Datenschutz
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 5. November 2022 gemeinsam mit sei- nem Bruder (N […]) in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bunde- sasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Dabei gab er auf dem Personalienblatt für Asylsuchende an, am (…) geboren zu sein. B. Mit Schreiben seiner am 10. November 2022 mandatierten Rechtsvertre- tung vom 2. Dezember 2022 (vgl. vorinstanzliche Akten […]-13/1 [nachfol- gend: act. 13]) führte diese aus, dass der Beschwerdeführer ihr im Ge- spräch gesagt habe, er sei (…) Jahre alt und am (…) geboren. Seinen An- gaben zufolge sei sein Bruder (…) Jahre alt. Er habe versprochen, Beweis- mittel (Geburtsurkunde und Schulzeugnisse) zu schicken. C. Am 14. November 2022 erstellte die Vorinstanz das «Protokoll der Perso- nalienaufnahme (PA)» anhand der Informationen im ZEMIS (sog. ZEMIS Direkterfassung). D. D.a Am 26. Januar 2023 fand die Erstbefragung statt. Hierbei machte der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Alters Folgendes geltend: Er sei am (…) geboren und (…) Jahre alt, sein Bruder sei (…) Jahre alt. Das auf dem Personalienblatt eingetragene Geburtsdatum habe er nicht selbst genannt, sondern es habe eine andere Person gegeben, die mit ihm zusammen dort gewesen sei und alles gesagt habe. Als er im Camp ange- kommen sei, habe er dies bemerkt und sich gedacht, er werde es im ge- eigneten Moment korrigieren lassen. Als er die Rechtsvertretung getroffen habe, habe er es ihr dann mitgeteilt. Er habe weder einen Pass noch eine Identitätskarte, da man in Burundi als Minderjähriger keine Identitätskarte bekomme. Sein Reisepass sei im auf dem Weg in die Schweiz zusammen mit seiner Tasche gestohlen worden. Die Schule habe er bis zur (…) Klasse besucht, welche er aber abgebrochen habe. Bei der Einschulung sei er (…) Jahre alt gewesen. D.b Darüber hinaus gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Altersanpassung auf den (…). Dies be- gründete sie mit den unterschiedlichen Altersangaben, dem Fehlen rechts- genüglicher Dokumente, den unglaubhaften Angaben zum Verlust des
E-5715/2023 Seite 3 Reisepasses, den im Vergleich zu den Angaben auf seinem Schüleraus- weis und demjenigen seines Bruders nicht stimmenden Angaben zum Schulbesuch und der Unklarheit hinsichtlich seiner Nationalität. Hierzu führte der Beschwerdeführer lediglich aus, er glaube gesagt zu haben, am (…) geboren zu sein und in Bezug auf den Reisepass gesagt zu haben, dass dieser zusammen mit der Kleidung gestohlen worden sei. Die Rechts- vertretung beantragte eine Altersabklärung und forderte den Beschwerde- führer auf, weitere Nachweise einzureichen. D.c Der Beschwerdeführer reichte Kopien einer Geburtsurkunde und eines Schülerausweises ein. E. Am 26. Januar 2023 änderte die Vorinstanz im ZEMIS (zentrales Migrati- onsinformationssystem) das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (…) und brachte einen Bestreitungsvermerk an. F. Am 15. August 2023 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Bezogen auf sein Alter machte der Beschwerdeführer geltend, er und seine Zwil- lingsschwester seien am (…) geboren. Sein älterer Bruder werde in diesem Monat ([…]) (…) alt. G. Am 17. August 2023 wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer dem er- weiterten Verfahren und tags darauf dem Kanton C._______ zu. H. H.a Mit Verfügung vom 14. September 2023 – eröffnet am 19. September 2023 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh- rers (Dispositivziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivzif- fer 3) und ordnete den Vollzug an (Dispositivziffern 4 und 5). Darüber hin- aus verfügte es die Erfassung des Geburtsdatums (…) als Hauptidentität des Beschwerdeführers im ZEMIS (inkl. Bestreitungsvermerk, Dispositiv- ziffer 6). H.b Gleichzeitig lehnte das SEM auch das Asylgesuch des Bruders ab und verfügte die Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den (…) (inkl. Bestreitungsvermerk).
E-5715/2023 Seite 4 I. I.a Mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 14. September 2023 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechts- genüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung, even- tualiter die Gewährung des Asyls unter Feststellung der Flüchtlingseigen- schaft, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie die Berichtigung des ZEMIS-Eintrags. In prozessualer Hinsicht beantragte er die koordinierte Behandlung mit dem Beschwerdeverfahren seines Bru- ders unter Beizug der entsprechenden Verfahrensakten, die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht so- wie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. I.b Der Bruder erhob gleichentags ebenfalls Beschwerde gegen die vor- instanzliche Verfügung und beantragte unter anderem die Berichtigung des ZEMIS-Eintrags (Verfahrensnummer: E-5714/2023). J. Mit Eingabe vom 2. November 2023 reichte der Beschwerdeführer – ebenso wie sein Bruder – zur Stützung des geltend gemachten Geburts- datums (…) seine Geburtsurkunde im Original ein, welche er über seine Schwester habe erhältlich machen können. Diese sei einer eingehenden Prüfung zu unterziehen und könne nicht pauschal als Fälschung bezeich- net werden. K. Mit Verfügung vom 14. November 2023 trennte das Bundesverwaltungs- gericht das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS vom Asyl-Beschwerdeverfahren E-5557/2023 und führte dieses unter der neuen Verfahrensnummer E-5715/2023 fort. Gleichzeitig verzich- tete es vorerst auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vor- instanz zur Einreichung einer Vernehmlassung – insbesondere hinsichtlich der Geburtsurkunde – ein. Hierbei wies das Gericht die Vorinstanz explizit darauf hin, dass die ins Recht gelegte Geburtsurkunde des Beschwerdeführers auffällige Beson- derheiten aufweise. So seien beispielsweise auf dem Papier der Urkunde deutliche Druck-Durchschläge eines mit Schreibmaschine geschriebenen Textes erkennbar. Der Inhalt der «Geburtsurkunde» sei danach einfach
E-5715/2023 Seite 5 bloss per Computerdruckverfahren über diesen vorbestehenden Text ge- druckt worden. Zusätzlich scheine auch der per Schreibmaschine erstellte Text in einer anderen Sprache als der Inhalt der dann darüber gedruckten Geburtsurkunde verfasst zu sein. Ein solches Erscheinungsbild wirke ins- gesamt für eine angeblich amtliche Urkunde doch sehr ungewöhnlich. Eine einlässliche Prüfung der Authentizität erscheine daher angezeigt. Dem SEM dürfte es technisch denn auch möglich sein, den Text der Durch- schläge optisch lesbar zu machen. Hierdurch wäre überprüfbar, ob sich Sprache, Inhalt und vor allem die Datierungen des per Schreibmaschine geschriebenen Textes überhaupt mit dem Inhalt und der Datierung der spä- ter darüber gedruckten «Geburtsurkunde» vereinbaren liesse oder ob hier- durch unüberbrückbare Widersprüche entstünden, die eine Authentizität der Urkunde ausschlössen (so beispielsweise, wenn die Datierung des per Schreibmaschine geschriebenen, vorbestehenden Textes jünger wäre als die Datierung der erst später darüber gedruckten Geburtsurkunde, was sich denklogisch ausschliessen würde [Anmerkung des Gerichts]). Zeitgleich lud das Gericht die Vorinstanz auch im Beschwerdeverfahren des Bruders betreffend Datenänderung im ZEMIS zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. L. L.a Am 12. Dezember 2023 reichte die Vorinstanz innert der erstreckten Frist eine Vernehmlassung ein. Darin äusserte sie sich zur Datenänderung im ZEMIS, der eingereichten Geburtsurkunde sowie zur Rüge des Be- schwerdeführers, es sei kein Altersgutachten durchgeführt worden. Im Re- sultat hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen in der Verfügung vom
14. September 2023 vollumfänglich fest. L.b Demgegenüber hob das SEM im parallelen Beschwerdeverfahren des Bruders die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Datenänderung im ZEMIS wiedererwägungsweise auf und verfügte die Änderung des Ge- burtsdatums des Bruders im ZEMIS auf das von diesem beantragten Da- tum. Die Vorinstanz begründete diesen Schritt unter anderem damit, dass in jenem Verfahren die Datenänderung ohnehin keinen Einfluss auf die un- glaubhaften Asylvorbringen habe, weshalb das Geburtsdatum problemlos wie gewünscht auf den (…) angepasst werden könne. M. Am 19. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein. Darin nahm er Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz sowie der
E-5715/2023 Seite 6 Altersanpassung des Bruders. An seinem Rechtsbegehren und den Be- schwerdeausführungen hielt er vollumfänglich fest. N. Im vorliegenden Verfahren zog das Bundesverwaltungsgericht die vor- instanzlichen Akten des Bruders des Beschwerdeführers (N […]) bei.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Be- schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet hinsichtlich der ZEMIS-Be- richtigung mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG).
E. 2.2 Am 1. September 2023 ist eine Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in Kraft getreten (AS 2022 491). Die an- gefochtene Verfügung datiert vom 14. September 2023 und für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren gilt folglich das neue Recht (vgl. Art. 70 DSG). Da die für Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS wesentlichen Bestimmungen inhaltlich gleichgeblieben sind, kann auch unter der Geltung des revidierten DSG auf die bisherige Rechtspre- chung verwiesen werden.
E. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom
E-5715/2023 Seite 7
20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (SR 142.513; ZEMIS-Verordnung) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz und dem VwVG.
E. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf Berichtigung ein uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2 m.w.H.).
E. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung zu beweisen, die Bundesbe- hörde hat im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbei- teten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom
13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; vgl. Urteile des BVGer A‑4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2 und A‑1732/2015 vom
13. Juli 2015 E. 4.2). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkennt- nisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; un- umstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Be- richtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersu- chungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzu- klären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist aber gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A‑4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3, A‑2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3 und A‑3555/2013 vom
26. März 2014 E. 3.3, je m.w.H.). Die materielle Beweislast, also die Folgen der Beweislosigkeit, trägt aber grundsätzlich die Behörde, wenn sie wie vorliegend im Bereich der Eingriffsverwaltung tätig ist (vgl. Urteil des BVGer A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.3). In Bezug auf auslän- dische Identitätsdokumente ist ferner Folgendes zu beachten: Amtliche Do- kumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres In- habers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 ZGB, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar
E-5715/2023 Seite 8 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3, je m.w.H.; vgl. Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A.3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2).
E. 3.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beab- sichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, ist die Bearbeitung der Daten unter bestimmten Umständen einzuschränken (Art. 41 Abs. 3 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS erfasste Herkunft, den Namen und die Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das In- teresse an deren Richtigkeit. Art. 41 Abs. 4 DSG sieht deshalb die Anbrin- gung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Rich- tigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Rich- tigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumin- dest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechen- der Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.H.).
E. 4.1 Anders als im Asylverfahren, in dem das Geburtsdatum – der allgemei- nen asylrechtlichen Beweisregel folgend – von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen ist, verhält es sich im datenschutzrechtli- chen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten – also überwiegend wahr- scheinlichen – Personendaten eingetragen werden.
E. 4.2 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([…]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm gel- tend gemachte Geburtsdatum ([…]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem Eintrag (vgl. Urteil des BVGer A- 3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.5). Gelingt keiner Partei der sichere
E-5715/2023 Seite 9 Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzu- tragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.
E. 5.1 Die Erfassung des aktuellen Geburtsdatums ([…]) im ZEMIS begrün- dete das SEM damit, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewe- sen sei, die von ihm behauptete Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen. Auf dem Personalienblatt – welches er selbständig ausgefüllt und seine Anga- ben unterschriftlich bestätigt habe – habe er angegeben, am (…) geboren zu sein. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 2. Dezember 2022 habe er geltend gemacht, (…) Jahre alt und am (…) geboren zu sein. Die derart beträchtliche Diskrepanz in Bezug auf sein Alter sei nicht zu erklären. Auch wenn das Personalienblatt von einer anderen Person ausgefüllt worden wäre, hätte er die Möglichkeit gehabt, dieses korrigieren zu lassen. Im Üb- rigen sei es angesichts seiner Schulbildung nicht verständlich, weshalb eine Drittperson das Personalienblatt für ihn ausgefüllt haben sollte. Sein Erklärungsversuch sei daher als Schutzbehauptung zu werten. Die einge- reichten Kopien der Geburtsurkunde und des Schülerausweises trügen nicht zur Feststellung seiner Identität respektive seines Alters bei, zumal es sich dabei um fälschungs- und manipulationsanfällige Kopien handle. Ins Auge falle sodann, dass im Schülerausweis «Somalien» als Staatsan- gehörigkeit eingetragen sei. Bezeichnenderweise überzeugten auch seine Schilderungen zum Verlust des Reisepasses nicht. Es erschliesse sich im Übrigen nicht, weshalb ihm als angeblich minderjährige Person der Besitz eines Reisepasses, nicht aber der Besitz einer Identitätskarte möglich ge- wesen sein soll. Weiter lasse auch sein (Aussage-)Verhalten und sein Er- scheinungsbild nicht auf die vermeintliche Minderjährigkeit schliessen.
E. 5.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde entgegen, dass er immer nachvollziehbar erklärt habe, am (…) (recte: […]) geboren zu sein. Dies habe auch sein Bruder unabhängig von ihm bestätigt. Sodann habe er erklärt, wie es zur Fehlangabe gekommen sei: Das Personalien- blatt habe nicht er selbst, sondern eine Drittperson ausgefüllt. Dies habe er gesehen und dann dem Rechtsvertreter gemeldet. Als Kind habe er diesem natürlich vertraut und auch nicht abschätzen können, dass das falsch er- fasste Alter Folgen haben könnte. Dass er das Blatt nicht selbständig aus- gefüllt habe, werde bei einer Analyse des Schriftbildes deutlich. Demnach hätten sicherlich mindestens zwei Personen das Blatt ausgefüllt, was der Angabe «selbst ausgefüllt» durch die Mitarbeitenden der Vorinstanz wider- spreche. Eine andere Möglichkeit, als dies seiner Rechtsvertretung zu mel- den, habe er nicht gehabt, weshalb ihm dies auch nicht vorgehalten werden
E-5715/2023 Seite 10 könne. Schliesslich habe das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Testverfahrens anerkannt, dass Verfahrensschritte, bei denen die Rechts- vertretung nicht anwesend sei, nicht verwertet werden dürften. Beim Aus- füllen der PA sei er nicht vertreten gewesen, was einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkomme. Auch stimmten seine Angaben mit den- jenigen seines Bruders überein, welcher von sich aus angegeben habe, er (der Beschwerdeführer) sei (…) Jahre alt. Sein Alter habe er sodann auch mittels Geburtsurkunde und dem Schüler- ausweis belegen können, welchen die Vorinstanz den Beweiswert abge- sprochen habe. Damit verkenne sie, dass er eben gerade keinen vollstän- digen Beweis für sein Alter erbringen müsse. Es reiche aus, wenn er dieses glaubhaft mache. Indem er eine übereinstimmende Geburtsurkunde und einen übereinstimmenden Schülerausweis ins Recht habe legen können, sei er dieser Verpflichtung nachgekommen. Nichtsdestotrotz habe das SEM den Eintrag auf den (…) geändert. Inwiefern dieses Alter realistisch sei, sei nicht weiter begründet worden. Bezeichnend sei aber, dass das SEM auch bei seinem Bruder das Alter (…) als am realistischsten ansehe. Sie müssten nach Darstellung des SEM also Zwillinge sein. Die Altersan- gabe des SEM könne somit keinesfalls stimmen. Hätte das SEM tatsäch- lich begründete Zweifel an seinem Alter, so wäre es an ihm gelegen, ein Altersgutachten durchzuführen, wie es auch von der vormaligen Rechts- vertretung beantragt worden sei. Das SEM begründe nicht, weshalb es die- sen Antrag unbeachtet lasse, wodurch es das rechtliche Gehör verletze. Die unfundierte Annahme, er würde sich älter verhalten, begründe keines- falls einen Verzicht auf das Altersgutachten.
E. 5.3 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dass der (…) als das wahrscheinlichste Geburtsdatum angenommen worden sei, da der Be- schwerdeführer ursprünglich angegeben habe, am (…) geboren zu sein und es der Praxis entspreche, Geburtsdaten auf Neujahr anzupassen. Dass er am (…) geboren sei, habe er nicht glaubhaft machen können. Zu- dem habe der Bruder lediglich das Jahr (…) bestätigt, nicht aber den Tag des (…), wohingegen der Beschwerdeführer nicht nur nicht in der Lage gewesen sei, den Geburtstag des Bruders genau zu benennen, sondern dazu eine Falschangabe gemacht habe, indem er bei der Zweitbefragung gesagt habe, dieser werde in diesem Monat (…) Jahre alt. Der Bruder hätte seinen eigenen Aussagen zufolge das (…) Lebensjahr am Tag der Zweit- befragung des Beschwerde-führers bereits vollendet. Es werde vom SEM sodann nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer das Personalienblatt nicht selbstständig ausgefüllt habe. Entscheidend sei die Tatsache, dass
E-5715/2023 Seite 11 es im Beisein des Beschwerdeführers zu einer falschen Angabe des Ge- burtsdatums gekommen und diese im Protokoll der PA nicht korrigiert wor- den sei. Weiter habe eine interne Prüfung der Geburtsurkunde ergeben, dass diese keinerlei Eigensicherheiten aufweise. Das SEM teile die Ein- schätzung des Gerichts in der Verfügung vom 14. November 2023, dass die Urkunde bei Betrachtung Auffälligkeiten aufweise. Aufgrund des fehlen- den Vergleichsmaterials könne die Echtheit des Dokuments jedoch weder belegt noch widerlegt werden. Insgesamt könne festgestellt werden, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Anhaltspunkte das aktuell im ZEMIS ein- getragene Geburtsdatum (…) wahrscheinlicher sei als das vom Beschwer- deführer geltend gemachte Datum (…). Da es sich beim nachträglich ein- gereichten Original der burundischen Geburtsurkunde nicht um ein rechts- genügliches Dokument handle, sei deren Echtheit im vorliegenden Verfah- ren nicht von entscheidender Bedeutung. Es fehlten demnach nach wie vor rechtsgenügliche Dokumente, weshalb sich das SEM auf die mangelnde Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit berufe und bei seinem Standpunkt bleibe. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfü- gung verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde.
E. 5.4 In seiner Replik fügte der Beschwerdeführer an, dass das SEM mittler- weile das von seinem Bruder ebenfalls mittels Geburtsurkunde nachgewie- sene angegebene Alter anerkannt habe. Der ältere Bruder sei im ZEMIS nun mit dem Geburtsdatum (…) erfasst. Das SEM habe in beiden Asylver- fahren nie bestritten, dass sein Bruder älter sei. Dies hätten sie auch immer so ausgesagt. Nichtsdestotrotz habe das SEM ihn – den eigentlich jünge- ren – nun um über eineinhalb Jahre älter als seinen älteren Bruder ge- macht. Das SEM könne wohl kaum den Standpunkt vertreten, sie hätten konstant falsche Angaben darüber gemacht, wer von beiden nun älter und wer jünger sei. Aufgrund der konstanten und unbestrittenen Aussagen sei vielmehr glaubhaft, dass er mindestens neun Monate jünger sei als sein Bruder und damit frühestens im (…) geboren sein könne. Hinsichtlich des Personalienblatts verkenne das SEM, dass er sich umgehend um eine Kor- rektur bemüht habe. Der vom SEM erwähnte interne Prüfbericht der Ge- burtsurkunde habe der Vernehmlassung nicht beigelegen; um dazu Stel- lung zu nehmen, ersuche er um Einsicht in den Bericht. Das SEM habe allerdings nicht behauptet, Originalunterlagen von Burundi würden über Ei- gensicherheiten verfügen. Es sei für den Beweiswert des Dokuments nicht entscheidend, ob dieses fälschungssicher sei oder nicht. Vielmehr sei da- rauf abzustellen, ob es sich um ein von den burundischen Behörden aus- gestelltes Originaldokument handle oder nicht, was vom SEM nicht bestrit- ten werde. Es erkläre lediglich, nicht über Vergleichsmaterialien zu
E-5715/2023 Seite 12 verfügen. Das SEM habe damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlich- keit darlegen können, dass die Urkunde gefälscht sei. Durch die Urkunde sei sein Geburtsdatum nachgewiesen. Weiter sei das Vorgehen des SEM willkürlich, zumal es von den Gesuchstellenden Beweise verlange, dann aber erkläre, es könne diese mangels Vergleichsmaterial nicht prüfen und diese hätten daher keinen Beweiswert. Die vom SEM einverlangten Be- weismittel wären somit von Vornherein gar nicht tauglich gewesen. Das SEM hätte daher vielmehr umgehend ein Altersgutachten anfordern müs- sen. Das vom SEM gewählte Geburtsdatum sei daher nicht wahrscheinli- cher als das von ihm angegebene und in der Geburtsurkunde bestätigte Datum (…).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung. Zudem wird eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs gerügt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E. 6.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufge- listeten Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung insbeson- dere, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zu- grunde gelegt wird oder Beweise nicht erfasst oder falsch gewürdigt wor- den sind. Unvollständig ist sie etwa dann, wenn die Behörde trotz Untersu- chungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043). Bei Zweifeln an einem vorgetragenen Alter hat das SEM jegliche sachdienlichen Abklärungen durchzuführen, wobei diese schliesslich zugunsten oder zulasten der asyl- suchenden Person ausfallen können. Fehlen rechtsgenügliche Identitäts- ausweise, kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unter- stützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersan- gabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (vgl. Urteile des BVGer D‑6448/2016 vom 31. März 2017 E. 6.1 und D- 2307/2015 vom 12. August 2016 E. 4). Der Untersuchungsgrundsatz findet
E-5715/2023 Seite 13 seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzu- wirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweis- mittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die Behörde muss die Vorbringen der vom Entscheid betroffenen Person auch tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichti- gen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG). Sie muss ihren Entscheid rechtsgenüglich begründen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss aber so abgefasst sein, dass die betroffene Person sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigs- tens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f. mit Hinweisen).
E. 7.1 Gemäss den nachfolgenden Erwägungen ist festzustellen, dass die vorinstanzliche Verfügung den Anforderungen an die Pflicht zur vollständi- gen und korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht zu genügen vermag. So hat das SEM den Sachverhalt nicht genügend ab- geklärt, indem es nicht alle in casu erforderlichen Untersuchungen (unter anderem ein Altersgutachten und eine vertiefte Prüfung der eingereichten Geburtsurkunde) veranlasst hat. Zudem weist die angefochtene Verfügung weitere formelle Unzulänglichkeiten auf. Die bestehende unklare bezie- hungsweise unvollständige Aktenlage erlaubt daher keine zuverlässige Be- antwortung der Frage, welches Geburtsdatum ([…] oder […]) richtig oder zumindest wahrscheinlicher ist.
E. 7.1.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorgehensweise der Vorinstanz an- lässlich der Vernehmlassung der Verfahren des Beschwerdeführers und seines Bruders wenig nachvollziehbar erscheint. Beide Beschwerdeführer haben in ihren Verfahren je eine heimatliche Geburtsurkunde ins Recht ge- legt. Während die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren unverändert an dem in der angefochtenen Verfügung festgelegten Geburtsdatum festge- halten hat, ist sie demgegenüber beim Bruder des Beschwerdeführers bei
E-5715/2023 Seite 14 praktisch gleicher Ausgangslage widererwägungsweise auf die Verfügung zurückgekommen und hat dort das Geburtsdatum angepasst. Beim Bruder des Beschwerdeführers scheint diese wiedererwägungsweise Anpassung jedoch allem Anscheinen nach rein aus Billigkeitsgründen – und nicht auf der Grundlage einer vertieften Prüfung – erfolgt zu sein. Anders kann die seltsam anmutende Begründung des SEM (nämlich, dass im Verfahren des Bruders die Datenänderung ohnehin keinen Einfluss auf die unglaubhaften Asylvorbringen habe, weshalb das Geburtsdatum problemlos wie ge- wünscht auf den (…) angepasst werden könne) nicht verstanden werden. Eine solche divergierende Vorgehensweise erweist sich insgesamt nicht nur als ungenügend begründet, sondern im Lichte des vorliegenden Ver- fahrens auch als wenig durchdacht. So scheint das SEM zu verkennen, dass eine Altersanpassung des Bru- ders unweigerlich konkrete Auswirkungen auf die Beurteilung der Wahr- scheinlichkeit des Alters des Beschwerdeführers hat. Eine solche Beurtei- lung kann nicht losgelöst von den Aussagen des Beschwerdeführers erfol- gen, zumal er und sein Bruder – wie in der Replik zutreffenderweise ange- führt wurde – stets übereinstimmend angaben, dass der Beschwerdeführer der jüngere der beiden ist (vgl. act. 13, act. 16 F12, F14, F62, act. 23 F50 f., F60, F133; vgl. vorinstanzliche Akten N […] […]-15/3 [Akten Bruder] F4, F16 f. sowie act. 19 F28), was vom SEM nie bestritten wurde. Das vom SEM nun im ZEMIS eingetragene Alter der beiden Brüder steht hiermit nun in offenem Widerspruch. Der zuvor jüngere Bruder ist nun der Ältere be- ziehungsweise vice versa.
E. 7.1.2 Im Weiteren hat das SEM im angefochtenen Entscheid den falschen Beweismassstab angewandt und die Altersanpassung nicht im Lichte des VwVG, sondern ausschliesslich nach den Beweisregeln des Asylgesetzes (Glaubhaftmachen) begründet. So erfolgte die Prüfung der Altersanpas- sung auch nicht in einem separaten Teil, sondern im Asylteil (vgl. angefoch- tene Verfügung Ziff. II.1). Hiernach kam das SEM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine «Minderjährigkeit nicht glaubhaft» machen konnte. Weshalb die Vorinstanz konkret wie im Dispositiv angeführt den (…) als das wahrscheinlichere Geburtsdatum gemäss den Beweisregeln des VwVG erachtete, geht aus der Begründung der Verfügung daher nicht hervor. Die Vorinstanz verwies in der angefochtenen Verfügung auf einen Ent- scheid der ARK (Asylrekurskommission; vgl. EMARK [Entscheide und Mit- teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission] 2001 Nr. 22),
E-5715/2023 Seite 15 welcher jedoch die Frage nach der Glaubhaftigkeit der behaupteten Min- derjährigkeit im Rahmen eines Verfahrens nach dem seit dem 14. Dezem- ber 2014 aufgehobenen Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. AS 2013 4375) zum Gegenstand hatte. Darin stellte die ARK fest, dass der misslungene Nachweis einer Identitätstäuschung seitens des SEM nicht zwingend be- deute, dass der Gesuchsteller nun als minderjährig gelte, sondern dass die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit nun beim Gesuchsteller liege. Inwiefern dieser Entscheid für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines konkreten Geburtsdatums im Hinblick auf eine Datenänderung im ZEMIS nach den oben skizzierten Beweisregeln (vgl. E. 3 f.) einschlägig ist, ist nicht ersichtlich. Eine wie vorliegend von der Vorinstanz festgestellte unglaubhafte Minderjährigkeit reicht in diesem Fall allein nicht aus, um di- rekt darauf schliessen zu können, dass das konkrete Geburtsdatum (…) wahrscheinlicher ist, als der (…). Das SEM hätte daher in der angefochtenen Verfügung eine Abwägung sämtlicher Indizien vornehmen müssen, welche für oder gegen das be- hauptete konkrete Geburtsdatum (…) respektive (…) sprechen. Die ange- fochtene Verfügung erfüllt damit auch in dieser Hinsicht die Anforderungen an die vorinstanzliche Begründungspflicht nicht. Mit dem Schlussfazit in der Vernehmlassung (vgl. a.a.O. S. 2) vermochte die Vorinstanz die schwerwiegenden formellen Mängel der angefochtenen Verfügung insge- samt nicht zu beseitigen.
E. 7.1.3 Ferner erscheint der Sachverhalt im Hinblick auf die eingereichte Ge- burtsurkunde nicht hinreichend abgeklärt. In Bezug auf die ins Recht ge- legte Geburtsurkunde hat das Gericht bereits im Rahmen der Einladung zur Vernehmlassung auf verschiedene Auffälligkeiten hingewiesen (vgl. hierzu die Ausführungen unter Sachverhalt Ziffer K). Entsprechend der vor- liegenden Aktenlage ist die Vorinstanz diesen Aspekten nicht näher nach- gegangen. In der Vernehmlassung führte das SEM in der Hauptsache le- diglich aus, die Echtheit des Dokuments könne aufgrund des fehlenden Vergleichsmaterials weder belegt noch widerlegt werden. Es trifft zwar zu, dass sich alleine aufgrund der fehlenden Eigensicherhei- ten und des nicht vorhandenen Vergleichsmaterials keine Aussagen zur Echtheit des Dokuments treffen lassen. Bei einer genauen Überprüfung dieser «Auffälligkeiten» in Form von Schreibmaschinendurchschlägen – wobei es sich bei einem dieser Durchschläge um ein Datum zu handeln scheint (worauf im Rahmen der Einladung zur Vernehmlassung eingehend hingewiesen wurde) – liesse sich indes durchaus eine Aussage zur
E-5715/2023 Seite 16 Authentizität des Dokuments treffen. Es dürfte mit der technischen Exper- tise der Vorinstanz durchaus möglich sein, die Durchschläge lesbar zu ma- chen, wobei insbesondere das erwähnte Datum von Interesse sein dürfte. Auch andere Elemente der Geburtsurkunde dürften einer genaueren Über- prüfung zugänglich sein (beispielsweise Stempel, der unterzeichnende Be- amte). Es geht weder aus der Vernehmlassung noch den vorinstanzlichen Akten klar hervor, ob die genannten Auffälligkeiten Gegenstand der inter- nen Prüfung der Vorinstanz waren. Auf dem am 19. November 2023 in Auf- trag gegebenen Formular zur Dokumentenprüfung wurde als einzige Be- merkung lapidar angeführt, dass es sich bei den beiden Dokumenten (die Geburtsurkunden) um Urkunden von Geschwistern handle. Hinweise in Bezug auf die bestehenden «Auffälligkeiten» der Urkunde selbst lassen sich dem Auftrag gar nicht erst entnehmen, so dass Grund zu der Annahme besteht, diese seien in der Folge gar nicht erst erkannt und nicht geprüft worden. Angesichts des Gewichts, welches diesen Auffälligkeiten in Bezug auf die Frage der Authentizität dieser Urkunde(n) zukommen könnte, er- scheint die vorinstanzliche Prüfung in dieser Hinsicht ebenfalls ungenü- gend. Angesichts der vorliegend dünnen Indiziengrundlage und der Vorge- hensweise des SEM kann der Geburtsurkunde – entgegen der in der Ver- nehmlassung vertretenen Ansicht – nicht zum Vornherein pauschal die Ent- scheidwesentlichkeit abgesprochen werden.
E. 7.1.4 Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Altersanpassung im ZEMIS zu Unrecht auf weitere Abklärungen zum Alter des Beschwerdeführers verzichtet, zumal entsprechende Abklärun- gen nicht nur möglich (beispielsweise in Form eines Altersgutachten), son- dern auch zeitnah hätten veranlasst werden können. Bei dieser Ausgangs- lage kann den Angaben auf dem Personalienblatt nicht ein derart gewich- tiger Stellenwert beigemessen werden, dass andere wesentliche Indizien, die für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Altersangaben sprechen, ganz ausser Acht gelassen oder gar nicht erst abgeklärt werden.
E. 7.2 Weiter kommen auch zusätzliche formelle Unzulänglichkeiten hinzu:
E. 7.2.1 Die Vorinstanz warf dem Beschwerdeführer mehrmals fälschlicher- weise vor, er habe anlässlich der PA seine Geburtsdatumsangaben nicht korrigiert (vgl. act. 16 F16, Vernehmlassung S. 2; vgl. auch zu den Adres- sangaben act. 16 F35-37). Hierbei lässt sie indes ausser Acht, dass es sich vorliegend bei der PA nicht um eine Befragung, sondern um eine «ZEMIS- Direkterfassung» (vgl. act. 11 Bst. a und h, Ziff. 6; im Aktenverzeichnis gar ausdrücklich als «ZEMIS Direkterfassung» bezeichnet) handelte. Der
E-5715/2023 Seite 17 Beschwerdeführer war daher an der PA gar nicht zugegen und wurde auch nicht zu seinem Geburtsdatum befragt, weshalb er hierbei logischerweise auch keine Korrektur anbringen konnte. Die Vorinstanz legt ihrer Würdi- gung in dieser Hinsicht daher einen falschen Sachverhalt zugrunde.
E. 7.2.2 Ferner trifft zu, dass die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer an- lässlich der Erstbefragung ausdrücklich gestellten Antrag auf die Durchfüh- rung einer medizinischen Altersabklärung (vgl. act. 16 S. 9) unbeachtet liess. Obwohl sich das SEM in seiner Vernehmlassung unter dem Titel «Durchführung eines Altersgutachtens» explizit auf die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers bezieht, legte es nicht dar, weshalb es vor- liegend auf die Durchführung eines Altersgutachtens verzichtet hat. Statt- dessen verwies es in allgemeiner Weise auf das gewährte rechtliche Gehör zur Altersanpassung anlässlich der Erstbefragung sowie der Aufforderung an den Beschwerdeführer, weitere Nachweise über sein Geburtsdatum einzureichen, welcher er aber nicht nachgekommen sei.
E. 7.2.3 Demgegenüber ist die Rüge des Beschwerdeführers, er sei «beim Ausfüllen der PA» nicht vertreten gewesen, wodurch sein rechtliches Ge- hör verletzt worden sei, nicht zu bestätigen. Zum einen handelte es sich bei der PA – wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 7.2.1) – um eine ZEMIS Di- rekterfassung und nicht um eine Befragung. Zum anderen ist – sollte der er das Ausfüllen des Personalienblatts gemeint haben – die Anwesenheit der Rechtsvertretung beim Ausfüllen des Personalienblatts anlässlich des Eintritts ins BAZ nicht vorgesehen (vgl. Art. 102k Abs. 1 AsylG). Schliesslich ist auch die Rüge der Verletzung der Protokollierungspflicht nicht zu bestätigen. Zwar hat das SEM nicht explizit auf den Beizug der Akten des Bruders hingewiesen, ein solcher Beizug erscheint vorliegend aber offensichtlich notwendig, zumal sich der Beschwerdeführer und sein Bruder in ihren Aussagen aufeinander beziehen. Der angefochtenen Ver- fügung lassen sich denn auch zahlreiche Verweise auf die Akten des Bru- ders entnehmen. Der rubrizierte Rechtsvertreter fungiert sodann auch im Verfahren des Bruders als dessen Rechtsvertreter. Er ist demzufolge im Besitz sämtlicher Akten.
E. 7.3 Nach dem Gesagten hat das SEM den Sachverhalt insgesamt nicht in rechtsgenüglicher Weise erstellt und die Begründungspflicht in mehrfacher Hinsicht verletzt. Es hat das Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht rechtsgenügend abgeklärt.
E-5715/2023 Seite 18
E. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Wei- sungen an die Vorinstanz zurück.
E. 8.2 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen feh- lende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Be- schwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.). Im vorliegenden Fall kommt ange- sichts obiger Erwägungen ein reformatorischer Entscheid klarerweise nicht in Frage. Die sachliche Grundlage für einen Entscheid des Bundesverwal- tungsgerichts erweist sich trotz des Schriftenwechsels vorliegend als un- genügend. Insbesondere hat die Vorinstanz die ihr zur Verfügung stehen- den Mittel zur Altersabklärung und der Beurteilung der Echtheit der einge- reichten Beweismittel (Geburtsurkunde) nicht ausgeschöpft. Angesichts der Zweifel am angegebenen Geburtsdatum des Beschwerdeführers er- scheint auch die Durchführung eines Altersgutachtens als angezeigt. Die Vorinstanz hat nun die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen und mit nachvollziehbarer und rechtsgenügender Begründung hinsichtlich der Da- tenänderung im ZEMIS neu zu entscheiden.
E. 9 Die Beschwerde ist hinsichtlich der beantragten Datenänderung im ZEMIS gutzuheissen. Die Dispositivziffer 6 der Verfügung vom 14. September 2023 ist aufzuheben und die Sache im Sinne obiger Ausführungen an das SEM zurückzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist damit gegenstands- los.
E. 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm not- wendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
E-5715/2023 Seite 19 Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand. In der mit der Be- schwerde eingereichten Honorarnote der Rechtsvertretung wird – für die gesamte Beschwerde – ein Aufwand von 4.5 Stunden zu einem Stunden- ansatz von Fr. 300.– im Falle des Obsiegens, zuzüglich pauschale Spesen für Porto, Dolmetscher und Kopien/Telefon zu insgesamt Fr. 115.–, geltend gemacht. Spesen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE aufgrund der tatsäch- lichen Kosten auszuzahlen. Die geltend gemachte Pauschale ist somit nicht zu vergüten, zumal keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche die Auszahlung eines Pauschalbetrags rechtfertigen würden (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE). Der angegebene Aufwand für die Beschwerde erscheint so- dann als angemessen und ist betreffend Datenänderung umfangsmässig auf rund einen Viertel festzusetzen. Mit der Replik wurde keine aktualisierte Kostennote eingereicht, der notwendige Aufwand hierfür kann allerdings zuverlässig abgeschätzt werden. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist die vom SEM zu entrichtende Parteientschädigung auf rund Fr. 878.– (inklusive Mehrwertsteuerzu- schlag) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5715/2023 Seite 20
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im vorliegenden Prozessumfang (Datenänderung im ZEMIS) gutgeheissen.
- Die Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhaltes und rechtsgenüglicher Begründung zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 878.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Mig- rationsbehörde und das Generalsekretariat EJPD. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5715/2023 Urteil vom 10. September 2024 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch MLaw Dominik Züsli, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenänderung im ZEMIS (zentrales Migrationsinformationssystem); Verfügung des SEM vom 14. September 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 5. November 2022 gemeinsam mit seinem Bruder (N [...]) in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Dabei gab er auf dem Personalienblatt für Asylsuchende an, am (...) geboren zu sein. B. Mit Schreiben seiner am 10. November 2022 mandatierten Rechtsvertretung vom 2. Dezember 2022 (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-13/1 [nachfolgend: act. 13]) führte diese aus, dass der Beschwerdeführer ihr im Gespräch gesagt habe, er sei (...) Jahre alt und am (...) geboren. Seinen Angaben zufolge sei sein Bruder (...) Jahre alt. Er habe versprochen, Beweismittel (Geburtsurkunde und Schulzeugnisse) zu schicken. C. Am 14. November 2022 erstellte die Vorinstanz das «Protokoll der Personalienaufnahme (PA)» anhand der Informationen im ZEMIS (sog. ZEMIS Direkterfassung). D. D.a Am 26. Januar 2023 fand die Erstbefragung statt. Hierbei machte der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Alters Folgendes geltend: Er sei am (...) geboren und (...) Jahre alt, sein Bruder sei (...) Jahre alt. Das auf dem Personalienblatt eingetragene Geburtsdatum habe er nicht selbst genannt, sondern es habe eine andere Person gegeben, die mit ihm zusammen dort gewesen sei und alles gesagt habe. Als er im Camp angekommen sei, habe er dies bemerkt und sich gedacht, er werde es im geeigneten Moment korrigieren lassen. Als er die Rechtsvertretung getroffen habe, habe er es ihr dann mitgeteilt. Er habe weder einen Pass noch eine Identitätskarte, da man in Burundi als Minderjähriger keine Identitätskarte bekomme. Sein Reisepass sei im auf dem Weg in die Schweiz zusammen mit seiner Tasche gestohlen worden. Die Schule habe er bis zur (...) Klasse besucht, welche er aber abgebrochen habe. Bei der Einschulung sei er (...) Jahre alt gewesen. D.b Darüber hinaus gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Altersanpassung auf den (...). Dies begründete sie mit den unterschiedlichen Altersangaben, dem Fehlen rechtsgenüglicher Dokumente, den unglaubhaften Angaben zum Verlust des Reisepasses, den im Vergleich zu den Angaben auf seinem Schülerausweis und demjenigen seines Bruders nicht stimmenden Angaben zum Schulbesuch und der Unklarheit hinsichtlich seiner Nationalität. Hierzu führte der Beschwerdeführer lediglich aus, er glaube gesagt zu haben, am (...) geboren zu sein und in Bezug auf den Reisepass gesagt zu haben, dass dieser zusammen mit der Kleidung gestohlen worden sei. Die Rechtsvertretung beantragte eine Altersabklärung und forderte den Beschwerdeführer auf, weitere Nachweise einzureichen. D.c Der Beschwerdeführer reichte Kopien einer Geburtsurkunde und eines Schülerausweises ein. E. Am 26. Januar 2023 änderte die Vorinstanz im ZEMIS (zentrales Migrationsinformationssystem) das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (...) und brachte einen Bestreitungsvermerk an. F. Am 15. August 2023 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Bezogen auf sein Alter machte der Beschwerdeführer geltend, er und seine Zwillingsschwester seien am (...) geboren. Sein älterer Bruder werde in diesem Monat ([...]) (...) alt. G. Am 17. August 2023 wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren und tags darauf dem Kanton C._______ zu. H. H.a Mit Verfügung vom 14. September 2023 - eröffnet am 19. September 2023 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete den Vollzug an (Dispositivziffern 4 und 5). Darüber hinaus verfügte es die Erfassung des Geburtsdatums (...) als Hauptidentität des Beschwerdeführers im ZEMIS (inkl. Bestreitungsvermerk, Dispositivziffer 6). H.b Gleichzeitig lehnte das SEM auch das Asylgesuch des Bruders ab und verfügte die Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...) (inkl. Bestreitungsvermerk). I. I.a Mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 14. September 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung, eventualiter die Gewährung des Asyls unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie die Berichtigung des ZEMIS-Eintrags. In prozessualer Hinsicht beantragte er die koordinierte Behandlung mit dem Beschwerdeverfahren seines Bruders unter Beizug der entsprechenden Verfahrensakten, die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. I.b Der Bruder erhob gleichentags ebenfalls Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte unter anderem die Berichtigung des ZEMIS-Eintrags (Verfahrensnummer: E-5714/2023). J. Mit Eingabe vom 2. November 2023 reichte der Beschwerdeführer - ebenso wie sein Bruder - zur Stützung des geltend gemachten Geburtsdatums (...) seine Geburtsurkunde im Original ein, welche er über seine Schwester habe erhältlich machen können. Diese sei einer eingehenden Prüfung zu unterziehen und könne nicht pauschal als Fälschung bezeichnet werden. K. Mit Verfügung vom 14. November 2023 trennte das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS vom Asyl-Beschwerdeverfahren E-5557/2023 und führte dieses unter der neuen Verfahrensnummer E-5715/2023 fort. Gleichzeitig verzichtete es vorerst auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vor-instanz zur Einreichung einer Vernehmlassung - insbesondere hinsichtlich der Geburtsurkunde - ein. Hierbei wies das Gericht die Vorinstanz explizit darauf hin, dass die ins Recht gelegte Geburtsurkunde des Beschwerdeführers auffällige Besonderheiten aufweise. So seien beispielsweise auf dem Papier der Urkunde deutliche Druck-Durchschläge eines mit Schreibmaschine geschriebenen Textes erkennbar. Der Inhalt der «Geburtsurkunde» sei danach einfach bloss per Computerdruckverfahren über diesen vorbestehenden Text gedruckt worden. Zusätzlich scheine auch der per Schreibmaschine erstellte Text in einer anderen Sprache als der Inhalt der dann darüber gedruckten Geburtsurkunde verfasst zu sein. Ein solches Erscheinungsbild wirke insgesamt für eine angeblich amtliche Urkunde doch sehr ungewöhnlich. Eine einlässliche Prüfung der Authentizität erscheine daher angezeigt. Dem SEM dürfte es technisch denn auch möglich sein, den Text der Durchschläge optisch lesbar zu machen. Hierdurch wäre überprüfbar, ob sich Sprache, Inhalt und vor allem die Datierungen des per Schreibmaschine geschriebenen Textes überhaupt mit dem Inhalt und der Datierung der später darüber gedruckten «Geburtsurkunde» vereinbaren liesse oder ob hierdurch unüberbrückbare Widersprüche entstünden, die eine Authentizität der Urkunde ausschlössen (so beispielsweise, wenn die Datierung des per Schreibmaschine geschriebenen, vorbestehenden Textes jünger wäre als die Datierung der erst später darüber gedruckten Geburtsurkunde, was sich denklogisch ausschliessen würde [Anmerkung des Gerichts]). Zeitgleich lud das Gericht die Vorinstanz auch im Beschwerdeverfahren des Bruders betreffend Datenänderung im ZEMIS zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. L. L.a Am 12. Dezember 2023 reichte die Vorinstanz innert der erstreckten Frist eine Vernehmlassung ein. Darin äusserte sie sich zur Datenänderung im ZEMIS, der eingereichten Geburtsurkunde sowie zur Rüge des Beschwerdeführers, es sei kein Altersgutachten durchgeführt worden. Im Resultat hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen in der Verfügung vom 14. September 2023 vollumfänglich fest. L.b Demgegenüber hob das SEM im parallelen Beschwerdeverfahren des Bruders die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Datenänderung im ZEMIS wiedererwägungsweise auf und verfügte die Änderung des Geburtsdatums des Bruders im ZEMIS auf das von diesem beantragten Datum. Die Vorinstanz begründete diesen Schritt unter anderem damit, dass in jenem Verfahren die Datenänderung ohnehin keinen Einfluss auf die unglaubhaften Asylvorbringen habe, weshalb das Geburtsdatum problemlos wie gewünscht auf den (...) angepasst werden könne. M. Am 19. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein. Darin nahm er Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz sowie der Altersanpassung des Bruders. An seinem Rechtsbegehren und den Beschwerdeausführungen hielt er vollumfänglich fest. N. Im vorliegenden Verfahren zog das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten des Bruders des Beschwerdeführers (N [...]) bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG). 2.2 Am 1. September 2023 ist eine Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in Kraft getreten (AS 2022 491). Die angefochtene Verfügung datiert vom 14. September 2023 und für das vorliegende Beschwerdeverfahren gilt folglich das neue Recht (vgl. Art. 70 DSG). Da die für Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS wesentlichen Bestimmungen inhaltlich gleichgeblieben sind, kann auch unter der Geltung des revidierten DSG auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden. 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (SR 142.513; ZEMIS-Verordnung) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz und dem VwVG. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf Berichtigung ein uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2 m.w.H.). 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung zu beweisen, die Bundesbehörde hat im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; vgl. Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4.2). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist aber gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3 und A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.3, je m.w.H.). Die materielle Beweislast, also die Folgen der Beweislosigkeit, trägt aber grundsätzlich die Behörde, wenn sie wie vorliegend im Bereich der Eingriffsverwaltung tätig ist (vgl. Urteil des BVGer A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.3). In Bezug auf ausländische Identitätsdokumente ist ferner Folgendes zu beachten: Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 ZGB, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3, je m.w.H.; vgl. Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A.3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2). 3.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, ist die Bearbeitung der Daten unter bestimmten Umständen einzuschränken (Art. 41 Abs. 3 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS erfasste Herkunft, den Namen und die Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Art. 41 Abs. 4 DSG sieht deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.H.). 4. 4.1 Anders als im Asylverfahren, in dem das Geburtsdatum - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen ist, verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlichen - Personendaten eingetragen werden. 4.2 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem Eintrag (vgl. Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.5). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 5. 5.1 Die Erfassung des aktuellen Geburtsdatums ([...]) im ZEMIS begründete das SEM damit, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, die von ihm behauptete Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen. Auf dem Personalienblatt - welches er selbständig ausgefüllt und seine Angaben unterschriftlich bestätigt habe - habe er angegeben, am (...) geboren zu sein. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 2. Dezember 2022 habe er geltend gemacht, (...) Jahre alt und am (...) geboren zu sein. Die derart beträchtliche Diskrepanz in Bezug auf sein Alter sei nicht zu erklären. Auch wenn das Personalienblatt von einer anderen Person ausgefüllt worden wäre, hätte er die Möglichkeit gehabt, dieses korrigieren zu lassen. Im Übrigen sei es angesichts seiner Schulbildung nicht verständlich, weshalb eine Drittperson das Personalienblatt für ihn ausgefüllt haben sollte. Sein Erklärungsversuch sei daher als Schutzbehauptung zu werten. Die eingereichten Kopien der Geburtsurkunde und des Schülerausweises trügen nicht zur Feststellung seiner Identität respektive seines Alters bei, zumal es sich dabei um fälschungs- und manipulationsanfällige Kopien handle. Ins Auge falle sodann, dass im Schülerausweis «Somalien» als Staatsangehörigkeit eingetragen sei. Bezeichnenderweise überzeugten auch seine Schilderungen zum Verlust des Reisepasses nicht. Es erschliesse sich im Übrigen nicht, weshalb ihm als angeblich minderjährige Person der Besitz eines Reisepasses, nicht aber der Besitz einer Identitätskarte möglich gewesen sein soll. Weiter lasse auch sein (Aussage-)Verhalten und sein Erscheinungsbild nicht auf die vermeintliche Minderjährigkeit schliessen. 5.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde entgegen, dass er immer nachvollziehbar erklärt habe, am (...) (recte: [...]) geboren zu sein. Dies habe auch sein Bruder unabhängig von ihm bestätigt. Sodann habe er erklärt, wie es zur Fehlangabe gekommen sei: Das Personalienblatt habe nicht er selbst, sondern eine Drittperson ausgefüllt. Dies habe er gesehen und dann dem Rechtsvertreter gemeldet. Als Kind habe er diesem natürlich vertraut und auch nicht abschätzen können, dass das falsch erfasste Alter Folgen haben könnte. Dass er das Blatt nicht selbständig ausgefüllt habe, werde bei einer Analyse des Schriftbildes deutlich. Demnach hätten sicherlich mindestens zwei Personen das Blatt ausgefüllt, was der Angabe «selbst ausgefüllt» durch die Mitarbeitenden der Vorinstanz widerspreche. Eine andere Möglichkeit, als dies seiner Rechtsvertretung zu melden, habe er nicht gehabt, weshalb ihm dies auch nicht vorgehalten werden könne. Schliesslich habe das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Testverfahrens anerkannt, dass Verfahrensschritte, bei denen die Rechtsvertretung nicht anwesend sei, nicht verwertet werden dürften. Beim Ausfüllen der PA sei er nicht vertreten gewesen, was einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkomme. Auch stimmten seine Angaben mit denjenigen seines Bruders überein, welcher von sich aus angegeben habe, er (der Beschwerdeführer) sei (...) Jahre alt. Sein Alter habe er sodann auch mittels Geburtsurkunde und dem Schülerausweis belegen können, welchen die Vorinstanz den Beweiswert abgesprochen habe. Damit verkenne sie, dass er eben gerade keinen vollständigen Beweis für sein Alter erbringen müsse. Es reiche aus, wenn er dieses glaubhaft mache. Indem er eine übereinstimmende Geburtsurkunde und einen übereinstimmenden Schülerausweis ins Recht habe legen können, sei er dieser Verpflichtung nachgekommen. Nichtsdestotrotz habe das SEM den Eintrag auf den (...) geändert. Inwiefern dieses Alter realistisch sei, sei nicht weiter begründet worden. Bezeichnend sei aber, dass das SEM auch bei seinem Bruder das Alter (...) als am realistischsten ansehe. Sie müssten nach Darstellung des SEM also Zwillinge sein. Die Altersangabe des SEM könne somit keinesfalls stimmen. Hätte das SEM tatsächlich begründete Zweifel an seinem Alter, so wäre es an ihm gelegen, ein Altersgutachten durchzuführen, wie es auch von der vormaligen Rechtsvertretung beantragt worden sei. Das SEM begründe nicht, weshalb es diesen Antrag unbeachtet lasse, wodurch es das rechtliche Gehör verletze. Die unfundierte Annahme, er würde sich älter verhalten, begründe keinesfalls einen Verzicht auf das Altersgutachten. 5.3 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dass der (...) als das wahrscheinlichste Geburtsdatum angenommen worden sei, da der Beschwerdeführer ursprünglich angegeben habe, am (...) geboren zu sein und es der Praxis entspreche, Geburtsdaten auf Neujahr anzupassen. Dass er am (...) geboren sei, habe er nicht glaubhaft machen können. Zudem habe der Bruder lediglich das Jahr (...) bestätigt, nicht aber den Tag des (...), wohingegen der Beschwerdeführer nicht nur nicht in der Lage gewesen sei, den Geburtstag des Bruders genau zu benennen, sondern dazu eine Falschangabe gemacht habe, indem er bei der Zweitbefragung gesagt habe, dieser werde in diesem Monat (...) Jahre alt. Der Bruder hätte seinen eigenen Aussagen zufolge das (...) Lebensjahr am Tag der Zweitbefragung des Beschwerde-führers bereits vollendet. Es werde vom SEM sodann nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer das Personalienblatt nicht selbstständig ausgefüllt habe. Entscheidend sei die Tatsache, dass es im Beisein des Beschwerdeführers zu einer falschen Angabe des Geburtsdatums gekommen und diese im Protokoll der PA nicht korrigiert worden sei. Weiter habe eine interne Prüfung der Geburtsurkunde ergeben, dass diese keinerlei Eigensicherheiten aufweise. Das SEM teile die Einschätzung des Gerichts in der Verfügung vom 14. November 2023, dass die Urkunde bei Betrachtung Auffälligkeiten aufweise. Aufgrund des fehlenden Vergleichsmaterials könne die Echtheit des Dokuments jedoch weder belegt noch widerlegt werden. Insgesamt könne festgestellt werden, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Anhaltspunkte das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (...) wahrscheinlicher sei als das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Datum (...). Da es sich beim nachträglich eingereichten Original der burundischen Geburtsurkunde nicht um ein rechtsgenügliches Dokument handle, sei deren Echtheit im vorliegenden Verfahren nicht von entscheidender Bedeutung. Es fehlten demnach nach wie vor rechtsgenügliche Dokumente, weshalb sich das SEM auf die mangelnde Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit berufe und bei seinem Standpunkt bleibe. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. 5.4 In seiner Replik fügte der Beschwerdeführer an, dass das SEM mittlerweile das von seinem Bruder ebenfalls mittels Geburtsurkunde nachgewiesene angegebene Alter anerkannt habe. Der ältere Bruder sei im ZEMIS nun mit dem Geburtsdatum (...) erfasst. Das SEM habe in beiden Asylverfahren nie bestritten, dass sein Bruder älter sei. Dies hätten sie auch immer so ausgesagt. Nichtsdestotrotz habe das SEM ihn - den eigentlich jüngeren - nun um über eineinhalb Jahre älter als seinen älteren Bruder gemacht. Das SEM könne wohl kaum den Standpunkt vertreten, sie hätten konstant falsche Angaben darüber gemacht, wer von beiden nun älter und wer jünger sei. Aufgrund der konstanten und unbestrittenen Aussagen sei vielmehr glaubhaft, dass er mindestens neun Monate jünger sei als sein Bruder und damit frühestens im (...) geboren sein könne. Hinsichtlich des Personalienblatts verkenne das SEM, dass er sich umgehend um eine Korrektur bemüht habe. Der vom SEM erwähnte interne Prüfbericht der Geburtsurkunde habe der Vernehmlassung nicht beigelegen; um dazu Stellung zu nehmen, ersuche er um Einsicht in den Bericht. Das SEM habe allerdings nicht behauptet, Originalunterlagen von Burundi würden über Eigensicherheiten verfügen. Es sei für den Beweiswert des Dokuments nicht entscheidend, ob dieses fälschungssicher sei oder nicht. Vielmehr sei darauf abzustellen, ob es sich um ein von den burundischen Behörden ausgestelltes Originaldokument handle oder nicht, was vom SEM nicht bestritten werde. Es erkläre lediglich, nicht über Vergleichsmaterialien zu verfügen. Das SEM habe damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darlegen können, dass die Urkunde gefälscht sei. Durch die Urkunde sei sein Geburtsdatum nachgewiesen. Weiter sei das Vorgehen des SEM willkürlich, zumal es von den Gesuchstellenden Beweise verlange, dann aber erkläre, es könne diese mangels Vergleichsmaterial nicht prüfen und diese hätten daher keinen Beweiswert. Die vom SEM einverlangten Beweismittel wären somit von Vornherein gar nicht tauglich gewesen. Das SEM hätte daher vielmehr umgehend ein Altersgutachten anfordern müssen. Das vom SEM gewählte Geburtsdatum sei daher nicht wahrscheinlicher als das von ihm angegebene und in der Geburtsurkunde bestätigte Datum (...). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung. Zudem wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 6.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung insbesondere, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise nicht erfasst oder falsch gewürdigt worden sind. Unvollständig ist sie etwa dann, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). Bei Zweifeln an einem vorgetragenen Alter hat das SEM jegliche sachdienlichen Abklärungen durchzuführen, wobei diese schliesslich zugunsten oder zulasten der asylsuchenden Person ausfallen können. Fehlen rechtsgenügliche Identitätsausweise, kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (vgl. Urteile des BVGer D-6448/2016 vom 31. März 2017 E. 6.1 und D-2307/2015 vom 12. August 2016 E. 4). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die Behörde muss die Vorbringen der vom Entscheid betroffenen Person auch tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG). Sie muss ihren Entscheid rechtsgenüglich begründen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss aber so abgefasst sein, dass die betroffene Person sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f. mit Hinweisen). 7. 7.1 Gemäss den nachfolgenden Erwägungen ist festzustellen, dass die vorinstanzliche Verfügung den Anforderungen an die Pflicht zur vollständigen und korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht zu genügen vermag. So hat das SEM den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt, indem es nicht alle in casu erforderlichen Untersuchungen (unter anderem ein Altersgutachten und eine vertiefte Prüfung der eingereichten Geburtsurkunde) veranlasst hat. Zudem weist die angefochtene Verfügung weitere formelle Unzulänglichkeiten auf. Die bestehende unklare beziehungsweise unvollständige Aktenlage erlaubt daher keine zuverlässige Beantwortung der Frage, welches Geburtsdatum ([...] oder [...]) richtig oder zumindest wahrscheinlicher ist. 7.1.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorgehensweise der Vorinstanz anlässlich der Vernehmlassung der Verfahren des Beschwerdeführers und seines Bruders wenig nachvollziehbar erscheint. Beide Beschwerdeführer haben in ihren Verfahren je eine heimatliche Geburtsurkunde ins Recht gelegt. Während die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren unverändert an dem in der angefochtenen Verfügung festgelegten Geburtsdatum festgehalten hat, ist sie demgegenüber beim Bruder des Beschwerdeführers bei praktisch gleicher Ausgangslage widererwägungsweise auf die Verfügung zurückgekommen und hat dort das Geburtsdatum angepasst. Beim Bruder des Beschwerdeführers scheint diese wiedererwägungsweise Anpassung jedoch allem Anscheinen nach rein aus Billigkeitsgründen - und nicht auf der Grundlage einer vertieften Prüfung - erfolgt zu sein. Anders kann die seltsam anmutende Begründung des SEM (nämlich, dass im Verfahren des Bruders die Datenänderung ohnehin keinen Einfluss auf die unglaubhaften Asylvorbringen habe, weshalb das Geburtsdatum problemlos wie gewünscht auf den (...) angepasst werden könne) nicht verstanden werden. Eine solche divergierende Vorgehensweise erweist sich insgesamt nicht nur als ungenügend begründet, sondern im Lichte des vorliegenden Verfahrens auch als wenig durchdacht. So scheint das SEM zu verkennen, dass eine Altersanpassung des Bruders unweigerlich konkrete Auswirkungen auf die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des Alters des Beschwerdeführers hat. Eine solche Beurteilung kann nicht losgelöst von den Aussagen des Beschwerdeführers erfolgen, zumal er und sein Bruder - wie in der Replik zutreffenderweise angeführt wurde - stets übereinstimmend angaben, dass der Beschwerdeführer der jüngere der beiden ist (vgl. act. 13, act. 16 F12, F14, F62, act. 23 F50 f., F60, F133; vgl. vorinstanzliche Akten N [...] [...]-15/3 [Akten Bruder] F4, F16 f. sowie act. 19 F28), was vom SEM nie bestritten wurde. Das vom SEM nun im ZEMIS eingetragene Alter der beiden Brüder steht hiermit nun in offenem Widerspruch. Der zuvor jüngere Bruder ist nun der Ältere beziehungsweise vice versa. 7.1.2 Im Weiteren hat das SEM im angefochtenen Entscheid den falschen Beweismassstab angewandt und die Altersanpassung nicht im Lichte des VwVG, sondern ausschliesslich nach den Beweisregeln des Asylgesetzes (Glaubhaftmachen) begründet. So erfolgte die Prüfung der Altersanpassung auch nicht in einem separaten Teil, sondern im Asylteil (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II.1). Hiernach kam das SEM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine «Minderjährigkeit nicht glaubhaft» machen konnte. Weshalb die Vorinstanz konkret wie im Dispositiv angeführt den (...) als das wahrscheinlichere Geburtsdatum gemäss den Beweisregeln des VwVG erachtete, geht aus der Begründung der Verfügung daher nicht hervor. Die Vorinstanz verwies in der angefochtenen Verfügung auf einen Entscheid der ARK (Asylrekurskommission; vgl. EMARK [Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission] 2001 Nr. 22), welcher jedoch die Frage nach der Glaubhaftigkeit der behaupteten Minderjährigkeit im Rahmen eines Verfahrens nach dem seit dem 14. Dezember 2014 aufgehobenen Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. AS 2013 4375) zum Gegenstand hatte. Darin stellte die ARK fest, dass der misslungene Nachweis einer Identitätstäuschung seitens des SEM nicht zwingend bedeute, dass der Gesuchsteller nun als minderjährig gelte, sondern dass die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit nun beim Gesuchsteller liege. Inwiefern dieser Entscheid für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines konkreten Geburtsdatums im Hinblick auf eine Datenänderung im ZEMIS nach den oben skizzierten Beweisregeln (vgl. E. 3 f.) einschlägig ist, ist nicht ersichtlich. Eine wie vorliegend von der Vorinstanz festgestellte unglaubhafte Minderjährigkeit reicht in diesem Fall allein nicht aus, um direkt darauf schliessen zu können, dass das konkrete Geburtsdatum (...) wahrscheinlicher ist, als der (...). Das SEM hätte daher in der angefochtenen Verfügung eine Abwägung sämtlicher Indizien vornehmen müssen, welche für oder gegen das behauptete konkrete Geburtsdatum (...) respektive (...) sprechen. Die angefochtene Verfügung erfüllt damit auch in dieser Hinsicht die Anforderungen an die vorinstanzliche Begründungspflicht nicht. Mit dem Schlussfazit in der Vernehmlassung (vgl. a.a.O. S. 2) vermochte die Vorinstanz die schwerwiegenden formellen Mängel der angefochtenen Verfügung insgesamt nicht zu beseitigen. 7.1.3 Ferner erscheint der Sachverhalt im Hinblick auf die eingereichte Geburtsurkunde nicht hinreichend abgeklärt. In Bezug auf die ins Recht gelegte Geburtsurkunde hat das Gericht bereits im Rahmen der Einladung zur Vernehmlassung auf verschiedene Auffälligkeiten hingewiesen (vgl. hierzu die Ausführungen unter Sachverhalt Ziffer K). Entsprechend der vorliegenden Aktenlage ist die Vorinstanz diesen Aspekten nicht näher nachgegangen. In der Vernehmlassung führte das SEM in der Hauptsache lediglich aus, die Echtheit des Dokuments könne aufgrund des fehlenden Vergleichsmaterials weder belegt noch widerlegt werden. Es trifft zwar zu, dass sich alleine aufgrund der fehlenden Eigensicherheiten und des nicht vorhandenen Vergleichsmaterials keine Aussagen zur Echtheit des Dokuments treffen lassen. Bei einer genauen Überprüfung dieser «Auffälligkeiten» in Form von Schreibmaschinendurchschlägen - wobei es sich bei einem dieser Durchschläge um ein Datum zu handeln scheint (worauf im Rahmen der Einladung zur Vernehmlassung eingehend hingewiesen wurde) - liesse sich indes durchaus eine Aussage zur Authentizität des Dokuments treffen. Es dürfte mit der technischen Expertise der Vorinstanz durchaus möglich sein, die Durchschläge lesbar zu machen, wobei insbesondere das erwähnte Datum von Interesse sein dürfte. Auch andere Elemente der Geburtsurkunde dürften einer genaueren Überprüfung zugänglich sein (beispielsweise Stempel, der unterzeichnende Beamte). Es geht weder aus der Vernehmlassung noch den vorinstanzlichen Akten klar hervor, ob die genannten Auffälligkeiten Gegenstand der internen Prüfung der Vorinstanz waren. Auf dem am 19. November 2023 in Auftrag gegebenen Formular zur Dokumentenprüfung wurde als einzige Bemerkung lapidar angeführt, dass es sich bei den beiden Dokumenten (die Geburtsurkunden) um Urkunden von Geschwistern handle. Hinweise in Bezug auf die bestehenden «Auffälligkeiten» der Urkunde selbst lassen sich dem Auftrag gar nicht erst entnehmen, so dass Grund zu der Annahme besteht, diese seien in der Folge gar nicht erst erkannt und nicht geprüft worden. Angesichts des Gewichts, welches diesen Auffälligkeiten in Bezug auf die Frage der Authentizität dieser Urkunde(n) zukommen könnte, erscheint die vorinstanzliche Prüfung in dieser Hinsicht ebenfalls ungenügend. Angesichts der vorliegend dünnen Indiziengrundlage und der Vorgehensweise des SEM kann der Geburtsurkunde - entgegen der in der Vernehmlassung vertretenen Ansicht - nicht zum Vornherein pauschal die Entscheidwesentlichkeit abgesprochen werden. 7.1.4 Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Altersanpassung im ZEMIS zu Unrecht auf weitere Abklärungen zum Alter des Beschwerdeführers verzichtet, zumal entsprechende Abklärungen nicht nur möglich (beispielsweise in Form eines Altersgutachten), sondern auch zeitnah hätten veranlasst werden können. Bei dieser Ausgangslage kann den Angaben auf dem Personalienblatt nicht ein derart gewichtiger Stellenwert beigemessen werden, dass andere wesentliche Indizien, die für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Altersangaben sprechen, ganz ausser Acht gelassen oder gar nicht erst abgeklärt werden. 7.2 Weiter kommen auch zusätzliche formelle Unzulänglichkeiten hinzu: 7.2.1 Die Vorinstanz warf dem Beschwerdeführer mehrmals fälschlicherweise vor, er habe anlässlich der PA seine Geburtsdatumsangaben nicht korrigiert (vgl. act. 16 F16, Vernehmlassung S. 2; vgl. auch zu den Adressangaben act. 16 F35-37). Hierbei lässt sie indes ausser Acht, dass es sich vorliegend bei der PA nicht um eine Befragung, sondern um eine «ZEMIS-Direkterfassung» (vgl. act. 11 Bst. a und h, Ziff. 6; im Aktenverzeichnis gar ausdrücklich als «ZEMIS Direkterfassung» bezeichnet) handelte. Der Beschwerdeführer war daher an der PA gar nicht zugegen und wurde auch nicht zu seinem Geburtsdatum befragt, weshalb er hierbei logischerweise auch keine Korrektur anbringen konnte. Die Vorinstanz legt ihrer Würdigung in dieser Hinsicht daher einen falschen Sachverhalt zugrunde. 7.2.2 Ferner trifft zu, dass die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung ausdrücklich gestellten Antrag auf die Durchführung einer medizinischen Altersabklärung (vgl. act. 16 S. 9) unbeachtet liess. Obwohl sich das SEM in seiner Vernehmlassung unter dem Titel «Durchführung eines Altersgutachtens» explizit auf die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers bezieht, legte es nicht dar, weshalb es vorliegend auf die Durchführung eines Altersgutachtens verzichtet hat. Stattdessen verwies es in allgemeiner Weise auf das gewährte rechtliche Gehör zur Altersanpassung anlässlich der Erstbefragung sowie der Aufforderung an den Beschwerdeführer, weitere Nachweise über sein Geburtsdatum einzureichen, welcher er aber nicht nachgekommen sei. 7.2.3 Demgegenüber ist die Rüge des Beschwerdeführers, er sei «beim Ausfüllen der PA» nicht vertreten gewesen, wodurch sein rechtliches Gehör verletzt worden sei, nicht zu bestätigen. Zum einen handelte es sich bei der PA - wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 7.2.1) - um eine ZEMIS Direkterfassung und nicht um eine Befragung. Zum anderen ist - sollte der er das Ausfüllen des Personalienblatts gemeint haben - die Anwesenheit der Rechtsvertretung beim Ausfüllen des Personalienblatts anlässlich des Eintritts ins BAZ nicht vorgesehen (vgl. Art. 102k Abs. 1 AsylG). Schliesslich ist auch die Rüge der Verletzung der Protokollierungspflicht nicht zu bestätigen. Zwar hat das SEM nicht explizit auf den Beizug der Akten des Bruders hingewiesen, ein solcher Beizug erscheint vorliegend aber offensichtlich notwendig, zumal sich der Beschwerdeführer und sein Bruder in ihren Aussagen aufeinander beziehen. Der angefochtenen Verfügung lassen sich denn auch zahlreiche Verweise auf die Akten des Bruders entnehmen. Der rubrizierte Rechtsvertreter fungiert sodann auch im Verfahren des Bruders als dessen Rechtsvertreter. Er ist demzufolge im Besitz sämtlicher Akten. 7.3 Nach dem Gesagten hat das SEM den Sachverhalt insgesamt nicht in rechtsgenüglicher Weise erstellt und die Begründungspflicht in mehrfacher Hinsicht verletzt. Es hat das Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht rechtsgenügend abgeklärt. 8. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. 8.2 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.). Im vorliegenden Fall kommt angesichts obiger Erwägungen ein reformatorischer Entscheid klarerweise nicht in Frage. Die sachliche Grundlage für einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts erweist sich trotz des Schriftenwechsels vorliegend als ungenügend. Insbesondere hat die Vorinstanz die ihr zur Verfügung stehenden Mittel zur Altersabklärung und der Beurteilung der Echtheit der eingereichten Beweismittel (Geburtsurkunde) nicht ausgeschöpft. Angesichts der Zweifel am angegebenen Geburtsdatum des Beschwerdeführers erscheint auch die Durchführung eines Altersgutachtens als angezeigt. Die Vorinstanz hat nun die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen und mit nachvollziehbarer und rechtsgenügender Begründung hinsichtlich der Datenänderung im ZEMIS neu zu entscheiden. 9. Die Beschwerde ist hinsichtlich der beantragten Datenänderung im ZEMIS gutzuheissen. Die Dispositivziffer 6 der Verfügung vom 14. September 2023 ist aufzuheben und die Sache im Sinne obiger Ausführungen an das SEM zurückzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist damit gegenstandslos. 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand. In der mit der Beschwerde eingereichten Honorarnote der Rechtsvertretung wird - für die gesamte Beschwerde - ein Aufwand von 4.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- im Falle des Obsiegens, zuzüglich pauschale Spesen für Porto, Dolmetscher und Kopien/Telefon zu insgesamt Fr. 115.-, geltend gemacht. Spesen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE aufgrund der tatsächlichen Kosten auszuzahlen. Die geltend gemachte Pauschale ist somit nicht zu vergüten, zumal keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche die Auszahlung eines Pauschalbetrags rechtfertigen würden (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE). Der angegebene Aufwand für die Beschwerde erscheint sodann als angemessen und ist betreffend Datenänderung umfangsmässig auf rund einen Viertel festzusetzen. Mit der Replik wurde keine aktualisierte Kostennote eingereicht, der notwendige Aufwand hierfür kann allerdings zuverlässig abgeschätzt werden. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die vom SEM zu entrichtende Parteientschädigung auf rund Fr. 878.- (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im vorliegenden Prozessumfang (Datenänderung im ZEMIS) gutgeheissen.
2. Die Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhaltes und rechtsgenüglicher Begründung zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 878.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Migrationsbehörde und das Generalsekretariat EJPD. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori