Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. November 2019 in der Schweiz um Asyl. Auf dem Personalienblatt für Asylsuchende notierte er den 1. Januar 2004 als Geburtsdatum. Anlässlich der Erstbefragung vom 29. November 2019 gab er an, er sei somalischer Staatsbürger und Anfang 2004 geboren worden. Den genauen Tag und Monat wisse er nicht. Weiter führte er anlässlich der Erstbefragung und der Anhörung vom 15. Januar 2020 aus, er sei Angehöriger des Clans B._______ (Subclan C._______, Subsubclan D._______), habe sein gesamtes Leben in E._______ verbracht und dort gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern gelebt. Sein Vater sei gestorben, als er sehr jung gewesen sei. Er habe drei Jahre, im Alter von zehn bis dreizehn Jahren, die Schule besucht. Danach sei sie geschlossen worden, weil es Gefechte zwischen den Regierungstruppen und der F._______ gegeben habe. Aufgrund der Gefechte habe die Familie in ständiger Angst gelebt, weshalb seine Mutter seine beiden älteren Brüder zu seiner Tante mütterlicherseits nach G._______ in Äthiopien geschickt habe. Die Regierungstruppen hätten im November 2016 innerhalb von zwei Wochen sein Haus zwei Mal durchsucht, ihn mitgenommen, befragt und wieder freigelassen. Anfang 2017 seien er und sein Cousin von den F._______ in ein Camp mitgenommen worden. Dort hätten sie für die F._______ Autos und Kleider waschen müssen und ihnen sei gesagt worden, sie müssten später für sie kämpfen. Nach sieben Tagen hätten Regierungstruppen das Camp angegriffen und ihnen sei die Flucht gelungen. Aus Furcht vor den F._______ sei er anschliessend aus Somalia ausgereist. Er habe sich acht Monate im Jemen, drei Tage im Sudan, ungefähr zwei Jahre in Libyen und 25 Tage in Italien aufgehalten, bevor er am 17. November 2019 in die Schweiz eingereist sei. Seine Mutter und seine Geschwister würden inzwischen in H._______ leben. B. Eine Meldung der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2019 von den italienischen Behörden aufgegriffen und mit dem Geburtsdatum 1. Januar 2004 registriert worden ist. C. Am 20. Januar 2020 führte die Fachstelle LINGUA im Auftrag der Vorin-stanz ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer durch. Im Bericht vom 28. Januar 2020 (Lingua-Bericht) gelangte der Experte zum Schluss, unter Berücksichtigung der individuellen Voraussetzungen des Beschwerdeführers würden die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse in etwa den Erwartungen entsprechen. Die Daten der sprachlichen Kompetenzen würden gegen eine primäre Sozialisation, die ausschliesslich in E._______ stattgefunden habe, sprechen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er eine beachtliche Zeitspanne in einem (...)- beziehungsweise nordsomali-sprachigen Milieu verbracht habe. D. Gemäss dem Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen vom 24. Januar 2020 hat der Beschwerdeführer das 17. Altersjahr mit Sicherheit vollendet. Eine Vollendung des 18. Altersjahrs konnte nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden. E. Am 14. Februar 2020 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen des Lingua-Berichts und zur Absicht, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den 1. Januar 2003 anzupassen. F. Der Beschwerdeführer hielt in der Stellungnahme vom 1. April 2020 fest, das Telefoninterview zur Lingua-Analyse sei nicht auf das Vorwissen- respektive den Wissensstand eines Kindes zugeschnitten gewesen. Er habe sich bis zum Alter von 13 Jahren in E._______ aufgehalten. Dort würden ebenfalls Personen mit dem (...)-Dialekt leben. Er habe in sehr jungem Alter seine Region der Hauptsozialisation verlassen und sich unter anderem acht Monate in Jemen und ungefähr zwei Jahre in Libyen aufgehalten. Er halte an seinen Angaben zur Herkunft und zum Geburtsdatum fest. G. Am 23. April 2020 wurde das Mutationsformular für die neue Hauptidentität des Beschwerdeführers im ZEMIS mit dem Geburtsdatum 1. Januar 2003 (mit einem Bestreitungsvermerk) erfasst. H. Mit Verfügung vom 29. April 2020 (eröffnet am 1. Mai 2020) stellte die Vor-instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. Zugleich hielt sie fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den 1. Januar 2003. Es sei ein Bestreitungsvermerk angebracht worden. I. Am 27. Mai 2020 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers derVorinstanz mit, das Mandatsverhältnis sei beendet. J. Mit Eingabe vom 28. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die Ziffern 1, 2, 3 und 8 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Das richtige beziehungsweise wahrscheinliche im ZEMIS geführte Geburtsdatum sowie seine Flüchtlingseigenschaft seien festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Sachverhalt zur erneuten Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. K. Mit Schreiben vom 2. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebescheinigung zu den Akten. L. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2020 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gut und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. M. Am 10. Juni 2020 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. N. Mit Replik vom 9. Juli 2020 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Über den Antrag des Beschwerdeführers auf Berichtigung seines Geburtsdatums entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit uneingeschränkter Kognition (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG).
E. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.
E. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf Berichtigung ein uneingeschränkter Anspruch (vgl. Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.2 und A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2, je m.w.H.; Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
E. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2, A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4.2). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3).
E. 3.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenigen der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten und/oder nicht gesichert ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben (als Neben- beziehungsweise Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 E. 3.4 und A-7822/2015 E. 3.4, je m.w.H.; Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).
E. 3.5 Im vorliegenden Fall obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (1. Januar 2003) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat wiederum nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum (1. Januar 2004) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist, als das im ZEMIS erfasste, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. Dass im Asylverfahren die Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit genügt, ist angesichts der möglichen Rechtsfolgen (etwa höhere Anforderungen an Unterbringung und Betreuung, erschwerte Rückschaffung oder gar Verzicht darauf im Rahmen des Dublin-Verfahrens) nachvollziehbar. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlichen - Personendaten eingetragen werden. Immerhin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich die Frage des Alters einer im ZEMIS erfassten Person gerade auch für das ausländer- und asylrechtliche Verfahren stellt (vgl. Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.3), weshalb sich ein ZEMIS-Eintrag auf dieses auswirken kann.
E. 4.1 Die Vorinstanz stützt den bestehenden ZEMIS-Eintrag auf das Altersgutachten vom 27. Januar 2020, wonach der Beschwerdeführer das 17. Lebensjahr sicher vollendet habe. Das von ihm angegebene chronologische Alter von 16 Jahren könne somit nicht zutreffen. Seine Angaben zu seinem Alter anlässlich der Erstbefragung und der Anhörung seien ungenau ausgefallen. Er habe keine Identitätsdokumente eingereicht, weshalb Zweifel hinsichtlich des geltend gemachten Alters bestehen würden.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, mit dem Ergebnis des Altersgutachtens vom 27. Januar 2020 könne keine genaue wissenschaftliche Altersfeststellung getätigt werden. Das Altersgutachten sei ein sehr schwaches oder gar fragliches Indiz für die Feststellung der Volljährigkeit. Daraus liessen sich keine Aussagen zum chronologischen Alter einer Person machen. Die Vorinstanz habe keine Beweise, auf welche die Änderung seiner ZEMIS-Daten gestützt werden könnten. Das Bundesverwaltungsgericht solle sich zur Frage der sicheren Vollendung des 17. Lebensjahres und der damit verbundenen Feststellung des chronologischen Alters ausdrücklich äussern. Er habe auf dem Personalienblatt das Geburtsdatum vom 1. Januar 2004 angegeben. Anlässlich der Befragung und der Anhörung habe er konstante und korrekte Angaben zu seinem Alter und zu seiner Schulbildung gemacht. Er sei Anfang 2004 geboren worden und zum Zeitpunkt der Anhörung bald 16 Jahre alt gewesen. Mit zehn Jahren habe er die Schule drei Jahre lang besucht. Mit dreizehn Jahren, kurz vor seiner Ausreise aus Somalia, habe er mit dem Unterricht aufgehört. Ebenfalls mit zehn Jahren habe er erfahren, in welchem Jahr er geboren worden sei. Es gebe keinen Grund, an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen betreffend seine Altersangabe zu zweifeln, zumal auch hinsichtlich entwicklungspsychologischer Aspekte keine Hinweise auf ein älteres Alter gegeben seien. In Zweifelsfällen sei von der behaupteten Minderjährigkeit auszugehen. Es gelte der Grundsatz "in dubio pro minore" (Urteil des BVGer E-7588/2015 vom 26. Februar 2016).
E. 4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sei gemäss ZEMIS-Eintrag unbestritten. Seine Berufung auf den Grundsatz "in dubio pro minore" sei demnach unbehelflich.
E. 4.4 In seiner Replik macht der Beschwerdeführer zusätzlich geltend, er sei zum aktuellen Zeitpunkt nicht älter als 16 Jahre und sechs Monate alt. In Anbetracht des Kindeswohls und des Grundsatzes "in dubio pro minore, in dubio pro refugio" sowie im Interesse der Rechtssicherheit erscheine eine breitere Auslegung des Grundsatzes angezeigt. So solle im Zweifel auf die Aussagen des Kindes abgestellt werden, wenn keine stichhaltigen Gegenbeweise vorliegen würden. Für die Annahme eines Alters von 17 Jahren und sechs Monaten würden keine wissenschaftlichen Gründe vorliegen.
E. 4.5.1 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers verweist wiederholt auf den Grundsatz «in dubio pro minore». Vorliegend ist indes nicht die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen; diese ist unbestritten. Vielmehr bildet sein konkretes Geburtsdatum den Streitgegenstand. Dieses ist nach datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten und damit nach der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen. Die Beweisregel, wonach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen sei, ist dem Datenschutzrecht fremd (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.4 m.w.H.).
E. 4.5.2 Weder die Vorinstanz noch der Beschwerdeführer können das von ihnen behauptete Geburtsdatum beweisen. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, welches Geburtsdatum - der vom Beschwerdeführer behauptete 1. Januar 2004 oder der von der Vorinstanz behauptete 1. Januar 2003 - wahrscheinlicher ist.
E. 4.5.3 Im Altersgutachten wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt des Gutachtens am 27. Januar 2020 das 17. Lebensjahr sicher vollendet, eine Vollendung des 18. Lebensjahres könne indes nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden. Damit kann - wie im Gutachten ebenfalls festgestellt wurde - das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum vom 1. Januar 2004, was im Gutachtenszeitpunkt ein Alter von 16 Jahren und 11 Monaten ergäbe, nicht zutreffen, da es ausserhalb der im Gutachten ermittelten Altersspanne liegt. Die einzelnen Ergebnisse der Untersuchungen im Altersgutachten deuten insgesamt gar auf ein höheres Alter des Beschwerdeführers hin (durchschnittliches Skelettaler von Hand und Schlüsselbein von ungefähr 18-19 Jahren; durchschnittliches Zahnalter von 16 Jahren [Wurzelwachstum] und 22 Jahren [Mineralisationsstadium]). Zwar trifft es zu, dass er gegenüber den italienischen und schweizerischen Behörden angab, er sei am 1. Januar 2004 geboren worden. Zudem führte er dieses Datum auf dem Personalienblatt auf. Anlässlich der Erstbefragung erklärte er aber, er wisse den genauen Tag und Monat nicht. Werden die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter hinzugezogen, so sind diese sehr knapp und vage ausgefallen. Anlässlich der Erstbefragung gab er an, er habe mit zehn Jahren von seiner Mutter erfahren, dass er Anfang 2004 geboren worden sei, das genaue Datum wisse er jedoch nicht. Seine Aussage, er habe mit zehn Jahren für drei Jahre die Schule besucht und sei somit mit 13 Jahren aus der Schule ausgetreten, dient ebensowenig als Beweis für sein Alter wie seine Altersangaben bei den italienischen und schweizerischen Behörden. Dabei handelt es sich nur um einige von verschiedenen in die Beurteilung einzubeziehenden Indizien. Belegen konnte er das geltend gemachte Geburtsdatum nicht. Seine Vorbringen anlässlich der Beschwerde und der Replik sind nicht dazu geeignet, dass das von ihm geltend gemachte Alter wahrscheinlicher erscheint als das Resultat des Altersgutachtens. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum erscheint somit gestützt auf des Altersgutachten als weniger wahrscheinlich als dasjenige der Vorin-stanz.
E. 4.5.4 Zusammenfassend ist weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen noch diejenige des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums bewiesen. In Gesamtwürdigung aller Beweismittel und Indizien (Angaben des Beschwerdeführers, medizinische Altersschätzung, Mangel an Beweismitteln) ist jedoch der 1. Januar 2003 als wahrscheinlicheres Geburtsdatum anzusehen als der 1. Januar 2004. Der seit dem 23. April 2020 in Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 2 DSG mit einem Bestreitungsvermerk versehene ZEMIS-Eintrag ist daher unverändert zu belassen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.
E. 5.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]). Der Untersuchungsgrundsatz findet unter anderem seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.).
E. 6.1 Im Lingua-Bericht vom 28. Januar 2020 wurde bezüglich der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers im Wesentlichen festgestellt, es hätten sich zwar einige Wissenslücken, beispielsweise in Bezug auf nahegelegene Ortschaften oder die in E._______ vorhandenen Verkehrsmittel gezeigt, unter Berücksichtigung der individuellen Voraussetzungen des Beschwerdeführers würden diese aber in etwa den Erwartungen entsprechen. Hinsichtlich der linguistischen Analyse wurde festgehalten, er spreche erwartungsgemäss fliessend Somali. Aufgrund seiner geographischen Herkunft seien hauptsächlich Merkmale der (...)-Dialekte sowie einige Einflüsse von verschiedenen (...)-Dialekten zu erwarten. Entgegen den Erwartungen weise seine Sprache hingegen hauptsächlich Merkmale der (...)-Dialekte auf. Die Anzahl der Merkmale der (...)-Dialekte sei deutlich tiefer als erwartet. Zudem verwende er Merkmale, welche ausschliesslich in nördlichen Dialekten vorkommen würden und der Varietät, welche in E._______ gesprochen werde, fremd seien. Der Lingua-Bericht kommt letztlich zum Schluss, die primäre Sozialisation des Beschwerdeführers habe nicht in E._______ stattgefunden. Vielmehr sei davon auszugehen, er habe eine beachtliche Zeitspanne in einem (...)-respektive (...)-sprachigen Milieu verbracht.
E. 6.2 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid zunächst mit dem Verweis auf den Lingua-Bericht. Aufgrund des jungen Alters des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Somalia sei eine raschere sprachliche Anpassung in Betracht zu ziehen. Anlässlich der Erstbefragung habe er Angaben zu seiner Aufenthaltsdauer im Jemen und in Libyen gemacht. Im Rahmen des Telefoninterviews sei die Dauer der jeweiligen Aufenthalte jedoch ungeklärt geblieben. Die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers seien von Seiten der sachverständigen Person nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt worden. Seine Kenntnisse würden auch unter Berücksichtigung seines jungen Alters zum Zeitpunkt der Ausreise nicht eine Qualität aufweisen, welche Zweifel hinsichtlich seiner Herkunft beseitigen würden. Allerdings seien die Ergebnisse auch nicht eindeutig genug, um auf eine grobe Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zu schliessen. Seine Angaben zum persönlichen Kontakt zu den F._______, zu seiner siebentägigen Verschleppung in ein Camp der F._______ sowie zur Flucht aus dem Camp und der Ausreise in den Jemen seien wenig substantiiert und teilweise widersprüchlich. Aus der Sicherheitslage in seinem Heimatland und der Tatsache, dass die F._______ dort vorherrschen würden, könne er keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG ableiten. Die beiden Hausdurchsuchungen und die kurzen Festnahmen durch die Regierungssoldaten im Jahr 2016 würden keine asylrelevanten ernsthaften Nachteile darstellen. Da die Regierungssoldaten bei seinen Nachbarn analog vorgegangen seien und männliche Personen mitgenommen hätten, fehle es an der Gezieltheit der Verfolgung.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, der herabgesetzte Beweismassstab, der bei minderjährigen Asylsuchenden zu berücksichtigen sei, sei von der Vorinstanz nicht beachtet worden. Insbesondere sei dem Umstand nicht Rechnung getragen worden, dass sich die Ereignisse im Kindesalter zugetragen hätten und diese zum Zeitpunkt der Befragung respektive der Anhörung weit zurückliegen würden. Dies führe zu einer Verletzung der Bestimmungen des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [KRK SR 0.107]). Er habe zwar eher kurz geantwortet, auf Nachfragen sei er aber fähig gewesen, weitere individuelle und nicht stereotypische Details preiszugeben. Er habe einige wenige Gedanken aus der Zeit mit der F._______ und den dortigen Räumlichkeiten wiedergegeben.
E. 6.4 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, gemäss den Erkenntnissen der Gedächtnispsychologie könnten neuartige, folgenreiche und emotional bedeutsame Erfahrungen verhältnismässig gut im Gedächtnis abgespeichert werden. Das Kerngeschehen von wichtigen autobiographischen Ereignissen sei längerfristig im Gedächtnis abrufbar, so dass in der Regel Angaben dazu möglich seien, selbst wenn die Ereignisse schon einige Zeit zurückliegen würden. Die Aussagen des Beschwerdeführers würden jedoch nicht die Qualität erreichen, welche bei einer erlebnisbasierten Schilderung zu erwarten wäre (vgl. Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1429 f.)
E. 6.5 In seiner Replik macht der Beschwerdeführer zusätzlich geltend, Gedächtnisleistungen seien individuell und situationsabhängig und es könne nicht allgemeingültig definiert werden, an was man sich erinnern sollte (vgl. Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zwischen Wahrheit und Lüge, Zürich/St. Gallen, S. 380). Die von der Vorinstanz zitierten Erkenntnisse seien nicht auf Kinder zugeschnitten. Je weniger lang das Ereignis zurückliege, desto mehr Einzelheiten könnten durch Kinder und Jugendliche frei berichtet werden. Bei traumatischen Erlebnissen seien die normalen Gedächtnisfunktionen unterdrückt und würden im Gedächtnis ohne zeitliche und räumliche Verortung liegen bleiben. Dies sei in der Gesamtbeurteilung der Aussagen des minderjährigen Beschwerdeführers verkannt worden.
E. 7.1 Die Fachstelle LINGUA hat eine landeskundlich-kulturelle und linguistische Analyse durchgeführt. Dieser sind keine Hinweise zu entnehmen, dass die von der Rechtsprechung definierten Mindeststandards (vgl. BVGE 2014/12) nicht eingehalten worden wären. Die Analyse ist ferner fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Der Bericht erfüllt die inhaltlichen Qualitätsanforderungen und aufgrund des Werdeganges - welcher dem Beschwerdeführer bekannt gegeben wurde - ist die Qualifikation der sachverständigen Person nicht anzuzweifeln. Die Vorinstanz hat allerdings zu Recht festgestellt, dass die Ergebnisse des Lingua-Berichts nicht eindeutig genug sind, um auf eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers zu schliessen. So wurden die Ergebnisse in der Folge auch nicht zu seinem Nachteil ausgelegt. Dem Einwand des Beschwerdeführers, für minderjährige Asylsuchende gelte ein tieferer Beweismassstab, sowie dem Umstand, dass sich die Ereignisse im Kindesalter zugetragen hätten und einige Jahre zurückliegen würden, wurde im vorinstanzlichen Verfahren Rechnung getragen, indem er anlässlich der Befragung, der Anhörung und der Lingua-Analyse durchwegs als Minderjähriger behandelt und sogar als ein Jahr jünger eingestuft wurde als die Abklärungen des Altersgutachtens effektiv ergeben hätten. Die Vorinstanz hat im Weiteren zu Recht festgestellt, dass seine Vorbringen zu seinen Asylgründen unglaubhaft sind. Hinsichtlich des Vorfalls mit den F._______ im November 2017 (persönlicher Kontakt, Festhaltung, Verschleppung für sieben Tage in ein Camp, Flucht aus dem Camp) kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach diese vage, unsubstantiiert und teilweise widersprüchlich ausgefallen sind. So hat er sich bei der Frage widersprochen, ob er je persönlichen Kontakt zu den F._______ hatte. Zudem bleibt unklar, ob es sich bei den bewaffneten Personen tatsächlich um Mitglieder der F._______ gehandelt hat. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Anhörung an, sie hätten nie angegeben, dass sie Mitglieder der F._______ seien, sein Cousin habe dies lediglich vermutet. Nicht nachvollziehbar ist, dass er sich an keine besonderen Ereignisse während der sieben Tage im Camp erinnern kann. Selbst vor dem Hintergrund seines noch sehr jungen Alters zu jenem Zeitpunkt dürfte erwartet werden, dass er sich anlässlich eines solch einschneidenden Erlebnisses an vereinzelte Details erinnern könnte. Ebenso verhält es sich mit seinen Angaben zur Flucht aus dem Camp, als die Regierungstruppen dieses angegriffen hätten, sowie der anschliessenden Ausreise aus Somalia. Seine Schilderungen sind insgesamt oberflächlich und erwecken nicht den Eindruck, dass er die Ereignisse tatsächlich erlebt hat. Selbst auf Nachfragen hin blieben seine Antworten durchwegs einsilbig und substanzlos. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und der Replik sind nicht geeignet, zu einem anderen Schluss zu führen. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er von den F._______ verfolgt und festgehalten wurde. Der Beschwerdeführer macht geltend, im Jahr 2016 hätten Regierungssoldaten zwei Mal das Haus seiner Familie durchsucht, ihn mitgenommen, zu den F._______ befragt und wieder freigelassen. Anlässlich der Anhörung gab er an, dass auch die Häuser der Nachbarschaft durchsucht und die männlichen Personen mitgenommen worden seien. Solchen allgemeinen Kontrollen kommt keine Asylrelevanz zu. Er wurde zwar zwei Mal kurzzeitig festgenommen und verhört, aber sogleich wieder freigelassen. Er bringt nicht vor, dass es zu weiteren Massnahmen seitens der somalischen Behörden gekommen ist. Das Vorliegen von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ist somit zu verneinen. Im Übrigen ist auch ein sachlicher Kausalzusammenhang zwischen beiden Vorfällen mit den somalischen Behörden und seiner Ausreise zu verneinen. In der Anhörung erklärte er explizit, er habe sein Heimatland ausschliesslich wegen den F._______ verlassen. Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn sie das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 Abs. 1 AsylV 1; SR 142.311). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 29. April 2020 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2020 wurden indes die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gutgeheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 10.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte eine Honorarnote mit einem Zeitaufwand von 655 Minuten ein. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei nicht-anwaltlicher Vertretung bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der amtlichen Rechtsbeiständin wird demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'600.- zugesprochen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffer 8 der vorinstanzlichen Verfügung (Anpassung des Geburtsdatums) beantragt wird.
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung (Verneinung Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung Asylgesuch, Anordnung Wegweisung) beantragt wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'600.- entrichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekretariat des EJPD, EDÖB und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Rechtsmittelbelehrung: Gegen Dispositivziffer 1 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2783/2020 Urteil vom 22. September 2020 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 29. April 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. November 2019 in der Schweiz um Asyl. Auf dem Personalienblatt für Asylsuchende notierte er den 1. Januar 2004 als Geburtsdatum. Anlässlich der Erstbefragung vom 29. November 2019 gab er an, er sei somalischer Staatsbürger und Anfang 2004 geboren worden. Den genauen Tag und Monat wisse er nicht. Weiter führte er anlässlich der Erstbefragung und der Anhörung vom 15. Januar 2020 aus, er sei Angehöriger des Clans B._______ (Subclan C._______, Subsubclan D._______), habe sein gesamtes Leben in E._______ verbracht und dort gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern gelebt. Sein Vater sei gestorben, als er sehr jung gewesen sei. Er habe drei Jahre, im Alter von zehn bis dreizehn Jahren, die Schule besucht. Danach sei sie geschlossen worden, weil es Gefechte zwischen den Regierungstruppen und der F._______ gegeben habe. Aufgrund der Gefechte habe die Familie in ständiger Angst gelebt, weshalb seine Mutter seine beiden älteren Brüder zu seiner Tante mütterlicherseits nach G._______ in Äthiopien geschickt habe. Die Regierungstruppen hätten im November 2016 innerhalb von zwei Wochen sein Haus zwei Mal durchsucht, ihn mitgenommen, befragt und wieder freigelassen. Anfang 2017 seien er und sein Cousin von den F._______ in ein Camp mitgenommen worden. Dort hätten sie für die F._______ Autos und Kleider waschen müssen und ihnen sei gesagt worden, sie müssten später für sie kämpfen. Nach sieben Tagen hätten Regierungstruppen das Camp angegriffen und ihnen sei die Flucht gelungen. Aus Furcht vor den F._______ sei er anschliessend aus Somalia ausgereist. Er habe sich acht Monate im Jemen, drei Tage im Sudan, ungefähr zwei Jahre in Libyen und 25 Tage in Italien aufgehalten, bevor er am 17. November 2019 in die Schweiz eingereist sei. Seine Mutter und seine Geschwister würden inzwischen in H._______ leben. B. Eine Meldung der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2019 von den italienischen Behörden aufgegriffen und mit dem Geburtsdatum 1. Januar 2004 registriert worden ist. C. Am 20. Januar 2020 führte die Fachstelle LINGUA im Auftrag der Vorin-stanz ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer durch. Im Bericht vom 28. Januar 2020 (Lingua-Bericht) gelangte der Experte zum Schluss, unter Berücksichtigung der individuellen Voraussetzungen des Beschwerdeführers würden die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse in etwa den Erwartungen entsprechen. Die Daten der sprachlichen Kompetenzen würden gegen eine primäre Sozialisation, die ausschliesslich in E._______ stattgefunden habe, sprechen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er eine beachtliche Zeitspanne in einem (...)- beziehungsweise nordsomali-sprachigen Milieu verbracht habe. D. Gemäss dem Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen vom 24. Januar 2020 hat der Beschwerdeführer das 17. Altersjahr mit Sicherheit vollendet. Eine Vollendung des 18. Altersjahrs konnte nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden. E. Am 14. Februar 2020 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen des Lingua-Berichts und zur Absicht, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den 1. Januar 2003 anzupassen. F. Der Beschwerdeführer hielt in der Stellungnahme vom 1. April 2020 fest, das Telefoninterview zur Lingua-Analyse sei nicht auf das Vorwissen- respektive den Wissensstand eines Kindes zugeschnitten gewesen. Er habe sich bis zum Alter von 13 Jahren in E._______ aufgehalten. Dort würden ebenfalls Personen mit dem (...)-Dialekt leben. Er habe in sehr jungem Alter seine Region der Hauptsozialisation verlassen und sich unter anderem acht Monate in Jemen und ungefähr zwei Jahre in Libyen aufgehalten. Er halte an seinen Angaben zur Herkunft und zum Geburtsdatum fest. G. Am 23. April 2020 wurde das Mutationsformular für die neue Hauptidentität des Beschwerdeführers im ZEMIS mit dem Geburtsdatum 1. Januar 2003 (mit einem Bestreitungsvermerk) erfasst. H. Mit Verfügung vom 29. April 2020 (eröffnet am 1. Mai 2020) stellte die Vor-instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. Zugleich hielt sie fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den 1. Januar 2003. Es sei ein Bestreitungsvermerk angebracht worden. I. Am 27. Mai 2020 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers derVorinstanz mit, das Mandatsverhältnis sei beendet. J. Mit Eingabe vom 28. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die Ziffern 1, 2, 3 und 8 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Das richtige beziehungsweise wahrscheinliche im ZEMIS geführte Geburtsdatum sowie seine Flüchtlingseigenschaft seien festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Sachverhalt zur erneuten Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. K. Mit Schreiben vom 2. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebescheinigung zu den Akten. L. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2020 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gut und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. M. Am 10. Juni 2020 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. N. Mit Replik vom 9. Juli 2020 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Über den Antrag des Beschwerdeführers auf Berichtigung seines Geburtsdatums entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit uneingeschränkter Kognition (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf Berichtigung ein uneingeschränkter Anspruch (vgl. Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.2 und A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2, je m.w.H.; Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2, A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4.2). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3). 3.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenigen der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten und/oder nicht gesichert ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben (als Neben- beziehungsweise Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 E. 3.4 und A-7822/2015 E. 3.4, je m.w.H.; Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 3.5 Im vorliegenden Fall obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (1. Januar 2003) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat wiederum nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum (1. Januar 2004) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist, als das im ZEMIS erfasste, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. Dass im Asylverfahren die Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit genügt, ist angesichts der möglichen Rechtsfolgen (etwa höhere Anforderungen an Unterbringung und Betreuung, erschwerte Rückschaffung oder gar Verzicht darauf im Rahmen des Dublin-Verfahrens) nachvollziehbar. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlichen - Personendaten eingetragen werden. Immerhin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich die Frage des Alters einer im ZEMIS erfassten Person gerade auch für das ausländer- und asylrechtliche Verfahren stellt (vgl. Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.3), weshalb sich ein ZEMIS-Eintrag auf dieses auswirken kann. 4. 4.1 Die Vorinstanz stützt den bestehenden ZEMIS-Eintrag auf das Altersgutachten vom 27. Januar 2020, wonach der Beschwerdeführer das 17. Lebensjahr sicher vollendet habe. Das von ihm angegebene chronologische Alter von 16 Jahren könne somit nicht zutreffen. Seine Angaben zu seinem Alter anlässlich der Erstbefragung und der Anhörung seien ungenau ausgefallen. Er habe keine Identitätsdokumente eingereicht, weshalb Zweifel hinsichtlich des geltend gemachten Alters bestehen würden. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, mit dem Ergebnis des Altersgutachtens vom 27. Januar 2020 könne keine genaue wissenschaftliche Altersfeststellung getätigt werden. Das Altersgutachten sei ein sehr schwaches oder gar fragliches Indiz für die Feststellung der Volljährigkeit. Daraus liessen sich keine Aussagen zum chronologischen Alter einer Person machen. Die Vorinstanz habe keine Beweise, auf welche die Änderung seiner ZEMIS-Daten gestützt werden könnten. Das Bundesverwaltungsgericht solle sich zur Frage der sicheren Vollendung des 17. Lebensjahres und der damit verbundenen Feststellung des chronologischen Alters ausdrücklich äussern. Er habe auf dem Personalienblatt das Geburtsdatum vom 1. Januar 2004 angegeben. Anlässlich der Befragung und der Anhörung habe er konstante und korrekte Angaben zu seinem Alter und zu seiner Schulbildung gemacht. Er sei Anfang 2004 geboren worden und zum Zeitpunkt der Anhörung bald 16 Jahre alt gewesen. Mit zehn Jahren habe er die Schule drei Jahre lang besucht. Mit dreizehn Jahren, kurz vor seiner Ausreise aus Somalia, habe er mit dem Unterricht aufgehört. Ebenfalls mit zehn Jahren habe er erfahren, in welchem Jahr er geboren worden sei. Es gebe keinen Grund, an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen betreffend seine Altersangabe zu zweifeln, zumal auch hinsichtlich entwicklungspsychologischer Aspekte keine Hinweise auf ein älteres Alter gegeben seien. In Zweifelsfällen sei von der behaupteten Minderjährigkeit auszugehen. Es gelte der Grundsatz "in dubio pro minore" (Urteil des BVGer E-7588/2015 vom 26. Februar 2016). 4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sei gemäss ZEMIS-Eintrag unbestritten. Seine Berufung auf den Grundsatz "in dubio pro minore" sei demnach unbehelflich. 4.4 In seiner Replik macht der Beschwerdeführer zusätzlich geltend, er sei zum aktuellen Zeitpunkt nicht älter als 16 Jahre und sechs Monate alt. In Anbetracht des Kindeswohls und des Grundsatzes "in dubio pro minore, in dubio pro refugio" sowie im Interesse der Rechtssicherheit erscheine eine breitere Auslegung des Grundsatzes angezeigt. So solle im Zweifel auf die Aussagen des Kindes abgestellt werden, wenn keine stichhaltigen Gegenbeweise vorliegen würden. Für die Annahme eines Alters von 17 Jahren und sechs Monaten würden keine wissenschaftlichen Gründe vorliegen. 4.5 4.5.1 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers verweist wiederholt auf den Grundsatz «in dubio pro minore». Vorliegend ist indes nicht die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen; diese ist unbestritten. Vielmehr bildet sein konkretes Geburtsdatum den Streitgegenstand. Dieses ist nach datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten und damit nach der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen. Die Beweisregel, wonach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen sei, ist dem Datenschutzrecht fremd (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.4 m.w.H.). 4.5.2 Weder die Vorinstanz noch der Beschwerdeführer können das von ihnen behauptete Geburtsdatum beweisen. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, welches Geburtsdatum - der vom Beschwerdeführer behauptete 1. Januar 2004 oder der von der Vorinstanz behauptete 1. Januar 2003 - wahrscheinlicher ist. 4.5.3 Im Altersgutachten wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt des Gutachtens am 27. Januar 2020 das 17. Lebensjahr sicher vollendet, eine Vollendung des 18. Lebensjahres könne indes nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden. Damit kann - wie im Gutachten ebenfalls festgestellt wurde - das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum vom 1. Januar 2004, was im Gutachtenszeitpunkt ein Alter von 16 Jahren und 11 Monaten ergäbe, nicht zutreffen, da es ausserhalb der im Gutachten ermittelten Altersspanne liegt. Die einzelnen Ergebnisse der Untersuchungen im Altersgutachten deuten insgesamt gar auf ein höheres Alter des Beschwerdeführers hin (durchschnittliches Skelettaler von Hand und Schlüsselbein von ungefähr 18-19 Jahren; durchschnittliches Zahnalter von 16 Jahren [Wurzelwachstum] und 22 Jahren [Mineralisationsstadium]). Zwar trifft es zu, dass er gegenüber den italienischen und schweizerischen Behörden angab, er sei am 1. Januar 2004 geboren worden. Zudem führte er dieses Datum auf dem Personalienblatt auf. Anlässlich der Erstbefragung erklärte er aber, er wisse den genauen Tag und Monat nicht. Werden die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter hinzugezogen, so sind diese sehr knapp und vage ausgefallen. Anlässlich der Erstbefragung gab er an, er habe mit zehn Jahren von seiner Mutter erfahren, dass er Anfang 2004 geboren worden sei, das genaue Datum wisse er jedoch nicht. Seine Aussage, er habe mit zehn Jahren für drei Jahre die Schule besucht und sei somit mit 13 Jahren aus der Schule ausgetreten, dient ebensowenig als Beweis für sein Alter wie seine Altersangaben bei den italienischen und schweizerischen Behörden. Dabei handelt es sich nur um einige von verschiedenen in die Beurteilung einzubeziehenden Indizien. Belegen konnte er das geltend gemachte Geburtsdatum nicht. Seine Vorbringen anlässlich der Beschwerde und der Replik sind nicht dazu geeignet, dass das von ihm geltend gemachte Alter wahrscheinlicher erscheint als das Resultat des Altersgutachtens. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum erscheint somit gestützt auf des Altersgutachten als weniger wahrscheinlich als dasjenige der Vorin-stanz. 4.5.4 Zusammenfassend ist weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen noch diejenige des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums bewiesen. In Gesamtwürdigung aller Beweismittel und Indizien (Angaben des Beschwerdeführers, medizinische Altersschätzung, Mangel an Beweismitteln) ist jedoch der 1. Januar 2003 als wahrscheinlicheres Geburtsdatum anzusehen als der 1. Januar 2004. Der seit dem 23. April 2020 in Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 2 DSG mit einem Bestreitungsvermerk versehene ZEMIS-Eintrag ist daher unverändert zu belassen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 5.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]). Der Untersuchungsgrundsatz findet unter anderem seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.). 6. 6.1 Im Lingua-Bericht vom 28. Januar 2020 wurde bezüglich der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers im Wesentlichen festgestellt, es hätten sich zwar einige Wissenslücken, beispielsweise in Bezug auf nahegelegene Ortschaften oder die in E._______ vorhandenen Verkehrsmittel gezeigt, unter Berücksichtigung der individuellen Voraussetzungen des Beschwerdeführers würden diese aber in etwa den Erwartungen entsprechen. Hinsichtlich der linguistischen Analyse wurde festgehalten, er spreche erwartungsgemäss fliessend Somali. Aufgrund seiner geographischen Herkunft seien hauptsächlich Merkmale der (...)-Dialekte sowie einige Einflüsse von verschiedenen (...)-Dialekten zu erwarten. Entgegen den Erwartungen weise seine Sprache hingegen hauptsächlich Merkmale der (...)-Dialekte auf. Die Anzahl der Merkmale der (...)-Dialekte sei deutlich tiefer als erwartet. Zudem verwende er Merkmale, welche ausschliesslich in nördlichen Dialekten vorkommen würden und der Varietät, welche in E._______ gesprochen werde, fremd seien. Der Lingua-Bericht kommt letztlich zum Schluss, die primäre Sozialisation des Beschwerdeführers habe nicht in E._______ stattgefunden. Vielmehr sei davon auszugehen, er habe eine beachtliche Zeitspanne in einem (...)-respektive (...)-sprachigen Milieu verbracht. 6.2 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid zunächst mit dem Verweis auf den Lingua-Bericht. Aufgrund des jungen Alters des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Somalia sei eine raschere sprachliche Anpassung in Betracht zu ziehen. Anlässlich der Erstbefragung habe er Angaben zu seiner Aufenthaltsdauer im Jemen und in Libyen gemacht. Im Rahmen des Telefoninterviews sei die Dauer der jeweiligen Aufenthalte jedoch ungeklärt geblieben. Die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers seien von Seiten der sachverständigen Person nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt worden. Seine Kenntnisse würden auch unter Berücksichtigung seines jungen Alters zum Zeitpunkt der Ausreise nicht eine Qualität aufweisen, welche Zweifel hinsichtlich seiner Herkunft beseitigen würden. Allerdings seien die Ergebnisse auch nicht eindeutig genug, um auf eine grobe Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zu schliessen. Seine Angaben zum persönlichen Kontakt zu den F._______, zu seiner siebentägigen Verschleppung in ein Camp der F._______ sowie zur Flucht aus dem Camp und der Ausreise in den Jemen seien wenig substantiiert und teilweise widersprüchlich. Aus der Sicherheitslage in seinem Heimatland und der Tatsache, dass die F._______ dort vorherrschen würden, könne er keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG ableiten. Die beiden Hausdurchsuchungen und die kurzen Festnahmen durch die Regierungssoldaten im Jahr 2016 würden keine asylrelevanten ernsthaften Nachteile darstellen. Da die Regierungssoldaten bei seinen Nachbarn analog vorgegangen seien und männliche Personen mitgenommen hätten, fehle es an der Gezieltheit der Verfolgung. 6.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, der herabgesetzte Beweismassstab, der bei minderjährigen Asylsuchenden zu berücksichtigen sei, sei von der Vorinstanz nicht beachtet worden. Insbesondere sei dem Umstand nicht Rechnung getragen worden, dass sich die Ereignisse im Kindesalter zugetragen hätten und diese zum Zeitpunkt der Befragung respektive der Anhörung weit zurückliegen würden. Dies führe zu einer Verletzung der Bestimmungen des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [KRK SR 0.107]). Er habe zwar eher kurz geantwortet, auf Nachfragen sei er aber fähig gewesen, weitere individuelle und nicht stereotypische Details preiszugeben. Er habe einige wenige Gedanken aus der Zeit mit der F._______ und den dortigen Räumlichkeiten wiedergegeben. 6.4 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, gemäss den Erkenntnissen der Gedächtnispsychologie könnten neuartige, folgenreiche und emotional bedeutsame Erfahrungen verhältnismässig gut im Gedächtnis abgespeichert werden. Das Kerngeschehen von wichtigen autobiographischen Ereignissen sei längerfristig im Gedächtnis abrufbar, so dass in der Regel Angaben dazu möglich seien, selbst wenn die Ereignisse schon einige Zeit zurückliegen würden. Die Aussagen des Beschwerdeführers würden jedoch nicht die Qualität erreichen, welche bei einer erlebnisbasierten Schilderung zu erwarten wäre (vgl. Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1429 f.) 6.5 In seiner Replik macht der Beschwerdeführer zusätzlich geltend, Gedächtnisleistungen seien individuell und situationsabhängig und es könne nicht allgemeingültig definiert werden, an was man sich erinnern sollte (vgl. Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zwischen Wahrheit und Lüge, Zürich/St. Gallen, S. 380). Die von der Vorinstanz zitierten Erkenntnisse seien nicht auf Kinder zugeschnitten. Je weniger lang das Ereignis zurückliege, desto mehr Einzelheiten könnten durch Kinder und Jugendliche frei berichtet werden. Bei traumatischen Erlebnissen seien die normalen Gedächtnisfunktionen unterdrückt und würden im Gedächtnis ohne zeitliche und räumliche Verortung liegen bleiben. Dies sei in der Gesamtbeurteilung der Aussagen des minderjährigen Beschwerdeführers verkannt worden. 7. 7.1 Die Fachstelle LINGUA hat eine landeskundlich-kulturelle und linguistische Analyse durchgeführt. Dieser sind keine Hinweise zu entnehmen, dass die von der Rechtsprechung definierten Mindeststandards (vgl. BVGE 2014/12) nicht eingehalten worden wären. Die Analyse ist ferner fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Der Bericht erfüllt die inhaltlichen Qualitätsanforderungen und aufgrund des Werdeganges - welcher dem Beschwerdeführer bekannt gegeben wurde - ist die Qualifikation der sachverständigen Person nicht anzuzweifeln. Die Vorinstanz hat allerdings zu Recht festgestellt, dass die Ergebnisse des Lingua-Berichts nicht eindeutig genug sind, um auf eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers zu schliessen. So wurden die Ergebnisse in der Folge auch nicht zu seinem Nachteil ausgelegt. Dem Einwand des Beschwerdeführers, für minderjährige Asylsuchende gelte ein tieferer Beweismassstab, sowie dem Umstand, dass sich die Ereignisse im Kindesalter zugetragen hätten und einige Jahre zurückliegen würden, wurde im vorinstanzlichen Verfahren Rechnung getragen, indem er anlässlich der Befragung, der Anhörung und der Lingua-Analyse durchwegs als Minderjähriger behandelt und sogar als ein Jahr jünger eingestuft wurde als die Abklärungen des Altersgutachtens effektiv ergeben hätten. Die Vorinstanz hat im Weiteren zu Recht festgestellt, dass seine Vorbringen zu seinen Asylgründen unglaubhaft sind. Hinsichtlich des Vorfalls mit den F._______ im November 2017 (persönlicher Kontakt, Festhaltung, Verschleppung für sieben Tage in ein Camp, Flucht aus dem Camp) kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach diese vage, unsubstantiiert und teilweise widersprüchlich ausgefallen sind. So hat er sich bei der Frage widersprochen, ob er je persönlichen Kontakt zu den F._______ hatte. Zudem bleibt unklar, ob es sich bei den bewaffneten Personen tatsächlich um Mitglieder der F._______ gehandelt hat. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Anhörung an, sie hätten nie angegeben, dass sie Mitglieder der F._______ seien, sein Cousin habe dies lediglich vermutet. Nicht nachvollziehbar ist, dass er sich an keine besonderen Ereignisse während der sieben Tage im Camp erinnern kann. Selbst vor dem Hintergrund seines noch sehr jungen Alters zu jenem Zeitpunkt dürfte erwartet werden, dass er sich anlässlich eines solch einschneidenden Erlebnisses an vereinzelte Details erinnern könnte. Ebenso verhält es sich mit seinen Angaben zur Flucht aus dem Camp, als die Regierungstruppen dieses angegriffen hätten, sowie der anschliessenden Ausreise aus Somalia. Seine Schilderungen sind insgesamt oberflächlich und erwecken nicht den Eindruck, dass er die Ereignisse tatsächlich erlebt hat. Selbst auf Nachfragen hin blieben seine Antworten durchwegs einsilbig und substanzlos. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und der Replik sind nicht geeignet, zu einem anderen Schluss zu führen. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er von den F._______ verfolgt und festgehalten wurde. Der Beschwerdeführer macht geltend, im Jahr 2016 hätten Regierungssoldaten zwei Mal das Haus seiner Familie durchsucht, ihn mitgenommen, zu den F._______ befragt und wieder freigelassen. Anlässlich der Anhörung gab er an, dass auch die Häuser der Nachbarschaft durchsucht und die männlichen Personen mitgenommen worden seien. Solchen allgemeinen Kontrollen kommt keine Asylrelevanz zu. Er wurde zwar zwei Mal kurzzeitig festgenommen und verhört, aber sogleich wieder freigelassen. Er bringt nicht vor, dass es zu weiteren Massnahmen seitens der somalischen Behörden gekommen ist. Das Vorliegen von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ist somit zu verneinen. Im Übrigen ist auch ein sachlicher Kausalzusammenhang zwischen beiden Vorfällen mit den somalischen Behörden und seiner Ausreise zu verneinen. In der Anhörung erklärte er explizit, er habe sein Heimatland ausschliesslich wegen den F._______ verlassen. Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn sie das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 Abs. 1 AsylV 1; SR 142.311). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 29. April 2020 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2020 wurden indes die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gutgeheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte eine Honorarnote mit einem Zeitaufwand von 655 Minuten ein. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei nicht-anwaltlicher Vertretung bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der amtlichen Rechtsbeiständin wird demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'600.- zugesprochen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffer 8 der vorinstanzlichen Verfügung (Anpassung des Geburtsdatums) beantragt wird.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung (Verneinung Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung Asylgesuch, Anordnung Wegweisung) beantragt wird.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'600.- entrichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekretariat des EJPD, EDÖB und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Rechtsmittelbelehrung: Gegen Dispositivziffer 1 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: