gekannt habe. An- betracht dessen sowie unter Berücksichtigung, dass solche Dokumente keine Sicherheitsmerkmale aufweisen und entsprechend nicht fälschungs- sicher sind, ist davon auszugehen, dass es sich auch bei der Afghan Citi- zen Card um eine Fälschung handelt.
E. 6.2.4 Sodann hat der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keine weiteren Dokumente, welche seine Biographie hätten belegen können, eingereicht. Es wäre ihm unbenommen gewesen, Schulunterlagen und insbesondere das angeblich vorhandene Schulzertifikat entweder durch seinen Onkel in die Schweiz kommen zu lassen oder ein Duplikat in der von ihm besuchten Privatschule in F._______ erhältlich zu machen. Indem er jegliche Versu- che unterliess, weitere Dokumente zu erlangen, und kaum nachvollzieh- bare Erklärungen hierzu angab sowie sich auch widersprüchlich dazu äus- serte (in der BzP führte er aus, seine Schuldokumente weggeworfen zu haben und in der Anhörung erklärte er, diese zu Hause gelassen zu haben [vgl. SEM-Akte 6/12, F4.04, SEM-Akte A33/20 F20]), kann die von ihm ge- schilderte Biographie nicht geglaubt werden.
E. 6.2.5 Für die Annahme, dass der Beschwerdeführer seine wahre Identität zu verschleiern versuchte, und davon auszugehen ist, dass er der pakista- nische Staatsbürger auf den in den Akten liegenden pakistanischen Passkopien ist, sprechen ferner die Abklärungsergebnisse der schwedi- schen Behörden. In diesem Zusammenhang kann zunächst auf die Aus- führungen in der vorliegend angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Darüber hinaus besteht kein Anlass zur Annahme, und muss auch nicht weiter überprüft werden, dass der der Schwedischen Botschaft in Pakistan vorgelegte Pass gefälscht ist. Im Übrigen geht der Vorhalt des Beschwer- deführers fehl, wenn er behauptet, die «RU-Nummer» und die (einge- stanzte) «E-Nummer» müssten übereinstimmen, ansonsten von einer Fäl- schung auszugehen sei. Auf der Kopie der Passseite mit dem Foto, auf welcher die «RU-Nummer» steht, ist dieselbe «E-Nummer» wie auf den nachfolgenden Seiten in gestanzter Form (oberhalb des Strichcodes rechts) ersichtlich. Auch das Argument, die Namen, das Geburtsdatum so- wie die Unterschriften seien nicht mit den vom Beschwerdeführer angege- benen Angaben identisch, überzeugt nicht. Vielmehr fällt auf, dass die Na- men auf dem pakistanischen Pass grundsätzlich mit den Angaben des Be- schwerdeführers im Asylverfahren übereinstimmen, die einzige Differenz liegt in den verschiedenen Schreibweisen für dieselben Namen. Auch stellt eine andere Unterschrift ein schwaches Indiz dar, zumal Unterschriften leicht geändert werden können. Hingegen fällt die Ähnlichkeit zwischen
D-5171/2020 Seite 19 den Fotos auf dem pakistanischen Pass, den Tazkiras und der Afghan Ci- tizen Card auf. Zudem wird diese Ähnlichkeit durch die Aussagen die für den pakistanischen Studenten an der Universität (…) in Schweden zustän- dige Person L._______ untermalt. Dessen diesbezüglicher, und vom Be- schwerdeführer selbst eingereichter, E-Mailkorrespondenz ist zu entneh- men, dass dieser die Person auf der Tazkira mit grosser Wahrscheinlichkeit als denjenigen Studenten erkannt hat, welcher zu Beginn des Semesters 2017 an der Universität in Schweden gewesen sei («I think that I recognise this student as the person who was here in the beginning of the semester
2017. [...] but I cannot say for sure» [vgl. Beilage 19 der Replik vom 1. Feb- ruar 2021]). Angesichts dessen, dass an der Universität (…) kaum mehrere pakistanische Studenten H._______ studieren dürften, kann von einer ge- wissen Aussagekraft der E-Malinachricht von L._______ ausgegangen werden. Überdies geht aus den schwedischen Unterlagen hervor, dass der betreffende (pakistanische) Student seine Vorlesungen nicht oder nur teil- weise wahrgenommen respektive keine Semesterprüfung absolviert hat und sein Aufenthalt in Schweden im November 2017 – also im Zeitpunkt des Einreichens des Asylgesuchs des Beschwerdeführers – entsprechend unbestätigt geblieben ist. Dementsprechend ist dem Argument, weshalb ein pakistanischer Staatsangehöriger im Besitz einer schwedischen Auf- enthaltsbewilligung in der Schweiz um Asyl ersuchen solle, der Boden ent- zogen. An dieser Einschätzung würden auch die vom Beschwerdeführer beantragten weiteren Unterlagen, welche die schwedischen Behörden an- geboten hätten, nichts zu ändern vermögen.
E. 6.2.6 Weitere Hinweise, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um ei- nen afghanischen Staatsangehörigen handelt, ergeben sich aus den un- präzisen Ausführungen gemäss Anhörungsprotokoll zu seiner Identität. Es ist ihm nicht gelungen, überzeugende und detaillierte Angaben zur Ort- schaft D._______, wo angeblich die Tazkira ausgestellt worden sein soll, anzuführen. Die einzige Beschreibung erschöpft sich in den allgemeinen Angaben, dass sich in diesem Ort ein Bazar und eine Polizeistation befin- den, welche im Übrigen in praktisch jeder grösseren Ortschaft zu finden sein dürften (vgl. SEM-Akte A33/20, F8-11). Auch die vermeintlich detail- lierte Beschreibung zur Umgebung von E._______ erweist sich als wenig aussagekräftig (vgl. SEM-Akte A33/20, F56). Bei den weiteren Angaben, wie etwa über afghanische Telekommunikationsanbieter, handelt es sich um allgemeine, leicht zu erhaltende Informationen (vgl. SEM-Akte A33/20, F31-32), welche kaum als Realkennzeichen zu werten sind.
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E. 6.3 Nach einer eingehenden Auseinandersetzung der Schilderungen des Beschwerdeführers und einer Gegenüberstellung von glaubhaften und un- glaubhaften Elementen, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die unglaubhaften Aspekte überwiegen und die Vorbringen des Beschwerdeführers – insbesondere zu seiner Identität, Biographie und seiner Staatsangehörigkeit – den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Angesichts dieser Erwägungen kann ihm nicht ge- glaubt werden, dass er afghanischer Staatsbürger ist, sondern vielmehr pakistanischer Staatsangehöriger sein muss.
E. 6.4 Vor dem Hintergrund der vorangehenden Erwägungen erweisen sich die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers, die sich vor seiner geltend gemachten Ausreise in Afghanistan ereignet haben sollen, bereits aufgrund der falschen Angaben zu seiner Identität als nicht glaubhaft und müssen deshalb nicht weiter auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft werden. Hierfür kann wiederum auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfü- gung und der im Beschwerdeverfahren eingereichten Vernehmlassung verwiesen werden.
E. 6.5 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht genügen und er die Asylbehörden über seine wahre Identität zu täu- schen versuchte.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
D-5171/2020 Seite 21 Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus- länderinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). Zu- lässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Betroffenen. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugs- hindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).
E. 8.1.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun- gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.1.3 Den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers wurde ange- sichts der unglaubhaften Herkunft aus Afghanistan der Boden entzogen. Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz des Non-Refoulements kann des- halb vorliegend keine Anwendung finden. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen. Demnach ist seine Rückkehr in den – derzeit unbekannten – Heimatstaat unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als rechtmässig zu erachten. Sodann bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Hei- matstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. Urteil des BVGer D-3300/2022 vom 17. August 2022 E. 8.2).
E. 8.1.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung so- wohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 8.2.2 Der Beschwerdeführer konnte seine angebliche Herkunft aus Afgha- nistan nicht glaubhaft machen. Zudem ist aufgrund seines Aussageverhal- tens und der weiteren Anhaltspunkte in den Akten davon auszugehen, dass er seine wahre Herkunft verschleiert. Es ist deshalb – wie bereits erwähnt
D-5171/2020 Seite 22
– nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Weg- weisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu for- schen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).
E. 8.2.3 Zudem fehlt es auch an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass sich ein Vollzug der Wegweisung wegen gesundheitlicher Aspekte von vornhe- rein als (unzulässig oder) unzumutbar erweisen könnte. Auch liegen keine medizinischen Hindernisse vor, welche gegen einen Vollzug der Wegwei- sung sprechen würden, zumal den Akten nicht zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer in medizinischer Behandlung – insbesondere im Zu- sammenhang mit der am 19. Dezember 2017 festgestellten (…) – befindet, obwohl gemäss dem internen medizinischen Datenblatt der 23. Januar 2018 als erster Termin für eine Traumatherapie festgelegt worden war.
E. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 gutgeheissen wurde und den Akten nicht zu entnehmen ist, dass sich seine finanzielle Lage seither massgebend verändert hat, sind keine Verfahrenskosten auf- zuerlegen.
D-5171/2020 Seite 23
E. 10.2 Die Honorarnote vom 1. Februar 2021 in der Höhe von insgesamt Fr. 6'053.60 und einen Aufwand von 20,5 Stunden basiert auf einem Stun- denansatz von Fr. 270.–. Angesichts der Aktenlage erscheint der geltend gemachte Aufwand nicht als angemessen. Insbesondere erscheint die zweimalige Besprechung mit dem Klienten von insgesamt 365 Minuten als überhöht und ist auf 120 Minuten zu kürzen. Zudem war bereits mit Verfü- gung vom 28. Oktober 2020 darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei einer amtlichen Rechtsvertretung von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis 220.– für Anwälte und Anwältinnen ausgegangen werde. Entsprechend ist der Aufwand auf 16 Stunden zu kürzen und unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sowie vom praxisgemäss anzuwendenden Stundensatz von Fr. 220.– für Anwälte und Anwältinnen ist das zulasten der Gerichtskasse auszurichtende amtli- che Honorar auf Fr. 3‘860.– (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) fest- zusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5171/2020 Seite 24
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsvertreterin wird zulasten der Gerichtskasse ein amtli- ches Honorar von Fr. 3‘860.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5171/2020 Urteil vom 5. Oktober 2022 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. September 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) sein Heimatland Anfang Oktober 2017. Am 18. November 2017 reiste er in die Schweiz ein und stellte am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch. A.b Am 30. November 2017 wurde der Beschwerdeführer im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in B._______ zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 27. September 2018 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. B. B.a Hinsichtlich seines Lebenslaufs legte der Beschwerdeführer dar, er sei ein afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie der Paschtunen, aus der Provinz Nangarhar stammend und in C._______ beziehungsweise D._______ geboren. Später habe er bei seinem Onkel mütterlicherseits in E._______ gelebt und dort die fünfte Klasse abgeschlossen. Danach sei er zu seinem Onkel väterlicherseits nach Pakistan gezogen und habe bis zum Abbruch der zehnten Klasse eine Privatschule in F._______ besucht. Während der Schulferien sei er jeweils zu seinen Eltern nach Afghanistan zurückgekehrt. Insgesamt habe er ungefähr sieben Jahre in Pakistan verbracht. Nach seiner Rückkehr nach Afghanistan Ende 2015 habe er seinem Vater in G._______ in dessen (...)geschäft ausgeholfen. Sein Vater und sein älterer Bruder seien im September 2017 verstorben. Seine Mutter lebe seither mutmasslich beim Onkel des Beschwerdeführers. Er habe bisher keinen Kontakt zu ihr aufnehmen können. B.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, Ende August respektive Anfang September 2017 hätten die Taliban seinen Vater unter Druck gesetzt, ihnen seinen Laden zur Verfügung zu stellen. Nachdem er ihnen den Schlüssel zum Geschäft übergeben habe, habe er vier Tage später auch die Behörden informiert, welche jedoch untätig geblieben seien. Die Taliban hätten den Vater angerufen und ihn in sein Geschäft bestellt. In der Folge habe ein Ladennachbar den Beschwerdeführer und seinen Bruder über den Brand im Geschäft ausgebrochenen Brand informiert. Umgehend seien sie, mit Waffen ausgerüstet, dort angelangt und hätten Angehörige der Taliban mit ihrem Fahrzeug wegfahren sehen. Daraufhin sei es zu einem Schusswechsel gekommen, wobei zwei oder drei der Taliban und der Bruder des Beschwerdeführers getroffen worden seien. Der Bruder sei seinen Verletzungen erlegen. Danach habe sich eine grössere Menschenmenge gebildet und die Polizei sei gekommen. Aus Angst vor den afghanischen Behörden sei der Beschwerdeführer unverzüglich zu seinem Onkel nach E._______ geflohen. Dort habe er erfahren, dass sein Vater getötet worden sei. Bereits zuvor - ungefähr im Jahr 2010 oder 2011 - habe seine Familie Probleme mit den Taliban in D._______, wo sie zuvor gelebt hätten, gehabt. Einer seiner Cousins sei von ihnen zwangsrekrutiert worden. Sein Vater hingegen habe einen seiner Söhne gegen 2.3 Millionen Kaldar (pakistanische Rupien) freikaufen können. Danach habe die Familie D._______ verlassen müssen, und sie seien nach C._______ gezogen. Im Jahr 2013 sei einer seiner Brüder von ihnen entführt worden und gelte seither als verschollen. Der Beschwerdeführer reichte eine Tazkira sowie einen Arztbericht vom 19. Dezember 2017 des (...) der (...) ein. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. C.a Gestützt auf dem SEM zugetragenen Informationen gelangte es am 7. Juli 2020 an die zuständigen schwedischen Behörden mit einem Gesuch um Information im Sinne von Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). C.b Am 31. Juli 2020 informierten die schwedischen Behörden das SEM, dass eine Person unter dem Namen des Beschwerdeführers (A._______, geboren am [...] 1991) eine vom (...) 2017 bis (...) 2018 gültige Aufenthaltsgenehmigung erhalten, sein Studium in Schweden jedoch nicht angetreten habe. Beigelegt wurde eine Kopie des pakistanischen Passes des Betroffenen. C.c Am 12. August 2020 gelangte das SEM mit einem zweiten Informationsersuchen an die schwedischen Behörden, welches von diesen am 17. August 2020 unter Beilage der Kopien des am 24. Mai 2017 bei der Schwedischen Botschaft in Islamabad eingereichten Antrags auf eine Aufenthaltsgenehmigung beantwortet wurde. D. Mit Schreiben vom 19. August 2020 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Vorhalt gewährt, er sei pakistanischer Staatsangehöriger und habe ein Visum zu Studienzwecken für Schweden erhalten. E. Mit Eingabe vom 1. September 2020 nahm der Beschwerdeführer Stellung und bestritt, pakistanischer Bürger zu sein. F. Mit Verfügung vom 16. September 2020 - eröffnet am 17. September 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. G. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Oktober 2020 die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Subeventualiter beantragte er die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Sodann stellte er den Antrag, dass die Zwischenverfügung des SEM vom 6. Oktober 2020 aufzuheben und ihm Einsicht in die Aktenstücke A2/1, A3/1, A25/7 sowie A28/1 zu gewähren sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragte er die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Der Beschwerde wurden folgende Beweismittel beigelegt:
- Verfügung des SEM vom 16. September 2020 sowie das entsprechende Zustellcouvert (Beilagen 1 und 2);
- Kopie des Schreibens um Ersuchen einer ergänzenden Akteneinsicht vom 7. Oktober 2020 (Beilage 3);
- Kopie der Vollmacht vom 5. Oktober 2020 (Beilage 4);
- Kopie eines Schreibens des Rechtsvertreters an das SEM vom 12. Oktober 2020 (Beilage 5);
- Kopie des Akteneinsichtsgesuchs vom 28. September 2020 (Beilage 6);
- Weiteres Schreiben vom 6. Oktober 2020 mit Zustellumschlag (Beilagen 7 und 8);
- Fürsorgebestätigung (Beilage 9);
- Kopie des Berichts der Hilfswerksvertretung (HWV [Beilage 10]);
- Kopie der Afghan Citizen Card (Beilage 11);
- Tazkira (Beilage 12);
- Kopie Aktenverzeichnis (Beilage 13). H. Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2020 hiess die damalige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und erhob keinen Kostenvorschuss. Fürsprecher Daniel Weber wurde antragsgemäss als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz aufgefordert, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren. Weiter wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel aus dem Ausland innert der ihm gesetzten Frist einzureichen. I. Mit Eingabe vom 30. November 2020 reichte der Beschwerdeführer einen pakistanischen Ausweis für afghanische Flüchtlinge (Afghan Citizen Card [Beilage 14]), zwei Zustellumschläge (Beilagen 15 und 16) sowie eine vorläufige Kostennote ein. J. Die Vorinstanz äusserte sich in ihrer Vernehmlassung vom 8. Januar 2020 (recte: 2021) zu den in der Beschwerde gerügten Punkten. K. Mit Eingabe vom 1. Februar 2021 replizierte der Beschwerdeführer und legte folgende Beweismittel ins Recht:
- Nachgeführte Kostennote (Beilage 17);
- Kopie des Schreibens des Rechtsvertreters an das SEM vom 10. November 2020 (Beilage 18);
- Kopie einer E-Mail-Nachricht vom 16. Oktober 2020 (Beilage 19);
- Medizinische Unterlagen des Beschwerdeführers (Beilage 20). L. Mit Schreiben vom 7. April 2021 teilte das SEM dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Personendaten des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) angepasst worden seien und er wieder als afghanischer Staatsangehöriger erfasst worden sei. M. Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen auf die im Rubrum aufgeführte vorsitzende Richterin umgeteilt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). In Anwendung der Übergangsbestimmungen gilt für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde wird gerügt, dem Beschwerdeführer sei die Einsicht in verschiedene Akten verweigert worden und der Sachverhalt sei in Bezug auf seine Identität unvollständig sowie teilweise falsch festgestellt worden. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). 3.3 Im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV bildet das Recht auf Akteneinsicht einen Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör und stellt mithin eine selbständige, allgemeine Verfahrensgarantie dar (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.; 2015/44 E. 5.1). Es soll den Parteien ermöglichen, sich im betreffenden Verfahren wirkungsvoll zu äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen zu können. Die Akteneinsicht ist Voraussetzung für die Aktenkenntnis, welche wiederum Vorbedingung einer wirksamen und sachbezogenen Ausübung des durch den Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleisteten Äusserungsrechts während des Verfahrens darstellt (Waldmann/Oeschger, Praxiskommentar VwVG, Art. 26 Rz. 32; Kölz/ Häner/ Bertschi, a.a.O., Rz. 493). 3.4 Das Recht auf vorgängige Anhörung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 VwVG als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte. 3.5 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). 3.6 3.6.1 In Bezug auf die geltend gemachte Verletzung seines Akteneinsichtsrechts ist vorliegend festzustellen, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des SEM vom 10. November 2020 Einsicht in die beantragten Aktenstücke A2/1, A3/1, A25/7 und A28/1 gewährt worden war. Auch der auf Replikebene geforderten Einsicht in das Aktenstück A57/3 wurde entsprochen, indem die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung deren wesentlichen Inhalt dem Beschwerdeführer zusammen mit der Kopie ihres Schreibens vom 10. November 2020 an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. SEM-Akte A52/1) mitteilte. Vorliegend ist demnach keine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive eine Verweigerung des Akteneinsichtsrechts ersichtlich. 3.6.2 Sofern der Beschwerdeführer beanstandet, der Sachverhalt sei unvollständig sowie teilweise falsch festgestellt worden, da sich die Identitätsabklärung lediglich auf die Abklärungen bei den schwedischen Behörden gestützt habe, ist festzustellen, dass die Vorinstanz hinreichend begründete, weshalb sie zum Schluss gekommen ist, dass der Beschwerdeführer pakistanischer und nicht afghanischer Staatsangehöriger ist. Dabei handelt es sich im Übrigen um eine Frage des materiellen und nicht des formellen Rechts (vgl. nachfolgend E. 6). Dass er sich einen anderen Ausgang des Verfahrens erhoffte, stellt keine Verletzung der Verfahrensvorschriften dar. 3.6.3 Daran vermag die Einschätzung der HWV in ihrem Kurzbericht nichts zu ändern. Auch aus der Anregung der HWV, eine weitere Anhörung zur Klärung der Fluchtroute und zur Situation der afghanischen Flüchtlinge in Pakistan durchzuführen, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal kein Anrecht auf eine zweite Anhörung besteht. 3.7 Angesichts der vorangehenden Erwägungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass keine formellen Verfahrensfehler festzustellen und die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet zurückzuweisen sind, weshalb das Gericht in der Sache selbst entscheidet (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 4. 4.1 Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 5.1.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer die schweizerischen Asylbehörden nachweislich über seine Identität getäuscht habe, weshalb es sich grundsätzlich erübrige, auf die weiteren Unglaubhaftigkeitselemente seiner Vorbringen einzugehen. Dennoch sei anzumerken, dass er zu seinen Fluchtgründen lediglich ausweichend geantwortet und erst auf Nachfrage hin geschildert habe, dass sein Vater und sein Bruder von den Taliban getötet worden seien. Seine Ausführungen seien insgesamt äusserst oberflächlich geblieben und er habe seine Furcht vor Verfolgung nicht näher substantiieren können, auch seien in seinen Schilderungen ebenso wenig Realkennzeichen zu erkennen, wie eine nachvollziehbare Darstellung, weshalb er sich vor den afghanischen Behörden gefürchtet haben soll. 5.1.2 Die schwedischen Behörden hätten dem SEM im Zusammenhang mit seiner Identität eine Kopie seines pakistanischen Passes sowie einer schwedischen Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit von (...) 2017 bis (...) 2018 zur Kenntnis gebracht. Aus den weiteren Akten der schwedischen Behörden gehe ausserdem hervor, dass er gemäss den Ausbildungsdiplomen, welche beim Visumantrag eingereicht worden seien, in Pakistan einen Bachelorabschluss gemacht sowie (...) und (...) unterrichtet habe. Dem Visumantrag sei weiter zu entnehmen, dass er sich in Schweden an der Universität (...) in H._______ habe weiterbilden wollen. Die Erklärung in seiner Stellungnahme, wonach er zwar einige Jahre in Pakistan die Schule besucht haben soll, um danach nach Afghanistan zurückzukehren und sich erst wieder anlässlich seiner Flucht während drei Wochen erneut in Pakistan aufgehalten zu haben sowie dass er mit einem gefälschten pakistanischen Pass geflüchtet sei, widerspreche den Auskünften der schwedischen Behörden. Es seien keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass es sich bei den Angaben der schwedischen Behörden nicht um ihn handeln würde. Die schwedischen Behörden seien anlässlich einer Überprüfung der Dokumente davon ausgegangen, dass sowohl der pakistanische Pass wie auch die Diplome echt seien. Weiter müsse seine eingereichte Tazkira als offensichtliche Fälschung betrachtet werden. So überzeuge es nicht, dass er als zwanzigjährige, gebildete Person nicht gewusst haben soll, wo Tazkiras ausgestellt würden, weshalb er seinen Bruder mit deren Ausstellung beauftragt haben soll. Weiter stimme der von ihm angegebene Ausstellungsort, D._______, nicht mit demjenigen auf der Tazkira - I._______ - überein. Seine Angaben, dies sei lediglich falsch vermerkt worden, müsse als unzulängliche Schutzbehauptung betrachtet werden. 5.2 5.2.1 In der Beschwerde wurde erläutert, der Beschwerdeführer habe seine Vorfluchtgründe glaubhaft dargelegt und sei in der Folge aufgrund einer asylrechtlich relevanten Verfolgung sowie einer Situation des unerträglichen psychischen Drucks geflüchtet. Es treffe nicht zu, dass seine Aussagen ausweichend und oberflächlich ausgefallen seien, vielmehr liessen seine Schilderungen zahlreiche Realkennzeichen erkennen. Ausserdem seien seine emotionalen Reaktionen im Zusammenhang mit der Erzählung über den Tod seines Vaters im Bericht der HWV explizit erwähnt worden. Sodann sei es nachvollziehbar, dass er vor den afghanischen Behörden habe fliehen müssen, zumal er mit einer Waffe auf die Taliban geschossen habe. Insgesamt seien seine Vorbringen substanziiert, schlüssig, plausibel und detailreich. Zudem sei er persönlich glaubwürdig. 5.2.2 Die Behauptung der Vorinstanz, die eingereichte Tazkira sei eine offensichtliche Fälschung, weil diese vom Bruder des Beschwerdeführers erhältlich gemacht worden sei und der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, wo man solche ausstelle, entbehre jeglicher Grundlage. Zudem sei keine gründliche Dokumentenprüfung erfolgt. Es sei sehr wohl nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, welcher sich lediglich während der Ferien in Afghanistan aufgehalten und grundsätzlich keinen Kontakt zu den afghanischen Behörden gehabt habe, das Dokument von seinem Bruder habe beschaffen lassen. Sodann sei der Ausstellungsort von der Vorinstanz falsch zitiert worden. Auf der Tazkira stehe J._______ und nicht I._______. Zudem würde die neu eingereichte Tazkira wiederlegen, dass es sich um eine Fälschung handle. 5.2.3 Im Zusammenhang mit der Identität des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass aus den Unterlagen der schwedischen Behörden respektive der Vorinstanz nicht hervorgehe, inwiefern er mit der Person namens K._______ identisch sein solle. So falle auf, dass weder die Namen, die Geburtsdaten, die Nationalitäten noch die Unterschriften übereinstimmen würden. Überdies gebe es keine biometrischen Daten zu dieser Person. Ferner falle auf, dass die Passnummer auf dem maschinenlesbaren Teil des pakistanischen Reisepasses mit derjenigen auf dem gestanzten Teil nicht übereinstimmen würde, weshalb erhebliche Zweifel an der Echtheit dieses pakistanischen Passes bestünden. Weitere Hinweise, weshalb die Person K._______ und der Beschwerdeführer nicht identisch seien, sei die unterschiedliche Ausreisezeit sowie die Tatsache, dass er über keine gleichartigen Englischkenntnisse verfüge, wie der Antragsteller des Visums. Weiter sei es nicht logisch, dass ein pakistanischer Staatsangehöriger im Besitz eines Visums respektive einer Aufenthaltsbewilligung für Schweden in der Schweiz um Asyl ersuchen solle. Schliesslich sei festzustellen, dass die vorinstanzlichen Ausführungen zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung willkürlich seien, da ihm unterstellt werde, er sei pakistansicher Staatsangehöriger, ohne dass hierfür Belege vorliegen würden. Da er tatsächlich aus einer unsicheren Region in Afghanistan stamme, sei eine Wegweisung unzumutbar. 5.3 5.3.1 Die Vorinstanz äusserte sich in ihrer Vernehmlassung zu dem auf Beschwerdeebene eingereichten pakistanischen Flüchtlingsausweis dahingehend, als dass dieser als fälschungsanfällig zu betrachten sei und ihm deshalb keine hohe Beweiskraft zukomme. Zudem gehe aus den Anhörungsprotokollen nicht konkret hervor, dass er über einen solchen Ausweis verfügt habe, zumal er erklärt habe, dass nur Erwachsene und nur sein Onkel «Afghans Cards» besessen hätten. Ausserdem sei dem Ausweis nicht zu entnehmen, wann dieser ausgestellt worden sei. Sodann erstaune es, dass der Beschwerdeführer bis zur Anhörung respektive während zwei Jahren keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen habe aufnehmen können, dies nach dem ergangenen Asylentscheid jedoch möglich gewesen sei. 5.3.2 Des Weiteren wurde dargelegt, dass sich auch bezüglich der im Jahr 2018 ausgestellten Tazkira Unklarheiten ergäben. So sei es nicht nachvollziehbar, weshalb eine zweite Tazkira in Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Onkel hätte ausgestellt werden sollen, um damit die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu untermauern. Weiter erstaune es, dass das Dokument in F._______ abgeholt worden sein soll, obwohl der Beschwerdeführer erklärt habe, dass sein Onkel seit 2016 nicht mehr in Pakistan lebe, da die dortigen Behörden alle Afghanen aufgefordert hätten auszureisen. Zur Kopie des pakistanischen Passes sei festzustellen, dass - entgegen der Annahme des Beschwerdeführers - die beiden Nummern des Passes (die «RU-Nummer» und die «E-Nummer») nicht übereinstimmen müssten. Mittels interner Abklärung, bei welcher schützenswerte Interessen an der Geheimhaltung bestünden und deshalb nur deren wesentlicher Inhalt wiedergegeben werde, spräche nichts dafür, dass der Pass respektive dessen Kopie Fälschungsmerkmale aufweise. Zwar könne eine Kopie nicht abschliessend auf ihre Echtheit überprüft werden, jedoch sei nicht ersichtlich, weshalb die schwedischen Behörden eine allfällige Fälschung nicht hätten erkennen sollen. Auch eine unterschiedliche Unterschrift auf dem Pass und den Anhörungsprotokollen schliesse nicht aus, das ihm das Dokument dennoch zustehe. Ferner würden die beiden Namen sowie derjenige des Vaters korrespondieren, auch wenn die Schreibweise unterschiedlich sei. Im Zusammenhang mit den Daten der Daktyloskopie sei festzuhalten, dass keine solchen vorliegen würden, da im Pass ein schwedisches nationales Visum ausgestellt worden und deshalb kein Vergleichsmaterial vorhanden sei. Dem Beschwerdeführer sei insofern beizupflichten, dass es nicht logisch erscheine, dass ein pakistanischer Student mit einem schwedischen Visum in der Schweiz um Asyl ersuche solle. Dass sich die diesbezüglichen Hintergründe dem SEM nicht erschliessen würden, sei dem Beschwerdeführer anzulasten. Hingegen könne dem Argument, seine Englischkenntnisse seien zu ungenügend, um in Schweden zu studieren, nicht gefolgt werden, zumal er gemäss eigenen Angaben während mehreren Jahren dem Schulunterricht in englischer Sprache gefolgt und zudem der Zweitbeste seiner Klasse in dieser Sprache gewesen sei. 5.3.3 Hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers falle ferner auf, dass er trotz mehrjährigem Aufenthalt bei seinem Onkel in E._______ dessen genaue Wohnadresse nicht habe nennen können. Die Begründung, er sei noch zu klein gewesen, um sich daran zu erinnern, überzeuge aufgrund seines erwähnten Aufenthalts beim Onkel vor seiner Flucht nicht. Auch die Vorfälle mit den Taliban sowie die Todesumstände seines Vaters würden einige Unstimmigkeiten aufweisen und den diesbezüglichen Schilderungen fehle es an Substanz und Realkennzeichen. Ferner habe er auf die Frage nach dem unmittelbaren Grund seiner Ausreise die zurückliegenden Probleme mit den Taliban erwähnt, obwohl er an einer anderen Stelle im Protokoll angegeben habe, nach der Entführung seines Bruders keine Probleme mehr mit ihnen gehabt zu haben. Sodann habe er diese Probleme nicht konkretisieren können. Auch sei es fraglich, ob ohne Weiteres davon ausgegangen werden könne, dass er mit den lokalen Taliban auch tatsächlich Schwierigkeiten in E._______ gehabt habe. Seine Ausführungen, wonach die Taliban alles wüssten, würden seine Befürchtungen, von ihnen verfolgt zu werden, nicht zu begründen vermögen. Sodann sei nicht ersichtlich, weshalb er sich vor den afghanischen Behörden gefürchtet habe. Schliesslich würden die emotionalen Reaktionen im Zusammenhang mit dem Tod seines Vaters respektive seines Bruders keine eindeutigen Hinweise darauf ergeben, dass sich die geltend gemachten Vorfälle wie von ihm geschildert, ereignet hätten. 5.4 5.4.1 In der Replik wurde bezüglich des pakistanischen Flüchtlingsausweises geltend gemacht, dass dieser zwar nicht fälschungssicher sei, die Vor-instanz jedoch keine konkreten Fälschungsmerkmale genannt habe, weshalb von der Echtheit dieses Beweismittels ausgegangen werden müsse. Auch sei es unzutreffend, dass nur Erwachsene über ein solches Dokument in Pakistan verfügt hätten, zumal der Beschwerdeführer habe protokollieren lassen, dass «am Schluss alle Flüchtlinge Afghan Cards erhalten hätten». Überdies sei er gegen Ende seiner Schulzeit bereits volljährig gewesen, so dass er ab 2014 über eine eigene Karte hätte verfügen müssen. Dass er nicht nach seinem persönlichen Flüchtlingsausweis gefragt worden sei, dürfe ihm nicht angelastet werden. Ferner sei davon auszugehen, dass solche Ausweise grundsätzlich über kein Ausstellungsdatum verfügten. 5.4.2 Bezüglich des Zeitpunkts der Beschaffung der Dokumente sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz lange Zeit über kein Mobiltelefon verfügt habe und in der Moschee, welche er regelmässig besuche, alle Personen angefragt habe, wie er seine Familie in Afghanistan kontaktieren und Dokumente von dort in die Schweiz bringen könne. Eine solche Gelegenheit habe sich jedoch erst im Jahr 2020 ergeben. Mit dem Einreichen seiner Tazkira habe er den Vorwurf der Vorinstanz widerlegen können, er sei pakistanischer Herkunft, zumal die Vorinstanz auch nicht davon ausgegangen sei, dass die Tazkira gefälscht sei. 5.4.3 Entgegen den Behauptungen der Vorinstanz enthalte das Schreiben vom 10. November 2020 keine Ausführungen zu den verschiedenen Nummern auf dem pakistanischen Pass. Dies zeuge von mangelnder Qualität der Arbeit. Zudem sei es selbst für einen Laien offensichtlich, dass die Kopien der Pässe aus verschiedenen Dokumenten stammen müssten, zumal die beiden Nummern verschieden seien. Es wäre ein Leichtes gewesen, bei den pakistanischen Behörden überprüfen zu lassen, ob der besagte Pass der schwedischen Behörden tatsächlich echt oder gefälscht sei. Insgesamt könne in keiner Weise geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer und die Person, welcher der pakistanische Pass gehöre, identisch seien. Schliesslich sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die schwedischen Behörden übereinstimmende Identitäten festgestellt haben sollen, jedoch die in der schwedischen Botschaft getätigten Fingerabdrücke von den Behörden nicht gespeichert, sondern dem Visumgesuchsteller auf einem Chip mitgegeben worden seien. 5.4.4 Hinsichtlich der Englischkenntnisse sei festzuhalten, es sei nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer die erforderlichen Sprachkenntnisse für die Zulassung an einer Universität in Schweden in Pakistan hätte aneignen können. 6. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6.2 6.2.1 Zuerst ist die Frage nach der Nationalität respektive der Identität des Beschwerdeführers zu klären. Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer nicht wie von ihm angegeben, afghanischer, sondern pakistanischer Herkunft sei und stützte sich dabei massgeblich auf diverse Abklärungen sowie Unterlagen der schwedischen Behörden. 6.2.2 Einleitend ist auf die eingereichten Beweismittel des Beschwerdeführers einzugehen. Dieser reichte zwei Tazkiras zu den Akten, um seine Identität respektive seine afghanische Nationalität zu belegen. Gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Tazkira zwar das in Afghanistan am häufigsten verwendete Dokument zum Nachweis der Identität. Aufgrund fehlender Sicherheitsmerkmale ist es jedoch nicht fälschungssicher und es wird ihm in der Regel nur eine verminderte Beweiskraft zuerkannt. Dennoch kann eine Tazkira nicht ohne genauere Überprüfung als Fälschung deklariert werden (vgl. BVGE 2019/6 E. 6.2; BVGE 2013/30 E. 4.2.2 m.w.H.). Verschiedene Angaben des Beschwerdeführers zu den beiden eingereichten Tazkiras geben Anlass zu Zweifeln an deren Echtheit. Gemäss dem Gericht verfügbaren Informationen ist für den Erhalt des Dokuments das persönliche Erscheinen erforderlich und nur Kinder unter sieben Jahren seien von der Pflicht befreit, persönlich zu erscheinen, um sich eine Tazkira ausstellen zu lassen (vgl. ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Auf Grundlage welcher Informationen werden Tazkiras ausgestellt? Welche Rolle spielen dabei Geburtsurkunden?, 27. März 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027445.html, abgerufen am 31. August 2022). Der Beschwerdeführer gab hierzu an, dass die am 13. August 2014 ausgestellte Tazkira nicht von ihm, sondern von seinem Bruder beantragt worden und er bei den zuständigen Behörden nicht persönlich vorstellig geworden sei. Weiter ergibt sich ein Widerspruch zum Ausstellungsort der ersten Tazkira. In der Anhörung liess der Beschwerdeführer protokollieren, dass er und seine Familie im Dorf C._______ gewohnt hätten, wohingegen auf der Tazkira J._______ (oben links auf dem entsprechenden Dokument) steht (vgl. SEM-Akte A33/20, F5-6; SEM-Akte A6/12, F2.01). Bei der zweiten Tazkera, welche im Mai 2018 ausgestellt worden war, ergeben sich weitere Zweifel. Gemäss der Erklärung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift sei auch diese nicht von ihm persönlich, sondern von seinem Onkel beantragt worden. Ferner ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb sein Geburtsdatum mit einem konkreten Datum versehen ist, nachdem dieses auf der ersten Tazkira lediglich ungefähr angegeben worden war und er ausserdem während der BzP explizit ausführte, sein exaktes Geburtsdatum nicht zu kennen (vgl. SEM-Akte A6/12, F1.06). Des Weiteren ist kein Grund ersichtlich, weshalb auf diesem Dokument das Geburtsdatum nach dem gregorianischen und nicht nach dem islamischen Kalender registriert wurde. Angesichts des darauf figurierenden Geburtsdatums des Beschwerdeführers, muss davon ausgegangen werden, dass für die Ausstellung der zweiten Tazkira sein Geburtsdatum nach den Angaben des hiesigen Asylverfahrens erfolgt sein muss. Daraus ergibt sich die Frage, woher die das Dokument ausstellende Person Kenntnis von diesem Datum hatte, zumal diese Tazkira erst im Mai 2018 ausgestellt worden war, der Beschwerdeführer jedoch anlässlich seiner Anhörung vom 27. September 2018 - also rund vier Monate später - im Zusammenhang mit der Frage nach der Beschaffung von weiteren identitätsbestätigenden Beweismitteln angab, dass es ihm bisher nicht gelungen sei, Kontakt zu seiner Familie aufzunehmen (vgl. SEM-Akte A33/20, F4, F20). Weitere Unstimmigkeiten ergeben sich überdies aus den Erklärungen des Beschwerdeführers, weshalb er oder sein Bruder im Jahr 2014 erstmalig eine Tazkira beantragt hat. Seine Schilderung, dass er zwar problemlos rund sieben Jahre ohne im Besitz eines Identitätsdokuments zu sein, zwischen Pakistan und Afghanistan habe reisen können, hingegen während seines Aufenthalts in E._______ in Afghanistan eine Tazkira benötigt haben soll, überzeugt nicht. In diesem Kontext erstaunt es zudem, dass dieses Dokument bereits 2014 ausgesellt worden war, obwohl er angab, es erst nach seiner Ausreise aus Pakistan Ende 2015 benötigt zu haben (vgl. SEM-Akte A33/20, F13, F40, F41-46). Schliesslich ist der Vor-instanz beizupflichten, dass es nicht ersichtlich ist, weshalb die im Jahr 2018 ausgestellte Tazkira in F._______ hätte abgeholt werden müssen (vgl. Beschwerde vom 19. Oktober 2020, Kap. 3d und Replik vom 1. Februar 2021 S. 2-3), zumal der Beschwerdeführer erklärte, dass sein Onkel seit 2016 wieder in Afghanistan lebe (vgl. SEM-Akte A.33/20, F147). Angesichts der vorangehenden Unstimmigkeiten ist davon auszugehen, dass die beiden vorgelegten Tazkiras nicht echt sind und es der Beschwerdeführer bewusst unterliess, zeitnah weitere Identitätsdokumente einzureichen. 6.2.3 Des Weiteren sind auch Zweifel an der Echtheit der Afghan Citizen Card anzubringen. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers müsste er diesen Ausweis mit Erreichen der Volljährigkeit, jedoch spätestens vor seiner Rückkehr nach Afghanistan Ende 2015 erhalten haben, zumal er erklärte, dass vor seiner Rückkehr nach Afghanistan alle erwachsenen Personen einen solchen Flüchtlingsausweis erhalten hätten (vgl. SEM-Akte A33/20, F119). Angesichts dessen ist es unwahrscheinlich, dass auf diesem Dokument der (...) und somit das ihm im Asylverfahren in der Schweiz zugesprochene Geburtsdatum steht, zumal er - gemäss seinen Aussagen und den Angaben auf seiner ersten Tazkira - zu diesem Zeitpunkt sein genaues Geburtsdatum nicht detailliert gekannt habe. Anbetracht dessen sowie unter Berücksichtigung, dass solche Dokumente keine Sicherheitsmerkmale aufweisen und entsprechend nicht fälschungssicher sind, ist davon auszugehen, dass es sich auch bei der Afghan Citizen Card um eine Fälschung handelt. 6.2.4 Sodann hat der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keine weiteren Dokumente, welche seine Biographie hätten belegen können, eingereicht. Es wäre ihm unbenommen gewesen, Schulunterlagen und insbesondere das angeblich vorhandene Schulzertifikat entweder durch seinen Onkel in die Schweiz kommen zu lassen oder ein Duplikat in der von ihm besuchten Privatschule in F._______ erhältlich zu machen. Indem er jegliche Versuche unterliess, weitere Dokumente zu erlangen, und kaum nachvollziehbare Erklärungen hierzu angab sowie sich auch widersprüchlich dazu äusserte (in der BzP führte er aus, seine Schuldokumente weggeworfen zu haben und in der Anhörung erklärte er, diese zu Hause gelassen zu haben [vgl. SEM-Akte 6/12, F4.04, SEM-Akte A33/20 F20]), kann die von ihm geschilderte Biographie nicht geglaubt werden. 6.2.5 Für die Annahme, dass der Beschwerdeführer seine wahre Identität zu verschleiern versuchte, und davon auszugehen ist, dass er der pakistanische Staatsbürger auf den in den Akten liegenden pakistanischen Passkopien ist, sprechen ferner die Abklärungsergebnisse der schwedischen Behörden. In diesem Zusammenhang kann zunächst auf die Ausführungen in der vorliegend angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Darüber hinaus besteht kein Anlass zur Annahme, und muss auch nicht weiter überprüft werden, dass der der Schwedischen Botschaft in Pakistan vorgelegte Pass gefälscht ist. Im Übrigen geht der Vorhalt des Beschwerdeführers fehl, wenn er behauptet, die «RU-Nummer» und die (eingestanzte) «E-Nummer» müssten übereinstimmen, ansonsten von einer Fälschung auszugehen sei. Auf der Kopie der Passseite mit dem Foto, auf welcher die «RU-Nummer» steht, ist dieselbe «E-Nummer» wie auf den nachfolgenden Seiten in gestanzter Form (oberhalb des Strichcodes rechts) ersichtlich. Auch das Argument, die Namen, das Geburtsdatum sowie die Unterschriften seien nicht mit den vom Beschwerdeführer angegebenen Angaben identisch, überzeugt nicht. Vielmehr fällt auf, dass die Namen auf dem pakistanischen Pass grundsätzlich mit den Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren übereinstimmen, die einzige Differenz liegt in den verschiedenen Schreibweisen für dieselben Namen. Auch stellt eine andere Unterschrift ein schwaches Indiz dar, zumal Unterschriften leicht geändert werden können. Hingegen fällt die Ähnlichkeit zwischen den Fotos auf dem pakistanischen Pass, den Tazkiras und der Afghan Citizen Card auf. Zudem wird diese Ähnlichkeit durch die Aussagen die für den pakistanischen Studenten an der Universität (...) in Schweden zuständige Person L._______ untermalt. Dessen diesbezüglicher, und vom Beschwerdeführer selbst eingereichter, E-Mailkorrespondenz ist zu entnehmen, dass dieser die Person auf der Tazkira mit grosser Wahrscheinlichkeit als denjenigen Studenten erkannt hat, welcher zu Beginn des Semesters 2017 an der Universität in Schweden gewesen sei («I think that I recognise this student as the person who was here in the beginning of the semester 2017. [...] but I cannot say for sure» [vgl. Beilage 19 der Replik vom 1. Februar 2021]). Angesichts dessen, dass an der Universität (...) kaum mehrere pakistanische Studenten H._______ studieren dürften, kann von einer gewissen Aussagekraft der E-Malinachricht von L._______ ausgegangen werden. Überdies geht aus den schwedischen Unterlagen hervor, dass der betreffende (pakistanische) Student seine Vorlesungen nicht oder nur teilweise wahrgenommen respektive keine Semesterprüfung absolviert hat und sein Aufenthalt in Schweden im November 2017 - also im Zeitpunkt des Einreichens des Asylgesuchs des Beschwerdeführers - entsprechend unbestätigt geblieben ist. Dementsprechend ist dem Argument, weshalb ein pakistanischer Staatsangehöriger im Besitz einer schwedischen Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz um Asyl ersuchen solle, der Boden entzogen. An dieser Einschätzung würden auch die vom Beschwerdeführer beantragten weiteren Unterlagen, welche die schwedischen Behörden angeboten hätten, nichts zu ändern vermögen. 6.2.6 Weitere Hinweise, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen afghanischen Staatsangehörigen handelt, ergeben sich aus den unpräzisen Ausführungen gemäss Anhörungsprotokoll zu seiner Identität. Es ist ihm nicht gelungen, überzeugende und detaillierte Angaben zur Ortschaft D._______, wo angeblich die Tazkira ausgestellt worden sein soll, anzuführen. Die einzige Beschreibung erschöpft sich in den allgemeinen Angaben, dass sich in diesem Ort ein Bazar und eine Polizeistation befinden, welche im Übrigen in praktisch jeder grösseren Ortschaft zu finden sein dürften (vgl. SEM-Akte A33/20, F8-11). Auch die vermeintlich detaillierte Beschreibung zur Umgebung von E._______ erweist sich als wenig aussagekräftig (vgl. SEM-Akte A33/20, F56). Bei den weiteren Angaben, wie etwa über afghanische Telekommunikationsanbieter, handelt es sich um allgemeine, leicht zu erhaltende Informationen (vgl. SEM-Akte A33/20, F31-32), welche kaum als Realkennzeichen zu werten sind. 6.3 Nach einer eingehenden Auseinandersetzung der Schilderungen des Beschwerdeführers und einer Gegenüberstellung von glaubhaften und unglaubhaften Elementen, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die unglaubhaften Aspekte überwiegen und die Vorbringen des Beschwerdeführers - insbesondere zu seiner Identität, Biographie und seiner Staatsangehörigkeit - den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Angesichts dieser Erwägungen kann ihm nicht geglaubt werden, dass er afghanischer Staatsbürger ist, sondern vielmehr pakistanischer Staatsangehöriger sein muss. 6.4 Vor dem Hintergrund der vorangehenden Erwägungen erweisen sich die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers, die sich vor seiner geltend gemachten Ausreise in Afghanistan ereignet haben sollen, bereits aufgrund der falschen Angaben zu seiner Identität als nicht glaubhaft und müssen deshalb nicht weiter auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft werden. Hierfür kann wiederum auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der im Beschwerdeverfahren eingereichten Vernehmlassung verwiesen werden. 6.5 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht genügen und er die Asylbehörden über seine wahre Identität zu täuschen versuchte. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 8.1.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Betroffenen. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). 8.1.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.1.3 Den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers wurde angesichts der unglaubhaften Herkunft aus Afghanistan der Boden entzogen. Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz des Non-Refoulements kann deshalb vorliegend keine Anwendung finden. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen. Demnach ist seine Rückkehr in den - derzeit unbekannten - Heimatstaat unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als rechtmässig zu erachten. Sodann bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. Urteil des BVGer D-3300/2022 vom 17. August 2022 E. 8.2). 8.1.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.2 8.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.2.2 Der Beschwerdeführer konnte seine angebliche Herkunft aus Afghanistan nicht glaubhaft machen. Zudem ist aufgrund seines Aussageverhaltens und der weiteren Anhaltspunkte in den Akten davon auszugehen, dass er seine wahre Herkunft verschleiert. Es ist deshalb - wie bereits erwähnt - nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). 8.2.3 Zudem fehlt es auch an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass sich ein Vollzug der Wegweisung wegen gesundheitlicher Aspekte von vornherein als (unzulässig oder) unzumutbar erweisen könnte. Auch liegen keine medizinischen Hindernisse vor, welche gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen würden, zumal den Akten nicht zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer in medizinischer Behandlung - insbesondere im Zusammenhang mit der am 19. Dezember 2017 festgestellten (...) - befindet, obwohl gemäss dem internen medizinischen Datenblatt der 23. Januar 2018 als erster Termin für eine Traumatherapie festgelegt worden war. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 gutgeheissen wurde und den Akten nicht zu entnehmen ist, dass sich seine finanzielle Lage seither massgebend verändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Die Honorarnote vom 1. Februar 2021 in der Höhe von insgesamt Fr. 6'053.60 und einen Aufwand von 20,5 Stunden basiert auf einem Stundenansatz von Fr. 270.-. Angesichts der Aktenlage erscheint der geltend gemachte Aufwand nicht als angemessen. Insbesondere erscheint die zweimalige Besprechung mit dem Klienten von insgesamt 365 Minuten als überhöht und ist auf 120 Minuten zu kürzen. Zudem war bereits mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei einer amtlichen Rechtsvertretung von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis 220.- für Anwälte und Anwältinnen ausgegangen werde. Entsprechend ist der Aufwand auf 16 Stunden zu kürzen und unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sowie vom praxisgemäss anzuwendenden Stundensatz von Fr. 220.- für Anwälte und Anwältinnen ist das zulasten der Gerichtskasse auszurichtende amtliche Honorar auf Fr. 3'860.- (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsvertreterin wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 3'860.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand: