Datenschutz
Sachverhalt
A. Am 23. Dezember 2021 reichte A._______, afghanischer Staatsbürger, in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Als Geburtsdatum wurde der 1. Januar 2005 registriert. B. Am 5. Januar 2022 wurde A._______ vom Staatssekretariat für Migration (SEM) im Rahmen der Erstbefragung zu seinen persönlichen Umständen sowie summarisch zu den Asylgründen befragt. Dabei gab er an, sein Geburtsdatum nicht genau zu kennen. Er habe nicht gesagt, dass sein Geburtsdatum der 1. Januar sei. Er wisse aber, dass er 16 Jahre alt sei, weil er seine Eltern danach gefragt habe. Zudem gab er an, nicht im Besitz eines Reisepasses oder einer Tazkira zu sein. Auch andere Ausweispapiere oder Dokumente habe er nicht. C. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit «Eurodac») ergab, dass A._______ am 11. Oktober 2021 Asyl in Griechenland beantragt hatte. Dort war er mit dem Geburtsdatum 18. Dezember 2006 registriert worden. A._______ bestreitet, in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht zu haben. D. Das SEM gab am 20. Januar 2022 eine Altersabklärung beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern in Auftrag. Das Gutachten datiert vom 2. Februar 2022. E. Mit Schreiben vom 7. Februar 2022 stellte das SEM A._______ aufgrund des Altersgutachtens in Aussicht, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) vom 1. Januar 2005 auf den 1. Januar 2004 anzupassen und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Davon machte er am 10. Februar 2022 durch seine Rechtsvertretung Gebrauch und gab an, mit der beabsichtigten Anpassung des Geburtsdatums nicht einverstanden zu sein. Am 15. Februar 2022 informierte das SEM A._______ per Email, dass vorläufig keine Altersanpassung vorgenommen werde. Dabei hielt sich das SEM explizit offen, zu einem späteren Zeitpunkt weitere Schritte zur Altersabklärung vorzunehmen und erneut über das angegebene Alter zu befinden. F. Am 7. März 2022 hörte das SEM A._______ vertieft zu seinen Asylgründen an. G. Einen Tag später wurde A._______ in einer Email mitgeteilt, dass sein Geburtsdatum - nach erneuter Prüfung der Aktenlage - im ZEMIS auf den 1. Januar 2004 angepasst und mit einem Bestreitungsvermerk versehen werde. H. Am 14. März wurde der Rechtsvertretung von A._______ der Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme ausgehändigt. Diese erfolgte gleichentags. Darin gab A._______ an, mit der beabsichtigten Anpassung des Geburtsdatums nicht einverstanden zu sein. I. Mit Verfügung vom 16. März 2022 lehnte das SEM das Asylgesuch von A._______ ab und ordnete die Wegweisung an. Da die Rückkehr nach Afghanistan nicht zumutbar sei, wurde A._______ vorläufig aufgenommen (Dispositivziffer 1-5). Ferner hielt das SEM in Dispositivziffer 8 fest, dass das Geburtsdatum von A._______ im ZEMIS auf den 1. Januar 2004 abgeändert und ein Bestreitungsvermerk angebracht werde. J. Gegen diese Verfügung des SEM vom 16. März 2022 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 31. März 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, Dispositivziffer 8 sei aufzuheben und das SEM (nachfolgend: Vorinstanz) sei anzuweisen, das Geburtsdatum im ZEMIS auf den 1. Januar 2005 abzuändern. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. K. Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. L. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Juni 2022 erklärt die Vorinstanz, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. M. Mit Replik vom 26. Juli 2022 hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seiner Beschwerde fest. N. In ihrer Duplik vom 24. August 2022 stellt die Vorinstanz fest, die Replik enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31 VGG). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Ferner würdigt es die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG).
E. 3 Zunächst ist auf die formelle Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer moniert eine Verletzung der Begründungspflicht im Sinne eines Evenutalbegehrens. Die Vorinstanz habe die nachträgliche Anpassung des Geburtsdatums in der Email vom 8. März 2022 einzig mit dem Satz «nach erneuter Prüfung der Aktenlage» begründet. Im Asylentscheid sodann habe sie als «Erklärung» aufgeführt, dass SEM-intern geprüft werden musste, ob ihre Interpretation des Altersgutachtens korrekt sei. Sie habe dabei aber nicht aufgeführt, welche Erkenntnisse sich aus dieser internen Prüfung ergeben hätten, obwohl dies zwingend notwendig gewesen wäre. Ohne nachvollziehbare Erklärung sei eine rechtsgenügliche Anfechtung der Verfügung nicht möglich.
E. 3.2 Die Vorinstanz weist den Vorwurf der ungenügenden Begründung mit Verweis auf die angefochtene Verfügung zurück. Darin seien die Gründe für die Altersanpassung in Ziffer II/2 explizit festgehalten.
E. 3.3 Nach der Rechtsprechung folgt die Begründungspflicht aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV und ergibt sich für das Verfahren vor Bundesverwaltungsbehörden unmittelbar aus Art. 35 Abs. 1 VwVG (Urteil des BVGer A-2366/2018 vom 24. Mai 2018 E. 4.1). Demnach sind schriftliche Verfügungen, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, zu begründen. Die Begründung einer Verfügung entspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess (BGE 141 III 28 E. 3.2.4, 140 II 262 E. 6.2 und 136 I 229 E. 5.2).
E. 3.4 Zunächst ist festzuhalten, dass auf die Rüge bezüglich der Email vom 8. März 2022 nicht näher einzugehen ist, da sie nicht Anfechtungsgegenstand ist. Aus der angefochtenen Verfügung geht sodann in genügender Weise hervor, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz leiten liess und weshalb sie eine Anpassung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS für angebracht hielt. So führt die Vorinstanz in der Beschwerde insbesondere aus, dass es sich beim vorliegenden Altersgutachten um ein starkes Indiz für die Volljährigkeit handle. Da dieses dem Beschwerdeführer ein Durchschnittsalter von 19.5 bis 20.5 Jahren attestiere und er sein Alter nur vom Hörensagen her kenne und mit keinerlei Dokumenten belegen könne, sei die Volljährigkeit überwiegend wahrscheinlich, weshalb das Geburtsdatum im ZEMIS angepasst worden sei. Damit war für den - vertretenen - Beschwerdeführer hinreichend ersichtlich, weshalb die Vorinstanz eine nachträgliche Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS für angebracht hielt. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.
E. 4 Als nächstes ist die Verwertbarkeit des Altersgutachtens zu prüfen.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer führt aus, es hätten zum Zeitpunkt der Anordnung des Altersgutachtens weder Widersprüche noch Unstimmigkeiten bezüglich seines Alters bestanden und aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass die mit dem Fall befasste Person den Eindruck gehabt habe, er sei volljährig. In einer solchen Konstellation sei auf die Anordnung eines Altersgutachtens zu verzichten und das Alter in Anwendung des Grundsatzes im Zweifel für die Minderjährigkeit unverändert zu belassen. Ein rechtswidrig erstelltes Altersgutachten falle unter das Verbot der Verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel und sei entsprechend nicht verwertbar. In der Replik bringt der Beschwerdeführer ferner vor, dass es die Vorinstanz unterlassen habe, auszuführen, was an seinem Auftreten Zweifel an der Minderjährigkeit begründet habe. Ohne diese Information könne nicht rechtsgenüglich dazu Stellung genommen werden.
E. 4.2 Die Vorinstanz führte im Asylentscheid aus, dass sie insbesondere aufgrund der fehlenden Ausweisdokumente und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sein Alter nur vom Hörensagen her kenne, insgesamt Zweifel am geltend gemachten Alter gehabt habe. Deshalb habe sie eine medizinische Altersabklärung in Auftrag gegeben. In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz als weitere Gründe für die Zweifel an der Minderjährigkeit das Auftreten des Beschwerdeführers und die Tatsache auf, dass jener anlässlich seines Asylgesuchs in Griechenland den 18. Dezember 2006 als sein Geburtsdatum angegeben habe. Die Aussage des Beschwerdeführers, die mit dem Fall befasste Person des SEM habe nie den Eindruck gehabt, er habe das Mündigkeitsalter erreicht, sei falsch. Dies belege die in der ersten Befragung gemachte Bemerkung, dass anhand des Gesprächs im Rahmen der Erstbefragung nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob er minderjährig sei und dass er vom SEM deshalb zu einer medizinischen Altersabklärung geschickt werde.
E. 4.3 Im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, wovon auch behördliche Nachforschungen zur Identität und mithin zum Geburtsdatum einer asylsuchenden Person erfasst sind (Joël Olivier Müller, "Nichts Genaues" weiss man nicht: Altersbestimmung im schweizerischen Asylverfahren, Jusletter vom 20. März 2017, Rz. 21). Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG). Entsprechend hat das SEM gestützt auf seine Untersuchungspflicht bei Zweifeln an einem vorgetragenen Alter jegliche sachdienlichen Abklärungen durchzuführen, wobei diese schliesslich zugunsten oder zulasten der asylsuchenden Person ausfallen können. Fehlen (rechtsgenügliche) Identitätsausweise, kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Urteile des BVGer A-677/2021 vom 22. Juli 2021 E. 3.5 und A-1455/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 4.2). Folglich kommt der Behörde diesbezüglich ein grosses Ermessen zu.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung an, sein Geburtsdatum nicht genau zu kennen. In Griechenland war der 18. Dezember 2006 registriert worden. Zudem legte der Beschwerdeführer keinerlei Ausweisdokumente vor. Unter diesen Umständen ist es nachvollziehbar, dass die Vorinstanz am angegebenen Alter des Beschwerdeführers zweifelte. Somit ist der Auftrag zur Durchführung eines rechtsmedizinischen Gutachtens über die forensische Lebensaltersschätzung unter Berücksichtigung des der Vorinstanz zustehenden Ermessens nicht zu beanstanden, zumal das Gutachten ohne Weiteres auch zugunsten des Beschwerdeführers hätte ausfallen können. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.
E. 5 Zu prüfen ist im Weiteren der Antrag des Beschwerdeführers sein Geburtsdatum sei im ZEMIS auf den 1. Januar 2005 festzulegen.
E. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) und des VwVG.
E. 5.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (statt vieler BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
E. 5.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.3). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken. Kann bei einer verlangten bzw. von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3).
E. 5.4 Es obliegt demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (1. Januar 2004) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat hingegen nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum (1. Januar 2005) richtig ist. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (BVGE 2018 VI/3 E. 3.5, Urteile des BVGer A-3183/2018 vom 22. November 2018 E. 3.2 und A-4603/2017 vom 11. April 2018 E. 4).
E. 5.5 Der Beschwerdeführer führt in Bezug auf die Berichtigung des Geburtsdatums zunächst aus, dass im Asylverfahren im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit der gesuchstellenden Person ausgegangen werden müsse («in dubio pro minore»). Später in der Beschwerdeschrift äussert er sich in Bezug auf den Grundsatz «in dubio pro minore» dahingehend, dass diese Beweisregel dem Datenschutzrecht zwar fremd sei, vorliegend aber aufgrund des Beweisnotstandes ausnahmsweise gerechtfertigt erscheine. Anlässlich der Erstbefragung vom 5. Januar 2022 habe er sein Alter und woher er dieses wisse, problemlos darlegen können. Zudem sei als Realkennzeichen diesbezüglich zu berücksichtigen, dass er zugegeben habe, sein genaues Geburtsdatum nicht zu wissen. Des Weiteren würden seine Aussagen zum zeitlichen Ablauf bezüglich seiner Schulzeit, seiner Tätigkeit als Lehrling in einer Garage und seine Ausreise sein geltend gemachtes Alter von damals sechzehn bzw. mittlerweile siebzehn Jahren bestätigen (Schulabbruch mit ca. 13 Jahren, Lehre in der Garage 2.5 Jahre und Ausreise vor ungefähr 4.5 Monaten). Seine Ausführungen enthielten weder Widersprüche noch Unstimmigkeiten, weshalb sie das von ihm geltend gemachte Alter vollumfänglich bestätigen würden. In Bezug auf das medizinische Altersgutachten äussert sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass dieses als Indiz für das von ihm angegebene Alter bzw. seine Minderjährigkeit qualifiziert werden müsse. Die Handknochenanalyse habe ein Mindestalter von 16.1 Jahren, die Schlüsselbeinanalyse ein Mindestalter von 16.4 Jahren und die zahnärztliche Untersuchung ein Mindestalter von 18.11 Jahren ergeben. In Bezug auf das Altersgutachten führt er sodann aus, dass die Beurteilung eines Altersgutachtens in zwei Schritten zu erfolgen habe. Vorab sei zu prüfen, ob das Gutachten ein Indiz für das Vorliegen einer Minder- respektive Volljährigkeit einer Person darstelle. Wenn das Gutachten feststelle, dass das angegebene Geburtsdatum nicht zutreffen könne, sei in der Folge weiter zu prüfen, wie stark das Gutachten in der Gesamtwürdigung zu gewichten sei. Da das Gutachten zum Schluss komme, dass das angegebene Alter möglich erscheine, habe die Vorinstanz den ersten Schritt übersprungen, indem sie das Gutachten als starkes Indiz für die Volljährigkeit qualifiziert habe. Zusammenfassend hält der Beschwerdeführer fest, dass das Altersgutachten, wonach das angegebene Alter bzw. die Minderjährigkeit möglich sei, nicht als starkes Indiz für die Volljährigkeit qualifiziert werden könne, sondern es sich um ein Indiz für seine Minderjährigkeit handle.
E. 5.6 Die Vorinstanz entgegnet, dass die Resultate des Altersgutachtens keinen anderen Schluss zulassen, als dass die Volljährigkeit des Beschwerdeführers wahrscheinlicher sei als das angegebene Alter. Zwar seien die Ausführungen in der Verfügung vom 16. März, wonach es sich beim vorliegenden Gutachten um ein starkes Indiz für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers handle nicht korrekt. Der Inhalt des Altersgutachtens lasse aber keinen anderen als den genannten Schluss zu. So komme das Gutachten aufgrund der zahnärztlichen Beurteilung zum Ergebnis, dass das Durchschnittsalter des Beschwerdeführers 20.5 Jahre sein dürfte. Die Wahrscheinlichkeit, dass er das 18. Altersjahr erreicht habe, betrage 90.1% bzw. 85.5%. Auch der Schichtröntgenscan der medialen Anteile der Schlüsselbeine weise darauf hin, dass der Beschwerdeführer älter sei als 18 Jahre. Das von jenem angegebene Alter sei somit zwar möglich, aber nicht wahrscheinlich. In einer Gesamtbetrachtung aller Indizien (fehlende Ausweispapiere; die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sein Alter nur vom Hörensagen her kenne; Altersgutachten; Auftreten des Beschwerdeführers; unterschiedliche Altersangaben in Griechenland und der Schweiz) sei von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
E. 5.7 Eine Würdigung der vorstehend genannten Umstände ergibt, dass weder die Vorinstanz noch der Beschwerdeführer den Beweis des jeweils behaupteten Geburtsdatums erbringen können. Es ist deshalb zu prüfen, welches der beiden in Frage kommenden Geburtsdaten (1. Januar 2004 oder 1. Januar 2005) als wahrscheinlicher zu betrachten ist. Vorweg sei erwähnt, dass im Datenschutzrecht keine Beweisregel gilt, wonach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen wäre. Vielmehr ist diese Regel dem Datenschutzrecht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fremd: Streitgegenstand unter den vorliegend allein massgeblichen datenschutzrechtlichen Aspekten bildet nicht das biologisch spätestmögliche Geburtsdatum bzw. das Mindestalter, sondern das tatsächliche Geburtsdatum des Beschwerdeführers, welches nach der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen ist (zum Ganzen: Urteil des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.4 mit Hinweisen, Urteile des BVGer A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4 und E-2783/2020 vom 22. September 2020 E. 4.5.1). Folglich trifft die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach im Zweifel von der Minderjährigkeit ausgegangen werden müsse («in dubio pro minore»), nicht zu. Ebenfalls nicht zu folgen ist den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach es vorliegend aufgrund eines Beweisnotstandes angezeigt erscheine, diesen Grundsatz ausnahmsweise doch heranzuziehen. Die vorliegende Beweislage ist nicht unüblich bzw. geradezu charakteristisch für derartige Verfahren. Von einem eigentlichen Beweisnotstand ist dabei nicht auszugehen. Insofern sind keine Gründe ersichtlich, um von der bewährten Rechtsprechung abzuweichen.
E. 5.8 Nachfolgend ist auf die medizinische Altersschätzung näher einzugehen.
E. 5.8.1 Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 2. Februar 2022 beinhaltet eine körperliche Untersuchung, eine Röntgenuntersuchung der Hand, eine computertomographische Untersuchung der medialen Anteile der Schlüsselbeine und eine zahnärztliche Beurteilung.
E. 5.8.1.1 Die körperliche Untersuchung ergab, dass keine Hinweise auf das Vorhandensein von aktuellen und stattgehabten Krankheiten oder Medikamenteneinnahmen vorliegen, die das Wachstum oder die Entwicklung beeinflusst haben könnten.
E. 5.8.1.2 Die zahnärztliche Untersuchung (Orthopantomogramm) ergab, dass die Zähne #18, #28, #38 und #48 dem Stadium H nach Demirjian entsprechen würden. Basierend auf den Ergebnissen von Mincer et al. unter Berücksichtigung der genannten Zähne würden männliche Individuen mit dem Stadium H nach Demirjian (1973) ein Durchschnittsalter von 20.5 Jahren aufweisen. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer das 18. Lebensjahr erreicht habe, betrage nach Mincer et al. (1993) 90.1% und 85.5%.
E. 5.8.1.3 In Bezug auf das skelettale Alter der linken Hand und des linken Handgelenks wird im Gutachten ausgeführt, dass dieses nach dem Atlas von Greulich und Pyle (2nd edition) einem Standard von 31 entspreche. Gemäss Tisè et al (2011) entspreche dies einem Mindestalter von 16.1 Jahren. Der Schichtröntgenscan (CT) der medialen Anteile der Schlüsselbeine entspreche gemäss Kellinghaus et al. 2010 dem Stadium 3a, was gemäss Wittschieber et al. (2014) einem Mindestalter von 16.4 Jahren (Median 19.5 Jahre, Maximum 22.3 Jahre) entspreche.
E. 5.8.2 Zusammenfassend kommt das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern zu folgenden Schlussfolgerungen: Die radiologischen Untersuchungen der linken Hand, der medialen Anteile der Schlüsselbeine und der dritten Molaren ergäben ein durchschnittliches Alter von 19.5 bis 20.5 Jahren. Das zu berücksichtigende Mindestalter sei mit 16.4 Jahren zu benennen. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von 17 Jahren und 1 Monat erscheine daher möglich.
E. 5.8.3 Bei einem medizinischen Gutachten handelt es sich nicht um eine zweifelsfreie Altersbestimmung, sondern um eine Altersschätzung (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 6.1). Das Gutachten vom 2. Februar 2022 wurde von ärztlichen Fachpersonen verfasst und folgt den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD). Es wurde nach wissenschaftlichen Kriterien erstellt und basiert nicht auf einer einzelnen, sondern auf mehreren Einzeluntersuchungen. Eine Gesamtschau der Befunde hat zum dargelegten Ergebnis geführt. Betrachtet man die Resultate der verschiedenen Bestimmungsmethoden zum Zahnalter genauer, fällt auf, dass keine der vier verwendeten Methoden zur Schätzung des Zahnalters bei den Zähnen #18, #28, #38 und #48 auch nur bei einem Zahn auf ein Mindestalter von unter 18 Jahren kommt. Das tiefste Mindestalter wurde bei den Zähnen #18 und #28 nach der Methode von Mincer et al. (1993) festgestellt und beträgt 18.11 Jahre. Das zu berücksichtigende Mindestalter ist gemäss dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern mit 16.4 Jahren zu benennen. Sodann hält das Gutachten in den Schlussfolgerungen fest, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von 17 Jahren und 1 Monat möglich erscheint. Der Beschwerdeführer schliesst daraus, dass das medizinische Gutachten als Indiz für seine Minderjährigkeit zu werten sei. Würde man, wie vom Beschwerdeführer verlangt, den Grundsatz anwenden, wonach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen sei («in dubio pro minore»), wäre diese Schlussfolgerung richtig. Wie bereits erläutert, findet der genannte Grundsatz jedoch im Datenschutzrecht - und somit auch vorliegend - keine Anwendung. Entscheidend ist vielmehr, bei welchem der beiden in Frage stehenden Geburtsjahren es sich um das wahrscheinlichere Geburtsdatum handelt. Insbesondere aufgrund der Feststellung der zahnärztlichen Untersuchung, wonach die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer das 18. Lebensjahr erreicht hat, nach der für ihn günstigsten Methode sehr hohe 90.1% und 85.5% beträgt, erscheint der 1. Januar 2004 als das wahrscheinlichere Geburtsdatum. Dafür spricht zudem, dass bei keinem der vier untersuchten Zähne auch nur eine Methode auf ein Mindestalter unter 18 Jahren schliessen lässt. Auch das Durchschnittsalter von 19.5 bis 20.5 Jahren, das in den Schlussfolgerungen aufgeführt wird, lässt darauf schliessen, dass es sich beim älteren Geburtsdatum um das wahrscheinlichere Geburtsdatum handelt. Insofern kann als Zwischenfazit festgehalten werden, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Alter zwar möglich, aber weniger wahrscheinlich ist.
E. 5.8.4 Umstritten ist, ob es sich beim medizinischen Gutachten um ein schwaches oder starkes Indiz für die Volljährigkeit handelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- resp. Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich, anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung, zum Beweis geeignet. Das Gericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert (eingehend hierzu: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; vgl. auch Urteile des BVGer A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.4 und A-1455/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 6.1.1). Ein starkes Indiz für die Volljährigkeit liegt demnach vor, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettalteranalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und sich die anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen. Aus dem Gutachten geht hervor, dass das Mindestalter bei der Schlüsselbeinanalyse unter 18 Jahren liegt (16.4 Jahre). Eine genauere Betrachtung der zahnärztlichen Untersuchung ergibt, dass keine der aufgeführten vier Methoden, die in Bezug auf die Zähne #18, #28, #38 und #48 angewendet wurden, auf ein Mindestalter von unter 18 Jahren schliesst. So beträgt das tiefste Mindestalter nach der Methode von Mincer et al bei den Zähnen #18 und #28 18.11 Jahre. Somit liegt das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren. Es stellt sich somit die Frage, ob sich die anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen. Die Altersspanne bei der Schlüsselbeinanalyse liegt zwischen 16.4 Jahren (festgestelltes Mindestalter) und 22.3 Jahren (festgestelltes Maximalalter). Bei der zahnärztlichen Untersuchung geht aus dem Gutachten nicht direkt ein Mindest- bzw. Maximalalter bezogen auf die Gesamtuntersuchung hervor. Das Gutachten nennt lediglich ein Durchschnittsalter von 20.5 Jahren und eine Wahrscheinlichkeit von 90.1% und 85.5% gemäss Mincer et al., dass der Beschwerdeführer das 18. Lebensjahr bereits erreicht hat. Angaben über ein Mindest- bzw. Maximalalter gibt das Gutachten jedoch für die jeweiligen Zähne #18, #28, #38 und #48 mit jeweils vier verschiedenen wissenschaftlichen Methoden. Dabei fällt auf, dass von allen möglichen Altersspannen - d.h. pro Zahn jeweils vier verschieden Altersspannen - lediglich 1 von 16 möglichen Altersspannen nicht mit der Altersspanne der Schlüsselbeinanalyse (16.4 - 22.3 Jahre) überlappend ist. Namentlich ist dies die Altersspanne zwischen 22.7 - 25.5 Jahren für den Zahn #28 nach der Methode von Kahl et Schwarze. Es ist demnach höchst wahrscheinlich, dass sich die Altersspannen der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbeinanalyse überlappen. Infolgedessen kann zusammenfassend festgestellt werden, dass es sich bei den medizinischen Altersabklärungen um ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers handelt.
E. 5.9 Da weder der Beschwerdeführer noch die Vorinstanz den sicheren Nachweis des jeweils behaupteten Geburtsdatums erbringen kann, ist somit dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. Der Beschwerdeführer bringt als Indiz für das geltend gemachte Geburtsjahr vor, dass sich seine Ausführungen zum Alter nicht widersprechen und keine Unstimmigkeiten enthalten, weshalb sie das geltend gemachte Alter vollumfänglich bestätigen würden. Zwar trifft es zu, dass die Aussagen in der Erstbefragung zum zeitlichen Ablauf (Schulabbruch mit 13 Jahren, Lehre in der Garage 2.5 bis 3 Jahre und Ausreise vor ungefähr 4 oder 4.5 Monaten) zum von ihm geltend gemachten Alter passen. Nichtsdestotrotz muss festgehalten werden, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich seines Alters letztlich lediglich auf die Aussagen seiner Eltern beruft. Auch hinsichtlich des genannten zeitlichen Ablaufs vermag er sodann keine Beweise für dessen Richtigkeit zu erbringen. Hinzu kommt, dass lediglich ein Jahr zwischen den zwei umstrittenen Geburtsdaten liegt und der Beschwerdeführer bloss ungefähre Zeitangaben machte. Es handelt sich deshalb um eine Aussage, die nur ein sehr schwaches Indiz darzustellen vermag. Der Beschwerdeführer äussert sich sodann dahingehend, dass als Realkennzeichen zu berücksichtigen sei, dass er zugegeben habe, sein genaues Geburtsdatum nicht zu wissen. Diese singuläre Aussage stellt jedoch weder ein Indiz für das eine noch für das andere Geburtsjahr dar. Die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf sein Alter sind entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers sodann nicht frei von Widersprüchen, gab er doch bei der Registrierung in Griechenland offenbar ein anderes Geburtsdatum (18. Dezember 2006) an als in der Schweiz. Angesichts der aufgezeigten Indizien, insbesondere des medizinischen Gutachtens, das ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers darstellt, erscheint das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (1. Januar 2004) als das wahrscheinlichere.
E. 5.10 Nach dem Gesagten ist der bestehende ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum 1. Januar 2004 (mit Bestreitungsvermerk) unverändert zu belassen. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 6.2 Aufgrund des Unterliegens des Beschwerdeführers ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Ebenso wenig hat die obsiegende Vorinstanz einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
E. 7 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christine Ackermann Stephan Metzger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde) - den EDÖB (zur Kenntnis)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-1519/2022 Urteil vom 29. November 2022 Besetzung Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiber Stephan Metzger. Parteien A._______, vertreten durch Marc Richard, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region Bern, Morillonstrasse 75, 3007 Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenschutz; Datenänderung im ZEMIS. Sachverhalt: A. Am 23. Dezember 2021 reichte A._______, afghanischer Staatsbürger, in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Als Geburtsdatum wurde der 1. Januar 2005 registriert. B. Am 5. Januar 2022 wurde A._______ vom Staatssekretariat für Migration (SEM) im Rahmen der Erstbefragung zu seinen persönlichen Umständen sowie summarisch zu den Asylgründen befragt. Dabei gab er an, sein Geburtsdatum nicht genau zu kennen. Er habe nicht gesagt, dass sein Geburtsdatum der 1. Januar sei. Er wisse aber, dass er 16 Jahre alt sei, weil er seine Eltern danach gefragt habe. Zudem gab er an, nicht im Besitz eines Reisepasses oder einer Tazkira zu sein. Auch andere Ausweispapiere oder Dokumente habe er nicht. C. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit «Eurodac») ergab, dass A._______ am 11. Oktober 2021 Asyl in Griechenland beantragt hatte. Dort war er mit dem Geburtsdatum 18. Dezember 2006 registriert worden. A._______ bestreitet, in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht zu haben. D. Das SEM gab am 20. Januar 2022 eine Altersabklärung beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern in Auftrag. Das Gutachten datiert vom 2. Februar 2022. E. Mit Schreiben vom 7. Februar 2022 stellte das SEM A._______ aufgrund des Altersgutachtens in Aussicht, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) vom 1. Januar 2005 auf den 1. Januar 2004 anzupassen und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Davon machte er am 10. Februar 2022 durch seine Rechtsvertretung Gebrauch und gab an, mit der beabsichtigten Anpassung des Geburtsdatums nicht einverstanden zu sein. Am 15. Februar 2022 informierte das SEM A._______ per Email, dass vorläufig keine Altersanpassung vorgenommen werde. Dabei hielt sich das SEM explizit offen, zu einem späteren Zeitpunkt weitere Schritte zur Altersabklärung vorzunehmen und erneut über das angegebene Alter zu befinden. F. Am 7. März 2022 hörte das SEM A._______ vertieft zu seinen Asylgründen an. G. Einen Tag später wurde A._______ in einer Email mitgeteilt, dass sein Geburtsdatum - nach erneuter Prüfung der Aktenlage - im ZEMIS auf den 1. Januar 2004 angepasst und mit einem Bestreitungsvermerk versehen werde. H. Am 14. März wurde der Rechtsvertretung von A._______ der Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme ausgehändigt. Diese erfolgte gleichentags. Darin gab A._______ an, mit der beabsichtigten Anpassung des Geburtsdatums nicht einverstanden zu sein. I. Mit Verfügung vom 16. März 2022 lehnte das SEM das Asylgesuch von A._______ ab und ordnete die Wegweisung an. Da die Rückkehr nach Afghanistan nicht zumutbar sei, wurde A._______ vorläufig aufgenommen (Dispositivziffer 1-5). Ferner hielt das SEM in Dispositivziffer 8 fest, dass das Geburtsdatum von A._______ im ZEMIS auf den 1. Januar 2004 abgeändert und ein Bestreitungsvermerk angebracht werde. J. Gegen diese Verfügung des SEM vom 16. März 2022 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 31. März 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, Dispositivziffer 8 sei aufzuheben und das SEM (nachfolgend: Vorinstanz) sei anzuweisen, das Geburtsdatum im ZEMIS auf den 1. Januar 2005 abzuändern. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. K. Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. L. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Juni 2022 erklärt die Vorinstanz, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. M. Mit Replik vom 26. Juli 2022 hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seiner Beschwerde fest. N. In ihrer Duplik vom 24. August 2022 stellt die Vorinstanz fest, die Replik enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31 VGG). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Ferner würdigt es die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG).
3. Zunächst ist auf die formelle Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen. 3.1 Der Beschwerdeführer moniert eine Verletzung der Begründungspflicht im Sinne eines Evenutalbegehrens. Die Vorinstanz habe die nachträgliche Anpassung des Geburtsdatums in der Email vom 8. März 2022 einzig mit dem Satz «nach erneuter Prüfung der Aktenlage» begründet. Im Asylentscheid sodann habe sie als «Erklärung» aufgeführt, dass SEM-intern geprüft werden musste, ob ihre Interpretation des Altersgutachtens korrekt sei. Sie habe dabei aber nicht aufgeführt, welche Erkenntnisse sich aus dieser internen Prüfung ergeben hätten, obwohl dies zwingend notwendig gewesen wäre. Ohne nachvollziehbare Erklärung sei eine rechtsgenügliche Anfechtung der Verfügung nicht möglich. 3.2 Die Vorinstanz weist den Vorwurf der ungenügenden Begründung mit Verweis auf die angefochtene Verfügung zurück. Darin seien die Gründe für die Altersanpassung in Ziffer II/2 explizit festgehalten. 3.3 Nach der Rechtsprechung folgt die Begründungspflicht aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV und ergibt sich für das Verfahren vor Bundesverwaltungsbehörden unmittelbar aus Art. 35 Abs. 1 VwVG (Urteil des BVGer A-2366/2018 vom 24. Mai 2018 E. 4.1). Demnach sind schriftliche Verfügungen, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, zu begründen. Die Begründung einer Verfügung entspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess (BGE 141 III 28 E. 3.2.4, 140 II 262 E. 6.2 und 136 I 229 E. 5.2). 3.4 Zunächst ist festzuhalten, dass auf die Rüge bezüglich der Email vom 8. März 2022 nicht näher einzugehen ist, da sie nicht Anfechtungsgegenstand ist. Aus der angefochtenen Verfügung geht sodann in genügender Weise hervor, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz leiten liess und weshalb sie eine Anpassung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS für angebracht hielt. So führt die Vorinstanz in der Beschwerde insbesondere aus, dass es sich beim vorliegenden Altersgutachten um ein starkes Indiz für die Volljährigkeit handle. Da dieses dem Beschwerdeführer ein Durchschnittsalter von 19.5 bis 20.5 Jahren attestiere und er sein Alter nur vom Hörensagen her kenne und mit keinerlei Dokumenten belegen könne, sei die Volljährigkeit überwiegend wahrscheinlich, weshalb das Geburtsdatum im ZEMIS angepasst worden sei. Damit war für den - vertretenen - Beschwerdeführer hinreichend ersichtlich, weshalb die Vorinstanz eine nachträgliche Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS für angebracht hielt. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.
4. Als nächstes ist die Verwertbarkeit des Altersgutachtens zu prüfen. 4.1 Der Beschwerdeführer führt aus, es hätten zum Zeitpunkt der Anordnung des Altersgutachtens weder Widersprüche noch Unstimmigkeiten bezüglich seines Alters bestanden und aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass die mit dem Fall befasste Person den Eindruck gehabt habe, er sei volljährig. In einer solchen Konstellation sei auf die Anordnung eines Altersgutachtens zu verzichten und das Alter in Anwendung des Grundsatzes im Zweifel für die Minderjährigkeit unverändert zu belassen. Ein rechtswidrig erstelltes Altersgutachten falle unter das Verbot der Verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel und sei entsprechend nicht verwertbar. In der Replik bringt der Beschwerdeführer ferner vor, dass es die Vorinstanz unterlassen habe, auszuführen, was an seinem Auftreten Zweifel an der Minderjährigkeit begründet habe. Ohne diese Information könne nicht rechtsgenüglich dazu Stellung genommen werden. 4.2 Die Vorinstanz führte im Asylentscheid aus, dass sie insbesondere aufgrund der fehlenden Ausweisdokumente und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sein Alter nur vom Hörensagen her kenne, insgesamt Zweifel am geltend gemachten Alter gehabt habe. Deshalb habe sie eine medizinische Altersabklärung in Auftrag gegeben. In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz als weitere Gründe für die Zweifel an der Minderjährigkeit das Auftreten des Beschwerdeführers und die Tatsache auf, dass jener anlässlich seines Asylgesuchs in Griechenland den 18. Dezember 2006 als sein Geburtsdatum angegeben habe. Die Aussage des Beschwerdeführers, die mit dem Fall befasste Person des SEM habe nie den Eindruck gehabt, er habe das Mündigkeitsalter erreicht, sei falsch. Dies belege die in der ersten Befragung gemachte Bemerkung, dass anhand des Gesprächs im Rahmen der Erstbefragung nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob er minderjährig sei und dass er vom SEM deshalb zu einer medizinischen Altersabklärung geschickt werde. 4.3 Im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, wovon auch behördliche Nachforschungen zur Identität und mithin zum Geburtsdatum einer asylsuchenden Person erfasst sind (Joël Olivier Müller, "Nichts Genaues" weiss man nicht: Altersbestimmung im schweizerischen Asylverfahren, Jusletter vom 20. März 2017, Rz. 21). Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG). Entsprechend hat das SEM gestützt auf seine Untersuchungspflicht bei Zweifeln an einem vorgetragenen Alter jegliche sachdienlichen Abklärungen durchzuführen, wobei diese schliesslich zugunsten oder zulasten der asylsuchenden Person ausfallen können. Fehlen (rechtsgenügliche) Identitätsausweise, kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Urteile des BVGer A-677/2021 vom 22. Juli 2021 E. 3.5 und A-1455/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 4.2). Folglich kommt der Behörde diesbezüglich ein grosses Ermessen zu. 4.4 Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung an, sein Geburtsdatum nicht genau zu kennen. In Griechenland war der 18. Dezember 2006 registriert worden. Zudem legte der Beschwerdeführer keinerlei Ausweisdokumente vor. Unter diesen Umständen ist es nachvollziehbar, dass die Vorinstanz am angegebenen Alter des Beschwerdeführers zweifelte. Somit ist der Auftrag zur Durchführung eines rechtsmedizinischen Gutachtens über die forensische Lebensaltersschätzung unter Berücksichtigung des der Vorinstanz zustehenden Ermessens nicht zu beanstanden, zumal das Gutachten ohne Weiteres auch zugunsten des Beschwerdeführers hätte ausfallen können. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.
5. Zu prüfen ist im Weiteren der Antrag des Beschwerdeführers sein Geburtsdatum sei im ZEMIS auf den 1. Januar 2005 festzulegen. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) und des VwVG. 5.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (statt vieler BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 5.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.3). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken. Kann bei einer verlangten bzw. von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3). 5.4 Es obliegt demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (1. Januar 2004) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat hingegen nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum (1. Januar 2005) richtig ist. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (BVGE 2018 VI/3 E. 3.5, Urteile des BVGer A-3183/2018 vom 22. November 2018 E. 3.2 und A-4603/2017 vom 11. April 2018 E. 4). 5.5 Der Beschwerdeführer führt in Bezug auf die Berichtigung des Geburtsdatums zunächst aus, dass im Asylverfahren im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit der gesuchstellenden Person ausgegangen werden müsse («in dubio pro minore»). Später in der Beschwerdeschrift äussert er sich in Bezug auf den Grundsatz «in dubio pro minore» dahingehend, dass diese Beweisregel dem Datenschutzrecht zwar fremd sei, vorliegend aber aufgrund des Beweisnotstandes ausnahmsweise gerechtfertigt erscheine. Anlässlich der Erstbefragung vom 5. Januar 2022 habe er sein Alter und woher er dieses wisse, problemlos darlegen können. Zudem sei als Realkennzeichen diesbezüglich zu berücksichtigen, dass er zugegeben habe, sein genaues Geburtsdatum nicht zu wissen. Des Weiteren würden seine Aussagen zum zeitlichen Ablauf bezüglich seiner Schulzeit, seiner Tätigkeit als Lehrling in einer Garage und seine Ausreise sein geltend gemachtes Alter von damals sechzehn bzw. mittlerweile siebzehn Jahren bestätigen (Schulabbruch mit ca. 13 Jahren, Lehre in der Garage 2.5 Jahre und Ausreise vor ungefähr 4.5 Monaten). Seine Ausführungen enthielten weder Widersprüche noch Unstimmigkeiten, weshalb sie das von ihm geltend gemachte Alter vollumfänglich bestätigen würden. In Bezug auf das medizinische Altersgutachten äussert sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass dieses als Indiz für das von ihm angegebene Alter bzw. seine Minderjährigkeit qualifiziert werden müsse. Die Handknochenanalyse habe ein Mindestalter von 16.1 Jahren, die Schlüsselbeinanalyse ein Mindestalter von 16.4 Jahren und die zahnärztliche Untersuchung ein Mindestalter von 18.11 Jahren ergeben. In Bezug auf das Altersgutachten führt er sodann aus, dass die Beurteilung eines Altersgutachtens in zwei Schritten zu erfolgen habe. Vorab sei zu prüfen, ob das Gutachten ein Indiz für das Vorliegen einer Minder- respektive Volljährigkeit einer Person darstelle. Wenn das Gutachten feststelle, dass das angegebene Geburtsdatum nicht zutreffen könne, sei in der Folge weiter zu prüfen, wie stark das Gutachten in der Gesamtwürdigung zu gewichten sei. Da das Gutachten zum Schluss komme, dass das angegebene Alter möglich erscheine, habe die Vorinstanz den ersten Schritt übersprungen, indem sie das Gutachten als starkes Indiz für die Volljährigkeit qualifiziert habe. Zusammenfassend hält der Beschwerdeführer fest, dass das Altersgutachten, wonach das angegebene Alter bzw. die Minderjährigkeit möglich sei, nicht als starkes Indiz für die Volljährigkeit qualifiziert werden könne, sondern es sich um ein Indiz für seine Minderjährigkeit handle. 5.6 Die Vorinstanz entgegnet, dass die Resultate des Altersgutachtens keinen anderen Schluss zulassen, als dass die Volljährigkeit des Beschwerdeführers wahrscheinlicher sei als das angegebene Alter. Zwar seien die Ausführungen in der Verfügung vom 16. März, wonach es sich beim vorliegenden Gutachten um ein starkes Indiz für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers handle nicht korrekt. Der Inhalt des Altersgutachtens lasse aber keinen anderen als den genannten Schluss zu. So komme das Gutachten aufgrund der zahnärztlichen Beurteilung zum Ergebnis, dass das Durchschnittsalter des Beschwerdeführers 20.5 Jahre sein dürfte. Die Wahrscheinlichkeit, dass er das 18. Altersjahr erreicht habe, betrage 90.1% bzw. 85.5%. Auch der Schichtröntgenscan der medialen Anteile der Schlüsselbeine weise darauf hin, dass der Beschwerdeführer älter sei als 18 Jahre. Das von jenem angegebene Alter sei somit zwar möglich, aber nicht wahrscheinlich. In einer Gesamtbetrachtung aller Indizien (fehlende Ausweispapiere; die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sein Alter nur vom Hörensagen her kenne; Altersgutachten; Auftreten des Beschwerdeführers; unterschiedliche Altersangaben in Griechenland und der Schweiz) sei von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. 5.7 Eine Würdigung der vorstehend genannten Umstände ergibt, dass weder die Vorinstanz noch der Beschwerdeführer den Beweis des jeweils behaupteten Geburtsdatums erbringen können. Es ist deshalb zu prüfen, welches der beiden in Frage kommenden Geburtsdaten (1. Januar 2004 oder 1. Januar 2005) als wahrscheinlicher zu betrachten ist. Vorweg sei erwähnt, dass im Datenschutzrecht keine Beweisregel gilt, wonach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen wäre. Vielmehr ist diese Regel dem Datenschutzrecht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fremd: Streitgegenstand unter den vorliegend allein massgeblichen datenschutzrechtlichen Aspekten bildet nicht das biologisch spätestmögliche Geburtsdatum bzw. das Mindestalter, sondern das tatsächliche Geburtsdatum des Beschwerdeführers, welches nach der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen ist (zum Ganzen: Urteil des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.4 mit Hinweisen, Urteile des BVGer A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4 und E-2783/2020 vom 22. September 2020 E. 4.5.1). Folglich trifft die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach im Zweifel von der Minderjährigkeit ausgegangen werden müsse («in dubio pro minore»), nicht zu. Ebenfalls nicht zu folgen ist den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach es vorliegend aufgrund eines Beweisnotstandes angezeigt erscheine, diesen Grundsatz ausnahmsweise doch heranzuziehen. Die vorliegende Beweislage ist nicht unüblich bzw. geradezu charakteristisch für derartige Verfahren. Von einem eigentlichen Beweisnotstand ist dabei nicht auszugehen. Insofern sind keine Gründe ersichtlich, um von der bewährten Rechtsprechung abzuweichen. 5.8 Nachfolgend ist auf die medizinische Altersschätzung näher einzugehen. 5.8.1 Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 2. Februar 2022 beinhaltet eine körperliche Untersuchung, eine Röntgenuntersuchung der Hand, eine computertomographische Untersuchung der medialen Anteile der Schlüsselbeine und eine zahnärztliche Beurteilung. 5.8.1.1 Die körperliche Untersuchung ergab, dass keine Hinweise auf das Vorhandensein von aktuellen und stattgehabten Krankheiten oder Medikamenteneinnahmen vorliegen, die das Wachstum oder die Entwicklung beeinflusst haben könnten. 5.8.1.2 Die zahnärztliche Untersuchung (Orthopantomogramm) ergab, dass die Zähne #18, #28, #38 und #48 dem Stadium H nach Demirjian entsprechen würden. Basierend auf den Ergebnissen von Mincer et al. unter Berücksichtigung der genannten Zähne würden männliche Individuen mit dem Stadium H nach Demirjian (1973) ein Durchschnittsalter von 20.5 Jahren aufweisen. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer das 18. Lebensjahr erreicht habe, betrage nach Mincer et al. (1993) 90.1% und 85.5%. 5.8.1.3 In Bezug auf das skelettale Alter der linken Hand und des linken Handgelenks wird im Gutachten ausgeführt, dass dieses nach dem Atlas von Greulich und Pyle (2nd edition) einem Standard von 31 entspreche. Gemäss Tisè et al (2011) entspreche dies einem Mindestalter von 16.1 Jahren. Der Schichtröntgenscan (CT) der medialen Anteile der Schlüsselbeine entspreche gemäss Kellinghaus et al. 2010 dem Stadium 3a, was gemäss Wittschieber et al. (2014) einem Mindestalter von 16.4 Jahren (Median 19.5 Jahre, Maximum 22.3 Jahre) entspreche. 5.8.2 Zusammenfassend kommt das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern zu folgenden Schlussfolgerungen: Die radiologischen Untersuchungen der linken Hand, der medialen Anteile der Schlüsselbeine und der dritten Molaren ergäben ein durchschnittliches Alter von 19.5 bis 20.5 Jahren. Das zu berücksichtigende Mindestalter sei mit 16.4 Jahren zu benennen. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von 17 Jahren und 1 Monat erscheine daher möglich. 5.8.3 Bei einem medizinischen Gutachten handelt es sich nicht um eine zweifelsfreie Altersbestimmung, sondern um eine Altersschätzung (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 6.1). Das Gutachten vom 2. Februar 2022 wurde von ärztlichen Fachpersonen verfasst und folgt den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD). Es wurde nach wissenschaftlichen Kriterien erstellt und basiert nicht auf einer einzelnen, sondern auf mehreren Einzeluntersuchungen. Eine Gesamtschau der Befunde hat zum dargelegten Ergebnis geführt. Betrachtet man die Resultate der verschiedenen Bestimmungsmethoden zum Zahnalter genauer, fällt auf, dass keine der vier verwendeten Methoden zur Schätzung des Zahnalters bei den Zähnen #18, #28, #38 und #48 auch nur bei einem Zahn auf ein Mindestalter von unter 18 Jahren kommt. Das tiefste Mindestalter wurde bei den Zähnen #18 und #28 nach der Methode von Mincer et al. (1993) festgestellt und beträgt 18.11 Jahre. Das zu berücksichtigende Mindestalter ist gemäss dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern mit 16.4 Jahren zu benennen. Sodann hält das Gutachten in den Schlussfolgerungen fest, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von 17 Jahren und 1 Monat möglich erscheint. Der Beschwerdeführer schliesst daraus, dass das medizinische Gutachten als Indiz für seine Minderjährigkeit zu werten sei. Würde man, wie vom Beschwerdeführer verlangt, den Grundsatz anwenden, wonach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen sei («in dubio pro minore»), wäre diese Schlussfolgerung richtig. Wie bereits erläutert, findet der genannte Grundsatz jedoch im Datenschutzrecht - und somit auch vorliegend - keine Anwendung. Entscheidend ist vielmehr, bei welchem der beiden in Frage stehenden Geburtsjahren es sich um das wahrscheinlichere Geburtsdatum handelt. Insbesondere aufgrund der Feststellung der zahnärztlichen Untersuchung, wonach die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer das 18. Lebensjahr erreicht hat, nach der für ihn günstigsten Methode sehr hohe 90.1% und 85.5% beträgt, erscheint der 1. Januar 2004 als das wahrscheinlichere Geburtsdatum. Dafür spricht zudem, dass bei keinem der vier untersuchten Zähne auch nur eine Methode auf ein Mindestalter unter 18 Jahren schliessen lässt. Auch das Durchschnittsalter von 19.5 bis 20.5 Jahren, das in den Schlussfolgerungen aufgeführt wird, lässt darauf schliessen, dass es sich beim älteren Geburtsdatum um das wahrscheinlichere Geburtsdatum handelt. Insofern kann als Zwischenfazit festgehalten werden, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Alter zwar möglich, aber weniger wahrscheinlich ist. 5.8.4 Umstritten ist, ob es sich beim medizinischen Gutachten um ein schwaches oder starkes Indiz für die Volljährigkeit handelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- resp. Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich, anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung, zum Beweis geeignet. Das Gericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert (eingehend hierzu: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; vgl. auch Urteile des BVGer A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.4 und A-1455/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 6.1.1). Ein starkes Indiz für die Volljährigkeit liegt demnach vor, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettalteranalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und sich die anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen. Aus dem Gutachten geht hervor, dass das Mindestalter bei der Schlüsselbeinanalyse unter 18 Jahren liegt (16.4 Jahre). Eine genauere Betrachtung der zahnärztlichen Untersuchung ergibt, dass keine der aufgeführten vier Methoden, die in Bezug auf die Zähne #18, #28, #38 und #48 angewendet wurden, auf ein Mindestalter von unter 18 Jahren schliesst. So beträgt das tiefste Mindestalter nach der Methode von Mincer et al bei den Zähnen #18 und #28 18.11 Jahre. Somit liegt das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren. Es stellt sich somit die Frage, ob sich die anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen. Die Altersspanne bei der Schlüsselbeinanalyse liegt zwischen 16.4 Jahren (festgestelltes Mindestalter) und 22.3 Jahren (festgestelltes Maximalalter). Bei der zahnärztlichen Untersuchung geht aus dem Gutachten nicht direkt ein Mindest- bzw. Maximalalter bezogen auf die Gesamtuntersuchung hervor. Das Gutachten nennt lediglich ein Durchschnittsalter von 20.5 Jahren und eine Wahrscheinlichkeit von 90.1% und 85.5% gemäss Mincer et al., dass der Beschwerdeführer das 18. Lebensjahr bereits erreicht hat. Angaben über ein Mindest- bzw. Maximalalter gibt das Gutachten jedoch für die jeweiligen Zähne #18, #28, #38 und #48 mit jeweils vier verschiedenen wissenschaftlichen Methoden. Dabei fällt auf, dass von allen möglichen Altersspannen - d.h. pro Zahn jeweils vier verschieden Altersspannen - lediglich 1 von 16 möglichen Altersspannen nicht mit der Altersspanne der Schlüsselbeinanalyse (16.4 - 22.3 Jahre) überlappend ist. Namentlich ist dies die Altersspanne zwischen 22.7 - 25.5 Jahren für den Zahn #28 nach der Methode von Kahl et Schwarze. Es ist demnach höchst wahrscheinlich, dass sich die Altersspannen der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbeinanalyse überlappen. Infolgedessen kann zusammenfassend festgestellt werden, dass es sich bei den medizinischen Altersabklärungen um ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers handelt. 5.9 Da weder der Beschwerdeführer noch die Vorinstanz den sicheren Nachweis des jeweils behaupteten Geburtsdatums erbringen kann, ist somit dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. Der Beschwerdeführer bringt als Indiz für das geltend gemachte Geburtsjahr vor, dass sich seine Ausführungen zum Alter nicht widersprechen und keine Unstimmigkeiten enthalten, weshalb sie das geltend gemachte Alter vollumfänglich bestätigen würden. Zwar trifft es zu, dass die Aussagen in der Erstbefragung zum zeitlichen Ablauf (Schulabbruch mit 13 Jahren, Lehre in der Garage 2.5 bis 3 Jahre und Ausreise vor ungefähr 4 oder 4.5 Monaten) zum von ihm geltend gemachten Alter passen. Nichtsdestotrotz muss festgehalten werden, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich seines Alters letztlich lediglich auf die Aussagen seiner Eltern beruft. Auch hinsichtlich des genannten zeitlichen Ablaufs vermag er sodann keine Beweise für dessen Richtigkeit zu erbringen. Hinzu kommt, dass lediglich ein Jahr zwischen den zwei umstrittenen Geburtsdaten liegt und der Beschwerdeführer bloss ungefähre Zeitangaben machte. Es handelt sich deshalb um eine Aussage, die nur ein sehr schwaches Indiz darzustellen vermag. Der Beschwerdeführer äussert sich sodann dahingehend, dass als Realkennzeichen zu berücksichtigen sei, dass er zugegeben habe, sein genaues Geburtsdatum nicht zu wissen. Diese singuläre Aussage stellt jedoch weder ein Indiz für das eine noch für das andere Geburtsjahr dar. Die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf sein Alter sind entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers sodann nicht frei von Widersprüchen, gab er doch bei der Registrierung in Griechenland offenbar ein anderes Geburtsdatum (18. Dezember 2006) an als in der Schweiz. Angesichts der aufgezeigten Indizien, insbesondere des medizinischen Gutachtens, das ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers darstellt, erscheint das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (1. Januar 2004) als das wahrscheinlichere. 5.10 Nach dem Gesagten ist der bestehende ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum 1. Januar 2004 (mit Bestreitungsvermerk) unverändert zu belassen. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Aufgrund des Unterliegens des Beschwerdeführers ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Ebenso wenig hat die obsiegende Vorinstanz einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
7. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christine Ackermann Stephan Metzger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde)
- den EDÖB (zur Kenntnis)