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D-1413/2022

D-1413/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-05-13 · Deutsch CH

Datenschutz

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 14. November 2020 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dabei gab er an, er sei am (…) geboren und damit minderjäh- rig. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 3. November 2020 in Italien um Asyl ersucht hatte. C. Am 16. November 2020 gelangte das SEM mit Informationsersuchen be- züglich des Asylverfahrens des Beschwerdeführers an Italien. Am 22. De- zember 2020 antworteten die italienischen Behörden, beim Beschwerde- führer handle es sich um einen unbegleiteten Minderjährigen, er sei unmit- telbar nach seiner Registrierung und noch vor seiner Anhörung verschwun- den und mit den Personalien C._______, geboren am (…) registriert wor- den. D. Am 8. Dezember 2020 wurde eine Erstbefragung für unbegleitete Minder- jährige (EB UMA) durchgeführt. Es wurden Fragen zur Biographie, Identi- tätsdokumenten, der Familie und Ausreise sowie zum Reiseweg gestellt. Zudem wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass eine rechtsmedizini- sche Altersabklärung in Betracht gezogen werde und in diesem Zusam- menhang wurden in der Folge medizinische Zusatzfragen zur Altersabklä- rung gestellt. E. Am 16. Dezember 2020 wurde durch das Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Bern im Auftrag des SEM eine medizinische Altersabklä- rung durchgeführt (Altersgutachten vom 17. Dezember 2020), gemäss wel- cher der Beschwerdeführer basierend auf der zahnärztlichen Beurteilung und der radiologischen Beurteilung des Handröntgens ein wahrscheinli- ches Alter von ca. (…) Jahren aufweise und er das (…). Lebensjahr vollen- det habe (höchstes Mindestalter). Das vom Beschwerdeführer angege- bene Alter von (…) Jahren und 6 Monaten erscheine eher unwahrschein- lich.

D-1413/2022 Seite 3 F. Am 18. Dezember 2020 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Ge- hör zum Ergebnis der forensischen Altersschätzung gewährt. In seiner Stellungnahme vom 23. Dezember 2020 betonte er, dass er über das Er- gebnis der Altersabklärung enttäuscht sei, zumal ihm seine Mutter sein Al- ter mitgeteilt habe. In Somalia sei es immer noch so, dass es keine Ge- burtsdokumente geben würde, wenn man nicht in einem Spital geboren sei. Er habe seine Schwester nach der Anhörung vom 8. Dezember 2020 kontaktiert und sie nach allfälligen Dokumenten gefragt. Sie habe ihm aus- gerichtet, dass diesbezüglich nichts zu beschaffen sei. Für die Glaubhaft- machung der Minderjährigkeit müsse eine Gesamtwürdigung vorgenom- men werden. Dabei würden die Resultate des Altersgutachtens lediglich Indizien darstellen. Der Beschwerdeführer habe während seiner Erstbefra- gung konsistente Angaben zu seinem Alter (Angaben zum Schulbesuch, dem Alter seiner Geschwister und der Ausreise) gemacht und betont, dass er als einziger Junge in seiner Familie über das Alter seiner Geschwister habe Bescheid wissen müssen, da sie unter seiner Verantwortung stehen würden. Der Beschwerdeführer sei überdies in Italien mit dem Jahrgang (…) registriert worden. In Bezug auf das Altersgutachten sei darauf hinzu- weisen, dass die Verknöcherung der Schlüsselbeinenden aufgrund einer Formvariante keinem der Klassifikationsstadien nach KELLINGHAUS et al. (2010) zugeordnet und basierend auf RUDOLF et al. (2018) daher auch nicht zur Altersschätzung hätten herangezogen werden können. Es erschliesse sich ihm auch nicht, inwiefern das Geburtsdatum (…) wahrscheinlicher sei als das Angegebene, zumal das Altersgutachten von ca. (…) Jahren spre- che. Faktisch würde er in einer Woche bereits (…) Jahre alt, was dem Re- sultat des Altersgutachtens widersprechen würde. Es werde ausserdem geschlussfolgert, dass das angegebene Alter eher unwahrscheinlich sei, womit zumindest eine Restwahrscheinlichkeit für dessen Korrektheit be- stehe. Einzig auf die Angaben zum wahrscheinlichen Alter abzustellen, wo- bei sogar noch von einem «ca.» gesprochen werde, erscheine vor dem Hintergrund der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung äus- serst problematisch. In einer Gesamtwürdigung und in Berücksichtigung des Kindeswohls sei davon auszugehen, dass das angegebene Geburts- datum stimme, wobei im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit des Be- schwerdeführers auszugehen sei. Er beantragte deshalb mit Nachdruck von einer Änderung des Geburtsdatums abzusehen oder es zumindest auf den (…) zu ändern. G. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde in der Folge im ZEMIS

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– mit Bestreitungsvermerk – auf den (…) angepasst und der Beschwerde- führer wurde für das restliche Verfahren als volljährig angesehen. H. Am 5. Januar 2021 gelangte das SEM mit einem Wiederaufnahmeersu- chen an Italien. I. Am 7. Januar 2021 lehnten die italienischen Behörden das Gesuch um Wiederaufnahme in Kenntnis des Altersgutachtens vom 17. Dezember 2020 mit der Begründung ab, es handle sich vorliegend um einen UMA, der in Italien kein Asylgesuch gestellt habe. Ein Wiedererwägungsgesuch vom 11. Januar 2021 des SEM bezüglich Wiederaufnahmeersuchen blieb unbeantwortet. J. Am 26. Januar 2021 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, sein Asyl- gesuch werde in der Schweiz geprüft und erklärte das Rückübernahme- Verfahren mit Italien für beendet. K. Am 11. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört, wobei er unter anderem sein Impfdokument und eine Geburtsur- kunde (in Kopie) zu den Akten reichte. Am 25. Februar 2021 fand die er- gänzende Anhörung (EA) statt. L. Mit Verfügung vom 28. Mai 2020 – gleichentags eröffnet – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 14. November 2020 im Rah- men des erweiterten Verfahrens ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffern 2–4), schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispo- sitivziffer 5). Gleichzeitig hielt das SEM fest, das Geburtsdatum des Be- schwerdeführers werde im ZEMIS auf den (…) (mit Bestreitungsvermerk) geändert (Dispositivziffer 1). M. Mit Eingabe vom 24. Juni 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter anderem die Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den (…) und eventualiter die Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den (…) – beziehungsweise den (…). In verfahrensrechtlicher Hinsicht

D-1413/2022 Seite 5 wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und insbeson- dere um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechts- beiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. N. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2021 verschob die zuständige In- struktionsrichterin den Entscheid über die Gesuche um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Für- sorgebestätigung zu den Akten zu reichen. O. Mit Eingabe vom 5. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorge- bestätigung zu den Akten. P. In seiner Vernehmlassung vom 14. Juli 2021 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. Q. Mit Replik vom 27. Juli 2021 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlas- sung Stellung. R. Das vorliegende Verfahren betreffend Dispositivziffer 1 (Datenschutz, ZEMIS-Eintrag) wurde unter der vorliegenden Verfahrensnummer D-1413/2022 eröffnet und von den übrigen Rechtsbegehren der unter der Verfahrensnummer D-2924/2021 eröffneten Beschwerde getrennt.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts an- deres bestimmt (Art. 37 VGG).

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E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet hinsichtlich der gerügten ZEMIS-Änderung mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die ange- fochtene Verfügung somit auf die Verletzung von Bundesrecht, die unrich- tige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf die Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

E. 3 Im Sinne eines Eventualantrags verlangt der Beschwerdeführer die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung mit der Begründung, es sei kaum mit dem Untersuchungsgrundsatz und der Begründungspflicht vereinbar, dass die Vorinstanz vom minderjährigen Asylsuchenden zunächst Dokumente bezüglich Minderjährigkeit verlange und diese mit dem pauschalen Hin- weis auf den Umstand, dass diese leicht erhältlich seien, als unerheblich qualifiziere. Diesbezüglich vermengt der Beschwerdeführer jedoch die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. In seiner umfangreichen Begrün- dung hat das SEM nachvollziehbar alle wesentlichen Überlegungen ge- nannt, die es seinem Entscheid zugrunde legte. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt und die Würdi- gung der Beweismittel zu seinen Ungunsten ausgefallen ist, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern ist eine Frage der materi- ellen Beurteilung. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz fällt aus- ser Betracht, womit ein Entscheid in der Sache zu fällen ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom

20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus-

D-1413/2022 Seite 7 kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetzt (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.

E. 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf die Berichti- gung ein uneingeschränkter Anspruch (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.

E. 4.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel blei- ben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersu- chungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzu- klären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwir- ken (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3).

E. 4.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beab- sichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Per- sonendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger- weise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS er- fassten Daten zur Identität. Sofern das öffentliche Interesse an der Bear- beitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Rich- tigkeit überwiegt, sieht Art. 25 Abs. 2 DSG die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der

D-1413/2022 Seite 8 neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher einge- tragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahr- scheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über das Anbringen des Bestreitungsvermerks ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechen- der Antrag gestellt worden ist (vgl. Urteil des BVGer A-7615/2016 vom

30. Januar 2018 E. 3.5; Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).

E. 5.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend ge- machte Minderjährigkeit festgehalten, gemäss dem Altersgutachten vom

17. Dezember 2020, basierend auf der radiologischen Beurteilung der lin- ken Hand und der zahnärztlichen Beurteilung, habe sich für ihn ein wahr- scheinliches Alter von zirka (…) Jahren ergeben. Aufgrund dieser Erkennt- nisse habe das SEM sein Alter im ZEMIS auf den (…) angepasst. In seiner Stellungnahme habe er angegeben, er könne sein Alter nicht beweisen, da es in Somalia keine Geburtsdokumente geben würde – seine Schwester habe ihm ausgerichtet, es sei nichts dazu zu beschaffen. Anlässlich seiner Anhörung habe er – im Gegenteil zu seinen anfänglichen Angaben – noch eine handschriftlich ausgefüllte Gesundheitskarte und ein Geburtszertifi- kat, jeweils in Form einer Kopie, nachgereicht. Kopien könnten keine aus- reichende Beweiskraft zugesprochen werden, zumal die somalischen Be- hörden Identitätsbestätigungen ausstellen würden, die auf mündlichen An- gaben der Beantragenden beruhten. Solche Dokumente seien auf betrü- gerische Art und Weise leicht erhältlich, könnten falsche Identitätsinforma- tionen erhalten und würden auch an unberechtigte Personen ausgestellt. Die geltend gemachte Minderjährigkeit habe somit weder glaubhaft ge- macht noch belegt werden können. Angesichts der Aktenlage sei überwie- gend wahrscheinlich, dass er volljährig sei.

E. 5.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, es werde am geltend gemachten Geburtsdatum vom (…) festgehalten. Die Anordnung eines Altersgutachtens überrasche, zumal der Beschwerdeführer in der EB UMA durchgehend rechnerisch korrekte Angaben zu seinem Alter, seiner Schulbildung, dem Alter seiner Schwestern, den Vorfällen und seiner Aus- reise gemacht habe. Hinzu komme, dass auch in den weiteren Anhörungen

D-1413/2022 Seite 9 seine Zeitangaben zu seinem Alter mit dem Geburtsjahr (…) übereinstim- men würden. Er habe mehrfach beiläufig erwähnt, dass bestimmte Tatsa- chen einen Zusammenhang mit seiner Minderjährigkeit haben würden. Es sei der Vorinstanz zwar zuzustimmen, dass der Beweiswert der eingereich- ten Kopien (Geburtsurkunde und Impfausweis) gering sei, diese müssten jedoch in einer Gesamtbeurteilung einfliessen und könnten nicht pauschal als gefälscht beurteilt werden. Hinsichtlich der Resultate des Altersgutachtens sei auf die Stellungnahme vom 23. Dezember 2020 zu verweisen, in der ausgeführt werde, dass ein grundlegendes Element der Analyse aufgrund einer Formvariante der Schlüsselbeinenden für das Gutachten nicht hinzugezogen werden könne. Aufgrund der nicht vorhandenen Analyse des Schlüsselbeins könne das vorliegende Altersgutachten nicht als Indiz für die Volljährigkeit gewertet werden. Das Altersgutachten habe nur mithilfe der Zähne sowie des wenig aussagenden Handgelenkröntgens verfasst werden können, womit sich er- hebliche Zweifel an dessen Beweiswert ergeben würden, insbesondere auch, weil sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Resultate der Zahn- und der Schlüsselbeinanalyse berufen würde. Es bliebe also unklar, ob und wie stark das vorliegende Altersgutachten über- haupt gewichtet werden könne. Zum «wahrscheinlichen Alter von ca. (…) Jahren» und zur Altersanpas- sung auf den (…) sei hinzuzufügen, dass aktuell das Institut für Rechtsme- dizin (IRM) am Kantonsspital St. Gallen alle Altersgutachten, die ein «wahr- scheinlichstes» Alter ausweisen würden, widerrufen habe, da diese nicht ausreichend wissenschaftlich belegt werden könnten. Fraglich sei, ob die Feststellung des IRM St. Gallen ebenfalls auf das «wahrscheinliche» Alter gemäss IRM der Universität Bern anzuwenden sei. Es sei eine Berichti- gung des ZEMIS-Eintrags auf den (…) vorzunehmen. Gemäss dem bestä- tigten Grundsatz «in dubio pro minore» und der überwiegenden privaten Interessen des Beschwerdeführers sei eventualiter das Geburtsdatum auf den (…) beziehungsweise den (…) festzulegen.

E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, gemäss dem Altersgut- achten weise das Zahnalter deutlich auf eine Volljährigkeit hin. Zwar sei eine radiologische Untersuchung des Schlüsselbeins nicht möglich gewe- sen, jedoch habe die Untersuchung des Handgelenks auch kein Resultat ergeben, das den Beschwerdeführer als minderjährig habe erscheinen las- sen. Zudem sei auffallend, dass er die Frage, ob er jemals eine Geburtsur- kunde gehabt habe, verneint und erklärt habe, zu Hause geboren zu sein.

D-1413/2022 Seite 10 Er habe dann doch eine Geburtsurkunde zu den Akten gereicht, auf der indes D._______ als Geburtsort vermerkt sei; demzufolge sei er doch nicht zu Hause in E._______ geboren. Des Weiteren werde auf die Praxis verwiesen, wonach Art. 17 Abs. 3bis AsylG keine Gültigkeitsvorschrift im Rechtssinn darstelle, deren Nichtvor- liegen nachträglich dazu führen könnte, dass das Resultat des Altersgut- achtens einem Verwertungsverbot (zum Beispiel analog zu Art. 141 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0) unterliegen würde. Vielmehr gehe zufolge der Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts aus besagter Norm lediglich hervor, dass die Vorinstanz nicht gehalten sei, in sämtlichen Asylverfahren kostenintensive Altersabklärun- gen durchführen zu lassen, sondern dass dieser Kostenaufwand lediglich in Fällen angebracht erscheine, in denen überhaupt Zweifel an der behaup- teten Minderjährigkeit einer Person bestehen würden.

E. 5.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, es sei der Vorinstanz zuzustimmen, dass er zunächst geantwortet habe, über keine Geburtsur- kunde zu verfügen. Er habe aber ausgesagt, er würde mithilfe seiner Schwester versuchen, an Dokumente zu gelangen, die sein Alter belegen würden. Dieser Aussage habe er Folge geleistet und habe später eine Ge- burtsurkunde zu den Akten gereicht, die er über seine Schwester erhalten habe. Zwar sei als Geburtsort D._______ eingetragen; D._______ sei aber sowohl eine Stadt wie auch ein Bezirk in der Provinz F._______. Der Ge- burtsort des Beschwerdeführers E._______ befinde sich im Bezirk D._______, weshalb dies mitnichten eine Unstimmigkeit darstellen würde. Zudem würde die Vorinstanz der Geburtsurkunde zunächst pauschal den Beweiswert absprechen, um sich später zum Aufzeigen von Unstimmigkei- ten jedoch darauf zu berufen. Abschliessend erstaune der Hinweis der Vo- rinstanz auf Art. 17 Abs. 3bis AsylG, da er weder die Durchführung des Al- tersgutachtens noch ein Verwertungsverbot gerügt habe. Bezüglich des Resultats des Altersgutachtens sei lediglich darauf hingewiesen worden, dass dieses nicht über genügend Beweiskraft verfüge, um das von der Vo- rinstanz angenommene Alter als das wahrscheinlichere zu benennen.

E. 6 Monaten eher unwahrscheinlich erscheine. Das gutachterlich ermittelte Mindestalter von (…) Jahren beruht im Ergebnis nur auf der Zahnanalyse (zumal sich aus der Handanalyse ein Durchschnittsalter von (…) Jahren ergibt und Erklärungen zur Gewichtung der Ergebnisse im Gutachten feh- len). Gemäss der Zahnanalyse ergibt sich ein Durchschnittsalter von (…) Jahren (+/-2.34) sowie ein Mindestalter von (…) Jahren. Die Wahrschein- lichkeit, dass das 18. Lebensjahr erreicht worden sei, betrage nach MINCER et al. 90.1%, respektive nach GUNST und MESOTTEN mehr als 96.3%. Vor- liegend konnte aufgrund einer Formvariante die Schlüsselbeinanalyse, die zusammen mit der Zahnanalyse grundsätzlich zum Beweis geeignet ist, nicht zur Altersschätzung herangezogen werden. Ein wesentlicher Be- standteil der medizinischen Altersschätzung, die eine Gesamtschau der Befunde ermöglichen sollte, fällt demnach weg (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2, 2019 I/6 E. 6.1, 6.3–6.5; Urteile des BVGer A-4775/2020 vom

31. März 2021 E. 6.2.4 und A-318/2019 vom 4. Februar 2020 E. 5.5.3).

E. 6.1 Wie vorstehend (vgl. E.4) dargelegt, obliegt es grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers ([…]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat seinerseits nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([…]) richtig respektive zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS

D-1413/2022 Seite 11 erfassten Angaben. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Ge- burtsdatums, ist dasjenige im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, des- sen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.5, m.w.H.).

E. 6.2 Bei der Einschätzung des Alters des Beschwerdeführers ist eine Ge- samtwürdigung vorzunehmen, bei der auch die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.3 f.: insbesondere übereinstimmende Angaben zum Alter, zu Identitätspapieren bzw. zu den Gründen für deren Nichtein- reichung, zu den familiären Umständen, zum Schulbesuch, zu Berufsbil- dung/Berufstätigkeit und zu den Ausreiseumständen sowie nachvollzieh- bare länderspezifische Angaben zum behaupteten Herkunftsgebiet).

E. 6.3.1 Bezüglich des von der Vorinstanz beim IRM Bern in Auftrag gegebe- nen Gutachtens zur Altersschätzung vom 17. Dezember 2020 ist zunächst festzuhalten, dass dieses vorliegend im Sinne von Art. 17 Abs. 3bis AsylG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) ohne weiteres in Auftrag gegeben werden durfte (vgl. Urteil des BVGer A-4806/2020 vom 11. Mai 2021 E. 3.6). Inwiefern das Resultat des Altersgutachtens, das nur eines der Elemente bei der Be- urteilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit dar- stellt, seine Altersangaben zu untermauern vermag, ist nachfolgend zu prü- fen.

E. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zur Beweistauglichkeit von Altersabklärungen in grundsätzlicher Art geäussert (BVGE 2018 VI/3). Pra- xisgemäss sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medi- zinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettalters- analyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handkno- chenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Be- weis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Relevant für die Beurteilung sind mithin die Ergebnisse betreffend das fest- gestellte Mindestalter der Schlüsselbeinanalyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung. Medizinische Altersabklärungen stellen – je nach Ergebnis

– unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person dar.

E. 6.3.3 Gemäss dem Gutachten zur Altersschätzung vom 17. Dezember 2020 basierend auf der zahnärztlichen Beurteilung und der radiologischen

D-1413/2022 Seite 12 Beurteilung des linken Handgelenks resultiert ein wahrscheinliches Alter von ca. (…) Jahren und ein höchstes Mindestalter von (…) Jahren, wobei das angegebene Alter (zum Zeitpunkt des Gutachtens) von (…) Jahren und

E. 6.3.4 Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lassen die Ergebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zu. Sie weisen generell nur einen be- schränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters auf, wo- bei sich diese Aussagen insbesondere auf die Situation beziehen, wonach das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter inner- halb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren liegt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1; Urteil des BVGer D-5785/2015 vom

E. 6.4 Bei der Durchsicht der protokollierten Angaben ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer immer wieder spontane Ausführungen zu seinem Alter und ausnahmslos rechnerisch korrekte Angaben zur Zeit seines Schulbesuchs, dem Alter seiner Mutter und seinen Schwestern sowie zum Tod seines Vaters gemacht hat. Die Fragen zur Dauer seiner Schulzeit («zwei Jahre»), zum Alter der Einschulung («12 Jahre»), zum Alter der Be- endigung des Schulbesuchs («14») sowie zum Beendigungsjahr («[…]») beantwortete er spontan und kohärent (vgl. EB UMA Ziff. 1.17.04). Ohne nach einem konkreten Datum gefragt worden zu sein, antwortete er prä- zise, er habe seine Mutter zuletzt «im 5. Monat 2019, als ich das Land verlassen habe» gesehen (vgl. EB UMA Ziff. 1.16.04). Auch dass er diesel- ben Fragen nach dem Ausreisezeitpunkt später in der Befragung korrekt zu beantworten vermochte («ich war […] Jahre alt, das war […]»; vgl. EB UMA Ziff. 1.16.04) deutet stark auf die Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu seinem Alter hin. Gleichzeitig ordnete er sein Alter in Bezug auf dasjenige seiner Schwestern logisch ein («10», «14», «vier Jahre älter als ich» und «[ich bin] sechs Jahre älter als [die {…}-Jährige]» vgl. EB UMA Ziff. 3.01). Schliesslich ist auch die Schätzung des Alters seiner Mutter mit «ca. (…) Jahre[n]» im Zeitpunkt der EB UMA mit dem vom Beschwerdeführer be- haupteten Alter von (…) Jahren vereinbar (vgl. EB UMA Ziff. 1.16.04). Diese stets übereinstimmenden Angaben müssen als starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit der Altersangaben gewertet werden.

E. 6.5 Der Beschwerdeführer hat nach Aufforderung des SEM an der Anhö- rung vom 11. Februar 2021 (vgl. Anhörung F54) – und somit zeitnah – eine Geburtsurkunde vom 21. April 2012 und eine Gesundheitskarte vom

17. Juni 2004 zu den Akten gereicht, die die Altersangaben des Beschwer- deführers bestätigen. Bei den eingereichten Beweismitteln handelt es sich zwar um Kopien, denen ein geringer Beweiswert zukommt (vgl. Urteil des BVGer vom 3. Juni 2019 E-1942/2019 vom E. 5.4). Es ist dem Beschwer- deführer aber immerhin anzurechnen, dass er sich – letztendlich erfolg- reich – bemüht hat, diese Dokumente verfügbar zu machen. Anlässlich der EB UMA hat er zwar verneint, über Identitätsdokumente zu verfügen. Aller- dings ist seine Annahme bezüglich fehlender Dokumente aufgrund der Hausgeburt nachvollziehbar (vgl. EB UMA Ziff. 4.07). Auch seine Aussage an der EB UMA, er sei geimpft worden (vgl. EB UMA Ziff. 9.01) ist mit dem Impfdokument vereinbar. Seine diesbezüglichen Erklärungen zum Ge- burtsort D._______, des Bezirks seines Heimatdorfes, erscheinen ebenso überzeugend.

D-1413/2022 Seite 14

E. 6.6 Ins Gewicht fällt vorliegend aber insbesondere auch, dass der Be- schwerdeführer im Asylverfahren in Italien als Geburtsdatum den (…) an- gegeben, was dem in der Schweiz angegebenen Geburtsdatum entspricht. Gemäss Auskunft der italienischen Behörden sind diese offenbar von sei- ner Minderjährigkeit ausgegangen. Weiter wies der Beschwerdeführer spontan darauf hin, in Italien seien seine Rechte missachtet worden, indem er mit Erwachsenen untergebracht worden sei (vgl. EB UMA Ziff. 2.06). Schliesslich sieht der Beschwerdeführer auch auf der eingereichten Foto- grafie, die zwar von geringem Beweiswert ist, ausgesprochen jung aus.

E. 6.7 Nach dem Gesagten ist weder dem SEM noch dem Beschwerdeführer der Nachweis gelungen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburts- datum ([…]) beziehungsweise das geltend gemachte Geburtsdatum ([…]) korrekt ist. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen liegen jedoch mehr In- dizien vor, die für das von ihm beantragte Datum sprechen als dagegen. Vor dem Hintergrund, dass die Differenz des möglichen Knochenalters we- niger als drei Jahre von den Angaben des Beschwerdeführers abweicht, und aufgrund der Tatsache, dass das Gericht die Aussagen des Beschwer- deführers, die auf verschiedenen Ebenen zu den Altersangaben Bezug nehmen, als sehr komplex und konsistent erachtet, ist vorliegend das Vor- gehen des SEM, ohne Berücksichtigung aller Indizien von der Volljährigkeit auszugehen, nicht nachvollziehbar. Es überwiegen die Hinweise, welche für das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum sprechen. 7. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Verfügung des SEM vom

28. Mai 2021 ist bezüglich der Dispositivziffer 1 aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS vom (…) auf den (…) zu ändern. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden ist. Der Antrag auf Verzicht des Kostenvorschusses ist ebenfalls gegenstandslos geworden. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm

D-1413/2022 Seite 15 notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechts- vertreterin wies in ihrer Kostennote vom 24. Juni 2004 einen pauschalen Aufwand (betreffend das vorliegende Verfahren sowie das Verfahren D-2924/2021) aus. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungs- faktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 755.– (inkl. Ausla- gen; die Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen, was einem Aufwand von fünf Stunden entspricht (inkl. eine Stunde hinzugerechneter Aufwand betreffend Replik). Damit wird das für das vorliegende Verfahren implizit gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ebenfalls ge- genstandslos. 9. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1413/2022 Seite 16

E. 7 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Verfügung des SEM vom 28. Mai 2021 ist bezüglich der Dispositivziffer 1 aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS vom (...) auf den (...) zu ändern.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden ist. Der Antrag auf Verzicht des Kostenvorschusses ist ebenfalls gegenstandslos geworden.

E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin wies in ihrer Kostennote vom 24. Juni 2004 einen pauschalen Aufwand (betreffend das vorliegende Verfahren sowie das Verfahren D-2924/2021) aus. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 755.- (inkl. Auslagen; die Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen, was einem Aufwand von fünf Stunden entspricht (inkl. eine Stunde hinzugerechneter Aufwand betreffend Replik). Damit wird das für das vorliegende Verfahren implizit gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ebenfalls gegenstandslos.

E. 9 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite)

E. 10 März 2016 E. 3.3.1). Die praxisgemäss wenig aussagekräftige Hand- knochenanalyse geht von einem durchschnittlichen Mindestalter des Be- schwerdeführers von 18 Jahren nach GREULICH und PYLE, und von 17.7 Jahren gemäss TISÈ (min. 15.6 und max. 19.7 Jahre) aus. Das vom Be- schwerdeführer behauptete Alter von (…) Jahren und 6 Monaten liegt somit innerhalb der normalen Abweichung der Handknochenanalyse von bis zu drei Jahren (vgl. Urteil des BVGer A-6821/2018 vom 4. Juli 2019 E. 5.5), womit sich keine klare Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit des Beschwerdeführers machen lässt (vgl. dazu BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Das Gutachten, hauptsächlich basierend auf der Zahnanalyse, stellt nur eines von vielen und vorliegend nur ein sehr schwaches Indiz für die Voll- jährigkeit des Beschwerdeführers dar (vgl. Urteil des BVGer D-1541/2022 vom 20. April 2022 E. 6.4.2).

D-1413/2022 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Das SEM wird angewiesen, im ZEMIS als Geburtsdatum des Beschwerde- führers den (…) einzutragen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 755.– auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsek- retariat EJPD, den EDÖB und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Angela Hefti (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) D-1413/2022 Seite 17 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1413/2022 Urteil vom 13. Mai 2022 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Angela Hefti. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch Katharina Bachmann, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenschutz; Verfügung des SEM vom 28. Mai 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 14. November 2020 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dabei gab er an, er sei am (...) geboren und damit minderjährig. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 3. November 2020 in Italien um Asyl ersucht hatte. C. Am 16. November 2020 gelangte das SEM mit Informationsersuchen bezüglich des Asylverfahrens des Beschwerdeführers an Italien. Am 22. Dezember 2020 antworteten die italienischen Behörden, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen unbegleiteten Minderjährigen, er sei unmittelbar nach seiner Registrierung und noch vor seiner Anhörung verschwunden und mit den Personalien C._______, geboren am (...) registriert worden. D. Am 8. Dezember 2020 wurde eine Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) durchgeführt. Es wurden Fragen zur Biographie, Identitätsdokumenten, der Familie und Ausreise sowie zum Reiseweg gestellt. Zudem wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass eine rechtsmedizinische Altersabklärung in Betracht gezogen werde und in diesem Zusammenhang wurden in der Folge medizinische Zusatzfragen zur Altersabklärung gestellt. E. Am 16. Dezember 2020 wurde durch das Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Bern im Auftrag des SEM eine medizinische Altersabklärung durchgeführt (Altersgutachten vom 17. Dezember 2020), gemäss welcher der Beschwerdeführer basierend auf der zahnärztlichen Beurteilung und der radiologischen Beurteilung des Handröntgens ein wahrscheinliches Alter von ca. (...) Jahren aufweise und er das (...). Lebensjahr vollendet habe (höchstes Mindestalter). Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (...) Jahren und 6 Monaten erscheine eher unwahrscheinlich. F. Am 18. Dezember 2020 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der forensischen Altersschätzung gewährt. In seiner Stellungnahme vom 23. Dezember 2020 betonte er, dass er über das Ergebnis der Altersabklärung enttäuscht sei, zumal ihm seine Mutter sein Alter mitgeteilt habe. In Somalia sei es immer noch so, dass es keine Geburtsdokumente geben würde, wenn man nicht in einem Spital geboren sei. Er habe seine Schwester nach der Anhörung vom 8. Dezember 2020 kontaktiert und sie nach allfälligen Dokumenten gefragt. Sie habe ihm ausgerichtet, dass diesbezüglich nichts zu beschaffen sei. Für die Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit müsse eine Gesamtwürdigung vorgenommen werden. Dabei würden die Resultate des Altersgutachtens lediglich Indizien darstellen. Der Beschwerdeführer habe während seiner Erstbefragung konsistente Angaben zu seinem Alter (Angaben zum Schulbesuch, dem Alter seiner Geschwister und der Ausreise) gemacht und betont, dass er als einziger Junge in seiner Familie über das Alter seiner Geschwister habe Bescheid wissen müssen, da sie unter seiner Verantwortung stehen würden. Der Beschwerdeführer sei überdies in Italien mit dem Jahrgang (...) registriert worden. In Bezug auf das Altersgutachten sei darauf hinzuweisen, dass die Verknöcherung der Schlüsselbeinenden aufgrund einer Formvariante keinem der Klassifikationsstadien nach Kellinghaus et al. (2010) zugeordnet und basierend auf Rudolf et al. (2018) daher auch nicht zur Altersschätzung hätten herangezogen werden können. Es erschliesse sich ihm auch nicht, inwiefern das Geburtsdatum (...) wahrscheinlicher sei als das Angegebene, zumal das Altersgutachten von ca. (...) Jahren spreche. Faktisch würde er in einer Woche bereits (...) Jahre alt, was dem Resultat des Altersgutachtens widersprechen würde. Es werde ausserdem geschlussfolgert, dass das angegebene Alter eher unwahrscheinlich sei, womit zumindest eine Restwahrscheinlichkeit für dessen Korrektheit bestehe. Einzig auf die Angaben zum wahrscheinlichen Alter abzustellen, wobei sogar noch von einem «ca.» gesprochen werde, erscheine vor dem Hintergrund der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung äusserst problematisch. In einer Gesamtwürdigung und in Berücksichtigung des Kindeswohls sei davon auszugehen, dass das angegebene Geburtsdatum stimme, wobei im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei. Er beantragte deshalb mit Nachdruck von einer Änderung des Geburtsdatums abzusehen oder es zumindest auf den (...) zu ändern. G. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde in der Folge im ZEMIS - mit Bestreitungsvermerk - auf den (...) angepasst und der Beschwerdeführer wurde für das restliche Verfahren als volljährig angesehen. H. Am 5. Januar 2021 gelangte das SEM mit einem Wiederaufnahmeersuchen an Italien. I. Am 7. Januar 2021 lehnten die italienischen Behörden das Gesuch um Wiederaufnahme in Kenntnis des Altersgutachtens vom 17. Dezember 2020 mit der Begründung ab, es handle sich vorliegend um einen UMA, der in Italien kein Asylgesuch gestellt habe. Ein Wiedererwägungsgesuch vom 11. Januar 2021 des SEM bezüglich Wiederaufnahmeersuchen blieb unbeantwortet. J. Am 26. Januar 2021 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, sein Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft und erklärte das Rückübernahme-Verfahren mit Italien für beendet. K. Am 11. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört, wobei er unter anderem sein Impfdokument und eine Geburtsurkunde (in Kopie) zu den Akten reichte. Am 25. Februar 2021 fand die ergänzende Anhörung (EA) statt. L. Mit Verfügung vom 28. Mai 2020 - gleichentags eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 14. November 2020 im Rahmen des erweiterten Verfahrens ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffern 2-4), schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositivziffer 5). Gleichzeitig hielt das SEM fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers werde im ZEMIS auf den (...) (mit Bestreitungsvermerk) geändert (Dispositivziffer 1). M. Mit Eingabe vom 24. Juni 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter anderem die Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...) und eventualiter die Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...) - beziehungsweise den (...). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und insbesondere um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. N. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2021 verschob die zuständige Instruktionsrichterin den Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung zu den Akten zu reichen. O. Mit Eingabe vom 5. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. P. In seiner Vernehmlassung vom 14. Juli 2021 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. Q. Mit Replik vom 27. Juli 2021 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung. R. Das vorliegende Verfahren betreffend Dispositivziffer 1 (Datenschutz, ZEMIS-Eintrag) wurde unter der vorliegenden Verfahrensnummer D-1413/2022 eröffnet und von den übrigen Rechtsbegehren der unter der Verfahrensnummer D-2924/2021 eröffneten Beschwerde getrennt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet hinsichtlich der gerügten ZEMIS-Änderung mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung somit auf die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf die Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

3. Im Sinne eines Eventualantrags verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit der Begründung, es sei kaum mit dem Untersuchungsgrundsatz und der Begründungspflicht vereinbar, dass die Vorinstanz vom minderjährigen Asylsuchenden zunächst Dokumente bezüglich Minderjährigkeit verlange und diese mit dem pauschalen Hinweis auf den Umstand, dass diese leicht erhältlich seien, als unerheblich qualifiziere. Diesbezüglich vermengt der Beschwerdeführer jedoch die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. In seiner umfangreichen Begründung hat das SEM nachvollziehbar alle wesentlichen Überlegungen genannt, die es seinem Entscheid zugrunde legte. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt und die Würdigung der Beweismittel zu seinen Ungunsten ausgefallen ist, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern ist eine Frage der materiellen Beurteilung. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz fällt ausser Betracht, womit ein Entscheid in der Sache zu fällen ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetzt (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf die Berichtigung ein uneingeschränkter Anspruch (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 4.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3). 4.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS erfassten Daten zur Identität. Sofern das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit überwiegt, sieht Art. 25 Abs. 2 DSG die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über das Anbringen des Bestreitungsvermerks ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.5; Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit festgehalten, gemäss dem Altersgutachten vom 17. Dezember 2020, basierend auf der radiologischen Beurteilung der linken Hand und der zahnärztlichen Beurteilung, habe sich für ihn ein wahrscheinliches Alter von zirka (...) Jahren ergeben. Aufgrund dieser Erkenntnisse habe das SEM sein Alter im ZEMIS auf den (...) angepasst. In seiner Stellungnahme habe er angegeben, er könne sein Alter nicht beweisen, da es in Somalia keine Geburtsdokumente geben würde - seine Schwester habe ihm ausgerichtet, es sei nichts dazu zu beschaffen. Anlässlich seiner Anhörung habe er - im Gegenteil zu seinen anfänglichen Angaben - noch eine handschriftlich ausgefüllte Gesundheitskarte und ein Geburtszertifikat, jeweils in Form einer Kopie, nachgereicht. Kopien könnten keine ausreichende Beweiskraft zugesprochen werden, zumal die somalischen Behörden Identitätsbestätigungen ausstellen würden, die auf mündlichen Angaben der Beantragenden beruhten. Solche Dokumente seien auf betrügerische Art und Weise leicht erhältlich, könnten falsche Identitätsinformationen erhalten und würden auch an unberechtigte Personen ausgestellt. Die geltend gemachte Minderjährigkeit habe somit weder glaubhaft gemacht noch belegt werden können. Angesichts der Aktenlage sei überwiegend wahrscheinlich, dass er volljährig sei. 5.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, es werde am geltend gemachten Geburtsdatum vom (...) festgehalten. Die Anordnung eines Altersgutachtens überrasche, zumal der Beschwerdeführer in der EB UMA durchgehend rechnerisch korrekte Angaben zu seinem Alter, seiner Schulbildung, dem Alter seiner Schwestern, den Vorfällen und seiner Ausreise gemacht habe. Hinzu komme, dass auch in den weiteren Anhörungen seine Zeitangaben zu seinem Alter mit dem Geburtsjahr (...) übereinstimmen würden. Er habe mehrfach beiläufig erwähnt, dass bestimmte Tatsachen einen Zusammenhang mit seiner Minderjährigkeit haben würden. Es sei der Vorinstanz zwar zuzustimmen, dass der Beweiswert der eingereichten Kopien (Geburtsurkunde und Impfausweis) gering sei, diese müssten jedoch in einer Gesamtbeurteilung einfliessen und könnten nicht pauschal als gefälscht beurteilt werden. Hinsichtlich der Resultate des Altersgutachtens sei auf die Stellungnahme vom 23. Dezember 2020 zu verweisen, in der ausgeführt werde, dass ein grundlegendes Element der Analyse aufgrund einer Formvariante der Schlüsselbeinenden für das Gutachten nicht hinzugezogen werden könne. Aufgrund der nicht vorhandenen Analyse des Schlüsselbeins könne das vorliegende Altersgutachten nicht als Indiz für die Volljährigkeit gewertet werden. Das Altersgutachten habe nur mithilfe der Zähne sowie des wenig aussagenden Handgelenkröntgens verfasst werden können, womit sich erhebliche Zweifel an dessen Beweiswert ergeben würden, insbesondere auch, weil sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Resultate der Zahn- und der Schlüsselbeinanalyse berufen würde. Es bliebe also unklar, ob und wie stark das vorliegende Altersgutachten überhaupt gewichtet werden könne. Zum «wahrscheinlichen Alter von ca. (...) Jahren» und zur Altersanpassung auf den (...) sei hinzuzufügen, dass aktuell das Institut für Rechtsmedizin (IRM) am Kantonsspital St. Gallen alle Altersgutachten, die ein «wahrscheinlichstes» Alter ausweisen würden, widerrufen habe, da diese nicht ausreichend wissenschaftlich belegt werden könnten. Fraglich sei, ob die Feststellung des IRM St. Gallen ebenfalls auf das «wahrscheinliche» Alter gemäss IRM der Universität Bern anzuwenden sei. Es sei eine Berichtigung des ZEMIS-Eintrags auf den (...) vorzunehmen. Gemäss dem bestätigten Grundsatz «in dubio pro minore» und der überwiegenden privaten Interessen des Beschwerdeführers sei eventualiter das Geburtsdatum auf den (...) beziehungsweise den (...) festzulegen. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, gemäss dem Altersgutachten weise das Zahnalter deutlich auf eine Volljährigkeit hin. Zwar sei eine radiologische Untersuchung des Schlüsselbeins nicht möglich gewesen, jedoch habe die Untersuchung des Handgelenks auch kein Resultat ergeben, das den Beschwerdeführer als minderjährig habe erscheinen lassen. Zudem sei auffallend, dass er die Frage, ob er jemals eine Geburtsurkunde gehabt habe, verneint und erklärt habe, zu Hause geboren zu sein. Er habe dann doch eine Geburtsurkunde zu den Akten gereicht, auf der indes D._______ als Geburtsort vermerkt sei; demzufolge sei er doch nicht zu Hause in E._______ geboren. Des Weiteren werde auf die Praxis verwiesen, wonach Art. 17 Abs. 3bis AsylG keine Gültigkeitsvorschrift im Rechtssinn darstelle, deren Nichtvorliegen nachträglich dazu führen könnte, dass das Resultat des Altersgutachtens einem Verwertungsverbot (zum Beispiel analog zu Art. 141 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0) unterliegen würde. Vielmehr gehe zufolge der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus besagter Norm lediglich hervor, dass die Vorinstanz nicht gehalten sei, in sämtlichen Asylverfahren kostenintensive Altersabklärungen durchführen zu lassen, sondern dass dieser Kostenaufwand lediglich in Fällen angebracht erscheine, in denen überhaupt Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit einer Person bestehen würden. 5.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, es sei der Vorinstanz zuzustimmen, dass er zunächst geantwortet habe, über keine Geburtsurkunde zu verfügen. Er habe aber ausgesagt, er würde mithilfe seiner Schwester versuchen, an Dokumente zu gelangen, die sein Alter belegen würden. Dieser Aussage habe er Folge geleistet und habe später eine Geburtsurkunde zu den Akten gereicht, die er über seine Schwester erhalten habe. Zwar sei als Geburtsort D._______ eingetragen; D._______ sei aber sowohl eine Stadt wie auch ein Bezirk in der Provinz F._______. Der Geburtsort des Beschwerdeführers E._______ befinde sich im Bezirk D._______, weshalb dies mitnichten eine Unstimmigkeit darstellen würde. Zudem würde die Vorinstanz der Geburtsurkunde zunächst pauschal den Beweiswert absprechen, um sich später zum Aufzeigen von Unstimmigkeiten jedoch darauf zu berufen. Abschliessend erstaune der Hinweis der Vorinstanz auf Art. 17 Abs. 3bis AsylG, da er weder die Durchführung des Altersgutachtens noch ein Verwertungsverbot gerügt habe. Bezüglich des Resultats des Altersgutachtens sei lediglich darauf hingewiesen worden, dass dieses nicht über genügend Beweiskraft verfüge, um das von der Vorinstanz angenommene Alter als das wahrscheinlichere zu benennen. 6. 6.1 Wie vorstehend (vgl. E.4) dargelegt, obliegt es grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers ([...]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat seinerseits nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...]) richtig respektive zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfassten Angaben. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.5, m.w.H.). 6.2 Bei der Einschätzung des Alters des Beschwerdeführers ist eine Ge-samtwürdigung vorzunehmen, bei der auch die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.3 f.: insbesondere übereinstimmende Angaben zum Alter, zu Identitätspapieren bzw. zu den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiären Umständen, zum Schulbesuch, zu Berufsbildung/Berufstätigkeit und zu den Ausreiseumständen sowie nachvollziehbare länderspezifische Angaben zum behaupteten Herkunftsgebiet). 6.3 6.3.1 Bezüglich des von der Vorinstanz beim IRM Bern in Auftrag gegebenen Gutachtens zur Altersschätzung vom 17. Dezember 2020 ist zunächst festzuhalten, dass dieses vorliegend im Sinne von Art. 17 Abs. 3bis AsylG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) ohne weiteres in Auftrag gegeben werden durfte (vgl. Urteil des BVGer A-4806/2020 vom 11. Mai 2021 E. 3.6). Inwiefern das Resultat des Altersgutachtens, das nur eines der Elemente bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit darstellt, seine Altersangaben zu untermauern vermag, ist nachfolgend zu prüfen. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zur Beweistauglichkeit von Altersabklärungen in grundsätzlicher Art geäussert (BVGE 2018 VI/3). Praxisgemäss sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Relevant für die Beurteilung sind mithin die Ergebnisse betreffend das festgestellte Mindestalter der Schlüsselbeinanalyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung. Medizinische Altersabklärungen stellen - je nach Ergebnis - unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person dar. 6.3.3 Gemäss dem Gutachten zur Altersschätzung vom 17. Dezember 2020 basierend auf der zahnärztlichen Beurteilung und der radiologischen Beurteilung des linken Handgelenks resultiert ein wahrscheinliches Alter von ca. (...) Jahren und ein höchstes Mindestalter von (...) Jahren, wobei das angegebene Alter (zum Zeitpunkt des Gutachtens) von (...) Jahren und 6 Monaten eher unwahrscheinlich erscheine. Das gutachterlich ermittelte Mindestalter von (...) Jahren beruht im Ergebnis nur auf der Zahnanalyse (zumal sich aus der Handanalyse ein Durchschnittsalter von (...) Jahren ergibt und Erklärungen zur Gewichtung der Ergebnisse im Gutachten fehlen). Gemäss der Zahnanalyse ergibt sich ein Durchschnittsalter von (...) Jahren (+/-2.34) sowie ein Mindestalter von (...) Jahren. Die Wahrscheinlichkeit, dass das 18. Lebensjahr erreicht worden sei, betrage nach Mincer et al. 90.1%, respektive nach Gunst und Mesotten mehr als 96.3%. Vorliegend konnte aufgrund einer Formvariante die Schlüsselbeinanalyse, die zusammen mit der Zahnanalyse grundsätzlich zum Beweis geeignet ist, nicht zur Altersschätzung herangezogen werden. Ein wesentlicher Bestandteil der medizinischen Altersschätzung, die eine Gesamtschau der Befunde ermöglichen sollte, fällt demnach weg (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2, 2019 I/6 E. 6.1, 6.3-6.5; Urteile des BVGer A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.4 und A-318/2019 vom 4. Februar 2020 E. 5.5.3). 6.3.4 Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lassen die Ergebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zu. Sie weisen generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters auf, wobei sich diese Aussagen insbesondere auf die Situation beziehen, wonach das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren liegt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1; Urteil des BVGer D-5785/2015 vom 10. März 2016 E. 3.3.1). Die praxisgemäss wenig aussagekräftige Handknochenanalyse geht von einem durchschnittlichen Mindestalter des Beschwerdeführers von 18 Jahren nach Greulich und Pyle, und von 17.7 Jahren gemäss Tisè (min. 15.6 und max. 19.7 Jahre) aus. Das vom Beschwerdeführer behauptete Alter von (...) Jahren und 6 Monaten liegt somit innerhalb der normalen Abweichung der Handknochenanalyse von bis zu drei Jahren (vgl. Urteil des BVGer A-6821/2018 vom 4. Juli 2019 E. 5.5), womit sich keine klare Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit des Beschwerdeführers machen lässt (vgl. dazu BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Das Gutachten, hauptsächlich basierend auf der Zahnanalyse, stellt nur eines von vielen und vorliegend nur ein sehr schwaches Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers dar (vgl. Urteil des BVGer D-1541/2022 vom 20. April 2022 E. 6.4.2). 6.4 Bei der Durchsicht der protokollierten Angaben ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer immer wieder spontane Ausführungen zu seinem Alter und ausnahmslos rechnerisch korrekte Angaben zur Zeit seines Schulbesuchs, dem Alter seiner Mutter und seinen Schwestern sowie zum Tod seines Vaters gemacht hat. Die Fragen zur Dauer seiner Schulzeit («zwei Jahre»), zum Alter der Einschulung («12 Jahre»), zum Alter der Beendigung des Schulbesuchs («14») sowie zum Beendigungsjahr («[...]») beantwortete er spontan und kohärent (vgl. EB UMA Ziff. 1.17.04). Ohne nach einem konkreten Datum gefragt worden zu sein, antwortete er präzise, er habe seine Mutter zuletzt «im 5. Monat 2019, als ich das Land verlassen habe» gesehen (vgl. EB UMA Ziff. 1.16.04). Auch dass er dieselben Fragen nach dem Ausreisezeitpunkt später in der Befragung korrekt zu beantworten vermochte («ich war [...] Jahre alt, das war [...]»; vgl. EB UMA Ziff. 1.16.04) deutet stark auf die Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu seinem Alter hin. Gleichzeitig ordnete er sein Alter in Bezug auf dasjenige seiner Schwestern logisch ein («10», «14», «vier Jahre älter als ich» und «[ich bin] sechs Jahre älter als [die {...}-Jährige]» vgl. EB UMA Ziff. 3.01). Schliesslich ist auch die Schätzung des Alters seiner Mutter mit «ca. (...) Jahre[n]» im Zeitpunkt der EB UMA mit dem vom Beschwerdeführer behaupteten Alter von (...) Jahren vereinbar (vgl. EB UMA Ziff. 1.16.04). Diese stets übereinstimmenden Angaben müssen als starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit der Altersangaben gewertet werden. 6.5 Der Beschwerdeführer hat nach Aufforderung des SEM an der Anhörung vom 11. Februar 2021 (vgl. Anhörung F54) - und somit zeitnah - eine Geburtsurkunde vom 21. April 2012 und eine Gesundheitskarte vom 17. Juni 2004 zu den Akten gereicht, die die Altersangaben des Beschwerdeführers bestätigen. Bei den eingereichten Beweismitteln handelt es sich zwar um Kopien, denen ein geringer Beweiswert zukommt (vgl. Urteil des BVGer vom 3. Juni 2019 E-1942/2019 vom E. 5.4). Es ist dem Beschwerdeführer aber immerhin anzurechnen, dass er sich - letztendlich erfolgreich - bemüht hat, diese Dokumente verfügbar zu machen. Anlässlich der EB UMA hat er zwar verneint, über Identitätsdokumente zu verfügen. Allerdings ist seine Annahme bezüglich fehlender Dokumente aufgrund der Hausgeburt nachvollziehbar (vgl. EB UMA Ziff. 4.07). Auch seine Aussage an der EB UMA, er sei geimpft worden (vgl. EB UMA Ziff. 9.01) ist mit dem Impfdokument vereinbar. Seine diesbezüglichen Erklärungen zum Geburtsort D._______, des Bezirks seines Heimatdorfes, erscheinen ebenso überzeugend. 6.6 Ins Gewicht fällt vorliegend aber insbesondere auch, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren in Italien als Geburtsdatum den (...) angegeben, was dem in der Schweiz angegebenen Geburtsdatum entspricht. Gemäss Auskunft der italienischen Behörden sind diese offenbar von seiner Minderjährigkeit ausgegangen. Weiter wies der Beschwerdeführer spontan darauf hin, in Italien seien seine Rechte missachtet worden, indem er mit Erwachsenen untergebracht worden sei (vgl. EB UMA Ziff. 2.06). Schliesslich sieht der Beschwerdeführer auch auf der eingereichten Fotografie, die zwar von geringem Beweiswert ist, ausgesprochen jung aus. 6.7 Nach dem Gesagten ist weder dem SEM noch dem Beschwerdeführer der Nachweis gelungen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) beziehungsweise das geltend gemachte Geburtsdatum ([...]) korrekt ist. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen liegen jedoch mehr Indizien vor, die für das von ihm beantragte Datum sprechen als dagegen. Vor dem Hintergrund, dass die Differenz des möglichen Knochenalters weniger als drei Jahre von den Angaben des Beschwerdeführers abweicht, und aufgrund der Tatsache, dass das Gericht die Aussagen des Beschwerdeführers, die auf verschiedenen Ebenen zu den Altersangaben Bezug nehmen, als sehr komplex und konsistent erachtet, ist vorliegend das Vorgehen des SEM, ohne Berücksichtigung aller Indizien von der Volljährigkeit auszugehen, nicht nachvollziehbar. Es überwiegen die Hinweise, welche für das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum sprechen.

7. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Verfügung des SEM vom 28. Mai 2021 ist bezüglich der Dispositivziffer 1 aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS vom (...) auf den (...) zu ändern. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden ist. Der Antrag auf Verzicht des Kostenvorschusses ist ebenfalls gegenstandslos geworden. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin wies in ihrer Kostennote vom 24. Juni 2004 einen pauschalen Aufwand (betreffend das vorliegende Verfahren sowie das Verfahren D-2924/2021) aus. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 755.- (inkl. Auslagen; die Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen, was einem Aufwand von fünf Stunden entspricht (inkl. eine Stunde hinzugerechneter Aufwand betreffend Replik). Damit wird das für das vorliegende Verfahren implizit gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ebenfalls gegenstandslos.

9. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Das SEM wird angewiesen, im ZEMIS als Geburtsdatum des Beschwerdeführers den (...) einzutragen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 755.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsek-retariat EJPD, den EDÖB und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Angela Hefti (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: