Datenschutz
Sachverhalt
A. Am 20. Juni 2020 reichte A. _______, afghanischer Staatsbürger, in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde daraufhin dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nordwestschweiz in Basel zugewiesen. Beim Eintritt in das BAZ gab er auf dem Personalienblatt des Staatssekretariats für Migration (SEM) handschriftlich als Geburtsdatum den [...] an. B. Das SEM ersuchte die griechischen Behörden am 24. Juni 2020 um weitere Informationen zur Person von A. _______. Mit Antwortschreiben vom 2. Juli 2020 führten die griechischen Behörden zum Informationsersuchen aus, dass die betroffene Person als [...] mit einem Geburtsdatum vom [...] in ihren Systemen erfasst sei. C. Anlässlich der Erstbefragung vom 7. Juli 2020 befragte das SEM A. _______ in Anwesenheit seines Rechtsvertreters zu seinen persönlichen Umständen sowie summarisch zu den Asylgründen. Dabei machte er geltend, am [...] (im afghanischen Kalender [...]) geboren respektive 15 Jahre und [...] Monate alt zu sein. Er wisse sein Alter und das Geburtsdatum seit er lesen könne, weil seine Eltern seinen Geburtstag auf der Rückseite des Korans vermerkt hätten und er es dort jeden Tag in der Koranschule gesehen habe. Am 23. Juli 2020 wurde er, wiederum im Beisein seines Rechtsvertreters, vertieft zu den Asylgründen angehört. D. Infolge dieser Abklärungen, bei denen unterschiedliche Angaben zum Geburtsdatum beziehungsweise zum Alter von A. _______ festgestellt wurden, gab das SEM am 28. Juli 2020 die Erstellung eines medizinischen Altersgutachtens (nachfolgend: Altersgutachten oder Gutachten) in Auftrag. Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel nahm am 31. Juli 2020 eine medizinische Altersabklärung zwecks Erstellung des Gutachtens vor, bei der A. _______ forensisch untersucht wurde. Ferner erfolgte eine radiologische Altersschätzung des linken Handskeletts und der Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke sowie eine zahnärztliche Altersschätzung. Das vom 5. August 2020 datierende Gutachten konstatiert im Rahmen der körperlichen Untersuchung sexuelle Reifezeichen eines 11 bis 13 Jahre alten Jungen und ergab in Bezug auf die Zahnanalyse ein Mindestalter von 17 Jahren, in Bezug auf die Schlüsselbeinanalyse ein mittleres Alter von 17.4 ± 1.4 Jahren bei einem Mindestalter von 14.4 Jahren und hinsichtlich der Handskelettaltersanalyse ein Referenzalter von 19 Jahren bei einem Mindestalter von 16.1 Jahren. Zusammenfassend kam das Gutachten zum Schluss, dass der auffallende Genitalbefund in deutlichem Widerspruch zu den übrigen Befunden stehe, sodass das Lebensalter nicht mit der notwendigen Sicherheit eingegrenzt werden könne. Die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährigkeit lasse sich vorliegend nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen, weil der Befund des sexuellen Reifestadiums nicht in Einklang mit den übrigen erhobenen Befunden zu bringen sei. Ursächlich dafür könne eine krankhafte Entwicklungsstörung des Betroffenen sein. Eine sichere forensische Altersschätzung sei nicht möglich. E. Am 13. August 2020 gewährte das SEM A. _______ das rechtliche Gehör zum Resultat des medizinischen Altersgutachtens sowie zu den weiteren Umständen, aus welchen sich ergebe, dass das geltend gemachte Alter nicht glaubhaft sei. Aufgrund der Erkenntnisse des Gutachtens, wonach in der Zusammenschau aller Befunde von einem Mindestalter von 17 Jahren und in der Gesamtschau eher ein noch höheres Alter anzunehmen sei, beabsichtige das SEM sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (nachfolgend: ZEMIS) von Amtes wegen auf den [...] anzupassen und den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk gemäss Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) zu versehen. F. Am 24. August 2020 nahm A. _______ Stellung zur Änderung seines Geburtsdatums, mit der er nicht einverstanden sei. Er führte dazu aus, das Gutachten sei weder in sich stimmig noch vollständig und darum aus dem Recht zu weisen. Er beantragte, den [...] unverändert als sein Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen. G. Am 26. August 2020 nahm A. _______ zum Entwurf des Asylentscheids des SEM Stellung und bestritt darin unter anderem erneut die Richtigkeit des geänderten Geburtsdatums. H. Mit Asylentscheid vom 28. August 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch von A. _______ ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Da der Vollzug der Wegweisung zurzeit nicht zumutbar sei, wurde er vorläufig aufgenommen [...]. Als Geburtsdatum von A. _______ wurde im ZEMIS der [...] erfasst und ein Bestreitungsvermerk angebracht [...]. I. Gegen diese Verfügung lässt A. _______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 28. September 2020 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Dispositiv-Ziffer [...] der Verfügung des SEM (nachfolgend: Vorinstanz) vom 28. August 2020 sei aufzuheben. Als sein Geburtsdatum sei im ZEMIS der [...] einzusetzen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Altersfeststellung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. J. Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2020 wurde vorläufig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. K. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2020 führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, und beantragte unter Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Asylentscheids sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Stellungnahme vom 9. November 2020 führte der Beschwerdeführer aus, das Fehlen seiner Identitätsdokumente könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden und er hielt an seinen eingangs gestellten Anträgen fest. Ebenso hielt die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 19. November 2020 an ihrem Antrag fest. Mit Stellungnahme vom 4. Dezember 2020 bekräftigte der Beschwerdeführer nochmals seinen Standpunkt und seine zu Beginn des Verfahrens gestellten Anträge. M. Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindenden Unterlagen wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (46 Absätze)
E. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31 VGG; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-4775 vom 31. März 2021 E. 1.1). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat des angefochtenen Asylentscheides, mit dem sein Geburtsdatum seiner Ansicht nach unzutreffend im ZEMIS abgeändert wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist.
E. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Ferner würdigt es die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG).
E. 3 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Erstellung des medizinischen Altersgutachtens sei unrechtmässig erfolgt, weshalb die dabei gewonnenen Erkenntnisse nicht beim Entscheid betreffend die Abänderung seines Geburtsdatums im ZEMIS verwertet werden dürften.
E. 3.1.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Erstellung eines medizinischen Altersgutachtens nach der 4-Punkte-Methode (siehe Näheres dazu hinten E. 3.2 und E. 5.5.2.4) und die damit einhergehende Verwendung röntgendiagnostischer Untersuchungsmassnahmen würden in den Schutzbereich verschiedener Grundrechte eingreifen (bspw. Art. 7 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] [Menschenwürde], Art. 10 BV [Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit], Art. 13 Abs. 2 BV [Schutz der Privatsphäre], u.U. Art. 15 BV [Glaubens- und Gewissensfreiheit], Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101] [Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens]), wobei er die pauschal geltend gemachten Grundrechtseingriffe in Bezug auf den vorliegenden Fall nicht näher begründet. Er führt indes weiter aus, auf formell-gesetzlicher Stufe verlange Art. 17 Abs. 3bis des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nach dem klaren Gesetzeswortlaut vorbestehende Hinweise (beziehungsweise Zweifel) auf das Erreichen des Mündigkeitsalters, um die für die Erstellung eines Altersgutachtens notwendigen Untersuchungen durchführen zu dürfen. Die Vorinstanz habe entgegen der Gesetzesvorgaben in rechtswidriger Weise ein Altersgutachten zur "Erlangung von" und nicht "aufgrund von vorbestehenden" Hinweisen auf eine Volljährigkeit durchgeführt. Damit seien die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anordnung beziehungsweise Durchführung eines Altersgutachtens missachtet worden, weshalb die Ergebnisse des Altersgutachtens vom Verwertungsverbot rechtswidrig erlangter Beweismittel erfasst würden. Infolgedessen seien die Ergebnisse des Altersgutachtens vorliegend nicht zu berücksichtigen und das Geburtsdatum vom [...] als das einzig plausible und wahrscheinliche Geburtsdatum unverändert im ZEMIS zu belassen.
E. 3.1.2 Die Vorinstanz äussert sich hierzu im Rahmen des Schriftenwechsels vor Bundesverwaltungsgericht nicht, jedoch ist dem Asylentscheid vom 28. August 2020 zu entnehmen, dass im Rahmen der Abklärungen des SEM nicht schlüssig habe geklärt werden können, weshalb der Beschwerdeführer von den griechischen Behörden mit den Personalien [...], geboren am [...], registriert worden sei. Dieser fragwürdige Umstand habe das SEM veranlasst zur Einschätzung seines Alters im Nachgang an die Erstbefragung und die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen eine medizinische Altersabklärung in Auftrag zu geben.
E. 3.2 Die Anfertigung eines Altersgutachtens stellt ein mögliches Mittel zur Sachverhaltsabklärung dar. Bei der sog. 4-Punkte-Methode wird das Alter bestimmt anhand: (1) einer körperlichen Untersuchung sowie (2) einer Röntgenuntersuchung des linken Handskeletts, (3) einer radiologischen Untersuchung der Schlüsselbeine mittels Computertomographie (CT) und (4) einer zahnärztlichen Untersuchung, bei welcher der Zahndurchbruch in der Mundhöhle inspiziert und die Zahnmineralisation mittels einer Röntgenaufnahme des Gebisses beurteilt wird (vgl. Joël Olivier Müller, "Nichts Genaues" weiss man nicht: Altersbestimmung im schweizerischen Asylverfahren, Jusletter vom 20. März 2017, Rz. 78-84). Es handelt sich dabei um Untersuchungen, deren Durchführung bei der Altersbestimmung in anderen europäischen Ländern weit verbreitet ist (siehe Näheres dazu: European Asylum Support Office [EASO], Practical Guide on age assessment, 2. Aufl. 2018, S. 56. ff., insb. S. 58 [<https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/easo-practical-guide-on-age-assesment-v3-2018.pdf>, besucht am 5. Mai 2021]).
E. 3.3 Mit Blick auf den vom Beschwerdeführer nicht substanziiert gerügten grundrechtlichen Kontext und Art. 36 BV ist bedeutsam, dass das Asylgesetz eine Rechtsgrundlage für das Erstellen eines Altersgutachtens enthält. Gemäss Art. 17 Abs. 3bis AsylG kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen, wenn Hinweise bestehen, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat. Im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts kann mit Unterstützung solch wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV1, SR 142.311]). Darüber hinausgehende Voraussetzungen lassen sich weder dem Asylgesetz noch den dazugehörigen Verordnungen entnehmen; ebenso wenig äussern sich die Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010 (BBl 2010 4455 ff., 4487) noch die 2. Wegweisung des SEM zum Asylbereich vom 1. Januar 2008 näher hierzu.
E. 3.4 Indes gilt es zu beachten, dass im Asylverfahren einerseits der Untersuchungsgrundsatz herrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und die asylsuchende Person andererseits die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts obliegt, wovon auch behördliche Nachforschungen zur Identität und mithin zum Geburtsdatum einer asylsuchenden Person erfasst sind (vgl. Art. 8 AsylG; siehe ferner Müller, a.a.O., Rz. 21). Entsprechend hat das SEM gestützt auf seine Untersuchungspflicht bei Zweifeln an einem vorgetragenen Alter jegliche sachdienlichen Abklärungen durchzuführen, wobei diese schliesslich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person ausfallen können. Fehlen - wie vorliegend - rechtsgenügliche Identitätsausweise, kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Urteile des BVGer D-6448/2016 vom 31. März 2017 E. 6.1 und D-2307/2015 vom 12. August 2016 E. 4). Folglich kommt der Behörde diesbezüglich ein grosses Ermessen zu (Urteil des BVGer 318/2019 vom 4. Februar 2020 E. 4.2).
E. 3.5.1 Im konkreten Fall gab der Beschwerdeführer anlässlich der vertieften Anhörung zu den Asylgründen am 23. Juli 2020 an, er habe nicht gewusst, wie der europäische Kalender funktioniere. Sein Alter habe er zwischen Mitternacht und halb 1 Uhr morgens auf einer Polizeistation in Griechenland ganz falsch registrieren lassen. Er habe damals sein Geburtsdatum gemäss afghanischem Kalender angegeben, aber einen Fehler gemacht, indem er anstatt [...] [...] geschrieben habe. Aufgrund dieser Angabe sei er zunächst in eine Erwachsenenunterkunft gebracht worden, bis die griechischen Behörden den Fehler rund einen Monat später bemerkt und ihn einer Unterkunft für Minderjährige zugewiesen hätten. Dann sei er als 15-Jähriger registriert worden. Es seien die Behörden gewesen, die ihm das Geburtsdatum vom [...] gegeben hätten. Er habe sich dieses nicht selber gegeben und könne sich die Gründe dafür auch nicht erklären.
E. 3.5.2 Beim im Griechenland registrierten Geburtsdatum fällt auf, dass die Tageszahl - der [...] des Monats - mit derjenigen des afghanischen Kalenders übereinstimmt, nicht aber die Monatszahl [...], die der Umrechnung des europäischen Kalenders entspricht. Diese Inkonsistenz läge auch vor, wenn nicht das Jahr [...] afghanischer Zeitrechnung, sondern das Jahr [...] gemäss europäischem Kalender als Geburtsjahr genannt würde. Einerseits weicht das in Griechenland registrierte Geburtsdatum damit von demjenigen ab, das der Beschwerdeführer als korrekt erachtet; andererseits bleiben trotz der Ausführungen des Beschwerdeführers mit Blick auf die seitens der griechischen Behörden nur teilweise erfolgte Umrechnung vom afghanischen in den europäischen Kalender Fragen offen. Auch kann nicht vollends ausser Acht gelassen werden, dass sich der Beschwerdeführer in Griechenland nach eigenen Angaben während rund einem Monat in einer Unterkunft für Erwachsene aufhielt.
E. 3.6 Dass die Vorinstanz das Alter des Beschwerdeführers bei dieser Ausgangslage genauer abklären wollte beziehungsweise gewisse Hinweise für das Erreichen des Mündigkeitsalters im Sinne von Art. Art. 17 Abs. 3bis AsylG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 AsylV1 erblickt, kann ihr - gerade auch mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und die Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) - nicht zum Vorwurf gemacht werden. Sie war gehalten, den offenen Fragen bestmöglich nachzugehen, und hat den ihr vom Asylgesetz gewährten Ermessensspielraum gesetzeskonform ausgeübt. Die Erstellung des Altersgutachtens ist daher nicht zu beanstanden.
E. 3.7 Im Übrigen ist anzumerken, dass Art. 17 Abs. 3bis AsylG - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keine Gültigkeitsvorschrift im Rechtssinn darstellt, deren Nichtvorliegen nachträglich dazu führen könnte, dass das Resultat eines Altersgutachtens einem Verwertungsverbot - zum Beispiel analog zu Art. 141 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO, 312.0) - unterliegen würde. Vielmehr geht zufolge der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus besagter Norm lediglich hervor, dass die Vorinstanz nicht gehalten ist, flächendeckend in sämtlichen Asylverfahren kostenintensive Altersabklärungen durchführen zu lassen, sondern dass dieser Kostenaufwand lediglich in denjenigen Fällen angebracht erscheint, in denen überhaupt Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit einer Person bestehen (vgl. Urteil des BVGer E-3819/2019 vom 28. November 2019 E. 8.2).
E. 4 In materieller Hinsicht ist der Eintrag des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS umstritten.
E. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des DSG und des VwVG.
E. 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (statt vieler: BVGE 2018 VI/3 E. 3.2, Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
E. 4.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.3). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG in Verbindung mit Art. 8 AsylG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (zum Ganzen: BVGE 2018 VI/3 E. 3.3; Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3).
E. 4.4 Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210), weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (Urteil des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3; vgl. ferner Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A.3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2).
E. 4.5 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen: BVGE 2018 VI/3 E. 3; Urteile des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.4, A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.5; ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).
E. 4.6 Im vorliegenden Fall obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers [...] korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat hingegen nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum [...] richtig ist. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (BVGE 2018 VI/3 E. 3.5, Urteile des BVGer A-3183/2018 vom 22. November 2018 E. 3.2, A-4603/2017 vom 11. April 2018 E. 4).
E. 5 Mit seinem Hauptbegehren beantragt der Beschwerdeführer, sein Geburtsdatum auf den [...] festzulegen.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich seines Alters zusammengefasst vor, er sei am [...] geboren und verfüge über eine entsprechende afghanische Identitätskarte (Tazkera), diese befinde sich allerdings zu Hause in Afghanistan. Er habe sämtliche Fragen betreffend sein Alter ausführlich beantwortet und nachvollziehbar erklärt, weshalb in Griechenland ein davon abweichendes Geburtsdatum erfasst worden sei (siehe dazu vorne E. 3.5.1). Seine Auskünfte zur Einschulung, Ausreise und Aufenthalte in Bezug zu seinem Geburtsdatum seien schlüssig und widerspruchsfrei. Bei der Prüfung des Alters einer ihre Minderjährigkeit behauptenden asylsuchenden Person komme der Würdigung ihrer eigenen Angaben eine entscheidende Bedeutung zu. Vorliegend beruhe die Altersermittlung nicht auf einer korrekten Gesamtwürdigung, was eine Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht darstelle. Die Vorinstanz habe gemäss dem Grundsatz in dubio pro minore im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit der gesuchstellenden Person auszugehen. Diese Sichtweise entspreche dem Willen des Bundesrates und sei heute allgemein anerkannt. Zur Untermauerung seines Standpunktes verweist er unter anderem auf die Stellungnahme der deutschen Zentralen Ethikkommission (ZEKO) zum Thema der medizinischen Altersschätzung bei unbegleiteten Flüchtlingen vom 30. September 2016. Des Weiteren kritisiert er, dass sich das in den Einzeluntersuchungen festgestellte Mindestalter der radiologischen Untersuchung des Handgelenks (16.1 Jahre), des Schlüsselbeins (14.4 Jahre) und der körperlichen Untersuchung der Genitalien (11-13 Jahre) sowie der Mittelwert der zahnärztlichen Untersuchung (16 Jahre) mit dem von ihm vorgetragenen Geburtsdatum durchaus vereinbaren lasse. Hierbei sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Fazit des Gutachtens bei einer Gesamtschau von einem Mindestalter von 17 Jahren beziehungsweise von einem tendenziell noch höheren Alter ausgehe. Er rügt damit sinngemäss, das Altersgutachten sei in sich nicht schlüssig und schliesst deswegen auf einen geringen Beweiswert desselben; vielmehr erachtet er das von ihm angegebene Geburtsdatum vom [...] als bewiesen oder zumindest im Vergleich zum [...] als wahrscheinlicher.
E. 5.2 Die Vorinstanz weist dementgegen darauf hin, der Beschwerdeführer sei im Spätherbst 2018 in Griechenland als 15-Jähriger registriert worden. Angesprochen darauf, wie er sich diesen Umstand erkläre, weiche er aus. Er beharre dezidiert darauf, sein Geburtsdatum in Griechenland gemäss dem afghanischen Kalender angegeben zu haben. Dieses Geburtsdatum entspreche im gregorianischen Kalender dem [...]. Es dränge sich deswegen die Frage auf, was die griechischen Behörden dazu veranlasst habe, das Geburtsdatum vom [...] zu erfassen. Mit der Frage konfrontiert, weshalb die griechischen Behörden ihm dieses Geburtsdatum gegeben haben, antworte er, dass er sich dies nicht erklären könne und hierfür auch nicht verantwortlich sei. Er widerspreche sich nach Ansicht des SEM damit aber selbst, weil er ebenfalls gesagt habe, den griechischen Behörden sein Geburtsdatum selber angegeben zu haben. Es stehe darum fest, dass das von ihm geltend gemachte Alter von 15 Jahren weder rechtsmedizinisch belegt sei noch als glaubhaft erscheine. Viel eher sei angesichts des in Griechenland registrierten Geburtsdatums und des Ergebnisses des Altersgutachtens davon auszugehen, dass er 17 Jahre alt sei. Im Übrigen weist die Vorinstanz mit Nachdruck darauf hin, dass das Fehlen der Tazkera bei der Altersfestsetzung nicht entscheidwesentlich gewesen sei.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer vermag für das von ihm behauptete Geburtsdatum vom [...] keine Beweise beizubringen, die auf ein exaktes Datum hinweisen oder zumindest nahelegen, dass dieses als überwiegend wahrscheinliches Geburtsdatum anzusehen wäre. Selbst bei Vorliegen der originalen Tazkera würde sich daran aufgrund der fehlenden Fälschungssicherheit (BVGE 2019 I/6 E. 6.2) nichts Substanzielles ändern.
E. 5.4 Ebenso wenig vermag die Vorinstanz das Geburtsdatum mit der dafür nötigen Schlüssigkeit zu beweisen, sondern legt mit Verweis auf das in Griechenland registrierte Geburtsdatum und das in ihrem Auftrag erstellte Altersgutachten vom 5. August 2020 lediglich Indizien vor, die gewisse Hinweise auf das tatsächliche Alter des Beschwerdeführers geben und entsprechende Rückschlüsse zulassen.
E. 5.5 Es ist deshalb in der Folge zu prüfen, welches Geburtsdatum als wahrscheinlicher zu betrachten ist.
E. 5.5.1 Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht im Zusammenhang mit Eintragungen im ZEMIS daran erinnert hat, dass unter den allein massgeblichen datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten das tatsächliche Geburtsdatum den Streitgegenstand bilde, nicht aber das biologisch spätestmögliche Geburtsdatum beziehungsweise das Mindestalter. Das Geburtsdatum sei dabei nach der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen. Eine Beweisregel, wonach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen sei ("in dubio pro minore"), sei dem Datenschutzrecht fremd (vgl. Urteile des BGer 1C_709/2017 und 1C_710/2017 vom 12. Februar 2019 je E. 2.4). Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folge ebenfalls entschieden, dass keine entsprechende Beweisregel existiere, bei der im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen sei (vgl. Urteile des BVGer A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4 und A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.1). Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Grundsatz in dubio pro minore sei allgemein anerkannt, erweist sich demnach als unzutreffend. Daran vermögen weder seine Vorbringen noch sein Verweis auf die anderslautende - für die Schweizerische Eidgenossenschaft aber ohnehin nicht massgebliche - Stellungnahme der deutschen Zentralen Ethikkommission (ZEKO) zum Thema der medizinischen Altersschätzung bei unbegleiteten Flüchtlingen vom 30. September 2016 etwas zu ändern.
E. 5.5.2 Das Gericht wertet, wie bereits erwähnt, sämtliche Beweise frei, darunter auch das Altersgutachten, das unter anderem für den Entscheid der Vorinstanz wesentlich war (vgl. Art. 40 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG; Urteil des BGer 1C_264/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 3.3). Nach der Rechtsprechung überprüft das Gericht ärztliche Berichte und Gutachten mit Blick auf ihren Beweiswert dahingehend, ob sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet, lückenfrei sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen die Zuverlässigkeit der begutachtenden Person bestehen (einlässlich dazu: BGE 125 V 351 E. 3b/aa; siehe ferner Anja Martina Binder, Expertenwissen und Verfahrensgarantien, Diss. Zürich, Zürich/Basel/Genf 2016, S. 69 ff., S. 199 ff., insb. S. 200 m.w.H.). Dies gilt es im Folgenden näher zu prüfen.
E. 5.5.2.1 Vorliegend nahm das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel, welches nach den Vorgaben der Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) im Bereich der forensischen Medizin und der Verkehrsmedizin zertifiziert ist, die medizinischen Altersabklärungen vor. Das Gutachten datiert vom 5. August 2020, wurde vom leitenden Oberarzt, seinerseits seit 2005 Facharzt für Rechtsmedizin, erstunterzeichnet sowie von einem Assistenzarzt zweitunterzeichnet. Es liegen keine Anzeichen vor, die Anlass zu Zweifeln an der Fachkompetenz der Gutachter geben; ebenso wenig bringt der Beschwerdeführer entsprechende Rügen vor.
E. 5.5.2.2 Indes rügt der Beschwerdeführer zusammengefasst, die Schlussfolgerungen des Gutachtens seien weder nachvollziehbar noch wissenschaftlich begründet. Sinngemäss bringt er vor, es sei hinsichtlich der stark divergierenden und widersprüchlichen Altersbefunde der einzelnen Untersuchungen geradezu willkürlich von einem Alter von 17 Jahren beziehungsweise einem tendenziell noch höheren Alter auszugehen, weshalb bei der Altersfestsetzung im ZEMIS nicht auf das Gutachten abgestellt werden dürfe.
E. 5.5.2.3 Die Vorinstanz hingegen erachtet die Schlussfolgerungen als ausreichend aussagekräftig und in der Summe als schlüssig, insbesondere da Hinweise für eine Entwicklungsstörung vorlägen, die Wachstumsfugen des linken Handskeletts vollständig verschlossen seien, bei den Zähnen 1 bis 7 im 3. Quadraten ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden konnte und hinsichtlich der Mineralisation der Weisheitszähne von einem Mindestalter von 17 Jahren auszugehen sei.
E. 5.5.2.4 Laut dem strittigen Altersgutachten vom 5. August 2020 zeigt sich im Rahmen der vier vorgenommenen Untersuchungen folgendes Bild: 5.5.2.4.1 Körperliche Untersuchung Die forensische beziehungsweise körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers am 31. Juli 2020 zeigte unter anderem, dass weder der Kehlkopf noch der Bartwuchs ausgeprägt seien und die Behaarung am Rumpf und die Achselbehaarung spärlich ausgeprägt seien. Der Schambereich sei unbehaart, was dem Stadium II nach Tanner entspreche; ebenso entspreche die Entwicklung des äusseren Genitals dem Stadium II nach Tanner. Das mit den übrigen Befunden nicht in Einklang zu bringende Entwicklungsstadium des äusseren Genitals könne hinweisend auf eine entwicklungsbeeinflussende Erkrankung beziehungsweise das Bestehen einer manifesten Entwicklungsstörung sein. 5.5.2.4.2 Zahnärztliche Untersuchung Es wurde ein abgeschlossenes Wurzelwachstum der Zähne 1 bis 7 im 3. Quadranten (Zahn 31 bis 37), das Mineralisationsstadium "H" der 3. Molaren (Weisheitszähne) im Oberkiefer (Zahn 18 und 28) sowie ebenso das Mineralisationsstadium "H" der 3. Molaren (Weisheitszähne) im Unterkiefer (Zahn 38 und 48) festgestellt. 5.5.2.4.3 Altersschätzung des linken Handskeletts Das Handskelett sei proportioniert und weise keine Dysplasiezeichen (Fehlbildungen) auf. Der Knochenmineralsalzgehalt sei regelrecht. Die Epiphysenfugen (Wachstumsfugen) seien vollständig verschlossen. Das Knochenalter der Ossifikationszentren entspreche nach Greulich und Pyle dem Referenzbild eines Jungen im Alter von 19 Jahren. 5.5.2.4.4 Altersschätzung der Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke Der Knochenmineralsalzgehalt der Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke sei regelrecht und miterfasste Weichteile sowie pulmonale Strukturen seien unauffällig. Das Knochenalter der Claviculae entspreche dem Stadium 2a nach Schmeling und Kellinghaus. 5.5.2.4.5 Zusammenfassende Beurteilung In der Zusammenschau aller vorliegenden Untersuchungsergebnisse würden sich aus rechtsmedizinischer Sicht Hinweise auf eine krankhafte Entwicklungsstörung des Betroffenen ergeben; eine forensische Altersschätzung sei damit nicht uneingeschränkt möglich. Bei der körperlichen Untersuchung zeigten sich sexuelle Reifezeichen im Stadium P2/G2 nach Tanner, wie sie im Schnitt ab einem Alter von 11 bis 13 Jahren vorkämen. Das kindliche Genitale stehe im Widerspruch zu den Röntgenbefunden. Nach den Ergebnissen der kinderradiologischen Untersuchung sei von einer abgeschlossenen Verknöcherung am linken Handskelett auszugehen. Nach den Untersuchungen von Tisè et al. sowie Greulich und Pyle entspreche der radiologische Befund der linken Hand damit im vorliegenden Fall dem Referenzbild eines 19-jährigen Jungen. Es sei anzumerken, dass eine Altersschätzung mittels Röntgenuntersuchung der linken Hand grundsätzlich nur bis zur vollständigen Ossifikation des Handskelettes durchgeführt werden könne, welche bei Knaben normalerweise ab einem minimalen Alter von 16.1 Jahren vorliege. Nach den Ergebnissen der kinderradiologischen Untersuchung entspreche der Befund der Ossifikation der medialen Schlüsselbeinepiphysen gestützt auf die Studie von Kellinghaus et al. einem Stadium 2a. Das Stadium 2a entspreche bei Knaben einem mittleren Alter von 17.4 ± 1.4 Jahren. Das minimale Alter, bei welchem das vorliegende Stadium 2a in der Studie noch gesehen werden konnte, liege bei 14.4 Jahren. Nach den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung habe an den Zähnen 1 bis 7 im 3. Quadraten ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden können, was nach Demirjian ab einem Alter von 16 Jahren zur Beobachtung komme. Da in der angegebenen Studie keine Streuungsmasse angegeben seien, könne dies nur als Mittelwert und nicht als Minimum gewertet werden. An den 3. Molaren (Weisheitszähnen) finde sich ein Mineralisationsstadium "H" nach Demirjian, was einem vollständigen Abschluss des Wurzelwachstums entspreche. Es könne daher nur noch ein Mindestalter angegeben werden. Nach Olze betrage dieses 17 Jahre. In Zusammenschau der Befunde liege nach dem Zahnbefund ein Mindestalter von 17 Jahren vor, wobei in der Gesamtschau eher ein höheres Alter anzunehmen sei. Der auffallende Genitalbefund stehe im deutlichen Widerspruch zu den übrigen Befunden, sodass das Lebensalter im gegenständlichen Fall nicht mit der notwendigen Sicherheit eingegrenzt werden könne. 5.5.2.4.6 Fazit Bei der untersuchten Person lasse sich die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen, da der Befund des sexuellen Reifestadiums nicht in Einklang mit den übrigen erhobenen Befunden zu bringen sei. Ursächlich könne eine krankhafte Entwicklungsstörung des Betroffenen sein. Eine sichere forensische Altersschätzung sei hierdurch nicht möglich.
E. 5.5.2.5 Für das Bundesverwaltungsgericht ist mit Blick auf das Beweismass keine Gewissheit bezüglich des Alters des Beschwerdeführers erforderlich, sondern es genügt für den im ZEMIS notwendigen Eintrag, wenn entweder das via Altersgutachten ermittelte Alter wahrscheinlicher erscheint als dasjenige, welches der Beschwerdeführer behauptet, oder umgekehrt. Dass die Gutachter selbst zum Schluss kommen, es sei keine sichere forensische Altersschätzung möglich, führt deswegen nicht per se dazu, dass das im Rahmen der medizinischen Untersuchungen ermittelte Alter nicht wahrscheinlicher sein kann als die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Geburtsdatums.
E. 5.5.2.6 In inhaltlicher Hinsicht fällt auf, dass die Befunde dreier Untersuchungen ein stimmiges Bild ergeben: Die Verknöcherung der Schlüsselbeinepiphysen entspricht einem mittleren Alter von 17.4 ± 1.4 Jahren, wobei das minimale Alter bei 14.4 Jahren liegt. Die Wachstumsfugen des linken Handskeletts sind vollständig verschlossen, was dem Referenzbild eines 19-Jährigen entspricht und bei Knaben ab einem minimalen Alter von 16.1 Jahren beobachtet werden kann. Das Wurzelwachstum aller untersuchten Zähne ist vollständig abgeschlossen, was erst ab einem Alter von 16 Jahren auftritt. Weiter ist angesichts der Mineralisation der Weisheitszähne aufgrund von Vergleichswerten von einem Mindestalter von 17 Jahren auszugehen. Diese drei Befunde widersprechen sich nicht und zeigen für sich allein betrachtet ein schlüssiges Bild, bei dem ein tatsächliches Alter von 17 Jahren als wahrscheinlich erscheint. Einzig der Genitalbefund weicht hiervon ab, weil ein solcher im Schnitt ab einem Alter von 11 bis 13 Jahren vorkommt. Dies erklären die Gutachter jedoch mit Hinweisen auf eine Entwicklungsstörung. Das Altersgutachten weist die gewonnenen Erkenntnisse damit transparent sowie differenziert aus und erklärt den zunächst scheinbaren Widerspruch zwischen dem Genitalbefund und den drei übrigen Befunden in nachvollziehbarer Art und Weise.
E. 5.5.3 Zusammenfassend ist das strittige Altersgutachten vom 5. August 2020 nach wissenschaftlichen Kriterien erstellt worden und basiert auf vier Einzeluntersuchungen, deren Erkenntnisse nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden sind. Auch wenn - wie dem Altersgutachten selbst zu entnehmen ist - sich das Alter des Beschwerdeführers forensisch nicht mit Sicherheit bestimmen lässt, ist die von den beiden Gutachtern getroffene Schlussfolgerung, wonach angesichts des Zahnbefunds ein Mindestalter von 17 Jahren vorliege und in der Gesamtschau ein eher höheres tatsächliches Alter anzunehmen sei, nicht willkürlich gemacht worden und es kommt ihr insofern ein gewisser, wenn auch nicht vorbehaltloser, Beweiswert zu (vgl. allgemein zum Beweiswert von Altersgutachten das Urteil des BVGer A-318/2019 vom 4. Februar 2020 E. 5.5.3 m.w.H.).
E. 5.5.4 Demgegenüber steht einzig die nicht weiter belegte Behauptung des Beschwerdeführers, am [...] geboren worden zu sein, und damit zusammenhängend der Umstand, dass hinsichtlich der in Griechenland nur teilweise erfolgten Umrechnung in den europäischen Kalender offene Fragen bleiben, die der Beschwerdeführer zu beantworten nicht imstande oder nicht willens ist (siehe dazu bereits vorne E. 3.5.2).
E. 5.6 Nach dem Gesagten ist weder die Richtigkeit des vom Beschwerdeführer behaupteten Geburtsdatums vom [...] beziehungsweise vom [...] noch das im ZEMIS vom SEM verfügungsgemäss auf den [...] abgeänderten Geburtsdatums bewiesen. In Gesamtwürdigung der Indizien - im Besonderen derjenigen des Altersgutachtens vom 5. August 2020 - erscheint jedoch das im ZEMIS abgeänderte Geburtsjahr 2003 als wahrscheinlicher.
E. 6 Der Eventualantrag des Beschwerdeführers lautet, es sei die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Altersfeststellung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer erläutert nicht, inwiefern und mit welchen Mitteln der Sachverhalt im Fall einer Rückweisung an die Vorinstanz vervollständig werden soll. Dies ist denn auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, zumal er sich bereits gegen die Erstellung des Altersgutachtens an sich zur Wehr gesetzt hat und er die Berücksichtigung der dabei gewonnenen Erkenntnisse für unzulässig hält. Insofern erscheint es widersprüchlich, der Vorinstanz ein rechtswidriges Vorgehen beim Erstellen des Altersgutachtens vorzuwerfen und von ihr zugleich weitere, nicht näher benannte Sachverhaltsabklärungen zu fordern.
E. 6.2 Vor diesem Hintergrund ist dem Eventualantrag des Beschwerdeführers nicht stattzugeben.
E. 7 Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
E. 8 Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden.
E. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2020 wurde vorläufig auf die Erhebung des Kostenvorschusses verzichtet. Nachdem sich die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos erwiesen hat und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, an der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln, ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 8.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Als Bundesbehörde steht eine solche auch der Vorinstanz nicht zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
E. 9 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekanntzugeben.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde) - den EDÖB z.K. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Basil Cupa Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-4806/2020 Urteil vom 11. Mai 2021 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richter Alexander Misic, Gerichtsschreiber Basil Cupa. Parteien A. _______, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, [...], Vorinstanz. Gegenstand Datenschutz; Datenänderung im Zemis. Sachverhalt: A. Am 20. Juni 2020 reichte A. _______, afghanischer Staatsbürger, in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde daraufhin dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nordwestschweiz in Basel zugewiesen. Beim Eintritt in das BAZ gab er auf dem Personalienblatt des Staatssekretariats für Migration (SEM) handschriftlich als Geburtsdatum den [...] an. B. Das SEM ersuchte die griechischen Behörden am 24. Juni 2020 um weitere Informationen zur Person von A. _______. Mit Antwortschreiben vom 2. Juli 2020 führten die griechischen Behörden zum Informationsersuchen aus, dass die betroffene Person als [...] mit einem Geburtsdatum vom [...] in ihren Systemen erfasst sei. C. Anlässlich der Erstbefragung vom 7. Juli 2020 befragte das SEM A. _______ in Anwesenheit seines Rechtsvertreters zu seinen persönlichen Umständen sowie summarisch zu den Asylgründen. Dabei machte er geltend, am [...] (im afghanischen Kalender [...]) geboren respektive 15 Jahre und [...] Monate alt zu sein. Er wisse sein Alter und das Geburtsdatum seit er lesen könne, weil seine Eltern seinen Geburtstag auf der Rückseite des Korans vermerkt hätten und er es dort jeden Tag in der Koranschule gesehen habe. Am 23. Juli 2020 wurde er, wiederum im Beisein seines Rechtsvertreters, vertieft zu den Asylgründen angehört. D. Infolge dieser Abklärungen, bei denen unterschiedliche Angaben zum Geburtsdatum beziehungsweise zum Alter von A. _______ festgestellt wurden, gab das SEM am 28. Juli 2020 die Erstellung eines medizinischen Altersgutachtens (nachfolgend: Altersgutachten oder Gutachten) in Auftrag. Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel nahm am 31. Juli 2020 eine medizinische Altersabklärung zwecks Erstellung des Gutachtens vor, bei der A. _______ forensisch untersucht wurde. Ferner erfolgte eine radiologische Altersschätzung des linken Handskeletts und der Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke sowie eine zahnärztliche Altersschätzung. Das vom 5. August 2020 datierende Gutachten konstatiert im Rahmen der körperlichen Untersuchung sexuelle Reifezeichen eines 11 bis 13 Jahre alten Jungen und ergab in Bezug auf die Zahnanalyse ein Mindestalter von 17 Jahren, in Bezug auf die Schlüsselbeinanalyse ein mittleres Alter von 17.4 ± 1.4 Jahren bei einem Mindestalter von 14.4 Jahren und hinsichtlich der Handskelettaltersanalyse ein Referenzalter von 19 Jahren bei einem Mindestalter von 16.1 Jahren. Zusammenfassend kam das Gutachten zum Schluss, dass der auffallende Genitalbefund in deutlichem Widerspruch zu den übrigen Befunden stehe, sodass das Lebensalter nicht mit der notwendigen Sicherheit eingegrenzt werden könne. Die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährigkeit lasse sich vorliegend nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen, weil der Befund des sexuellen Reifestadiums nicht in Einklang mit den übrigen erhobenen Befunden zu bringen sei. Ursächlich dafür könne eine krankhafte Entwicklungsstörung des Betroffenen sein. Eine sichere forensische Altersschätzung sei nicht möglich. E. Am 13. August 2020 gewährte das SEM A. _______ das rechtliche Gehör zum Resultat des medizinischen Altersgutachtens sowie zu den weiteren Umständen, aus welchen sich ergebe, dass das geltend gemachte Alter nicht glaubhaft sei. Aufgrund der Erkenntnisse des Gutachtens, wonach in der Zusammenschau aller Befunde von einem Mindestalter von 17 Jahren und in der Gesamtschau eher ein noch höheres Alter anzunehmen sei, beabsichtige das SEM sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (nachfolgend: ZEMIS) von Amtes wegen auf den [...] anzupassen und den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk gemäss Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) zu versehen. F. Am 24. August 2020 nahm A. _______ Stellung zur Änderung seines Geburtsdatums, mit der er nicht einverstanden sei. Er führte dazu aus, das Gutachten sei weder in sich stimmig noch vollständig und darum aus dem Recht zu weisen. Er beantragte, den [...] unverändert als sein Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen. G. Am 26. August 2020 nahm A. _______ zum Entwurf des Asylentscheids des SEM Stellung und bestritt darin unter anderem erneut die Richtigkeit des geänderten Geburtsdatums. H. Mit Asylentscheid vom 28. August 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch von A. _______ ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Da der Vollzug der Wegweisung zurzeit nicht zumutbar sei, wurde er vorläufig aufgenommen [...]. Als Geburtsdatum von A. _______ wurde im ZEMIS der [...] erfasst und ein Bestreitungsvermerk angebracht [...]. I. Gegen diese Verfügung lässt A. _______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 28. September 2020 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Dispositiv-Ziffer [...] der Verfügung des SEM (nachfolgend: Vorinstanz) vom 28. August 2020 sei aufzuheben. Als sein Geburtsdatum sei im ZEMIS der [...] einzusetzen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Altersfeststellung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. J. Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2020 wurde vorläufig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. K. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2020 führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, und beantragte unter Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Asylentscheids sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Stellungnahme vom 9. November 2020 führte der Beschwerdeführer aus, das Fehlen seiner Identitätsdokumente könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden und er hielt an seinen eingangs gestellten Anträgen fest. Ebenso hielt die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 19. November 2020 an ihrem Antrag fest. Mit Stellungnahme vom 4. Dezember 2020 bekräftigte der Beschwerdeführer nochmals seinen Standpunkt und seine zu Beginn des Verfahrens gestellten Anträge. M. Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindenden Unterlagen wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31 VGG; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-4775 vom 31. März 2021 E. 1.1). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat des angefochtenen Asylentscheides, mit dem sein Geburtsdatum seiner Ansicht nach unzutreffend im ZEMIS abgeändert wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Ferner würdigt es die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG).
3. In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Erstellung des medizinischen Altersgutachtens sei unrechtmässig erfolgt, weshalb die dabei gewonnenen Erkenntnisse nicht beim Entscheid betreffend die Abänderung seines Geburtsdatums im ZEMIS verwertet werden dürften. 3.1 3.1.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Erstellung eines medizinischen Altersgutachtens nach der 4-Punkte-Methode (siehe Näheres dazu hinten E. 3.2 und E. 5.5.2.4) und die damit einhergehende Verwendung röntgendiagnostischer Untersuchungsmassnahmen würden in den Schutzbereich verschiedener Grundrechte eingreifen (bspw. Art. 7 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] [Menschenwürde], Art. 10 BV [Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit], Art. 13 Abs. 2 BV [Schutz der Privatsphäre], u.U. Art. 15 BV [Glaubens- und Gewissensfreiheit], Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101] [Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens]), wobei er die pauschal geltend gemachten Grundrechtseingriffe in Bezug auf den vorliegenden Fall nicht näher begründet. Er führt indes weiter aus, auf formell-gesetzlicher Stufe verlange Art. 17 Abs. 3bis des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nach dem klaren Gesetzeswortlaut vorbestehende Hinweise (beziehungsweise Zweifel) auf das Erreichen des Mündigkeitsalters, um die für die Erstellung eines Altersgutachtens notwendigen Untersuchungen durchführen zu dürfen. Die Vorinstanz habe entgegen der Gesetzesvorgaben in rechtswidriger Weise ein Altersgutachten zur "Erlangung von" und nicht "aufgrund von vorbestehenden" Hinweisen auf eine Volljährigkeit durchgeführt. Damit seien die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anordnung beziehungsweise Durchführung eines Altersgutachtens missachtet worden, weshalb die Ergebnisse des Altersgutachtens vom Verwertungsverbot rechtswidrig erlangter Beweismittel erfasst würden. Infolgedessen seien die Ergebnisse des Altersgutachtens vorliegend nicht zu berücksichtigen und das Geburtsdatum vom [...] als das einzig plausible und wahrscheinliche Geburtsdatum unverändert im ZEMIS zu belassen. 3.1.2 Die Vorinstanz äussert sich hierzu im Rahmen des Schriftenwechsels vor Bundesverwaltungsgericht nicht, jedoch ist dem Asylentscheid vom 28. August 2020 zu entnehmen, dass im Rahmen der Abklärungen des SEM nicht schlüssig habe geklärt werden können, weshalb der Beschwerdeführer von den griechischen Behörden mit den Personalien [...], geboren am [...], registriert worden sei. Dieser fragwürdige Umstand habe das SEM veranlasst zur Einschätzung seines Alters im Nachgang an die Erstbefragung und die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen eine medizinische Altersabklärung in Auftrag zu geben. 3.2 Die Anfertigung eines Altersgutachtens stellt ein mögliches Mittel zur Sachverhaltsabklärung dar. Bei der sog. 4-Punkte-Methode wird das Alter bestimmt anhand: (1) einer körperlichen Untersuchung sowie (2) einer Röntgenuntersuchung des linken Handskeletts, (3) einer radiologischen Untersuchung der Schlüsselbeine mittels Computertomographie (CT) und (4) einer zahnärztlichen Untersuchung, bei welcher der Zahndurchbruch in der Mundhöhle inspiziert und die Zahnmineralisation mittels einer Röntgenaufnahme des Gebisses beurteilt wird (vgl. Joël Olivier Müller, "Nichts Genaues" weiss man nicht: Altersbestimmung im schweizerischen Asylverfahren, Jusletter vom 20. März 2017, Rz. 78-84). Es handelt sich dabei um Untersuchungen, deren Durchführung bei der Altersbestimmung in anderen europäischen Ländern weit verbreitet ist (siehe Näheres dazu: European Asylum Support Office [EASO], Practical Guide on age assessment, 2. Aufl. 2018, S. 56. ff., insb. S. 58 [ , besucht am 5. Mai 2021]). 3.3 Mit Blick auf den vom Beschwerdeführer nicht substanziiert gerügten grundrechtlichen Kontext und Art. 36 BV ist bedeutsam, dass das Asylgesetz eine Rechtsgrundlage für das Erstellen eines Altersgutachtens enthält. Gemäss Art. 17 Abs. 3bis AsylG kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen, wenn Hinweise bestehen, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat. Im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts kann mit Unterstützung solch wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV1, SR 142.311]). Darüber hinausgehende Voraussetzungen lassen sich weder dem Asylgesetz noch den dazugehörigen Verordnungen entnehmen; ebenso wenig äussern sich die Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010 (BBl 2010 4455 ff., 4487) noch die 2. Wegweisung des SEM zum Asylbereich vom 1. Januar 2008 näher hierzu. 3.4 Indes gilt es zu beachten, dass im Asylverfahren einerseits der Untersuchungsgrundsatz herrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und die asylsuchende Person andererseits die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts obliegt, wovon auch behördliche Nachforschungen zur Identität und mithin zum Geburtsdatum einer asylsuchenden Person erfasst sind (vgl. Art. 8 AsylG; siehe ferner Müller, a.a.O., Rz. 21). Entsprechend hat das SEM gestützt auf seine Untersuchungspflicht bei Zweifeln an einem vorgetragenen Alter jegliche sachdienlichen Abklärungen durchzuführen, wobei diese schliesslich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person ausfallen können. Fehlen - wie vorliegend - rechtsgenügliche Identitätsausweise, kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Urteile des BVGer D-6448/2016 vom 31. März 2017 E. 6.1 und D-2307/2015 vom 12. August 2016 E. 4). Folglich kommt der Behörde diesbezüglich ein grosses Ermessen zu (Urteil des BVGer 318/2019 vom 4. Februar 2020 E. 4.2). 3.5 3.5.1 Im konkreten Fall gab der Beschwerdeführer anlässlich der vertieften Anhörung zu den Asylgründen am 23. Juli 2020 an, er habe nicht gewusst, wie der europäische Kalender funktioniere. Sein Alter habe er zwischen Mitternacht und halb 1 Uhr morgens auf einer Polizeistation in Griechenland ganz falsch registrieren lassen. Er habe damals sein Geburtsdatum gemäss afghanischem Kalender angegeben, aber einen Fehler gemacht, indem er anstatt [...] [...] geschrieben habe. Aufgrund dieser Angabe sei er zunächst in eine Erwachsenenunterkunft gebracht worden, bis die griechischen Behörden den Fehler rund einen Monat später bemerkt und ihn einer Unterkunft für Minderjährige zugewiesen hätten. Dann sei er als 15-Jähriger registriert worden. Es seien die Behörden gewesen, die ihm das Geburtsdatum vom [...] gegeben hätten. Er habe sich dieses nicht selber gegeben und könne sich die Gründe dafür auch nicht erklären. 3.5.2 Beim im Griechenland registrierten Geburtsdatum fällt auf, dass die Tageszahl - der [...] des Monats - mit derjenigen des afghanischen Kalenders übereinstimmt, nicht aber die Monatszahl [...], die der Umrechnung des europäischen Kalenders entspricht. Diese Inkonsistenz läge auch vor, wenn nicht das Jahr [...] afghanischer Zeitrechnung, sondern das Jahr [...] gemäss europäischem Kalender als Geburtsjahr genannt würde. Einerseits weicht das in Griechenland registrierte Geburtsdatum damit von demjenigen ab, das der Beschwerdeführer als korrekt erachtet; andererseits bleiben trotz der Ausführungen des Beschwerdeführers mit Blick auf die seitens der griechischen Behörden nur teilweise erfolgte Umrechnung vom afghanischen in den europäischen Kalender Fragen offen. Auch kann nicht vollends ausser Acht gelassen werden, dass sich der Beschwerdeführer in Griechenland nach eigenen Angaben während rund einem Monat in einer Unterkunft für Erwachsene aufhielt. 3.6 Dass die Vorinstanz das Alter des Beschwerdeführers bei dieser Ausgangslage genauer abklären wollte beziehungsweise gewisse Hinweise für das Erreichen des Mündigkeitsalters im Sinne von Art. Art. 17 Abs. 3bis AsylG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 AsylV1 erblickt, kann ihr - gerade auch mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und die Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) - nicht zum Vorwurf gemacht werden. Sie war gehalten, den offenen Fragen bestmöglich nachzugehen, und hat den ihr vom Asylgesetz gewährten Ermessensspielraum gesetzeskonform ausgeübt. Die Erstellung des Altersgutachtens ist daher nicht zu beanstanden. 3.7 Im Übrigen ist anzumerken, dass Art. 17 Abs. 3bis AsylG - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keine Gültigkeitsvorschrift im Rechtssinn darstellt, deren Nichtvorliegen nachträglich dazu führen könnte, dass das Resultat eines Altersgutachtens einem Verwertungsverbot - zum Beispiel analog zu Art. 141 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO, 312.0) - unterliegen würde. Vielmehr geht zufolge der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus besagter Norm lediglich hervor, dass die Vorinstanz nicht gehalten ist, flächendeckend in sämtlichen Asylverfahren kostenintensive Altersabklärungen durchführen zu lassen, sondern dass dieser Kostenaufwand lediglich in denjenigen Fällen angebracht erscheint, in denen überhaupt Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit einer Person bestehen (vgl. Urteil des BVGer E-3819/2019 vom 28. November 2019 E. 8.2).
4. In materieller Hinsicht ist der Eintrag des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS umstritten. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des DSG und des VwVG. 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (statt vieler: BVGE 2018 VI/3 E. 3.2, Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 4.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.3). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG in Verbindung mit Art. 8 AsylG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (zum Ganzen: BVGE 2018 VI/3 E. 3.3; Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3). 4.4 Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210), weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (Urteil des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3; vgl. ferner Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A.3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2). 4.5 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen: BVGE 2018 VI/3 E. 3; Urteile des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.4, A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.5; ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 4.6 Im vorliegenden Fall obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers [...] korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat hingegen nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum [...] richtig ist. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (BVGE 2018 VI/3 E. 3.5, Urteile des BVGer A-3183/2018 vom 22. November 2018 E. 3.2, A-4603/2017 vom 11. April 2018 E. 4).
5. Mit seinem Hauptbegehren beantragt der Beschwerdeführer, sein Geburtsdatum auf den [...] festzulegen. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich seines Alters zusammengefasst vor, er sei am [...] geboren und verfüge über eine entsprechende afghanische Identitätskarte (Tazkera), diese befinde sich allerdings zu Hause in Afghanistan. Er habe sämtliche Fragen betreffend sein Alter ausführlich beantwortet und nachvollziehbar erklärt, weshalb in Griechenland ein davon abweichendes Geburtsdatum erfasst worden sei (siehe dazu vorne E. 3.5.1). Seine Auskünfte zur Einschulung, Ausreise und Aufenthalte in Bezug zu seinem Geburtsdatum seien schlüssig und widerspruchsfrei. Bei der Prüfung des Alters einer ihre Minderjährigkeit behauptenden asylsuchenden Person komme der Würdigung ihrer eigenen Angaben eine entscheidende Bedeutung zu. Vorliegend beruhe die Altersermittlung nicht auf einer korrekten Gesamtwürdigung, was eine Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht darstelle. Die Vorinstanz habe gemäss dem Grundsatz in dubio pro minore im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit der gesuchstellenden Person auszugehen. Diese Sichtweise entspreche dem Willen des Bundesrates und sei heute allgemein anerkannt. Zur Untermauerung seines Standpunktes verweist er unter anderem auf die Stellungnahme der deutschen Zentralen Ethikkommission (ZEKO) zum Thema der medizinischen Altersschätzung bei unbegleiteten Flüchtlingen vom 30. September 2016. Des Weiteren kritisiert er, dass sich das in den Einzeluntersuchungen festgestellte Mindestalter der radiologischen Untersuchung des Handgelenks (16.1 Jahre), des Schlüsselbeins (14.4 Jahre) und der körperlichen Untersuchung der Genitalien (11-13 Jahre) sowie der Mittelwert der zahnärztlichen Untersuchung (16 Jahre) mit dem von ihm vorgetragenen Geburtsdatum durchaus vereinbaren lasse. Hierbei sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Fazit des Gutachtens bei einer Gesamtschau von einem Mindestalter von 17 Jahren beziehungsweise von einem tendenziell noch höheren Alter ausgehe. Er rügt damit sinngemäss, das Altersgutachten sei in sich nicht schlüssig und schliesst deswegen auf einen geringen Beweiswert desselben; vielmehr erachtet er das von ihm angegebene Geburtsdatum vom [...] als bewiesen oder zumindest im Vergleich zum [...] als wahrscheinlicher. 5.2 Die Vorinstanz weist dementgegen darauf hin, der Beschwerdeführer sei im Spätherbst 2018 in Griechenland als 15-Jähriger registriert worden. Angesprochen darauf, wie er sich diesen Umstand erkläre, weiche er aus. Er beharre dezidiert darauf, sein Geburtsdatum in Griechenland gemäss dem afghanischen Kalender angegeben zu haben. Dieses Geburtsdatum entspreche im gregorianischen Kalender dem [...]. Es dränge sich deswegen die Frage auf, was die griechischen Behörden dazu veranlasst habe, das Geburtsdatum vom [...] zu erfassen. Mit der Frage konfrontiert, weshalb die griechischen Behörden ihm dieses Geburtsdatum gegeben haben, antworte er, dass er sich dies nicht erklären könne und hierfür auch nicht verantwortlich sei. Er widerspreche sich nach Ansicht des SEM damit aber selbst, weil er ebenfalls gesagt habe, den griechischen Behörden sein Geburtsdatum selber angegeben zu haben. Es stehe darum fest, dass das von ihm geltend gemachte Alter von 15 Jahren weder rechtsmedizinisch belegt sei noch als glaubhaft erscheine. Viel eher sei angesichts des in Griechenland registrierten Geburtsdatums und des Ergebnisses des Altersgutachtens davon auszugehen, dass er 17 Jahre alt sei. Im Übrigen weist die Vorinstanz mit Nachdruck darauf hin, dass das Fehlen der Tazkera bei der Altersfestsetzung nicht entscheidwesentlich gewesen sei. 5.3 Der Beschwerdeführer vermag für das von ihm behauptete Geburtsdatum vom [...] keine Beweise beizubringen, die auf ein exaktes Datum hinweisen oder zumindest nahelegen, dass dieses als überwiegend wahrscheinliches Geburtsdatum anzusehen wäre. Selbst bei Vorliegen der originalen Tazkera würde sich daran aufgrund der fehlenden Fälschungssicherheit (BVGE 2019 I/6 E. 6.2) nichts Substanzielles ändern. 5.4 Ebenso wenig vermag die Vorinstanz das Geburtsdatum mit der dafür nötigen Schlüssigkeit zu beweisen, sondern legt mit Verweis auf das in Griechenland registrierte Geburtsdatum und das in ihrem Auftrag erstellte Altersgutachten vom 5. August 2020 lediglich Indizien vor, die gewisse Hinweise auf das tatsächliche Alter des Beschwerdeführers geben und entsprechende Rückschlüsse zulassen. 5.5 Es ist deshalb in der Folge zu prüfen, welches Geburtsdatum als wahrscheinlicher zu betrachten ist. 5.5.1 Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht im Zusammenhang mit Eintragungen im ZEMIS daran erinnert hat, dass unter den allein massgeblichen datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten das tatsächliche Geburtsdatum den Streitgegenstand bilde, nicht aber das biologisch spätestmögliche Geburtsdatum beziehungsweise das Mindestalter. Das Geburtsdatum sei dabei nach der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen. Eine Beweisregel, wonach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen sei ("in dubio pro minore"), sei dem Datenschutzrecht fremd (vgl. Urteile des BGer 1C_709/2017 und 1C_710/2017 vom 12. Februar 2019 je E. 2.4). Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folge ebenfalls entschieden, dass keine entsprechende Beweisregel existiere, bei der im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen sei (vgl. Urteile des BVGer A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4 und A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.1). Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Grundsatz in dubio pro minore sei allgemein anerkannt, erweist sich demnach als unzutreffend. Daran vermögen weder seine Vorbringen noch sein Verweis auf die anderslautende - für die Schweizerische Eidgenossenschaft aber ohnehin nicht massgebliche - Stellungnahme der deutschen Zentralen Ethikkommission (ZEKO) zum Thema der medizinischen Altersschätzung bei unbegleiteten Flüchtlingen vom 30. September 2016 etwas zu ändern. 5.5.2 Das Gericht wertet, wie bereits erwähnt, sämtliche Beweise frei, darunter auch das Altersgutachten, das unter anderem für den Entscheid der Vorinstanz wesentlich war (vgl. Art. 40 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG; Urteil des BGer 1C_264/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 3.3). Nach der Rechtsprechung überprüft das Gericht ärztliche Berichte und Gutachten mit Blick auf ihren Beweiswert dahingehend, ob sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet, lückenfrei sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen die Zuverlässigkeit der begutachtenden Person bestehen (einlässlich dazu: BGE 125 V 351 E. 3b/aa; siehe ferner Anja Martina Binder, Expertenwissen und Verfahrensgarantien, Diss. Zürich, Zürich/Basel/Genf 2016, S. 69 ff., S. 199 ff., insb. S. 200 m.w.H.). Dies gilt es im Folgenden näher zu prüfen. 5.5.2.1 Vorliegend nahm das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel, welches nach den Vorgaben der Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) im Bereich der forensischen Medizin und der Verkehrsmedizin zertifiziert ist, die medizinischen Altersabklärungen vor. Das Gutachten datiert vom 5. August 2020, wurde vom leitenden Oberarzt, seinerseits seit 2005 Facharzt für Rechtsmedizin, erstunterzeichnet sowie von einem Assistenzarzt zweitunterzeichnet. Es liegen keine Anzeichen vor, die Anlass zu Zweifeln an der Fachkompetenz der Gutachter geben; ebenso wenig bringt der Beschwerdeführer entsprechende Rügen vor. 5.5.2.2 Indes rügt der Beschwerdeführer zusammengefasst, die Schlussfolgerungen des Gutachtens seien weder nachvollziehbar noch wissenschaftlich begründet. Sinngemäss bringt er vor, es sei hinsichtlich der stark divergierenden und widersprüchlichen Altersbefunde der einzelnen Untersuchungen geradezu willkürlich von einem Alter von 17 Jahren beziehungsweise einem tendenziell noch höheren Alter auszugehen, weshalb bei der Altersfestsetzung im ZEMIS nicht auf das Gutachten abgestellt werden dürfe. 5.5.2.3 Die Vorinstanz hingegen erachtet die Schlussfolgerungen als ausreichend aussagekräftig und in der Summe als schlüssig, insbesondere da Hinweise für eine Entwicklungsstörung vorlägen, die Wachstumsfugen des linken Handskeletts vollständig verschlossen seien, bei den Zähnen 1 bis 7 im 3. Quadraten ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden konnte und hinsichtlich der Mineralisation der Weisheitszähne von einem Mindestalter von 17 Jahren auszugehen sei. 5.5.2.4 Laut dem strittigen Altersgutachten vom 5. August 2020 zeigt sich im Rahmen der vier vorgenommenen Untersuchungen folgendes Bild: 5.5.2.4.1 Körperliche Untersuchung Die forensische beziehungsweise körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers am 31. Juli 2020 zeigte unter anderem, dass weder der Kehlkopf noch der Bartwuchs ausgeprägt seien und die Behaarung am Rumpf und die Achselbehaarung spärlich ausgeprägt seien. Der Schambereich sei unbehaart, was dem Stadium II nach Tanner entspreche; ebenso entspreche die Entwicklung des äusseren Genitals dem Stadium II nach Tanner. Das mit den übrigen Befunden nicht in Einklang zu bringende Entwicklungsstadium des äusseren Genitals könne hinweisend auf eine entwicklungsbeeinflussende Erkrankung beziehungsweise das Bestehen einer manifesten Entwicklungsstörung sein. 5.5.2.4.2 Zahnärztliche Untersuchung Es wurde ein abgeschlossenes Wurzelwachstum der Zähne 1 bis 7 im 3. Quadranten (Zahn 31 bis 37), das Mineralisationsstadium "H" der 3. Molaren (Weisheitszähne) im Oberkiefer (Zahn 18 und 28) sowie ebenso das Mineralisationsstadium "H" der 3. Molaren (Weisheitszähne) im Unterkiefer (Zahn 38 und 48) festgestellt. 5.5.2.4.3 Altersschätzung des linken Handskeletts Das Handskelett sei proportioniert und weise keine Dysplasiezeichen (Fehlbildungen) auf. Der Knochenmineralsalzgehalt sei regelrecht. Die Epiphysenfugen (Wachstumsfugen) seien vollständig verschlossen. Das Knochenalter der Ossifikationszentren entspreche nach Greulich und Pyle dem Referenzbild eines Jungen im Alter von 19 Jahren. 5.5.2.4.4 Altersschätzung der Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke Der Knochenmineralsalzgehalt der Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke sei regelrecht und miterfasste Weichteile sowie pulmonale Strukturen seien unauffällig. Das Knochenalter der Claviculae entspreche dem Stadium 2a nach Schmeling und Kellinghaus. 5.5.2.4.5 Zusammenfassende Beurteilung In der Zusammenschau aller vorliegenden Untersuchungsergebnisse würden sich aus rechtsmedizinischer Sicht Hinweise auf eine krankhafte Entwicklungsstörung des Betroffenen ergeben; eine forensische Altersschätzung sei damit nicht uneingeschränkt möglich. Bei der körperlichen Untersuchung zeigten sich sexuelle Reifezeichen im Stadium P2/G2 nach Tanner, wie sie im Schnitt ab einem Alter von 11 bis 13 Jahren vorkämen. Das kindliche Genitale stehe im Widerspruch zu den Röntgenbefunden. Nach den Ergebnissen der kinderradiologischen Untersuchung sei von einer abgeschlossenen Verknöcherung am linken Handskelett auszugehen. Nach den Untersuchungen von Tisè et al. sowie Greulich und Pyle entspreche der radiologische Befund der linken Hand damit im vorliegenden Fall dem Referenzbild eines 19-jährigen Jungen. Es sei anzumerken, dass eine Altersschätzung mittels Röntgenuntersuchung der linken Hand grundsätzlich nur bis zur vollständigen Ossifikation des Handskelettes durchgeführt werden könne, welche bei Knaben normalerweise ab einem minimalen Alter von 16.1 Jahren vorliege. Nach den Ergebnissen der kinderradiologischen Untersuchung entspreche der Befund der Ossifikation der medialen Schlüsselbeinepiphysen gestützt auf die Studie von Kellinghaus et al. einem Stadium 2a. Das Stadium 2a entspreche bei Knaben einem mittleren Alter von 17.4 ± 1.4 Jahren. Das minimale Alter, bei welchem das vorliegende Stadium 2a in der Studie noch gesehen werden konnte, liege bei 14.4 Jahren. Nach den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung habe an den Zähnen 1 bis 7 im 3. Quadraten ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden können, was nach Demirjian ab einem Alter von 16 Jahren zur Beobachtung komme. Da in der angegebenen Studie keine Streuungsmasse angegeben seien, könne dies nur als Mittelwert und nicht als Minimum gewertet werden. An den 3. Molaren (Weisheitszähnen) finde sich ein Mineralisationsstadium "H" nach Demirjian, was einem vollständigen Abschluss des Wurzelwachstums entspreche. Es könne daher nur noch ein Mindestalter angegeben werden. Nach Olze betrage dieses 17 Jahre. In Zusammenschau der Befunde liege nach dem Zahnbefund ein Mindestalter von 17 Jahren vor, wobei in der Gesamtschau eher ein höheres Alter anzunehmen sei. Der auffallende Genitalbefund stehe im deutlichen Widerspruch zu den übrigen Befunden, sodass das Lebensalter im gegenständlichen Fall nicht mit der notwendigen Sicherheit eingegrenzt werden könne. 5.5.2.4.6 Fazit Bei der untersuchten Person lasse sich die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen, da der Befund des sexuellen Reifestadiums nicht in Einklang mit den übrigen erhobenen Befunden zu bringen sei. Ursächlich könne eine krankhafte Entwicklungsstörung des Betroffenen sein. Eine sichere forensische Altersschätzung sei hierdurch nicht möglich. 5.5.2.5 Für das Bundesverwaltungsgericht ist mit Blick auf das Beweismass keine Gewissheit bezüglich des Alters des Beschwerdeführers erforderlich, sondern es genügt für den im ZEMIS notwendigen Eintrag, wenn entweder das via Altersgutachten ermittelte Alter wahrscheinlicher erscheint als dasjenige, welches der Beschwerdeführer behauptet, oder umgekehrt. Dass die Gutachter selbst zum Schluss kommen, es sei keine sichere forensische Altersschätzung möglich, führt deswegen nicht per se dazu, dass das im Rahmen der medizinischen Untersuchungen ermittelte Alter nicht wahrscheinlicher sein kann als die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Geburtsdatums. 5.5.2.6 In inhaltlicher Hinsicht fällt auf, dass die Befunde dreier Untersuchungen ein stimmiges Bild ergeben: Die Verknöcherung der Schlüsselbeinepiphysen entspricht einem mittleren Alter von 17.4 ± 1.4 Jahren, wobei das minimale Alter bei 14.4 Jahren liegt. Die Wachstumsfugen des linken Handskeletts sind vollständig verschlossen, was dem Referenzbild eines 19-Jährigen entspricht und bei Knaben ab einem minimalen Alter von 16.1 Jahren beobachtet werden kann. Das Wurzelwachstum aller untersuchten Zähne ist vollständig abgeschlossen, was erst ab einem Alter von 16 Jahren auftritt. Weiter ist angesichts der Mineralisation der Weisheitszähne aufgrund von Vergleichswerten von einem Mindestalter von 17 Jahren auszugehen. Diese drei Befunde widersprechen sich nicht und zeigen für sich allein betrachtet ein schlüssiges Bild, bei dem ein tatsächliches Alter von 17 Jahren als wahrscheinlich erscheint. Einzig der Genitalbefund weicht hiervon ab, weil ein solcher im Schnitt ab einem Alter von 11 bis 13 Jahren vorkommt. Dies erklären die Gutachter jedoch mit Hinweisen auf eine Entwicklungsstörung. Das Altersgutachten weist die gewonnenen Erkenntnisse damit transparent sowie differenziert aus und erklärt den zunächst scheinbaren Widerspruch zwischen dem Genitalbefund und den drei übrigen Befunden in nachvollziehbarer Art und Weise. 5.5.3 Zusammenfassend ist das strittige Altersgutachten vom 5. August 2020 nach wissenschaftlichen Kriterien erstellt worden und basiert auf vier Einzeluntersuchungen, deren Erkenntnisse nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden sind. Auch wenn - wie dem Altersgutachten selbst zu entnehmen ist - sich das Alter des Beschwerdeführers forensisch nicht mit Sicherheit bestimmen lässt, ist die von den beiden Gutachtern getroffene Schlussfolgerung, wonach angesichts des Zahnbefunds ein Mindestalter von 17 Jahren vorliege und in der Gesamtschau ein eher höheres tatsächliches Alter anzunehmen sei, nicht willkürlich gemacht worden und es kommt ihr insofern ein gewisser, wenn auch nicht vorbehaltloser, Beweiswert zu (vgl. allgemein zum Beweiswert von Altersgutachten das Urteil des BVGer A-318/2019 vom 4. Februar 2020 E. 5.5.3 m.w.H.). 5.5.4 Demgegenüber steht einzig die nicht weiter belegte Behauptung des Beschwerdeführers, am [...] geboren worden zu sein, und damit zusammenhängend der Umstand, dass hinsichtlich der in Griechenland nur teilweise erfolgten Umrechnung in den europäischen Kalender offene Fragen bleiben, die der Beschwerdeführer zu beantworten nicht imstande oder nicht willens ist (siehe dazu bereits vorne E. 3.5.2). 5.6 Nach dem Gesagten ist weder die Richtigkeit des vom Beschwerdeführer behaupteten Geburtsdatums vom [...] beziehungsweise vom [...] noch das im ZEMIS vom SEM verfügungsgemäss auf den [...] abgeänderten Geburtsdatums bewiesen. In Gesamtwürdigung der Indizien - im Besonderen derjenigen des Altersgutachtens vom 5. August 2020 - erscheint jedoch das im ZEMIS abgeänderte Geburtsjahr 2003 als wahrscheinlicher.
6. Der Eventualantrag des Beschwerdeführers lautet, es sei die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Altersfeststellung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.1 Der Beschwerdeführer erläutert nicht, inwiefern und mit welchen Mitteln der Sachverhalt im Fall einer Rückweisung an die Vorinstanz vervollständig werden soll. Dies ist denn auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, zumal er sich bereits gegen die Erstellung des Altersgutachtens an sich zur Wehr gesetzt hat und er die Berücksichtigung der dabei gewonnenen Erkenntnisse für unzulässig hält. Insofern erscheint es widersprüchlich, der Vorinstanz ein rechtswidriges Vorgehen beim Erstellen des Altersgutachtens vorzuwerfen und von ihr zugleich weitere, nicht näher benannte Sachverhaltsabklärungen zu fordern. 6.2 Vor diesem Hintergrund ist dem Eventualantrag des Beschwerdeführers nicht stattzugeben.
7. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
8. Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2020 wurde vorläufig auf die Erhebung des Kostenvorschusses verzichtet. Nachdem sich die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos erwiesen hat und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, an der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln, ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Als Bundesbehörde steht eine solche auch der Vorinstanz nicht zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
9. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekanntzugeben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde)
- den EDÖB z.K. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Basil Cupa Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: