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A-677/2021

A-677/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-07-22 · Deutsch CH

Datenschutz

Sachverhalt

A. Am 14. Juli 2020 reichte A._______, guineischer Staatsbürger, in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Beim Eintritt in das Bundesasylzentrum (BAZ) gab er auf dem Personalienblatt des Staatssekretariats für Migration (SEM) handschriftlich als Geburtsdatum den (...) 2005 an. B. Anlässlich der Erstbefragung vom 11. August 2020 befragte das SEM A._______ in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin zu seinen persönlichen Umständen sowie summarisch zu den Asylgründen. Dabei gab er an, am (...) 2005 geboren zu sein. (...) Das Geburtsdatum habe ihm seine Mutter einmal gesagt und seither habe er dieses nicht mehr vergessen. Sie habe es ihm nur ein einziges Mal gesagt. Er wisse jedoch nicht mehr, wann sie ihm das Geburtsdatum genannt habe. Dies sei schon länger her. C. Infolge ungenauer und oberflächlicher Angaben sowohl zu seinem Alter, seiner Schulbildung und Ausreise als auch fehlender Identitätsdokumente, gab das SEM am 19. August 2020 die Erstellung eines medizinischen Altersgutachtens (nachfolgend: Altersgutachten oder Gutachten) in Auftrag. Das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen nahm am 21. August 2020 eine rechtsmedizinische Untersuchung zwecks Erstellung des Gutachtens vor. Zusammenfassend kam das Gutachten zum Schluss, dass sich aus rechtsmedizinischer Sicht keine Hinweise auf eine relevante Entwicklungsstörung ergeben würden und anhand der erhobenen Befunde A._______ zum Zeitpunkt der Untersuchung das 17. Lebensjahr sicher vollendet habe. Eine Vollendung des 18. Lebensjahres könne nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden. D. Am 2. September 2020 gewährte das SEM A._______ das rechtliche Gehör zum Resultat des medizinischen Altersgutachtens sowie zu den nur oberflächlichen Angaben zu seinem Alter, welche weder glaubhaft gemacht noch belegt worden seien. Aufgrund dieser Erkenntnisse beabsichtige das SEM das Geburtsdatum von A._______ im Zentralen Migrationsinformationssystem (nachfolgend: ZEMIS) von Amtes wegen auf den (...) 2001 (recte 2003) anzupassen und den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk gemäss Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) zu versehen. Dies lasse sich mit dem Altersgutachten vereinbaren, welches ein Mindestalter von 17 Jahren bestätige. E. Am 8. September 2020 nahm A._______ Stellung zur Änderung seines Geburtsdatums, mit der er nicht einverstanden sei. Er führte dazu aus, dass ein medizinisches Gutachten primär dazu diene, ein mehr oder minder starkes Indiz für oder wider die Volljährigkeit bzw. die Minderjährigkeit einer untersuchten Person zu bilden. Das Altersgutachten bestätige die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit, womit lediglich das genaue Geburtsdatum umstritten sei. Zudem werde ausser Acht gelassen, dass die teilweisen ungenauen Angaben in erster Linie auf seine Wissenslücken zurückzuführen seien, welche er offenlege und nachvollziehbar begründen könne. Zusammenfassend sei das von ihm angegebene Geburtsdatum wahrscheinlicher, als das vom SEM geltend gemachte. Werde das SEM dennoch eine Änderung des Geburtsdatums vornehmen, beantrage er neben dem Bestreitungsvermerk im ZEMIS den Erlass einer anfechtbaren Dispositivziffer im Asylentscheid. F. Am 12. Oktober 2020 wurde A._______ zu seinen Asylgründen befragt und am 21. Oktober 2020 entschied das SEM, dass aufgrund der Aktenlage das Asylgesuch nicht entschieden werden könne und weiterer Abklärungen bedürfe. Das Asylgesuch werde deshalb im erweiterten Verfahren gemäss Art. 26d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) behandelt. G. Mit Schreiben vom 5. Januar 2021 verlangte A._______ eine anfechtbare Verfügung zur vorgenommenen Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS. H. Mit Verfügung vom 14. Januar 2021 wies das SEM das Gesuch um Berichtigung der Personendaten vom A._______ ab. Als sein Geburtsdatum wurde im ZEMIS der (...) 2003 erfasst und ein Bestreitungsvermerk angebracht. I. Gegen diese Verfügung lässt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 15. Februar 2021 durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragt, der Entscheid des SEM (nachfolgend: Vorinstanz) vom 14. Januar 2021 sei aufzuheben und die Personendaten, namentlich das Geburtsdatum, seien zu berichtigen. Eventualiter sei der Entscheid zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei auf einen Kostenvorschuss zu verzichten und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm die Unterzeichnende als Rechtsbeiständin beizuordnen. J. Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2021 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. K. Am 9. März 2021 weist das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Bestellung von MLaw Katarina Socha als unentgeltliche Rechtsvertreterin ab. L. In ihrer Vernehmlassung vom 9. März 2021 bringt die Vorinstanz vor, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten und verweist auf die Erwägungen in ihrem Entscheid, an denen sie festhalte. M. Mit Replik vom 9. April 2021 führt der Beschwerdeführer aus, bei der medizinischen Altersanalyse gehe es lediglich um eine Schätzung des biologischen Alters, weshalb nicht zweifelsfrei Rückschlüsse auf das chronologische Alter gerechtfertigt seien. N. In ihrer Duplik vom 3. Mai 2021 verweist die Vorinstanz auf ihre Erwägungen des Entscheids vom 14. Januar 2021 sowie die Ausführungen ihrer Vernehmlassung vom 9. März 2021. Die Replik enthalte zudem keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. O. Der Beschwerdeführer reicht am 11. Mai 2021 eine unaufgeforderte Eingabe ein, in der er ergänzende Ausführungen zur Alterseinschätzung vorbringt. P. Die Vorinstanz führt in ihrer Stellungnahme vom 1. Juni 2021 aus, dass sich die Beschwerdeergänzung im Wesentlichen auf eine Auflistung der verschiedenen Elemente einer Alterseinschätzung beschränke, jedoch keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Sie verweist erneut auf ihre bereits erfolgten Ausführungen. Q. Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindenden Unterlagen wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31 VGG; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-4775 vom 31. März 2021 E. 1.1). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat des angefochtenen Asylentscheides, mit dem sein Geburtsdatum seiner Ansicht nach unzutreffend im ZEMIS abgeändert wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist.

E. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Ferner würdigt es die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG).

E. 3.1 Vorab rügt der Beschwerdeführer, dass sich die Vorinstanz systematisch der Knochenaltersanalyse bedient habe, ohne dass im Vorfeld objektiv Zweifel an der von ihm angegebenen Minderjährigkeit bestanden hätten. Jedenfalls würden aufgrund des inneren sowie äusseren Erscheinungsbildes sowie der Aktenlage keineswegs Hinweise auf eine Volljährigkeit vorliegen.

E. 3.2 Die Vorinstanz lehnt die Unterstellung einer systematischen Verwendung von Knochenaltersanalysen entschieden ab.

E. 3.3 Die Anfertigung eines Altersgutachtens stellt ein mögliches Mittel zur Sachverhaltsabklärung dar. Bei der sog. 4-Punkte-Methode wird das Alter bestimmt anhand: (1) einer körperlichen Untersuchung sowie (2) einer Röntgenuntersuchung des linken Handskeletts, (3) einer radiologischen Untersuchung der Schlüsselbeine mittels Computertomographie (CT) und (4) einer zahnärztlichen Untersuchung, bei welcher der Zahndurchbruch in der Mundhöhle inspiziert und die Zahnmineralisation mittels einer Röntgenaufnahme des Gebisses beurteilt wird (vgl. Joël Olivier Müller, "Nichts Genaues" weiss man nicht: Altersbestimmung im schweizerischen Asylverfahren, Jusletter vom 20. März 2017, Rz. 78 - 84). Es handelt sich dabei um Untersuchungen, deren Durchführung bei der Altersbestimmung in anderen europäischen Ländern weit verbreitet ist (siehe Näheres dazu: European Asylum Support Office [EASO], Practical Guide on age assessment, 2. Aufl. 2018, S. 56. ff., insb. S. 58 [<https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/easo-practical-guide-on-age-assesment-v3-2018.pdf>, besucht am 22. Juni 2021]).

E. 3.4 Das Asylgesetz enthält eine Rechtsgrundlage für das Erstellen eines Altersgutachtens. Gemäss Art. 17 Abs. 3bis AsylG kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen, wenn Hinweise bestehen, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat. Im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts kann mit Unterstützung solch wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV1, SR 142.311]). Darüber hinausgehende Voraussetzungen lassen sich weder dem Asylgesetz noch den dazugehörigen Verordnungen entnehmen; ebenso wenig äussern sich die Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010 (BBl 2010 4455 ff., 4487) noch die 2. Wegweisung des SEM zum Asylbereich vom 1. Januar 2008 näher hierzu.

E. 3.5 Indes gilt es zu beachten, dass im Asylverfahren einerseits der Untersuchungsgrundsatz herrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und die asylsuchende Person andererseits die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts obliegt, wovon auch behördliche Nachforschungen zur Identität und mithin zum Geburtsdatum einer asylsuchenden Person erfasst sind (vgl. Art. 8 AsylG; siehe ferner Müller, a.a.O., Rz. 21). Entsprechend hat das SEM gestützt auf seine Untersuchungspflicht bei Zweifeln an einem vorgetragenen Alter jegliche sachdienlichen Abklärungen durchzuführen, wobei diese schliesslich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person ausfallen können. Fehlen - wie vorliegend - rechtsgenügliche Identitätsausweise, kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Urteile des BVGer D-6448/2016 vom 31. März 2017 E. 6.1 und D-2307/2015 vom 12. August 2016 E. 4). Folglich kommt der Behörde diesbezüglich ein grosses Ermessen zu (Urteile des BVGer A-4806/2020 vom 11. Mai 2021 E. 3.4 und A-318/2019 vom 4. Februar 2020 E. 4.2).

E. 3.6 Aufgrund der fehlenden Identitätspapiere des Beschwerdeführers und der vagen zeitlichen Aussagen über sein Geburtsdatum bzw. seine Schulbildung und Ausreise ist es nachvollziehbar, dass die Vorinstanz das Alter des Beschwerdeführers genauer abklären wollte bzw. gewisse Hinweise für das Erreichen des Mündigkeitsalters im Sinne von Art. 17 Abs. 3bis AsylG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 AsylV1 erblickt. Das kann ihr - gerade auch mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und die Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) - nicht zum Vorwurf gemacht werden. Somit ist der Auftrag zur Durchführung eines rechtsmedizinischen Gutachtens über die forensische Lebensaltersschätzung unter Berücksichtigung des der Vorinstanz zustehenden Ermessens vorliegend nicht zu beanstanden, zumal das Gutachten ohne Weiteres auch zugunsten des Beschwerdeführers hätte ausfallen können. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.

E. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des DSG und des VwVG.

E. 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (statt vieler: BVGE 2018 VI/3 E. 3.2, Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.

E. 4.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.3). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG in Verbindung mit Art. 8 AsylG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (zum Ganzen: BVGE 2018 VI/3 E. 3.3; Urteil des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3).

E. 4.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen: BVGE 2018 VI/3 E. 3; Urteile des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.4, A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.5; ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).

E. 4.5 Im vorliegenden Fall obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers ([...] 2003) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat hingegen nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...] 2005) richtig ist. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (BVGE 2018 VI/3 E. 3.5, Urteile des BVGer A-3183/2018 vom 22. November 2018 E. 3.2 und A-4603/2017 vom 11. April 2018 E. 4).

E. 5 Mit seinem Hauptbegehren beantragt der Beschwerdeführer, sein Geburtsdatum auf den (...) 2005 festzulegen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich seines Alters vor, er sei am (...) 2005 geboren. Dies habe ihm seine Mutter genannt, währenddem sie ihm eine Geschichte erzählt habe. Er wisse nicht mehr, wann das war, es sei aber schon etwas länger her. Sie habe es ihm ein einziges Mal gesagt und er habe es nie mehr vergessen. Eine Identitätskarte habe er nicht. Eine solche könne man in Guinea erst ab 18 Jahren erhalten. Seine Auskünfte zur Einschulung, Ausreise und zu Aufenthalten in Bezug zu seinem Geburtsdatum seien schlüssig und widerspruchsfrei. Obwohl er alle Angaben nur ungefähr gemacht habe, gebe es gemäss der Aktenlage keinen Grund, am angegebenen Alter zu zweifeln. Zudem sei trotz seiner sinnergebenden Angaben aus unverständlichen Gründen und ohne stichhaltige Anhaltspunkte, die gegen das von ihm angegebene Geburtsdatum sprächen, eine Altersanalyse veranlasst worden. Medizinische Altersgutachten mögen nur Indizien sein, die für oder gegen die Volljährigkeit sprächen. Für genauere, d.h. chronologische Altersbestimmungen, seien sie hingegen nicht bestimmt. Sie würden ein genaues Alter nicht zu beweisen vermögen. Alle Untersuchungsmethoden würden ein Minimalalter von unter 18 Jahren ergeben. Die jeweils festgestellten Mindestalter würden je nach untersuchten Populationen beim Zahnalter zwischen 15.7 (Botswana) und 17 Jahren (europäische Population/Südafrika) liegen. Dieser relativ grosse Unterschied sei deshalb von Bedeutung, als für die männliche Population aus Guinea bzw. Westafrika keine Normalitäten vorliegen würden. Es sei fraglich, wieso sich das Gutachten auf das Mindestalter der europäischen bzw. südafrikanischen Population stütze und nicht auf die Resultate der botswanischen Population. Der Beschwerdeführer verweist zudem auf ein Schreiben des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel, woraus er erneut schliesst, dass es sich beim Altersgutachten lediglich um eine Schätzung handle. Die Vorinstanz habe gemäss dem Grundsatz in dubio pro minore im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit der gesuchstellenden Person auszugehen.

E. 5.2 Die Vorinstanz weist im Zusammenhang mit der bezweifelten Richtigkeit des Altersgutachtens darauf hin, dass die Gutachter von der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD) zertifiziert seien und sie somit davon ausgehe, dass diese die höchstmöglichen Qualitätsstandards einhalten würden. Sie bringt vor, im ZEMIS solle das tatsächliche bzw. das wahrscheinlichste Geburtsdatum geführt werden. Die geltend gemachte Minderjährigkeit habe weder bewiesen noch glaubhaft gemacht werden können. Selbst unter Berücksichtigung des Altersgutachtens hätte man demgegenüber von einer Volljährigkeit zum Untersuchungszeitpunkt ausgehen können. Allerdings sei diese gemäss rechtsmedizinischer Einschätzung nicht mit der notwendigen Sicherheit belegbar gewesen. Hingegen habe das Gutachten ein Mindestalter von 17 Jahren ausgewiesen. Jedes Alter darüber wäre somit wahrscheinlicher, als das vom Beschwerdeführer angegebene Alter (...). Sie sei deshalb dem zitierten Prinzip in dubio pro minore gefolgt, indem sie im ZEMIS das gemäss Gutachten niedrigste noch mögliche Alter eingesetzt habe.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer vermag für das von ihm behauptete Geburtsdatum vom (...) 2005 keine Beweise beizubringen, die auf ein exaktes Datum hinweisen oder zumindest nahelegen, dass dieses als überwiegend wahrscheinliches Geburtsdatum anzusehen wäre. Ebenso wenig vermag die Vorinstanz das Geburtsdatum mit der dafür nötigen Schlüssigkeit zu beweisen, sondern legt mit dem in ihrem Auftrag erstellten Altersgutachten vom 26. August 2020 lediglich Indizien vor, die gewisse Hinweise auf das tatsächliche Alter des Beschwerdeführers geben und entsprechende Rückschlüsse zulassen.

E. 5.4 Es ist deshalb in der Folge zu prüfen, welches Geburtsdatum als wahrscheinlicher zu betrachten ist.

E. 5.4.1 Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht im Zusammenhang mit Eintragungen im ZEMIS daran erinnert hat, dass unter den allein massgeblichen datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten das tatsächliche Geburtsdatum den Streitgegenstand bildet, nicht aber das biologisch spätestmögliche Geburtsdatum beziehungsweise das Mindestalter. Das Geburtsdatum sei dabei nach der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen. Eine Beweisregel, wonach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen sei ("in dubio pro minore"), sei dem Datenschutzrecht fremd (vgl. Urteile des BGer 1C_709/2017 und 1C_710/2017 vom 12. Februar 2019 je E. 2.4). Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folge ebenfalls entschieden, dass keine entsprechende Beweisregel existiert, bei der im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen sei (vgl. Urteile des BVGer A-4806/2020 vom 11. Mai 2021 E. 5.5.1, A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.1 und A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4). Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Grundsatz in dubio pro minore sei allgemein anerkannt, erweist sich demnach als unzutreffend.

E. 5.4.2 Das Gericht wertet, wie bereits erwähnt, sämtliche Beweise frei, darunter auch das Altersgutachten, das unter anderem für den Entscheid der Vorinstanz wesentlich war (vgl. Art. 40 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG; Urteil des BGer 1C_264/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 3.3). Nach der Rechtsprechung überprüft das Gericht ärztliche Berichte und Gutachten mit Blick auf ihren Beweiswert dahingehend, ob sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet, lückenfrei sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen die Zuverlässigkeit der begutachtenden Person bestehen (einlässlich dazu: BGE 125 V 351 E. 3b/aa; siehe ferner Anja Martina Binder, Expertenwissen und Verfahrensgarantien, 2016, S. 69 ff., S. 199 ff., insb. S. 200 m.w.H.). Dies gilt es im Folgenden näher zu prüfen.

E. 5.4.3 Vorliegend nahm das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen, welches nach den Vorgaben der Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) im Bereich der forensischen Medizin zertifiziert ist, die medizinischen Altersabklärungen vor. Das Gutachten datiert vom 26. August 2020, wurde vom Chefarzt (in Vertretung), seinerseits seit 1996 Facharzt für Rechtsmedizin, sowie vom einem Assistenzarzt unterzeichnet. Die Gutachter sind von der AGFAD zertifiziert. Es liegen keine Anzeichen vor, die Anlass zu Zweifeln an der Fachkompetenz der Gutachter geben; ebenso wenig bringt der Beschwerdeführer entsprechende Rügen vor.

E. 5.4.4 Laut dem strittigen Altersgutachten vom 26. August 2020 zeigt sich im Rahmen der vier vorgenommenen Untersuchungen folgendes Bild:

E. 5.4.4.1 Bei der körperlichen Untersuchung könne auf eine abgeschlossene sexuelle Reifeentwicklung geschlossen werden. Die Körpergrösse entspreche einem durchschnittlichen Alter von 16 bis 17 Jahren, das Gewicht jenem von 14 bis 15 Jahren und der Body Mass Index von 13 Jahren. Die körperliche Untersuchung diene in erster Linie nicht der Altersschätzung, sondern vor allem dem Ausschluss altersrelevanter Entwicklungsstörungen. Hinweise für eine entwicklungsbeeinflussende Erkrankung bzw. eine manifeste Entwicklungsstörung würden vorliegend nicht festgestellt werden und die sexuellen Reifezeichen und die anthropometrischen Daten stünden zueinander nicht im Widerspruch.

E. 5.4.4.2 Beim Skelettalter ergebe sich nach den Untersuchungen der Hand nach Thiemann, Nitz und Schmeling ein skelettales Alter von 18 Jahren (18.2 ± 0.7). Nach Greulich und Pyle sei dieser Befund einem mittleren skelettalen Alter von 19 Jahren zuzuordnen, d.h. die knöcherne Handentwicklung sei abgeschlossen. Dies entspreche nach Tisé einem Mindestalter von 16.1 Jahren. Die Wachstumsfugen der inneren Schlüsselbeinanteile entspreche nach Wittschieber einem durchschnittlichen Lebensalter von 19 Jahren (19.6 ± 1.5) sowie einem Mindestalter von 16.4 Jahren.

E. 5.4.4.3 Nach der zahnärztlichen Untersuchung habe beim Beschwerdeführer an den Zähnen 1 bis 7 im dritten Quadranten ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachtums festgestellt werden können, was nach Demirjian auf ein Durchschnittsalter von 16 Jahren schliessen lasse. An den Weisheitszähnen fänden sich die Mineralisationsstadium "H" (Regio 18 und 28) und "G" (Regio 38 und 48) nach Demirjian. Daraus ergäben sich Entwicklungsstadien, welche nach Olze auf ein Durchschnittalter von 21 bis 22 Jahren (22.5 ± 1.9, 22.6 ± 1.9, 21.3 ± 2.0, 21.3 ± 2.1) schliessen lassen würden. Das Mineralisationsstadium "H" lasse nach Knell et. al. auf ein Mindestalter von 17 Jahren schliessen. Die ethnischen Unterschiede seien aufgrund der Herkunft aus Guinea zu berücksichtigen, da die Mineralisationsstadien "D" bis "G" bei Personen aus Subsahara-Afrika etwa ein Jahr früher erreicht würden als bei Mitteleuropäern. Nach Olze et al. treffe diese Beobachtung bei Südafrikanern jedoch nicht auf das Stadium "H" zu, welches den Abschluss der Mineralisation markiere. Dort werde für das Stadium "H" ein Durchschnittsalter von 22.6 Jahren (22.6 ± 1.9) sowie ein Mindestalter von 17 Jahren angegeben. Untersuchungen einer männlichen Population aus Botswana von Cavric et al. hätten für das Mineralisationsstadium "H" ein Mindestalter von 15.7 Jahren beschrieben. Für eine männliche Population aus Guinea lägen jedoch keine speziellen Referenzdaten vor.

E. 5.4.4.4 Bezüglich des Einflusses der ethnischen Zugehörigkeit auf die untersuchten Altersmerkmale sei festzustellen, dass definierte Stadien der Skelettreifung, der Zahnentwicklung und der sexuellen Reifeentwicklung von allen ethnischen Hauptgruppen in derselben gesetzmässigen Reihenfolge durchlaufen würden. Referenzstudien seien deshalb grundsätzlich auch auf andere ethnische Gruppen anwendbar. Im Zusammenhang mit der Skelettreifung und der sexuellen Reifeentwicklung gebe es keine aktuelle Fachliteratur für gravierende interethnische Differenzen im zeitlichen Verlauf. Dies könne nur bei der Geschwindigkeit der Mineralisation der Weisheitszähne beobachtet werden. Studien zum zeitlichen Verlauf der Handverknöcherung hätten gezeigt, dass die ethnische Zugehörigkeit keinen nennenswerten Einfluss ausübe. Zu den untersuchten Merkmalen gebe es keine Vergleichsstudien zu einer männlichen, guineischen Population.

E. 5.4.4.5 Zusammenfassend kommen die Gutachter zum Schluss, dass es aus rechtsmedizinischer Sicht keine Hinweise auf eine relevante Entwicklungsstörung gäbe und anhand der erhobenen Befunde der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung am 21. August 2020 das 17. Lebensjahr sicher vollendet habe. Das von ihm angegebene Geburtsdatum (...) könne somit aufgrund der Ergebnisse nicht zutreffen. Eine Vollendung des 18. Lebensjahres könne nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden.

E. 5.4.5 Für das Bundesverwaltungsgericht ist mit Blick auf das Beweismass keine Gewissheit bezüglich des Alters des Beschwerdeführers erforderlich, sondern es genügt für den im ZEMIS notwendigen Eintrag, wenn entweder das via Altersgutachten ermittelte Alter wahrscheinlicher erscheint als dasjenige, welches der Beschwerdeführer behauptet, oder umgekehrt (Urteil des BVGer A-4806/2020 vom 11. Mai 2021 E. 5.5.2.5). In inhaltlicher Hinsicht fällt auf, dass die Befunde der Untersuchungen ein stimmiges Bild ergeben: Der radiologische Befund der Hand nach Thiemann, Nitz und Schmeling entspricht einem mittleren skelettalen Alter von 18 Jahren, was nach Greulich und Pyle ein mittleres skelettales Alter von 19 Jahren ergibt, d.h. die knöcherne Handentwicklung ist abgeschlossen. Die Wachstumsfugen der inneren Schlüsselbeinanteile entsprechen einem durchschnittlichen Alter von 19 Jahren sowie einem Mindestalter von 16.4 Jahren. Bei den Zähnen konnte ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden, was auf ein Durchschnittsalter von 16 Jahren schliessen lässt. Weiter ist angesichts der Mineralisation der Weisheitszähne aufgrund von Vergleichswerten von einem Mindestalter von 17 Jahren auszugehen. Diese Befunde widersprechen sich nicht und zeigen für sich allein betrachtet ein schlüssiges Bild, bei dem ein tatsächliches Alter von mindestens 17 Jahren als wahrscheinlich erscheint. Auch die körperliche Untersuchung, die jedoch nicht primär der Altersschätzung dient, zeigt kein Widerspruch zu den übrigen Befunden. Anzufügen ist, dass auch die vom Beschwerdeführer eingeholte Stellungnahme des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel "bei einer Begutachtung dieses Falls auf die gleichen Werte gekommen" wäre, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

E. 5.4.6 Als Fazit ist festzuhalten, dass das strittige Altersgutachten vom 26. August 2020 nach wissenschaftlichen Kriterien erstellt worden ist und auf vier Einzeluntersuchungen basiert, deren Erkenntnisse nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden sind. Demgegenüber steht einzig die Behauptung des Beschwerdeführers, am (...) 2005 geboren worden zu sein, ohne dies weiter belegen zu können. Ebenso wenig vermögen die vagen Aussagen zu seinem Geburtsdatum, zur Schulzeit und Ausreise - die sich stets in einem zeitlichen Rahmen von ein bis zwei Jahren bewegen - diese Behauptung zu untermauern.

E. 5.5 Zusammenfassend ist weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen noch diejenige des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums bewiesen. In Gesamtwürdigung aller Beweismittel und Indizien (Angaben des Beschwerdeführers, medizinische Altersschätzung, Mangel an weiteren Beweismitteln) ist somit der (...) 2003 als wahrscheinlicheres Geburtsdatum anzusehen. Der in Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 2 DSG mit einem Bestreitungsvermerk versehene ZEMIS-Eintrag ist daher unverändert zu belassen.

E. 6 Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

E. 7 Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden.

E. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2021 wurde indes sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 7.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Als Bundesbehörde steht eine solche auch der Vorinstanz nicht zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

E. 8 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekanntzugeben.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde) - den EDÖB z.K. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christine Ackermann Rahel Gresch Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-677/2021 Urteil vom 22. Juli 2021 Besetzung Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Alexander Misic, Gerichtsschreiberin Rahel Gresch. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS. Sachverhalt: A. Am 14. Juli 2020 reichte A._______, guineischer Staatsbürger, in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Beim Eintritt in das Bundesasylzentrum (BAZ) gab er auf dem Personalienblatt des Staatssekretariats für Migration (SEM) handschriftlich als Geburtsdatum den (...) 2005 an. B. Anlässlich der Erstbefragung vom 11. August 2020 befragte das SEM A._______ in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin zu seinen persönlichen Umständen sowie summarisch zu den Asylgründen. Dabei gab er an, am (...) 2005 geboren zu sein. (...) Das Geburtsdatum habe ihm seine Mutter einmal gesagt und seither habe er dieses nicht mehr vergessen. Sie habe es ihm nur ein einziges Mal gesagt. Er wisse jedoch nicht mehr, wann sie ihm das Geburtsdatum genannt habe. Dies sei schon länger her. C. Infolge ungenauer und oberflächlicher Angaben sowohl zu seinem Alter, seiner Schulbildung und Ausreise als auch fehlender Identitätsdokumente, gab das SEM am 19. August 2020 die Erstellung eines medizinischen Altersgutachtens (nachfolgend: Altersgutachten oder Gutachten) in Auftrag. Das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen nahm am 21. August 2020 eine rechtsmedizinische Untersuchung zwecks Erstellung des Gutachtens vor. Zusammenfassend kam das Gutachten zum Schluss, dass sich aus rechtsmedizinischer Sicht keine Hinweise auf eine relevante Entwicklungsstörung ergeben würden und anhand der erhobenen Befunde A._______ zum Zeitpunkt der Untersuchung das 17. Lebensjahr sicher vollendet habe. Eine Vollendung des 18. Lebensjahres könne nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden. D. Am 2. September 2020 gewährte das SEM A._______ das rechtliche Gehör zum Resultat des medizinischen Altersgutachtens sowie zu den nur oberflächlichen Angaben zu seinem Alter, welche weder glaubhaft gemacht noch belegt worden seien. Aufgrund dieser Erkenntnisse beabsichtige das SEM das Geburtsdatum von A._______ im Zentralen Migrationsinformationssystem (nachfolgend: ZEMIS) von Amtes wegen auf den (...) 2001 (recte 2003) anzupassen und den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk gemäss Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) zu versehen. Dies lasse sich mit dem Altersgutachten vereinbaren, welches ein Mindestalter von 17 Jahren bestätige. E. Am 8. September 2020 nahm A._______ Stellung zur Änderung seines Geburtsdatums, mit der er nicht einverstanden sei. Er führte dazu aus, dass ein medizinisches Gutachten primär dazu diene, ein mehr oder minder starkes Indiz für oder wider die Volljährigkeit bzw. die Minderjährigkeit einer untersuchten Person zu bilden. Das Altersgutachten bestätige die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit, womit lediglich das genaue Geburtsdatum umstritten sei. Zudem werde ausser Acht gelassen, dass die teilweisen ungenauen Angaben in erster Linie auf seine Wissenslücken zurückzuführen seien, welche er offenlege und nachvollziehbar begründen könne. Zusammenfassend sei das von ihm angegebene Geburtsdatum wahrscheinlicher, als das vom SEM geltend gemachte. Werde das SEM dennoch eine Änderung des Geburtsdatums vornehmen, beantrage er neben dem Bestreitungsvermerk im ZEMIS den Erlass einer anfechtbaren Dispositivziffer im Asylentscheid. F. Am 12. Oktober 2020 wurde A._______ zu seinen Asylgründen befragt und am 21. Oktober 2020 entschied das SEM, dass aufgrund der Aktenlage das Asylgesuch nicht entschieden werden könne und weiterer Abklärungen bedürfe. Das Asylgesuch werde deshalb im erweiterten Verfahren gemäss Art. 26d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) behandelt. G. Mit Schreiben vom 5. Januar 2021 verlangte A._______ eine anfechtbare Verfügung zur vorgenommenen Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS. H. Mit Verfügung vom 14. Januar 2021 wies das SEM das Gesuch um Berichtigung der Personendaten vom A._______ ab. Als sein Geburtsdatum wurde im ZEMIS der (...) 2003 erfasst und ein Bestreitungsvermerk angebracht. I. Gegen diese Verfügung lässt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 15. Februar 2021 durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragt, der Entscheid des SEM (nachfolgend: Vorinstanz) vom 14. Januar 2021 sei aufzuheben und die Personendaten, namentlich das Geburtsdatum, seien zu berichtigen. Eventualiter sei der Entscheid zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei auf einen Kostenvorschuss zu verzichten und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm die Unterzeichnende als Rechtsbeiständin beizuordnen. J. Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2021 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. K. Am 9. März 2021 weist das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Bestellung von MLaw Katarina Socha als unentgeltliche Rechtsvertreterin ab. L. In ihrer Vernehmlassung vom 9. März 2021 bringt die Vorinstanz vor, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten und verweist auf die Erwägungen in ihrem Entscheid, an denen sie festhalte. M. Mit Replik vom 9. April 2021 führt der Beschwerdeführer aus, bei der medizinischen Altersanalyse gehe es lediglich um eine Schätzung des biologischen Alters, weshalb nicht zweifelsfrei Rückschlüsse auf das chronologische Alter gerechtfertigt seien. N. In ihrer Duplik vom 3. Mai 2021 verweist die Vorinstanz auf ihre Erwägungen des Entscheids vom 14. Januar 2021 sowie die Ausführungen ihrer Vernehmlassung vom 9. März 2021. Die Replik enthalte zudem keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. O. Der Beschwerdeführer reicht am 11. Mai 2021 eine unaufgeforderte Eingabe ein, in der er ergänzende Ausführungen zur Alterseinschätzung vorbringt. P. Die Vorinstanz führt in ihrer Stellungnahme vom 1. Juni 2021 aus, dass sich die Beschwerdeergänzung im Wesentlichen auf eine Auflistung der verschiedenen Elemente einer Alterseinschätzung beschränke, jedoch keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Sie verweist erneut auf ihre bereits erfolgten Ausführungen. Q. Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindenden Unterlagen wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31 VGG; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-4775 vom 31. März 2021 E. 1.1). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat des angefochtenen Asylentscheides, mit dem sein Geburtsdatum seiner Ansicht nach unzutreffend im ZEMIS abgeändert wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Ferner würdigt es die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). 3. 3.1 Vorab rügt der Beschwerdeführer, dass sich die Vorinstanz systematisch der Knochenaltersanalyse bedient habe, ohne dass im Vorfeld objektiv Zweifel an der von ihm angegebenen Minderjährigkeit bestanden hätten. Jedenfalls würden aufgrund des inneren sowie äusseren Erscheinungsbildes sowie der Aktenlage keineswegs Hinweise auf eine Volljährigkeit vorliegen. 3.2 Die Vorinstanz lehnt die Unterstellung einer systematischen Verwendung von Knochenaltersanalysen entschieden ab. 3.3 Die Anfertigung eines Altersgutachtens stellt ein mögliches Mittel zur Sachverhaltsabklärung dar. Bei der sog. 4-Punkte-Methode wird das Alter bestimmt anhand: (1) einer körperlichen Untersuchung sowie (2) einer Röntgenuntersuchung des linken Handskeletts, (3) einer radiologischen Untersuchung der Schlüsselbeine mittels Computertomographie (CT) und (4) einer zahnärztlichen Untersuchung, bei welcher der Zahndurchbruch in der Mundhöhle inspiziert und die Zahnmineralisation mittels einer Röntgenaufnahme des Gebisses beurteilt wird (vgl. Joël Olivier Müller, "Nichts Genaues" weiss man nicht: Altersbestimmung im schweizerischen Asylverfahren, Jusletter vom 20. März 2017, Rz. 78 - 84). Es handelt sich dabei um Untersuchungen, deren Durchführung bei der Altersbestimmung in anderen europäischen Ländern weit verbreitet ist (siehe Näheres dazu: European Asylum Support Office [EASO], Practical Guide on age assessment, 2. Aufl. 2018, S. 56. ff., insb. S. 58 [ , besucht am 22. Juni 2021]). 3.4 Das Asylgesetz enthält eine Rechtsgrundlage für das Erstellen eines Altersgutachtens. Gemäss Art. 17 Abs. 3bis AsylG kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen, wenn Hinweise bestehen, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat. Im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts kann mit Unterstützung solch wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV1, SR 142.311]). Darüber hinausgehende Voraussetzungen lassen sich weder dem Asylgesetz noch den dazugehörigen Verordnungen entnehmen; ebenso wenig äussern sich die Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010 (BBl 2010 4455 ff., 4487) noch die 2. Wegweisung des SEM zum Asylbereich vom 1. Januar 2008 näher hierzu. 3.5 Indes gilt es zu beachten, dass im Asylverfahren einerseits der Untersuchungsgrundsatz herrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und die asylsuchende Person andererseits die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts obliegt, wovon auch behördliche Nachforschungen zur Identität und mithin zum Geburtsdatum einer asylsuchenden Person erfasst sind (vgl. Art. 8 AsylG; siehe ferner Müller, a.a.O., Rz. 21). Entsprechend hat das SEM gestützt auf seine Untersuchungspflicht bei Zweifeln an einem vorgetragenen Alter jegliche sachdienlichen Abklärungen durchzuführen, wobei diese schliesslich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person ausfallen können. Fehlen - wie vorliegend - rechtsgenügliche Identitätsausweise, kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Urteile des BVGer D-6448/2016 vom 31. März 2017 E. 6.1 und D-2307/2015 vom 12. August 2016 E. 4). Folglich kommt der Behörde diesbezüglich ein grosses Ermessen zu (Urteile des BVGer A-4806/2020 vom 11. Mai 2021 E. 3.4 und A-318/2019 vom 4. Februar 2020 E. 4.2). 3.6 Aufgrund der fehlenden Identitätspapiere des Beschwerdeführers und der vagen zeitlichen Aussagen über sein Geburtsdatum bzw. seine Schulbildung und Ausreise ist es nachvollziehbar, dass die Vorinstanz das Alter des Beschwerdeführers genauer abklären wollte bzw. gewisse Hinweise für das Erreichen des Mündigkeitsalters im Sinne von Art. 17 Abs. 3bis AsylG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 AsylV1 erblickt. Das kann ihr - gerade auch mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und die Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) - nicht zum Vorwurf gemacht werden. Somit ist der Auftrag zur Durchführung eines rechtsmedizinischen Gutachtens über die forensische Lebensaltersschätzung unter Berücksichtigung des der Vorinstanz zustehenden Ermessens vorliegend nicht zu beanstanden, zumal das Gutachten ohne Weiteres auch zugunsten des Beschwerdeführers hätte ausfallen können. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet. 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des DSG und des VwVG. 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (statt vieler: BVGE 2018 VI/3 E. 3.2, Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 4.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.3). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG in Verbindung mit Art. 8 AsylG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (zum Ganzen: BVGE 2018 VI/3 E. 3.3; Urteil des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3). 4.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen: BVGE 2018 VI/3 E. 3; Urteile des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.4, A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.5; ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 4.5 Im vorliegenden Fall obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers ([...] 2003) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat hingegen nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...] 2005) richtig ist. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (BVGE 2018 VI/3 E. 3.5, Urteile des BVGer A-3183/2018 vom 22. November 2018 E. 3.2 und A-4603/2017 vom 11. April 2018 E. 4).

5. Mit seinem Hauptbegehren beantragt der Beschwerdeführer, sein Geburtsdatum auf den (...) 2005 festzulegen. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich seines Alters vor, er sei am (...) 2005 geboren. Dies habe ihm seine Mutter genannt, währenddem sie ihm eine Geschichte erzählt habe. Er wisse nicht mehr, wann das war, es sei aber schon etwas länger her. Sie habe es ihm ein einziges Mal gesagt und er habe es nie mehr vergessen. Eine Identitätskarte habe er nicht. Eine solche könne man in Guinea erst ab 18 Jahren erhalten. Seine Auskünfte zur Einschulung, Ausreise und zu Aufenthalten in Bezug zu seinem Geburtsdatum seien schlüssig und widerspruchsfrei. Obwohl er alle Angaben nur ungefähr gemacht habe, gebe es gemäss der Aktenlage keinen Grund, am angegebenen Alter zu zweifeln. Zudem sei trotz seiner sinnergebenden Angaben aus unverständlichen Gründen und ohne stichhaltige Anhaltspunkte, die gegen das von ihm angegebene Geburtsdatum sprächen, eine Altersanalyse veranlasst worden. Medizinische Altersgutachten mögen nur Indizien sein, die für oder gegen die Volljährigkeit sprächen. Für genauere, d.h. chronologische Altersbestimmungen, seien sie hingegen nicht bestimmt. Sie würden ein genaues Alter nicht zu beweisen vermögen. Alle Untersuchungsmethoden würden ein Minimalalter von unter 18 Jahren ergeben. Die jeweils festgestellten Mindestalter würden je nach untersuchten Populationen beim Zahnalter zwischen 15.7 (Botswana) und 17 Jahren (europäische Population/Südafrika) liegen. Dieser relativ grosse Unterschied sei deshalb von Bedeutung, als für die männliche Population aus Guinea bzw. Westafrika keine Normalitäten vorliegen würden. Es sei fraglich, wieso sich das Gutachten auf das Mindestalter der europäischen bzw. südafrikanischen Population stütze und nicht auf die Resultate der botswanischen Population. Der Beschwerdeführer verweist zudem auf ein Schreiben des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel, woraus er erneut schliesst, dass es sich beim Altersgutachten lediglich um eine Schätzung handle. Die Vorinstanz habe gemäss dem Grundsatz in dubio pro minore im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit der gesuchstellenden Person auszugehen. 5.2 Die Vorinstanz weist im Zusammenhang mit der bezweifelten Richtigkeit des Altersgutachtens darauf hin, dass die Gutachter von der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD) zertifiziert seien und sie somit davon ausgehe, dass diese die höchstmöglichen Qualitätsstandards einhalten würden. Sie bringt vor, im ZEMIS solle das tatsächliche bzw. das wahrscheinlichste Geburtsdatum geführt werden. Die geltend gemachte Minderjährigkeit habe weder bewiesen noch glaubhaft gemacht werden können. Selbst unter Berücksichtigung des Altersgutachtens hätte man demgegenüber von einer Volljährigkeit zum Untersuchungszeitpunkt ausgehen können. Allerdings sei diese gemäss rechtsmedizinischer Einschätzung nicht mit der notwendigen Sicherheit belegbar gewesen. Hingegen habe das Gutachten ein Mindestalter von 17 Jahren ausgewiesen. Jedes Alter darüber wäre somit wahrscheinlicher, als das vom Beschwerdeführer angegebene Alter (...). Sie sei deshalb dem zitierten Prinzip in dubio pro minore gefolgt, indem sie im ZEMIS das gemäss Gutachten niedrigste noch mögliche Alter eingesetzt habe. 5.3 Der Beschwerdeführer vermag für das von ihm behauptete Geburtsdatum vom (...) 2005 keine Beweise beizubringen, die auf ein exaktes Datum hinweisen oder zumindest nahelegen, dass dieses als überwiegend wahrscheinliches Geburtsdatum anzusehen wäre. Ebenso wenig vermag die Vorinstanz das Geburtsdatum mit der dafür nötigen Schlüssigkeit zu beweisen, sondern legt mit dem in ihrem Auftrag erstellten Altersgutachten vom 26. August 2020 lediglich Indizien vor, die gewisse Hinweise auf das tatsächliche Alter des Beschwerdeführers geben und entsprechende Rückschlüsse zulassen. 5.4 Es ist deshalb in der Folge zu prüfen, welches Geburtsdatum als wahrscheinlicher zu betrachten ist. 5.4.1 Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht im Zusammenhang mit Eintragungen im ZEMIS daran erinnert hat, dass unter den allein massgeblichen datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten das tatsächliche Geburtsdatum den Streitgegenstand bildet, nicht aber das biologisch spätestmögliche Geburtsdatum beziehungsweise das Mindestalter. Das Geburtsdatum sei dabei nach der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen. Eine Beweisregel, wonach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen sei ("in dubio pro minore"), sei dem Datenschutzrecht fremd (vgl. Urteile des BGer 1C_709/2017 und 1C_710/2017 vom 12. Februar 2019 je E. 2.4). Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folge ebenfalls entschieden, dass keine entsprechende Beweisregel existiert, bei der im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen sei (vgl. Urteile des BVGer A-4806/2020 vom 11. Mai 2021 E. 5.5.1, A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.1 und A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4). Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Grundsatz in dubio pro minore sei allgemein anerkannt, erweist sich demnach als unzutreffend. 5.4.2 Das Gericht wertet, wie bereits erwähnt, sämtliche Beweise frei, darunter auch das Altersgutachten, das unter anderem für den Entscheid der Vorinstanz wesentlich war (vgl. Art. 40 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG; Urteil des BGer 1C_264/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 3.3). Nach der Rechtsprechung überprüft das Gericht ärztliche Berichte und Gutachten mit Blick auf ihren Beweiswert dahingehend, ob sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet, lückenfrei sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen die Zuverlässigkeit der begutachtenden Person bestehen (einlässlich dazu: BGE 125 V 351 E. 3b/aa; siehe ferner Anja Martina Binder, Expertenwissen und Verfahrensgarantien, 2016, S. 69 ff., S. 199 ff., insb. S. 200 m.w.H.). Dies gilt es im Folgenden näher zu prüfen. 5.4.3 Vorliegend nahm das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen, welches nach den Vorgaben der Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) im Bereich der forensischen Medizin zertifiziert ist, die medizinischen Altersabklärungen vor. Das Gutachten datiert vom 26. August 2020, wurde vom Chefarzt (in Vertretung), seinerseits seit 1996 Facharzt für Rechtsmedizin, sowie vom einem Assistenzarzt unterzeichnet. Die Gutachter sind von der AGFAD zertifiziert. Es liegen keine Anzeichen vor, die Anlass zu Zweifeln an der Fachkompetenz der Gutachter geben; ebenso wenig bringt der Beschwerdeführer entsprechende Rügen vor. 5.4.4 Laut dem strittigen Altersgutachten vom 26. August 2020 zeigt sich im Rahmen der vier vorgenommenen Untersuchungen folgendes Bild: 5.4.4.1 Bei der körperlichen Untersuchung könne auf eine abgeschlossene sexuelle Reifeentwicklung geschlossen werden. Die Körpergrösse entspreche einem durchschnittlichen Alter von 16 bis 17 Jahren, das Gewicht jenem von 14 bis 15 Jahren und der Body Mass Index von 13 Jahren. Die körperliche Untersuchung diene in erster Linie nicht der Altersschätzung, sondern vor allem dem Ausschluss altersrelevanter Entwicklungsstörungen. Hinweise für eine entwicklungsbeeinflussende Erkrankung bzw. eine manifeste Entwicklungsstörung würden vorliegend nicht festgestellt werden und die sexuellen Reifezeichen und die anthropometrischen Daten stünden zueinander nicht im Widerspruch. 5.4.4.2 Beim Skelettalter ergebe sich nach den Untersuchungen der Hand nach Thiemann, Nitz und Schmeling ein skelettales Alter von 18 Jahren (18.2 ± 0.7). Nach Greulich und Pyle sei dieser Befund einem mittleren skelettalen Alter von 19 Jahren zuzuordnen, d.h. die knöcherne Handentwicklung sei abgeschlossen. Dies entspreche nach Tisé einem Mindestalter von 16.1 Jahren. Die Wachstumsfugen der inneren Schlüsselbeinanteile entspreche nach Wittschieber einem durchschnittlichen Lebensalter von 19 Jahren (19.6 ± 1.5) sowie einem Mindestalter von 16.4 Jahren. 5.4.4.3 Nach der zahnärztlichen Untersuchung habe beim Beschwerdeführer an den Zähnen 1 bis 7 im dritten Quadranten ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachtums festgestellt werden können, was nach Demirjian auf ein Durchschnittsalter von 16 Jahren schliessen lasse. An den Weisheitszähnen fänden sich die Mineralisationsstadium "H" (Regio 18 und 28) und "G" (Regio 38 und 48) nach Demirjian. Daraus ergäben sich Entwicklungsstadien, welche nach Olze auf ein Durchschnittalter von 21 bis 22 Jahren (22.5 ± 1.9, 22.6 ± 1.9, 21.3 ± 2.0, 21.3 ± 2.1) schliessen lassen würden. Das Mineralisationsstadium "H" lasse nach Knell et. al. auf ein Mindestalter von 17 Jahren schliessen. Die ethnischen Unterschiede seien aufgrund der Herkunft aus Guinea zu berücksichtigen, da die Mineralisationsstadien "D" bis "G" bei Personen aus Subsahara-Afrika etwa ein Jahr früher erreicht würden als bei Mitteleuropäern. Nach Olze et al. treffe diese Beobachtung bei Südafrikanern jedoch nicht auf das Stadium "H" zu, welches den Abschluss der Mineralisation markiere. Dort werde für das Stadium "H" ein Durchschnittsalter von 22.6 Jahren (22.6 ± 1.9) sowie ein Mindestalter von 17 Jahren angegeben. Untersuchungen einer männlichen Population aus Botswana von Cavric et al. hätten für das Mineralisationsstadium "H" ein Mindestalter von 15.7 Jahren beschrieben. Für eine männliche Population aus Guinea lägen jedoch keine speziellen Referenzdaten vor. 5.4.4.4 Bezüglich des Einflusses der ethnischen Zugehörigkeit auf die untersuchten Altersmerkmale sei festzustellen, dass definierte Stadien der Skelettreifung, der Zahnentwicklung und der sexuellen Reifeentwicklung von allen ethnischen Hauptgruppen in derselben gesetzmässigen Reihenfolge durchlaufen würden. Referenzstudien seien deshalb grundsätzlich auch auf andere ethnische Gruppen anwendbar. Im Zusammenhang mit der Skelettreifung und der sexuellen Reifeentwicklung gebe es keine aktuelle Fachliteratur für gravierende interethnische Differenzen im zeitlichen Verlauf. Dies könne nur bei der Geschwindigkeit der Mineralisation der Weisheitszähne beobachtet werden. Studien zum zeitlichen Verlauf der Handverknöcherung hätten gezeigt, dass die ethnische Zugehörigkeit keinen nennenswerten Einfluss ausübe. Zu den untersuchten Merkmalen gebe es keine Vergleichsstudien zu einer männlichen, guineischen Population. 5.4.4.5 Zusammenfassend kommen die Gutachter zum Schluss, dass es aus rechtsmedizinischer Sicht keine Hinweise auf eine relevante Entwicklungsstörung gäbe und anhand der erhobenen Befunde der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung am 21. August 2020 das 17. Lebensjahr sicher vollendet habe. Das von ihm angegebene Geburtsdatum (...) könne somit aufgrund der Ergebnisse nicht zutreffen. Eine Vollendung des 18. Lebensjahres könne nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden. 5.4.5 Für das Bundesverwaltungsgericht ist mit Blick auf das Beweismass keine Gewissheit bezüglich des Alters des Beschwerdeführers erforderlich, sondern es genügt für den im ZEMIS notwendigen Eintrag, wenn entweder das via Altersgutachten ermittelte Alter wahrscheinlicher erscheint als dasjenige, welches der Beschwerdeführer behauptet, oder umgekehrt (Urteil des BVGer A-4806/2020 vom 11. Mai 2021 E. 5.5.2.5). In inhaltlicher Hinsicht fällt auf, dass die Befunde der Untersuchungen ein stimmiges Bild ergeben: Der radiologische Befund der Hand nach Thiemann, Nitz und Schmeling entspricht einem mittleren skelettalen Alter von 18 Jahren, was nach Greulich und Pyle ein mittleres skelettales Alter von 19 Jahren ergibt, d.h. die knöcherne Handentwicklung ist abgeschlossen. Die Wachstumsfugen der inneren Schlüsselbeinanteile entsprechen einem durchschnittlichen Alter von 19 Jahren sowie einem Mindestalter von 16.4 Jahren. Bei den Zähnen konnte ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden, was auf ein Durchschnittsalter von 16 Jahren schliessen lässt. Weiter ist angesichts der Mineralisation der Weisheitszähne aufgrund von Vergleichswerten von einem Mindestalter von 17 Jahren auszugehen. Diese Befunde widersprechen sich nicht und zeigen für sich allein betrachtet ein schlüssiges Bild, bei dem ein tatsächliches Alter von mindestens 17 Jahren als wahrscheinlich erscheint. Auch die körperliche Untersuchung, die jedoch nicht primär der Altersschätzung dient, zeigt kein Widerspruch zu den übrigen Befunden. Anzufügen ist, dass auch die vom Beschwerdeführer eingeholte Stellungnahme des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel "bei einer Begutachtung dieses Falls auf die gleichen Werte gekommen" wäre, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 5.4.6 Als Fazit ist festzuhalten, dass das strittige Altersgutachten vom 26. August 2020 nach wissenschaftlichen Kriterien erstellt worden ist und auf vier Einzeluntersuchungen basiert, deren Erkenntnisse nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden sind. Demgegenüber steht einzig die Behauptung des Beschwerdeführers, am (...) 2005 geboren worden zu sein, ohne dies weiter belegen zu können. Ebenso wenig vermögen die vagen Aussagen zu seinem Geburtsdatum, zur Schulzeit und Ausreise - die sich stets in einem zeitlichen Rahmen von ein bis zwei Jahren bewegen - diese Behauptung zu untermauern. 5.5 Zusammenfassend ist weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen noch diejenige des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums bewiesen. In Gesamtwürdigung aller Beweismittel und Indizien (Angaben des Beschwerdeführers, medizinische Altersschätzung, Mangel an weiteren Beweismitteln) ist somit der (...) 2003 als wahrscheinlicheres Geburtsdatum anzusehen. Der in Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 2 DSG mit einem Bestreitungsvermerk versehene ZEMIS-Eintrag ist daher unverändert zu belassen.

6. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

7. Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2021 wurde indes sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Als Bundesbehörde steht eine solche auch der Vorinstanz nicht zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

8. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekanntzugeben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde)

- den EDÖB z.K. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christine Ackermann Rahel Gresch Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: