Datenschutz
Sachverhalt
A. Am 11. Februar 2021 reichte A._______, afghanischer Staatsbürger, in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Er gab auf dem Personalienblatt des Staatssekretariats für Migration (SEM) als Geburtsdatum den 1. Februar 2005 an. B. Am 23. Februar 2021 wurde A._______ vom SEM im Rahmen der Erstbefragung zu seinen persönlichen Umständen sowie summarisch zu den Asylgründen befragt. Auf die Frage nach seinem Alter gab er an, gemäss afghanischem Kalender am 25.02.1384 (nach gregorianischem Kalender 15. Mai 2005) geboren zu sein. Das Geburtsdatum wisse er von seiner Tazkira, von der er eine Fotoaufnahme besitze. Eine entsprechende Kopie der Fotoaufnahme wurde von A._______ eingereicht. Das Original der Tazkira befinde sich in Afghanistan. C. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit «Eurodac») ergab, dass A._______ am 14. August 2020 in Bulgarien unter den Personalien B._______, geb. 25. Juni 2006, Afghanistan, ein Asylgesuch eingereicht hatte. Zudem hatte A._______ am 20. Dezember 2020 in Rumänien unter den Personalien C._______, geb. 1. Januar 2006, Afghanistan, um Asyl ersucht. D. Angesichts der Ungereimtheiten hinsichtlich des Geburtsdatums von A._______ gab das SEM am 2. März 2021 eine Altersabklärung beim Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen (nachfolgend: IRM St. Gallen) in Auftrag. Die rechtsmedizinische Untersuchung vom 5. März 2021 ergab ein durchschnittliches Lebensalter von 17 bis 22 Jahren. In Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde habe A._______ zum Zeitpunkt der Untersuchung am 5. März 2021 das 17. Lebensjahr sicher vollendet (Mindestalter). Das von A._______ im Rahmen der Erstbefragung angegebene Geburtsdatum könne somit aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung nicht zutreffen. E. Am 21. April 2021 hörte das SEM A._______ vertieft zu seinen Asylgründen an. F. Am 28. Mai 2021 stellte das SEM A._______ aufgrund des Altersgutachtens in Aussicht, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) vom 15. Mai 2005 auf den 1. Januar 2003 anzupassen und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Davon machte er am 10. Juni 2021 durch seine Rechtsvertretung Gebrauch. Da das Mandat zur Rechtsvertretung im Asylverfahren erst bei der Zuweisung von A._______ in den Kanton Zürich auf diesen überging, verlangte die Rechtsvertretung Akteneinsicht. Am 16. Juni 2021 teilte das SEM mit, dass die Akteneinsicht erst nach Entscheidreife gewährt werden könne und die wesentlichen Punkte anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 28. Mai 2021 bereits dargelegt worden seien und A._______ die Gelegenheit eingeräumt worden sei, dazu Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 25. Juni 2021 beantragte die Rechtsvertretung von A._______ von der vorgesehenen Altersmutation abzusehen und das Asylverfahren mit unveränderten Personalien fortzuführen. In der Folge trug das SEM als Geburtsdatum den 1. Januar 2003 im ZEMIS ein und versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk. G. Mit Verfügung vom 10. August 2021 lehnte das SEM das Asylgesuch von A._______ ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Da der Vollzug der Wegweisung zurzeit nicht zumutbar sei, wurde er vorläufig aufgenommen (Dispositivziffer 1-7). Das SEM hielt in Dispositivziffer 8 fest, dass das Geburtsdatum von A._______ im ZEMIS auf den 1. Januar 2003 laute. H. Gegen diese Verfügung des SEM vom 10. August. 2021 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 31. August 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer beantragt, die Dispositivziffer 8 sei aufzuheben. Das SEM (nachfolgend: Vorinstanz) sei anzuweisen, das Geburtsdatum im ZEMIS auf den 5. September 2005 (recte: 15. Mai 2005), eventualiter auf den 1. Januar 2005 oder subeventualiter auf den 1. Januar 2004 abzuändern. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem sei ihm unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. I. Am 2. September 2021 teilte der Instruktionsrichter mit, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses vorerst zu verzichten. J. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 15. September 2021 an der angefochtenen Verfügung fest. K. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindenden Unterlagen wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31 VGG; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-4775 vom 31. März 2021 E. 1.1). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat des angefochtenen Asylentscheides, mit dem sein Geburtsdatum im ZEMIS seiner Ansicht nach unzutreffend abgeändert wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist.
E. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Ferner würdigt es die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG).
E. 3 Umstritten ist vorliegend der Eintrag des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS.
E. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) und des VwVG.
E. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (statt vieler BVGE 2018 VI/3 E. 3.2, Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
E. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.3). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3; Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3).
E. 3.4 Kann bei einer verlangten bzw. von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3; Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.4).
E. 3.5 Im vorliegenden Fall obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (1. Januar 2003) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat hingegen nachzuweisen, dass eines der von ihm geltend gemachte Geburtsdaten (15. Mai 2005 bzw. 1. Januar 2005 bzw. 1. Januar 2004) richtig respektive zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (vgl. Urteile des BVGer A-3080/2016 vom 26. Januar 2017 E. 6.5 und A-1987/2016 vom 6. September 2016 E 7.6). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist demnach dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 m.w.H.; Urteile des BVGer A-3183/2018 vom 22. November 2018 E. 3.2 und A-4603/2017 vom 11. April 2018 E. 4).
E. 3.6 Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210), weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (Urteile des BVGer A-4234/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.4 und A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3).
E. 4 Der Beschwerdeführer beantragt, sein Geburtsdatum sei auf den 15. Mai 2005, eventualiter auf den 1. Januar 2005 oder subeventualiter auf den 1. Januar 2004 festzulegen.
E. 4.1 Die Vorinstanz führt diesbezüglich im Wesentlichen aus, dass aufgrund von widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers u.a. in Bezug auf sein Alter und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten eingereicht habe, Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit bestanden hätten. Infolgedessen habe das SEM das IRM St. Gallen mit der Durchführung einer forensischen Lebensaltersschätzung des Beschwerdeführers beauftragt. Aus dem Gutachten ergebe sich ein durchschnittliches Lebensalter von 17 bis 22 Jahren. Zudem habe der Beschwerdeführer gemäss dem Gutachten zum Zeitpunkt der Untersuchung das 17. Lebensjahr mit Sicherheit vollendet. Demzufolge könne das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von 15 Jahren und 9 Monaten) nicht zutreffen. Das Resultat des Gutachtens stehe im Widerspruch zu dem vom Beschwerdeführer behaupteten Geburtsdatum und bestätige zusätzlich die vom SEM gehegten Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit. Da das vom Beschwerdeführer angegebene Alter vom festgestellten Mindestalter um ein Jahr und drei Monate abweiche, sei das geltend gemachte Geburtsdatum eindeutig widerlegt. Zudem bringt die Vorinstanz vor, dass gemäss ihren Abklärungen der Beschwerdeführer in Bulgarien und Rumänien ein Asylgesuch mit jeweils unterschiedlichen Personalien, die erheblich von denjenigen abweichen würden, die er gegenüber der SEM angegeben habe, eingereicht habe. Dieser Umstand weise darauf hin, dass er jeweils willentlich unterschiedliche Personalien angegeben habe, um seine Identität zu verschleiern. Des Weiteren sei die eingereichte Fotografie seiner Tazkira nicht geeignet, die geltend gemachte Minderjährigkeit zu belegen, da gefälschte oder verfälschte Tazkiras in und ausserhalb Afghanistans weit verbreitet seien. Sie seien leicht zu fälschen und es existierten keine Qualitäts- und Sicherheitsstandards für ihre Ausstellung. Es komme hinzu, dass eine Fotografie kaum beweistauglich sei.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer anerkennt, dass sein genaues Geburtsdatum nicht belegt sei. Hingegen sei es aufgrund des Altersgutachtens, welches ein durchschnittliches Lebensalter von 17 bis 22 Jahren ergeben habe, gut möglich, dass er minderjährig sei. Das mit dem Gutachten bestimmte Alter sei eher ungenau und umfasse eine Altersspanne von fünf Jahren. Da mutmasslich das Kindeswohl tangiert sei, müsse im Zweifel von der Minderjährigkeit ausgegangen werden. Zudem seien die Schlussfolgerungen des Altersgutachtens nicht absolut nachvollziehbar und es spreche abgesehen vom Zahnalter einiges dafür, dass er zumindest erheblich jünger als 22 Jahre alt sei. Aufgrund der Feststellung, dass er lediglich das Gewicht und die Körpergrösse eines ca. 14-Jährigen habe, müsse das SEM zwingend davon ausgehen, er leide unter erheblichen Entwicklungsstörungen. Insofern sei erstaunlich, dass er gemäss dem Gutachten die Zähne eines 22-Jährigen habe und die Körpermasse eines ca. 14-Jährigen. Zudem sei das Gutachten zum Zeitpunkt der Beschwerde bereits 5 Monate alt gewesen, weshalb es unter Berücksichtigung der breitgestreuten Resultate bereits als veraltet erachtet werden müsse, was den Beweiswert mindere. Da das SEM den Geburtstag von Asylsuchenden praxisgemäss auf den 1. Januar setze, wenn das genaue Datum nicht gesichert sei, käme vorliegend der 1. Januar 2005 infrage. Demgemäss würde der Beschwerdeführer mit dem Lebensalter von 16¾ nahezu in den Rahmen des Ergebnisses des Altersgutachtens passen. Sinnvoll wäre auch, den 1. Januar 2004 als Geburtstag im ZEMIS einzutragen. Da daraus ein Lebensalter von 17¾ resultiere, würde dies die Konsequenz nach sich ziehen, dass der Beschwerdeführer in den verbleibenden rund 120 Tagen bis zur Volljährigkeit behutsam von den Strukturen für minderjährige Asylsuchende in die Erwachsenenstrukturen überführt werden könne. Es sei gemäss der Stellungnahme der Zentralstelle für minderjährige Asylsuchende davon auszugehen, dass dies für den Beschwerdeführer aus sozialpädagogischer Sicht sinnvoll wäre. In Bezug auf die Angaben in den Staaten Bulgarien und Rumänien entgegnet der Beschwerdeführer, dass Vorsicht angebracht sei. Es sei nicht klar, was er in den genannten Staaten tatsächlich von sich aus angegeben habe und was die Behörden registriert hätten, weshalb die Angaben in Bezug auf die Bezichtigung der Identitätstäuschung keine Verwendung finden dürften.
E. 4.3 Eine Würdigung der vorstehend genannten Umstände ergibt, dass weder die Vorinstanz noch der Beschwerdeführer den Beweis des jeweils behaupteten Geburtsdatums erbringen konnten. Insbesondere anerkannte der Beschwerdeführer, dass sein genaues Geburtsdatum nicht belegt sei.
E. 4.4 Es ist deshalb zu prüfen, welches der vorliegend in Frage kommenden Geburtsdaten (1. Januar 2003, 15. Mai 2005, 1. Januar 2005, 1. Januar 2004) als wahrscheinlichstes Geburtsdatum zu betrachten ist. Vorweg sei erwähnt, dass entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Datenschutzrecht keine Beweisregel gilt, wonach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen wäre. Vielmehr ist diese Regel dem Datenschutzrecht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fremd. Streitgegenstand unter den vorliegend allein massgeblichen datenschutzrechtlichen Aspekten bildet nicht das biologisch spätestmögliche Geburtsdatum bzw. das Mindestalter, sondern das tatsächliche Geburtsdatum des Beschwerdeführers, welches nach der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen ist (zum Ganzen: Urteil des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.4 m.w.H.; Urteile des BVGer A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4 und E-2783/2020 vom 22. September 2020 E. 4.5.1). Folglich trifft die Ausführung des Beschwerdeführers, wonach im Zweifel von der Minderjährigkeit ausgegangen werden müsse, nicht zu. Ebenso kann es bei derartigen Verfahren keine Rolle spielen, was für den Beschwerdeführer aus sozialpädagogischer Sicht sinnvoll wäre. Entscheidend ist einzig und allein, welches der vorliegend in Frage kommenden Geburtsdaten als wahrscheinlichstes Geburtsdatum betrachtet werden kann.
E. 4.5 Anlässlich der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer den 25.2.1384 (15. Mai 2005 nach gregorianischem Kalender) als sein Geburtsdatum an und stützte sich dabei auf seine Tazkira. Eine Kopie der Fotoaufnahme der Tazkira wurde vom Beschwerdeführer eingereicht. Diesbezüglich wendet die Vorinstanz zutreffenderweise ein, dass die eingereichte Fotografie der Tazkira nicht geeignet sei, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit zu beweisen. Gefälschte Tazkiras oder Tazkiras mit falschem Inhalt sind in Afghanistan weit verbreitet, da sie leicht zu fälschen sind und keine Qualitätsstandards für ihre Ausstellung existieren (vgl. Alexandra Geiser, Schweizerische Flüchtlingshilfe [Hrsg.], Afghanistan: Tazkira, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 12. März 2013, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Mittlerer_Osten_-_Zentralasien/Afghanistan/130312-afghanistan-tazkira-geburtsurkunde-de.pdf, mit Hinweisen auf: Immigration and Refugee Board of Canada, Afghanistan: Description and samples of the Tazkira booklet and the Tazkira certificate; information on security features, 16. September 2011, https://www.refworld.org/docid/4f1510822.html, beide abgerufen am 14. September 2022). Entsprechend kommt einer Tazkira, selbst wenn sie im Original vorliegt, nur ein beschränkter Beweiswert zu (BVGE 2013/30 E. 4.2.2). Vorliegend reichte der Beschwerdeführer gar nur eine Kopie einer Fotoaufnahme ein, was deren Beweiswert weiter mindert, da keine Möglichkeit besteht, sie auf ihre Echtheit zu prüfen. Die Fotoaufnahme der Tazkira stellt lediglich ein sehr schwaches Indiz für dessen Alter dar.
E. 4.6 Auch auf die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum kann nicht ohne Weiteres abgestellt werden, zumal seine Aussagen diesbezüglich nicht frei von Widersprüchen sind. So gab er auf dem Personalienblatt des SEM als Geburtsdatum den 1. Februar 2005 als Geburtsdatum an. Bei der später durchgeführten Erstbefragung vom 23. Februar 2021 gab er an, am 15. Mai 2005 geboren zu sein. Bei der Anhörung vom 21. April 2021 gab er sodann an, höchstens 16 oder 17 Jahre alt zu sein. Erschwerend kommt hinzu, dass bei den Asylgesuchen in Rumänien und Bulgarien der 1. Januar 2006 bzw. der 25. Juni 2006 als Geburtsdaten im System eingetragen wurden. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass anhand der Aktenlage nicht erwiesen ist, dass die im hiesigen Asylverfahren dokumentierten Geburtsdaten vom Beschwerdeführer bei der Gesuchstellung tatsächlich angegeben oder ob sie vielmehr von der jeweiligen Behörde festgelegt wurden. Trotzdem können die Eintragungen in Rumänien und Bulgarien zumindest als Indiz für weitere Widersprüchlichkeiten gewertet werden. Widersprüchlich sind auch die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der jeweiligen Alter der Geschwister. So hat der Beschwerdeführer bei der Anhörung vom 21. April 2021 im Vergleich zur ersten Befragung vom 23. Februar 2021 nicht nur unterschiedliche Altersangaben bezüglich seinen drei Brüdern gemacht, sondern vielmehr auch die Reihenfolge seiner Geschwister unterschiedlich angegeben. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer gemäss einer Herkunftsanalyse bzw. einer Lingua-Analyse in Bezug auf seine Herkunft korrekte Angaben gemacht hat.
E. 4.7 Demgegenüber legt die Vorinstanz mit Verweis auf das in ihrem Auftrag durchgeführte Altersgutachten vom 5. März 2021 lediglich Indizien vor, die gewisse Hinweise auf das tatsächliche Alter des Beschwerdeführers geben und entsprechende Rückschlüsse zulassen. Der Entscheid der Vorinstanz, das im ZEMIS geführte Geburtsdatum des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2005 auf den 1. Januar 2003 zu ändern, stützt sich auf das medizinische Gutachten, sowie ihrer Praxis, wonach in Fällen, bei denen das Geburtsdatum der betroffenen Person unbekannt ist, der 1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird (vgl. Urteil des BVGer A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4; Weisung des SEM vom 1. Juli 2022, Nr. 01/2022, E. 3.2, zugänglich unter: www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 3 Aufenthaltsregelung [abgerufen am 14. September 2022]). Die Vorinstanz kommt bei ihrer Einschätzung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung bereits volljährig war, hat das eingetragene Geburtsdatum doch zur Konsequenz, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung (5. März 2021) das 18. Lebensjahr bereits beendet hatte.
E. 4.7.1 Nachfolgend ist auf die medizinische Altersschätzung näher einzugehen.
E. 4.7.2 Das Gutachten des IRM des Kantonsspitals St. Gallen vom 5. März 2021 beinhaltet eine körperliche Untersuchung, eine Röntgenuntersuchung der Hand, die Erstellung einer Panoramaröntgenaufnahme der Kiefer sowie eine computertomographische Untersuchung der Schlüsselbein-Brustbeingelenke.
E. 4.7.2.1 Bei der körperlichen Untersuchung habe man keine Hinweise auf das Vorliegen einer entwicklungsbeeinflussenden Erkrankung bzw. einer manifesten Entwicklungsstörung feststellen können. Sexuelle Reifezeichen und anthropometrische Daten stünden zueinander nicht in Widerspruch. Es wurde sodann festgestellt, dass die gemessene Körpergrösse von 170 cm einem Durchschnittsalter von 15 Jahren entspreche, dass das gewogene Körpergewicht von 55 kg ein Durchschnittsalter von 14 bis 15 Jahren ergebe und der Body Mass Index einem durchschnittlichen Alter von 13 bis 14 Jahren gleichkomme. Im Gutachten wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die körperliche Untersuchung in erster Linie nicht der Altersschätzung, sondern vor allem dem Ausschluss altersrelevanten Entwicklungsstörungen diene. Eine Enwicklungsstörung liegt entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers somit nicht vor. Insofern ist der Entscheid der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer im genannten Zeitpunkt 18¾ Jahre alt gewesen sein soll, auch im Hinblick auf die körperliche Untersuchung und die dabei im Vordergrund stehende Abklärung einer relevanten Entwicklungsstörung nicht abwegig, stützt er sich doch im Ergebnis auf das medizinische Gutachten.
E. 4.7.2.2 Hinsichtlich des Skelettalters hielt das Gutachten fest, dass der radiologische Befund der Hand nach den Untersuchungen von Thiemann, Nitz und Schmeling (2006) einem mittleren skelettalen Alter von 17 Jahren entspreche. Gemäss der Standardliteratur nach Greulich und Pyle (1950) sei dieser Befund einem mittleren skelettalen Alter von 18 Jahren zuzuordnen und nach aktuellen Ergebnissen von Tisè (2011) entspreche dies einem Mindestalter von 15.6 Jahren. Da die inneren Schlüsselbeinanteile in der computertomographischen Untersuchung als Normvariante beidseits mehrere Verknöcherungszentren aufweisen, sei eine Beurteilung derselben nicht möglich.
E. 4.7.2.3 Weiter führt das medizinische Gutachten aus, dass nach den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung beim Beschwerdeführer an den Zähnen 1 bis 7 im dritten Quadranten ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden könne. An den Weisheitszähnen finde sich in Regio 18, 28, 38 und 48 jeweils ein Mineralisationsstadium von «H» nach Demirjian (1973). Daraus würden sich Entwicklungsstadien ergeben, welche nach Olze (2003) auf ein Durchschnittsalter von 22 Jahren (22.5 ± 1.9, 22.6 ± 1.9, 22.7 ± 1.9, 22.7 ± 1.9) schliessen liessen. Zudem würde das Mineralisationsstadium «H» der Weisheitszähne nach Knell et al. (2009) in Abhängigkeit von Geschlecht und Herkunft auf ein Mindestalter von 17.0 bis 17.4 Jahren schliessen.
E. 4.7.2.4 In Bezug auf den Einfluss der ethnischen Zugehörigkeit auf die untersuchten Altersmerkmale hält das Gutachten fest, dass die definierten Stadien der Skelettreifung, der Zahnentwicklung und der sexuellen Reifeentwicklung von allen ethnischen Hauptgruppen in derselben gesetzmässigen Reihenfolge durchlaufen würden. Infolgedessen seien die angewendeten Referenzstudien grundsätzlich auch auf andere ethnische Gruppen anwendbar. Lediglich bei der Geschwindigkeit der Mineralisation der Weisheitszähne würden signifikante Unterschiede zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen beobachtet werden, weshalb Abweichungen durch ethnische Unterschiede aufgrund der angegebenen Herkunft aus Afghanistan gegebenenfalls zu berücksichtigen seien. In Bezug auf den zeitlichen Verlauf der Handverknöcherung aller ethnischen Hauptgruppen sei durch Studien gezeigt worden, dass die ethnische Zugehörigkeit keinen nennenswerten Einfluss auf die Verknöcherungsgeschwindigkeit ausübe. Hingegen sei ein möglicher Einfluss durch die medizinische und ökonomische Modernisierung der Population gegeben. Da es bei geringem Modernisierungsstand jedoch zu einer Altersunterschätzung komme, wirke sich dieser Effekt nicht nachteilig für die Betroffenen aus. Nach Kenntnisstand des IRM St. Gallen gebe es zu keinem der untersuchten Merkmale Vergleichsstudien zu einer männlichen, afghanischen Population.
E. 4.7.2.5 Gestützt auf die erhobenen Befunde ergebe sich im Rahmen einer zusammenfassenden Beurteilung ein durchschnittliches Lebensalter von 17 bis 22 Jahren. In Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde habe der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am 5. März 2021 das 17. Lebensjahr sicher vollendet (Mindestalter). Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von 15 Jahren und 9 Monaten) könne somit aufgrund der forensischen Altersschätzung nicht zutreffen.
E. 4.7.3 Beim medizinischen Gutachten handelt es sich nicht um eine zweifelsfreie Altersbestimmung, sondern um eine Altersschätzung (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 6.1). Das vorliegende Gutachten ist von ärztlichen Fachpersonen verfasst und folgt den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD). Es wurde nach wissenschaftlichen Kriterien erstellt und basiert nicht auf einer einzelnen, sondern auf mehreren Einzeluntersuchungen. Eine Gesamtschau der Befunde hat zum dargelegten Ergebnis geführt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- resp. Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich, anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung, zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert (eingehend hierzu: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; vgl. auch Urteile des BVGer A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.4 und A-1455/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 6.1.1). Darüber hinaus sind die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung zu beachten, wobei es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 f. und 2019 I/6 E. 6.1 ff.)
E. 4.7.4 In Bezug auf die vom Bundesverwaltungsgericht festgelegten Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der medizinischen Altersuntersuchung ist vorliegend von Relevanz, dass sich die Beurteilung lediglich auf die Untersuchungen der Hand und die Mineralisation der Weisheitszähne stützt. Da das Skelettwachstum der Hand im Zeitpunkt der Begutachtung weitgehend abgeschlossen war, wäre eine Schlüsselbeinanalyse, welche für die Gewichtung der medizinischen Abklärungen eine wesentliche Rolle spielt, angezeigt gewesen. Der Befund der Computertomographie der Schlüsselbein-Brustbeingelenke kann allerdings nicht berücksichtigt werden, da die inneren Schlüsselbeinanteile des Beschwerdeführers als Normvariante beidseits mehrere Verknöcherungszentren aufweisen. Angesichts dieser Tatsache ist vorliegend die zahnärztliche Untersuchung die einzige Teiluntersuchung, die grundsätzlich zum Beweis geeignet ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1). Diesbezüglich wurde im Gutachten aufgrund des ermittelten Mineralisationsstadiums der Weisheitszähne ein Mindestalter von 17.0 bis 17.4 Jahren und ein Durchschnittsalter von 22 Jahren festgestellt. Die Ergebnisse der zahnärztlichen Untersuchung sind - wie in der Beschwerde zu Recht konstatiert wird - insofern zu relativieren, als das Gutachten festhält, dass bei der Geschwindigkeit der Mineralisation der Weisheitszähne signifikante Unterschiede zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen beobachtet würden, weshalb Abweichungen durch ethnische Unterschiede aufgrund der Herkunft aus Afghanistan gegebenenfalls zu berücksichtigen seien. Ob sich dieser Effekt nachteilig oder vorteilig auf den Beschwerdeführer auswirken würde, bleibt allerdings offen, da eine Vergleichsstudie zu einer männlichen, afghanischen Population nach dem Kenntnisstand des IRM St. Gallen nicht existiert. Wendet man die vom Bundesverwaltungsgericht definierten Grundsätze zur Gewichtung der medizinischen Altersabklärungen auf den vorliegenden Fall an, stellt das Altersgutachten somit ein schwaches Indiz für das im ZEMIS eingetragene Alter dar. Inwiefern der Beweiswert des Gutachtens dadurch gemindert werde, dass das Gutachten zum Zeitpunkt der Beschwerde bereits 5 Monate alt gewesen sei, vermag der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nicht schlüssig darzulegen. Es entspricht dem logischen Zeitablauf derartiger Verfahren, dass die Beschwerde einige Monate nach dem medizinischen Gutachten erfolgt.
E. 4.8 Das Gutachten kommt insbesondere aufgrund der zahnärztlichen Untersuchung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung (5. März 2021) das 17. Lebensjahr sicher vollendet habe und somit das chronologische Lebensalter von 15 Jahren und 9 Monaten (bei Geburtsdatum 15. Mai 2005) nicht zutreffen könne. Infolgedessen ist das vom Beschwerdeführer im Hauptbegehren aufgeführte Geburtsdatum, namentlich der 15. Mai 2005, im Lichte des medizinischen Gutachtens eher unwahrscheinlich. Dasselbe trifft auch auf das vom Beschwerdeführer im Eventualbegehren beantragte Geburtsdatum, den 1. Januar 2005, zu, da der Beschwerdeführer auch bei diesem Geburtsdatum im Zeitpunkt der Untersuchung das 17. Lebensjahr nicht vollendet hätte. Folgt man der Schlussfolgerung des medizinischen Altersgutachtens, käme lediglich das Geburtsdatum des Subeventualbegehrens, nämlich der 1. Januar 2004 als mögliches Geburtsdatum in Frage, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung das 17. Lebensjahr vollendet hätte.
E. 4.9 Zusammengefasst stehen sich vorliegend lediglich schwache Indizien gegenüber. Namentlich das Altersgutachten, welchem aufgrund der fehlenden Schlüsselbeinanalyse nur eine beschränkte Aussagekraft beigemessen werden kann, die Fotokopie der Tazkira und die Angaben des Beschwerdeführers. Da der Beschwerdeführer lediglich eine Fotokopie der Tazkira einreichen konnte, deren Beweiswert äusserst gering ist und da er im Verlauf des Asylverfahrens mehrfach widersprüchliche Aussagen insbesondere in Bezug auf sein Alter tätigte, ist das medizinische Altersgutachten nach einer Gesamtwürdigung aller Indizien stärker zu gewichten. Infolgedessen stellt sich die Frage, welches der mit den Ergebnissen des Altersgutachtens im Einklang stehende Geburtsdatum (1. Januar 2003 oder 1. Januar 2004) das wahrscheinlichere Geburtsdatum darstellt. Geht man vom 1. Januar 2003 als Geburtsdatum aus, wäre der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Durchführung des medizinischen Altersgutachtens (5. März 2021) 18 Jahre und 2 Monate alt gewesen. Geht man vom 1. Januar 2004 als Geburtsdatum aus, wäre der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Durchführung des medizinischen Altersgutachtens (5. März 2021) 17 Jahre und 2 Monate alt gewesen. Da der Beschwerdeführer beim von ihm geltend gemachten Geburtsdatum vom 1. Januar 2004 das 17. Lebensjahr nur um etwas mehr als zwei Monate vollendet hätte und das von der Vorinstanz geltend gemachte Geburtsdatum näher am anhand der zahnmedizinischen Untersuchung festgestellten Durchschnittsalter von 22 Jahren liegt, erscheint der 1. Januar 2003 im Ergebnis als wahrscheinlicheres Geburtsdatum. Folglich ist der 1. Januar 2003 als Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen und die verlangte Berichtigung abzulehnen. Ein Bestreitungsvermerk wurde bereits angebracht.
E. 5 Im Ergebnis ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
E. 6.2 Aufgrund der Aktenlage ist von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auszugehen. Sodann erschienen die in der Beschwerde formulierten Begehren nicht als aussichtslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird deshalb gutgeheissen.
E. 6.3 Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes richtet sich vorliegend nicht nach dem Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), sondern nach den Bestimmungen des VwVG (Urteil des BVGer E-1529/2016 vom 15. Juli 2016 E. 6.1). Nach Art. 65 Abs. 2 VwVG kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter einer Partei einen Anwalt bestellen, sofern es für die Wahrung deren Rechte notwendig ist. Da der Vertreter des Beschwerdeführers nicht als patentierter Anwalt im Anwaltsregister eingetragen ist, kann er nicht als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt werden (vgl. BVGE 2016/37 E. 3.1 ff.). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher abzuweisen.
E. 6.4 Verfahrenskosten sind weder dem unterliegenden Beschwerdeführer, dem die unentgeltliche Prozessführung gewährt wird, noch der obsiegenden Vorinstanz aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 6.5 Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dasselbe gilt für die Vorinstanz als Bundesbehörde (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
E. 7 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen und es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Maurizio Greppi Andreas Kunz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde) - den EDÖB (zur Kenntnis)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-3867/2021 Urteil vom 12. Oktober 2022 Besetzung Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Andreas Kunz. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Flurstrasse 50, Postfach, 8048 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenberichtigung im ZEMIS-Register. Sachverhalt: A. Am 11. Februar 2021 reichte A._______, afghanischer Staatsbürger, in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Er gab auf dem Personalienblatt des Staatssekretariats für Migration (SEM) als Geburtsdatum den 1. Februar 2005 an. B. Am 23. Februar 2021 wurde A._______ vom SEM im Rahmen der Erstbefragung zu seinen persönlichen Umständen sowie summarisch zu den Asylgründen befragt. Auf die Frage nach seinem Alter gab er an, gemäss afghanischem Kalender am 25.02.1384 (nach gregorianischem Kalender 15. Mai 2005) geboren zu sein. Das Geburtsdatum wisse er von seiner Tazkira, von der er eine Fotoaufnahme besitze. Eine entsprechende Kopie der Fotoaufnahme wurde von A._______ eingereicht. Das Original der Tazkira befinde sich in Afghanistan. C. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit «Eurodac») ergab, dass A._______ am 14. August 2020 in Bulgarien unter den Personalien B._______, geb. 25. Juni 2006, Afghanistan, ein Asylgesuch eingereicht hatte. Zudem hatte A._______ am 20. Dezember 2020 in Rumänien unter den Personalien C._______, geb. 1. Januar 2006, Afghanistan, um Asyl ersucht. D. Angesichts der Ungereimtheiten hinsichtlich des Geburtsdatums von A._______ gab das SEM am 2. März 2021 eine Altersabklärung beim Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen (nachfolgend: IRM St. Gallen) in Auftrag. Die rechtsmedizinische Untersuchung vom 5. März 2021 ergab ein durchschnittliches Lebensalter von 17 bis 22 Jahren. In Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde habe A._______ zum Zeitpunkt der Untersuchung am 5. März 2021 das 17. Lebensjahr sicher vollendet (Mindestalter). Das von A._______ im Rahmen der Erstbefragung angegebene Geburtsdatum könne somit aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung nicht zutreffen. E. Am 21. April 2021 hörte das SEM A._______ vertieft zu seinen Asylgründen an. F. Am 28. Mai 2021 stellte das SEM A._______ aufgrund des Altersgutachtens in Aussicht, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) vom 15. Mai 2005 auf den 1. Januar 2003 anzupassen und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Davon machte er am 10. Juni 2021 durch seine Rechtsvertretung Gebrauch. Da das Mandat zur Rechtsvertretung im Asylverfahren erst bei der Zuweisung von A._______ in den Kanton Zürich auf diesen überging, verlangte die Rechtsvertretung Akteneinsicht. Am 16. Juni 2021 teilte das SEM mit, dass die Akteneinsicht erst nach Entscheidreife gewährt werden könne und die wesentlichen Punkte anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 28. Mai 2021 bereits dargelegt worden seien und A._______ die Gelegenheit eingeräumt worden sei, dazu Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 25. Juni 2021 beantragte die Rechtsvertretung von A._______ von der vorgesehenen Altersmutation abzusehen und das Asylverfahren mit unveränderten Personalien fortzuführen. In der Folge trug das SEM als Geburtsdatum den 1. Januar 2003 im ZEMIS ein und versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk. G. Mit Verfügung vom 10. August 2021 lehnte das SEM das Asylgesuch von A._______ ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Da der Vollzug der Wegweisung zurzeit nicht zumutbar sei, wurde er vorläufig aufgenommen (Dispositivziffer 1-7). Das SEM hielt in Dispositivziffer 8 fest, dass das Geburtsdatum von A._______ im ZEMIS auf den 1. Januar 2003 laute. H. Gegen diese Verfügung des SEM vom 10. August. 2021 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 31. August 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer beantragt, die Dispositivziffer 8 sei aufzuheben. Das SEM (nachfolgend: Vorinstanz) sei anzuweisen, das Geburtsdatum im ZEMIS auf den 5. September 2005 (recte: 15. Mai 2005), eventualiter auf den 1. Januar 2005 oder subeventualiter auf den 1. Januar 2004 abzuändern. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem sei ihm unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. I. Am 2. September 2021 teilte der Instruktionsrichter mit, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses vorerst zu verzichten. J. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 15. September 2021 an der angefochtenen Verfügung fest. K. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindenden Unterlagen wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31 VGG; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-4775 vom 31. März 2021 E. 1.1). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat des angefochtenen Asylentscheides, mit dem sein Geburtsdatum im ZEMIS seiner Ansicht nach unzutreffend abgeändert wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Ferner würdigt es die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG).
3. Umstritten ist vorliegend der Eintrag des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) und des VwVG. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (statt vieler BVGE 2018 VI/3 E. 3.2, Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.3). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3; Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3). 3.4 Kann bei einer verlangten bzw. von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3; Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.4). 3.5 Im vorliegenden Fall obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (1. Januar 2003) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat hingegen nachzuweisen, dass eines der von ihm geltend gemachte Geburtsdaten (15. Mai 2005 bzw. 1. Januar 2005 bzw. 1. Januar 2004) richtig respektive zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (vgl. Urteile des BVGer A-3080/2016 vom 26. Januar 2017 E. 6.5 und A-1987/2016 vom 6. September 2016 E 7.6). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist demnach dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 m.w.H.; Urteile des BVGer A-3183/2018 vom 22. November 2018 E. 3.2 und A-4603/2017 vom 11. April 2018 E. 4). 3.6 Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210), weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (Urteile des BVGer A-4234/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.4 und A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3).
4. Der Beschwerdeführer beantragt, sein Geburtsdatum sei auf den 15. Mai 2005, eventualiter auf den 1. Januar 2005 oder subeventualiter auf den 1. Januar 2004 festzulegen. 4.1 Die Vorinstanz führt diesbezüglich im Wesentlichen aus, dass aufgrund von widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers u.a. in Bezug auf sein Alter und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten eingereicht habe, Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit bestanden hätten. Infolgedessen habe das SEM das IRM St. Gallen mit der Durchführung einer forensischen Lebensaltersschätzung des Beschwerdeführers beauftragt. Aus dem Gutachten ergebe sich ein durchschnittliches Lebensalter von 17 bis 22 Jahren. Zudem habe der Beschwerdeführer gemäss dem Gutachten zum Zeitpunkt der Untersuchung das 17. Lebensjahr mit Sicherheit vollendet. Demzufolge könne das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von 15 Jahren und 9 Monaten) nicht zutreffen. Das Resultat des Gutachtens stehe im Widerspruch zu dem vom Beschwerdeführer behaupteten Geburtsdatum und bestätige zusätzlich die vom SEM gehegten Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit. Da das vom Beschwerdeführer angegebene Alter vom festgestellten Mindestalter um ein Jahr und drei Monate abweiche, sei das geltend gemachte Geburtsdatum eindeutig widerlegt. Zudem bringt die Vorinstanz vor, dass gemäss ihren Abklärungen der Beschwerdeführer in Bulgarien und Rumänien ein Asylgesuch mit jeweils unterschiedlichen Personalien, die erheblich von denjenigen abweichen würden, die er gegenüber der SEM angegeben habe, eingereicht habe. Dieser Umstand weise darauf hin, dass er jeweils willentlich unterschiedliche Personalien angegeben habe, um seine Identität zu verschleiern. Des Weiteren sei die eingereichte Fotografie seiner Tazkira nicht geeignet, die geltend gemachte Minderjährigkeit zu belegen, da gefälschte oder verfälschte Tazkiras in und ausserhalb Afghanistans weit verbreitet seien. Sie seien leicht zu fälschen und es existierten keine Qualitäts- und Sicherheitsstandards für ihre Ausstellung. Es komme hinzu, dass eine Fotografie kaum beweistauglich sei. 4.2 Der Beschwerdeführer anerkennt, dass sein genaues Geburtsdatum nicht belegt sei. Hingegen sei es aufgrund des Altersgutachtens, welches ein durchschnittliches Lebensalter von 17 bis 22 Jahren ergeben habe, gut möglich, dass er minderjährig sei. Das mit dem Gutachten bestimmte Alter sei eher ungenau und umfasse eine Altersspanne von fünf Jahren. Da mutmasslich das Kindeswohl tangiert sei, müsse im Zweifel von der Minderjährigkeit ausgegangen werden. Zudem seien die Schlussfolgerungen des Altersgutachtens nicht absolut nachvollziehbar und es spreche abgesehen vom Zahnalter einiges dafür, dass er zumindest erheblich jünger als 22 Jahre alt sei. Aufgrund der Feststellung, dass er lediglich das Gewicht und die Körpergrösse eines ca. 14-Jährigen habe, müsse das SEM zwingend davon ausgehen, er leide unter erheblichen Entwicklungsstörungen. Insofern sei erstaunlich, dass er gemäss dem Gutachten die Zähne eines 22-Jährigen habe und die Körpermasse eines ca. 14-Jährigen. Zudem sei das Gutachten zum Zeitpunkt der Beschwerde bereits 5 Monate alt gewesen, weshalb es unter Berücksichtigung der breitgestreuten Resultate bereits als veraltet erachtet werden müsse, was den Beweiswert mindere. Da das SEM den Geburtstag von Asylsuchenden praxisgemäss auf den 1. Januar setze, wenn das genaue Datum nicht gesichert sei, käme vorliegend der 1. Januar 2005 infrage. Demgemäss würde der Beschwerdeführer mit dem Lebensalter von 16¾ nahezu in den Rahmen des Ergebnisses des Altersgutachtens passen. Sinnvoll wäre auch, den 1. Januar 2004 als Geburtstag im ZEMIS einzutragen. Da daraus ein Lebensalter von 17¾ resultiere, würde dies die Konsequenz nach sich ziehen, dass der Beschwerdeführer in den verbleibenden rund 120 Tagen bis zur Volljährigkeit behutsam von den Strukturen für minderjährige Asylsuchende in die Erwachsenenstrukturen überführt werden könne. Es sei gemäss der Stellungnahme der Zentralstelle für minderjährige Asylsuchende davon auszugehen, dass dies für den Beschwerdeführer aus sozialpädagogischer Sicht sinnvoll wäre. In Bezug auf die Angaben in den Staaten Bulgarien und Rumänien entgegnet der Beschwerdeführer, dass Vorsicht angebracht sei. Es sei nicht klar, was er in den genannten Staaten tatsächlich von sich aus angegeben habe und was die Behörden registriert hätten, weshalb die Angaben in Bezug auf die Bezichtigung der Identitätstäuschung keine Verwendung finden dürften. 4.3 Eine Würdigung der vorstehend genannten Umstände ergibt, dass weder die Vorinstanz noch der Beschwerdeführer den Beweis des jeweils behaupteten Geburtsdatums erbringen konnten. Insbesondere anerkannte der Beschwerdeführer, dass sein genaues Geburtsdatum nicht belegt sei. 4.4 Es ist deshalb zu prüfen, welches der vorliegend in Frage kommenden Geburtsdaten (1. Januar 2003, 15. Mai 2005, 1. Januar 2005, 1. Januar 2004) als wahrscheinlichstes Geburtsdatum zu betrachten ist. Vorweg sei erwähnt, dass entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Datenschutzrecht keine Beweisregel gilt, wonach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen wäre. Vielmehr ist diese Regel dem Datenschutzrecht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fremd. Streitgegenstand unter den vorliegend allein massgeblichen datenschutzrechtlichen Aspekten bildet nicht das biologisch spätestmögliche Geburtsdatum bzw. das Mindestalter, sondern das tatsächliche Geburtsdatum des Beschwerdeführers, welches nach der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen ist (zum Ganzen: Urteil des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.4 m.w.H.; Urteile des BVGer A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4 und E-2783/2020 vom 22. September 2020 E. 4.5.1). Folglich trifft die Ausführung des Beschwerdeführers, wonach im Zweifel von der Minderjährigkeit ausgegangen werden müsse, nicht zu. Ebenso kann es bei derartigen Verfahren keine Rolle spielen, was für den Beschwerdeführer aus sozialpädagogischer Sicht sinnvoll wäre. Entscheidend ist einzig und allein, welches der vorliegend in Frage kommenden Geburtsdaten als wahrscheinlichstes Geburtsdatum betrachtet werden kann. 4.5 Anlässlich der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer den 25.2.1384 (15. Mai 2005 nach gregorianischem Kalender) als sein Geburtsdatum an und stützte sich dabei auf seine Tazkira. Eine Kopie der Fotoaufnahme der Tazkira wurde vom Beschwerdeführer eingereicht. Diesbezüglich wendet die Vorinstanz zutreffenderweise ein, dass die eingereichte Fotografie der Tazkira nicht geeignet sei, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit zu beweisen. Gefälschte Tazkiras oder Tazkiras mit falschem Inhalt sind in Afghanistan weit verbreitet, da sie leicht zu fälschen sind und keine Qualitätsstandards für ihre Ausstellung existieren (vgl. Alexandra Geiser, Schweizerische Flüchtlingshilfe [Hrsg.], Afghanistan: Tazkira, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 12. März 2013, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Mittlerer_Osten_-_Zentralasien/Afghanistan/130312-afghanistan-tazkira-geburtsurkunde-de.pdf, mit Hinweisen auf: Immigration and Refugee Board of Canada, Afghanistan: Description and samples of the Tazkira booklet and the Tazkira certificate; information on security features, 16. September 2011, https://www.refworld.org/docid/4f1510822.html, beide abgerufen am 14. September 2022). Entsprechend kommt einer Tazkira, selbst wenn sie im Original vorliegt, nur ein beschränkter Beweiswert zu (BVGE 2013/30 E. 4.2.2). Vorliegend reichte der Beschwerdeführer gar nur eine Kopie einer Fotoaufnahme ein, was deren Beweiswert weiter mindert, da keine Möglichkeit besteht, sie auf ihre Echtheit zu prüfen. Die Fotoaufnahme der Tazkira stellt lediglich ein sehr schwaches Indiz für dessen Alter dar. 4.6 Auch auf die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum kann nicht ohne Weiteres abgestellt werden, zumal seine Aussagen diesbezüglich nicht frei von Widersprüchen sind. So gab er auf dem Personalienblatt des SEM als Geburtsdatum den 1. Februar 2005 als Geburtsdatum an. Bei der später durchgeführten Erstbefragung vom 23. Februar 2021 gab er an, am 15. Mai 2005 geboren zu sein. Bei der Anhörung vom 21. April 2021 gab er sodann an, höchstens 16 oder 17 Jahre alt zu sein. Erschwerend kommt hinzu, dass bei den Asylgesuchen in Rumänien und Bulgarien der 1. Januar 2006 bzw. der 25. Juni 2006 als Geburtsdaten im System eingetragen wurden. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass anhand der Aktenlage nicht erwiesen ist, dass die im hiesigen Asylverfahren dokumentierten Geburtsdaten vom Beschwerdeführer bei der Gesuchstellung tatsächlich angegeben oder ob sie vielmehr von der jeweiligen Behörde festgelegt wurden. Trotzdem können die Eintragungen in Rumänien und Bulgarien zumindest als Indiz für weitere Widersprüchlichkeiten gewertet werden. Widersprüchlich sind auch die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der jeweiligen Alter der Geschwister. So hat der Beschwerdeführer bei der Anhörung vom 21. April 2021 im Vergleich zur ersten Befragung vom 23. Februar 2021 nicht nur unterschiedliche Altersangaben bezüglich seinen drei Brüdern gemacht, sondern vielmehr auch die Reihenfolge seiner Geschwister unterschiedlich angegeben. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer gemäss einer Herkunftsanalyse bzw. einer Lingua-Analyse in Bezug auf seine Herkunft korrekte Angaben gemacht hat. 4.7 Demgegenüber legt die Vorinstanz mit Verweis auf das in ihrem Auftrag durchgeführte Altersgutachten vom 5. März 2021 lediglich Indizien vor, die gewisse Hinweise auf das tatsächliche Alter des Beschwerdeführers geben und entsprechende Rückschlüsse zulassen. Der Entscheid der Vorinstanz, das im ZEMIS geführte Geburtsdatum des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2005 auf den 1. Januar 2003 zu ändern, stützt sich auf das medizinische Gutachten, sowie ihrer Praxis, wonach in Fällen, bei denen das Geburtsdatum der betroffenen Person unbekannt ist, der 1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird (vgl. Urteil des BVGer A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4; Weisung des SEM vom 1. Juli 2022, Nr. 01/2022, E. 3.2, zugänglich unter: www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 3 Aufenthaltsregelung [abgerufen am 14. September 2022]). Die Vorinstanz kommt bei ihrer Einschätzung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung bereits volljährig war, hat das eingetragene Geburtsdatum doch zur Konsequenz, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung (5. März 2021) das 18. Lebensjahr bereits beendet hatte. 4.7.1 Nachfolgend ist auf die medizinische Altersschätzung näher einzugehen. 4.7.2 Das Gutachten des IRM des Kantonsspitals St. Gallen vom 5. März 2021 beinhaltet eine körperliche Untersuchung, eine Röntgenuntersuchung der Hand, die Erstellung einer Panoramaröntgenaufnahme der Kiefer sowie eine computertomographische Untersuchung der Schlüsselbein-Brustbeingelenke. 4.7.2.1 Bei der körperlichen Untersuchung habe man keine Hinweise auf das Vorliegen einer entwicklungsbeeinflussenden Erkrankung bzw. einer manifesten Entwicklungsstörung feststellen können. Sexuelle Reifezeichen und anthropometrische Daten stünden zueinander nicht in Widerspruch. Es wurde sodann festgestellt, dass die gemessene Körpergrösse von 170 cm einem Durchschnittsalter von 15 Jahren entspreche, dass das gewogene Körpergewicht von 55 kg ein Durchschnittsalter von 14 bis 15 Jahren ergebe und der Body Mass Index einem durchschnittlichen Alter von 13 bis 14 Jahren gleichkomme. Im Gutachten wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die körperliche Untersuchung in erster Linie nicht der Altersschätzung, sondern vor allem dem Ausschluss altersrelevanten Entwicklungsstörungen diene. Eine Enwicklungsstörung liegt entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers somit nicht vor. Insofern ist der Entscheid der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer im genannten Zeitpunkt 18¾ Jahre alt gewesen sein soll, auch im Hinblick auf die körperliche Untersuchung und die dabei im Vordergrund stehende Abklärung einer relevanten Entwicklungsstörung nicht abwegig, stützt er sich doch im Ergebnis auf das medizinische Gutachten. 4.7.2.2 Hinsichtlich des Skelettalters hielt das Gutachten fest, dass der radiologische Befund der Hand nach den Untersuchungen von Thiemann, Nitz und Schmeling (2006) einem mittleren skelettalen Alter von 17 Jahren entspreche. Gemäss der Standardliteratur nach Greulich und Pyle (1950) sei dieser Befund einem mittleren skelettalen Alter von 18 Jahren zuzuordnen und nach aktuellen Ergebnissen von Tisè (2011) entspreche dies einem Mindestalter von 15.6 Jahren. Da die inneren Schlüsselbeinanteile in der computertomographischen Untersuchung als Normvariante beidseits mehrere Verknöcherungszentren aufweisen, sei eine Beurteilung derselben nicht möglich. 4.7.2.3 Weiter führt das medizinische Gutachten aus, dass nach den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung beim Beschwerdeführer an den Zähnen 1 bis 7 im dritten Quadranten ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden könne. An den Weisheitszähnen finde sich in Regio 18, 28, 38 und 48 jeweils ein Mineralisationsstadium von «H» nach Demirjian (1973). Daraus würden sich Entwicklungsstadien ergeben, welche nach Olze (2003) auf ein Durchschnittsalter von 22 Jahren (22.5 ± 1.9, 22.6 ± 1.9, 22.7 ± 1.9, 22.7 ± 1.9) schliessen liessen. Zudem würde das Mineralisationsstadium «H» der Weisheitszähne nach Knell et al. (2009) in Abhängigkeit von Geschlecht und Herkunft auf ein Mindestalter von 17.0 bis 17.4 Jahren schliessen. 4.7.2.4 In Bezug auf den Einfluss der ethnischen Zugehörigkeit auf die untersuchten Altersmerkmale hält das Gutachten fest, dass die definierten Stadien der Skelettreifung, der Zahnentwicklung und der sexuellen Reifeentwicklung von allen ethnischen Hauptgruppen in derselben gesetzmässigen Reihenfolge durchlaufen würden. Infolgedessen seien die angewendeten Referenzstudien grundsätzlich auch auf andere ethnische Gruppen anwendbar. Lediglich bei der Geschwindigkeit der Mineralisation der Weisheitszähne würden signifikante Unterschiede zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen beobachtet werden, weshalb Abweichungen durch ethnische Unterschiede aufgrund der angegebenen Herkunft aus Afghanistan gegebenenfalls zu berücksichtigen seien. In Bezug auf den zeitlichen Verlauf der Handverknöcherung aller ethnischen Hauptgruppen sei durch Studien gezeigt worden, dass die ethnische Zugehörigkeit keinen nennenswerten Einfluss auf die Verknöcherungsgeschwindigkeit ausübe. Hingegen sei ein möglicher Einfluss durch die medizinische und ökonomische Modernisierung der Population gegeben. Da es bei geringem Modernisierungsstand jedoch zu einer Altersunterschätzung komme, wirke sich dieser Effekt nicht nachteilig für die Betroffenen aus. Nach Kenntnisstand des IRM St. Gallen gebe es zu keinem der untersuchten Merkmale Vergleichsstudien zu einer männlichen, afghanischen Population. 4.7.2.5 Gestützt auf die erhobenen Befunde ergebe sich im Rahmen einer zusammenfassenden Beurteilung ein durchschnittliches Lebensalter von 17 bis 22 Jahren. In Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde habe der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am 5. März 2021 das 17. Lebensjahr sicher vollendet (Mindestalter). Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von 15 Jahren und 9 Monaten) könne somit aufgrund der forensischen Altersschätzung nicht zutreffen. 4.7.3 Beim medizinischen Gutachten handelt es sich nicht um eine zweifelsfreie Altersbestimmung, sondern um eine Altersschätzung (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 6.1). Das vorliegende Gutachten ist von ärztlichen Fachpersonen verfasst und folgt den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD). Es wurde nach wissenschaftlichen Kriterien erstellt und basiert nicht auf einer einzelnen, sondern auf mehreren Einzeluntersuchungen. Eine Gesamtschau der Befunde hat zum dargelegten Ergebnis geführt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- resp. Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich, anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung, zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert (eingehend hierzu: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; vgl. auch Urteile des BVGer A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.4 und A-1455/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 6.1.1). Darüber hinaus sind die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung zu beachten, wobei es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 f. und 2019 I/6 E. 6.1 ff.) 4.7.4 In Bezug auf die vom Bundesverwaltungsgericht festgelegten Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der medizinischen Altersuntersuchung ist vorliegend von Relevanz, dass sich die Beurteilung lediglich auf die Untersuchungen der Hand und die Mineralisation der Weisheitszähne stützt. Da das Skelettwachstum der Hand im Zeitpunkt der Begutachtung weitgehend abgeschlossen war, wäre eine Schlüsselbeinanalyse, welche für die Gewichtung der medizinischen Abklärungen eine wesentliche Rolle spielt, angezeigt gewesen. Der Befund der Computertomographie der Schlüsselbein-Brustbeingelenke kann allerdings nicht berücksichtigt werden, da die inneren Schlüsselbeinanteile des Beschwerdeführers als Normvariante beidseits mehrere Verknöcherungszentren aufweisen. Angesichts dieser Tatsache ist vorliegend die zahnärztliche Untersuchung die einzige Teiluntersuchung, die grundsätzlich zum Beweis geeignet ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1). Diesbezüglich wurde im Gutachten aufgrund des ermittelten Mineralisationsstadiums der Weisheitszähne ein Mindestalter von 17.0 bis 17.4 Jahren und ein Durchschnittsalter von 22 Jahren festgestellt. Die Ergebnisse der zahnärztlichen Untersuchung sind - wie in der Beschwerde zu Recht konstatiert wird - insofern zu relativieren, als das Gutachten festhält, dass bei der Geschwindigkeit der Mineralisation der Weisheitszähne signifikante Unterschiede zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen beobachtet würden, weshalb Abweichungen durch ethnische Unterschiede aufgrund der Herkunft aus Afghanistan gegebenenfalls zu berücksichtigen seien. Ob sich dieser Effekt nachteilig oder vorteilig auf den Beschwerdeführer auswirken würde, bleibt allerdings offen, da eine Vergleichsstudie zu einer männlichen, afghanischen Population nach dem Kenntnisstand des IRM St. Gallen nicht existiert. Wendet man die vom Bundesverwaltungsgericht definierten Grundsätze zur Gewichtung der medizinischen Altersabklärungen auf den vorliegenden Fall an, stellt das Altersgutachten somit ein schwaches Indiz für das im ZEMIS eingetragene Alter dar. Inwiefern der Beweiswert des Gutachtens dadurch gemindert werde, dass das Gutachten zum Zeitpunkt der Beschwerde bereits 5 Monate alt gewesen sei, vermag der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nicht schlüssig darzulegen. Es entspricht dem logischen Zeitablauf derartiger Verfahren, dass die Beschwerde einige Monate nach dem medizinischen Gutachten erfolgt. 4.8 Das Gutachten kommt insbesondere aufgrund der zahnärztlichen Untersuchung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung (5. März 2021) das 17. Lebensjahr sicher vollendet habe und somit das chronologische Lebensalter von 15 Jahren und 9 Monaten (bei Geburtsdatum 15. Mai 2005) nicht zutreffen könne. Infolgedessen ist das vom Beschwerdeführer im Hauptbegehren aufgeführte Geburtsdatum, namentlich der 15. Mai 2005, im Lichte des medizinischen Gutachtens eher unwahrscheinlich. Dasselbe trifft auch auf das vom Beschwerdeführer im Eventualbegehren beantragte Geburtsdatum, den 1. Januar 2005, zu, da der Beschwerdeführer auch bei diesem Geburtsdatum im Zeitpunkt der Untersuchung das 17. Lebensjahr nicht vollendet hätte. Folgt man der Schlussfolgerung des medizinischen Altersgutachtens, käme lediglich das Geburtsdatum des Subeventualbegehrens, nämlich der 1. Januar 2004 als mögliches Geburtsdatum in Frage, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung das 17. Lebensjahr vollendet hätte. 4.9 Zusammengefasst stehen sich vorliegend lediglich schwache Indizien gegenüber. Namentlich das Altersgutachten, welchem aufgrund der fehlenden Schlüsselbeinanalyse nur eine beschränkte Aussagekraft beigemessen werden kann, die Fotokopie der Tazkira und die Angaben des Beschwerdeführers. Da der Beschwerdeführer lediglich eine Fotokopie der Tazkira einreichen konnte, deren Beweiswert äusserst gering ist und da er im Verlauf des Asylverfahrens mehrfach widersprüchliche Aussagen insbesondere in Bezug auf sein Alter tätigte, ist das medizinische Altersgutachten nach einer Gesamtwürdigung aller Indizien stärker zu gewichten. Infolgedessen stellt sich die Frage, welches der mit den Ergebnissen des Altersgutachtens im Einklang stehende Geburtsdatum (1. Januar 2003 oder 1. Januar 2004) das wahrscheinlichere Geburtsdatum darstellt. Geht man vom 1. Januar 2003 als Geburtsdatum aus, wäre der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Durchführung des medizinischen Altersgutachtens (5. März 2021) 18 Jahre und 2 Monate alt gewesen. Geht man vom 1. Januar 2004 als Geburtsdatum aus, wäre der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Durchführung des medizinischen Altersgutachtens (5. März 2021) 17 Jahre und 2 Monate alt gewesen. Da der Beschwerdeführer beim von ihm geltend gemachten Geburtsdatum vom 1. Januar 2004 das 17. Lebensjahr nur um etwas mehr als zwei Monate vollendet hätte und das von der Vorinstanz geltend gemachte Geburtsdatum näher am anhand der zahnmedizinischen Untersuchung festgestellten Durchschnittsalter von 22 Jahren liegt, erscheint der 1. Januar 2003 im Ergebnis als wahrscheinlicheres Geburtsdatum. Folglich ist der 1. Januar 2003 als Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen und die verlangte Berichtigung abzulehnen. Ein Bestreitungsvermerk wurde bereits angebracht.
5. Im Ergebnis ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Beschwerde abzuweisen ist. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. 6.2 Aufgrund der Aktenlage ist von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auszugehen. Sodann erschienen die in der Beschwerde formulierten Begehren nicht als aussichtslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird deshalb gutgeheissen. 6.3 Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes richtet sich vorliegend nicht nach dem Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), sondern nach den Bestimmungen des VwVG (Urteil des BVGer E-1529/2016 vom 15. Juli 2016 E. 6.1). Nach Art. 65 Abs. 2 VwVG kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter einer Partei einen Anwalt bestellen, sofern es für die Wahrung deren Rechte notwendig ist. Da der Vertreter des Beschwerdeführers nicht als patentierter Anwalt im Anwaltsregister eingetragen ist, kann er nicht als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt werden (vgl. BVGE 2016/37 E. 3.1 ff.). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher abzuweisen. 6.4 Verfahrenskosten sind weder dem unterliegenden Beschwerdeführer, dem die unentgeltliche Prozessführung gewährt wird, noch der obsiegenden Vorinstanz aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.5 Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dasselbe gilt für die Vorinstanz als Bundesbehörde (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
7. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen und es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Maurizio Greppi Andreas Kunz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde)
- den EDÖB (zur Kenntnis)