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Sachverhalt
A. Am 29. Oktober 2021 reichte A._______, afghanischer Staatsangehöriger, in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Er gab auf dem Personalienblatt des Staatssekretariats für Migration (SEM) handschriftlich den (...) als Geburtsdatum an. B. Am 3. Dezember 2021 befragte das SEM A._______ zu seinen persönlichen Umständen sowie summarisch zu den Asylgründen. Auf die Frage nach seinem Alter gab er an, am (...) geboren zu sein. C. Um den Sachverhalt in Bezug auf das Alter zu vervollständigen, liess das SEM ein Altersgutachten durch das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen (nachfolgend: IRM St. Gallen) erstellen. Das Gutachten vom 15. Dezember 2021 wurde auf der Grundlage einer rechtsmedizinischen Untersuchung, einem Röntgenbild der Hand, einer Computertomographie der Schlüsselbeine sowie einer zahnärztlichen Altersschätzung erstellt. Zusammenfassend ergab das Gutachten für A._______ für den Zeitpunkt der Untersuchung ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 21 Jahren und ein Mindestalter von 17 (17.6) Jahren. D. Am 23. Dezember 2021 stellte das SEM A._______ auf der Grundlage des medizinischen Gutachtens eine Änderung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) vom (...) auf den (...) in Aussicht und gewährte ihm dabei das rechtliche Gehör. E. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2022 lehnte A._______ die Änderung ab. F. Am 3. Januar 2022 änderte das SEM das Geburtsdatum von A._______ im ZEMIS vom (...) auf den (...) und versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk. G. Das SEM hörte A._______ am 26. Januar 2022 vertieft zu seinen Asylgründen an. H. Am 2. Februar 2022 stellte das SEM A._______ den Entscheidentwurf betreffend das Asylgesuch zur Stellungnahme zu. I. Am 3. Februar 2022 nahm A._______ zum Entwurf des Asylentscheids des SEM Stellung und bestritt das geänderte Geburtsdatum. J. Mit Verfügung vom 4. Februar 2022 lehnte das SEM das Asylgesuch von A._______ ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Da der Vollzug der Wegweisung zurzeit nicht zumutbar war, wurde er vorläufig aufgenommen (Dispositivziffern 1-7). Das Geburtsdatum von A._______ wurde im ZEMIS mit dem Datum (...) erfasst (Dispositivziffer 8). K. Dagegen erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 11. März 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Dispositivziffer 8 der Verfügung des SEM (nachfolgend: Vor-instanz) sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, den (...) als Geburtsdatum im ZEMIS einzutragen. Eventualiter sei der (...) als Geburtsdatum im ZEMIS einzutragen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. L. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. M. In ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2022 beantragte die Vorinstanz sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Sie erklärte, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Standpunkte, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. N. Mit den Schlussbemerkungen vom 30. Mai 2022 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung. Er hielt an seinen Anträgen fest und beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen. O. Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindenden Unterlagen wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Ferner würdigt es die Be-weise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG).
E. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003, BGIAA, SR 142.51). Nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) richten sich die Rechte der Betroffenen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) und des VwVG; dies gilt insbesondere für die Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrechte sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten.
E. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG); auf die Berichtigung besteht ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (Urteil des BGer 1C_44/2021 vom 4. August 2021 E. 4; BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
E. 3.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung (Urteil des BGer 1C_613/2019, 1C_614/2019 vom 17. Juni 2020 E. 2.2 m.w.H; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 m.w.H.). Das vorliegende Verfahren betrifft die Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS, weshalb die Beweisregeln gemäss DSG und VwVG gelten (BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 und 4.2.3): Die beweisbelastete Person hat strittige Tatsachen zu beweisen und nicht bloss - wie im Asylverfahren gemäss Art. 7 AsylG - glaubhaft zu machen. Nach den Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Gemäss Untersuchungsgrundsatz hat die mit der Berichtigung befasste Behörde den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Stellt die betroffene Person jedoch ein Begehren, ist sie gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts im erstinstanzlichen Verwaltungs- und im Beschwerdeverfahren mitzuwirken (Urteil des BGer 1C_613/2019, 1C_614/2019 E. 2.2 m.w.H.; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3).
E. 3.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich. Bestimmte Personendaten müssen zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt für im ZEMIS erfasste Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen, und die neuen mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt - erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher - sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen (Urteil des BGer 1C_44/2021 vom 4. August 2021 E. 4; BVGE 2018 VI/3 E. 3.4).
E. 3.5 Demnach obliegt der Vorinstanz der Beweis, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (...) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat hingegen nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum (...) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als die im ZEMIS erfasste Angabe, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 m.w.H.; Urteil des BVGer A-790/2021 vom 23. August 2021 E. 3.5).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt, im ZEMIS sei als sein Geburtsdatum der (...), eventualiter der (...) einzutragen. Zur Begründung bringt er vor, die Vorinstanz stütze ihren Entscheid insbesondere auf das von ihr eingeholte medizinische Altersgutachten. Sie lasse jedoch ausser Acht, dass die übrigen Umstände gegen das von ihr eingetragene Geburtsdatum sprächen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe ihm bei seiner Ankunft in Griechenland gesagt, er sei 14 Jahre alt. Als er eineinhalb Jahre später in Deutschland gewesen sei, habe sie ihm mitgeteilt, er sei 15 und werde bald 16 Jahre alt. Diese Angaben seien deshalb besonders glaubhaft, weil sie rund eineinhalb Jahre auseinanderliegen. Der Beschwerdeführer sei am (...) in Griechenland angekommen und habe Deutschland sodann am (...) erreicht. Weil er nicht mit den Unterschieden zwischen dem afghanisch beziehungsweise dem iranischen und dem europäischen Kalender vertraut sei, habe er den Behörden jeweils den «(...)» als sein Geburtsdatum angegeben. Aus diesem Grund sei er jeweils fälschlicherweise mit dem Geburtsdatum «(...)» registriert worden. Die Umrechnung in den europäischen Kalender sei deshalb fehlerhaft. Sämtliche bekannten Erstregistrationen des Beschwerdeführers in Griechenland (Sommer 2019) in Deutschland (Winter 2020) sowie in der Schweiz (Herbst 2021) würden exakt das gleiche Datum tragen. Damit habe der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren hinweg in drei unterschiedlichen Ländern konstant immer dasselbe Geburtsdatum angegeben. Das sei ein deutlicher Hinweis auf die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen sowie hinsichtlich der Richtigkeit des Geburtstages, welcher der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Mutter kennen, da er mit einem markanten Feiertag zusammenfalle. Ebenfalls moniert der Beschwerdeführer, dass die Beweiskraft des Gutachtens im Vergleich zu einer vollwertigen Altersanalyse vermindert sei. Das im Gutachten festgehaltene Mindestalter stütze sich ausschliesslich auf die Analyse der Schlüsselbeine. Da keine Weisheitszähne vorhanden seien, habe keine Zahnanalyse vorgenommen werden können. Die Ergebnisse des Gutachtens basierten deshalb von vornherein nicht auf einer vollständigen, sondern nur auf einer eingeschränkten Untersuchung. Da bei den Wachstumsfugen der Schlüsselbeine des Beschwerdeführers links- und rechtsseitig unterschiedliche Entwicklungsstadien festgestellt worden seien und für das ermittelte Mindestalter lediglich die weiterentwickelte rechte Seite herangezogen worden sei, habe sich die Untersuchungsgrundlage auf bloss ein Schlüsselbein beschränkt. Würde ebenfalls die linksseitige Schlüsselbein-Wachstumsfuge beigezogen, die gemäss Gutachten ein Verknöcherungsstadium 3a aufweist, ergebe sich nach Wittschieber et al. ein Mindestalter von 16.4 Jahren. Dies wäre mit den Angaben des Beschwerdeführers vereinbar. Falls das Verknöcherungsstadium des einen untersuchten Schlüsselbeins falsch bestimmt worden sei - was in der Praxis regelmässig vorkomme -, sei das Gutachtenergebnis unzutreffend. Im Normalfall stütze sich ein Altersgutachten auf die Untersuchung mehrerer Weisheitszähne sowie beider Schlüsselbeine. Dadurch werde die Wahrscheinlichkeit von Fehlern vermindert. Dies sei nicht geschehen, sondern der Untersuchung liege bloss das Ergebnis der rechtsseitigen Schlüsselbeinanalyse zugrunde. Das im Gutachten festgestellte Mindestalter basiere sodann nur auf einer Datengrundlage von bloss fünf männlichen Personen, die allesamt älter als 17 Jahre alt gewesen seien. Zwar spreche das von der Vorinstanz eingeholte Altersgutachten gegen sein geltend gemachtes Geburtsdatum, allerdings sei der Beweiswert des Gutachtens deutlich herabgesetzt und es stelle nur ein schwaches Indiz für das darin enthaltene Mindestalter dar. In der Gesamtabwägung sprächen mehr Gründe für das vom ihm geltend gemachte Geburtsdatum als das von der Vorinstanz angenommene.
E. 4.2 Die Vorinstanz stützt sich massgeblich auf das erstellte Altersgutachten, das am 15. Dezember 2021 von einem Mindestalter des Beschwerdeführers von 17 (17.6) Jahren und einem durchschnittlichen Alter von 18 bis 21 Jahren ausging. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von 16 Jahren und 10 Monaten könne gemäss den Ergebnissen der forensischen Altersschätzung nicht zutreffen, da das angegebene Alter somit fast ein Jahr unter dem im Altersgutachten festgestellten Mindestalter liege. An dieser Einschätzung vermöge auch eine allfällig reduzierte Grundlage für die Erstellung des Altersgutachtens nichts zu ändern. Zur Begründung führt die Vorinstanz weiter aus, der Beschwerdeführer könne das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum bisher mit keinen Dokumenten belegen. Ausserdem seien die Ausführungen anlässlich der Erstbefragung vom 3. Dezember 2021 widersprüchlich gewesen. Die Vor-instanz hält zwar fest, dass einzelne Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers teilweise erklärbar seien, die Einwände des Beschwerdeführers könnten jedoch nach einer Gesamtabwägung die Zweifel an der Richtigkeit des angegebenen Alters beziehungsweise des Geburtsdatums nicht beseitigen. Insgesamt vermöge der Beschwerdeführer nicht darzulegen, dass das von ihm angegebene Alter wahrscheinlicher sei als jenes im ZEMIS erfasste. Gewichtige Indizien sprächen somit dafür, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Alter nicht zutreffen könne. Aus diesem Grund solle das tatsächliche, beziehungsweise das wahrscheinlichste Geburtsdatum der erfassten Person aufgeführt werden. Gemäss Amtspraxis sei das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS von Amtes wegen auf den (...) anzupassen. Der Eintrag sei mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen und die Identitätsangaben, die der Beschwerdeführer bei der Gesuchseinreichung genannt habe, sei als Zweitidentität aufzuführen.
E. 5 Der Beschwerdeführer legt für das von ihm vorgebrachte Geburtsdatum (...) keine Beweismittel vor, die auf das exakte Datum schliessen oder dieses als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Auch die Vorinstanz kann das exakte Datum nicht belegen. Sie stützt sich auf ein Gutachten, in dem mit einer statistisch messbaren Wahrscheinlichkeit aus medizinischer Sicht ein Zeitraum geschätzt wird, in dem das Alter des Beschwerdeführers liegen könnte. Im Rahmen einer Würdigung der Gesamtumstände ist daher das wahrscheinlichste Geburtsdatum zu ermitteln (E. 3.5).
E. 5.1 Gestützt auf das Altersgutachten geht die Vorinstanz davon aus, den (...) als wahrscheinlichstes Geburtsdatum feststellen zu können. Dieses Datum bestreitet der Beschwerdeführer. Es ist deshalb nachfolgend näher auf die medizinische Altersschätzung einzugehen.
E. 5.2 Beim medizinischen Gutachten handelt es sich nicht um eine zweifelsfreie Altersbestimmung, sondern um eine Altersschätzung (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 6.1). Das Gutachten vom 15. Dezember 2021 ist von ärztlichen Fachpersonen verfasst und folgt den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD).
E. 5.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich - anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung - zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert (eingehend hierzu BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; vgl. Urteile des BVGer A-904/2021 vom 17. Januar 2022 E. 5.4.2 und A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.4). Sie sind in ihrer Formulierung auf Fälle der streitigen Abgrenzung von Minder- respektive Volljährigkeit zugeschnitten, können aber auf ein streitiges Alter unterhalb der Volljährigkeit sinngemäss (mutatis mutandis) Anwendung finden (Urteile des BVGer A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.4 und D-570/2021 vom 25. März 2021 E. 10.4). Darüber hinaus sind die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung zu beachten, wobei es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 f.; BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).
E. 5.4 Das Gutachten des IRM St. Gallen vom 15. Dezember 2021 basiert auf einer rechtsmedizinischen Untersuchung, einer Röntgenuntersuchung der Hand, einer Computertomographie beider Schlüsselbein-Brustbeingelenke sowie einer Panoramaröntgenuntersuchung von Ober- und Unterkiefer.
E. 5.4.1 Im Gutachten wird vorab ausgeführt, dass aufgrund der körperlichen Untersuchung beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf das Vorliegen einer entwicklungsbeeinflussenden Erkrankung beziehungsweise einer manifesten Entwicklungsstörung festgestellt werden konnten.
E. 5.4.2 Der radiologische Befund der Hand ergab beim Beschwerdeführer ein mittleres skelettales Alter nach Thiemann, Nitz und Schemling von 18 (18.2 ± 0.7) Jahren beziehungsweise nach Greulich und Pyle ein Alter von 19 Jahren. Gemäss den aktuellen Ergebnissen von Tisè entspricht dies einem Mindestalter von 16.1 Jahren. Gemäss den Festlegungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Beweistauglichkeit von Altersabklärungen lassen sich gestützt auf die Handknochenaltersanalyse allerdings keine zuverlässigen Angaben zum Alter machen (BVGE 2019 I/6 E. 6.1; BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.). Sie weisen generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters auf, wobei sich diese Aussage insbesondere auf die Situation bezieht, wonach das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren liegt (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1; Urteil des BVGer D-1413/2022 vom 13. Mai 2022 E. 6.3.4 m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BVGer D-5785/2015 vom 10. März 2016 E. 3.3.1 m.w.H.). Das vom Beschwerdeführer behauptete Geburtsdatum vom (...) beziehungsweise (...) entspricht im Zeitpunkt der Begutachtung einem Alter von 16 Jahren und 8 Monaten beziehungsweise von 16 Jahren und 11 Monate und liegt somit innerhalb der normalen Abweichung der Handknochenanalyse von bis zu drei Jahren. Somit lassen sich gestützt auf die radiologische Untersuchung der Hand keine klare Aussage zum Alter des Beschwerdeführers machen. Die Handknochenanalyse kann somit kein Indiz dafür bilden, dass der Beschwerdeführer täuschende Angaben über sein Alter gemacht hätte (vgl. Urteil des BVGer A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.6).
E. 5.4.3 Die computertomographische Untersuchung der Wachstumsfugen der inneren Schlüsselbeinanteile ergeben rechtsseitig ein Stadium 3b, linksseitig ein Stadium 3a nach Kellinghaus und Schmeling. Gemäss Gutachten wird entsprechend aktueller Erkenntnisse in der Literatur für die Begutachtung die weiter entwickelte Seite herangezogen. Das Stadium 3b entspricht nach Wittschieber einem durchschnittlichen Lebensalter von 21 (21.7 ± 3.7) Jahren sowie einem Mindestalter von 17.6 Jahren. Das Ergebnis der Begutachtung stützt sich nicht auf beide Schlüsselbeine, sondern nur auf die weiter entwickelte, rechte Seite. Gemäss den Gutachtern entspreche dieses Vorgehen den aktuellen Erkenntnissen in der Literatur. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich damit das Ergebnis nicht auf eine Gesamtschau, sondern vielmehr auf eine einzelne Untersuchung stützt. Folglich ist nicht ausgeschlossen, dass dieser Umstand die Zuverlässigkeit der Schlüsselbeinanalyse vermindern könnte (vgl. Urteil des BVGer A-2825/2021 vom 25. Februar 2022 E. 5.4.4).
E. 5.4.4 Nach den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung kann beim Beschwerdeführer an den Zähnen 1 bis 7 im dritten Quadranten ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden. Weisheitszähne (3. Molaren) fehlen in allen vier Quadranten. Eine Beurteilung des Alters anhand der zahnärztlichen Untersuchung ist daher nicht möglich.
E. 5.4.5 Aufgrund dieser Untersuchungen gelangte das IRM St. Gallen zu folgenden Schlussfolgerungen: Gestützt auf die erhobenen Befunde ergebe sich beim Beschwerdeführer ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 21 Jahren. In Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde resultiere im Zeitpunkt der Untersuchung ein Mindestalter von 17 (17.6) Jahren. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum, das zum Untersuchungszeitpunkt einem chronologischen Lebensalter von 16 Jahren und 11 Monaten entsprechen würde, könne gemäss der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage somit nicht zutreffen.
E. 5.5 Ein starkes Indiz für die Volljährigkeit liegt vor, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Sinngemäss kann die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen auch bei einem streitigen Alter unterhalb der Volljährigkeit beigezogen werden (Urteile des BVGer A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.4 und D-570/2021 vom 25. März 2021 E. 10.4). Aufgrund der fehlenden Weisheitszähne blieb die zahnärztliche Untersuchung ohne sachdienliche Ergebnisse. Ein wesentlicher Bestandteil der medizinischen Altersschätzung, die eine Gesamtschau der Befunde ermöglichen sollte, fällt demnach weg (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2, 2019 I/6 E. 6.1, 6.3-6.5; Urteil des BVGerA-2825/2021 vom 25. Februar 2022 E. 5.4.4). Zudem können die Ergebnisse der Schlüsselbein- respektive Skelettanalyse auch nicht in Relation mit der zahnärztlichen Untersuchung gestellt werden. Die computertomographische Untersuchung der Schlüsselbeine ist damit gemäss den Festlegungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Beweistauglichkeit von Altersabklärungen als einzige Teiluntersuchung grundsätzlich zum Beweis geeignet (vgl. BVGE 2018 IV/3 E. 4.2.1). Sie stützt sich allerdings alleine auf die weiter entwickelte, rechte Seite. Das Altersgutachten basiert damit nicht auf mehreren Einzeluntersuchungen und verfügt folglich nur über beschränkte Aussagekraft (Urteil des BVGer A-2825/2021 E. 5.4.4; vgl. ferner Urteil des BVGer A-318/2019 vom 4. Februar 2020 E. 5.5.3 m.w.H). Das Gutachten kann somit nur ein Indiz unter vielen darstellen (Urteil des BVGer D-1541/2022 vom 20. April 2022 E. 6.4.2; vgl. ferner Urteil des BVGer D-1413/2022 vom 13. Mai 2022 E. 6.3.4).
E. 5.6 Weiter ist zu prüfen, ob aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers und der weiter zu berücksichtigenden Umständen ein jüngeres Alter wahrscheinlich ist.
E. 5.6.1 Was das Geburtsjahr anbelangt, hat der Beschwerdeführer keine widersprüchlichen Angaben gemacht: Er hat auf dem von ihm am 29. Oktober 2021 ausgefüllten Personalblatt und in der Erstbefragung vom 3. Dezember 2021 einheitlich den (...) als sein Geburtsdatum angegeben (SEM-Akten [...]). Auch zuvor in Griechenland (SEM-Akte [...]) und in Deutschland (SEM-Akte [...]) ist er mit demselben Datum registriert. Es ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während einer Zeitspanne von gut zwei Jahren mehrfach vor verschiedenen Behörden konstant den (...) als sein Geburtsdatum genannt hat. Entgegen des Einwands der Vorinstanz ist seine Erklärung durchaus als plausibel zu erachten, dass er das Geburtsdatum von seiner Mutter als enge Bezugsperson erfahren haben will. Die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung vom 3. Dezember 2021 und der Anhörung vom 26. Januar 2022 erscheinen weitestgehend plausibel oder zumindest nicht in Widerspruch mit dem angegebenen Geburtsdatum zu stehen. Seine Angaben zu seinem Lebenslauf weisen ebenfalls keine offensichtlichen Widersprüche auf und sind grundsätzlich nachvollziehbar. So ergeben die Ausführungen zu seinem Alter bei Schuleintritt, der Anzahl der in Afghanistan absolvierten Schuljahre, dem geltend gemachten Alter in Griechenland, Deutschland sowie bei der Auskunft in der Schweiz in der Summe ein stimmiges, wenn auch nicht äusserst detailliertes Gesamtbild.
E. 5.6.2 Gewisse Ungereimtheiten betreffend sein Alter lassen sich damit erklären, dass der Beschwerdeführer nicht mit der Umrechnung vom afghanischen in den gregorianischen Kalender vertraut ist. Diese Ungereimtheiten erscheinen indessen nicht derart gravierend, dass deswegen sämtliche sein Alter betreffende Aussagen bezweifelt werden müssen. Vor Bundesverwaltungsgericht beantragt nun der Beschwerdeführer in seinem Hauptbegehren, abweichend zu seinen vorherigen Angaben, es sei der (...) als Geburtsdatum im ZEMIS einzutragen. Er begründet dies damit, dass seine Mutter ihm gesagt habe, er sei am «(...)» beziehungsweise am Feiertag «(...)» geboren. Der «(...)» entspreche im europäischen Kalender je nach Jahr dem (...) oder (...). Dieses Datum steht jedoch in Widerspruch zu den in Griechenland und Deutschland getätigten Angaben, aber auch zu dem zuerst in der Schweiz geltend gemachten Geburtsdatum. Damit lässt sich das Geburtsdatum nicht mit Gewissheit bestimmen. Dies liegt auch daran, dass der Beschwerdeführer keinerlei Ausweisdokumente vorlegen kann, die auf das exakte Datum schliessen lassen.
E. 5.6.3 Aus dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers ergibt sich somit, dass er von Anfang an widerspruchsfrei und insgesamt glaubhafte Angaben zu seinem Geburtsjahr, nicht aber zum Tag seiner Geburt gemacht hat. Diese Unstimmigkeiten sind möglicherweise auf die unterschiedlichen Kalendersysteme zurückzuführen (vgl. E. 5.6.2).
E. 5.7 Zusammenfassend ist weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen noch diejenige des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums bewiesen. In Gesamtwürdigung der Indizien, insbesondere aufgrund der konzisen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsjahr und der beschränkten Aussagekraft des Altersgutachtens, erscheint das im Eventualbegehren geltend gemachte Geburtsdatum vom (...) im Ergebnis wahrscheinlicher als das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum vom (...). Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Lebensalter weicht ausserdem nur geringfügig vom durch das Gutachten per 15. Dezember 2021 ermittelten Mindestalter von 17 (17.6) Jahren ab.
E. 6 Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und die Dispositivziffer 8 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (...) zu ändern und den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten trägt die Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer unterliegt hinsichtlich seines Hauptbegehrens, dringt aber mit seinem Eventualgehren teilweise durch. Soweit er obsiegt, sind ihm schon aus diesem Grund keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Soweit er unterliegt, hat er ebenfalls keine Kosten zu tragen, da ihm mit Verfügung vom 23. März 2022 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 7.2 Des Weiteren ist davon abzusehen, dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nach Massgabe seines teilweisen Obsiegens eine Parteientschädigung zuzusprechen. Es ist weder davon auszugehen, dass ihm massgebende Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG), noch hat er solche geltend gemacht. Ebenso wenig hat die Vorinstanz einen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
E. 8 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffer 8 der Verfügung vom 4. Februar 2022 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (...) zu ändern und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das General-sekretariat EJPD und den EDÖB. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Alexander Misic Tobias Egli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz ([...]; Einschreiben) - das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde) - den EDÖB (zur Kenntnis)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-1079/2022 Urteil vom 25. April 2023 Besetzung Richter Alexander Misic (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiber Tobias Egli. Parteien A._______, vertreten durchClaudio Ludwig,Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Änderungsgesuch im ZEMIS. Sachverhalt: A. Am 29. Oktober 2021 reichte A._______, afghanischer Staatsangehöriger, in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Er gab auf dem Personalienblatt des Staatssekretariats für Migration (SEM) handschriftlich den (...) als Geburtsdatum an. B. Am 3. Dezember 2021 befragte das SEM A._______ zu seinen persönlichen Umständen sowie summarisch zu den Asylgründen. Auf die Frage nach seinem Alter gab er an, am (...) geboren zu sein. C. Um den Sachverhalt in Bezug auf das Alter zu vervollständigen, liess das SEM ein Altersgutachten durch das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen (nachfolgend: IRM St. Gallen) erstellen. Das Gutachten vom 15. Dezember 2021 wurde auf der Grundlage einer rechtsmedizinischen Untersuchung, einem Röntgenbild der Hand, einer Computertomographie der Schlüsselbeine sowie einer zahnärztlichen Altersschätzung erstellt. Zusammenfassend ergab das Gutachten für A._______ für den Zeitpunkt der Untersuchung ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 21 Jahren und ein Mindestalter von 17 (17.6) Jahren. D. Am 23. Dezember 2021 stellte das SEM A._______ auf der Grundlage des medizinischen Gutachtens eine Änderung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) vom (...) auf den (...) in Aussicht und gewährte ihm dabei das rechtliche Gehör. E. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2022 lehnte A._______ die Änderung ab. F. Am 3. Januar 2022 änderte das SEM das Geburtsdatum von A._______ im ZEMIS vom (...) auf den (...) und versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk. G. Das SEM hörte A._______ am 26. Januar 2022 vertieft zu seinen Asylgründen an. H. Am 2. Februar 2022 stellte das SEM A._______ den Entscheidentwurf betreffend das Asylgesuch zur Stellungnahme zu. I. Am 3. Februar 2022 nahm A._______ zum Entwurf des Asylentscheids des SEM Stellung und bestritt das geänderte Geburtsdatum. J. Mit Verfügung vom 4. Februar 2022 lehnte das SEM das Asylgesuch von A._______ ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Da der Vollzug der Wegweisung zurzeit nicht zumutbar war, wurde er vorläufig aufgenommen (Dispositivziffern 1-7). Das Geburtsdatum von A._______ wurde im ZEMIS mit dem Datum (...) erfasst (Dispositivziffer 8). K. Dagegen erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 11. März 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Dispositivziffer 8 der Verfügung des SEM (nachfolgend: Vor-instanz) sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, den (...) als Geburtsdatum im ZEMIS einzutragen. Eventualiter sei der (...) als Geburtsdatum im ZEMIS einzutragen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. L. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. M. In ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2022 beantragte die Vorinstanz sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Sie erklärte, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Standpunkte, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. N. Mit den Schlussbemerkungen vom 30. Mai 2022 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung. Er hielt an seinen Anträgen fest und beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen. O. Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindenden Unterlagen wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Ferner würdigt es die Be-weise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003, BGIAA, SR 142.51). Nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) richten sich die Rechte der Betroffenen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) und des VwVG; dies gilt insbesondere für die Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrechte sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG); auf die Berichtigung besteht ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (Urteil des BGer 1C_44/2021 vom 4. August 2021 E. 4; BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung (Urteil des BGer 1C_613/2019, 1C_614/2019 vom 17. Juni 2020 E. 2.2 m.w.H; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 m.w.H.). Das vorliegende Verfahren betrifft die Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS, weshalb die Beweisregeln gemäss DSG und VwVG gelten (BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 und 4.2.3): Die beweisbelastete Person hat strittige Tatsachen zu beweisen und nicht bloss - wie im Asylverfahren gemäss Art. 7 AsylG - glaubhaft zu machen. Nach den Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Gemäss Untersuchungsgrundsatz hat die mit der Berichtigung befasste Behörde den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Stellt die betroffene Person jedoch ein Begehren, ist sie gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts im erstinstanzlichen Verwaltungs- und im Beschwerdeverfahren mitzuwirken (Urteil des BGer 1C_613/2019, 1C_614/2019 E. 2.2 m.w.H.; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). 3.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich. Bestimmte Personendaten müssen zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt für im ZEMIS erfasste Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen, und die neuen mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt - erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher - sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen (Urteil des BGer 1C_44/2021 vom 4. August 2021 E. 4; BVGE 2018 VI/3 E. 3.4). 3.5 Demnach obliegt der Vorinstanz der Beweis, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (...) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat hingegen nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum (...) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als die im ZEMIS erfasste Angabe, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 m.w.H.; Urteil des BVGer A-790/2021 vom 23. August 2021 E. 3.5). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt, im ZEMIS sei als sein Geburtsdatum der (...), eventualiter der (...) einzutragen. Zur Begründung bringt er vor, die Vorinstanz stütze ihren Entscheid insbesondere auf das von ihr eingeholte medizinische Altersgutachten. Sie lasse jedoch ausser Acht, dass die übrigen Umstände gegen das von ihr eingetragene Geburtsdatum sprächen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe ihm bei seiner Ankunft in Griechenland gesagt, er sei 14 Jahre alt. Als er eineinhalb Jahre später in Deutschland gewesen sei, habe sie ihm mitgeteilt, er sei 15 und werde bald 16 Jahre alt. Diese Angaben seien deshalb besonders glaubhaft, weil sie rund eineinhalb Jahre auseinanderliegen. Der Beschwerdeführer sei am (...) in Griechenland angekommen und habe Deutschland sodann am (...) erreicht. Weil er nicht mit den Unterschieden zwischen dem afghanisch beziehungsweise dem iranischen und dem europäischen Kalender vertraut sei, habe er den Behörden jeweils den «(...)» als sein Geburtsdatum angegeben. Aus diesem Grund sei er jeweils fälschlicherweise mit dem Geburtsdatum «(...)» registriert worden. Die Umrechnung in den europäischen Kalender sei deshalb fehlerhaft. Sämtliche bekannten Erstregistrationen des Beschwerdeführers in Griechenland (Sommer 2019) in Deutschland (Winter 2020) sowie in der Schweiz (Herbst 2021) würden exakt das gleiche Datum tragen. Damit habe der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren hinweg in drei unterschiedlichen Ländern konstant immer dasselbe Geburtsdatum angegeben. Das sei ein deutlicher Hinweis auf die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen sowie hinsichtlich der Richtigkeit des Geburtstages, welcher der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Mutter kennen, da er mit einem markanten Feiertag zusammenfalle. Ebenfalls moniert der Beschwerdeführer, dass die Beweiskraft des Gutachtens im Vergleich zu einer vollwertigen Altersanalyse vermindert sei. Das im Gutachten festgehaltene Mindestalter stütze sich ausschliesslich auf die Analyse der Schlüsselbeine. Da keine Weisheitszähne vorhanden seien, habe keine Zahnanalyse vorgenommen werden können. Die Ergebnisse des Gutachtens basierten deshalb von vornherein nicht auf einer vollständigen, sondern nur auf einer eingeschränkten Untersuchung. Da bei den Wachstumsfugen der Schlüsselbeine des Beschwerdeführers links- und rechtsseitig unterschiedliche Entwicklungsstadien festgestellt worden seien und für das ermittelte Mindestalter lediglich die weiterentwickelte rechte Seite herangezogen worden sei, habe sich die Untersuchungsgrundlage auf bloss ein Schlüsselbein beschränkt. Würde ebenfalls die linksseitige Schlüsselbein-Wachstumsfuge beigezogen, die gemäss Gutachten ein Verknöcherungsstadium 3a aufweist, ergebe sich nach Wittschieber et al. ein Mindestalter von 16.4 Jahren. Dies wäre mit den Angaben des Beschwerdeführers vereinbar. Falls das Verknöcherungsstadium des einen untersuchten Schlüsselbeins falsch bestimmt worden sei - was in der Praxis regelmässig vorkomme -, sei das Gutachtenergebnis unzutreffend. Im Normalfall stütze sich ein Altersgutachten auf die Untersuchung mehrerer Weisheitszähne sowie beider Schlüsselbeine. Dadurch werde die Wahrscheinlichkeit von Fehlern vermindert. Dies sei nicht geschehen, sondern der Untersuchung liege bloss das Ergebnis der rechtsseitigen Schlüsselbeinanalyse zugrunde. Das im Gutachten festgestellte Mindestalter basiere sodann nur auf einer Datengrundlage von bloss fünf männlichen Personen, die allesamt älter als 17 Jahre alt gewesen seien. Zwar spreche das von der Vorinstanz eingeholte Altersgutachten gegen sein geltend gemachtes Geburtsdatum, allerdings sei der Beweiswert des Gutachtens deutlich herabgesetzt und es stelle nur ein schwaches Indiz für das darin enthaltene Mindestalter dar. In der Gesamtabwägung sprächen mehr Gründe für das vom ihm geltend gemachte Geburtsdatum als das von der Vorinstanz angenommene. 4.2 Die Vorinstanz stützt sich massgeblich auf das erstellte Altersgutachten, das am 15. Dezember 2021 von einem Mindestalter des Beschwerdeführers von 17 (17.6) Jahren und einem durchschnittlichen Alter von 18 bis 21 Jahren ausging. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von 16 Jahren und 10 Monaten könne gemäss den Ergebnissen der forensischen Altersschätzung nicht zutreffen, da das angegebene Alter somit fast ein Jahr unter dem im Altersgutachten festgestellten Mindestalter liege. An dieser Einschätzung vermöge auch eine allfällig reduzierte Grundlage für die Erstellung des Altersgutachtens nichts zu ändern. Zur Begründung führt die Vorinstanz weiter aus, der Beschwerdeführer könne das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum bisher mit keinen Dokumenten belegen. Ausserdem seien die Ausführungen anlässlich der Erstbefragung vom 3. Dezember 2021 widersprüchlich gewesen. Die Vor-instanz hält zwar fest, dass einzelne Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers teilweise erklärbar seien, die Einwände des Beschwerdeführers könnten jedoch nach einer Gesamtabwägung die Zweifel an der Richtigkeit des angegebenen Alters beziehungsweise des Geburtsdatums nicht beseitigen. Insgesamt vermöge der Beschwerdeführer nicht darzulegen, dass das von ihm angegebene Alter wahrscheinlicher sei als jenes im ZEMIS erfasste. Gewichtige Indizien sprächen somit dafür, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Alter nicht zutreffen könne. Aus diesem Grund solle das tatsächliche, beziehungsweise das wahrscheinlichste Geburtsdatum der erfassten Person aufgeführt werden. Gemäss Amtspraxis sei das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS von Amtes wegen auf den (...) anzupassen. Der Eintrag sei mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen und die Identitätsangaben, die der Beschwerdeführer bei der Gesuchseinreichung genannt habe, sei als Zweitidentität aufzuführen.
5. Der Beschwerdeführer legt für das von ihm vorgebrachte Geburtsdatum (...) keine Beweismittel vor, die auf das exakte Datum schliessen oder dieses als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Auch die Vorinstanz kann das exakte Datum nicht belegen. Sie stützt sich auf ein Gutachten, in dem mit einer statistisch messbaren Wahrscheinlichkeit aus medizinischer Sicht ein Zeitraum geschätzt wird, in dem das Alter des Beschwerdeführers liegen könnte. Im Rahmen einer Würdigung der Gesamtumstände ist daher das wahrscheinlichste Geburtsdatum zu ermitteln (E. 3.5). 5.1 Gestützt auf das Altersgutachten geht die Vorinstanz davon aus, den (...) als wahrscheinlichstes Geburtsdatum feststellen zu können. Dieses Datum bestreitet der Beschwerdeführer. Es ist deshalb nachfolgend näher auf die medizinische Altersschätzung einzugehen. 5.2 Beim medizinischen Gutachten handelt es sich nicht um eine zweifelsfreie Altersbestimmung, sondern um eine Altersschätzung (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 6.1). Das Gutachten vom 15. Dezember 2021 ist von ärztlichen Fachpersonen verfasst und folgt den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD). 5.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich - anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung - zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert (eingehend hierzu BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; vgl. Urteile des BVGer A-904/2021 vom 17. Januar 2022 E. 5.4.2 und A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.4). Sie sind in ihrer Formulierung auf Fälle der streitigen Abgrenzung von Minder- respektive Volljährigkeit zugeschnitten, können aber auf ein streitiges Alter unterhalb der Volljährigkeit sinngemäss (mutatis mutandis) Anwendung finden (Urteile des BVGer A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.4 und D-570/2021 vom 25. März 2021 E. 10.4). Darüber hinaus sind die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung zu beachten, wobei es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 f.; BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 5.4 Das Gutachten des IRM St. Gallen vom 15. Dezember 2021 basiert auf einer rechtsmedizinischen Untersuchung, einer Röntgenuntersuchung der Hand, einer Computertomographie beider Schlüsselbein-Brustbeingelenke sowie einer Panoramaröntgenuntersuchung von Ober- und Unterkiefer. 5.4.1 Im Gutachten wird vorab ausgeführt, dass aufgrund der körperlichen Untersuchung beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf das Vorliegen einer entwicklungsbeeinflussenden Erkrankung beziehungsweise einer manifesten Entwicklungsstörung festgestellt werden konnten. 5.4.2 Der radiologische Befund der Hand ergab beim Beschwerdeführer ein mittleres skelettales Alter nach Thiemann, Nitz und Schemling von 18 (18.2 ± 0.7) Jahren beziehungsweise nach Greulich und Pyle ein Alter von 19 Jahren. Gemäss den aktuellen Ergebnissen von Tisè entspricht dies einem Mindestalter von 16.1 Jahren. Gemäss den Festlegungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Beweistauglichkeit von Altersabklärungen lassen sich gestützt auf die Handknochenaltersanalyse allerdings keine zuverlässigen Angaben zum Alter machen (BVGE 2019 I/6 E. 6.1; BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.). Sie weisen generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters auf, wobei sich diese Aussage insbesondere auf die Situation bezieht, wonach das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren liegt (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1; Urteil des BVGer D-1413/2022 vom 13. Mai 2022 E. 6.3.4 m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BVGer D-5785/2015 vom 10. März 2016 E. 3.3.1 m.w.H.). Das vom Beschwerdeführer behauptete Geburtsdatum vom (...) beziehungsweise (...) entspricht im Zeitpunkt der Begutachtung einem Alter von 16 Jahren und 8 Monaten beziehungsweise von 16 Jahren und 11 Monate und liegt somit innerhalb der normalen Abweichung der Handknochenanalyse von bis zu drei Jahren. Somit lassen sich gestützt auf die radiologische Untersuchung der Hand keine klare Aussage zum Alter des Beschwerdeführers machen. Die Handknochenanalyse kann somit kein Indiz dafür bilden, dass der Beschwerdeführer täuschende Angaben über sein Alter gemacht hätte (vgl. Urteil des BVGer A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.6). 5.4.3 Die computertomographische Untersuchung der Wachstumsfugen der inneren Schlüsselbeinanteile ergeben rechtsseitig ein Stadium 3b, linksseitig ein Stadium 3a nach Kellinghaus und Schmeling. Gemäss Gutachten wird entsprechend aktueller Erkenntnisse in der Literatur für die Begutachtung die weiter entwickelte Seite herangezogen. Das Stadium 3b entspricht nach Wittschieber einem durchschnittlichen Lebensalter von 21 (21.7 ± 3.7) Jahren sowie einem Mindestalter von 17.6 Jahren. Das Ergebnis der Begutachtung stützt sich nicht auf beide Schlüsselbeine, sondern nur auf die weiter entwickelte, rechte Seite. Gemäss den Gutachtern entspreche dieses Vorgehen den aktuellen Erkenntnissen in der Literatur. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich damit das Ergebnis nicht auf eine Gesamtschau, sondern vielmehr auf eine einzelne Untersuchung stützt. Folglich ist nicht ausgeschlossen, dass dieser Umstand die Zuverlässigkeit der Schlüsselbeinanalyse vermindern könnte (vgl. Urteil des BVGer A-2825/2021 vom 25. Februar 2022 E. 5.4.4). 5.4.4 Nach den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung kann beim Beschwerdeführer an den Zähnen 1 bis 7 im dritten Quadranten ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden. Weisheitszähne (3. Molaren) fehlen in allen vier Quadranten. Eine Beurteilung des Alters anhand der zahnärztlichen Untersuchung ist daher nicht möglich. 5.4.5 Aufgrund dieser Untersuchungen gelangte das IRM St. Gallen zu folgenden Schlussfolgerungen: Gestützt auf die erhobenen Befunde ergebe sich beim Beschwerdeführer ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 21 Jahren. In Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde resultiere im Zeitpunkt der Untersuchung ein Mindestalter von 17 (17.6) Jahren. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum, das zum Untersuchungszeitpunkt einem chronologischen Lebensalter von 16 Jahren und 11 Monaten entsprechen würde, könne gemäss der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage somit nicht zutreffen. 5.5 Ein starkes Indiz für die Volljährigkeit liegt vor, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Sinngemäss kann die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen auch bei einem streitigen Alter unterhalb der Volljährigkeit beigezogen werden (Urteile des BVGer A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.4 und D-570/2021 vom 25. März 2021 E. 10.4). Aufgrund der fehlenden Weisheitszähne blieb die zahnärztliche Untersuchung ohne sachdienliche Ergebnisse. Ein wesentlicher Bestandteil der medizinischen Altersschätzung, die eine Gesamtschau der Befunde ermöglichen sollte, fällt demnach weg (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2, 2019 I/6 E. 6.1, 6.3-6.5; Urteil des BVGerA-2825/2021 vom 25. Februar 2022 E. 5.4.4). Zudem können die Ergebnisse der Schlüsselbein- respektive Skelettanalyse auch nicht in Relation mit der zahnärztlichen Untersuchung gestellt werden. Die computertomographische Untersuchung der Schlüsselbeine ist damit gemäss den Festlegungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Beweistauglichkeit von Altersabklärungen als einzige Teiluntersuchung grundsätzlich zum Beweis geeignet (vgl. BVGE 2018 IV/3 E. 4.2.1). Sie stützt sich allerdings alleine auf die weiter entwickelte, rechte Seite. Das Altersgutachten basiert damit nicht auf mehreren Einzeluntersuchungen und verfügt folglich nur über beschränkte Aussagekraft (Urteil des BVGer A-2825/2021 E. 5.4.4; vgl. ferner Urteil des BVGer A-318/2019 vom 4. Februar 2020 E. 5.5.3 m.w.H). Das Gutachten kann somit nur ein Indiz unter vielen darstellen (Urteil des BVGer D-1541/2022 vom 20. April 2022 E. 6.4.2; vgl. ferner Urteil des BVGer D-1413/2022 vom 13. Mai 2022 E. 6.3.4). 5.6 Weiter ist zu prüfen, ob aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers und der weiter zu berücksichtigenden Umständen ein jüngeres Alter wahrscheinlich ist. 5.6.1 Was das Geburtsjahr anbelangt, hat der Beschwerdeführer keine widersprüchlichen Angaben gemacht: Er hat auf dem von ihm am 29. Oktober 2021 ausgefüllten Personalblatt und in der Erstbefragung vom 3. Dezember 2021 einheitlich den (...) als sein Geburtsdatum angegeben (SEM-Akten [...]). Auch zuvor in Griechenland (SEM-Akte [...]) und in Deutschland (SEM-Akte [...]) ist er mit demselben Datum registriert. Es ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während einer Zeitspanne von gut zwei Jahren mehrfach vor verschiedenen Behörden konstant den (...) als sein Geburtsdatum genannt hat. Entgegen des Einwands der Vorinstanz ist seine Erklärung durchaus als plausibel zu erachten, dass er das Geburtsdatum von seiner Mutter als enge Bezugsperson erfahren haben will. Die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung vom 3. Dezember 2021 und der Anhörung vom 26. Januar 2022 erscheinen weitestgehend plausibel oder zumindest nicht in Widerspruch mit dem angegebenen Geburtsdatum zu stehen. Seine Angaben zu seinem Lebenslauf weisen ebenfalls keine offensichtlichen Widersprüche auf und sind grundsätzlich nachvollziehbar. So ergeben die Ausführungen zu seinem Alter bei Schuleintritt, der Anzahl der in Afghanistan absolvierten Schuljahre, dem geltend gemachten Alter in Griechenland, Deutschland sowie bei der Auskunft in der Schweiz in der Summe ein stimmiges, wenn auch nicht äusserst detailliertes Gesamtbild. 5.6.2 Gewisse Ungereimtheiten betreffend sein Alter lassen sich damit erklären, dass der Beschwerdeführer nicht mit der Umrechnung vom afghanischen in den gregorianischen Kalender vertraut ist. Diese Ungereimtheiten erscheinen indessen nicht derart gravierend, dass deswegen sämtliche sein Alter betreffende Aussagen bezweifelt werden müssen. Vor Bundesverwaltungsgericht beantragt nun der Beschwerdeführer in seinem Hauptbegehren, abweichend zu seinen vorherigen Angaben, es sei der (...) als Geburtsdatum im ZEMIS einzutragen. Er begründet dies damit, dass seine Mutter ihm gesagt habe, er sei am «(...)» beziehungsweise am Feiertag «(...)» geboren. Der «(...)» entspreche im europäischen Kalender je nach Jahr dem (...) oder (...). Dieses Datum steht jedoch in Widerspruch zu den in Griechenland und Deutschland getätigten Angaben, aber auch zu dem zuerst in der Schweiz geltend gemachten Geburtsdatum. Damit lässt sich das Geburtsdatum nicht mit Gewissheit bestimmen. Dies liegt auch daran, dass der Beschwerdeführer keinerlei Ausweisdokumente vorlegen kann, die auf das exakte Datum schliessen lassen. 5.6.3 Aus dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers ergibt sich somit, dass er von Anfang an widerspruchsfrei und insgesamt glaubhafte Angaben zu seinem Geburtsjahr, nicht aber zum Tag seiner Geburt gemacht hat. Diese Unstimmigkeiten sind möglicherweise auf die unterschiedlichen Kalendersysteme zurückzuführen (vgl. E. 5.6.2). 5.7 Zusammenfassend ist weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen noch diejenige des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums bewiesen. In Gesamtwürdigung der Indizien, insbesondere aufgrund der konzisen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsjahr und der beschränkten Aussagekraft des Altersgutachtens, erscheint das im Eventualbegehren geltend gemachte Geburtsdatum vom (...) im Ergebnis wahrscheinlicher als das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum vom (...). Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Lebensalter weicht ausserdem nur geringfügig vom durch das Gutachten per 15. Dezember 2021 ermittelten Mindestalter von 17 (17.6) Jahren ab.
6. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und die Dispositivziffer 8 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (...) zu ändern und den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten trägt die Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer unterliegt hinsichtlich seines Hauptbegehrens, dringt aber mit seinem Eventualgehren teilweise durch. Soweit er obsiegt, sind ihm schon aus diesem Grund keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Soweit er unterliegt, hat er ebenfalls keine Kosten zu tragen, da ihm mit Verfügung vom 23. März 2022 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 7.2 Des Weiteren ist davon abzusehen, dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nach Massgabe seines teilweisen Obsiegens eine Parteientschädigung zuzusprechen. Es ist weder davon auszugehen, dass ihm massgebende Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG), noch hat er solche geltend gemacht. Ebenso wenig hat die Vorinstanz einen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
8. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffer 8 der Verfügung vom 4. Februar 2022 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (...) zu ändern und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das General-sekretariat EJPD und den EDÖB. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Alexander Misic Tobias Egli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz ([...]; Einschreiben)
- das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde)
- den EDÖB (zur Kenntnis)