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D-2924/2021

D-2924/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-05-13 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – gemäss eigenen Angaben ein Angehöriger des B._______ Clan, C._______ Subclan, D._______ Sub-sub-clan, mit letz- tem Wohnsitz in E._______, (Provinz F._______) – habe Somalia im Mai 2019 verlassen und sei über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien am

14. November 2020 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags ein Asylge- such stellte. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 3. November 2020 in Italien um Asyl ersucht hatte. C. Am 16. November 2020 gelangte das SEM mit Informationsersuchen be- züglich des Asylverfahrens des Beschwerdeführers an Italien. Am 22. De- zember 2020 antworteten die italienischen Behörden, beim Beschwerde- führer handle es sich um einen unbegleiteten Minderjährigen, er sei unmit- telbar nach seiner Registrierung und noch vor seiner Anhörung verschwun- den und mit den Personalien G._______, geboren am (…) registriert wor- den. D. Am 8. Dezember 2020 wurde eine Erstbefragung für unbegleitete Minder- jährige (EB UMA) durchgeführt. E. Am 11. Dezember 2020 gab das SEM beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern ein Gutachten zur Altersschätzung in Auftrag. Bezüglich des Resultats des Altersgutachten vom 17. Dezember 2020 kann auf das Verfahren D-1413/2022 und die Akten verwiesen werden. F. Nachdem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das Altersgutachten am

18. Dezember 2020 zugestellt hatte, nahm dieser am 23. Dezember 2020 dazu Stellung. Diesbezüglich kann auf die Akten verwiesen werden. G. Am 5. Januar 2021 gelangte das SEM mit einem Wiederaufnahmeersu- chen an Italien und verwies dabei auf das Ergebnis der Altersabklärungen.

D-2924/2021 Seite 3 H. Am 7. Januar 2021 lehnten die italienischen Behörden das Gesuch um Wiederaufnahme mit Verweis auf die Minderjährigkeit des Beschwerdefüh- rers ab. Ein Wiedererwägungsgesuch vom 11. Januar 2021 des SEM be- züglich Wiederaufnahmeersuchen blieb unbeantwortet. I. Am 26. Januar 2021 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, sein Asyl- gesuch werde in der Schweiz geprüft und erklärte das Rückübernahme- Verfahren mit Italien für beendet. J. Am 11. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört und am 25. Februar 2021 fand die ergänzende Anhörung (EA) statt. Beide Anhörungen wurden im Beisein der Rechtsvertretung durchge- führt. Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer im We- sentlichen geltend, die islamische Terrormiliz Al Shabaab (AS), die sein Heimatdorf kontrolliert habe, habe von seinem Vater verlangt, dass der Be- schwerdeführer deren Miliz beitrete. Sein Vater – ein Bauer, der Mais an- gepflanzt habe – habe sich widersetzt und erklärt, der Beschwerdeführer sei sein einziger Sohn und müsse ihm bei der Feldarbeit behilflich sein. Die AS habe ihm eine zehntätige Bedenkzeit gegeben, damit er sich freiwillig anschliesse. Sein Vater habe sich mit den Clanältesten beraten und der AS Ziegen und Schafe gebracht, um seinen Sohn (erfolglos) freizukaufen. Nach Ablauf der zehntägigen Frist sei die AS auf dem Feld vorbeigekom- men und habe den Beschwerdeführer zwangsmässig mitgenommen. In ei- nem AS-Camp sei er zusammen mit zwei weiteren jungen Männern wäh- rend einer Woche in einer Zelle eingesperrt worden; die AS hätte versucht, ihn zu einem freiwilligen Beitritt zu überzeugen, wobei seine Zellengenos- sen bereits mit der AS sympathisiert hätten. Diese seien mehrmals aus der Zelle geholt und ideologisiert worden. Er sei nicht gefoltert oder körperlich angegriffen worden. Sein Vater sei nach seiner Inhaftierung zum AS-Camp gekommen, um seine Freilassung zu erwirken. Während eines Gefechts hätten seine zwei Zellengenossen die Türe beziehungsweise die Wand aufgebrochen und sie seien aus dem Camp geflohen. Zuhause sei die Be- erdigung seines Vaters im Gange gewesen, der von der AS getötet worden sei, gemäss Angaben seiner Mutter aufgrund seines Engagements für die Freilassung des Beschwerdeführers. Aus Furcht vor seiner Tötung sei der

D-2924/2021 Seite 4 Beschwerdeführer ausgereist. Seine Mutter sei später von der AS nach ihm gefragt worden. K. Im Auftrag des SEM wurde am 8. März 2021 zum Zweck der Herkunfts- und Sprachabklärung ein telefonisches Interview mit dem Beschwerdefüh- rer durch eine sachverständige Person der Fachstelle LINGUA durchge- führt. Das aufgezeichnete Gespräch wurde durch eine sachverständige Person ausgewertet. Diese kam in ihrem Gutachten vom 22. März 2022, nach Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwer- deführers beziehungsweise einer linguistischen Analyse zum Schluss, seine primäre Sozialisation, habe höchstwahrscheinlich am behaupteten Herkunftsort im Süden von Somalia stattgefunden und seine Angaben zur Clanabstammung würden weitgehend zutreffen. Gleichzeitig müsse davon ausgegangen werden, dass er ebenfalls während einer erheblichen Zeit in einem daroodsprachigen Umfeld ausserhalb der angegeben Herkunftsre- gion gelebt habe. L. Am 22. April 2022 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtli- che Gehör zum Abklärungsergebnis des LINGUA- und Herkunftsgutach- tens. Dabei erklärte die Vorinstanz, er habe zu seiner Biografie falsche An- gaben gemacht, weshalb er dem SEM eine sinnvolle Prüfung des Wegwei- sungsvollzugs verunmögliche und seine Mitwirkungspflicht grob verletzt habe. Zudem habe er im LINGUA-Gespräch erklärt, drei Jahre eine Koran- schule besucht zu haben, wobei er in den vorangegangenen Befragungen lediglich den zweijährigen Besuch einer Privatschule erwähnt habe. M. In seiner Stellungnahme zum Abklärungsergebnis LINGUA vom 29. April 2021 erklärte der Beschwerdeführer die sprachlichen Einflüsse des Darood-Dialektes seien auf seinen gut einjährigen Aufenthalt in Libyen zu- rückzuführen. Er habe auf engem Raum mit Somaliern, die dem Clan Darood angehören würden, gelebt und so Worte aus deren Dialekt aufge- schnappt. Bezüglich des Vorwurfs den Besuch der Koranschule nicht er- wähnt zu haben, führte er aus, er sei nach der Schule gefragt worden, wes- halb er die Schule, an der er Allgemeinwissen gelernt habe, erwähnt habe. Weil die Koranschule keine klassische Schule sei, habe er diese nicht er- wähnt. Im Telefoninterview sei er explizit nach der Koranschule gefragt worden, weshalb er diese genannt habe. Weiter sei bei einer «höchst wahr- scheinlichen Sozialisierung» davon auszugehen, dass er im angegebenen

D-2924/2021 Seite 5 Gebiet sozialisiert worden sei. Zudem stelle das LINGUA-Gutachten ledig- lich ein Indiz bezüglich Herkunft dar. Sein junges Alter, seine geringe Schul- bildung sowie die eingereichten Beweismittel seien ebenfalls zu berück- sichtigen. Seine Sprachkenntnisse würden mit seiner Biographie überein- stimmen, weshalb er keine falschen Angaben gemacht und seine Mitwir- kungspflicht schon gar nicht grob verletzt habe. Schliesslich sei er ange- sichts der Beibringung von Identitätsdokumenten über die Anordnung einer Herkunftsanalyse überrascht. Bezüglich des weiteren Inhalts der Stellung- nahme kann auf die Akten verwiesen werden. N. Mit Verfügung vom 28. Mai 2021 – gleichentags eröffnet – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Rahmen des erweiterten Ver- fahrens ab und ordnete die Wegweisung an, nahm ihn jedoch wegen Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. Gleichzeitig hielt das SEM fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers werde im ZEMIS auf den (…) (mit Bestreitungsvermerk) geändert (Dispo- sitivziffer 1). O. Mit Eingabe vom 24. Juni 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1–4 der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl sowie eventuali- ter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung bezüglich der Disposi- tivziffern 1–4. Gleichzeitig wurde um Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den (…), eventualiter auf den (…) beziehungsweise den (…) ersucht (vgl. Verfahren D-1413/2022). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und insbeson- dere um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechts- beiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. P. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2021 verschob die zuständige In- struktionsrichterin den Entscheid über die Gesuche um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Für- sorgebestätigung zu den Akten zu reichen.

D-2924/2021 Seite 6 Q. Mit Eingabe vom 5. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorge- bestätigung zu den Akten. R. In seiner Vernehmlassung vom 14. Juli 2021 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. S. Mit Replik vom 27. Juli 2021 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlas- sung Stellung. T. Das Verfahren betreffend Dispositivziffer 1 (Datenschutz, ZEMIS-Eintrag) wurde vom vorliegenden Beschwerdeverfahren D-2924/2021 abgetrennt und unter der Verfahrensnummer D-1413/2022 eröffnet.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

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E. 2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Fragen der Flücht- lingseigenschaft, des Asyls und der verfügten Wegweisung. Der Wegwei- sungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Be- schwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläu- fig aufgenommen hat. Bezüglich der Altersanpassung im ZEMIS wird auf das Verfahren D-1413/2022 verwiesen.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Vom Beschwerdeführer wird im Sinne eines Eventualantrages die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Unter anderem sei der Sachverhalt bezüglich der Re- gierungsnähe seines Vaters nicht vollständig abgeklärt worden. Diesbe- züglich ist jedoch festzustellen, dass der Beschwerdeführer insgesamt drei Mal befragt wurde, wobei ihm zahlreiche offene Fragen gestellt wurden (vgl. Anhörung F55 und F56; EA F75 und F90), weshalb der Beschwerde- führer ausreichend Gelegenheit hatte, seine Vorbringen zu substantiieren. Dass das SEM nicht gehalten war, ihn zur Regierungstätigkeit seines Va- ters zu befragen, bestätigt sich denn auch durch seine Ergänzungen zum Sachverhalt auf Beschwerdeebene, wonach der Beschwerdeführer keine Information über eine mögliche Zugehörigkeit oder Spionage seines Vaters für die Regierung habe. Weiter stand auch seiner Rechtsvertretung – ent- gegen dem Einwand des Beschwerdeführers – genügend Zeit zur Verfü- gung, um weitere Fragen zu stellen. Seine Rechtsvertretung stellte wäh- rend rund 15 Minuten mehrere Fragen, die der Beschwerdeführer teilweise ausführlich beantwortet hat (vgl. EA F103-109). Somit ist der Sachverhalt hinreichend und rechtsgenüglich festgestellt, weshalb das Gericht in der Sache selbst entscheidet (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3

D-2924/2021 Seite 8 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. zur Glaubhaftmachung BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 6.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen fest, die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Anwesenheit als die AS seinem Vater eine Bedenkzeit eingeräumt hätte, seien nicht mit- einander vereinbar. Bei der Befragung habe er geschildert, sein Vater und er hätten auf dem Feld gearbeitet als Angehörige des AS seinen Beitritt verlangt und eine Bedenkzeit von zehn Tagen gewährt hätten. Bei der An- hörung habe er sinngemäss gesagt, Angehörige der AS hätten seinen Va- ter vorgängig informiert, worauf er zehn Tage später gewaltsam abgeführt worden sei. Diese Unstimmigkeiten würden darauf hindeuten, dass seine Vorbringen hinsichtlich der Rekrutierung konstruiert seien. Ebenfalls seien seine Aussagen zu den Umständen seiner angeblichen Haft (AS-Mitglieder hätten seine Zellengenossen zum freiwilligen Beitritt zu überreden versucht und er sei in Ruhe gelassen worden, weil sich sein Vater für ihn eingesetzt habe [Anhörung]; es seien jeweils zwei oder drei AS-Angehörige in seine Zelle gekommen, wobei sie mit ihm und den beiden Zellengenossen ge- sprochen hätten [EA]) und dem Gefecht (das Camp sei angegriffen worden [Anhörung]; Gefecht in einem entfernten Gebiet [EA]) widersprüchlich aus- gefallen. Bezüglich der Flucht aus dem Camp habe er einerseits angege- ben, seine beiden Mithäftlinge hätten die Tür aufgebrochen, während er bei der Anhörung gesagt habe, sie hätten nicht durch die Tür fliehen können, da diese zu stark gewesen sei, weshalb sie die Wand durchbrochen hätten. In einer Gesamtwürdigung würden seine Vorbringen konstruiert wirken und den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand- halten.

E. 6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer im Wesentli- chen fest, aus den Anhörungsprotokollen gehe hervor, dass sowohl er als

D-2924/2021 Seite 9 auch sein Vater bei beiden Besuchen der AS auf dem Feld anwesend ge- wesen seien. Zu den Haftumständen führte er aus, seine Aussage, er sei von der AS in Ruhe gelassen worden, sei nicht als Widerspruch zur Aus- sage, es sei in der Zelle Aufklärung betrieben worden, zu werten. Im Ge- gensatz zu seinen Mithäftlingen sei er nicht mit Gewalt aus der Zelle geholt worden, was er mit «in Ruhe gelassen» gemeint habe. Diese mutmassliche Unstimmigkeit liesse sich erklären und hätte durch entsprechende Nach- fragen aufgeklärt werden können. Hinsichtlich seiner Flucht aus dem AS- Camp erklärte er, der mutmassliche Widerspruch zum Austragungsort der Gefechte (Angriff auf das Camp beziehungsweise etwas weiter entfernt) könne aufgeklärt werden. Er habe in der Zelle nicht einordnen können, wie weit die Kämpfe entfernt gewesen seien oder in welche Richtung sich die jeweiligen Kampfparteien bewegt hätten. Er habe ausschliesslich Schüsse und die Autos gehört und bemerkt, dass schweres Geschütz aufgefahren worden sei. Dabei habe er zu Protokoll gegeben, das Camp sei angegriffen worden und sie hätten draussen gekämpft. Bezüglich des Ausbruchsob- jekts (Türe oder Wand) könne der Vorinstanz zwar zugestimmt werden, dass seine Aussagen unterschiedlich ausgefallen seien. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei der spontanen Konkretisierung um ein Realkennzeichen handle, das für seine Glaubhaftigkeit spreche. Auch sei er im Rahmen der Erstbefragung gebeten worden, seine Ausführungen kurz zu halten, weshalb er nicht das Gefühl gehabt habe, Zeit für grosse Erklärungen zu haben. In der Anhörung habe er detaillierter erzählen kön- nen, dass die Türe zu stark gewesen sei, um sie aufzubrechen. Aufgrund der Fragen des Fachspezialisten und seiner Ausführungen sei ihm auch der Raum besser in Erinnerung, weshalb er seine Aussagen habe konkre- tisieren können. Weiter sei das LINGUA-Gutachten vom 8. März 2021 zum Ergebnis ge- langt, dass sich seine Aussagen zu seiner Herkunft als richtig erweisen würden (insbesondere betreffend Clanabstammung seiner Eltern, der ad- ministrativen Zugehörigkeit seines Wohnortes sowie den Angaben zur Landwirtschaft). Die von der Vorinstanz vorgehaltene grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht bezüglich des im LINGUA-Gutachten festgestellten Auf- enthalts ausserhalb seiner Heimatregion sei bereits in der Stellungnahme vom 29. April 2021 zum rechtlichen Gehör vehement bestritten worden. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz überhaupt ein LINGUA- Gutachten in Auftrag gegeben habe, zumal er durchgehend stimmige Ant- worten gegeben habe, was im Gutachten bestätigt worden sei. Es überra- sche umso mehr, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung nicht auf die Re-

D-2924/2021 Seite 10 sultate des LINGUA-Gutachtens eingehe und es auch in der Glaubhaftig- keitsprüfung nicht berücksichtigt habe; die bestätigte Richtigkeit seiner Aussagen in Bezug auf seine Herkunft sei ein wichtiges Indiz für seine per- sönliche Glaubwürdigkeit. Die von der Vorinstanz aufgeführten Argumente bezüglich widersprüchli- cher und konstruierter Aussagen würden nicht überzeugen und hätten auf- geklärt oder relativiert werden können. Die zahlreichen Realkennzeichen, die durchwegs ausführlichen, detaillierten und substantiierten Aussagen und die innere Konsistenz seiner Erzählweise seien nicht einbezogen wer- den. So würden die ersten Ausführungen zu den Gesuchsgründen zwei- einhalb Seiten Fliesstext umfassen, wobei der Beschwerdeführer frei, in der direkten Rede, mit den jeweiligen Emotionen und mit unzähligen Real- kennzeichen von seinen Erlebnissen erzählt habe. Zudem habe er immer wieder unaufgefordert Zeit- und Distanzangaben benannt und auch die Zelle bei der AS und den Grenzübertritt ausführlich, lebensnah und detail- liert geschildert. Anlässlich der EA habe die unglückliche Formulierung des Fachspezialisten hinsichtlich der Probleme seiner Schwester dazu geführt, dass er nicht ausführlich berichtet habe und dementsprechend viel habe nachgefragt werden müssen, wobei er immer noch ohne Widersprüche ge- antwortet habe. Es würde sich ein stimmiges, in sich logisches Gesamtbild präsentieren, das die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen bestätige. Bezüglich der allfälligen Tätigkeit seines Vaters für die Behörden ergänzte er den Sachverhalt dahingehend, dass sich die AS gefragt habe, weshalb sich sein Vater so heftig gegen die Rekrutierung gewehrt habe und sogar mit den Dorfältesten ins Camp gekommen sei. Aus Furcht vor der AS werde normalerweise ein Umweg um dieses Camp gemacht, wobei sich niemand gegen den Willen der AS stelle – sie hätten entweder gedacht, dass sein Vater zu mächtig werde oder für die Regierung arbeite. Der Beschwerde- führer habe nicht gewusst, ob sein Vater ein Spion sei. Sein Vater habe der AS gehorcht, weil er dazu gezwungen gewesen sei. Aufgrund der Weige- rung des Beschwerdeführers, sich der AS anzuschliessen und seiner an- schliessenden Flucht, werde er von ihnen als Deserteur und Regierungs- sympathisant betrachtet. Die politische Verfolgungsmotivation der AS und die Furcht vor ihnen verstärke sich dadurch, dass sein Vater mithilfe der Dorfältesten Widerstand gegen die Zwangsrekrutierung seines Sohnes ge- leistet und diese unter allen Umständen habe verhindern wollen. Sein Vater sei deswegen bereits umgebracht worden und nach ihm werde aktiv ge- sucht. Er habe somit begründete Furcht vor Verfolgung, die durch eine Re- flexverfolgung verstärkt werde. Die Furcht vor Verfolgung werde nicht an

D-2924/2021 Seite 11 der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers festgemacht, sondern an der Weigerung, sich der AS anzuschliessen, was diese als Verrat an ihrer Ide- ologie werten würde.

E. 6.3 Im Rahmen des Schriftenwechsels wurden ausschliesslich Ausführun- gen zur Frage der Minderjährigkeit gemacht, weshalb diesbezüglich auf das Verfahren D-1413/2021 zu verweisen ist.

E. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft respektive nicht asylrelevant qualifiziert hat. Der Be- schwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift den Erwägungen des SEM nichts entgegenzusetzen, was geeignet wäre zu einer anderen Einschätzung zu führen. Somit kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 7.2 Einleitend ist festzustellen, dass Jugendliche und junge Männer im Länderkontext Somalias durchaus einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt sein können und Gefahr laufen, in die Fänge der Terrororganisation AS zu geraten (vgl. Country of Origin Information, South and Central Somalia, Security Situation, Forced Recruitment, and Conditions for Returnees, 07.2020, <https://www.ecoi.net/en/file/local/2035712/South+and+Cent- ral+Somalia++Security+Situation+Forced+Recruitment+and+Conditi- ons+for+Returnees.pdf>, 13-15, abgerufen am 27.04.2022). Im Allgemei- nen bestätigt denn das LINGUA-Gutachten vom 8. März 2021 auch die Herkunft des Beschwerdeführers aus Südsomalia, wo die AS nach wie vor weite Teile kontrollieren (vgl. BVGE 2013/27 E.8.5.5). Vorliegend stellt sich allerdings die Frage, ob seine Vorbringen bezüglich Zwangsrekrutierung durch die AS glaubhaft sind, weshalb der Beschwerdeführer begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung hegen müsste.

E. 7.3 Zunächst ist auffallend, dass seine Aussagen zur Flucht aus dem AS- Camp, einem zentralen Aspekt seiner Fluchtgeschichte, klar widersprüch- lich ausgefallen sind. Einerseits seien sie durch die Türe und andererseits durch die Wand ausgebrochen. Bei einem dermassen einschneidenden Er- lebnis – der Flucht aus einem von der AS bewachten Camp während eines Gefechts – wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer äus- serst präzise deckungsgleiche Angaben hätte machen können. Seine Er- klärung, er habe sich an der summarischen Erstbefragung nicht detailliert

D-2924/2021 Seite 12 äussern können, vermag nicht zu überzeugen, zumal es sich beim Aus- bruchsobjekt um einen Eckpunkt seiner Verfolgungsgeschichte und nicht um ein Detail handelt. Seine weiteren Erklärungsversuche, inklusive be- züglich seiner Erinnerung an den Raum anlässlich der Anhörung, müssen als unbehelflich qualifiziert werden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass seine Erklärungen zum Austragungsort des Gefechts grundsätzlich nachvollziehbar erscheinen. Hinzu kommt ein weiterer Widerspruch bezüg- lich der beiden Zellengenossen. Diese seien einerseits bereits ideologisiert gewesen und hätten mit der AS sympathisiert (vgl. Anhörung F56). Ande- rerseits seien auch sie inhaftiert gewesen und hätten sogar aktiv die Türe beziehungsweise Wand aufgebrochen, wonach sie geflüchtet seien. Diese Erzählungen zum Ausbruch und der Flucht seiner bereits ideologisierten Zellengenossen sind nur schwer miteinander vereinbar, weshalb sie erheb- liche Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers entstehen lassen.

E. 7.4 Zudem sind seine Vorbringen nicht ausreichend substantiiert, wobei der Beschwerdeführer zu wenige Details und Realkennzeichen im Zusam- menhang mit selbsterlebten Ereignissen nannte. Der Beschwerdeführer hat sieben Tage in Haft verbracht und dennoch vermochte er nichts Ge- naueres zu dieser Zeit zu erklären. Zwar nannte er einige Details (kleinere Zelle, Barackenbau, Sandboden, vgl. EA F90), er konnte aber nebst der zu erwartenden Beschreibung des Zimmers, den schematischen Angaben zu den Mahlzeiten alle 24 Stunden und der Distanz zum Dorf (vgl. Anhörung F56) sowie den Rekrutierungsversuchen nichts Spontanes zur Haftzeit mit seinen Mithäftlingen sagen, wobei seine Erzählungen weitere diesbezügli- che Realkennzeichen vermissen lassen. Nebst den erwähnten Widersprü- chen zum Ausbruch (vgl. E. 7.3) konnte der Beschwerdeführer denn auch die Umstände des Ausbruchs und seiner Furcht vor AS-Mitgliedern nicht genauer beschreiben. Auch dass er ein Gefecht, Lastkraftwagen auf der Hauptstrasse und Gespräche über Steuergelder nannte (vgl. EA F91, F92 und F95) – grundsätzlich eher stereotype Aspekte einer Geschichte bezüg- lich Zwangsrekrutierung durch die AS –, vermag nichts an der insgesamt vagen Erzählweise des Beschwerdeführers zu ändern. Hinsichtlich des To- des seines Vaters ist ebenso anzumerken, dass er zwar einige zu erwar- tende Emotionen, wie Verzweiflung, nennen konnte (vgl. EA F108), sonst aber gänzlich oberflächlich blieb. Dass er die direkte Rede seiner Mutter in zwei verschiedenen Anhörungen fast deckungsgleich wiedergab («Dein Vater ist wegen dir [von der AS] umgebracht worden» (vgl. Anhörung F56; EA F108) deutet weiter auf eine konstruierte Verfolgungsgeschichte hin. So schilderte er den Tod seines Vaters, der für die Familie nicht nur emotional,

D-2924/2021 Seite 13 sondern wirtschaftlich gravierend gewesen sein musste, denn auch sub- stanzlos und ohne jegliche Realkennzeichen. Angesichts der wichtigen Rolle des Vaters im Leben des Beschwerdeführers ist fraglich, weshalb seine Ausführungen zu dessen Tod so knapp und gefühlslos ausgefallen sind (vgl. EA F108-F109). Gleichzeitig waren seine Erzählungen zu den Diskussionen zwischen seinem Vater, den Clanältesten und AS-Mitglie- dern, die er sogar mehrmals in direkter Rede wiedergab, auffallend detail- liert (vgl. Anhörung F55-F56). Dies erstaunt, zumal der Beschwerdeführer selbst angibt, er sei bei diesen Ergebnissen gar nicht zugegen gewesen (vgl. Anhörung F56). Weiter erscheint die Prosa seiner Verfolgungsge- schichte (Feldarbeit, Zwangsrekrutierung durch die AS sowie Inhaftierung und Flucht), die zwar im Länderkontext durchaus plausibel erscheint, auf- fallend chronologisch und stereotyp. Angesichts seiner pauschalen und va- gen Angaben wirken seine Vorbringen konstruiert und erwecken den Ein- druck, der Beschwerdeführer hätte den Sachverhalt auswendig gelernt.

E. 7.5 Ferner sind die Handlungsabläufe betreffend die Entführung auf dem Feld nach der zehntägigen Bedenkfrist kaum nachvollziehbar, weshalb auch diese konstruiert erscheinen. Zwar ist mit dem Beschwerdeführer ei- nig zu gehen, dass er seine Anwesenheit auf dem Feld vor und bei seiner Entführung durch die AS an beiden Anhörungen übereinstimmend angege- ben hatte (vgl. Anhörung F55-F56 und EA F79). Fraglich ist allerdings, weshalb der Beschwerdeführer am letzten Tag der Bedenkfrist überhaupt auf dem Feld war, sodass die AS ihn dort abführen konnte (vgl. Anhörung F56). Weil er gewusst haben soll, dass seine Rekrutierung bevorstand, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich im Rahmen der zehntägigen Be- denkzeit durch Wohnsitzverlegung zu seiner Tante in H._______ entzogen hätte (die er immer wieder besucht habe, vgl. EA F18), zumindest, bis sich die Situation beruhigt beziehungsweise bis sein Vater sich mithilfe der Clanältesten mit der AS auf eine Geldzahlung geeinigt hätte.

E. 7.6 Schliesslich werden die vorhandenen Unglaubhaftigkeitselemente wei- ter durch Elemente seines Hintergrundes verstärkt, die zwar nicht direkt seine Verfolgungsvorbringen betreffen, jedoch in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sind. So gab er an, nur zwei Jahre die Schule besucht zu haben, während er im Rahmen des LINGUA-Interviews von zusätzlichen drei Jahren Besuch einer Koranschule berichtete. Die entsprechenden Er- klärungsversuche im Rahmen der Stellungnahme vermögen dabei nicht recht zu überzeugen. Weiter weckt Zweifel, dass der Beschwerdeführer als

D-2924/2021 Seite 14 einzigen Radiokanal BBC zu nennen vermag (vgl. EA F41f.). Auch die fest- gestellten Unstimmigkeiten bezüglich der benutzten Dialekte lassen sich kaum allein mit dem einjährigen Aufenthalt in Libyen erklären.

E. 7.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgung oder eine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat dem- nach zu Recht festgestellt, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Ver- fügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, erübrigen sich Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit der Beschwerde wurde jedoch um vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Ge- mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Beschwerde nicht aussichtslos erscheint. Die Mittellosigkeit des Be- schwerdeführers wurde durch die Fürsorgebestätigung vom 5. Juli 2021 belegt und es gibt keine Hinweise auf eine massgebliche zwischenzeitliche

D-2924/2021 Seite 15 Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse. Nach dem Gesagten er- schienen seine Begehren auch nicht von vornherein aussichtslos. Das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist damit gutzu- heissen und es sind keine Kosten aufzuerlegen. Mit dem vorliegenden Ur- teil ist auch der Antrag auf Verzicht auf einen Kostenvorschuss gegen- standslos geworden.

E. 10.2 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, grund- sätzlich eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbei- stand (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). Somit ist das Gesuch um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin, die die ent- sprechenden persönlichen Voraussetzungen erfüllt, antragsgemäss gutzu- heissen.

E. 10.3 In ihrer Kostennote vom 24. Juni 2021 hat die Rechtsvertreterin einen pauschalen Aufwand von 13.75 Stunden ausgewiesen, was als der Sache grundsätzlich angemessen erscheint. Der dort ausgewiesene Aufwand um- fasst jedoch auch die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Beschwerde ge- gen den ZEMIS-Eintrag, der im separat geführten Verfahren D-1413/2022 vergütet wird. Diesbezüglich ist von einem Aufwand von 4 Stunden auszu- gehen, der vorliegend abzuziehen ist. Das amtliche Honorar ist aufgrund der Aktenlage, der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) und des praxisgemässen Stundenansatzes (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) auf insgesamt Fr. 1413.– (inkl. Auslagen; die Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.

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D-2924/2021 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. In Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Die rubrizierte Rechtsvertreterin wird als amtliche Rechtsbeiständin beige- ordnet und es wird ihr für ihren Aufwand ein Honorar von Fr. 1413.– zulas- ten der Gerichtskasse ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Angela Hefti Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2924/2021 Urteil vom 13. Mai 2022 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Angela Hefti. Parteien A._______, geboren am (...), alias A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch Katharina Bachmann, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. Mai 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - gemäss eigenen Angaben ein Angehöriger des B._______ Clan, C._______ Subclan, D._______ Sub-sub-clan, mit letztem Wohnsitz in E._______, (Provinz F._______) - habe Somalia im Mai 2019 verlassen und sei über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien am 14. November 2020 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 3. November 2020 in Italien um Asyl ersucht hatte. C. Am 16. November 2020 gelangte das SEM mit Informationsersuchen bezüglich des Asylverfahrens des Beschwerdeführers an Italien. Am 22. Dezember 2020 antworteten die italienischen Behörden, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen unbegleiteten Minderjährigen, er sei unmittelbar nach seiner Registrierung und noch vor seiner Anhörung verschwunden und mit den Personalien G._______, geboren am (...) registriert worden. D. Am 8. Dezember 2020 wurde eine Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) durchgeführt. E. Am 11. Dezember 2020 gab das SEM beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern ein Gutachten zur Altersschätzung in Auftrag. Bezüglich des Resultats des Altersgutachten vom 17. Dezember 2020 kann auf das Verfahren D-1413/2022 und die Akten verwiesen werden. F. Nachdem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das Altersgutachten am 18. Dezember 2020 zugestellt hatte, nahm dieser am 23. Dezember 2020 dazu Stellung. Diesbezüglich kann auf die Akten verwiesen werden. G. Am 5. Januar 2021 gelangte das SEM mit einem Wiederaufnahmeersuchen an Italien und verwies dabei auf das Ergebnis der Altersabklärungen. H. Am 7. Januar 2021 lehnten die italienischen Behörden das Gesuch um Wiederaufnahme mit Verweis auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ab. Ein Wiedererwägungsgesuch vom 11. Januar 2021 des SEM bezüglich Wiederaufnahmeersuchen blieb unbeantwortet. I. Am 26. Januar 2021 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, sein Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft und erklärte das Rückübernahme-Verfahren mit Italien für beendet. J. Am 11. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört und am 25. Februar 2021 fand die ergänzende Anhörung (EA) statt. Beide Anhörungen wurden im Beisein der Rechtsvertretung durchgeführt. Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die islamische Terrormiliz Al Shabaab (AS), die sein Heimatdorf kontrolliert habe, habe von seinem Vater verlangt, dass der Beschwerdeführer deren Miliz beitrete. Sein Vater - ein Bauer, der Mais angepflanzt habe - habe sich widersetzt und erklärt, der Beschwerdeführer sei sein einziger Sohn und müsse ihm bei der Feldarbeit behilflich sein. Die AS habe ihm eine zehntätige Bedenkzeit gegeben, damit er sich freiwillig anschliesse. Sein Vater habe sich mit den Clanältesten beraten und der AS Ziegen und Schafe gebracht, um seinen Sohn (erfolglos) freizukaufen. Nach Ablauf der zehntägigen Frist sei die AS auf dem Feld vorbeigekommen und habe den Beschwerdeführer zwangsmässig mitgenommen. In einem AS-Camp sei er zusammen mit zwei weiteren jungen Männern während einer Woche in einer Zelle eingesperrt worden; die AS hätte versucht, ihn zu einem freiwilligen Beitritt zu überzeugen, wobei seine Zellengenossen bereits mit der AS sympathisiert hätten. Diese seien mehrmals aus der Zelle geholt und ideologisiert worden. Er sei nicht gefoltert oder körperlich angegriffen worden. Sein Vater sei nach seiner Inhaftierung zum AS-Camp gekommen, um seine Freilassung zu erwirken. Während eines Gefechts hätten seine zwei Zellengenossen die Türe beziehungsweise die Wand aufgebrochen und sie seien aus dem Camp geflohen. Zuhause sei die Beerdigung seines Vaters im Gange gewesen, der von der AS getötet worden sei, gemäss Angaben seiner Mutter aufgrund seines Engagements für die Freilassung des Beschwerdeführers. Aus Furcht vor seiner Tötung sei der Beschwerdeführer ausgereist. Seine Mutter sei später von der AS nach ihm gefragt worden. K. Im Auftrag des SEM wurde am 8. März 2021 zum Zweck der Herkunfts- und Sprachabklärung ein telefonisches Interview mit dem Beschwerdeführer durch eine sachverständige Person der Fachstelle LINGUA durchgeführt. Das aufgezeichnete Gespräch wurde durch eine sachverständige Person ausgewertet. Diese kam in ihrem Gutachten vom 22. März 2022, nach Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers beziehungsweise einer linguistischen Analyse zum Schluss, seine primäre Sozialisation, habe höchstwahrscheinlich am behaupteten Herkunftsort im Süden von Somalia stattgefunden und seine Angaben zur Clanabstammung würden weitgehend zutreffen. Gleichzeitig müsse davon ausgegangen werden, dass er ebenfalls während einer erheblichen Zeit in einem daroodsprachigen Umfeld ausserhalb der angegeben Herkunftsregion gelebt habe. L. Am 22. April 2022 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis des LINGUA- und Herkunftsgutachtens. Dabei erklärte die Vorinstanz, er habe zu seiner Biografie falsche Angaben gemacht, weshalb er dem SEM eine sinnvolle Prüfung des Wegweisungsvollzugs verunmögliche und seine Mitwirkungspflicht grob verletzt habe. Zudem habe er im LINGUA-Gespräch erklärt, drei Jahre eine Koranschule besucht zu haben, wobei er in den vorangegangenen Befragungen lediglich den zweijährigen Besuch einer Privatschule erwähnt habe. M. In seiner Stellungnahme zum Abklärungsergebnis LINGUA vom 29. April 2021 erklärte der Beschwerdeführer die sprachlichen Einflüsse des Darood-Dialektes seien auf seinen gut einjährigen Aufenthalt in Libyen zurückzuführen. Er habe auf engem Raum mit Somaliern, die dem Clan Darood angehören würden, gelebt und so Worte aus deren Dialekt aufgeschnappt. Bezüglich des Vorwurfs den Besuch der Koranschule nicht erwähnt zu haben, führte er aus, er sei nach der Schule gefragt worden, weshalb er die Schule, an der er Allgemeinwissen gelernt habe, erwähnt habe. Weil die Koranschule keine klassische Schule sei, habe er diese nicht erwähnt. Im Telefoninterview sei er explizit nach der Koranschule gefragt worden, weshalb er diese genannt habe. Weiter sei bei einer «höchst wahrscheinlichen Sozialisierung» davon auszugehen, dass er im angegebenen Gebiet sozialisiert worden sei. Zudem stelle das LINGUA-Gutachten lediglich ein Indiz bezüglich Herkunft dar. Sein junges Alter, seine geringe Schulbildung sowie die eingereichten Beweismittel seien ebenfalls zu berücksichtigen. Seine Sprachkenntnisse würden mit seiner Biographie übereinstimmen, weshalb er keine falschen Angaben gemacht und seine Mitwirkungspflicht schon gar nicht grob verletzt habe. Schliesslich sei er angesichts der Beibringung von Identitätsdokumenten über die Anordnung einer Herkunftsanalyse überrascht. Bezüglich des weiteren Inhalts der Stellungnahme kann auf die Akten verwiesen werden. N. Mit Verfügung vom 28. Mai 2021 - gleichentags eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Rahmen des erweiterten Verfahrens ab und ordnete die Wegweisung an, nahm ihn jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. Gleichzeitig hielt das SEM fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers werde im ZEMIS auf den (...) (mit Bestreitungsvermerk) geändert (Dispositivziffer 1). O. Mit Eingabe vom 24. Juni 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1-4 der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung bezüglich der Dispositivziffern 1-4. Gleichzeitig wurde um Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...), eventualiter auf den (...) beziehungsweise den (...) ersucht (vgl. Verfahren D-1413/2022). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und insbesondere um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. P. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2021 verschob die zuständige Instruktionsrichterin den Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung zu den Akten zu reichen. Q. Mit Eingabe vom 5. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. R. In seiner Vernehmlassung vom 14. Juli 2021 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. S. Mit Replik vom 27. Juli 2021 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung. T. Das Verfahren betreffend Dispositivziffer 1 (Datenschutz, ZEMIS-Eintrag) wurde vom vorliegenden Beschwerdeverfahren D-2924/2021 abgetrennt und unter der Verfahrensnummer D-1413/2022 eröffnet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Fragen der Flücht-lingseigenschaft, des Asyls und der verfügten Wegweisung. Der Wegwei-sungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. Bezüglich der Altersanpassung im ZEMIS wird auf das Verfahren D-1413/2022 verwiesen.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Vom Beschwerdeführer wird im Sinne eines Eventualantrages die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Unter anderem sei der Sachverhalt bezüglich der Regierungsnähe seines Vaters nicht vollständig abgeklärt worden. Diesbezüglich ist jedoch festzustellen, dass der Beschwerdeführer insgesamt drei Mal befragt wurde, wobei ihm zahlreiche offene Fragen gestellt wurden (vgl. Anhörung F55 und F56; EA F75 und F90), weshalb der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit hatte, seine Vorbringen zu substantiieren. Dass das SEM nicht gehalten war, ihn zur Regierungstätigkeit seines Vaters zu befragen, bestätigt sich denn auch durch seine Ergänzungen zum Sachverhalt auf Beschwerdeebene, wonach der Beschwerdeführer keine Information über eine mögliche Zugehörigkeit oder Spionage seines Vaters für die Regierung habe. Weiter stand auch seiner Rechtsvertretung - entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers - genügend Zeit zur Verfügung, um weitere Fragen zu stellen. Seine Rechtsvertretung stellte während rund 15 Minuten mehrere Fragen, die der Beschwerdeführer teilweise ausführlich beantwortet hat (vgl. EA F103-109). Somit ist der Sachverhalt hinreichend und rechtsgenüglich festgestellt, weshalb das Gericht in der Sache selbst entscheidet (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. zur Glaubhaftmachung BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen fest, die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Anwesenheit als die AS seinem Vater eine Bedenkzeit eingeräumt hätte, seien nicht miteinander vereinbar. Bei der Befragung habe er geschildert, sein Vater und er hätten auf dem Feld gearbeitet als Angehörige des AS seinen Beitritt verlangt und eine Bedenkzeit von zehn Tagen gewährt hätten. Bei der Anhörung habe er sinngemäss gesagt, Angehörige der AS hätten seinen Vater vorgängig informiert, worauf er zehn Tage später gewaltsam abgeführt worden sei. Diese Unstimmigkeiten würden darauf hindeuten, dass seine Vorbringen hinsichtlich der Rekrutierung konstruiert seien. Ebenfalls seien seine Aussagen zu den Umständen seiner angeblichen Haft (AS-Mitglieder hätten seine Zellengenossen zum freiwilligen Beitritt zu überreden versucht und er sei in Ruhe gelassen worden, weil sich sein Vater für ihn eingesetzt habe [Anhörung]; es seien jeweils zwei oder drei AS-Angehörige in seine Zelle gekommen, wobei sie mit ihm und den beiden Zellengenossen gesprochen hätten [EA]) und dem Gefecht (das Camp sei angegriffen worden [Anhörung]; Gefecht in einem entfernten Gebiet [EA]) widersprüchlich ausgefallen. Bezüglich der Flucht aus dem Camp habe er einerseits angegeben, seine beiden Mithäftlinge hätten die Tür aufgebrochen, während er bei der Anhörung gesagt habe, sie hätten nicht durch die Tür fliehen können, da diese zu stark gewesen sei, weshalb sie die Wand durchbrochen hätten. In einer Gesamtwürdigung würden seine Vorbringen konstruiert wirken und den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. 6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, aus den Anhörungsprotokollen gehe hervor, dass sowohl er als auch sein Vater bei beiden Besuchen der AS auf dem Feld anwesend gewesen seien. Zu den Haftumständen führte er aus, seine Aussage, er sei von der AS in Ruhe gelassen worden, sei nicht als Widerspruch zur Aussage, es sei in der Zelle Aufklärung betrieben worden, zu werten. Im Gegensatz zu seinen Mithäftlingen sei er nicht mit Gewalt aus der Zelle geholt worden, was er mit «in Ruhe gelassen» gemeint habe. Diese mutmassliche Unstimmigkeit liesse sich erklären und hätte durch entsprechende Nachfragen aufgeklärt werden können. Hinsichtlich seiner Flucht aus dem AS-Camp erklärte er, der mutmassliche Widerspruch zum Austragungsort der Gefechte (Angriff auf das Camp beziehungsweise etwas weiter entfernt) könne aufgeklärt werden. Er habe in der Zelle nicht einordnen können, wie weit die Kämpfe entfernt gewesen seien oder in welche Richtung sich die jeweiligen Kampfparteien bewegt hätten. Er habe ausschliesslich Schüsse und die Autos gehört und bemerkt, dass schweres Geschütz aufgefahren worden sei. Dabei habe er zu Protokoll gegeben, das Camp sei angegriffen worden und sie hätten draussen gekämpft. Bezüglich des Ausbruchsobjekts (Türe oder Wand) könne der Vorinstanz zwar zugestimmt werden, dass seine Aussagen unterschiedlich ausgefallen seien. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei der spontanen Konkretisierung um ein Realkennzeichen handle, das für seine Glaubhaftigkeit spreche. Auch sei er im Rahmen der Erstbefragung gebeten worden, seine Ausführungen kurz zu halten, weshalb er nicht das Gefühl gehabt habe, Zeit für grosse Erklärungen zu haben. In der Anhörung habe er detaillierter erzählen können, dass die Türe zu stark gewesen sei, um sie aufzubrechen. Aufgrund der Fragen des Fachspezialisten und seiner Ausführungen sei ihm auch der Raum besser in Erinnerung, weshalb er seine Aussagen habe konkretisieren können. Weiter sei das LINGUA-Gutachten vom 8. März 2021 zum Ergebnis gelangt, dass sich seine Aussagen zu seiner Herkunft als richtig erweisen würden (insbesondere betreffend Clanabstammung seiner Eltern, der administrativen Zugehörigkeit seines Wohnortes sowie den Angaben zur Landwirtschaft). Die von der Vorinstanz vorgehaltene grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht bezüglich des im LINGUA-Gutachten festgestellten Aufenthalts ausserhalb seiner Heimatregion sei bereits in der Stellungnahme vom 29. April 2021 zum rechtlichen Gehör vehement bestritten worden. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz überhaupt ein LINGUA-Gutachten in Auftrag gegeben habe, zumal er durchgehend stimmige Antworten gegeben habe, was im Gutachten bestätigt worden sei. Es überrasche umso mehr, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung nicht auf die Resultate des LINGUA-Gutachtens eingehe und es auch in der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht berücksichtigt habe; die bestätigte Richtigkeit seiner Aussagen in Bezug auf seine Herkunft sei ein wichtiges Indiz für seine persönliche Glaubwürdigkeit. Die von der Vorinstanz aufgeführten Argumente bezüglich widersprüchlicher und konstruierter Aussagen würden nicht überzeugen und hätten aufgeklärt oder relativiert werden können. Die zahlreichen Realkennzeichen, die durchwegs ausführlichen, detaillierten und substantiierten Aussagen und die innere Konsistenz seiner Erzählweise seien nicht einbezogen werden. So würden die ersten Ausführungen zu den Gesuchsgründen zweieinhalb Seiten Fliesstext umfassen, wobei der Beschwerdeführer frei, in der direkten Rede, mit den jeweiligen Emotionen und mit unzähligen Realkennzeichen von seinen Erlebnissen erzählt habe. Zudem habe er immer wieder unaufgefordert Zeit- und Distanzangaben benannt und auch die Zelle bei der AS und den Grenzübertritt ausführlich, lebensnah und detailliert geschildert. Anlässlich der EA habe die unglückliche Formulierung des Fachspezialisten hinsichtlich der Probleme seiner Schwester dazu geführt, dass er nicht ausführlich berichtet habe und dementsprechend viel habe nachgefragt werden müssen, wobei er immer noch ohne Widersprüche geantwortet habe. Es würde sich ein stimmiges, in sich logisches Gesamtbild präsentieren, das die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen bestätige. Bezüglich der allfälligen Tätigkeit seines Vaters für die Behörden ergänzte er den Sachverhalt dahingehend, dass sich die AS gefragt habe, weshalb sich sein Vater so heftig gegen die Rekrutierung gewehrt habe und sogar mit den Dorfältesten ins Camp gekommen sei. Aus Furcht vor der AS werde normalerweise ein Umweg um dieses Camp gemacht, wobei sich niemand gegen den Willen der AS stelle - sie hätten entweder gedacht, dass sein Vater zu mächtig werde oder für die Regierung arbeite. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, ob sein Vater ein Spion sei. Sein Vater habe der AS gehorcht, weil er dazu gezwungen gewesen sei. Aufgrund der Weigerung des Beschwerdeführers, sich der AS anzuschliessen und seiner anschliessenden Flucht, werde er von ihnen als Deserteur und Regierungssympathisant betrachtet. Die politische Verfolgungsmotivation der AS und die Furcht vor ihnen verstärke sich dadurch, dass sein Vater mithilfe der Dorfältesten Widerstand gegen die Zwangsrekrutierung seines Sohnes geleistet und diese unter allen Umständen habe verhindern wollen. Sein Vater sei deswegen bereits umgebracht worden und nach ihm werde aktiv gesucht. Er habe somit begründete Furcht vor Verfolgung, die durch eine Reflexverfolgung verstärkt werde. Die Furcht vor Verfolgung werde nicht an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers festgemacht, sondern an der Weigerung, sich der AS anzuschliessen, was diese als Verrat an ihrer Ideologie werten würde. 6.3 Im Rahmen des Schriftenwechsels wurden ausschliesslich Ausführungen zur Frage der Minderjährigkeit gemacht, weshalb diesbezüglich auf das Verfahren D-1413/2021 zu verweisen ist. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft respektive nicht asylrelevant qualifiziert hat. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift den Erwägungen des SEM nichts entgegenzusetzen, was geeignet wäre zu einer anderen Einschätzung zu führen. Somit kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7.2 Einleitend ist festzustellen, dass Jugendliche und junge Männer im Länderkontext Somalias durchaus einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt sein können und Gefahr laufen, in die Fänge der Terrororganisation AS zu geraten (vgl. Country of Origin Information, South and Central Somalia, Security Situation, Forced Recruitment, and Conditions for Returnees, 07.2020, , 13-15, abgerufen am 27.04.2022). Im Allgemeinen bestätigt denn das LINGUA-Gutachten vom 8. März 2021 auch die Herkunft des Beschwerdeführers aus Südsomalia, wo die AS nach wie vor weite Teile kontrollieren (vgl. BVGE 2013/27 E.8.5.5). Vorliegend stellt sich allerdings die Frage, ob seine Vorbringen bezüglich Zwangsrekrutierung durch die AS glaubhaft sind, weshalb der Beschwerdeführer begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung hegen müsste. 7.3 Zunächst ist auffallend, dass seine Aussagen zur Flucht aus dem AS-Camp, einem zentralen Aspekt seiner Fluchtgeschichte, klar widersprüchlich ausgefallen sind. Einerseits seien sie durch die Türe und andererseits durch die Wand ausgebrochen. Bei einem dermassen einschneidenden Erlebnis - der Flucht aus einem von der AS bewachten Camp während eines Gefechts - wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer äusserst präzise deckungsgleiche Angaben hätte machen können. Seine Erklärung, er habe sich an der summarischen Erstbefragung nicht detailliert äussern können, vermag nicht zu überzeugen, zumal es sich beim Ausbruchsobjekt um einen Eckpunkt seiner Verfolgungsgeschichte und nicht um ein Detail handelt. Seine weiteren Erklärungsversuche, inklusive bezüglich seiner Erinnerung an den Raum anlässlich der Anhörung, müssen als unbehelflich qualifiziert werden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass seine Erklärungen zum Austragungsort des Gefechts grundsätzlich nachvollziehbar erscheinen. Hinzu kommt ein weiterer Widerspruch bezüglich der beiden Zellengenossen. Diese seien einerseits bereits ideologisiert gewesen und hätten mit der AS sympathisiert (vgl. Anhörung F56). Andererseits seien auch sie inhaftiert gewesen und hätten sogar aktiv die Türe beziehungsweise Wand aufgebrochen, wonach sie geflüchtet seien. Diese Erzählungen zum Ausbruch und der Flucht seiner bereits ideologisierten Zellengenossen sind nur schwer miteinander vereinbar, weshalb sie erhebliche Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers entstehen lassen. 7.4 Zudem sind seine Vorbringen nicht ausreichend substantiiert, wobei der Beschwerdeführer zu wenige Details und Realkennzeichen im Zusammenhang mit selbsterlebten Ereignissen nannte. Der Beschwerdeführer hat sieben Tage in Haft verbracht und dennoch vermochte er nichts Genaueres zu dieser Zeit zu erklären. Zwar nannte er einige Details (kleinere Zelle, Barackenbau, Sandboden, vgl. EA F90), er konnte aber nebst der zu erwartenden Beschreibung des Zimmers, den schematischen Angaben zu den Mahlzeiten alle 24 Stunden und der Distanz zum Dorf (vgl. Anhörung F56) sowie den Rekrutierungsversuchen nichts Spontanes zur Haftzeit mit seinen Mithäftlingen sagen, wobei seine Erzählungen weitere diesbezügliche Realkennzeichen vermissen lassen. Nebst den erwähnten Widersprüchen zum Ausbruch (vgl. E. 7.3) konnte der Beschwerdeführer denn auch die Umstände des Ausbruchs und seiner Furcht vor AS-Mitgliedern nicht genauer beschreiben. Auch dass er ein Gefecht, Lastkraftwagen auf der Hauptstrasse und Gespräche über Steuergelder nannte (vgl. EA F91, F92 und F95) - grundsätzlich eher stereotype Aspekte einer Geschichte bezüglich Zwangsrekrutierung durch die AS -, vermag nichts an der insgesamt vagen Erzählweise des Beschwerdeführers zu ändern. Hinsichtlich des Todes seines Vaters ist ebenso anzumerken, dass er zwar einige zu erwartende Emotionen, wie Verzweiflung, nennen konnte (vgl. EA F108), sonst aber gänzlich oberflächlich blieb. Dass er die direkte Rede seiner Mutter in zwei verschiedenen Anhörungen fast deckungsgleich wiedergab («Dein Vater ist wegen dir [von der AS] umgebracht worden» (vgl. Anhörung F56; EA F108) deutet weiter auf eine konstruierte Verfolgungsgeschichte hin. So schilderte er den Tod seines Vaters, der für die Familie nicht nur emotional, sondern wirtschaftlich gravierend gewesen sein musste, denn auch substanzlos und ohne jegliche Realkennzeichen. Angesichts der wichtigen Rolle des Vaters im Leben des Beschwerdeführers ist fraglich, weshalb seine Ausführungen zu dessen Tod so knapp und gefühlslos ausgefallen sind (vgl. EA F108-F109). Gleichzeitig waren seine Erzählungen zu den Diskussionen zwischen seinem Vater, den Clanältesten und AS-Mitgliedern, die er sogar mehrmals in direkter Rede wiedergab, auffallend detailliert (vgl. Anhörung F55-F56). Dies erstaunt, zumal der Beschwerdeführer selbst angibt, er sei bei diesen Ergebnissen gar nicht zugegen gewesen (vgl. Anhörung F56). Weiter erscheint die Prosa seiner Verfolgungsgeschichte (Feldarbeit, Zwangsrekrutierung durch die AS sowie Inhaftierung und Flucht), die zwar im Länderkontext durchaus plausibel erscheint, auffallend chronologisch und stereotyp. Angesichts seiner pauschalen und vagen Angaben wirken seine Vorbringen konstruiert und erwecken den Eindruck, der Beschwerdeführer hätte den Sachverhalt auswendig gelernt. 7.5 Ferner sind die Handlungsabläufe betreffend die Entführung auf dem Feld nach der zehntägigen Bedenkfrist kaum nachvollziehbar, weshalb auch diese konstruiert erscheinen. Zwar ist mit dem Beschwerdeführer einig zu gehen, dass er seine Anwesenheit auf dem Feld vor und bei seiner Entführung durch die AS an beiden Anhörungen übereinstimmend angegeben hatte (vgl. Anhörung F55-F56 und EA F79). Fraglich ist allerdings, weshalb der Beschwerdeführer am letzten Tag der Bedenkfrist überhaupt auf dem Feld war, sodass die AS ihn dort abführen konnte (vgl. Anhörung F56). Weil er gewusst haben soll, dass seine Rekrutierung bevorstand, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich im Rahmen der zehntägigen Bedenkzeit durch Wohnsitzverlegung zu seiner Tante in H._______ entzogen hätte (die er immer wieder besucht habe, vgl. EA F18), zumindest, bis sich die Situation beruhigt beziehungsweise bis sein Vater sich mithilfe der Clanältesten mit der AS auf eine Geldzahlung geeinigt hätte. 7.6 Schliesslich werden die vorhandenen Unglaubhaftigkeitselemente weiter durch Elemente seines Hintergrundes verstärkt, die zwar nicht direkt seine Verfolgungsvorbringen betreffen, jedoch in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sind. So gab er an, nur zwei Jahre die Schule besucht zu haben, während er im Rahmen des LINGUA-Interviews von zusätzlichen drei Jahren Besuch einer Koranschule berichtete. Die entsprechenden Erklärungsversuche im Rahmen der Stellungnahme vermögen dabei nicht recht zu überzeugen. Weiter weckt Zweifel, dass der Beschwerdeführer als einzigen Radiokanal BBC zu nennen vermag (vgl. EA F41f.). Auch die festgestellten Unstimmigkeiten bezüglich der benutzten Dialekte lassen sich kaum allein mit dem einjährigen Aufenthalt in Libyen erklären. 7.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgung oder eine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, erübrigen sich Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit der Beschwerde wurde jedoch um vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Beschwerde nicht aussichtslos erscheint. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers wurde durch die Fürsorgebestätigung vom 5. Juli 2021 belegt und es gibt keine Hinweise auf eine massgebliche zwischenzeitliche Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse. Nach dem Gesagten erschienen seine Begehren auch nicht von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist damit gutzuheissen und es sind keine Kosten aufzuerlegen. Mit dem vorliegenden Urteil ist auch der Antrag auf Verzicht auf einen Kostenvorschuss gegenstandslos geworden. 10.2 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, grundsätzlich eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). Somit ist das Gesuch um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin, die die entsprechenden persönlichen Voraussetzungen erfüllt, antragsgemäss gutzuheissen. 10.3 In ihrer Kostennote vom 24. Juni 2021 hat die Rechtsvertreterin einen pauschalen Aufwand von 13.75 Stunden ausgewiesen, was als der Sache grundsätzlich angemessen erscheint. Der dort ausgewiesene Aufwand umfasst jedoch auch die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen den ZEMIS-Eintrag, der im separat geführten Verfahren D-1413/2022 vergütet wird. Diesbezüglich ist von einem Aufwand von 4 Stunden auszugehen, der vorliegend abzuziehen ist. Das amtliche Honorar ist aufgrund der Aktenlage, der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) und des praxisgemässen Stundenansatzes (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) auf insgesamt Fr. 1413.- (inkl. Auslagen; die Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. In Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Die rubrizierte Rechtsvertreterin wird als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet und es wird ihr für ihren Aufwand ein Honorar von Fr. 1413.- zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Angela Hefti Versand: