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E-6704/2023

E-6704/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-12-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung seines Asylverfahrens zufolge seiner Minderjährigkeit. Die damit zusammenhängenden Fragen sind im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Über das in der Beschwerde gestellte Begehren um Anpassung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums des Beschwerdeführers ist nicht im vorliegenden Dublin-Verfahren zu entscheiden. Zu diesem Punkt wurde ein separates Verfahren unter der Geschäftsnummer E-6718/2023 eröffnet.

E. 3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 6 Von einer Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung ist abzusehen, zumal der Beschwerdeführer seinen Rückweisungsantrag nicht begründet hat. Im Übrigen ergeben sich auch aus den Akten keinerlei Hinweise auf Verfahrensfehler. Das Kassationsbegehren ist abzuweisen.

E. 7.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 7.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 7.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Im Rahmen eines solchen Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: Take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 7.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU- Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes Selbsteintrittsrecht).

E. 8 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am 25. August 2023 in Kroatien aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst worden war. Gleichentags stellte er gemäss Auszug aus der Eurodac-Datenbank ein Asylgesuch. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Somit sind sowohl die Antragstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch des Beschwerdeführers zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde und nach einer Rücküberstellung des Beschwerdeführers fortgesetzt wird, als erstellt zu erachten.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde jedoch - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - geltend, minderjährig zu sein. Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben einer betroffenen Person (vgl. etwa Urteil des BVGer E-1772/2023 vom 8. November 2023 E. 5.2.6 m.w.H.). Es kommt dabei gemäss BVGE 2018 VI/3 umso weniger auf die Gesamtwürdigung der Beweise an, je stärker eine durchgeführte medizinische Abklärung ein Indiz für das Vorliegen der Volljährigkeit darstellt.

E. 9.2.1 Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich des Altersgutachtens geltend, dieses sei unter Verletzung grundrechtlicher Ansprüche erstellt worden, solche Eingriffe hielten vorliegend der Verhältnismässigkeitsüberprüfung von Art. 36 BV nicht stand. Das Gutachten sei somit rechtswidrig erstellt worden. Damit sei auch gesagt, dass diesem keine Beweiskraft zukommen könne.

E. 9.2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Erstellung eines medizinischen Altersgutachtens und die damit einhergehende Verwendung röntgendiagnostischer Untersuchungsmassnahmen würden in den Schutzbereich verschiedener Grundrechte eingreifen (Art. 7 BV [Menschenwürde], Art. 10 BV [Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit], Art. 13 Abs. 2 BV [Schutz der Privatsphäre]), wobei er die pauschal geltend gemachten Grundrechtseingriffe in Bezug auf den vorliegenden Fall nicht näher begründet. Er führt indes weiter aus, seine Aussagen seien allesamt konsistent, glaubhaft und nicht widersprüchlich gewesen, weshalb er seine Minderjährigkeit vollumfänglich habe beweisen können. Da gemäss Art. 17 Abs. 3bis AsylG die Anordnung eines solchen Gutachtens nur bei «Hinweisen» (recte: Hinweisen, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat) zulässig sei, sei die Durchführung des Altersgutachtens nicht rechtmässig erfolgt. Infolgedessen seien die Ergebnisse des Altersgutachtens vorliegend nicht zu berücksichtigen.

E. 9.2.3 Die Anfertigung eines Altersgutachtens stellt ein mögliches Mittel zur Sachverhaltsabklärung dar. Bei der sogenannten 4-Punkte-Methode wird das Alter bestimmt anhand: (1) einer körperlichen Untersuchung sowie (2) einer Röntgenuntersuchung des linken Handskeletts, (3) einer radiologischen Untersuchung der Schlüsselbeine mittels Computertomographie (CT) und (4) einer zahnärztlichen Untersuchung, bei welcher der Zahndurchbruch in der Mundhöhle inspiziert und die Zahnmineralisation mittels einer Röntgenaufnahme des Gebisses beurteilt wird (vgl. Joël Olivier Müller, "Nichts Genaues" weiss man nicht: Altersbestimmung im schweizerischen Asylverfahren, Jusletter vom 20. März 2017, Rz. 78-84). Es handelt sich dabei um Untersuchungen, deren Durchführung bei der Altersbestimmung in anderen europäischen Ländern weit verbreitet ist (siehe Näheres dazu: European Asylum Support Office [EASO], Practical Guide on age assessment, 2. Aufl. 2018, S. 56. ff., insb. S. 58 [<https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/easo-practical-guide-on-age-assesment-v3-2018.pdf>, besucht am 11. Dezember 2023]).

E. 9.2.4 Mit Blick auf den vom Beschwerdeführer nicht substanziiert gerügten grundrechtlichen Kontext und Art. 36 BV ist bedeutsam, dass das Asylgesetz eine Rechtsgrundlage für das Erstellen eines Altersgutachtens enthält. Gemäss Art. 17 Abs. 3bis AsylG kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen, wenn Hinweise bestehen, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat. Im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts kann mit Unterstützung solch wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV1, SR 142.311]). Darüber hinausgehende Voraussetzungen lassen sich weder dem Asylgesetz noch den dazugehörigen Verordnungen entnehmen; ebenso wenig äussert sich die Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010 (Bundesblatt [BBl] 2010 4455 ff., 4487).

E. 9.2.5 Indes gilt es zu beachten, dass im Asylverfahren einerseits der Untersuchungsgrundsatz herrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und die asylsuchende Person andererseits die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts obliegt, wovon auch behördliche Nachforschungen zur Identität und mithin zum Geburtsdatum einer asylsuchenden Person erfasst sind (vgl. Art. 8 AsylG; siehe ferner Müller, a.a.O., Rz. 21). Entsprechend hat das SEM gestützt auf seine Untersuchungspflicht bei Zweifeln an einem vorgetragenen Alter jegliche sachdienlichen Abklärungen durchzuführen, wobei diese schliesslich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person ausfallen können. Fehlen - wie vorliegend - rechtsgenügliche Identitätsausweise, kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (vgl. Urteile des BVGer D-6448/2016 vom 31. März 2017 E. 6.1 und D-2307/2015 vom 12. August 2016 E. 4). Folglich kommt der Behörde diesbezüglich ein grosses Ermessen zu (vgl. Urteil des BVGer A-318/2019 vom 4. Februar 2020 E. 4.2).

E. 9.2.6 Der Beschwerdeführer gab an der EB UMA an, sein Geburtsdatum sei der (...) 1385 (umgerechnet der [...] 2007). Gefragt, woher er sein Alter und sein Geburtsdatum kenne, brachte er lediglich vor, in Afghanistan sei manchmal sein Geburtsdatum erwähnt und gefeiert worden, deshalb wisse er dieses. Dass die Vorinstanz das Alter des Beschwerdeführers bei dieser Ausgangslage genauer abklären wollte beziehungsweise gewisse Hinweise für das Erreichen des Mündigkeitsalters im Sinne von Art. Art. 17 Abs. 3bis AsylG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 AsylV1 erblickte, kann ihr - gerade auch mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und die Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) - nicht zum Vorwurf gemacht werden. Sie war gehalten, den offenen Fragen bestmöglich nachzugehen, und hat den ihr vom Asylgesetz gewährten Ermessensspielraum gesetzeskonform ausgeübt. Die Erstellung des Altersgutachtens ist daher nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des BVGer A-4806/2020 vom 11. Mai 2021 E. 3).

E. 9.2.7 Im Übrigen ist anzumerken, dass Art. 17 Abs. 3bis AsylG - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keine Gültigkeitsvorschrift im Rechtssinn darstellt, deren Nichtvorliegen nachträglich dazu führen könnte, dass das Resultat eines Altersgutachtens einem Verwertungsverbot - zum Beispiel analog zu Art. 141 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO, 312.0) - unterliegen würde. Vielmehr geht zufolge der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus besagter Norm lediglich hervor, dass die Vor-instanz nicht gehalten ist, flächendeckend in sämtlichen Asylverfahren kostenintensive Altersabklärungen durchführen zu lassen, sondern dass dieser Kostenaufwand lediglich in denjenigen Fällen angebracht erscheint, in denen überhaupt Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit einer Person bestehen (vgl. Urteil des BVGer E-3819/2019 vom 28. November 2019 E. 8.2).

E. 9.3 Gegen die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers spricht die medizinische Altersabklärung. Diese stellt gemäss BVGE 2018 VI/3 - unabhängig der darin festgehaltenen Schlussfolgerung und in Übereinstimmung mit dem SEM - ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers dar. So liegt das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse bei über 18 Jahren (konkret [...] Jahre) und die sich aus der Schlüsselbeinanalyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung ergebenden Altersspannen (angegebenes Durchschnittsalter bei der zahnärztlichen Untersuchung: [...] Jahre [{...}]) überlappen sich offensichtlich. Insofern zielt die in der Beschwerde geäusserte Kritik an der Schlussfolgerung des Altersgutachtens (Widersprüchlichkeit und umstrittene Methode bezüglich des massgeblichen [höchsten] Mindestalters) ins Leere (vgl. Urteil des BVGer D-6382/2023 vom 27. November 2023 E. 5.2.2.1).

E. 9.4 Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seines Alters lediglich und erst auf Beschwerdeebene eine Kopie seiner Tazkira ein. Abgesehen davon, dass der Beweiswert von derartigen Dokumenten (auch im Original) ohnehin gering ist (vgl. etwa Urteil des BVGer E-1942/2019 vom 3. Juni 2019 E. 5.4), erstaunt, dass in der Beschwerdeschrift keinerlei Aussagen gemacht werden, wie er diese erhältlich machen konnte, zumal er anlässlich der EB UMA ausführte, seine Tazkira sei in seiner Tasche gewesen, welche ihm von der türkischen Polizei weggenommen worden sei. Auf Facebook habe er ein Bild seiner Tazkira gehabt, aber als er in den Iran gekommen sei, habe es Probleme mit dem Internet gegeben und seither könne er Facebook nicht mehr bedienen. Der Zugang zu seinem Facebook-Konto sei gesperrt. Inzwischen habe er einen neuen Facebook-Account erstellt (vgl. SEM-act 12/10 Ziff. 4.03). Das kommentarlose Einreichen der Tazkira lässt - vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren stets verlauten liess, es sei ihm unmöglich, eine solche einzureichen - erhebliche Zweifel am Beweiswert des Dokuments aufkommen. Mit der Tazkira vermag der Beschwerdeführer daher seine behauptete Minderjährigkeit offensichtlich nicht glaubhaft zu machen.

E. 9.5 Das in Kroatien registrierte Geburtsdatum des Beschwerdeführers ([...] 2005) ist schliesslich als weiteres Indiz gegen seine behauptete Minderjährigkeit zu werten. In Übereinstimmung mit dem SEM überzeugt die - notabene von Gesuchstellern im Dublin-Verfahren immer wieder zu hörende - Angabe des Beschwerdeführers anlässlich der EB UMA nicht, wonach er (bei der Registrierung) in Kroatien nur nach dem Namen, nicht aber nach dem Alter und Geburtsdatum gefragt worden sei. Wie in vielen Verfahren bereits festgehalten besteht kein plausibler Grund für die Annahme, dass die kroatischen Behörden für Asylgesuchsteller ein zufälliges - nicht auf den Angaben der betreffenden Personen basierendes - Geburtsdatum registrieren (vgl. unter vielen Urteil D-6382/2023 E. 5.2.2.4). Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, das im Schreiben der kroatischen Behörden vom 23. November 2023 an die Vorinstanz mitgeteilte registrierte Geburtsdatum enthalte einen Tippfehler, vermag offensichtlich nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer für diese Behauptung keine Erklärung vorbringt. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten, haben schliesslich die kroatischen Behörden durch ihre explizite Zustimmung zum Ausdruck gebracht, dass sie den Beschwerdeführer als volljährig erachten.

E. 9.6 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung des in der Schweiz grundsätzlich übereinstimmend angegebenen angeblichen Geburtsdatums - nicht gelungen, seine Minderjährigkeit nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Er wird deshalb als volljährig betrachtet. Es erübrigt sich auf die weiteren diesbezüglichen Argumente in der angefochtenen Verfügung und die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, da sie nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken. Aus demselben Grund ist auch von der Durchführung einer DNA-Analyse - wie dies der Beschwerdeführer mitten im Fliesstext seiner Beschwerde beantragt, abzusehen. An der grundsätzlichen Zuständigkeit Kroatiens ändert sich damit nichts.

E. 10.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 10.2 Im als Referenzurteil publizierten Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien befasst. Dabei hat es festgehalten, dass im heutigen Zeitpunkt keine Hinweise für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen von Antragstellern in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung generell als unzulässig erscheinen liessen. Dies gelte sowohl für das Aufnahmeverfahren (Take charge) als auch für das Wiederaufnahmeverfahren (Take back, vgl. a.a.O. E. 9.5). Es ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. Daran ändern auch die zahlreichen, in der Beschwerde zitierten Berichte von NGO's nichts.

E. 10.3 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 11 Auch hat die Vorinstanz zutreffend einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verneint. Diesbezüglich kann auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (S. 9 f.) verwiesen werden, denen in der Beschwerde nichts entgegengehalten wird.

E. 12 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet.

E. 13 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 14 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 5. Dezember 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

E. 15 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von Anfang an als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6704/2023 Urteil vom 11. Dezember 2023 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Chiara Piras; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Lorella Callea, Fürsprecherin, SwissLegal (Aarau) AG, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 24. November 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 9. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er gab an, am (...) 2007 geboren und damit minderjährig zu sein (vgl. Akten der Vorinstanz 1279275-[nachfolgend: SEM-act.] 1/2 und 12/10 Ziff. 1.06). A.b Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) durch das SEM ergab, dass der Beschwerdeführer am 25. August 2023 bereits in Kroatien aufgegriffen worden war und um Asyl nachgesucht hatte (vgl. SEM-act. 8/1). A.c Anlässlich der Erstbefragung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (EB UMA) vom 3. Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführer - im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung - unter anderem zu seinem Alter, seiner Schulbildung und der Asylgesuchstellung in Kroatien befragt. Er gab im Wesentlichen an, die Polizei habe ihm seine Fingerabdrücke abgenommen und ihn nicht nach seinem Alter gefragt. Er wisse nicht, welches Geburtsdatum die kroatischen Behörden hingeschrieben hätten. Das Verhalten der kroatischen Behörden sei sehr unfreundlich gewesen und er habe keine Fragen stellen dürfen. Betreffend medizinischen Sachverhalt führte er aus, er sei gesund, aber er mache sich grosse Sorgen um seine Familie. Für seine sonstigen Aussagen wird auf das Protokoll in den Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen (vgl. SEM-act. 12/10). A.d Wegen der Zweifel an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers veranlasste das SEM eine Altersabklärung durch das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen. Das entsprechende Altersgutachten vom 17. Oktober 2023 kam zum Schluss, dass sich beim Beschwerdeführer in einer Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde ein durchschnittliches Lebensalter von (...) bis (...) Jahren und ein Mindestalter von (...) Jahren ergebe. Das von ihm angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter .[...]) könne nicht zutreffen (vgl. SEM-act 16/7). A.e Mit Schreiben vom 31. Oktober 2023 orientierte das SEM den Beschwerdeführer über das Resultat der Altersabklärung und (mithin) die Unglaubhaftigkeit der von ihm angegebenen Minderjährigkeit sowie die Absicht, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) allenfalls auf den (...) 2004 anzupassen. Es gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör (vgl. SEM-act. 18/4). A.f Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 6. November 2023 an seiner Minderjährigkeit fest und führte aus, dass ihm seine Tazkira in der Türkei weggenommen worden sei und er keine Kopie beschaffen könne. Auch habe sich das SEM nicht zu seiner hohen Stimme geäussert. Er befinde sich im Stimmbruch, dies sei sehr auffällig respektive ungewöhnlich für einen erwachsenen Mann. Zudem sei er in Kroatien nie nach seinem Geburtsdatum gefragt worden und das Altersgutachten stelle ohnehin lediglich ein Indiz für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Altersangaben dar und sei je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichten (vgl. SEM-act. 19/3). A.g Am 6. November 2023 mutierte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 2004 und versah es mit einem Bestreitungsvermerk (vgl. SEM-act. 20/2). A.h Am 9. November 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO; vgl. SEM-act. 21/1). Diesem Gesuch entsprachen die kroatischen Behörden am 23. November 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO. Sie teilten dem SEM dabei mit, dass der Beschwerdeführer in Kroatien mit dem Geburtsdatum (...) 2005 registriert sei (vgl. SEM-act. 24/2). B. Mit Verfügung vom 24. November 2023 - eröffnet am 27. November 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Es beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Gleichzeitig stellte es fest, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2004 laute (mit Bestreitungsvermerk) und eine allfällige Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung habe (vgl. SEM-act. 26/16 und 27/1). C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei auf sein Asylgesuch vom 9. September 2023 einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei sein Geburtsdatum auf den (...) 2007 anzupassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Migrationsamt sei anzuweisen, keine Vollzugshandlungen durchzuführen. Des Weiteren sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihm in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der Beschwerde wurden die angefochtene Verfügung vom 24. November 2023, deren Empfangsbestätigung, eine undatierte Vertretungsvollmacht, eine Tazkira vom 20. Mai 2017 mit englischsprachiger Übersetzung, ein Schreiben vom 23. November 2023 der kroatischen Behörden und ein Schreiben vom 17. November 2023 vom B._______ - alles in Kopie - beigelegt. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 5. Dezember 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Am selben Tag setzte die Instruktionsrichterin mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung seines Asylverfahrens zufolge seiner Minderjährigkeit. Die damit zusammenhängenden Fragen sind im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Über das in der Beschwerde gestellte Begehren um Anpassung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums des Beschwerdeführers ist nicht im vorliegenden Dublin-Verfahren zu entscheiden. Zu diesem Punkt wurde ein separates Verfahren unter der Geschäftsnummer E-6718/2023 eröffnet.

3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 5.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

6. Von einer Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung ist abzusehen, zumal der Beschwerdeführer seinen Rückweisungsantrag nicht begründet hat. Im Übrigen ergeben sich auch aus den Akten keinerlei Hinweise auf Verfahrensfehler. Das Kassationsbegehren ist abzuweisen. 7. 7.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 7.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 7.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Im Rahmen eines solchen Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: Take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 7.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU- Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes Selbsteintrittsrecht).

8. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am 25. August 2023 in Kroatien aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst worden war. Gleichentags stellte er gemäss Auszug aus der Eurodac-Datenbank ein Asylgesuch. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Somit sind sowohl die Antragstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch des Beschwerdeführers zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde und nach einer Rücküberstellung des Beschwerdeführers fortgesetzt wird, als erstellt zu erachten. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde jedoch - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - geltend, minderjährig zu sein. Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben einer betroffenen Person (vgl. etwa Urteil des BVGer E-1772/2023 vom 8. November 2023 E. 5.2.6 m.w.H.). Es kommt dabei gemäss BVGE 2018 VI/3 umso weniger auf die Gesamtwürdigung der Beweise an, je stärker eine durchgeführte medizinische Abklärung ein Indiz für das Vorliegen der Volljährigkeit darstellt. 9.2 9.2.1 Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich des Altersgutachtens geltend, dieses sei unter Verletzung grundrechtlicher Ansprüche erstellt worden, solche Eingriffe hielten vorliegend der Verhältnismässigkeitsüberprüfung von Art. 36 BV nicht stand. Das Gutachten sei somit rechtswidrig erstellt worden. Damit sei auch gesagt, dass diesem keine Beweiskraft zukommen könne. 9.2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Erstellung eines medizinischen Altersgutachtens und die damit einhergehende Verwendung röntgendiagnostischer Untersuchungsmassnahmen würden in den Schutzbereich verschiedener Grundrechte eingreifen (Art. 7 BV [Menschenwürde], Art. 10 BV [Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit], Art. 13 Abs. 2 BV [Schutz der Privatsphäre]), wobei er die pauschal geltend gemachten Grundrechtseingriffe in Bezug auf den vorliegenden Fall nicht näher begründet. Er führt indes weiter aus, seine Aussagen seien allesamt konsistent, glaubhaft und nicht widersprüchlich gewesen, weshalb er seine Minderjährigkeit vollumfänglich habe beweisen können. Da gemäss Art. 17 Abs. 3bis AsylG die Anordnung eines solchen Gutachtens nur bei «Hinweisen» (recte: Hinweisen, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat) zulässig sei, sei die Durchführung des Altersgutachtens nicht rechtmässig erfolgt. Infolgedessen seien die Ergebnisse des Altersgutachtens vorliegend nicht zu berücksichtigen. 9.2.3 Die Anfertigung eines Altersgutachtens stellt ein mögliches Mittel zur Sachverhaltsabklärung dar. Bei der sogenannten 4-Punkte-Methode wird das Alter bestimmt anhand: (1) einer körperlichen Untersuchung sowie (2) einer Röntgenuntersuchung des linken Handskeletts, (3) einer radiologischen Untersuchung der Schlüsselbeine mittels Computertomographie (CT) und (4) einer zahnärztlichen Untersuchung, bei welcher der Zahndurchbruch in der Mundhöhle inspiziert und die Zahnmineralisation mittels einer Röntgenaufnahme des Gebisses beurteilt wird (vgl. Joël Olivier Müller, "Nichts Genaues" weiss man nicht: Altersbestimmung im schweizerischen Asylverfahren, Jusletter vom 20. März 2017, Rz. 78-84). Es handelt sich dabei um Untersuchungen, deren Durchführung bei der Altersbestimmung in anderen europäischen Ländern weit verbreitet ist (siehe Näheres dazu: European Asylum Support Office [EASO], Practical Guide on age assessment, 2. Aufl. 2018, S. 56. ff., insb. S. 58 [ , besucht am 11. Dezember 2023]). 9.2.4 Mit Blick auf den vom Beschwerdeführer nicht substanziiert gerügten grundrechtlichen Kontext und Art. 36 BV ist bedeutsam, dass das Asylgesetz eine Rechtsgrundlage für das Erstellen eines Altersgutachtens enthält. Gemäss Art. 17 Abs. 3bis AsylG kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen, wenn Hinweise bestehen, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat. Im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts kann mit Unterstützung solch wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV1, SR 142.311]). Darüber hinausgehende Voraussetzungen lassen sich weder dem Asylgesetz noch den dazugehörigen Verordnungen entnehmen; ebenso wenig äussert sich die Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010 (Bundesblatt [BBl] 2010 4455 ff., 4487). 9.2.5 Indes gilt es zu beachten, dass im Asylverfahren einerseits der Untersuchungsgrundsatz herrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und die asylsuchende Person andererseits die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts obliegt, wovon auch behördliche Nachforschungen zur Identität und mithin zum Geburtsdatum einer asylsuchenden Person erfasst sind (vgl. Art. 8 AsylG; siehe ferner Müller, a.a.O., Rz. 21). Entsprechend hat das SEM gestützt auf seine Untersuchungspflicht bei Zweifeln an einem vorgetragenen Alter jegliche sachdienlichen Abklärungen durchzuführen, wobei diese schliesslich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person ausfallen können. Fehlen - wie vorliegend - rechtsgenügliche Identitätsausweise, kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (vgl. Urteile des BVGer D-6448/2016 vom 31. März 2017 E. 6.1 und D-2307/2015 vom 12. August 2016 E. 4). Folglich kommt der Behörde diesbezüglich ein grosses Ermessen zu (vgl. Urteil des BVGer A-318/2019 vom 4. Februar 2020 E. 4.2). 9.2.6 Der Beschwerdeführer gab an der EB UMA an, sein Geburtsdatum sei der (...) 1385 (umgerechnet der [...] 2007). Gefragt, woher er sein Alter und sein Geburtsdatum kenne, brachte er lediglich vor, in Afghanistan sei manchmal sein Geburtsdatum erwähnt und gefeiert worden, deshalb wisse er dieses. Dass die Vorinstanz das Alter des Beschwerdeführers bei dieser Ausgangslage genauer abklären wollte beziehungsweise gewisse Hinweise für das Erreichen des Mündigkeitsalters im Sinne von Art. Art. 17 Abs. 3bis AsylG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 AsylV1 erblickte, kann ihr - gerade auch mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und die Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) - nicht zum Vorwurf gemacht werden. Sie war gehalten, den offenen Fragen bestmöglich nachzugehen, und hat den ihr vom Asylgesetz gewährten Ermessensspielraum gesetzeskonform ausgeübt. Die Erstellung des Altersgutachtens ist daher nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des BVGer A-4806/2020 vom 11. Mai 2021 E. 3). 9.2.7 Im Übrigen ist anzumerken, dass Art. 17 Abs. 3bis AsylG - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keine Gültigkeitsvorschrift im Rechtssinn darstellt, deren Nichtvorliegen nachträglich dazu führen könnte, dass das Resultat eines Altersgutachtens einem Verwertungsverbot - zum Beispiel analog zu Art. 141 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO, 312.0) - unterliegen würde. Vielmehr geht zufolge der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus besagter Norm lediglich hervor, dass die Vor-instanz nicht gehalten ist, flächendeckend in sämtlichen Asylverfahren kostenintensive Altersabklärungen durchführen zu lassen, sondern dass dieser Kostenaufwand lediglich in denjenigen Fällen angebracht erscheint, in denen überhaupt Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit einer Person bestehen (vgl. Urteil des BVGer E-3819/2019 vom 28. November 2019 E. 8.2). 9.3 Gegen die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers spricht die medizinische Altersabklärung. Diese stellt gemäss BVGE 2018 VI/3 - unabhängig der darin festgehaltenen Schlussfolgerung und in Übereinstimmung mit dem SEM - ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers dar. So liegt das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse bei über 18 Jahren (konkret [...] Jahre) und die sich aus der Schlüsselbeinanalyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung ergebenden Altersspannen (angegebenes Durchschnittsalter bei der zahnärztlichen Untersuchung: [...] Jahre [{...}]) überlappen sich offensichtlich. Insofern zielt die in der Beschwerde geäusserte Kritik an der Schlussfolgerung des Altersgutachtens (Widersprüchlichkeit und umstrittene Methode bezüglich des massgeblichen [höchsten] Mindestalters) ins Leere (vgl. Urteil des BVGer D-6382/2023 vom 27. November 2023 E. 5.2.2.1). 9.4 Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seines Alters lediglich und erst auf Beschwerdeebene eine Kopie seiner Tazkira ein. Abgesehen davon, dass der Beweiswert von derartigen Dokumenten (auch im Original) ohnehin gering ist (vgl. etwa Urteil des BVGer E-1942/2019 vom 3. Juni 2019 E. 5.4), erstaunt, dass in der Beschwerdeschrift keinerlei Aussagen gemacht werden, wie er diese erhältlich machen konnte, zumal er anlässlich der EB UMA ausführte, seine Tazkira sei in seiner Tasche gewesen, welche ihm von der türkischen Polizei weggenommen worden sei. Auf Facebook habe er ein Bild seiner Tazkira gehabt, aber als er in den Iran gekommen sei, habe es Probleme mit dem Internet gegeben und seither könne er Facebook nicht mehr bedienen. Der Zugang zu seinem Facebook-Konto sei gesperrt. Inzwischen habe er einen neuen Facebook-Account erstellt (vgl. SEM-act 12/10 Ziff. 4.03). Das kommentarlose Einreichen der Tazkira lässt - vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren stets verlauten liess, es sei ihm unmöglich, eine solche einzureichen - erhebliche Zweifel am Beweiswert des Dokuments aufkommen. Mit der Tazkira vermag der Beschwerdeführer daher seine behauptete Minderjährigkeit offensichtlich nicht glaubhaft zu machen. 9.5 Das in Kroatien registrierte Geburtsdatum des Beschwerdeführers ([...] 2005) ist schliesslich als weiteres Indiz gegen seine behauptete Minderjährigkeit zu werten. In Übereinstimmung mit dem SEM überzeugt die - notabene von Gesuchstellern im Dublin-Verfahren immer wieder zu hörende - Angabe des Beschwerdeführers anlässlich der EB UMA nicht, wonach er (bei der Registrierung) in Kroatien nur nach dem Namen, nicht aber nach dem Alter und Geburtsdatum gefragt worden sei. Wie in vielen Verfahren bereits festgehalten besteht kein plausibler Grund für die Annahme, dass die kroatischen Behörden für Asylgesuchsteller ein zufälliges - nicht auf den Angaben der betreffenden Personen basierendes - Geburtsdatum registrieren (vgl. unter vielen Urteil D-6382/2023 E. 5.2.2.4). Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, das im Schreiben der kroatischen Behörden vom 23. November 2023 an die Vorinstanz mitgeteilte registrierte Geburtsdatum enthalte einen Tippfehler, vermag offensichtlich nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer für diese Behauptung keine Erklärung vorbringt. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten, haben schliesslich die kroatischen Behörden durch ihre explizite Zustimmung zum Ausdruck gebracht, dass sie den Beschwerdeführer als volljährig erachten. 9.6 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung des in der Schweiz grundsätzlich übereinstimmend angegebenen angeblichen Geburtsdatums - nicht gelungen, seine Minderjährigkeit nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Er wird deshalb als volljährig betrachtet. Es erübrigt sich auf die weiteren diesbezüglichen Argumente in der angefochtenen Verfügung und die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, da sie nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken. Aus demselben Grund ist auch von der Durchführung einer DNA-Analyse - wie dies der Beschwerdeführer mitten im Fliesstext seiner Beschwerde beantragt, abzusehen. An der grundsätzlichen Zuständigkeit Kroatiens ändert sich damit nichts. 10. 10.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 10.2 Im als Referenzurteil publizierten Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien befasst. Dabei hat es festgehalten, dass im heutigen Zeitpunkt keine Hinweise für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen von Antragstellern in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung generell als unzulässig erscheinen liessen. Dies gelte sowohl für das Aufnahmeverfahren (Take charge) als auch für das Wiederaufnahmeverfahren (Take back, vgl. a.a.O. E. 9.5). Es ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. Daran ändern auch die zahlreichen, in der Beschwerde zitierten Berichte von NGO's nichts. 10.3 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 11. Auch hat die Vorinstanz zutreffend einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verneint. Diesbezüglich kann auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (S. 9 f.) verwiesen werden, denen in der Beschwerde nichts entgegengehalten wird.

12. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet.

13. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

14. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 5. Dezember 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

15. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von Anfang an als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: