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D-8111/2016

D-8111/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-11-23 · Deutsch CH

Datenschutz

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. April 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach. B. Am 20. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer durch das SEM zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen des Asylgesuchs befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 15. Oktober 2015 durch die Vorinstanz statt. Dabei machte er geltend, er sei am 13. Mai 2000 geboren worden. C. Aufgrund von Zweifeln am angegebenen Lebensalter des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz am 26. Mai 2015 eine Handknochenanalyse erstellen lassen. Diese ergab ein Knochenalter von siebzehn Jahren. Anlässlich der Bundesanhörung wurde ihm dazu das rechtliche Gehör gewährt. Dabei hielt der Beschwerdeführer an seiner Aussage, er sei am 13. Mai 2000 geboren worden, fest. D. Mit am 4. Oktober 2016 eröffneter Verfügung vom 3. Oktober 2016 verfügte die Vorinstanz unter anderem die Mutation des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) vom 13. Mai 2000 auf den 13. Mai 1998. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. November 2016 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in der Sache unter anderem beantragen, im ZEMIS sei sein Geburtsdatum auf den 13. Mai 2000 zu mutieren. F. Mit Schreiben vom 4. November 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie auf Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist es zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist als Adressat des angefochtenen Entscheides, mit welchem unter anderem sein Berichtigungsgesuch abgewiesen wurde (vgl. Dispositiv-Ziffer 1), beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist einzutreten.

E. 1.4 Vorliegend wird das Beschwerdeverfahren zur Datenbereinigung im ZEMIS vom restlichen Beschwerdeverfahren getrennt, wobei dieses unter der Verfahrensnummer D-6783/2016 weitergeführt wird, während das Begehren um Datenbereinigung im ZEMIS in einem eigenen Beschwerdeverfahren D-8111/2016 zu behandeln ist.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es ist weder an die Anträge noch die Begründungen der Parteien gebunden und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 VwVG).

E. 2.2 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG wird vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 3 Die Vorinstanz begründete die Mutation des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS von 13. Mai 2000 auf den 13. Mai 1998 damit, dass der Beschwerdeführer betreffend sein Alter widersprüchliche und somit unglaubhafte Aussagen gemacht habe und seine Minderjährigkeit nicht habe belegen können. So habe er ausgesagt, er sei mit sieben Jahren eingeschult worden, habe in der achten Klasse die Schule abgebrochen, habe ein Jahr später wieder am Schulunterricht teilgenommen, bevor er die Schule dann erneut abgebrochen habe und aus Eritrea ausgereist sei. Nach der Einschätzung der Vorinstanz ergebe dies eine Schulzeit von neun Jahren, was rein rechnerisch gar nicht möglich sei, wenn der Beschwerdeführer gleichzeitig angebe, er sei im Juli 2014 aus Eritrea ausgereist. In den Befragungen habe der Beschwerdeführer dann auch selber gesagt, er sei im Schuljahr 2012/2013 vierzehn Jahre alt gewesen, dies sei auch aus den eingereichten Schulzeugnissen ersichtlich. Weil der Beschwerdeführer auch äusserlich wesentlich älter gewirkt habe, sei bei ihm am 26. Mai 2015 eine Handknochenanalyse durchgeführt worden. Diese habe ein Handknochenalter von damals siebzehn Jahren ergeben.

E. 4 Betreffend sein Alter macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift geltend, er habe seit seiner Einreise in die Schweiz stets dasselbe Geburtsdatum angegeben. Sein Handknochenalter liege zwar über dem von ihm angegebenen Alter, seine Angaben würden aber im Rahmen der doppelten Standardabweichung liegen, weshalb dieser Befund kaum zur Feststellung seines Alters geeignet sei. Auch die von der Vorinstanz vorgetragenen Widersprüche betreffend sein Alter und seine Schulzeit seien nicht geeignet, seine Volljährigkeit zu belegen. Zwar treffe es zu, dass er betreffend sein Alter abweichende Ausführungen gemacht habe. Diese Abweichungen seien jedoch nicht von Bedeutung. So habe er anlässlich seiner Anhörung gesagt, dass er mit sieben Jahren eingeschult worden sei und die Schule durchgehend bis zum Ende des siebten Schuljahres besucht habe. Die 8. Klasse habe er zwar abgebrochen, kurze Zeit später den Unterricht aber wieder besucht, bevor er die Schule definitiv abgebrochen habe und er aus Eritrea ausgereist sei. Zum Zeitpunkt des definitiven Schulabbruchs sei er somit vierzehn oder fünfzehn Jahre alt gewesen. Da er im Jahr 2014 aus Eritrea ausgereist sei, sei es plausibel, dass er zum Zeitpunkt der Erstbefragung erst fünfzehn Jahre alt gewesen sei.

E. 5.1 Vorliegend wird geltend gemacht, dass die Vorinstanz anzuweisen sei, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS von 13. Mai 1998 auf den 13. Mai 2000 zu berichtigen.

E. 5.1.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der ZEMIS-Verordnung näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.

E. 5.1.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.2 und A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.

E. 5.1.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4.2). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3 und A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.3, je m.w.H.).

E. 5.1.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.4, A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.4 und A-181/2013 vom 5. November 2013 E. 7.1, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).

E. 5.1.5 Vorliegend ist strittig, ob die Vorinstanz zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist respektive zu Recht eine Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS angeordnet hat.

E. 5.1.6 Die Frage, ob im asylrechtlichen Verfahren betreffend das Alter der asylsuchenden Person die Beweisregeln des Datenschutzrechts zu gelten hätten, kann vorliegend offenbleiben, da, wie unten ausgeführt, das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum respektive seine angebliche Minderjährigkeit weder nach asylrechtlichen noch nach datenschutzrechtlichen Beweisregeln rechtsgenüglich erstellt ist.

E. 5.1.7 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des BVGer E-6883/2016 vom 28. November 2016 E. 2.3). Über die Glaubhaftigkeit ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu befinden.

E. 5.1.8 Die Knochenaltersbestimmung vom 26. Mai 2015 hat beim Beschwerdeführer ein Knochenalter ergeben, welches einem chronologischen Alter von siebzehn Jahren entspricht. Zwar lassen solche Ergebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zu und weisen generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters auf (zur weiterhin geltenden Praxis vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2000 Nr. 19 und 28, 2004 Nr. 30 und 31 sowie 2005 Nr. 16). Beschränkt ist der Aussagewert dann, wenn das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter um weniger als drei Jahre variiert. Die Handknochenanalyse gilt jedoch dann als Beweismittel mit erhöhtem Beweiswert, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt.

E. 5.1.9 Die vorliegend durchgeführte Analyse (vgl. Akte A5/1) genügt diesen in der bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis weiterhin geltenden inhaltlichen Anforderungen an Knochenaltersanalysen aus den nachfolgend aufgeführten Gründen unter Würdigung aller Umstände und in einer Gesamtbetrachtung, obwohl der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter von (im Zeitpunkt der Analyse) fünfzehn Jahren und dem damals festgestellten Knochenalter von siebzehn Jahren weniger als drei Jahre beträgt. Zunächst ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Angaben des Beschwerdeführers betreffend sein Alter widersprüchlich und somit unglaubhaft ausgefallen sind. Insbesondere sind seine Angaben zum Schuleintritt und den absolvierten Schuljahren mit seinen Altersangaben nicht vereinbar. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann hier auf die wohlbegründeten Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Akte 36/10, E. 3.2 ff.) und die vorstehende Erwägung (vgl. E. 3) verwiesen werden. Auf Beschwerdeebene wird einerseits vorgebracht, der Beschwerdeführer habe seit seiner Einreise in die Schweiz stets das gleiche Geburtsdatum genannt. Dies mag zutreffen, vermag aber die mit seinem Alter in Zusammenhang stehenden Widersprüche nicht zu entkräften. Andererseits wird auf Beschwerdeebene geltend gemacht, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Schulzeit deckten sich mit seinen Altersangaben. So sei der Beschwerdeführer im Alter von sieben Jahren eingeschult worden, habe die achte Klasse abgebrochen, sei kurz darauf aber wieder zur Schule gegangen, bevor er die Schule definitiv abgebrochen habe. Somit sei es plausibel, dass er zum Zeitpunkt des definitiven Schulabbruchs vierzehn oder fünfzehn Jahre alt gewesen sei. Diese Vorbingen stehen einerseits im Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers an der BzP, wonach er mit drei Jahren eingeschult worden sei (vgl. Akte, A3/13, Ziff. 1.17.04), und andererseits zur Aussage des Beschwerdeführers an der Bundesanhörung, wonach er die 8. Klasse einmal komplett wiederholt habe (vgl. Akte, A21/17, F30 und F31). Sodann hat der Beschwerdeführer als Beilage zur Stellungnahme vom 20. Dezember 2016 seine Taufurkunde zu den Akten gereicht. Dabei handelt es sich offensichtlich nicht um ein offizielles Identitätsdokument. Solche kirchlichen Dokumente können nach den Erkenntnissen des Gerichts ohne weiteres käuflich erworben werden und sind leicht manipulierbar. Überdies ist nicht ersichtlich, ob die Vorderseite mit den handschriftlich eingetragenen Personalien und die zweite Seite aus ein und demselben Dokument stammen. Solchen Dokumenten kommt daher nur ein geringer Beweiswert zu. Im Vorverfahren reichte der Beschwerdeführer, nachdem er vom SEM auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen worden war, lediglich eine Kopie seiner Schulzeugnisse ein. Danach war der Beschwerdeführer im angegebenen Schuljahr 2012/2013 vierzehn Jahre alt und in der siebten Klasse. Auch wenn den Kopien der Schulzeugnisse wenig Beweiswert zukommt, sind sie zusammen mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz Kontakt mit seinen Verwandten nicht in der Lage war, offizielle Dokumente einzureichen, die seine Altersangabe belegten, mindestens auch als Indiz für die heutige Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu würdigen.

E. 5.1.10 Aufgrund einer Würdigung dieser Elemente kommt das Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen.

E. 5.1.11 Zum gleichen Ergebnis gelangt man bei Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Grundsätze. Vorliegend lässt sich das exakte Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht ermitteln. Somit sind diejenigen Daten einzutragen, welche am wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlich - sind. Aufgrund des (wenn auch nur beschränkt aussagekräftigen) Gutachtens, welches den Schluss nahelegt, dass der Beschwerdeführer das achtzehnte Lebensjahr zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vollendet hat, sowie des Umstands, dass der Beschwerdeführer keine offiziellen Dokumente betreffend sein Alter einreichte, erscheint das vom SEM erfasste Geburtsdatum wahrscheinlicher als das vom Beschwerdeführer angegebene, welches lediglich auf seinen Angaben fusst.

E. 5.1.12 Zusammenfassend ist zwar weder die Richtigkeit des eingetragenen Geburtsdatums noch die des vom Beschwerdeführer behaupteten Geburtsdatums bewiesen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen steht indes fest, dass die Volljährigkeit des Beschwerdeführers wahrscheinlicher ist als die behauptete Minderjährigkeit. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ist daher auf den 13. Mai 1998 zu mutieren, jedoch mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde betreffend die beantragte ZEMIS-Berichtigung abzuweisen ist.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 21. November 2016 gutheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben.

E. 7.2 Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2016 wurde dem Beschwerdeführer zudem die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und MLaw Ruedy Bollack als amtlicher Vertreter eingesetzt. Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem amtlichen Vertreter ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) in der Höhe von Fr. 450.- (inkl. allfällige Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. 8.Entscheidet des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes, sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Es werden keine Kosten erhoben. 3.Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten MLaw Ruedy Bollack wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 450.- ausgerichtet.
  2. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand: Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 1 des Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8111/2016 Urteil vom 23. November 2017 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenänderung im zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. April 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach. B. Am 20. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer durch das SEM zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen des Asylgesuchs befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 15. Oktober 2015 durch die Vorinstanz statt. Dabei machte er geltend, er sei am 13. Mai 2000 geboren worden. C. Aufgrund von Zweifeln am angegebenen Lebensalter des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz am 26. Mai 2015 eine Handknochenanalyse erstellen lassen. Diese ergab ein Knochenalter von siebzehn Jahren. Anlässlich der Bundesanhörung wurde ihm dazu das rechtliche Gehör gewährt. Dabei hielt der Beschwerdeführer an seiner Aussage, er sei am 13. Mai 2000 geboren worden, fest. D. Mit am 4. Oktober 2016 eröffneter Verfügung vom 3. Oktober 2016 verfügte die Vorinstanz unter anderem die Mutation des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) vom 13. Mai 2000 auf den 13. Mai 1998. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. November 2016 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in der Sache unter anderem beantragen, im ZEMIS sei sein Geburtsdatum auf den 13. Mai 2000 zu mutieren. F. Mit Schreiben vom 4. November 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie auf Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist es zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist als Adressat des angefochtenen Entscheides, mit welchem unter anderem sein Berichtigungsgesuch abgewiesen wurde (vgl. Dispositiv-Ziffer 1), beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist einzutreten. 1.4 Vorliegend wird das Beschwerdeverfahren zur Datenbereinigung im ZEMIS vom restlichen Beschwerdeverfahren getrennt, wobei dieses unter der Verfahrensnummer D-6783/2016 weitergeführt wird, während das Begehren um Datenbereinigung im ZEMIS in einem eigenen Beschwerdeverfahren D-8111/2016 zu behandeln ist. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es ist weder an die Anträge noch die Begründungen der Parteien gebunden und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 VwVG). 2.2 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG wird vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

3. Die Vorinstanz begründete die Mutation des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS von 13. Mai 2000 auf den 13. Mai 1998 damit, dass der Beschwerdeführer betreffend sein Alter widersprüchliche und somit unglaubhafte Aussagen gemacht habe und seine Minderjährigkeit nicht habe belegen können. So habe er ausgesagt, er sei mit sieben Jahren eingeschult worden, habe in der achten Klasse die Schule abgebrochen, habe ein Jahr später wieder am Schulunterricht teilgenommen, bevor er die Schule dann erneut abgebrochen habe und aus Eritrea ausgereist sei. Nach der Einschätzung der Vorinstanz ergebe dies eine Schulzeit von neun Jahren, was rein rechnerisch gar nicht möglich sei, wenn der Beschwerdeführer gleichzeitig angebe, er sei im Juli 2014 aus Eritrea ausgereist. In den Befragungen habe der Beschwerdeführer dann auch selber gesagt, er sei im Schuljahr 2012/2013 vierzehn Jahre alt gewesen, dies sei auch aus den eingereichten Schulzeugnissen ersichtlich. Weil der Beschwerdeführer auch äusserlich wesentlich älter gewirkt habe, sei bei ihm am 26. Mai 2015 eine Handknochenanalyse durchgeführt worden. Diese habe ein Handknochenalter von damals siebzehn Jahren ergeben. 4. Betreffend sein Alter macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift geltend, er habe seit seiner Einreise in die Schweiz stets dasselbe Geburtsdatum angegeben. Sein Handknochenalter liege zwar über dem von ihm angegebenen Alter, seine Angaben würden aber im Rahmen der doppelten Standardabweichung liegen, weshalb dieser Befund kaum zur Feststellung seines Alters geeignet sei. Auch die von der Vorinstanz vorgetragenen Widersprüche betreffend sein Alter und seine Schulzeit seien nicht geeignet, seine Volljährigkeit zu belegen. Zwar treffe es zu, dass er betreffend sein Alter abweichende Ausführungen gemacht habe. Diese Abweichungen seien jedoch nicht von Bedeutung. So habe er anlässlich seiner Anhörung gesagt, dass er mit sieben Jahren eingeschult worden sei und die Schule durchgehend bis zum Ende des siebten Schuljahres besucht habe. Die 8. Klasse habe er zwar abgebrochen, kurze Zeit später den Unterricht aber wieder besucht, bevor er die Schule definitiv abgebrochen habe und er aus Eritrea ausgereist sei. Zum Zeitpunkt des definitiven Schulabbruchs sei er somit vierzehn oder fünfzehn Jahre alt gewesen. Da er im Jahr 2014 aus Eritrea ausgereist sei, sei es plausibel, dass er zum Zeitpunkt der Erstbefragung erst fünfzehn Jahre alt gewesen sei. 5. 5.1 Vorliegend wird geltend gemacht, dass die Vorinstanz anzuweisen sei, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS von 13. Mai 1998 auf den 13. Mai 2000 zu berichtigen. 5.1.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der ZEMIS-Verordnung näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 5.1.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.2 und A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 5.1.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4.2). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3 und A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.3, je m.w.H.). 5.1.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.4, A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.4 und A-181/2013 vom 5. November 2013 E. 7.1, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 5.1.5 Vorliegend ist strittig, ob die Vorinstanz zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist respektive zu Recht eine Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS angeordnet hat. 5.1.6 Die Frage, ob im asylrechtlichen Verfahren betreffend das Alter der asylsuchenden Person die Beweisregeln des Datenschutzrechts zu gelten hätten, kann vorliegend offenbleiben, da, wie unten ausgeführt, das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum respektive seine angebliche Minderjährigkeit weder nach asylrechtlichen noch nach datenschutzrechtlichen Beweisregeln rechtsgenüglich erstellt ist. 5.1.7 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des BVGer E-6883/2016 vom 28. November 2016 E. 2.3). Über die Glaubhaftigkeit ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu befinden. 5.1.8 Die Knochenaltersbestimmung vom 26. Mai 2015 hat beim Beschwerdeführer ein Knochenalter ergeben, welches einem chronologischen Alter von siebzehn Jahren entspricht. Zwar lassen solche Ergebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zu und weisen generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters auf (zur weiterhin geltenden Praxis vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2000 Nr. 19 und 28, 2004 Nr. 30 und 31 sowie 2005 Nr. 16). Beschränkt ist der Aussagewert dann, wenn das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter um weniger als drei Jahre variiert. Die Handknochenanalyse gilt jedoch dann als Beweismittel mit erhöhtem Beweiswert, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt. 5.1.9 Die vorliegend durchgeführte Analyse (vgl. Akte A5/1) genügt diesen in der bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis weiterhin geltenden inhaltlichen Anforderungen an Knochenaltersanalysen aus den nachfolgend aufgeführten Gründen unter Würdigung aller Umstände und in einer Gesamtbetrachtung, obwohl der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter von (im Zeitpunkt der Analyse) fünfzehn Jahren und dem damals festgestellten Knochenalter von siebzehn Jahren weniger als drei Jahre beträgt. Zunächst ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Angaben des Beschwerdeführers betreffend sein Alter widersprüchlich und somit unglaubhaft ausgefallen sind. Insbesondere sind seine Angaben zum Schuleintritt und den absolvierten Schuljahren mit seinen Altersangaben nicht vereinbar. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann hier auf die wohlbegründeten Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Akte 36/10, E. 3.2 ff.) und die vorstehende Erwägung (vgl. E. 3) verwiesen werden. Auf Beschwerdeebene wird einerseits vorgebracht, der Beschwerdeführer habe seit seiner Einreise in die Schweiz stets das gleiche Geburtsdatum genannt. Dies mag zutreffen, vermag aber die mit seinem Alter in Zusammenhang stehenden Widersprüche nicht zu entkräften. Andererseits wird auf Beschwerdeebene geltend gemacht, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Schulzeit deckten sich mit seinen Altersangaben. So sei der Beschwerdeführer im Alter von sieben Jahren eingeschult worden, habe die achte Klasse abgebrochen, sei kurz darauf aber wieder zur Schule gegangen, bevor er die Schule definitiv abgebrochen habe. Somit sei es plausibel, dass er zum Zeitpunkt des definitiven Schulabbruchs vierzehn oder fünfzehn Jahre alt gewesen sei. Diese Vorbingen stehen einerseits im Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers an der BzP, wonach er mit drei Jahren eingeschult worden sei (vgl. Akte, A3/13, Ziff. 1.17.04), und andererseits zur Aussage des Beschwerdeführers an der Bundesanhörung, wonach er die 8. Klasse einmal komplett wiederholt habe (vgl. Akte, A21/17, F30 und F31). Sodann hat der Beschwerdeführer als Beilage zur Stellungnahme vom 20. Dezember 2016 seine Taufurkunde zu den Akten gereicht. Dabei handelt es sich offensichtlich nicht um ein offizielles Identitätsdokument. Solche kirchlichen Dokumente können nach den Erkenntnissen des Gerichts ohne weiteres käuflich erworben werden und sind leicht manipulierbar. Überdies ist nicht ersichtlich, ob die Vorderseite mit den handschriftlich eingetragenen Personalien und die zweite Seite aus ein und demselben Dokument stammen. Solchen Dokumenten kommt daher nur ein geringer Beweiswert zu. Im Vorverfahren reichte der Beschwerdeführer, nachdem er vom SEM auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen worden war, lediglich eine Kopie seiner Schulzeugnisse ein. Danach war der Beschwerdeführer im angegebenen Schuljahr 2012/2013 vierzehn Jahre alt und in der siebten Klasse. Auch wenn den Kopien der Schulzeugnisse wenig Beweiswert zukommt, sind sie zusammen mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz Kontakt mit seinen Verwandten nicht in der Lage war, offizielle Dokumente einzureichen, die seine Altersangabe belegten, mindestens auch als Indiz für die heutige Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu würdigen. 5.1.10 Aufgrund einer Würdigung dieser Elemente kommt das Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. 5.1.11 Zum gleichen Ergebnis gelangt man bei Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Grundsätze. Vorliegend lässt sich das exakte Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht ermitteln. Somit sind diejenigen Daten einzutragen, welche am wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlich - sind. Aufgrund des (wenn auch nur beschränkt aussagekräftigen) Gutachtens, welches den Schluss nahelegt, dass der Beschwerdeführer das achtzehnte Lebensjahr zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vollendet hat, sowie des Umstands, dass der Beschwerdeführer keine offiziellen Dokumente betreffend sein Alter einreichte, erscheint das vom SEM erfasste Geburtsdatum wahrscheinlicher als das vom Beschwerdeführer angegebene, welches lediglich auf seinen Angaben fusst. 5.1.12 Zusammenfassend ist zwar weder die Richtigkeit des eingetragenen Geburtsdatums noch die des vom Beschwerdeführer behaupteten Geburtsdatums bewiesen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen steht indes fest, dass die Volljährigkeit des Beschwerdeführers wahrscheinlicher ist als die behauptete Minderjährigkeit. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ist daher auf den 13. Mai 1998 zu mutieren, jedoch mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde betreffend die beantragte ZEMIS-Berichtigung abzuweisen ist. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 21. November 2016 gutheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben. 7.2 Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2016 wurde dem Beschwerdeführer zudem die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und MLaw Ruedy Bollack als amtlicher Vertreter eingesetzt. Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem amtlichen Vertreter ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) in der Höhe von Fr. 450.- (inkl. allfällige Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. 8.Entscheidet des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes, sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie in diesem Urteil behandelt wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben. 3.Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten MLaw Ruedy Bollack wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 450.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand: Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 1 des Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG).