Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, zugehörig der Volksgruppe der Hazara. Er befindet sich seit knapp fünfeinhalb Jahren in der Schweiz. Zur Begründung seines Asylgesuchs vom 29. Oktober 2015 brachte er in der Befragung zur Person (BzP) vom 13. November 2015 (vgl. act. A5) im Wesentlichen vor, er sei im Jahr 1999 geboren und stamme aus dem Bezirk B._______ in der Provinz Baghlan; an den Namen seines Heimatdorfs könne er sich nicht erinnern. Da die Taliban seinen Vater bedroht hätten, habe die Familie das Land verlassen müssen. An der Grenze zu Iran seien die Eltern und der jüngere Bruder verschwunden. Der Beschwerdeführer behauptete, minderjährig zu sein; er wisse, dass sein Geburtsjahr das Jahr 1999 gewesen sei und dass er (bei der BzP) 16 Jahre (...) alt sei. Dokumente zum Beleg seines Alters legte er nicht vor. A.b Am 23. November 2015 und 1. Dezember 2015 fand eine durch das SEM in Auftrag gegebene medizinische Altersabklärung statt, bei der die Handknochen des Beschwerdeführers geröntgt wurden. Diese Abklärung kam zum Ergebnis, dass das Skelettalter bei «19 Jahren oder älter» liege (vgl. act. A7/1 und A9/1). Am 1. Dezember 2015 wurde dem Beschwerdeführer hierzu das rechtliche Gehör gewährt (vgl. act. A11). A.c Am 28. Januar 2016 wurde mit dem Beschwerdeführer ein Herkunftsanalysegespräch geführt. Das Gutachten des Experten stellte fest, dass der Beschwerdeführer aus Afghanistan stamme, jedoch seine Herkunft aus dem Bezirk B._______ nicht sehr wahrscheinlich sei (vgl. act. A22, S. 15). A.d Mit Eingabe vom 3. März 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Korrektur seines Namens (richtig heisse er nicht A._______, sondern C._______) und Geburtsdatums (richtig sei er am [...] 2000 geboren); er sei im Dorf D._______ geboren. Er reichte zum Beleg ein Duplikat seiner Tazkara mit beglaubigter englischer Übersetzung ein. Aus der Tazkara, datierend vom 14. Februar 2010, geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006 siebenjährig gewesen sei. Diese Angabe wurde handschriftlich korrigiert in sechsjährig (vgl. act. A31). A.e Am 12. April 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Herkunftsabklärung und befragte ihn zu seinen Angaben in der Eingabe vom 3. März 2016 (vgl. act. A28). A.f Am 31. August 2016 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM nochmals um Anpassung seines Namens und des Geburtsdatums (vgl. act. A31). A.g Mit Verfügung vom 29. März 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer habe nicht nur über sein Alter getäuscht, was durch die medizinische Altersabklärung festgestellt worden sei, sondern auch über den Hauptort seiner Sozialisierung. Im Rahmen des Herkunftsanalysegesprächs habe er über seinen behaupteten Herkunftsort im Bezirk B._______ unplausible und unrichtige Angaben gemacht; es sei nicht davon auszugehen, dass er von dort stamme. Aufgrund der Täuschung über seine Identität sei dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) nur das rechtliche Gehör zu gewähren gewesen. A.h Das Bundesverwaltungsgericht schützte mit Urteil E-2488/2017 vom 20. Juni 2017 den Entscheid der Vorinstanz und wies die gegen den Entscheid gerichtete Beschwerde ab, da der genaue Herkunftsort nicht zweifelsfrei feststehe sowie die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft gemacht worden sei. A.i Mit Verfügung vom 30. Juni 2017 lehnte das SEM auch die Gesuche um Änderung der Personalien im ZEMIS ab. Der Beschwerdeführer habe über seine Identität getäuscht, die nachgereichte Tazkara sei nicht geeignet, eine Änderung der Daten zu begründen (vgl. act. A38). A.j Mit Eingabe vom 11. August 2017 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein, wobei er ein Schreiben seines ehemaligen Schuldirektors vom 24. Juli 2017 sowie Schulzeugnisse (teilweise bereits im Beschwerdeverfahren E-2488/2017 eingereicht) samt Zustellcouvert, eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 19. Juni 2017 sowie einen Zeitungsbericht der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 8. Februar 2017 vorlegte. A.k Am 8. September 2017 trat das SEM auf dieses Wiedererwägungsgesuch nicht ein und stellte fest, die Verfügung vom 29. März 2017 sei weiterhin rechtskräftig und vollstreckbar. Der Beschwerdeführer habe sinngemäss lediglich die bereits im ordentlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Vorbringen rekapituliert beziehungsweise Kritik daran geübt; deshalb liege keine seit der früheren Verfügung veränderte Sachlage vor. Die eingereichten Schuldokumente seien - wie schon die Tazkara - keine erheblichen neuen Beweismittel, die weiteren Berichte bezögen sich auf die allgemeine Lage in Afghanistan und hätten keinen Bezug zum Beschwerdeführer. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.l Mit Eingabe vom 19. Januar 2018 beantragte der Beschwerdeführer die Revision des Urteils vom 20. Juni 2017. Er ersuchte um eine erneute Anhörung, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sowie festzustellen, dass eine Wegweisung gegen Art. 3 EMRK verstosse. In der Sache machte er das Bestehen von neuen beziehungsweise vorhandenen, aber nicht beachteten Beweismitteln geltend. Erneut legte er eine Kopie des bereits vorgelegten Briefumschlags samt Absendeadresse und Telefonnummer seines Schuldirektors als Beweismittel vor, und beantragte, es sei ihm Gelegenheit zu geben, seine Sprachkenntnisse unter Beweis zu stellen, um die Zweifel an seiner Identität auszuräumen. Mit Urteil E-454/2018 vom 25. Januar 2018 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch nicht ein. Das vorgelegte Beweismittel sei erst nach Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens entstanden und könne keinen Revisionsgrund darstellen. A.m Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am (...) 2018 der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan in Genf vorgeführt wurde, zwecks Herkunftsabklärung und Ausstellung eines Laissez- Passer. Am 23. Juli 2018 bestätigte die afghanische Botschaft dem SEM die afghanische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers. A.n Am 26. September 2018 ersuchte der Beschwerdeführer unter Vorlage einer «Attestation de Naissance» der Vertretung der Islamischen Republik Afghanistans in Genf, datierend vom (...) 2018, erneut um Revision des Urteils E-2488/2017 vom 20. Juni 2017. Das Urteil sei aufzuheben und das Beschwerdeverfahren sei wiederaufzunehmen. Im Rahmen des wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahrens sei eine Rückweisung an das SEM zwecks materieller Neubeurteilung anzuordnen, und das SEM sei anzuweisen, eine erneute Anhörung durchzuführen, eventualiter sei ihm wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil E-5551/2018 vom 8. Oktober 2018 auf das offensichtlich unzulässige Revisionsgesuch nicht ein. Die «Attestation de Naissance» sei nicht geeignet, eine Revision zu begründen, da sie - ungeachtet des Vorbringens, dass die Botschaftsvorführung bereits am (...) 2018 stattgefunden habe -, erst nach Abschluss des ordentlichen Beschwerdeurteils E-2488/2017 vom 20. Juni 2017 entstanden sei. B. Am 17. Oktober 2018 richtete der Beschwerdeführer ein zweites Wiedererwägungsgesuch an die Vorinstanz. Er ersuchte um Aufhebung der Verfügung vom 29. März 2017. Sein Asylverfahren sei materiell neu zu beurteilen und es sei eine direkte Bundesanhörung durchzuführen. Eventualiter sei ihm wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, der Vollzug sei auszusetzen. Zur Begründung des Gesuchs berief er sich auf die Geburtsurkunde («Attestation de Naissance»), welche ihm die Botschaft Afghanistans in Genf am (...) 2018 ausgestellt habe. Dieses Dokument vermöge nun seine Angaben betreffend Name, Geburtsdatum und Herkunft zu bestätigen. C. Mit Verfügung vom 2. November 2018 lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2018 kostenpflichtig ab. Es erklärte die Verfügung vom 29. März 2017 als weiterhin rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Die ausgestellte Geburtsurkunde sei kein taugliches Mittel, die im Asylentscheid vom 29. März 2017 getroffenen Einschätzungen zu erschüttern. Es gehe aus ihr lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer in Baghlan geboren sei, weitere Schlüsse lasse das Dokument nicht zu. Auch die Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung könne mit diesem Dokument nicht bewiesen werden; es stehe nicht mit Sicherheit fest, dass das Geburtsdatum auf der Geburtsurkunde das zutreffende sei. D. Am 30. November 2018 focht der Beschwerdeführer mit Hilfe seines Rechtsvertreters diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der Verfügungen des SEM vom 2. November 2018 und vom 29. März 2017. Sein Asylgesuch sei in materieller Hinsicht neu zu beurteilen und er sei anzuhören; eventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Er beantragte die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die vorsorgliche Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung. Mit der Beschwerde reichte er nebst der Geburtsurkunde ein weiteres Schreiben der afghanischen Botschaft in Genf vom (...) 2018 ein, in welchem die Vertretung bestätigt, anlässlich eines Interviews habe man sich von der afghanischen Herkunft des Beschwerdeführers überzeugen können; inzwischen sei ihm eine Geburtsurkunde ausgestellt worden. Aufgrund der Angaben in der Tazkara könne bestätigt werden, dass er im Dorf D._______, im District B._______, in der Provinz Baghlan geboren worden sei. Aufgrund des Umstandes, dass er in der dortigen Provinz im Alter von sieben Jahren eine Tazkara erhalten habe und Schuldokumente vorweisen könne, sei bis zum Beweis des Gegenteils davon auszugehen, dass seine Angaben der Wahrheit entsprächen. E. Am 3. Dezember 2018 ordnete die Instruktionsrichterin im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einen Vollzugsstopp an. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2018 bestätigte die Instruktionsrichterin den Vollzugsstopp, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Am 14. Januar 2019 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein und bat diese um Stellungnahme zum Schreiben der afghanischen Vertretung in Genf. H. In seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2018 (recte 29. Januar 2019) führte das SEM aus, aus seiner Sicht würden keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. I. Am 22. September 2020 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens und reichte eine Honorarnote seines Rechtsvertreters ein. Am 25. September 2020 beantwortete die Instruktionsrichterin die Anfrage. J. Die Instruktionsrichterin lud den Beschwerdeführer am 5. Oktober 2020 zur Replik ein. K. Am 20. Oktober 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe sein Möglichstes getan, seine Identität und Herkunft zu belegen, er verweise vollumfänglich auf die Ausführungen in der Beschwerde. L. Am 5. November 2020 ging ein Unterstützungsschreiben für den Beschwerdeführer bei Gericht ein, in dem unter anderem die Besorgnis geäussert wurde, dass ihm seine Vorbringen bisher nicht geglaubt worden seien. Auch habe er in Afghanistan kein Beziehungsnetz mehr. M. Der Beschwerdeführer erkundigte sich am 9. Februar 2021 erneut nach dem Verfahrensstand. Mit Schreiben vom 19. Februar 2021 teilte die Instruktionsrichterin mit, dass die Erledigung des Verfahrens prioritär sei und mit einem baldigen Entscheid zu rechnen sei.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. aArt. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; das Verfahren richtet sich nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (aArt. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Schliesslich werden praxisgemäss Eingaben als Wiedererwägungsgesuch behandelt, die sich auf nachträglich nach einem materiellen Urteil entstandene Beweismittel stützen, welche nicht zu einer Revision des Urteils berechtigen (vgl. auch hierzu BVGE 2013/22).
E. 3.3 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 24 E. 5b S. 220).
E. 4.1 Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch abgelehnt. Sie erachtet die neu vorgelegte «Attestation de Naissance» der Vertretung der Islamischen Republik Afghanistans in Genf, datierend vom (...) 2018, nicht als taugliches Beweismittel, um Herkunft und Alter des Beschwerdeführers zu belegen. Die die Botschaftsmitarbeitenden hätten die Attestation auf Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers, beziehungsweise der Angaben in der von ihm im Rahmen des ordentlichen Verfahrens vorgelegten Tazkara ausgestellt. Diese Tazkara sei im ordentlichen Verfahren bereits als Dokument mit geringem Beweiswert gewürdigt worden.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer vertritt im Beschwerdeverfahren die Auffassung, er habe nun - im Nachgang zur Botschaftsvorführung vor der afghanischen Vertretung in Genf - endlich einen offiziellen Beleg erhalten können, aus welchem sein Name, sein Geburtsdatum am (...) 2000 und seine Herkunft klar hervorgingen. Die mit dem Wiedererwägungsgesuch vorgelegte «Attestation de Naissance» sei ein starkes Beweismittel, aufgrund dessen nun feststehe, dass er - wie von ihm von Anfang an behauptet - aus D._______ im Bezirk B._______ in der Provinz Baghlan stamme.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 29. Januar 2019 bekräftigte die Vor-instanz ihre Argumentation, wonach die «Attestation de Naissance» der afghanischen Botschaft nicht als taugliches Beweismittel gelten könne, um die Herkunft zu belegen, da sie auf den Daten der Tazkara basiere. Das SEM habe seine Zweifel an der Echtheit der Tazkara im Entscheid vom 29. September 2017 ausführlich begründet. Auch zum Beweiswert der Schulzeugnisse hätten sich sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht bereits geäussert. Ein Zurückkommen auf den Entscheid sei nicht gerechtfertigt.
E. 5.1 Prüfungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die Frage, ob die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers betreffend die Feststellung seiner Herkunft aus dem Dorf D._______ im Bezirk B._______ in der Provinz Baghlan sowie seines Geburtsdatums ([...] 2000) zu Recht gestützt auf aArt. 111b Abs. 1 AsylG abgewiesen hat, oder ob das SEM aufgrund des vorgelegten neuen Beweismittels verpflichtet ist, das Verfahren wieder aufzunehmen und den Beschwerdeführer, dem bis anhin lediglich das rechtliche Gehör gewährt wurde, ordentlich anzuhören und gestützt auf die Ergebnisse der Anhörung über das Asylgesuch neu zu entscheiden.
E. 5.2 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss Vorakten im Laufe des Verfahrens immer wieder verschiedene, teils widersprüchliche Angaben zu seinem Alter machte. Bei Eintritt in das Empfangszentrum gab er als Geburtsdatum den 1. Januar 1999 an (vgl. act A1). In der BzP behauptete er, sein Vater habe sich das Geburtsdatum «1387» (europäische Rechnung: 1999; Anmerkung des Gerichts: bei der Zahl 1387 handelt es sich um einen Tippfehler für die richtige Zahl 1378; vgl. diesbezüglich auch Verfügung des SEM vom 29. März 2017 Ziff. I.3 und II) auf den Arm geschrieben und er sei 16 Jahre (...) alt (vgl. act A5, F1.06). Demgegenüber wurde als Ergebnis der Handknochenanalyse festgestellt, er sei 19 Jahre alt oder älter (vgl. act A7, A9). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Altersabklärung hielt der Beschwerdeführer daran fest, er sei 16 Jahre alt, und sein Alter würde aus seiner Tazkara hervorgehen, die er aber leider nicht vorlegen könne (vgl. act. A11), während er in der BzP erklärt hatte, er habe nie eine solche besessen (vgl. act A5, F1.06). Am 3. März 2016 reichte der Beschwerdeführer ein Duplikat seiner Tazkara zu den Akten und behauptete, dass sein Name bisher falsch erfasst worden sei und dass aus der Tazkara hervorgehe, dass er am (...) 2000 geboren sei; dies sei sein richtiges Geburtsdatum. In der englischen Übersetzung der Tazkara habe es aber noch einen Fehler, er sei im Jahr 2006 nicht sieben, sondern sechs Jahre alt gewesen (vgl. act. A25). Das Geburtsdatum des (...) 2000 bekräftigte er ferner auch im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 12. April 2016 (vgl. act. A28 F16 f.). Sowohl das SEM im Asylentscheid als auch das Bundesverwaltungsgericht erachteten die Vorbringen im Zusammenhang mit dem Alter des Beschwerdeführers nicht für plausibel und glaubhaft.
E. 5.3 Bei dieser Ausgangslage hält das Bundesverwaltungsgericht betreffend die wiedererwägungshalber neu eingereichten Beweismittel auch die neuerliche Einschätzung der Vorinstanz in ihrem ablehnenden Entscheid betreffend das Wiedererwägungsgesuch für zutreffend. Die «Attestation de Naissance» und das Schreiben der Botschaft vermögen die Einschätzung, wie sie das SEM und das Bundesverwaltungsgericht im ordentlichen Asylverfahren, aber auch in allen weiteren Folgeverfahren getroffen haben, aus den folgenden Gründen nicht zu erschüttern.
E. 5.3.1 Da sich der Beschwerdeführer von der afghanischen Vertretung in der Schweiz eine Geburtsurkunde ausstellen liess, deren Angaben sich einzig auf die bereits als nicht taugliches Beweismittel gewürdigte Tazkara sowie die Schulzeugnisse abstützen - und nichts Anderes geht aus dem Schreiben vom (...) 2018 hervor, welches mit der Beschwerde gegen die Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs vorgelegt wurde -, so bleibt der Beweiswert auch der Geburtsurkunde äusserst gering. Zwar ist zutreffend, dass es sich nun um ein offizielles Dokument handelt, ausgestellt von einer afghanischen Behörde. Allerdings hat die Botschaft sich dabei gemäss ihren Ausführungen auf die Angaben des Beschwerdeführers verlassen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Botschaft weitere Abklärungen im Tazkara-Register in der Provinz Baghlan oder in Kabul vorgenommen hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Botschaft für die Geburtsurkunde die Daten der Tazkara ohne weitere Prüfung übernommen hat. Dafür spricht das Schreiben der Botschaft selbst, wonach die Daten bis zum Beweis des Gegenteils als gültig zu erachten seien. Zwar ist eine Tazkara ein anerkanntes afghanisches Identitätsdokument; deren Beweiswert muss aber als reduziert erachtet werden (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2). Ferner stehen die Angaben gemäss der Tazkara im Widerspruch zum Abklärungsergebnis der Handknochenanalyse. Gemäss der Knochenaltersbestimmung vom 23. November beziehungsweise 1. Dezember 2015 lag das Skelettalter des Beschwerdeführers im damaligen Zeitpunkt bei 19 Jahren oder mehr (vgl. oben A.b). Mit dem in der BzP behaupteten Alter von rund 16 Jahren (Geburtsjahr 1999) würde sich das festgestellte Knochenalter gerade noch knapp innerhalb der denkbaren (doppelten) Standardabweichung und damit innerhalb des Normalbereichs bewegen (vgl. zum erhöhten Beweiswert einer Knochenaltersanalyse betreffend Alterstäuschung, wenn das behauptete Alter und das Knochenalter um mehr als die doppelte Standardabweichung von 3 Jahren differieren: BVGE 2013/30 E. 4.2.3 sowie Entscheid des BVGer A-5085/2018 vom 16. Juli 2019 E. 4.3.2, beide m.w.H.; EMARK 2000 Nr. 19; EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2). Mit dem später behaupteten angeblichen Geburtsdatum des (...) 2000 wäre der Beschwerdeführer demgegenüber im Zeitpunkt der Knochenaltersanalyse erst 15 Jahre (...) alt gewesen, womit die noch im Normalbereich liegende denkbare Abweichung vom festgestellten Knochenalter überschritten wäre. Zudem haben sich auch alle übrigen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter, aber auch zum Erhalt der Tazkara als klar widersprüchlich und unplausibel erwiesen (vgl. E. 5.2, sowie schon das UrteilE-2488/2017 vom 20. Juni 2017 E. 4.3.2). Aus diesem Grund kann die Geburtsurkunde - selbst wenn sie von einer offiziellen Stelle ausgestellt wurde - kein geeigneter Beweis sein, um vorliegend das Alter und die Herkunft zu belegen. Weil das SEM die Tazkara des Beschwerdeführers zu Recht nicht als tauglichen Identitätsnachweis erachtete, was dazu führte, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Korrektur seines Namens und des Geburtsdatums nicht gefolgt wurde (vgl. Asylentscheid, act. A32, Ziff. II, S. 4), und das Bundesverwaltungsgericht diese Einschätzung in seinem Urteil schützte (vgl. E-2488/2017 vom 20. Juni 2017 E. 4.3.2), steht die bereits erfolgte Würdigung einer wiedererwägungsrechtlichen Behandlung entgegen.
E. 5.3.2 Gleiches gilt auch für die Schulzeugnisse, welche der Beschwerdeführer der Botschaft zur Ausstellung seiner Geburtsurkunde ebenfalls vorlegte. Auch diese wurden im ordentlichen Asylverfahren bereits gewürdigt (vgl. Urteil E-2488/2017 vom 20. Juni 2017 E. 4.3.2). Ergänzend ist zu den Zeugnissen zu bemerken, dass es wenig nachvollziehbar erscheint, wenn der Beschwerdeführer zunächst behauptete, alle Unterlagen würden sich bei seinem Vater befinden (vgl. act. A11 F8, 9), um später eine umfassende Dokumentation seiner Schullaufbahn nachreichen zu können, welche ihm sein Lehrer übermittelt haben soll, der in einem Brief bestätigt, dass alle Angehörigen des Beschwerdeführers verstorben seien (vgl. Beweismittelcouvert B3, Beweismittel 1 und 2). Die diesbezüglichen Erklärungen des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs (vgl. act A28 F10 ff.) vermögen nicht zu überzeugen.
E. 5.3.3 In diesem Zusammenhang ergibt sich noch ein weiterer Sachverhaltsaspekt, der wenig nachvollziehbar erscheint. Da sich der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens mehrfach um eine Korrektur seines Namens und seines Geburtsdatums bemühte (vgl. Bst. A.d, A.f), erscheint es überraschend, dass sich aus den Vollzugsakten keine Hinweise ergeben, dass er die Botschaftsvorführung vor der afghanischen Delegation im (...) 2018 zum Anlass genommen hatte, um die heimatlichen Behörden darauf hinzuweisen, dass die Schweizer Behörden seinen Namen und sein Geburtsdatum nicht richtig erfasst hätten, beziehungsweise dass Unklarheit über seinen Herkunftsort bestehe (vgl. Vollzugsakten, act V16, Aktennotiz zur Befragung des Beschwerdeführers vom [...] 2018). Jedenfalls wurde er in der Bestätigung der Botschaft vom (...) 2018 (vgl. Vollzugsakten, nicht paginiert) mit genau den Personalien verzeichnet, die auch das SEM erfasst hat, nämlich als A._______, geboren am (...).
E. 5.3.4 Nach den vorstehenden Ausführungen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die afghanische Botschaft zunächst die Staatsangehörigkeit Afghanistans aufgrund der Personalienangaben des SEM bestätigt hat - obwohl ihr die Tazkara des Beschwerdeführers vorlag -, um ihm dann später auf sein Ersuchen hin eine Geburtsurkunde anhand der Angaben der Tazkara zu erstellen.
E. 5.4 Unter diesen Umständen kann die Geburtsurkunde - entgegen der Darstellung in der Beschwerde - kein taugliches Beweismittel sein, um die Annahme zu erschüttern, der Beschwerdeführer habe über seine Identität getäuscht. Auch die Erklärung der Botschaft in ihrem Schreiben vom (...) 2018, die Angaben würden solange als wahr gelten, bis das Gegenteil bewiesen werden könne, sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern.
E. 6.1 In der Beschwerde wird des Weiteren vorgebracht, dass der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu erachten sei, da sich die Situation in Afghanistan verschlechtert habe und auch für den Vollzug nach Kabul nun strengere Kriterien gelten würden. Deshalb sei - so der Eventualantrag - vom Vollzug abzusehen und der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (vgl. Eventualantrag Ziff. 2 der Beschwerdeeingabe).
E. 6.2 Wie unter E. 5 dargelegt, steht der genaue Herkunftsort des Beschwerdeführers bis heute nicht zweifelsfrei fest. Soweit der Beschwerdeführer nun auf strengere Kriterien für den Vollzug nach Kabul hinweist, ist ihm entgegen zu halten, dass er im Laufe des fast fünfjährigen Verfahrens selbst keine Hinweise über eine mögliche Herkunft aus Kabul und die dortigen Umstände vorgetragen hat, welche eine Prüfung ermöglichen würden, ob einem Vollzug nach Kabul möglicherweise Vollzugshindernisse entgegenstehen würden.
E. 6.3 Dem Gericht ist es demnach auch weiterhin nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs zu äussern, was aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist. Auch weiterhin gilt das bereits im Urteil E-2488/2017 vom 20. Juni 2017 in E. 6.4.6 Gesagte: Wegweisungshindernisse sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Wie schon damals zutreffend festgestellt, kann es nicht Sache des Gerichts sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsregionen zu forschen, wenn - wie vorliegend - der Beschwerdeführer durch unglaubhafte beziehungsweise fehlende, womöglich gezielt vorenthaltene, Angaben über seinen Herkunftsort eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Satz 2 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2-4 AIG entgegen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1302/2016 vom 23. Juni 2016 E. 8.2; D-1326/2015 vom 8. Januar 2016; EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2).
E. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen. Die Botschaft Afghanistans hat den Beschwerdeführer als Staatsangehörigen von Afghanistan identifiziert (vgl. Bst. A.m) und kann ihm ein Ausreise-Dokument ausstellen, sofern er sich nicht selbst um die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bemüht (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 6.5 In einer gesamthaften Würdigung kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was eine Wiedererwägung des ablehnenden Asyl- und Wegweisungsentscheids rechtfertigen würde und keine Gründe vorgetragen hat, welche die Vorinstanz zu einer erneuten Prüfung verpflichtet hätten. Das SEM hat daher auch das zweite Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
E. 7 Die Beschwerde ist abzuweisen. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und ist - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); angesichts der Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in der Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2018 und der auch heute weiterhin aktenkundigen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung des SEM vom 29. März 2017 bleibt weiterhin rechtskräftig und vollstreckbar.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Bolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6807/2018 Urteil vom 16. April 2021 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 2. November 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, zugehörig der Volksgruppe der Hazara. Er befindet sich seit knapp fünfeinhalb Jahren in der Schweiz. Zur Begründung seines Asylgesuchs vom 29. Oktober 2015 brachte er in der Befragung zur Person (BzP) vom 13. November 2015 (vgl. act. A5) im Wesentlichen vor, er sei im Jahr 1999 geboren und stamme aus dem Bezirk B._______ in der Provinz Baghlan; an den Namen seines Heimatdorfs könne er sich nicht erinnern. Da die Taliban seinen Vater bedroht hätten, habe die Familie das Land verlassen müssen. An der Grenze zu Iran seien die Eltern und der jüngere Bruder verschwunden. Der Beschwerdeführer behauptete, minderjährig zu sein; er wisse, dass sein Geburtsjahr das Jahr 1999 gewesen sei und dass er (bei der BzP) 16 Jahre (...) alt sei. Dokumente zum Beleg seines Alters legte er nicht vor. A.b Am 23. November 2015 und 1. Dezember 2015 fand eine durch das SEM in Auftrag gegebene medizinische Altersabklärung statt, bei der die Handknochen des Beschwerdeführers geröntgt wurden. Diese Abklärung kam zum Ergebnis, dass das Skelettalter bei «19 Jahren oder älter» liege (vgl. act. A7/1 und A9/1). Am 1. Dezember 2015 wurde dem Beschwerdeführer hierzu das rechtliche Gehör gewährt (vgl. act. A11). A.c Am 28. Januar 2016 wurde mit dem Beschwerdeführer ein Herkunftsanalysegespräch geführt. Das Gutachten des Experten stellte fest, dass der Beschwerdeführer aus Afghanistan stamme, jedoch seine Herkunft aus dem Bezirk B._______ nicht sehr wahrscheinlich sei (vgl. act. A22, S. 15). A.d Mit Eingabe vom 3. März 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Korrektur seines Namens (richtig heisse er nicht A._______, sondern C._______) und Geburtsdatums (richtig sei er am [...] 2000 geboren); er sei im Dorf D._______ geboren. Er reichte zum Beleg ein Duplikat seiner Tazkara mit beglaubigter englischer Übersetzung ein. Aus der Tazkara, datierend vom 14. Februar 2010, geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006 siebenjährig gewesen sei. Diese Angabe wurde handschriftlich korrigiert in sechsjährig (vgl. act. A31). A.e Am 12. April 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Herkunftsabklärung und befragte ihn zu seinen Angaben in der Eingabe vom 3. März 2016 (vgl. act. A28). A.f Am 31. August 2016 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM nochmals um Anpassung seines Namens und des Geburtsdatums (vgl. act. A31). A.g Mit Verfügung vom 29. März 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer habe nicht nur über sein Alter getäuscht, was durch die medizinische Altersabklärung festgestellt worden sei, sondern auch über den Hauptort seiner Sozialisierung. Im Rahmen des Herkunftsanalysegesprächs habe er über seinen behaupteten Herkunftsort im Bezirk B._______ unplausible und unrichtige Angaben gemacht; es sei nicht davon auszugehen, dass er von dort stamme. Aufgrund der Täuschung über seine Identität sei dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) nur das rechtliche Gehör zu gewähren gewesen. A.h Das Bundesverwaltungsgericht schützte mit Urteil E-2488/2017 vom 20. Juni 2017 den Entscheid der Vorinstanz und wies die gegen den Entscheid gerichtete Beschwerde ab, da der genaue Herkunftsort nicht zweifelsfrei feststehe sowie die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft gemacht worden sei. A.i Mit Verfügung vom 30. Juni 2017 lehnte das SEM auch die Gesuche um Änderung der Personalien im ZEMIS ab. Der Beschwerdeführer habe über seine Identität getäuscht, die nachgereichte Tazkara sei nicht geeignet, eine Änderung der Daten zu begründen (vgl. act. A38). A.j Mit Eingabe vom 11. August 2017 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein, wobei er ein Schreiben seines ehemaligen Schuldirektors vom 24. Juli 2017 sowie Schulzeugnisse (teilweise bereits im Beschwerdeverfahren E-2488/2017 eingereicht) samt Zustellcouvert, eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 19. Juni 2017 sowie einen Zeitungsbericht der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 8. Februar 2017 vorlegte. A.k Am 8. September 2017 trat das SEM auf dieses Wiedererwägungsgesuch nicht ein und stellte fest, die Verfügung vom 29. März 2017 sei weiterhin rechtskräftig und vollstreckbar. Der Beschwerdeführer habe sinngemäss lediglich die bereits im ordentlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Vorbringen rekapituliert beziehungsweise Kritik daran geübt; deshalb liege keine seit der früheren Verfügung veränderte Sachlage vor. Die eingereichten Schuldokumente seien - wie schon die Tazkara - keine erheblichen neuen Beweismittel, die weiteren Berichte bezögen sich auf die allgemeine Lage in Afghanistan und hätten keinen Bezug zum Beschwerdeführer. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.l Mit Eingabe vom 19. Januar 2018 beantragte der Beschwerdeführer die Revision des Urteils vom 20. Juni 2017. Er ersuchte um eine erneute Anhörung, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sowie festzustellen, dass eine Wegweisung gegen Art. 3 EMRK verstosse. In der Sache machte er das Bestehen von neuen beziehungsweise vorhandenen, aber nicht beachteten Beweismitteln geltend. Erneut legte er eine Kopie des bereits vorgelegten Briefumschlags samt Absendeadresse und Telefonnummer seines Schuldirektors als Beweismittel vor, und beantragte, es sei ihm Gelegenheit zu geben, seine Sprachkenntnisse unter Beweis zu stellen, um die Zweifel an seiner Identität auszuräumen. Mit Urteil E-454/2018 vom 25. Januar 2018 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch nicht ein. Das vorgelegte Beweismittel sei erst nach Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens entstanden und könne keinen Revisionsgrund darstellen. A.m Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am (...) 2018 der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan in Genf vorgeführt wurde, zwecks Herkunftsabklärung und Ausstellung eines Laissez- Passer. Am 23. Juli 2018 bestätigte die afghanische Botschaft dem SEM die afghanische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers. A.n Am 26. September 2018 ersuchte der Beschwerdeführer unter Vorlage einer «Attestation de Naissance» der Vertretung der Islamischen Republik Afghanistans in Genf, datierend vom (...) 2018, erneut um Revision des Urteils E-2488/2017 vom 20. Juni 2017. Das Urteil sei aufzuheben und das Beschwerdeverfahren sei wiederaufzunehmen. Im Rahmen des wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahrens sei eine Rückweisung an das SEM zwecks materieller Neubeurteilung anzuordnen, und das SEM sei anzuweisen, eine erneute Anhörung durchzuführen, eventualiter sei ihm wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil E-5551/2018 vom 8. Oktober 2018 auf das offensichtlich unzulässige Revisionsgesuch nicht ein. Die «Attestation de Naissance» sei nicht geeignet, eine Revision zu begründen, da sie - ungeachtet des Vorbringens, dass die Botschaftsvorführung bereits am (...) 2018 stattgefunden habe -, erst nach Abschluss des ordentlichen Beschwerdeurteils E-2488/2017 vom 20. Juni 2017 entstanden sei. B. Am 17. Oktober 2018 richtete der Beschwerdeführer ein zweites Wiedererwägungsgesuch an die Vorinstanz. Er ersuchte um Aufhebung der Verfügung vom 29. März 2017. Sein Asylverfahren sei materiell neu zu beurteilen und es sei eine direkte Bundesanhörung durchzuführen. Eventualiter sei ihm wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, der Vollzug sei auszusetzen. Zur Begründung des Gesuchs berief er sich auf die Geburtsurkunde («Attestation de Naissance»), welche ihm die Botschaft Afghanistans in Genf am (...) 2018 ausgestellt habe. Dieses Dokument vermöge nun seine Angaben betreffend Name, Geburtsdatum und Herkunft zu bestätigen. C. Mit Verfügung vom 2. November 2018 lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2018 kostenpflichtig ab. Es erklärte die Verfügung vom 29. März 2017 als weiterhin rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Die ausgestellte Geburtsurkunde sei kein taugliches Mittel, die im Asylentscheid vom 29. März 2017 getroffenen Einschätzungen zu erschüttern. Es gehe aus ihr lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer in Baghlan geboren sei, weitere Schlüsse lasse das Dokument nicht zu. Auch die Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung könne mit diesem Dokument nicht bewiesen werden; es stehe nicht mit Sicherheit fest, dass das Geburtsdatum auf der Geburtsurkunde das zutreffende sei. D. Am 30. November 2018 focht der Beschwerdeführer mit Hilfe seines Rechtsvertreters diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der Verfügungen des SEM vom 2. November 2018 und vom 29. März 2017. Sein Asylgesuch sei in materieller Hinsicht neu zu beurteilen und er sei anzuhören; eventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Er beantragte die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die vorsorgliche Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung. Mit der Beschwerde reichte er nebst der Geburtsurkunde ein weiteres Schreiben der afghanischen Botschaft in Genf vom (...) 2018 ein, in welchem die Vertretung bestätigt, anlässlich eines Interviews habe man sich von der afghanischen Herkunft des Beschwerdeführers überzeugen können; inzwischen sei ihm eine Geburtsurkunde ausgestellt worden. Aufgrund der Angaben in der Tazkara könne bestätigt werden, dass er im Dorf D._______, im District B._______, in der Provinz Baghlan geboren worden sei. Aufgrund des Umstandes, dass er in der dortigen Provinz im Alter von sieben Jahren eine Tazkara erhalten habe und Schuldokumente vorweisen könne, sei bis zum Beweis des Gegenteils davon auszugehen, dass seine Angaben der Wahrheit entsprächen. E. Am 3. Dezember 2018 ordnete die Instruktionsrichterin im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einen Vollzugsstopp an. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2018 bestätigte die Instruktionsrichterin den Vollzugsstopp, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Am 14. Januar 2019 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein und bat diese um Stellungnahme zum Schreiben der afghanischen Vertretung in Genf. H. In seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2018 (recte 29. Januar 2019) führte das SEM aus, aus seiner Sicht würden keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. I. Am 22. September 2020 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens und reichte eine Honorarnote seines Rechtsvertreters ein. Am 25. September 2020 beantwortete die Instruktionsrichterin die Anfrage. J. Die Instruktionsrichterin lud den Beschwerdeführer am 5. Oktober 2020 zur Replik ein. K. Am 20. Oktober 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe sein Möglichstes getan, seine Identität und Herkunft zu belegen, er verweise vollumfänglich auf die Ausführungen in der Beschwerde. L. Am 5. November 2020 ging ein Unterstützungsschreiben für den Beschwerdeführer bei Gericht ein, in dem unter anderem die Besorgnis geäussert wurde, dass ihm seine Vorbringen bisher nicht geglaubt worden seien. Auch habe er in Afghanistan kein Beziehungsnetz mehr. M. Der Beschwerdeführer erkundigte sich am 9. Februar 2021 erneut nach dem Verfahrensstand. Mit Schreiben vom 19. Februar 2021 teilte die Instruktionsrichterin mit, dass die Erledigung des Verfahrens prioritär sei und mit einem baldigen Entscheid zu rechnen sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. aArt. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; das Verfahren richtet sich nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (aArt. 111b Abs. 1 AsylG). 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Schliesslich werden praxisgemäss Eingaben als Wiedererwägungsgesuch behandelt, die sich auf nachträglich nach einem materiellen Urteil entstandene Beweismittel stützen, welche nicht zu einer Revision des Urteils berechtigen (vgl. auch hierzu BVGE 2013/22). 3.3 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 24 E. 5b S. 220). 4. 4.1 Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch abgelehnt. Sie erachtet die neu vorgelegte «Attestation de Naissance» der Vertretung der Islamischen Republik Afghanistans in Genf, datierend vom (...) 2018, nicht als taugliches Beweismittel, um Herkunft und Alter des Beschwerdeführers zu belegen. Die die Botschaftsmitarbeitenden hätten die Attestation auf Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers, beziehungsweise der Angaben in der von ihm im Rahmen des ordentlichen Verfahrens vorgelegten Tazkara ausgestellt. Diese Tazkara sei im ordentlichen Verfahren bereits als Dokument mit geringem Beweiswert gewürdigt worden. 4.2 Der Beschwerdeführer vertritt im Beschwerdeverfahren die Auffassung, er habe nun - im Nachgang zur Botschaftsvorführung vor der afghanischen Vertretung in Genf - endlich einen offiziellen Beleg erhalten können, aus welchem sein Name, sein Geburtsdatum am (...) 2000 und seine Herkunft klar hervorgingen. Die mit dem Wiedererwägungsgesuch vorgelegte «Attestation de Naissance» sei ein starkes Beweismittel, aufgrund dessen nun feststehe, dass er - wie von ihm von Anfang an behauptet - aus D._______ im Bezirk B._______ in der Provinz Baghlan stamme. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 29. Januar 2019 bekräftigte die Vor-instanz ihre Argumentation, wonach die «Attestation de Naissance» der afghanischen Botschaft nicht als taugliches Beweismittel gelten könne, um die Herkunft zu belegen, da sie auf den Daten der Tazkara basiere. Das SEM habe seine Zweifel an der Echtheit der Tazkara im Entscheid vom 29. September 2017 ausführlich begründet. Auch zum Beweiswert der Schulzeugnisse hätten sich sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht bereits geäussert. Ein Zurückkommen auf den Entscheid sei nicht gerechtfertigt. 5. 5.1 Prüfungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die Frage, ob die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers betreffend die Feststellung seiner Herkunft aus dem Dorf D._______ im Bezirk B._______ in der Provinz Baghlan sowie seines Geburtsdatums ([...] 2000) zu Recht gestützt auf aArt. 111b Abs. 1 AsylG abgewiesen hat, oder ob das SEM aufgrund des vorgelegten neuen Beweismittels verpflichtet ist, das Verfahren wieder aufzunehmen und den Beschwerdeführer, dem bis anhin lediglich das rechtliche Gehör gewährt wurde, ordentlich anzuhören und gestützt auf die Ergebnisse der Anhörung über das Asylgesuch neu zu entscheiden. 5.2 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss Vorakten im Laufe des Verfahrens immer wieder verschiedene, teils widersprüchliche Angaben zu seinem Alter machte. Bei Eintritt in das Empfangszentrum gab er als Geburtsdatum den 1. Januar 1999 an (vgl. act A1). In der BzP behauptete er, sein Vater habe sich das Geburtsdatum «1387» (europäische Rechnung: 1999; Anmerkung des Gerichts: bei der Zahl 1387 handelt es sich um einen Tippfehler für die richtige Zahl 1378; vgl. diesbezüglich auch Verfügung des SEM vom 29. März 2017 Ziff. I.3 und II) auf den Arm geschrieben und er sei 16 Jahre (...) alt (vgl. act A5, F1.06). Demgegenüber wurde als Ergebnis der Handknochenanalyse festgestellt, er sei 19 Jahre alt oder älter (vgl. act A7, A9). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Altersabklärung hielt der Beschwerdeführer daran fest, er sei 16 Jahre alt, und sein Alter würde aus seiner Tazkara hervorgehen, die er aber leider nicht vorlegen könne (vgl. act. A11), während er in der BzP erklärt hatte, er habe nie eine solche besessen (vgl. act A5, F1.06). Am 3. März 2016 reichte der Beschwerdeführer ein Duplikat seiner Tazkara zu den Akten und behauptete, dass sein Name bisher falsch erfasst worden sei und dass aus der Tazkara hervorgehe, dass er am (...) 2000 geboren sei; dies sei sein richtiges Geburtsdatum. In der englischen Übersetzung der Tazkara habe es aber noch einen Fehler, er sei im Jahr 2006 nicht sieben, sondern sechs Jahre alt gewesen (vgl. act. A25). Das Geburtsdatum des (...) 2000 bekräftigte er ferner auch im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 12. April 2016 (vgl. act. A28 F16 f.). Sowohl das SEM im Asylentscheid als auch das Bundesverwaltungsgericht erachteten die Vorbringen im Zusammenhang mit dem Alter des Beschwerdeführers nicht für plausibel und glaubhaft. 5.3 Bei dieser Ausgangslage hält das Bundesverwaltungsgericht betreffend die wiedererwägungshalber neu eingereichten Beweismittel auch die neuerliche Einschätzung der Vorinstanz in ihrem ablehnenden Entscheid betreffend das Wiedererwägungsgesuch für zutreffend. Die «Attestation de Naissance» und das Schreiben der Botschaft vermögen die Einschätzung, wie sie das SEM und das Bundesverwaltungsgericht im ordentlichen Asylverfahren, aber auch in allen weiteren Folgeverfahren getroffen haben, aus den folgenden Gründen nicht zu erschüttern. 5.3.1 Da sich der Beschwerdeführer von der afghanischen Vertretung in der Schweiz eine Geburtsurkunde ausstellen liess, deren Angaben sich einzig auf die bereits als nicht taugliches Beweismittel gewürdigte Tazkara sowie die Schulzeugnisse abstützen - und nichts Anderes geht aus dem Schreiben vom (...) 2018 hervor, welches mit der Beschwerde gegen die Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs vorgelegt wurde -, so bleibt der Beweiswert auch der Geburtsurkunde äusserst gering. Zwar ist zutreffend, dass es sich nun um ein offizielles Dokument handelt, ausgestellt von einer afghanischen Behörde. Allerdings hat die Botschaft sich dabei gemäss ihren Ausführungen auf die Angaben des Beschwerdeführers verlassen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Botschaft weitere Abklärungen im Tazkara-Register in der Provinz Baghlan oder in Kabul vorgenommen hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Botschaft für die Geburtsurkunde die Daten der Tazkara ohne weitere Prüfung übernommen hat. Dafür spricht das Schreiben der Botschaft selbst, wonach die Daten bis zum Beweis des Gegenteils als gültig zu erachten seien. Zwar ist eine Tazkara ein anerkanntes afghanisches Identitätsdokument; deren Beweiswert muss aber als reduziert erachtet werden (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2). Ferner stehen die Angaben gemäss der Tazkara im Widerspruch zum Abklärungsergebnis der Handknochenanalyse. Gemäss der Knochenaltersbestimmung vom 23. November beziehungsweise 1. Dezember 2015 lag das Skelettalter des Beschwerdeführers im damaligen Zeitpunkt bei 19 Jahren oder mehr (vgl. oben A.b). Mit dem in der BzP behaupteten Alter von rund 16 Jahren (Geburtsjahr 1999) würde sich das festgestellte Knochenalter gerade noch knapp innerhalb der denkbaren (doppelten) Standardabweichung und damit innerhalb des Normalbereichs bewegen (vgl. zum erhöhten Beweiswert einer Knochenaltersanalyse betreffend Alterstäuschung, wenn das behauptete Alter und das Knochenalter um mehr als die doppelte Standardabweichung von 3 Jahren differieren: BVGE 2013/30 E. 4.2.3 sowie Entscheid des BVGer A-5085/2018 vom 16. Juli 2019 E. 4.3.2, beide m.w.H.; EMARK 2000 Nr. 19; EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2). Mit dem später behaupteten angeblichen Geburtsdatum des (...) 2000 wäre der Beschwerdeführer demgegenüber im Zeitpunkt der Knochenaltersanalyse erst 15 Jahre (...) alt gewesen, womit die noch im Normalbereich liegende denkbare Abweichung vom festgestellten Knochenalter überschritten wäre. Zudem haben sich auch alle übrigen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter, aber auch zum Erhalt der Tazkara als klar widersprüchlich und unplausibel erwiesen (vgl. E. 5.2, sowie schon das UrteilE-2488/2017 vom 20. Juni 2017 E. 4.3.2). Aus diesem Grund kann die Geburtsurkunde - selbst wenn sie von einer offiziellen Stelle ausgestellt wurde - kein geeigneter Beweis sein, um vorliegend das Alter und die Herkunft zu belegen. Weil das SEM die Tazkara des Beschwerdeführers zu Recht nicht als tauglichen Identitätsnachweis erachtete, was dazu führte, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Korrektur seines Namens und des Geburtsdatums nicht gefolgt wurde (vgl. Asylentscheid, act. A32, Ziff. II, S. 4), und das Bundesverwaltungsgericht diese Einschätzung in seinem Urteil schützte (vgl. E-2488/2017 vom 20. Juni 2017 E. 4.3.2), steht die bereits erfolgte Würdigung einer wiedererwägungsrechtlichen Behandlung entgegen. 5.3.2 Gleiches gilt auch für die Schulzeugnisse, welche der Beschwerdeführer der Botschaft zur Ausstellung seiner Geburtsurkunde ebenfalls vorlegte. Auch diese wurden im ordentlichen Asylverfahren bereits gewürdigt (vgl. Urteil E-2488/2017 vom 20. Juni 2017 E. 4.3.2). Ergänzend ist zu den Zeugnissen zu bemerken, dass es wenig nachvollziehbar erscheint, wenn der Beschwerdeführer zunächst behauptete, alle Unterlagen würden sich bei seinem Vater befinden (vgl. act. A11 F8, 9), um später eine umfassende Dokumentation seiner Schullaufbahn nachreichen zu können, welche ihm sein Lehrer übermittelt haben soll, der in einem Brief bestätigt, dass alle Angehörigen des Beschwerdeführers verstorben seien (vgl. Beweismittelcouvert B3, Beweismittel 1 und 2). Die diesbezüglichen Erklärungen des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs (vgl. act A28 F10 ff.) vermögen nicht zu überzeugen. 5.3.3 In diesem Zusammenhang ergibt sich noch ein weiterer Sachverhaltsaspekt, der wenig nachvollziehbar erscheint. Da sich der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens mehrfach um eine Korrektur seines Namens und seines Geburtsdatums bemühte (vgl. Bst. A.d, A.f), erscheint es überraschend, dass sich aus den Vollzugsakten keine Hinweise ergeben, dass er die Botschaftsvorführung vor der afghanischen Delegation im (...) 2018 zum Anlass genommen hatte, um die heimatlichen Behörden darauf hinzuweisen, dass die Schweizer Behörden seinen Namen und sein Geburtsdatum nicht richtig erfasst hätten, beziehungsweise dass Unklarheit über seinen Herkunftsort bestehe (vgl. Vollzugsakten, act V16, Aktennotiz zur Befragung des Beschwerdeführers vom [...] 2018). Jedenfalls wurde er in der Bestätigung der Botschaft vom (...) 2018 (vgl. Vollzugsakten, nicht paginiert) mit genau den Personalien verzeichnet, die auch das SEM erfasst hat, nämlich als A._______, geboren am (...). 5.3.4 Nach den vorstehenden Ausführungen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die afghanische Botschaft zunächst die Staatsangehörigkeit Afghanistans aufgrund der Personalienangaben des SEM bestätigt hat - obwohl ihr die Tazkara des Beschwerdeführers vorlag -, um ihm dann später auf sein Ersuchen hin eine Geburtsurkunde anhand der Angaben der Tazkara zu erstellen. 5.4 Unter diesen Umständen kann die Geburtsurkunde - entgegen der Darstellung in der Beschwerde - kein taugliches Beweismittel sein, um die Annahme zu erschüttern, der Beschwerdeführer habe über seine Identität getäuscht. Auch die Erklärung der Botschaft in ihrem Schreiben vom (...) 2018, die Angaben würden solange als wahr gelten, bis das Gegenteil bewiesen werden könne, sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. 6. 6.1 In der Beschwerde wird des Weiteren vorgebracht, dass der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu erachten sei, da sich die Situation in Afghanistan verschlechtert habe und auch für den Vollzug nach Kabul nun strengere Kriterien gelten würden. Deshalb sei - so der Eventualantrag - vom Vollzug abzusehen und der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (vgl. Eventualantrag Ziff. 2 der Beschwerdeeingabe). 6.2 Wie unter E. 5 dargelegt, steht der genaue Herkunftsort des Beschwerdeführers bis heute nicht zweifelsfrei fest. Soweit der Beschwerdeführer nun auf strengere Kriterien für den Vollzug nach Kabul hinweist, ist ihm entgegen zu halten, dass er im Laufe des fast fünfjährigen Verfahrens selbst keine Hinweise über eine mögliche Herkunft aus Kabul und die dortigen Umstände vorgetragen hat, welche eine Prüfung ermöglichen würden, ob einem Vollzug nach Kabul möglicherweise Vollzugshindernisse entgegenstehen würden. 6.3 Dem Gericht ist es demnach auch weiterhin nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs zu äussern, was aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist. Auch weiterhin gilt das bereits im Urteil E-2488/2017 vom 20. Juni 2017 in E. 6.4.6 Gesagte: Wegweisungshindernisse sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Wie schon damals zutreffend festgestellt, kann es nicht Sache des Gerichts sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsregionen zu forschen, wenn - wie vorliegend - der Beschwerdeführer durch unglaubhafte beziehungsweise fehlende, womöglich gezielt vorenthaltene, Angaben über seinen Herkunftsort eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Satz 2 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2-4 AIG entgegen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1302/2016 vom 23. Juni 2016 E. 8.2; D-1326/2015 vom 8. Januar 2016; EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2). 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen. Die Botschaft Afghanistans hat den Beschwerdeführer als Staatsangehörigen von Afghanistan identifiziert (vgl. Bst. A.m) und kann ihm ein Ausreise-Dokument ausstellen, sofern er sich nicht selbst um die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bemüht (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 In einer gesamthaften Würdigung kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was eine Wiedererwägung des ablehnenden Asyl- und Wegweisungsentscheids rechtfertigen würde und keine Gründe vorgetragen hat, welche die Vorinstanz zu einer erneuten Prüfung verpflichtet hätten. Das SEM hat daher auch das zweite Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
7. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und ist - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); angesichts der Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in der Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2018 und der auch heute weiterhin aktenkundigen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung des SEM vom 29. März 2017 bleibt weiterhin rechtskräftig und vollstreckbar.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Bolz