Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung seines Asylverfahrens zufolge seiner Minderjährigkeit. Die damit zusammenhängenden Fragen sind im vorliegenden Verfahren zu prüfen.
E. 1.4 Über das in der Beschwerde gestellte Begehren um Anpassung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums des Beschwerdeführers beziehungsweise diesbezügliche Rückweisung an das SEM zur rechtsgenüglichen Begründung ist nicht im vorliegenden Dublin-Verfahren zu entscheiden. Zu diesem Punkt wurde ein separates Verfahren unter der Geschäftsnummer D-6414/2023 eröffnet.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.1 Vorab sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers zu prüfen, da sie allenfalls zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnten.
E. 3.2 Konkret wird dem SEM vorgeworfen, in seiner Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers hauptsächlich auf das Mindestalter des Altersgutachtens abgestellt und keine Gesamtwürdigung aller Indizien respektive keine weiteren diesbezüglichen Abklärungen vorgenommen zu haben. Zudem habe es entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Altersangabe des Beschwerdeführers in Kroatien als Indiz eingestuft, welches gegen das angegebene Alter des Beschwerdeführers spreche. Damit habe es den Sachverhalt unrichtig festgestellt und seine Begründungspflicht verletzt.
E. 3.3 Diese Rügen zielen ins Leere, da sie sich letztlich auf die Frage der rechtlichen Würdigung der Sache und nicht die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des Sachverhalts beziehen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist jedenfalls rechtsgenüglich erstellt und es besteht angesichts der nachfolgenden Erwägungen kein Anlass, weitere Abklärungen (etwa zur Echtheit der [in Kopie] eingereichten Dokumente) vorzunehmen. Zudem liegt auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor, zumal die Vorinstanz die wesentlichen Überlegungen genannt hat, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützte. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Dem Beschwerdeführer war es denn auch möglich, die vorinstanzliche Verfügung - wie die vorliegende Beschwerde zeigt - sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 m.w.H.).
E. 3.4 Es besteht damit keinen Grund, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Das Eventualbegehren ist daher abzuweisen.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie gegen H. und R., C-582/17 und C-583/17, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). Von Wiederaufnahmeverfahren ausgeschlossen sind unbegleitete Minderjährige (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K16 zu Artikel 8). Im Falle von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem der Minderjährige seinen Antrag gestellt hat.
E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, Antragstellende in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO).
E. 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Selbsteintritt ist zwingend, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 5.1 Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer erstmals (und mithin vor seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz) in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte und die kroatischen Behörden dem Ersuchen um Wiederaufnahme explizit zustimmten, ist die Zuständigkeit Kroatiens - unter Vorbehalt einer bestehenden Volljährigkeit des Beschwerdeführers - grundsätzlich gegeben, was in der Beschwerde auch nicht bestritten wird.
E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde jedoch - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - geltend, minderjährig zu sein. Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben einer betroffenen Person (vgl. etwa Urteil des BVGer E-1772/2023 vom 8. November 2023 E. 5.2.6 m.w.H.). Es kommt dabei gemäss BVGE 2018 VI/3 umso weniger auf die Gesamtwürdigung der Beweise an, je stärker eine durchgeführte medizinische Abklärung ein Indiz für das Vorliegen der Volljährigkeit darstellt.
E. 5.2.2.1 Gegen die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers spricht zunächst die medizinische Altersabklärung. Diese stellt gemäss BVGE 2018 VI/3 - unabhängig der darin festgehaltenen Schlussfolgerung und in Übereinstimmung mit dem SEM - ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers dar. So liegt das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse bei über 18 Jahren (konkret 19 Jahre) und die sich aus der Schlüsselbeinanalyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung ergebenden Altersspannen (angegebenes Durchschnittsalter bei der zahnärztlichen Untersuchung: 22 Jahre [22.5 ± 1.9, 22.6 ± 1.9, 22.7 ± 1.9, 22.7 ± 1.9]) überlappen sich offensichtlich. Insofern zielt die in der Beschwerde geäusserte Kritik an der Schlussfolgerung des Altersgutachtens (Widersprüchlichkeit und umstrittene Methode bezüglich des massgeblichen [höchsten] Mindestalters) ins Leere. Es besteht ferner - entgegen dem entsprechenden Beschwerdevorbringen - kein Grund, an der Wissenschaftlichkeit des Altersgutachtens zu zweifeln, nur weil keine Vergleichsstudien zur Ethnie respektive Nationalität des Beschwerdeführers bestehen, die dem Altersgutachten zugrundeliegende Literatur teilweise älteren Datums ist und gewisse Studien mit angeblich einer «sehr kleinen» Anzahl von Studienteilnehmenden durchgeführt wurden. Es wird in der Beschwerde denn auch nicht behauptet oder gar dargelegt, dass das vorliegende Altersgutachten in diesen Punkten von anderen Altersgutachten abweicht. Soweit in der Beschwerde sodann geltend gemacht wird, das vorliegende Altersgutachten könne keinen Beweis für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers darstellen, weil das vom Beschwerdeführer angegebene Alter (17 Jahre und [...] Monate) innerhalb der Standardabweichung von zweieinhalb bis drei Jahren (zum festgestellten Mindestalter) liege, ist festzuhalten, dass sich die in diesem Zusammenhang angeführten Entscheide der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) auf die Handknochenaltersanalyse beziehen. Die Handknochenaltersanalyse wurde für die obenstehende Beurteilung, wonach das vorliegende Altersgutachten ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers darstellt, indes - entsprechend den Ausführungen im erwähnten BVGE 2018 VI/3 - nicht berücksichtigt.
E. 5.2.2.2 Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seines Alters lediglich Kopien respektive Fotografien seiner Tazkira und von zwei Schulzeugnissen ein. Abgesehen davon, dass der Beweiswert von derartigen Dokumenten (auch im Original) ohnehin gering ist (vgl. etwa Urteil des BVGer E-1942/2019 vom 3. Juni 2019 E. 5.4), verwies das SEM in der angefochtenen Verfügung bezüglich der Tazkira zu Recht auf eine darin enthaltene Auffälligkeit. So gibt diese zum einen das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit dem (...)1384 ([...] 2006) an, während ein Alter von 14 Jahren im Jahr 1398 respektive zum Ausstellungszeitpunkt am 7.1.1398 (27. März 2019) gemäss dem Aussehen des Beschwerdeführers festgehalten wird. Es ist - in Übereinstimmung mit dem SEM - nicht nachvollziehbar, weshalb eine Altersschätzung gemäss Aussehen vorgenommen würde, wenn das genaue Geburtsdatum bereits bekannt ist. Dem SEM ist daher beizupflichten, dass das eingetragene Geburtsdatum - unter der Annahme der Authentizität der Tazkira - kein gesicherter Wert zu sein schien, sodass sich offenbar eine Alterseinschätzung aufdrängte. Gemäss der entsprechenden Altersschätzung wäre der Beschwerdeführer sodann im Zeitpunkt der Registrierung in Kroatien am 8. August 2023 bereits volljährig gewesen. Sein pauschales Vorbringen in der Eingabe vom 26. September 2023, wonach sich die afghanischen Behörden im Jahr der Ausstellung (1399 statt 1398) geirrt hätten, ist angesichts der hierzu gestellten Fragen in der EB UMA als nachgeschoben zu qualifizieren und überzeugt auch aufgrund der zweimaligen Nennung des Jahres 1398 auf der Tazkira nicht. Im Übrigen wird in der Beschwerde (S. 11) wieder auf 1398 als Ausstellungsjahr verwiesen.
E. 5.2.2.3 Dem SEM ist auch insofern zuzustimmen, als die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Grund der Ausstellung der Tazkira respektive seinem Schulbesuch Widersprüche aufweisen. So gab er anlässlich der EB UMA zunächst an, er habe die Tazkira für seine Einschulung gebraucht (vgl. Akten SEM [...]-15/11 Ziff. 1.06). Gemäss seinen späteren Aussagen wäre seine Einschulung indessen im Jahr 2013 oder 2014 gewesen (vgl. Akten SEM [...]-15/11 Ziff. 1.17.04), was sich nicht mit dem Ausstellungsdatum der Tazkira (27. März 2019) vereinbaren lässt. In seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 20. Oktober 2023 erklärte er sodann, er habe die Tazkira für die Aufnahmeprüfung und die weiterführende Schule (10. bis 12. Klasse) ausgestellt bekommen; leider habe er danach die Schule nicht mehr besuchen können. Es bleibt - in Übereinstimmung mit dem SEM - jedoch fraglich, weshalb er bereits im März 2019, als er gemäss seinen Angaben anlässlich der EB UMA in der 6. Klasse hätte sein müssen (vgl. Akten SEM [...]-15/11 Ziff. 1.17.04), eine Tazkira für die Aufnahmeprüfung in die weiterführende Schule ausgestellt bekommen haben sollte. Mit dem SEM ist daher festzuhalten, dass die Erklärung des Beschwerdeführers in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör eher darauf hindeutet, dass er bereits im Ausstellungsjahr der Tazkira kurz vor dem Abschluss der 9. Klasse stand, was die bereits bestehenden massiven Zweifel an dem vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatum zusätzlich bestärkt.
E. 5.2.2.4 Das in Kroatien registrierte Geburtsdatum des Beschwerdeführers ([...] 2003) ist schliesslich als weiteres Indiz gegen seine Minderjährigkeit zu werten. Daran vermag der Hinweis in der Beschwerde auf eine angeblich anderslautende Rechtsprechung nichts zu ändern, zumal dem in diesem Zusammenhang angegebenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts eine andere Konstellation (Minderjährigkeit auch im anderen Dublin-Mitgliedstaat) zugrunde lag. In Übereinstimmung mit dem SEM überzeugt die Angabe des Beschwerdeführers anlässlich der EB UMA, wonach er (bei der Registrierung) in Kroatien nur nach dem Namen, nicht aber nach dem Alter und Geburtsdatum gefragt worden sei, nicht. Es besteht kein plausibler Grund für die Annahme, dass die kroatischen Behörden für Asylgesuchsteller ein zufälliges - nicht auf den Angaben der betreffenden Personen basierendes - Geburtsdatum registrieren. Auch die Mutmassung in der Beschwerde, wonach fälschlicherweise das (...) als Geburtsdatum des Beschwerdeführers registriert worden sein könnte, vermag bereits angesichts des aufgenommenen Geburtsjahres nicht zu überzeugen. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten, haben schliesslich die kroatischen Behörden durch ihre explizite Zustimmung zum Übernahmeersuchen - in Kenntnis der vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen - zum Ausdruck gebracht, dass sie den Beschwerdeführer als volljährig erachten.
E. 5.2.2.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung des in der Schweiz grundsätzlich übereinstimmend angegebenen angeblichen Geburtsdatums - nicht gelungen, seine Minderjährigkeit nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Er wird deshalb als volljährig betrachtet. Es erübrigt sich auf die weiteren diesbezüglichen Argumente in der angefochtenen Verfügung und die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, da sie nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken. Aus demselben Grund ist auch die Nachreichung der Tazkira im Original nicht abzuwarten. An der grundsätzlichen Zuständigkeit Kroatiens ändert sich damit nichts.
E. 5.3 Es sprechen sodann keine sonstigen Gründe gegen eine Überstellung nach Kroatien respektive für einen Selbsteintritt der Schweiz, wobei diesbezüglich auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (S. 9-13) verwiesen werden kann, denen in der Beschwerde nichts entgegengehalten wird.
E. 6 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet.
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 8 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 21. November 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist - wie auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses - gegenstandslos geworden.
E. 9 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von Anfang an als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6382/2023 Urteil vom 27. November 2023 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am 1. Januar 2004 (bestritten), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. LL.M. Sascha Marcec, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 6. November 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er gab an, im (...) 2006 geboren und damit minderjährig zu sein. B. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank durch das SEM ergab, dass der Beschwerdeführer am 8. August 2023 bereits in Kroatien aufgegriffen worden war und um Asyl nachgesucht hatte. C. C.a Anlässlich der Erstbefragung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (EB UMA) vom 6. September 2023 wurde der Beschwerdeführer - im Beisein des ihm zugewiesenen Rechtsvertreters - unter anderem zu seinem Alter, seiner Schulbildung und der Asylgesuchstellung in Kroatien befragt. Zum letzten Punkt gab er im Wesentlichen an, er sei in Kroatien aufgegriffen worden, wobei ihm seine Fingerabdrücke auf grobe Weise und gegen seinen Willen abgenommen worden seien; ein Asylgesuch habe er nicht gestellt. Er sei dort 24 Stunden inhaftiert und dann zirka 12 Stunden zu Fuss unterwegs gewesen, ehe er spät in der Nacht in einem Camp angekommen sei, wo er - somit erst nach 36 Stunden - etwas zu essen bekommen habe. Insgesamt seien die kroatischen Behörden unfreundlich und unmenschlich mit ihm umgegangen. Angesprochen auf gesundheitliche Beeinträchtigungen, machte er sodann geltend, er habe ausser Krätze keine gesundheitlichen Beschwerden. Für seine sonstigen Aussagen wird auf das Protokoll in den Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. C.b Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner Tazkira sowie Fotografien der Tazkira seines Vaters, eines Schulzeugnisses der 7. Klasse und eines Halbjahreszeugnisses der 8. Klasse zu den vorinstanzlichen Akten. D. Wegen der Zweifel an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers veranlasste das SEM eine Altersabklärung durch das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals B._______. Das entsprechende Altersgutachten vom 26. September 2023 kam zum Schluss, dass sich beim Beschwerdeführer in einer Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 23 Jahren und ein Mindestalter von 19 Jahren ergebe. Das von ihm angegebene Geburtsdatum könne nicht zutreffen. E. Mit Eingabe vom 26. September 2023 teilte der Beschwerdeführer dem SEM im Wesentlichen mit, sein Vater werde versuchen, die Tazkira im Original in die Schweiz zu schicken. F. F.a Am 28. September 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). F.b Diesem Gesuch entsprachen die kroatischen Behörden am 12. Oktober 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO. Sie teilten dem SEM dabei mit, dass der Beschwerdeführer in Kroatien mit dem Geburtsdatum (...) 2003 registriert sei. G. G.a Mit Schreiben vom 13. Oktober 2023 orientierte das SEM den Beschwerdeführer über das Resultat der Altersabklärung und (mithin) die Unglaubhaftigkeit der von ihm angegebenen Minderjährigkeit sowie die Absicht, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) allenfalls auf den 1. Januar 2004 anzupassen. Es gewährte ihm dazu sowie zur Zuständigkeit Kroatiens und einer Wegweisung dorthin das rechtliche Gehör. G.b Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 2023 an seiner Minderjährigkeit fest und machte hinsichtlich einer Wegweisung nach Kroatien im Wesentlichen (erneut) geltend, er sei dort 24 Stunden in einem Zimmer eingesperrt und von Polizisten erheblich misshandelt worden. Er habe dort nichts zu essen und wenig zu trinken bekommen. Die Schweiz sei ausserdem sein Zielland gewesen. H. Am 23. Oktober 2023 mutierte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den 1. Januar 2004 und versah es mit einem Bestreitungsvermerk. I. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2023 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, die Zustellung seiner Tazkira im Original stehe gemäss beigelegtem Tracking-Auszug unmittelbar bevor, weshalb er darum ersuche, mit dem Entscheid bis zum 3. November 2023 zuzuwarten. J. Mit Verfügung vom 6. November 2023 - eröffnet am 13. November 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Es beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Gleichzeitig stellte es fest, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den 1. Januar 2004 laute und eine allfällige Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung habe. K. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. November 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2006 abzuändern, auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen, eventualiter sei die Sache zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von seiner Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Ferner sei ihm die unentgeltlichen Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. L. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 21. November 2023 per sofort einstweilen aus. M. Die vorinstanzlichen Akten liegen dem Bundesverwaltungsgericht seit dem gleichen Tag in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung seines Asylverfahrens zufolge seiner Minderjährigkeit. Die damit zusammenhängenden Fragen sind im vorliegenden Verfahren zu prüfen. 1.4 Über das in der Beschwerde gestellte Begehren um Anpassung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums des Beschwerdeführers beziehungsweise diesbezügliche Rückweisung an das SEM zur rechtsgenüglichen Begründung ist nicht im vorliegenden Dublin-Verfahren zu entscheiden. Zu diesem Punkt wurde ein separates Verfahren unter der Geschäftsnummer D-6414/2023 eröffnet. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Vorab sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers zu prüfen, da sie allenfalls zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnten. 3.2 Konkret wird dem SEM vorgeworfen, in seiner Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers hauptsächlich auf das Mindestalter des Altersgutachtens abgestellt und keine Gesamtwürdigung aller Indizien respektive keine weiteren diesbezüglichen Abklärungen vorgenommen zu haben. Zudem habe es entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Altersangabe des Beschwerdeführers in Kroatien als Indiz eingestuft, welches gegen das angegebene Alter des Beschwerdeführers spreche. Damit habe es den Sachverhalt unrichtig festgestellt und seine Begründungspflicht verletzt. 3.3 Diese Rügen zielen ins Leere, da sie sich letztlich auf die Frage der rechtlichen Würdigung der Sache und nicht die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des Sachverhalts beziehen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist jedenfalls rechtsgenüglich erstellt und es besteht angesichts der nachfolgenden Erwägungen kein Anlass, weitere Abklärungen (etwa zur Echtheit der [in Kopie] eingereichten Dokumente) vorzunehmen. Zudem liegt auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor, zumal die Vorinstanz die wesentlichen Überlegungen genannt hat, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützte. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Dem Beschwerdeführer war es denn auch möglich, die vorinstanzliche Verfügung - wie die vorliegende Beschwerde zeigt - sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 m.w.H.). 3.4 Es besteht damit keinen Grund, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Das Eventualbegehren ist daher abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie gegen H. und R., C-582/17 und C-583/17, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). Von Wiederaufnahmeverfahren ausgeschlossen sind unbegleitete Minderjährige (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K16 zu Artikel 8). Im Falle von unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem der Minderjährige seinen Antrag gestellt hat. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, Antragstellende in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Selbsteintritt ist zwingend, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1 Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer erstmals (und mithin vor seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz) in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte und die kroatischen Behörden dem Ersuchen um Wiederaufnahme explizit zustimmten, ist die Zuständigkeit Kroatiens - unter Vorbehalt einer bestehenden Volljährigkeit des Beschwerdeführers - grundsätzlich gegeben, was in der Beschwerde auch nicht bestritten wird. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde jedoch - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - geltend, minderjährig zu sein. Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben einer betroffenen Person (vgl. etwa Urteil des BVGer E-1772/2023 vom 8. November 2023 E. 5.2.6 m.w.H.). Es kommt dabei gemäss BVGE 2018 VI/3 umso weniger auf die Gesamtwürdigung der Beweise an, je stärker eine durchgeführte medizinische Abklärung ein Indiz für das Vorliegen der Volljährigkeit darstellt. 5.2.2 5.2.2.1 Gegen die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers spricht zunächst die medizinische Altersabklärung. Diese stellt gemäss BVGE 2018 VI/3 - unabhängig der darin festgehaltenen Schlussfolgerung und in Übereinstimmung mit dem SEM - ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers dar. So liegt das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse bei über 18 Jahren (konkret 19 Jahre) und die sich aus der Schlüsselbeinanalyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung ergebenden Altersspannen (angegebenes Durchschnittsalter bei der zahnärztlichen Untersuchung: 22 Jahre [22.5 ± 1.9, 22.6 ± 1.9, 22.7 ± 1.9, 22.7 ± 1.9]) überlappen sich offensichtlich. Insofern zielt die in der Beschwerde geäusserte Kritik an der Schlussfolgerung des Altersgutachtens (Widersprüchlichkeit und umstrittene Methode bezüglich des massgeblichen [höchsten] Mindestalters) ins Leere. Es besteht ferner - entgegen dem entsprechenden Beschwerdevorbringen - kein Grund, an der Wissenschaftlichkeit des Altersgutachtens zu zweifeln, nur weil keine Vergleichsstudien zur Ethnie respektive Nationalität des Beschwerdeführers bestehen, die dem Altersgutachten zugrundeliegende Literatur teilweise älteren Datums ist und gewisse Studien mit angeblich einer «sehr kleinen» Anzahl von Studienteilnehmenden durchgeführt wurden. Es wird in der Beschwerde denn auch nicht behauptet oder gar dargelegt, dass das vorliegende Altersgutachten in diesen Punkten von anderen Altersgutachten abweicht. Soweit in der Beschwerde sodann geltend gemacht wird, das vorliegende Altersgutachten könne keinen Beweis für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers darstellen, weil das vom Beschwerdeführer angegebene Alter (17 Jahre und [...] Monate) innerhalb der Standardabweichung von zweieinhalb bis drei Jahren (zum festgestellten Mindestalter) liege, ist festzuhalten, dass sich die in diesem Zusammenhang angeführten Entscheide der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) auf die Handknochenaltersanalyse beziehen. Die Handknochenaltersanalyse wurde für die obenstehende Beurteilung, wonach das vorliegende Altersgutachten ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers darstellt, indes - entsprechend den Ausführungen im erwähnten BVGE 2018 VI/3 - nicht berücksichtigt. 5.2.2.2 Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seines Alters lediglich Kopien respektive Fotografien seiner Tazkira und von zwei Schulzeugnissen ein. Abgesehen davon, dass der Beweiswert von derartigen Dokumenten (auch im Original) ohnehin gering ist (vgl. etwa Urteil des BVGer E-1942/2019 vom 3. Juni 2019 E. 5.4), verwies das SEM in der angefochtenen Verfügung bezüglich der Tazkira zu Recht auf eine darin enthaltene Auffälligkeit. So gibt diese zum einen das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit dem (...)1384 ([...] 2006) an, während ein Alter von 14 Jahren im Jahr 1398 respektive zum Ausstellungszeitpunkt am 7.1.1398 (27. März 2019) gemäss dem Aussehen des Beschwerdeführers festgehalten wird. Es ist - in Übereinstimmung mit dem SEM - nicht nachvollziehbar, weshalb eine Altersschätzung gemäss Aussehen vorgenommen würde, wenn das genaue Geburtsdatum bereits bekannt ist. Dem SEM ist daher beizupflichten, dass das eingetragene Geburtsdatum - unter der Annahme der Authentizität der Tazkira - kein gesicherter Wert zu sein schien, sodass sich offenbar eine Alterseinschätzung aufdrängte. Gemäss der entsprechenden Altersschätzung wäre der Beschwerdeführer sodann im Zeitpunkt der Registrierung in Kroatien am 8. August 2023 bereits volljährig gewesen. Sein pauschales Vorbringen in der Eingabe vom 26. September 2023, wonach sich die afghanischen Behörden im Jahr der Ausstellung (1399 statt 1398) geirrt hätten, ist angesichts der hierzu gestellten Fragen in der EB UMA als nachgeschoben zu qualifizieren und überzeugt auch aufgrund der zweimaligen Nennung des Jahres 1398 auf der Tazkira nicht. Im Übrigen wird in der Beschwerde (S. 11) wieder auf 1398 als Ausstellungsjahr verwiesen. 5.2.2.3 Dem SEM ist auch insofern zuzustimmen, als die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Grund der Ausstellung der Tazkira respektive seinem Schulbesuch Widersprüche aufweisen. So gab er anlässlich der EB UMA zunächst an, er habe die Tazkira für seine Einschulung gebraucht (vgl. Akten SEM [...]-15/11 Ziff. 1.06). Gemäss seinen späteren Aussagen wäre seine Einschulung indessen im Jahr 2013 oder 2014 gewesen (vgl. Akten SEM [...]-15/11 Ziff. 1.17.04), was sich nicht mit dem Ausstellungsdatum der Tazkira (27. März 2019) vereinbaren lässt. In seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 20. Oktober 2023 erklärte er sodann, er habe die Tazkira für die Aufnahmeprüfung und die weiterführende Schule (10. bis 12. Klasse) ausgestellt bekommen; leider habe er danach die Schule nicht mehr besuchen können. Es bleibt - in Übereinstimmung mit dem SEM - jedoch fraglich, weshalb er bereits im März 2019, als er gemäss seinen Angaben anlässlich der EB UMA in der 6. Klasse hätte sein müssen (vgl. Akten SEM [...]-15/11 Ziff. 1.17.04), eine Tazkira für die Aufnahmeprüfung in die weiterführende Schule ausgestellt bekommen haben sollte. Mit dem SEM ist daher festzuhalten, dass die Erklärung des Beschwerdeführers in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör eher darauf hindeutet, dass er bereits im Ausstellungsjahr der Tazkira kurz vor dem Abschluss der 9. Klasse stand, was die bereits bestehenden massiven Zweifel an dem vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatum zusätzlich bestärkt. 5.2.2.4 Das in Kroatien registrierte Geburtsdatum des Beschwerdeführers ([...] 2003) ist schliesslich als weiteres Indiz gegen seine Minderjährigkeit zu werten. Daran vermag der Hinweis in der Beschwerde auf eine angeblich anderslautende Rechtsprechung nichts zu ändern, zumal dem in diesem Zusammenhang angegebenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts eine andere Konstellation (Minderjährigkeit auch im anderen Dublin-Mitgliedstaat) zugrunde lag. In Übereinstimmung mit dem SEM überzeugt die Angabe des Beschwerdeführers anlässlich der EB UMA, wonach er (bei der Registrierung) in Kroatien nur nach dem Namen, nicht aber nach dem Alter und Geburtsdatum gefragt worden sei, nicht. Es besteht kein plausibler Grund für die Annahme, dass die kroatischen Behörden für Asylgesuchsteller ein zufälliges - nicht auf den Angaben der betreffenden Personen basierendes - Geburtsdatum registrieren. Auch die Mutmassung in der Beschwerde, wonach fälschlicherweise das (...) als Geburtsdatum des Beschwerdeführers registriert worden sein könnte, vermag bereits angesichts des aufgenommenen Geburtsjahres nicht zu überzeugen. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten, haben schliesslich die kroatischen Behörden durch ihre explizite Zustimmung zum Übernahmeersuchen - in Kenntnis der vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen - zum Ausdruck gebracht, dass sie den Beschwerdeführer als volljährig erachten. 5.2.2.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung des in der Schweiz grundsätzlich übereinstimmend angegebenen angeblichen Geburtsdatums - nicht gelungen, seine Minderjährigkeit nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Er wird deshalb als volljährig betrachtet. Es erübrigt sich auf die weiteren diesbezüglichen Argumente in der angefochtenen Verfügung und die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, da sie nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken. Aus demselben Grund ist auch die Nachreichung der Tazkira im Original nicht abzuwarten. An der grundsätzlichen Zuständigkeit Kroatiens ändert sich damit nichts. 5.3 Es sprechen sodann keine sonstigen Gründe gegen eine Überstellung nach Kroatien respektive für einen Selbsteintritt der Schweiz, wobei diesbezüglich auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (S. 9-13) verwiesen werden kann, denen in der Beschwerde nichts entgegengehalten wird.
6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet.
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
8. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 21. November 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist - wie auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses - gegenstandslos geworden. 9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von Anfang an als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand: